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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00072: Kantonsgericht

Der Fall handelt von der Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten A.______ durch das Obergericht Glarus aufgrund des Verdachts eines Angriffs im Mai 2017. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus hatte Untersuchungshaft beantragt, da der Beschuldigte festgenommen wurde und dringender Tatverdacht bestand. Das Zwangsmassnahmengericht hatte den Antrag abgelehnt, worauf die Staatsanwaltschaft Beschwerde einreichte. Das Obergericht ordnete daraufhin superprovisorisch die Untersuchungshaft an. Es wurde festgestellt, dass der dringende Tatverdacht besteht, da konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Auch die Kollusionsgefahr wurde geprüft, aber letztendlich wurde festgestellt, dass keine unmittelbare Gefahr bestand.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00072

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00072
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00072 vom 10.10.2019 (GL)
Datum:10.10.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung von Untersuchungshaft
Schlagwörter : Beschuldigte; Staats; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Gericht; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Kollusion; Aussage; Beschwerde; Angriff; Aussagen; Kollusionsgefahr; Person; Entscheid; Flucht; Untersuchung; Tatverdacht; Vorinstanz; Personen; Anordnung; Verfahren; Obergericht; Baseballschläger; Verfahren; Zwangsmassnahmengerichts
Rechtsnorm:Art. 388 StPO ;
Referenz BGE:108 Ia 64; 117 Ia 69; 132 I 21; 137 IV 230; 138 IV 148; 140 IV 19;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00072

 

Antrag des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 3. Oktober 2019, act. 34):

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft auch Beschwerdeführerin) verdächtigt A.__ (nachfolgend auch Beschuldigter), sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 des Angriffs (i.S.v. Art. 134 StGB) zum Nachteil von H.__ sowie von I.__ schuldig gemacht zu haben (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte wurde am 23. September 2019, um 5.30 Uhr, festgenommen (act. 2/3 S. 1).

 

2. Mit einlässlich begründeter Eingabe vom 24. September 2019 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat anzuordnen (act. 1). Am 25. September 2019, um 13.30 Uhr, fand vor dem Zwangsmassnahmengericht die mündliche Haftverhandlung statt (act. 3, act. 9). Die Staatsanwaltschaft war an der Haftverhandlung nicht vertreten (act. 9).

Mit Verfügung vom 26. September 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete stattdessen an, den Beschuldigten bis spätestens 27. September 2019, um 12.00 Uhr, aus der Haft zu entlassen (act. 12). Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete den Parteien mit E-Mail vom 27. September 2019, 5.05 Uhr, das Dispositiv dieser Verfügung und stellte die Zustellung des begründeten Entscheids bis 8.30 Uhr in Aussicht (act. 13). Gegen diese Eröffnung des Dispositivs meldete die fallzuständige Staatsanwältin gleichentags per E-Mail, um 5.20 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht Beschwerde an (act. 15). Das Zwangsmassnahmengericht leitete die Beschwerdeanmeldung sowie die Akten dem Obergericht weiter (act. 16).

Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. September 2019, um 8.01 Uhr, beim Obergericht Beschwerde gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein und erneuerte darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat. Zugleich beantragte sie, es sei der Beschuldigte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorderhand in Haft zu belassen (act. 21 S. 2). Der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. September 2019 (act. 17) wurde der Staatsanwaltschaft am 27. September 2019, um 8.31 Uhr, von einer Botin überbracht. Gegen die Eröffnung des begründeten Entscheids meldete die zuständige Staatsanwältin sogleich auf der Empfangsbestätigung schriftlich und um 8.38 Uhr bei der Gerichtsschreiberin des Obergerichts telefonisch (nochmals) die Erhebung einer Beschwerde an (act. 19, act. 23). Das Zwangsmassnahmengericht versandte den begründeten Entscheid am 27. September 2019 auch per E-Mail an die Parteien (act. 18).

 

3. Das Obergericht verfügte am 27. September 2019 superprovisorisch, dass der Beschuldigte vorläufig in Untersuchungshaft verbleibt. Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde Frist bis 3. Oktober 2019, 17.00 Uhr, angesetzt, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Untersuchungshaft Stellung zu nehmen (act. 26). Diese superprovisorische Verfügung wurde den Parteien vorab telefonisch, um 11.08 Uhr resp. um 11.09 Uhr, und per E-Mail, um 11.15 Uhr, mitgeteilt (act. 27, act. 28). Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. September 2019, um 11.23 Uhr, noch eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Die Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung wurden dem Verteidiger geschickt (act. 26, act. 31, act. 32). Die Beschwerdeantwort des Beschuldigten datiert vom 3. Oktober 2019 (act. 34) und wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 35).

 

II.

1.

1.1.

1.1.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die vorinstanzliche Eröffnung des Entscheiddispositivs per E-Mail vom 27. September 2019, um 5.05 Uhr, sei unzulässigerweise ausserhalb der Bürozeiten erfolgt. Das Zwangsmassnahmengericht habe ihr entgegen des mehrfachen ausdrücklichen Ersuchens keine Gelegenheit gegeben, die Beschwerde telefonisch anzumelden (act. 21 S. 1, act. 11).

