Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00067: Kantonsgericht
In dem vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Beschuldigte A.______, die verdächtigt wird, am versuchten Mord an E.______ beteiligt gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus stellte den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate aufgrund des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr. Das Gericht prüfte den Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass der dringende Tatverdacht weiterhin besteht und auch Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben sind. Daher wurde die Verlängerung der Untersuchungshaft für angemessen befunden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde gutgeheissen, und die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts wurden aufgehoben. Die Untersuchungshaft für die Beschuldigte wurde bis zum 15. November 2019 verlängert.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00067 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Haftverlängerungsverfahren |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Staats; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Beschuldigten; Untersuchungshaft; Person; Gericht; Einvernahme; Kollusions; Tatverdacht; Aussage; Glarus; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Kollusionsgefahr; Untersuchung; Auftrag; Frage; Fragen; Albanien; Kanton; Verfahren; Gericht; Personen; Schweiz; Aussagen; Einvernahmen; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 229 StPO ; |
Referenz BGE: | 132 I 21; 143 IV 316; |
Kommentar: |
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 31. August 2019, act. 30):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1. Am 3. Oktober 2018, kurz nach 18.00 Uhr, wurde an der […]strasse in […] E.__ zusammengeschlagen. Dieser erlitt dabei schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen sowie diverse weitere Knochenbrüche an den Extremitäten (SG.2019.00022 act.1, act. 2/1). Hinsichtlich dieses Delikts führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine umfassende Strafuntersuchung und ermittelt gegen mehrere Personen wegen versuchten Mordes (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
2. A.__ (nachfolgend Beschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, am Gewaltdelikt zum Nachteil von E.__ in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein (sei es als Mittäterin, Anstifterin Gehilfin). Die Beschuldigte wurde am 19. Februar 2019 aus der ausländerrechtlichen Haft in Zürich an die Kantonspolizei Glarus überführt und befindet sich seither in Untersuchungshaft (SG.2019.00022 Anordnung Untersuchungshaft, SG.2019.00034 erste Haftverlängerung, SG.2019.00054 zweite Haftverlängerung). Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das dritte Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft ab und ordnete an, dass die Beschuldigte am 28. August 2019, 18.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei (act. 20 S. 8 Disp.-Ziff. 1).
3. Der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft gleichentags um 8.05 Uhr von einer Botin überbracht, worauf die fallzuständige Staatsanwältin sogleich auf der Empfangsbestätigung schriftlich die Erhebung einer Beschwerde anmeldete (act. 21). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2019, um 10.59 Uhr, beim Obergericht Beschwerde gegen den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein und erneuerte darin ihren bereits vorinstanzlich gestellten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (act. 24 S. 2).
Die Obergerichtsvizepräsidentin verfügte am 27. August 2019 superprovisorisch, dass die Beschuldigte vorläufig in Haft verbleibt und setzte der Beschuldigten Frist bis Mittwoch, 4. September 2019, 18.00 Uhr, um zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie zur vorläufig angeordneten Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 26). Die Stellungnahme der Beschuldigten (act. 30) wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31).
II.
1. Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein gleiches Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht einen Haftentlassungsentscheid fällt. Die Beschwerde ist dabei innert drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 3.2, 3.3). Diese Frist ist vorliegend eingehalten und die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
2. Die Akten der Haftverfahren SG.2019.00022, SG.2019.00034, SG.2019.00054 sowie des hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Verfahrens SG.2019.00086 (act. 1-23) wurde beigezogen.
III.
1.
1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
1.2. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2).
1.3. Weiter hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Konkretisiert wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 237 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Norm ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2.
