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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00048: Kantonsgericht

Ein Beschwerdeführer hat gegen die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde eingelegt, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt wurde. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und finanziellen Situation einen Rechtsbeistand benötigt. Das Gericht entscheidet jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung auch ohne anwaltliche Vertretung geltend machen kann. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden von der Staatskasse übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00048

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00048
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00048 vom 29.11.2019 (GL)
Datum:29.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Recht; Staats; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Rechtsbeistand; Schaden; Verfahren; Urteil; Rechtspflege; Verfügung; Privatkläger; Genugtuung; Beschwerdeführers; Eingabe; Körperverletzung; Rechtsbeistandes; Schwierigkeiten; Ansprüche; Kanton; Glarus; Rechtsvertreter; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Gericht; Person; Verfahrens; Gesuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00048

 

Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 22. August 2019, act. 8):

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Der Beschwerdeführer erstattete als geschädigte Person mit Eingabe vom 23. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Strafanzeige gegen C.__ wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), eventualiter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB); der Beschwerdeführer konstituierte sich mit seiner Anzeige zugleich als Privatkläger und behielt sich explizit vor, im Verlauf des Verfahrens eine Zivilforderung geltend zu machen (zum Ganzen act. 4/3).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge gegen C.__ ein Strafverfahren. Am 1. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.__, an die Staatsanwaltschaft mit dem Gesuch, es sei ihm als Privatkläger im betreffenden Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 9/1).

 

3.

Die Staatsanwaltschaft gab mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (act. 2) dem Gesuch des Beschwerdeführers nur teilweise statt, indem die unentgeltliche Rechtspflege lediglich in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt wurde; hingegen verneinte die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bestellen (zum Ganzen act. 1).

 

4.

4.1 Gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2019 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

 

4.2 Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 22. August 2019 fristgerecht ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 8)

 

4.3 Am 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (act. 13). Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist keine Duplik mehr eingereicht.

 

II.

1.

Die vorliegend angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft (act. 1) ist der Beschwerde an das Obergericht zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL; vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 21). Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person und Privatkläger zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO) und hat die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingehalten (act. 1 und 2).

 

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen damit, dass das Verfahren aller Voraussicht nach keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten bieten werde; es liege weder eine überdurchschnittliche Komplexität des inkriminierten Sachverhalts vor noch würden sich komplexe prozessoder materiellrechtliche Fragen stellen; andere Schwierigkeiten lägen ebenfalls nicht vor und allfällige sprachliche Schwierigkeiten würden mit dem Beizug eines Dolmetschers behoben (act. 1 S. 2).

 

2.2 Der Beschwerdeführer erkennt in der Ablehnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes eine Verletzung von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Vorweg habe die Staatsanwaltschaft gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, weil sie in anderen vergleichbaren Fällen (z.B. «Baseballschlägerfall») bei ähnlichen Umständen den Opfern die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt habe. Es sei zu hoffen, dass dies nicht darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeempfänger sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine adäquate Ausbildung, um seine Forderungen alleine geltend machen zu können und sei in vielen Dingen auf fremde Hilfe angewiesen. Es sei sicher von einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB auszugehen, was bedeute, dass auf den Beschwerdeführer als Privatkläger ein langes komplexes Verfahren zukomme, welches er nicht alleine meistern könne. Die Staatsanwaltschaft halte in der angefochtenen Verfügung lapidar fest, das Verfahren sei weder in materieller noch in sachlicher Hinsicht komplex, ohne dies aber weiter zu begründen. Die Berechnung des Schadens und der Genugtuung sei jedoch weitaus komplexer als dies in der angefochtenen Verfügung dargestellt werde, insbesondere für jemanden, der bereits in den normalen Lebenslagen Unterstützung benötige. Es könne nicht Aufgabe des Sozialdienstes sein, in solchen Fällen Rechtsberatung machen zu müssen. Deshalb sei die Einsetzung eines Rechtsbeistandes unumgänglich (zum Ganzen: act. 2 Ziff. 5 bis 13).