 

1.1.2. Der Beschuldigte beanstandet die superprovisorische Anordnung des Obergerichts, womit die Untersuchungshaft für ihn einstweilen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet worden sei (act. 26). Er macht geltend, das Obergericht habe sich dabei einzig auf die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft abgestützt und sich weder mit seinen wesentlichen Vorbringen noch mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen sei inakzeptabel, weil damit die Entlassung der Vorinstanz zur Farce werde (act. 34 S. 2 Rz 2).

 

1.2.

1.2.1. Gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO und Art. 226 Abs. 1 StPO muss der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts maximal 96 Stunden nach der Festnahme des Beschuldigten gefällt sein. Nach Art. 226 Abs. 2 StPO eröffnet das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

Die schriftliche Begründung ist ohne Verzögerung (im Regelfall spätestens nach drei bis vier Tagen) nachlieferbar (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 5 zu Art. 226, BGer 1B_564/2011 E. 3.1. Urteil vom 27. Oktober 2011).

Nimmt die Staatsanwaltschaft [wie vorliegend] an der mündlichen Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht teil, hat sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr das Zwangsmassnahmengericht den Haftentlassungsentscheid vorab telefonisch mitteilt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die beteiligten Behörden hinsichtlich des Vorgehens in solchen Fällen untereinander absprechen, was es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, ihre Beschwerde sofort anzukünden, selbst wenn sie nicht persönlich an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten war. Die Ankündigung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts fortbesteht, bis die Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheidet (BGE 138 IV 148 E. 3).

 

1.2.2. liegen zwischen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und dem Zeitpunkt der Haftentlassung wenige Stunden [wie vorliegend], so ist bei unverzüglicher Einreichung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft möglich, dass die Beschwerdeinstanz noch vor der Entlassung des Beschuldigten vorsorglich die Fortführung der Haft gestützt auf Art. 388 lit. b StPO anordnet. Die Staatsanwaltschaft muss ausdrücklich die Anordnung der Haft durch die Beschwerdeinstanz beantragen. Die Beschwerdeinstanz hat diesen Antrag superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person zu behandeln, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (BGE 137 IV 230 E. 2.2.1.).

 

1.3.

1.3.1. Wie dargelegt, sieht das Gesetz eine unverzügliche mündliche Mitteilung eines Haftentscheids oder, bei Abwesenheit der Parteien, eine schriftliche Mitteilung vor (Art. 226 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch eine telefonische Mitteilung nicht zu beanstanden. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vorliegend hinsichtlich der Eröffnung seines Haftentscheids in geeigneter Weise mit den Parteien verständigt, damit auch das Beschwerderecht der an der Haftverhandlung nicht persönlich vertretenen Staatsanwaltschaft gewahrt werden kann (act. 11). Dass ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Nachachtung der 96-Stunden-Frist mündlich, telefonisch (oder auch per E-Mail) ausserhalb der Bürozeiten erfolgt, ist von den Parteien hinzunehmen. Die an der Haftverhandlung nicht persönlich vertretene Staatsanwaltschaft hat indes keinen Anspruch darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht ihr seinen Entscheid telefonisch mitteilt.

 

1.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht teilte den Parteien mit E-Mail vom 27. September 2019, um 5.05 Uhr, mit, dass der Beschuldigte gleichentags, spätestens um 12.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, worauf die Staatsanwaltschaft sogleich die Beschwerde ankündigte (vgl. Erw. I.2. vorstehend). Diese Ankündigung hatte zur Folge, dass die Haft fortbesteht, bis die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Anordnungen trifft. Dem Obergericht standen zwischen der Kenntnisnahme des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und der darin angeordneten Freilassung des Beschuldigten lediglich wenige Stunden zur Verfügung. Überdies waren auch in einer weiteren konnexen Haftbeschwerde [betreffend dasselbe Delikt] superprovisorische Anordnungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund musste sich das Obergericht für die Behandlung der beantragten superprovisorischen Haftanordnung auf die in der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft [beim Obergericht eingegangen um 8.01 Uhr] plausibel dargelegten Gründe abstützen. Dieses Vorgehen war auch zum Schutze des Untersuchungszweckes und im Nachhinein auch im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens [Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft] angezeigt.

 

2. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist dabei innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2, 3.3, BGer 1B_121/2019 E. 2.4 ff. Urteil vom 8. April 2019). Diese Frist ist vorliegend eingehalten (act. 15, act. 21). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2019.00097 (act. 1-20) wurden beigezogen.

 

III.

1.

1.1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft namentlich zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1, BGer 1B_60/2018 E. 3.2. Urteil vom 22. Februar 2018).

 

1.2. Der Beschuldigte wird eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB dringend verdächtigt (act. 1). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, was die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 erster Satzteil StPO erfüllt.

 

1.3. Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf einen versuchten Auftragsmord vom 3. Oktober 2018, verübt in […] zum Nachteil von E.__, eine umfassende Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden bereits mehrere beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt, u.a. auch H.__. H.__ gab in der Einvernahme vom 19. September 2019 zu Protokoll, er und I.__ seien in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2019 [recte: 2017] im Club Y.__ in [...] von E.__ [Opfer im Delikt vom 3. Oktober 2018], A.__ und J.__ zusammengeschlagen worden (act. 2, act. 2/4 Fragen 6 ff.).