2.1. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Angriff auf E.__ mutmasslich von F.__ und G.__ verübt wurde. Beide befinden sich in Untersuchungshaft und haben zwischenzeitlich gestanden, am 3. Oktober 2018 E.__ mit Stöcken zusammengeschlagen zu haben (act. 13/1, act. 13/2). Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass F.__ und G.__ von der Gruppe X.__ aus Winterthur resp. von XY.__ alias XYZ.__ alias H.__ sowie von einem noch flüchtigen weiteren Tatverdächtigen angeheuert worden seien, um gegen ein hohes Entgelt E.__ zu töten (act. 1 S. 3, act. 13/4, act. 25/3, SG.2019.00022 act. 2/2 Fragen 42 ff.). H.__ befindet sich ebenfalls in Untersuchungshaft (SG.2019.00064, SG.2019.00092, OG.2019.00049). Die Staatsanwaltschaft geht gestützt auf die bisher erlangten Untersuchungsergebnisse davon aus, dass der Gewaltakt gegen E.__ durch die Gruppe X.__ aus Rache verübt worden sei (act. 1 S. 3, SG.2019.00022 act. 2/2 S. 6 Fragen 42 ff.). In einer Einvernahme [Datum der Einvernahme unbekannt, diverse Passagen geschwärzt] gab H.__ an, dass es sich beim Angriff auf E.__ um eine Auftragstat gehandelt habe und jemand anders [nicht H.__] habe F.__ und G.__ den Auftrag erteilt, E.__ `zusammenzuschlagen` (act. 13/4).
2.2. Aus den verfügbaren Akten ergeben sich folgende Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung der Beschuldigten am Gewaltdelikt an E.__:
2.2.1. Die Beschuldigte ist die Schwester von F.__ (act. 13/1 S. 3 Frage 3) und die Cousine von G.__ (act. 13/2 S. 3 Frage 3), wobei die Beschuldigte zu Protokoll gab, dass G.__ für sie wie ein Bruder sei (act. 13/3 S. 3 Frage 4).
Weiter hat sich im Verlauf der Ermittlungen herausgestellt, dass die Beschuldigte mit H.__ eine Liebesbeziehung führt. In der Einvernahme vom 12. April 2019 sagte die Beschuldigte noch aus, sie kenne H.__ und habe mit ihm einen `normalen` Kontakt (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 12 f. Fragen 119 ff.). H.__ bestritt anlässlich seiner Hafteröffnung vom 30. Mai 2019, dass er mit der Beschuldigten eine Liebesbeziehung führe (act. 2/2 S. 6 Fragen 25 f.). Die Beschuldigte präzisierte in der Einvernahme vom 21. Juni 2019, dass sie mit H.__ eine engere Beziehung `als ein Freund` führe, dass sie erst seit kurzem mit ihm zusammen sei und sich ab und zu in seiner Wohnung in Winterthur aufgehalten habe (act. 13/3 S. 6 Fragen 31 ff.).
Bei der Beschuldigten wurden anlässlich ihrer Verhaftung zwei Mobiltelefone sichergestellt und die Beschuldigte gab zunächst an, beide Mobiltelefone würden ihr gehören (SG.2019.00022 act. 2/5 S. 7 Frage 39). Im Zuge der Ermittlungen gab die Beschuldigte zu, das Mobiltelefon von H.__ an sich genommen zu haben (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 12 Frage 133).
Weiter sagte die Beschuldigte am 19. Februar 2019 aus, sie habe sich im Zeitraum September 2018 bis Oktober 2018 in Italien aufgehalten und mit G.__ habe sie schon seit `Ewigkeiten` keinen Kontakt mehr gehabt (SG.2019.00022 act. 2/5 S. 3, 5 Fragen 11, 23). Die Auswertung der rückwirkenden Randdaten der durch die Beschuldigte benutzten Rufnummer [...] (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 5 Frage 26 f., act. 2/12) ergab, dass über diese Rufnummer am 9.9.2018, 10.9.2018, 16.9.2018, 5.10.2018 über diversen Antennenstandorte in der Schweiz Verbindungen zum Mobiltelefon von G.__ generiert worden waren (SG.2019.00022 act. 2/13, SG.2019.00034 act. 2/1). In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 sagte die Beschuldigte schliesslich aus, dass sie F.__ und G.__ im September und Oktober 2018 in der Schweiz 2-3 Mal getroffen habe und die Schweiz schliesslich am 5., 6. 7. Oktober 2018 mit F.__ und G.__ mit dem Bus in Richtung Albanien verlassen habe (act. 13/3 S. 8 f. Fragen 48 ff.).