 

2.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik (act. 13) keine wesentlichen neuen Argumente vor. Erneut verweist er auf eine Parallelität zum «Baseballschlägerfall», wo dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Sodann leide er bis heute unter den Folgen der Tat und werde eine längerfristige Therapie mit Muskelaufbau benötigen und werde während der Dauer der Reha deutlich eingeschränkt sein. Aufgrund des langwierigen und offenen Heilungsverlaufes könne es ihm nicht zugemutet werden, den Schaden im Verlaufe des Verfahrens zu beziffern und zu substantiieren (act. 13 Ziff. 5 ff.).

 

3.

3.1 Einer finanziell bedürftigen Privatklägerschaft ist ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

 

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, da er auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen ist. Indes hat die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistandes zu Recht verneint, wie sogleich darzulegen ist:

 

3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (Urteil BGer 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4; Urteil BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007). Dies soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare […] Schaden leicht belegt werden kann, sei es durch Schätzung durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (zum Ganzen: BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 18; Urteil BGer 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2; Urteil BGer 1B_153/2001 vom 25. September 2007 E. 3.3).

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer beim inkriminierten Vorfall eine Körperverletzung erlitten (intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts AO 2R3C1.2; Beckenringfraktur mit Fraktur Os Sacrum rechts sowie oberer und unterer Schambeinast links) und war in der Folge vom 1. bis 9. April 2019 hospitalisiert (act. 14/05; wobei aber die gesundheitlichen Probleme nicht alleine auf den erlittenen tätlichen Angriffs zurückzuführen waren). Danach war er bis zum 3. Juli 2019 auf die Unterstützung der Spitex angewiesen (act. 14/7) und hat er sodann eine Physiotherapie begonnen (act. 14/09). Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist insgesamt nicht dergestalt, dass er nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Es ist ihm insbesondere auch selber möglich, die auf den erlittenen Angriff zurückzuführenden gesundheitlichen Aspekte konkret in das Strafverfahren einzubringen und mit den im Übrigen bereits vorliegenden ärztlichen Zeugnissen zu untermauern sowie auch eine allfällige seelische Unbill zu schildern (vgl. Urteil BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.3). Seinen unmittelbaren Schaden kann er leicht durch Krankenhaus- und Arztrechnungen belegen. Auch die Begründung für seine Genugtuungsforderung aufgrund der Körperverletzung kann dem Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Rechtsvertreters zugemutet werden. Es ist nicht ersichtlich inwiefern hier eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts der sich stellenden prozessoder materiell-rechtlichen Fragen des zu ermittelnden zu beziffernden Schadens, eine anwaltliche Vertretung erfordert (vgl. BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 18; Urteil BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.3).

 

Ob die Staatsanwaltschaft in einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführten anderen Fall («Baseballschlägerfall») eine andere Beurteilung betreffend die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorgenommen hat, ist vorliegend von vornherein ohne jegliche Relevanz. Zu entscheiden ist hier einzig und allein darüber, ob der Beschwerdeführer befähigt ist, seine Ansprüche im Strafverfahren ohne Rechtsbeistand selber zu verfolgen. Im Übrigen legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin nicht dar, inwiefern die beiden Fälle effektiv vergleichbar sein sollen.

 

3.3 Wie bereits erwähnt, bietet die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Normalfall keine besonderen Schwierigkeiten. Dies kann dem Beschwerdeführer auch ohne Beihilfe eines Rechtsvertreters zugemutet werden. Daran vermag laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine angeblich unterdurchschnittliche Bildung grundsätzlich nichts zu ändern (Urteil BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.3.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, was gerichtsnotorisch ist, nicht ganz prozessunerfahren ist. Überdies erhebt die Staatsanwaltschaft im Adhäsionsverfahren die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise (Art. 313 StPO).

 

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angemerkten «allfällige[n] sprachlichen Schwierigkeiten» (act. 1 S. 2 unten) beim Beschwerdeführer von vornherein nicht bestehen; der Beschwerdeführer selber hat entsprechendes denn auch zu Recht nie geltend gemacht.

 

4.

Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nicht auf eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen ist. Damit erweist sich die die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

 

III.

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seiner offensichtlichen und gerichtsnotorischen Mittellosigkeit sind jedoch umständehalber keine Kosten zu erheben.

 

Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

 

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Das Gericht erkennt:

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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