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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00036: Kantonsgericht

Ein Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt B., hat gegen einen Beschuldigten, verteidigt durch D., wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung auf einer Baustelle geklagt. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, aber der Privatkläger zog die Berufung zurück. Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten CHF 800 betragen und Rechtsanwalt B. die Kosten auferlegt werden. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2'634.60 von Rechtsanwalt B.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00036

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00036
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00036 vom 27.02.2020 (GL)
Datum:27.02.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Staats; Rückzug; Kanton; Glarus; Obergericht; Rechtsvertreter; Privatkläger; Berufungskläger; Kantons; Staatsanwalt; Berufungsverfahren; Rechtsanwalt; Sinne; Staatsanwaltschaft; Berufungsbeklagte; Körperverletzung; Verletzung; Schaden; Befehl; Beschuldigten; Parteien; Rückzugs; Präsidentin; Anträge; Höhe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:141 IV 476;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00036

__

 

Die Präsidentin zieht in Betracht:

 

I.

1. Am 23. Mai 2014 verunfallte A.__ (nachfolgend «Berufungskläger») auf einer Baustelle in [...]: Er rutschte auf einer nassen Dachfolie aus und prallte in ein Sicherungsgitter des Baugerüsts, welches dem Aufprall jedoch nicht standhielt. In der Folge stürzte der Berufungskläger ca. acht Meter in die Tiefe und zog sich dabei mehrere schwere, lebensbedrohliche Verletzungen zu (act. 3, S. 3, Rz. I.1).

 

2. In der Folge ermittelte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gegen C.__ (nachfolgend «Beschuldigter» «Berufungsbeklagter»), dessen Unternehmen [...] das «Unfallbaugerüst» in [...] aufgebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. Oktober 2017 einen Strafbefehl (act. 3) gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (S. 1, Disp. Ziff. 1). Im Strafbefehl wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 300.— bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (S. 2, Disp. Ziff. 2).

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Oktober 2017 rechtzeitig Einsprache (act. 2/26/2 und act. 2/26/4). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).

 

4. Mit Urteil vom 20. März 2019 (act. 38) sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus den Beschuldigten vollumfänglich frei (S. 14, Disp. Ziff. 1). Im Weiteren wies es das Begehren des Privatklägers betreffend Feststellung einer grundsätzlichen (auf der Verletzung einer strafrechtlichen Norm gründenden) Schadenersatzplicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger ab und nahm davon Vormerk, dass keine konkreten Zivilforderung geltend gemacht worden seien (S. 14 f., Disp. Ziff. 4 f.).

 

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte beim Obergericht fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 44). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Anträge im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO (act. 45, 45/1 und 47). An der auf den 21. Februar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 51) erschienen sowohl der Berufungsbeklagte samt Rechtsvertreter als auch der Berufungskläger; der berufungsklägerische Rechtsvertreter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Aufgrund dessen wurde den Parteien der Verhandlungstermin abgenommen (act. 60).

 

6. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 (vorab per E-Mail) erklärte der berufungsklägerische Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten den Rückzug der Berufung und teilte mit, dass er [Rechtsvertreter] bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, den Rückzug dem Obergericht bereits mitgeteilt zu haben. Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, weshalb das entsprechende Schreiben an das Obergericht unterblieben sei. Der berufungsklägerische Rechtsvertreter bat das Obergericht, die durch seinen vergessen gegangenen Rückzug der Berufung sowie durch sein Nichterscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2020 entstanden finanziellen Umtriebe ihm persönlich in Rechnung zu stellen; ebenso die den Parteien anlässlich des abgenommenen Verhandlungstermins vom 21. Februar 2020 unnötigerweise entstandenen Kosten (act. 61, 62 und 62/2).

 

II.

1. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlung zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 406 StPO e contrario). Wie vorstehend ausgeführt, ging die Rückzugserklärung des Berufungsklägers vor Abschluss der Parteiverhandlung ein (act. 60, 61 und 62). Die Rückzugserklärung ist somit rechtzeitig erfolgt.

 

2. Aufgrund des Rückzugs der Berufung ist das vorliegende Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben, wofür das Obergerichtspräsidium zuständig ist (Art. 31 Abs. 2 GOG [GS III A/2]).

 

III.

1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass sich das Obergericht zum Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits intensiv mit dem Fall befasst hatte und für die Durchführung der – aufgrund des Nichterscheinens des berufungsklägerischen Rechtsvertreters kurzfristig abgesagten – Berufungsverhandlung anwesend war. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist daher auf CHF 800.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]) und – wie beantragt – Rechtsanwalt B.__, aufzuerlegen.

 

2. Wenn – wie vorliegend – einzig die Privatklägerschaft nach Durchführung eines vollständigen gerichtlichen Verfahrens Berufung erhebt und damit unterliegt, ist diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber der beschuldigten Person für deren angemessene Verteidigungskosten entschädigungspflichtig (BGE 141 IV 476, E. 1; 139 IV 45, E. 1). Die vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote in Höhe von CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) erscheint als angemessen (act. 63 und 64). Rechtsanwalt B.__, ist – wie beantragt – zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'634.60 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

 

__

 

Die Präsidentin verfügt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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