Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00054: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer A.______ fordert in einer Beschwerde vom 1. Juli 2019 die Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Juni 2019 und die Rückgabe von sichergestelltem Cannabis. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der polizeilichen Personenkontrolle vom 15. Juni 2019, bei der ca. 2.5 Gramm Cannabis sichergestellt wurden. Es entscheidet, dass die Beschlagnahme des Cannabis gerechtfertigt war und weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400 tragen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00054 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme |
Schlagwörter : | Cannabis; Beschlagnahme; Staats; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einziehung; Person; Polizei; Personen; Recht; Betäubungsmittel; BetmG; Beschlagnahmebefehl; Personenkontrolle; Glarus; Beschwerdeführers; Gramm; Verfahren; Sicherstellung; Menge; Gericht; Marihuana; THC-Gehalt; Beschwerdefrist; Besitz; Konsum; Durchsuchung; Kanton |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 21. August 2019, [act. 6, sinngemäss]):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Am 15. Juni 2019 unterzog die Kantonspolizei Glarus im Volksgarten in Glarus A.__ einer Personenkontrolle und stellte dabei ca. 2.5 Gramm Marihuana bzw. Cannabis sicher, dessen THC-Gehalt gemäss den Angaben von A.__ selber mindestens 1.0 Prozent betrug (siehe zum Ganzen act. 3).
A.__ war mit der umgehenden Vernichtung des konfiszierten Marihuanas durch die Polizei nicht einverstanden, worauf die Sache zur Entscheidung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde (siehe act. 3 `Ermittlungen/Ergänzungen`).
2.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. 2) ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass das sichergestellte Marihuana beschlagnahmt werde; zugleich stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, dass das Marihuana voraussichtlich definitiv eingezogen werde und räumte A.__ in Hinsicht darauf eine Frist von zehn Tagen ein für eine allfällige Stellungnahme.
3.
Am 1. Juli 2019 erhob A.__ beim Obergericht Beschwerde mit den oben sinngemäss wiedergegebenen Anträgen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 (act. 6) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 zunächst gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2019 und verlangt dabei dessen Aufhebung sowie die Rückgabe des sichergestellten Cannabis.
1.2 Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist eingehalten: der strittige Beschlagnahmebefehl vom 19. Juni 2019 (act. 2) konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 20. Juni 2019 zugegangen sein, womit die Beschwerdefrist auf jeden Fall bis Montag, 1. Juli 2019 dauerte (Art. 90 StPO)
2.
2.1 Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung und/oder eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Vorliegend zweifelt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (act. 1) die Rechtmässigkeit des Beschlagnahmebefehls an.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde von Polizei anlässlich der Personenkontrolle vom 15. Juni 2019 mit einer Menge von ca. 2.5 Gramm Cannabis angetroffen (act. 3).
Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis zum eigenen Konsum ist nicht strafbar (Art. 19b BetmG; siehe dazu Urteil BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2.). Vorliegend gehen Polizei und Staatsanwaltschaft davon aus, das beim Beschwerdeführer sichergestellte Cannabis sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen und ist darum gegen ihn kein Strafverfahren eröffnet worden. Der vorliegend angefochtene Beschlagnahmebefehl (act. 2) ist denn auch folgerichtig nicht im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens ergangen, sondern im sogenannt selbstständigen Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 ff. StPO (dazu nachfolgend mehr).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zwar aus, er sei von der Polizei zum Verwendungszweck des sichergestellten Cannabis überhaupt nicht befragt worden (act. 1 S. 1 unten und S. 2 oben). Soweit aber der Beschwerdeführer damit andeuten sollte, er habe das Cannabis nicht zwecks Eigenkonsum in seinem Besitz gehabt, so müsste gegen ihn geradewegs ein Strafverfahren eröffnet werden. Denn der Besitz von Cannabis zu jedem anderen Zweck als Eigenkonsum stellt eine Straftat dar (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; siehe dazu auch Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, OFK-BetmG, Art. 19b N 3). Indes ist aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das bei ihm am 15. Juni 2019 sichergestellte Cannabis zu Konsumzwecken bei sich hatte. Diese Betrachtungsweise liegt nachgerade auch im Interesse des Beschwerdeführers selber (andernfalls wäre gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen), weshalb er durch die betreffende Feststellung überhaupt nicht beschwert ist und sich daher weitere Ausführungen hierzu von vornherein erübrigen.