 

1.4.

1.4.1. Gestützt auf die Aussage von H.__ verdächtigt die Staatsanwaltschaft E.__ (welcher sich derzeit ebenfalls in Untersuchungshaft befindet), in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 mit einem Baseballschläger zuerst auf I.__ eingeschlagen zu haben. In der Folge hätten der Beschuldigte und J.__ H.__ festgehalten, während E.__ mit dem Baseballschläger auf den Kopf den Rücken, die Hände und die Beine von H.__ eingeschlagen habe.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2019 bestritten, am Angriff auf H.__ und I.__ beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte könne sich die belastende Aussage von H.__ auch nicht erklären (act. 2/1 Fragen 2, 44, 47). Es stehe fest, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Angriffs, am 19./20. Mai 2017, im Club Y.__ aufgehalten habe (act. 2/1 Frage 31). Der Beschuldigte habe angegeben, am 19./20. Mai 2017 sei seine linke Ferse gebrochen gewesen und er habe diese nicht belasten können (act. 2/1 Fragen 2, 59 ff.). Nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft könne dieser Einwand jedoch den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht entkräften, denn immerhin habe der Beschuldigte, trotz seinem angeblichen Fersenbruch, die Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club Y.__ verbracht.

Weiter glaubt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte über Täterwissen verfügt. Die Erinnerung des Beschuldigten an seinen Aufenthaltsort in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 sowie auch die Angabe seiner Verletzung in zeitlicher Hinsicht entsprächen nicht dem Erinnerungsvermögen einer unbeteiligten Drittperson, immerhin liege die Tat schon 2.5 Jahre zurück.

Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme ausgesagt, er könne sich nicht vorstellen, dass H.__ und I.__ mit dem Baselballschläger auf den Kopf geschlagen worden seien (act. 2/2 Frage 5). Auch diese Aussage erstaune, zumal dem Beschuldigten weder in der polizeilichen Einvernahme noch anlässlich der Hafteröffnung die Art der Verletzung von H.__ mitgeteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angriff auf H.__ und I.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club Y.__ das Tatmotiv für den versuchten Mord zum Nachteil von E.__ vom 3. Oktober 2018 gewesen war (act. 1 S. 2).

 

1.4.2. Der Beschuldigte brachte im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts Folgendes vor:

Die Staatsanwaltschaft stelle betreffend den Tatverdacht zum (angeblichen) Angriff einzig auf die Aussagen von H.__ ab. H.__ werde wegen einem versuchten Mord dringend verdächtigt, weshalb seine nicht ganz glaubwürdigen Aussagen kritisch zu würdigen seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass H.__ damals keine Anzeige gegen den Beschuldigten gemacht habe.

Er [der Beschuldigte] habe ausgesagt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt seinen linken Fuss aufgrund eines Fersenbruchs nicht habe belasten können. Er sei in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch 1.5 bis 2 Jahre nach dem Fersenbruch nicht arbeiten können. Daher könne es nicht sein, dass er nur auf einem Bein stehend H.__ festgehalten habe. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er habe bei der Befragung vom 23. September 2019 genau gewusst, wo er sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 aufgehalten habe, weswegen er beteiligt gewesen sei und über Täterwissen verfügen müsse, greife nicht. Er habe bereits anlässlich der Hausdurchsuchung von der Polizei erfahren, worum es gehe. Auch dass er den Baseballschläger angeblich von sich aus erwähnt habe, stimme nicht und belege auch kein Täterwissen. Sein Verteidiger habe bei der polizeilichen Einvernahme die Ergänzungsfrage gestellt, ob er in der Tatnacht einen Baseballschläger gesehen habe. Somit könne man ihm diese präzise Erinnerung nicht vorwerfen (act. 9 S. 2 f.).

 

1.4.3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts erwog das Zwangsmassnahmengericht, es sei derzeit noch unklar, in welchem Verhältnis der Beschuldigte zu I.__ und H.__ stehe und was sein Tatbeitrag gewesen sei. Es stehe jedoch fest, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Tat im Club Y.__ in [...] aufgehalten habe. Daher erstaune es nicht, dass der Beschuldigte von einer Auseinandersetzung mit H.__ wisse. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Vorfall in den seither vergangenen 2.5 Jahren unter den Albanern in der Schweiz und im Ausland herumgesprochen habe. Es sei fraglich, ob der Beschuldigte mit seiner Fussverletzung in der Lage gewesen sei, H.__ festzuhalten. Der Tatverdacht beruhe allein auf Aussagen von H.__, welcher in einem anderen Verfahren wegen versuchten Mordes dringend verdächtigt werde. Es sei nicht zu vernachlässigen, dass H.__ den Beschuldigten trotz seiner angeblich schweren Verletzungen nie angezeigt habe. Der Vorwand, er [H.__] habe seinen Kollegen, I.__, schützen wollen, sei nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Aussagen von H.__ glaubhafter sein sollen als diejenigen des Beschuldigten und damit eine objektive Tatsachengrundlage für die Prüfung des dringenden Tatverdachts stellen sollten, sei derzeit fraglich. Der Beschuldigte habe nicht schon alleine deswegen Täterwissen, weil er anlässlich seiner Befragung den Baseballschläger erwähnt habe. Der Beschuldigte sei durch die Polizei zum Vorfall mit dem Baseballschläger befragt worden (act. 2/1 Frage 44).

Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein dringender Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) vorliege (act. 17 S. 5 f. Erw. 5.5).

 

1.5.

1.5.1. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeschrift (act. 21) hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf ihren Haftantrag vom 24. September 2019 (act. 1). Mit ihrer Beschwerdeergänzung (act. 29) legte die Staatsanwaltschaft einen Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Juni 2017 über die Verlaufskontrolle einer Magnetresonanztomographie des Schädels von H.__ ins Recht (act. 30).

 

1.5.2. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort (act. 34) auf seine Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (act. 9). Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte der Beschuldigte zwei ärztliche Berichte aus dem Jahr 2017 betreffend seine Fussverletzung ins Recht (act. 25/1, act. 25/2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass aufgrund seiner Fussverletzung seine Tatbeteiligung unmöglich erscheine (act. 34 S. 4 ff Rz. 5 ff.).

 

1.6.

1.6.1. Wie der Beschuldigte und die Vorinstanz zutreffend feststellten, gründet der dringende Tatverdacht auf den Aussagen von H.__ (act. 2/4). Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass H.__ und I.__ in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 vom Beschuldigten zusammen mit E.__ und J.__ mit einem Baseballschläger angegriffen worden seien (act. 2/4 Fragen 3 ff.). Dabei habe der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder, J.__, ihn [H.__] an den Armen festgehalten, während E.__ mit dem Baseballschläger unter anderem auf seinen [H.__s] Kopf eingeschlagen habe [`der erste Schlag ging gegen mein Stirnbein und der zweite gegen meinen Hinterkopf. Ich weiss aber nicht, wie oft sie auf mich eingeschlagen haben, da ich die Kontrolle verloren habe. (…) Die Verletzungen an meinem Kopf waren fatal`] (act. 2/4 Fragen 9 und 18 ff.).

Diese detaillierten Aussagen von H.__ betreffend den mutmasslichen Tathergang, insbesondere die Nennung des genauen Tatzeitpunkts, der Namen der Tatbeteiligten sowie deren jeweilige Tatbeitrag, der vom Angriff betroffenen Körperstellen und der Tatwaffe, beinhalten, entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (act. 34 S. 4 Rz 6), sehr wohl Einzelheiten über das Kerngeschehen und zeigen auch ganz konkrete Verdachtsmomente auf.

Auch der Beschuldigte gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er sich am besagten Abend im Club Y.__ aufgehalten habe und es eine Auseinandersetzung zwischen E.__ und zwei ihm unbekannten Männern gegeben habe und diese gemeinsam den Club verlassen hätten; er [der Beschuldigte] sei aber in diese Auseinandersetzung nicht involviert gewesen (act. 2/1 Fragen 1 ff., 34 ff.).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich H.__ wie auch der Beschuldigte erstaunlicherweise [immerhin liegt dieser Zeitpunkt rund 2.5 Jahre zurück] sehr genau an die Nacht vom 19./20. Mai 2017 erinnern können. Sie wussten, wo sie sich damals aufgehalten hatten [im Club Y.__] und was nach ihrer Ansicht an diesem Abend passierte. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass an jenem Abend im Club Y.__ etwas Bedeutsames vorgefallen ist.

 

1.6.2. Im Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals Winterthur vom 16. Juni 2017 wird der Befund einer Magnetresonanztomographie vom Schädel von H.__ vom 15. Juni 2017 festgehalten und u.a. ausgeführt, dass H.__ eine Fraktur des Os frontale [Stirnbein] erlitten hatte (act. 30). Damit ist in Übereinstimmung mit den Aussagen von H.__ davon auszugehen, dass H.__ einen heftigen Schlag aufs Stirnbein erhalten hatte. Ebenfalls geht aus diesem Bericht hervor, dass bereits am 20. resp. am 29. Mai 2017 eine Voruntersuchung mittels Computertomografie stattgefunden hatte. Damit ist derzeit davon auszugehen, dass auch H.__ Aussagen, wonach er sich diese Verletzungen in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 zugezogen hatte [`Ich ging ins Spital Winterthur. (…) Ich ging am nächsten Tag` (act. 2/4 Fragen 23 f.)], glaubhaft sind.

 

1.6.3. Zudem geht der von der Vorinstanz und dem Beschuldigten vorgebrachte Einwand fehl, der Beschuldigte verfüge nicht bereits deswegen über Täterwissen, weil er anlässlich seiner Befragung den Baselballschläger [als Tatwaffe] erwähnt habe (vgl. dazu act. 2/2 Frage 5, act. 17 S. 6 Erw. 5.5, act. 9 S. 3, act. 34 S. 3 Rz. 1 ff.). Wie der Beschuldigte und die Vorinstanz zwar zutreffend feststellten, wurde der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei zum Vorfall mit dem Baseballschläger befragt [`damit E.__ mit einem Baseballschläger auf ihn einschlagen konnte` (act. 2/1 Frage 44)] und auch der Verteidiger stellte eine entsprechende Ergänzungsfrage [`Haben Sie an diesem Abend einen Baseballschläger gesehen` (act. 2/1 Frage 65)]. Fakt ist jedoch, dass der Beschuldigte gestützt auf die verfügbaren Akten nie über die Art der schweren Verletzungen von H.__ und I.__ in Kenntnis gesetzt wurde, insbesondere nicht betreffend die schwere Kopfverletzung von H.__ (act. 2/1, act. 2/2). Dennoch sagte der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 23. September 2019 aus, dass er sich nicht vorstellen könne, dass jemand H.__ und I.__ mit einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen habe [Hervorhebung hinzugefügt (act. 2/2 Frage 5)]. Diese Aussage erstaunt doch sehr und deutet darauf hin, dass der Beschuldigte über Tatwissen verfügt.