2.2.2. Die Beschuldigte sowie F.__ und G.__ haben im Verlauf der Strafuntersuchung mutmasslich bereits Kollusionshandlungen vorgenommen (act. 13/5, SG.2019.00054 act. 2/2 Beilagen). Zudem hat die Beschuldigte versucht, aus dem Gefängnis heraus schriftlich Anweisung zu erteilen, ein Tagebuch, welches sich oberhalb des Kühlschranks [in der Wohnung von H.__] befinde, wegzuwerfen (act. 2/1). Tatsächlich konnte in der Folge die Polizei bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung von H.__ an der von der Beschuldigten bezeichneten Stelle ein solches Heft mit Aufzeichnungen sicherstellen (act. 2/2 S. 3).
2.2.3. In der bereits erwähnten Einvernahme von H.__ [Datum der Einvernahme unbekannt, diverse Passagen geschwärzt] berichtete dieser, dass F.__ und G.__ von einer anderen Person den Auftrag erhalten hätten, E.__ zusammenzuschlagen und habe diese Drittperson den beiden dafür Geld versprochen. Das Geld sei ihnen in einem Couvert übergeben worden, wobei er nicht wisse, wie viel Geld sich im Couvert befunden habe (act. 13/4).
Einem Auszug aus einer Einvernahme von G.__ vom 22. August 2019 ist zu entnehmen, dass dieser in Tranchen Geld als Anzahlung erhalten habe. Beim zweiten Mal sei das Geld `über` H.__ gekommen und am Tag, an welchem sie abgefahren seien, hätten sie von der Beschuldigten, welche das Geld ihrerseits von H.__ erhalten habe, nochmals CHF 7'500.— erhalten. Zwar wisse er nicht genau, wie das zwischen ihnen [H.__ und der Beschuldigten] abgelaufen sei, aber er habe das Geld schlussendlich von der Beschuldigten erhalten. Das letzte Mal habe er dort, wo die Busse nach Albanien abgefahren seien, CHF 7'500.— erhalten (act. 25/3).
2.2.4. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass es noch eine dritte in die Tat involvierte Person gäbe, welche sie auf Anweisung ihres Bruders F.__ im November 2018 zweimal in Zürich getroffen habe (SG.2019.00054 act. 2/2 S. 3 Fragen 46 ff.).
2.2.5. Anzumerken ist, dass F.__ und G.__ aussagten, dass eine Cousine für E.__ in einer Bar gearbeitet habe und von diesem sexuell belästigt worden sei. Den Namen der Cousine wollten sie nicht nennen (act. 13/1 S. 4, 7 f. Fragen 4, 49, 52 ff., act. 13/2 S. 7 ff. Fragen 55, 64 und 71 ff.).
2.3.
2.3.1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass bis heute nicht ersichtlich sei, welchen konkreten Tatbeitrag die Beschuldigte zum versuchten Mord an E.__ geleistet haben soll. Der Umstand, dass sie einige Tage nach der Tat mit F.__ und G.__ nach Albanien gereist sei und mit ihnen im tatrelevanten Zeitpunkt Kontakt gehabt habe, sowie dass sie mit F.__ und G.__ im Gefängnis Glarus Kollusionshandlungen vorgenommen habe, vermöchten für sich gesehen eine Tatbeteiligung am versuchten Mord nicht zu beweisen; ebenso wenig würden der Aufenthalt der Beschuldigten im tatrelevanten Zeitpunkt in der Schweiz sowie die Liebesbeziehung mit H.__ eine Tatbeteiligung indizieren.
Zudem werde die Beschuldigte auch von keinem der anderen Tatverdächtigen belastet. Die weitere (noch unbekannte) auftraggebende Person sei offenbar männlich. Somit komme die Beschuldigte nicht als Anstifterin zum versuchten Mord an E.__ in Frage. Die Haupttäter und deren Auftraggeber seien der Staatsanwaltschaft bekannt und bis auf einen befänden sich diese in Untersuchungshaft. Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte habe sich nach Bekanntwerden der Haupttäter und der Auftraggeber nicht weiter erhärtet (act. 20 S. 5 ff.).
Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein dringender Tatverdacht aus heutiger Sicht nicht (mehr) vorliege, weshalb die Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei (act. 20 S. 7).