2.3 Zu klären bleibt als nächstes, ob das beim Beschwerdeführer sichergestellte Cannabis zu Recht beschlagnahmt worden ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret bestreitet.
2.3.1 Gegenstände (körperliche Sachen) Vermögenswerte können auch ausserhalb eines Strafverfahrens eingezogen werden. Das entsprechende Prozedere ist in der Strafprozessordnung in einem eigenständigen Abschnitt geregelt (`Selbständiges Einziehungsverfahren`; Art. 376 – 378 StPO); die materiellen Einziehungsvoraussetzungen selber ergeben sich aus Art. 69 – 72 StGB (siehe BSK StPO-Baumann, Art. 376 N 1 und Art. 377 N 3).
2.3.2 Gegenstände Vermögenswerte, die ausserhalb eines Strafprozesses in einem selbständigen Verfahren voraussichtlich einzuziehen sind, werden vorerst einmal beschlagnahmt (Art. 377 Abs. 1 StPO). Erst in einem nachfolgenden zweiten Schritt ist zu klären ‑ wobei dem Betroffene vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist ‑, ob die materiellen Voraussetzungen einer endgültigen Einziehung erfüllt sind, worauf gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft einen Einziehungsbefehl erlässt (Art. 377 Abs. 2 StPO). Bei der vorliegend angefochtenen Beschlagnahme handelt es sich somit um eine einstweilige (vorsorgliche) Prozessvorkehr (siehe dazu Urteile BGer 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2 und 1B_527/2011 vom 21. Oktober 2011 E 3.). In diesem frühen Verfahrensstadium muss daher noch nicht verbindlich feststehen, ob ein beschlagnahmter Gegenstand dereinst auch effektiv eingezogen wird; vielmehr genügt zur Anordnung einer Beschlagnahme, wenn es aufgrund der bis dahin bekannten Umstände als bloss wahrscheinlich erscheint (im Sinne von `möglich`, `denkbar` `in Frage kommt`), dass später eine definitive Einziehung erfolgen könnte (vgl. dazu BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 263 N 37 mit Hinweisen).
2.3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung eines Gegenstandes verfügt, wenn dieser namentlich zur Begehung einer Straftat bestimmt ist und wenn dieser Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährdet.
Oben wurde dargelegt, dass eine Person, die bis zu 10 Gramm Cannabis besitzt in der Absicht, dieses zu konsumieren, straflos bleibt. Demgegenüber aber ist der (unbefugte) Konsum von Betäubungsmitteln selber strafbar (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; siehe dazu auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, Art. 19b N 4). Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % (ein entsprechender THC-Anteil ist vorliegend unbestritten; siehe oben E. I. 1.) gilt als verbotenes Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (siehe dazu Art. 3 Abs. 2 lit. d der Betäubungsmittelkontrollverordnung [SR 812.121.1] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 inklusive Anhang 1 und Anhang 5 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [SR 812.121.11]; zum Ganzen: Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, Art. 2 N 38 und Art. 8 N 23 und N 24).
Vorliegend hat der Beschuldigte am 15. Juni 2019 das fragliche Cannabis mit sich geführt, um diese Substanz mutmasslich zu konsumieren und dadurch [Konsum] eine strafbare Handlung zu begehen. Weil daher das Cannabis zur Begehung einer Straftat bestimmt war, erscheint eine (spätere) Einziehung als wahrscheinlich und konnte daher das Cannabis beschlagnahmt werden. Ob allenfalls noch ein weiterer Beschlagnahmebzw. Einziehungsgrund indiziert war – dass nämlich das sichergestellte Cannabis aus einer Straftat hervorgebracht worden war –, kann an dieser Stelle offenbleiben. Von Cannabis mit einem THC-Gehalt von wie hier mindestens 1 % geht sodann eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung aus. Dies erhellt bereits daraus, dass es sich bei Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % um eine vom Betäubungsmittelgesetz erfasste (kontrollierte und verbotene) Substanz handelt. Die Anforderungen an eine (einstweilige) Beschlagnahme des Cannabis sind damit allesamt erfüllt; erst in einem nächsten Schritt wird die Staatsanwaltschaft zu klären haben, ob das Cannabis endgültig einzuziehen und zu vernichten ist. Der Beschwerdeführer verkennt diese Zweistufigkeit im Verfahren, argumentiert er nämlich in seiner Beschwerde so, als habe die Staatsanwaltschaft bereits definitiv über die Einziehung des Cannabis entschieden.