 

1.6.4. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Vor-instanz, wonach H.__ Aussagen aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter in der Strafuntersuchung betreffend den versuchten Mord nicht besonders glaubwürdig seien (act. 17 S. 5 Erw. 5.5, act. 34 S. 4 ff. Rz 5 ff.), nichts zu ändern. Diesbezüglich legt die Staatsanwaltschaft plausibel dar, dass sich H.__ mit seinen durchaus detaillierten Aussagen [in der Strafuntersuchung bezüglich des versuchten Mordes] selber schwer belastet habe. Die Aussagen von H.__ betreffend den mutmasslichen Angriff in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 sind in zeitlicher Hinsicht und auch aufgrund ihres Detaillierungsgrades glaubhaft (Erw. III.2.5.1 f. vorstehend). Ob diese Aussagen auch mit den bisherigen Ermittlungserkenntnissen [in der Strafuntersuchung betreffend den versuchten Mord] übereinstimmen, lässt sich aufgrund der verfügbaren Akten im vorliegenden Verfahren indes nicht beurteilen.

 

1.6.5. H.__ verzichtete gemäss seinen Aussagen auf Anzeigeerstattung, um I.__ zu schützen. Dieser habe sich angeblich illegal in der Schweiz aufgehalten und bei einer Anzeige mit einer Verhaftung rechnen müssen. Aus diesem Grund sei I.__ nicht ins Spital gegangen, sondern habe sich von einem Arzt `schwarz` behandeln lassen (act. 2/4 Fragen 15, 23 ff.). Daraus lässt sich aber, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nichts hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ableiten.

 

1.6.6. Schliesslich vermag auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe zum Tatzeitpunkt seinen linken Fuss nicht belasten können, da seine linke Ferse gebrochen und er dementsprechend nicht in der Lage gewesen sei, einen starken Mann wie H.__ festzuhalten, nicht zu überzeugen (act. 2/1 Frage 59 ff., act. 9 S. 3, act. 34 S. 6 Rz. 14 f.). Es ist fraglich, warum sich der Beschuldigte – trotz angeblichem Fersenbruch und ohne den linken Fuss belasten zu können – gemäss eigenen Angaben in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 bis um ca. 3.00 Uhr bzw. 4.00 Uhr in Club Y.__ aufgehalten hat (act. 2/1 Frage 41). Aus den zwei vom Verteidiger diesbezüglich eingereichten Arztberichten aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass sich der Beschuldigte den Fersenbruch bereits am 14. Oktober 2015 zugezogen hatte. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist gestützt auf diese Akten davon auszugehen, dass die Ferse zum Tatzeitpunkt also nicht mehr gebrochen war (act. 25/1, act. 25/2).

Die Staatsanwaltschaft legte mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 ein auf den 27. Mai 2017 datiertes Foto [Ausdruck des Facebook Profils von A.__] ins Recht, auf welchem der Beschuldigte – rund eine Woche nach dem Angriff in [...] – ohne Gehilfe auf beiden Füssen stehend zu sehen ist (act. 36, act. 37). Darauf ist vorliegend nicht mehr einzugehen, zumal bereits die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Arztberichte nicht geeignet sind, die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung auszuschliessen.

 

1.6.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist derzeit davon auszugehen, dass der von H.__ behauptete Angriff auf ihn und I.__, welcher sich mutmasslich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 vor dem Club Y.__ in [...] zugetragen hatte, als Tatmotiv für den versuchten Mord in […] vom 3. Oktober 2018, verübt an E.__, diente. Anzumerken ist, dass sich die Strafuntersuchung betreffend den mutmasslichen Angriff vom 19./20. Mai 2017 gestützt auf die Aussagen von H.__ vom 19. September 2019 (vgl. act. 2) noch am Anfang befindet. Insgesamt liegen derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente vor [glaubhafte Aussagen von H.__, der Beschuldigte hat sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im Club Y.__ aufgehalten, der Beschuldigten kann sich 2.5 Jahre später noch sehr genau an diese Nacht erinnern und wusste überdies, dass H.__ und I.__ Kopfverletzungen erlitten hatten], wonach der Beschuldigte an diesem mutmasslichen Angriff auf H.__ und I.__ beteiligt war. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs.1 StPO), entgegen den vor-instanzlichen Erwägungen, zu bejahen.

 

2.

2.1. Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschuldigten auch von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen ist. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).

 

2.2.