2.3.2. Für die Staatsanwaltschaft ist es unverständlich, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit der Begründung, es lägen keine belastenden Anhaltspunkte vor, verneint habe. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass gegenüber der Beschuldigten gewichtige Indizien vorlägen, welche einen dringenden Tatverdacht begründeten. Insbesondere die gemeinsame Ausreise der Beschuldigten mit F.__ und G.__ nach Albanien nur einige Tage nach der Tat, ihr Aufenthalt in der Schweiz zum tatrelevanten Zeitpunkt, die Kontaktpflege zu F.__ und G.__ vor und nach der Tat, die Beziehung zu H.__ und damit eine gewisse Nähe zu der Gruppierung X.__, das Treffen mit einer weiteren mutmasslich in die Tat verwickelten Person sowie die Aussage von G.__, wonach die Beschuldigte CHF 7'500.— an ihn und F.__ – mutmasslich als Entgelt für den versuchten Mord an E.__ – im Auftrag von H.__ übergeben habe. Sodann seien das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten, die während der Untersuchungshaft getätigten Absprachen und die nicht glaubhaften Schutzbehauptungen von F.__ und G.__ zu würdigen (act. 24 S. 3-5).
2.3.3. Die Beschuldigte ist der Auffassung, dass kein dringender Tatverdacht für ihre Beteiligung am Gewaltdelikt zum Nachteil von E.__ vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe hiefür keine Beweise vorgelegt (act. 30 Rz 3). Die familiäre Beziehung zu den beiden Haupttätern, die angebliche Liebesbeziehung zu H.__, ihre widersprüchlichen Aussagen, die zufällige Ausreise mit den beiden Haupttätern nach Albanien, die angeblich im Spazierhof des Gefängnisses aufgefundenen Kassiber, deren Urheber nicht identifiziert sei, und die Aussage von G.__, wonach er von ihr einen Betrag von CHF 7'500.— erhalten habe, genügten nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts (act. 30. Rz 3, 4, 8 f.). So lasse sich aus dem Auszug der Befragung nicht entnehmen, wofür er die CHF 7'500.— erhalten habe. Es genüge nicht, Verdachtsmomente zu behaupten, ohne konkret zu belegen, dass G.__ gefragt worden wäre, wofür er diesen Geldbetrag erhalten habe. Sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. August 2019 bestritten, G.__ CHF 7'500.— übergeben zu haben (act. 30 Rz 7a, wobei die Edition der betreffenden Einvernahme verlangt wird). Auch die Einvernahme von H.__ beweise, dass nicht sie, sondern ein männlicher Dritter die Tatbezahlung vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft habe diese Einvernahme von H.__ vollständig zu edieren (act. 30 Rz 7b).
Schliesslich belege die Staatsanwaltschaft auch nicht, inwiefern die Aussagen von F.__ und G.__ betreffend das mögliche Tatmotiv einer angeblich von E.__ belästigten Cousine durch die bisherigen Ermittlungsergebnisse entkräftet worden sei. Es gehe nicht an, angebliche Beweise aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt zu geben (act. 30 Rz 12 f.).
2.4.
2.4.1. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der aktuellsten Ermittlungsergebnisse ist plausibel, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch (act. 1 S. 4) davon ausgeht, dass die Beschuldigte zwischen den Angreifern (F.__ und G.__) und den Auftraggebern eine Vermittlerrolle eingenommen habe. Aufgrund der bisherigen Aussagen der Beschuldigten ist derzeit davon auszugehen, dass sie von einer weiteren involvierten Person weiss, diese Person auf Geheiss ihres Bruders mehrmals traf und als Botin für eine Geldübergabe agierte. Selbst wenn die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 29. August 2019 diese Geldübergabe bestritt, ist diese Bestreitung jedoch im Lichte ihres bisherigen Aussageverhaltens wenig überzeugend, denn in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in der Strafuntersuchung nachweislich bereits mehrmals falsch ausgesagt beziehungsweise ihre Aussagen jeweils korrigiert hatte, sobald ihr neue Ermittlungserkenntnisse vorgelegt wurden. Jedoch wird die Staatsanwaltschaft die Rolle der Beschuldigten in diesem Gewaltdelikt genau zu untersuchen haben.