2.3.4 Aus alldem ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme des Cannabis (act. 2) im Lichte von Art. 377 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde (act. 1) ferner die Rechtmässigkeit der von der Polizei am 15. Juni 2019 an ihm vorgenommenen Personenkontrolle (Anhaltung) und der dabei durchgeführten Durchsuchung seines Rucksackes sowie der anschliessend erfolgten Sicherstellung des darin gefundenen Cannabis.
3.2 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Anhaltung und Durchsuchung und die dabei erfolgte Sicherstellung des im Rucksack gefundenen Cannabis haben sich am 15. Juni 2019 zugetragen (act. 3). Die betreffenden polizeilichen Massnahmen, die rechtlich auf Art. 12, Art 20 und Art. 21 PolG/GL (GS V A/11/1) sowie ferner auf Art. 215, Art. 249, Art. 250, Art. 263 und Art. 241 Abs. 3 und Abs. 4 StPO gründen, werden gegen aussen unmittelbar durch deren Vornahme offenbar und wirksam. Diese entsprechenden hoheitlichen Handlungen, die nicht in der besonderen Form eines Beschlusses Verfügung zutage treten (siehe dazu BSK StPO-Guidon, Art. 393 N 6), sind ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt dabei unmittelbar mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Anhaltung und Durchsuchung am 15. Juni 2019 von der Polizei ein Formular (`Betäubungsmittel-Sicherstellung anlässlich Personenkontrolle`) ausgehändigt erhalten, welches er überdies selber unterzeichnet hat (act. 3).
Vorliegend ist somit die Beschwerdefrist am 25. Juni 2019 abgelaufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2019 erhobene Beschwerde (act. 1 sowie act. 1/1 [Briefkuvert mit Aufgabestempel]) ist daher in Hinsicht auf die darin beanstandeten polizeilichen Handlungen vom 15. Juni 2019 verspätet, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.3 Aber auch wenn die Beschwerde nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden.
Vorliegend erfolgte die polizeiliche Personenkontrolle und Durchsuchung im Volksgarten in Glarus (act. 3). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich an dieser Örtlichkeit insbesondere in den Sommermonaten Personen zum Drogenkonsum und auch ‑handel zusammenfinden. Wenn daher die Polizei im Volksgarten bei dort verweilenden Personen gelegentlich Kontrollen durchführt, ist dies nicht zu beanstanden (Art. 20 Abs. 2 lit. d und Art. 21 Abs. 1 lit. d PolG/GL sowie Art. 215 StPO). Dass konkret im Fall des Beschwerdeführers ein hinreichender Verdacht auf das Vorhandensein möglicher Betäubungsmittel bestand, bestätigte sich darin, dass bei ihm tatsächlich Cannabis gefunden wurde. Sodann erscheint das Vorgehen der Polizei, welche den Rucksack des Beschwerdeführers unmittelbar an Ort und Stelle durchsucht hat, nicht als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer schreibt im Übrigen in seiner Beschwerde selber, dass vor Juni 2019 `über Monate hinweg […] geringfügige Mengen Cannabis dem Besitzer nicht weggenommen` worden seien; plötzlich sei diese Praxis geändert worden, `ohne eine Ankündigung und ohne die Öffentlichkeit davon zu orientieren` (act. 1 S. 3). Mit diesen Ausführungen gibt sich der Beschwerdeführer selber als Insider im Umgang mit geringfügigen Mengen Cannabis zu erkennen. Es ist daher ohne weiteres einsichtig, wenn erfahrene und mit dem spezifischen Milieu vertraute Polizeibeamte ihn einer Kontrolle unterziehen.
III.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.zu bemessen (Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).
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Das Gericht beschliesst:
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