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft befürchtet, dass der Beschuldigte Personen beeinflussen auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass der Beschuldigte mit den weiteren Tatbeteiligten des Angriffs Kontakt aufnehmen könnte, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde behindern verunmöglichen könnte. Die genaue Rollenverteilung und der genaue Tathergang seien nicht geklärt. Zwei mutmassliche Täter befänden sich in Untersuchungshaft und eine weitere Person sei flüchtig (act. 1 S. 3).

 

2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Kollusionsgefahr mit der Begründung, dass das Risiko einer Kollusion grundsätzlich stetig sinke, je weiter die Straftat zurückliege. Seit der in Frage stehenden Tat seien zweieinhalb Jahre vergangen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich die Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 19./20. Mai 2017 noch ganz am Anfang befinde. E.__ habe als Opfer vor einigen Monaten über die Haftanordnung von H.__ benachrichtigt werden müssen (Art. 214 Abs. 4 StPO) und habe andere Personen, welche vom Vorfall in [...] gewusst haben könnten (dazu gehöre auch der Beschuldigte) sogar beteiligt gewesen seien, warnen können. Somit hätten sich die am Vorfall in [...] beteiligten Personen längst untereinander absprechen können und es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) von Kollusionsgefahr ausgegangen werden (act. 17 S. 6 f. Erw. 6.1).

 

2.2.3. In ihrer Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigten bis anhin gar keinen Grund gehabt habe, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Der Beschuldigte sei erst am 23. September 2019 mit den Tatvorwürfen des Angriffs vom 19./20. Mai 2017 konfrontiert worden und davor habe er nicht gewusst, dass diesbezüglich gegen ihn ermittelt werde. Überdies gehe die Vorinstanz fehl in der Annahme, dass sich die Kollusionsgefahr lediglich auf Absprachen vor einer allfälligen Festnahme beziehe. Die Kollusionsgefahr umfasse auch Kollusionshandlungen in Bezug auf Absprachen unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage und konkreten Tatvorwürfe. Die Kollusionsgefahr falle bei mehreren Tatbeteiligten eines Verbrechens grundsätzlich dann auch nicht einfach durch Zeitablauf dahin. Würde man den Ausführungen der Vorinstanz folgen, so sei Untersuchungshaft aufgrund mangelnder Haftgründe bei einer Vielzahl von Ermittlungen ausgeschlossen, welche erst nach Monaten Jahren aufgeklärt werden können.

Sodann handle es sich beim dritten flüchtigen Tatverdächtigen des Angriffs um den Bruder des Beschuldigten [J.__], weshalb ohne Zweifel zu befürchten sei, dass der Beschuldigte seinen Bruder umgehend von der drohenden Verhaftung in Kenntnis setzen und Kollusionshandlungen vornehmen würde (act. 29 S. 2 f., act. 21 S. 3 f.)

 

2.2.4. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass keine Kollusionsgefahr bestehe, weil Kollusionshandlungen aufgrund der langen Zeit, welche zwischen der Tat und der Verhaftung verstrichen sei, längst vorgenommen worden wären. Weiter sei nicht zu befürchten, dass er seinen flüchtigen Bruder warnen könne, da dieser bereits von der Polizei bzw. seiner Anwältin wisse, dass er gesucht werde. Sein Bruder werde sich stellen und am nächsten Mittwoch, 9. Oktober 2019, polizeilich einvernommen (act. 34 S. 6 f. Rz. 17 ff.).

 

2.3.

2.3.1. Das Argument der Vorinstanz, es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von Kollusionsgefahr ausgegangen werden, da in den 2.5 Jahren nach dem Vorfall im Club Y.__ bereits Kollusionshandlungen stattgefunden hätten, ist nicht stichhaltig. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, müsste bei dieser Argumentation bei den wohl meisten Delikten die Kollusionsgefahr verneint werden, da grundsätzlich immer unmittelbar nach Tatbegehung die Möglichkeit besteht, kollusive Handlungen vorzunehmen, ausser die Täterschaft wird in flagranti erwischt. In den meisten Fällen ist es vielmehr so, dass in einer Strafuntersuchung die hinreichenden Verdachtsmomente für die Beantragung von Untersuchungshaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden können.

 

2.3.2. In das vorliegend zu untersuchende (schwere) Gewaltdelikt sind mutmasslich drei Personen involviert, wobei gemäss den Darstellungen der Staatsanwaltschaft der Bruder des Beschuldigten, J.__, flüchtig ist. Richtet sich der dringende Tatverdacht, wie vorliegend, gegen mehrere Beschuldigte, die in einer engen familiären Beziehung zueinander stehen, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Bruder über den ihm derzeit bekannten Ermittlungsstand der Strafuntersuchung unterrichtet, wenn er auf freiem Fuss wäre. Dass der derzeit noch flüchtige Bruder am 9. Oktober 2019 polizeilich einvernommen wurde, ist weder belegt noch liegen diesbezüglich irgendwelche Ermittlungsergebnisse vor.