2.4.2. Aus den Einvernahmen von G.__ vom 22. August 2019 und von H.__ geht hervor, dass es sich bei den mutmasslich von der Beschuldigten übergebenen CHF 7'500.— nur um einen Teil des vereinbarten Entgelts für die Auftragstat handelt und ein anderer Teil von einer männlichen Person in einem Couvert an F.__ und G.__ übergeben wurde. Die von der Staatsanwaltschaft offengelegten Passagen der Einvernahmen von H.__ (act. 13/4) und G.__ (act. 25/3) geben Hinweise auf die Umstände der Bezahlung für die Auftragstat und über die in die Geldübergaben involvierten Personen (wozu mutmasslich auch die Beschuldigte gehört). In Anbetracht, dass es sich vorliegend um eine grosse und aufgrund der zahlreichen involvierten Personen auch um eine komplexe Strafuntersuchung handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen Teile dieser Einvernahmen geschwärzt hat und sind diese zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ungeschwärzt zu edieren.
2.4.3. Dass die weiteren sich in Untersuchungshaft befindenden beschuldigten Personen F.__, G.__ sowie H.__ bisher die Beschuldigte nicht (oder nur geringfügig) belasteten, ist aufgrund der engen persönlichen Beziehung zwischen der Beschuldigten und diesen wenig geeignet, den dringenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten zu entkräften. Die Aussage von G.__ vom 22. August 2019, wonach ihm und F.__ ein Teil des Geldes, welches mutmasslich als Teilzahlung für die Auftragstat bestimmt war, von der Beschuldigten übergeben worden sei und dieses Geld ursprünglich von H.__ stamme, lassen die bisher getätigten Aussagen von F.__ und G.__, wonach die Beschuldigte mit der Tat nichts zu tun habe (act. 13/1 S. 14 Frage 117, 13/2 S. 11 Frage 89 f.), derzeit als wenig glaubhaft erscheinen.
2.4.4. Bei der Frage, ob der dringende Tatverdacht zu bejahen ist, sind die gesamten Umstände zu würdigen (vgl. Erw. III.2.1.-2.2. S. 5-7 vorstehend) und ist zu prüfen, ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Erw. III.1.2 vorstehend). Es geht nicht darum, einzelne Indizien für sich alleine zu betrachten (wie z.B. die familiären Beziehungen, die Liebesbeziehung zu H.__, die `zufällige` gemeinsame Ausreise, die aufgefunden Kassiber) und gestützt darauf, eine mögliche Tatbeteiligung zu verneinen gar bereits im Haftprüfungsverfahren eine Beweiswürdigung dieser Indizien vorzunehmen. So hat sich aus heutiger Sicht der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten, insbesondere aufgrund ihres Aussageverhaltens sowie auch gestützt auf die (teils geschwärzten) Einvernahmen von H.__ und G.__, im Verlaufe der Untersuchung durchaus erhärtet. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht (i.S.v. Art. 229 Abs. 1 StPO), dass die Beschuldigte in irgendeiner Form in den versuchten Mord an E.__ involviert ist, nach wie vor zu bejahen.
3.
3.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO auch noch einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt gefährdet. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass bei der Beschuldigten weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Die während der Untersuchungshaft getätigten Absprachen mit weiteren Beschuldigten zeigten ihre Bereitschaft, wahrheitswidrige Angaben zu machen, Tatsachen zu verschleiern, auf weitere Tatbeteiligte einzuwirken und Spuren zu beseitigen. Zudem sei mindestens ein weiterer Tatverdächtiger noch flüchtig (act. 1 S. 5 ff., act. 24 S. 6).
3.2.2. Die Beschuldigte ist der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nicht plausibel dargelegt habe, inwiefern noch Kollusionsgefahr bestehe. Nach so langer Verfahrensdauer, in welcher sich die Beteiligten schon seit Wochen in Untersuchungshaft befänden und die Strafermittlungen weit fortgeschritten seien, könne Kollusionsgefahr kein Thema mehr sein. Zumal die Erhebung der wichtigsten Beweise sowie die Konfrontationseinvernahmen bereits durchgeführt worden seien und kaum widersprüchliche Aussagen vorlägen (act. 30 Rz 20a).
3.3.
3.3.1. In das zu untersuchende (sehr schwere) Gewaltdelikt sind mehrere Personen involviert, wobei noch mindestens eine Person flüchtig ist. Aus den Akten geht hervor, dass im Verlaufe dieser Strafuntersuchung bereits diverse (versuchte) Kollusionshandlungen mittels Kassiber (act. 13/5, SG.2019.00054 act. 2/2 Beilagen 2 und 3) erfolgten. Konkret wurden u.a. im Spazierhof des Gefängnisses in Glarus die folgenden Mitteilungen hinterlassen [übersetzt auf Deutsch]: `Dass ich nicht mit euch war*, `uns (…) ging das Geld aus, deshalb sind wir zurückgekehrt. Unsere gemeinsame Reise war ein Zufall`, `für dich, deshalb gingst du nach Albanien`, `wir haben dich sehr lieb Schwester`, `sie haben den Grenzübergang in Morine überprüft. Sie habe es gesehen, dass du warst` (act. 13/5). Zwar geht aus diesen Mitteilungen nicht hervor, wer der Urheber ist, jedoch ist hinreichend klar, dass diese Mitteilungen zwischen F.__, G.__ und der Beschuldigten ausgetauscht wurden. Aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kantonspolizei Glarus und der albanischen Polizei (SG.2019.00022 act. 2/11) geht hervor, dass die Beschuldigte, F.__ und G.__ am 30. November 2018 aus Albanien und am 7. Oktober 2018 nach Albanien gereist sind, beide Male haben sie den Grenzübergang in Morine passiert.
Weiter geht aus einem Schreiben der Beschuldigten an eine `Neta` vom 6. März 2019 [die Beschuldigte befand sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft] Folgendes hervor: Sage Lule, oben vom Kühlschrank befindet sich ein Tagebuch von mir. Sage ihr, werfe es weg!` (SG.2019.00086 act. 2/1).
3.3.2. Richtet sich der dringende Verdacht gegen mehrere Beschuldigte, die in einer engen familiären Beziehung gar in einer Liebesbeziehung zueinander stehen, sind konkrete Kollusionshandlungen bereits getätigt worden und sind überdies möglicherweise noch weitere Familienmitglieder in die Tat involviert (z.B. die von E.__ angeblich sexuell belästigte Cousine), ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass von der Beschuldigten eine erhebliche Kollusionsgefahr ausgeht. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte (wohl auch aufgrund der akuten Kollusionsgefahr) vom Gefängnis in Glarus in die Strafanstalt Gmünden verlegte. Mit dieser Massnahme kann die Kollusionsgefahr zwischen den weiteren Beschuldigten, welche sich derzeit noch im Gefängnis in Glarus befinden, etwas gebannt werden. Jedoch ist gemäss heutiger Erkenntnislage noch von mindestens einer weiteren flüchtigen tatbeteiligten Person auszugehen und somit besteht die Gefahr, dass sich die Beschuldigte auf freiem Fuss mit diesem flüchtigen Tatbeteiligten absprechen auf Beweismittel einwirken könnte. Aus all diesen Gründen ist bei der Beschuldigten weiterhin von einer hohen konkreten Kollusionsgefahr auszugehen.
4. Im Übrigen besteht bei der Beschuldigten auch Fluchtgefahr (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte lebt mit ihrer Familie in Albanien und besitzt für die Schweiz keine Anwesenheitsberechtigung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Weiter wurde eine Einreisesperre für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum vom 19. Februar 2019 bis 18. Februar 2022 verfügt (SG.2019.00022 act. 2/9, 2/10). Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Hafteinvernahme zu Protokoll, dass sie sich bei einer Haftentlassung umgehend nach Albanien begeben würde (SG.2019.00022 act. 2/6 S. 7 Frage 9). Die genannten Umstände deuten darauf hin, dass sich die Beschuldigte dem Vollzug der Strafe umgehend durch Flucht entziehen würde, wenn sie in Freiheit wäre.
5.
5.1. Nachdem der konkrete dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte vorliegt und auch die weiteren Haftgründe der Kollusionsgefahr sowie der Fluchtgefahr zu bejahen sind, gilt zu prüfen, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) ob an Stelle der Untersuchungshaft eine mehrere mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) treten könnten, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5.2.