 

2.3.3. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Strafuntersuchung betreffend den mutmasslichen Angriff im Club Y.__ vom 19./20. Mai 2017 noch am Anfang befindet. Aus dem Beilagenverzeichnis zum Antrag auf Haftanordnung (act. 2) geht hervor, dass H.__ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen am 19. September 2019 tätigte. Die Staatsanwaltschaft legt plausibel dar, dass der Beschuldigte erst am 23. September 2019 mit den Tatvorwürfen des Angriffs im Club Y.__ konfrontiert wurde und er bis anhin nicht wusste, dass diesbezüglich gegen ihn ermittelt wird (act. 29 S. 2 f.). Dementsprechend ist anzunehmen, dass sich die mutmasslichen Tatbeteiligten des Angriffs bis anhin in Sicherheit wähnten und keinen Grund hatten, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass E.__ [Mitbeschuldigter in der vorliegenden Strafuntersuchung betreffend den Angriff vom 19./20. Mai 2017] – laut Vorinstanz – bereits vor einigen Monaten über die Haftanordnung von H.__ informiert worden sei und entsprechend spätestens dann die anderen in die Tat involvierten Personen hätte warnen können.

Schliesslich ist aufgrund der verfügbaren Akten davon auszugehen, dass in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 im vor dem Club Y.__ eine Auseinandersetzung stattgefunden hat und wohl auch weitere (dem Beschuldigten möglicherweise bekannte) Personen das Tatgeschehen beobachteten. Wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss wäre, könnte er auch auf diese unbeteiligten Personen einwirken und so möglicherweise die Wahrheitsfindung beeinträchtigen.

Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Kollusionsgefahr den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Insbesondere hat sie übersehen, dass H.__ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen gestützt auf die Akten (act. 2 Beilagenverzeichnis) mutmasslich erst am 19. September 2019 tätigte. Daher ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Strafuntersuchung betreffend den mutmasslichen Angriff vom 19./20. Mai 2017 noch am Anfang befindet. Der Umstand dass 2.5 Jahre nach einem Delikt ermittelt wird und bereits hätte kolludiert werden können, führt keinesfalls zum Dahinfallen der Kollusionsgefahr. Ob Kollusionsgefahr vorliegt, ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu prüfen (vgl. Erw. III.2.1. vorstehend). Hier ist insbesondere auch zu würdigen, dass die Strafuntersuchungsbehörde mit ihren Ermittlungen noch am Anfang steht und demzufolge auch noch keine umfangreiche Akten resp. Ermittlungsergebnisse vorliegen. Diesem Umstand hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch mit einer angemessenen Dauer der anzuordnenden Untersuchungshaft von einem Monat Rechnung getragen (vgl. hierzu Erw. III.4 nachstehend).

Nach dem Gesagten ist aus heutiger Sicht und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen beim Beschuldigten von Kollusionsgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen.

 

 

3.

3.1. Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend auch von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen ist. Für die Annahme der Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a, BGE 108 Ia 64 E. 3).

 

3.2.

3.2.1. Die Staatsanwaltschaft geht beim Beschuldigten auch von Fluchtgefahr aus und stützt sich dabei auf folgende Umstände: Der Beschuldigte sei deutscher Staatsangehöriger und verfügte gemäss eigenen Angaben über enge familiäre Beziehungen in Deutschland (Exfrau und Kinder aus erster Ehe). Der Beschuldigte sei im Kosovo aufgewachsen und habe intakte familiäre Beziehungen in den Kosovo, mithin zu seiner Mutter und seinen Geschwistern (act. 2/2). Weiter verfüge der Beschuldigte über keine geregelte Arbeitsstelle in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben gehe er einer selbständigen Tätigkeit nach, welche er allerdings je nach gesundheitlichem Zustand unregelmässig ausübe (act. 21 S. 4 f.). Dem Beschuldigten werde die Beteiligung an einem schweren Verbrechen vorgeworfen, welches mit einer langjährigen Freiheitsstrafe geahndet werde. Aus den dargelegten Gründen lägen konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, dem Strafverfahren durch Flucht entziehe (act. 21 S. 5).

 

3.2.2. Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten liege keine Fluchtgefahr vor. Er habe im Jahr 2008 ein eigenes Geschäft gegründet und führe dies noch heute. Seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder, 4 und 6 Jahre alt) und seine Arbeit (Existenzgrundlage) seien sein Lebensmittelpunkt. Es sei nicht realistisch, dass er durch eine Flucht all das, was er in den letzten zehn Jahren aufgebaut habe, aufs Spiel setzen werde (act. 9 S. 4 f., act. 34 S. 7 Rz. 20).

 

3.2.3. Die Vorinstanz verneinte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass die kosovarische Herkunft und die familiären Beziehungen des Beschuldigten im Kosovo keine Fluchtgefahr zu begründen vermöchten. Überdies sei der Beschuldigte bereit, seine Ausweisdokumente zu deponieren (act. 17 S. 7 f. Erw. 6.2).

 

3.3. Der Beschuldigte wanderte 1993 vom Kosovo nach Deutschland aus und 2007 kam er in die Schweiz. Seit 2008 ist er selbständig tätig (act. 2/2 S. 5) und geht aufgrund gesundheitlicher Probleme einer unregelmässigen Arbeitstätigkeit (Baubranche) nach. Er lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (4 und 6 Jahre alt) zusammen in der Schweiz (act. 9 S. 5).

Damit ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte über keine geregelte Anstellung verfügt und es ist fraglich, ob seine Erwerbstätigkeit tatsächlich eine Existenzgrundlage für seine Familie ist.

Der Beschuldigte gibt zwar an, dass seine Familie und seine Arbeit in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt darstellten (act. 34 S. 7 Rz. 20), jedoch ist erstaunlich, dass der Beschuldigte, obwohl er 1993 nach Deutschland zog und seit 2007 in der Schweiz lebt, wohl nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt [Einvernahmen und Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mussten auf Albanisch übersetzt werden]. Ein grosser Teil seiner Familie lebt im Kosovo [Mutter, Schwester, Brüder; act. 2/2 S. 5] resp. in Deutschland [Exfrau, Kinder aus erster Ehe]. Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem schweren Gewaltdelikt vorgeworfen. Damit liegen konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden, der Strafuntersuchung durch Flucht in den Kosovo, wo er über ein intaktes Familiennetz verfügt und auch der albanischen Sprache mächtig ist, auch nach Deutschland entziehen könnte. Damit ist beim Beschuldigten derzeit von Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) auszugehen.

 

4.

4.1. Nachdem der konkrete dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt und auch die Haftgründe der Kollusionsbzw. Fluchtgefahr zu bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) ob an Stelle der Untersuchungshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten können, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO, BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).

 

4.2.

4.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat und begründet diesen Antrag damit, dass sie Zeit brauche, um die umfangreichen Ermittlungen zur Aufklärung des Angriffs vom 19./20. Mai 2017 durchzuführen, insbesondere die Auswertung der Daten des Mobiltelefons, des Laptops und der Tablets des Beschuldigten, die Konfrontation des Beschuldigten mit diesen Ermittlungserkenntnissen, Durchführung weiterer Einvernahmen sowie von Konfrontationseinvernahmen. Schliesslich könne die bestehende Kollusionsgefahr weder mit der Deponierung von Ausweispapieren noch mit einer Meldepflicht gebannt werden (act. 1 S. 4, act. 21 S. 5, act. 29 S. 3).

 

4.2.2. Seitens des Beschuldigten wird diesbezüglich vorgetragen, dass die Auswertung seines Mobiltelefons und Laptops sowie seiner Tablets auch ohne Untersuchungshaft durchgeführt werden könnten. Durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen, wie beispielsweise die Hinterlegung der Ausweispapiere, könne die Untersuchungshaft umgangen werden (act. 9 S. 4 f., act. 34 S. 7 Rz. 21 f.).

 

4.2.3. Die Vorinstanz erwog, es erhelle nicht, weshalb der Beschuldigte in Haft genommen werden müsse, um die geplanten Ermittlungshandlungen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft lege nicht plausibel dar, inwiefern die Inhaftierung des Beschuldigten während eines Monats die Ermittlungen (so lange Zeit nach der Tat)
vorantreiben solle. Angesichts der vagen Verdachtsmomente sowie des Fehlens einer Kollusionsbzw. Fluchtgefahr sei die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismässig (act. 17 S. 8 Erw. 7).

 

4.3. Aufgrund der konkreten Umstände [die Familie des Beschuldigten lebt mit ihm zusammen in der Schweiz und der Beschuldigte geht derzeit immerhin einer unregelmässigen Arbeitstätigkeit nach] könnte der vorliegenden Fluchtgefahr möglicherweise mit den vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (z.B. Hinterlegung der Ausweispapiere) begegnet werden.

Jedoch ist beim Beschuldigten aber auch von Kollusionsgefahr auszugehen und es gilt diesbezüglich zu prüfen, ob eine Ersatzmassnahme den gleichen Zweck wie Untersuchungshaft erfüllen könnte. Der Bruder des Beschuldigten, J.__, ist noch flüchtig. Selbst wenn dem Beschuldigten verboten würde, seinen Bruder zu kontaktieren, ist dennoch möglich, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder kollusive Handlungen vornimmt gar auch auf weitere Personen, welche möglicherweise an diesem besagten Abend im Club Y.__ anwesend waren und Aussagen tätigen könnten, einwirkt. Ein Kontaktverbot (als mögliche Ersatzmassnahme) zulasten des Beschuldigten kann dann auch nur gegenüber bestimmten Personen angeordnet werden (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Daraus folgt, dass auch mit einem Kontaktverbot der konkreten Kollusionsgefahr nicht wirksam begegnet werden kann.

Die vorliegende Strafuntersuchung befindet sich noch am Anfang und befasst sich mit der Aufklärung eines schweren Gewaltdelikts, in das mutmasslich mehrere Personen involviert sind. Da ein gewichtiges öffentliches Interesse an der raschen Aufklärung dieses Delikts besteht und keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die geeignet wären, auch der konkreten Kollusionsgefahr zu begegnen, ist für den Beschuldigten Untersuchungshaft anzuordnen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Frist von einem Monat ist unter Berücksichtigung der während dieser Frist vorzunehmenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig.

 

5. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und es sind die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. September 2019 aufzuheben. Die Untersuchungshaft für den Beschuldigten ist antragsgemäss einstweilen bis am Mittwoch, 23. Oktober 2019, anzuordnen.

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO, Art. 228 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat während der Haftdauer laufend zu überprüfen, ob nach wie vor Haftgründe bestehen.

 

IV.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.

Nachdem für den Beschuldigten einstweilen bis 23. Oktober 2019 die Untersuchungshaft angeordnet wird, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 300.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

 

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft
das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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