5.2.1. Nach dem Dafürhalten der Beschuldigten könne der Umstand, dass der letzte mutmassliche Tatbeteiligte noch immer auf freiem Fuss sei, nicht als Grund für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft dienen. Zudem sei fraglich, weshalb sich diese Person immer noch auf freiem Fuss befinde (act. 30 Rz 20a). Im vorliegenden Fall werde das Beschleunigungsgebot in Haftfällen verletzt, indem sich die Staatsanwaltschaft mit der Sichtung des angeblichen Beweismaterials Zeit lasse und wiederholt angesetzte Einvernahmen aus taktischen Gründen nach hinten verschoben habe (act. 30 Rz 21).
5.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Beschuldigte um drei Monate und begründet diesen Antrag damit, dass sie Zeit brauche, um die aufwändigen Ermittlungen gegen mehrere Tatbeteiligten, welche teils noch flüchtig seien, sorgfältig zu führen. Es handle sich um ein sehr schweres Verbrechen. Sodann habe die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte auf weitere schwere Verbrechen und Vergehen (Menschenhandel [Art. 182 StGB], Förderung der Prostitution [Art. 195 StGB], Fälschung von Ausweisen [Art. 252 StGB], rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung [Art. 115 AlG], Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes [Art. 116 AlG], Täuschung der Behörden [Art. 118 AlG], Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln [Art. 19 BetmG]) ausgedehnt werden müssen. Auch diese Ermittlungen benötigten Zeit und rechtfertigten bereits die Anordnung von Untersuchungshaft. Der Beschuldigten drohe aufgrund mehrerer ihr zur Last gelegten Verbrechen eine längere Freiheitsstrafe (act. 24 S. 5 f., act. 2/3).
5.3.
5.3.1. Vorweg ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mit der Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu begründen vermag, ohne darzulegen, inwiefern diese der Beschuldigten nun zusätzlich vorgeworfenen Delikte die Anordnung von Untersuchungshaft (i.S.v. Art. 229 StPO) rechtfertigten.
Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass in den Einvernahmen vom 21. Juni 2019 umfassende Teilnahmerechte gewährt wurden. Dies ist wohl auch der Grund, dass die zeitnahe Terminfindung für diese Einvernahmen schwierig war.
5.3.2. Es handelt sich vorliegend um eine grosse Strafuntersuchung und um die Aufklärung eines sehr schweren Delikts (versuchter Mord). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung dieses Gewaltdelikts. Die Strafuntersuchung befindet sich nicht mehr am Anfang. So konnte die Staatsanwaltschaft drei mutmasslich Tatbeteiligte in Untersuchungshaft versetzen und von diesen liegen teilweise Geständnisse vor. Jedoch muss Eingeräumt werden, dass durch die bereits getätigten Kollusionshandlungen die Ermittlungen möglicherweise erschwert wurden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere (noch nicht identifizierte) Familienmitglieder (eventuell die von E.__ angeblich sexuell belästigte Cousine) in das Gewaltdelikt involviert sind.
5.3.3. Die Strafuntersuchung umfasst die Aufklärung eines sehr schweren Verbrechens mit mehreren Tatbeteiligten (innerhalb einer Familie und/oder der Gruppierung X.__), verschiedene Täterformen, die sorgfältig ermittelt werden müssen, sowie auch mehrere Sachverhaltskomplexe (Beauftragung, Durchführung und Bezahlung des versuchten Auftragsmordes). Weiter befindet sich noch mindestens eine mutmasslich tatbeteiligte Person auf der Flucht. Der Staatsanwaltschaft ist nun genügend Zeit einzuräumen, die Ermittlungen (in verschiedenen Kantonen [act. 12 S. 3]) zu Ende zu führen. Sie hat derzeit keine Einvernahmen zu edieren, stattdessen wird ihr aufgetragen, die umfangreiche Strafuntersuchung beförderlich zu behandeln. Nach dem Gesagten erscheint die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als angemessen. Da aktuell von der Beschuldigten eine hohe Kollusions- und Fluchtgefahr ausgeht, sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich.
6. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und es sind die Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. August 2019 aufzuheben. Die Untersuchungshaft für die Beschuldigte ist bis am Freitag, 15. November 2019, zu verlängern. Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat während dieser Haftdauer laufend zu überprüfen, ob nach wie vor Haftgründe bestehen.
IV.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung vom 22. Dezember 2010 (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Nachdem für die Beschuldigte einstweilen bis 15. November 2019 die Untersuchungshaft verlängert wird, ist auch über die vorinstanzlich getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 400.— sowie für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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