Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00019: Kantonsgericht
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts ab. Im Verfahren vor dem Obergericht ging es um den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und anderer Delikte. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für den Beschuldigten. Das Obergericht fällte sein Urteil am 26. Juni 2020. Die Parteien hatten die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2019.00019 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.06.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Baseballschläger; Frage; Aussage; Fragen; Berufung; Recht; Aussagen; Staats; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Auseinandersetzung; Apos; Schläge; Urteil; Körper; Körperverletzung; Verfahren; Faust; Verletzung; Verfahren; Sachverhalt; Protokoll; Schlag; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 110 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 20 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 OR ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 102 IV 1; 121 IV 49; 123 III 204; 131 I 476; 136 IV 49; 141 IV 61; 141 IV 9; 143 IV 373; 144 IV 345; 93 IV 81; |
Kommentar: |
Anträge von A.__ (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 27. März 2019 [act. 76] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 90 S. 2 und act. 99]):
Anträge des Beschuldigten (gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2019 [act. 67] und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 gestellt [act. 95]):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Anklage sah J.__ am 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihren Ex-Freund, A.__, und fürchtete sich vor ihm. J.__ bat ihren Bruder, K.__, telefonisch, sie in [...] abzuholen. Daraufhin informierte K.__ seinen Vater, D.__, telefonisch, dass J.__ am Bahnhof [...] von A.__ belästigt worden sei und er sie in [...] abholen gehe. K.__ fuhr in Begleitung seines Kollegen, L.__, nach [...] und holte J.__ beim Kantonsspital ab. Danach machten sie sich auf die Suche nach A.__, um mit ihm zu reden. Sie sahen A.__ zusammen mit B.__, C.__ und M.__ beim Güterschuppen unweit des Bahnhofs [...]. K.__ informierte D.__ telefonisch über ihren Aufenthaltsort, worauf sich auch dieser zum Güterschuppen begab. In der Folge kam es zwischen D.__ einerseits und A.__, B.__ und C.__ anderseits zu einem Gerangel mit gegenseitigem Stossen, Schubsen, Festhalten und Schlägen. Plötzlich soll sich D.__ von der Gruppe gelöst, aus seinem Auto einen Baseballschläger behändigt und damit B.__ und A.__ geschlagen haben (act. 1).
2. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend `Staatsanwaltschaft`) stellte die aufgrund einer Strafanzeige von D.__ eröffneten Verfahren gegen A.__ (nachfolgend auch `A.__`), B.__ (nachfolgend auch `B.__`) und C.__ (nachfolgend auch `C.__`) betreffend Raufhandel mit Verfügungen vom 9. Oktober 2017 ein (act. 2/22/1, act. 2/31/1-3) und erhob stattdessen am 10. Oktober 2017 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus Anklage gegen D.__ (nachfolgend auch `Beschuldigter` [act. 1]). Die gegen die drei Einstellungsverfügungen beim Obergericht erhobenen Beschwerden des Beschuldigten (OG.2017.00059/60/61) wurden einstweilen sistiert und werden erst behandelt, wenn das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten erledigt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die folgenden Delikte vor:
Als strafrechtliche Sanktion beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, aufgeschoben im Umfang von 30 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen (act. 1, act. 45, act. 46, act. 49, act. 52 S. 2).
4. Mit Urteil vom 20. Februar 2019 (act. 60 S. 30 ff.) erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus was folgt:
- Schlüsseletui, ledern, schwarz, mit sieben Schlüsseln (act. 13/2 S. 3 Pos. 4),
- Armband, ledern, hellbraun / schwarz (act. 13/2 S. 3 Pos. 5),
- Ledergürtel, braun, Marke Diesel (act. 13/2 S. 3 Pos. 6),
- Schlüsselanhänger (Stoffband), grün, Aufschrift `Vaillant` (act. 13/2 S. 3 Pos. 7),
- Portemonnaie, ledern, schwarz, inkl. drei Schlüssel (act. 13/2 S. 3 Pos. 11),
- Bankkarte Credit Suisse, lädiert, lautend auf D.__ (act. 13/2 S. 3 Pos. 12),
- Bankkarte GKB, Maestro Card, lautend auf D.__ (act. 13/2 S. 3 Pos. 13),
- Bankkarte GKB, rot, lautend auf D.__ (act. 13/2 S. 3 Pos. 14),
- Bankkarte WIR Bank, lautend auf D.__ (act. 13/2 S. 3 Pos. 15),
- Halskette, ledern (act. 13/2 S. 3 Pos. 16),
- Wasserwaage (act. 15/6).
5. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung. Der Privatkläger A.__ erklärte rechtzeitig Anschlussberufung. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen (act. 67). Der Staatsanwalt beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre, wovon 30 Monate bedingt zu gewähren seien (act. 66). A.__ verlangt eine höhere Genugtuung (act. 76).
6. Am 13. Dezember 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 88). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung holte das Obergericht ein rechtsmedizinisches Gutachten sowie einen Amtsbericht betreffend die beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Glarus noch eingelagerten Gegenstände ein (act. 116 ff., act. 66 S. 2, act. 146 f.). Am 26. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 151). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO [act. 88 S. 22]).
II. Prozessuales
1. Das Urteil der Strafkammer vom 20. Februar 2019 (act. 60) stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Parteien sind bezüglich der von ihnen angefochtenen Punkte berufungslegitimiert, haben die Rechtsmittelfrist gewahrt und erhoben zulässige Rügen. Auf die Berufungen resp. die Anschlussberufung von A.__ ist einzutreten (Art. 398 ff. StPO).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 2, 6, 8 bis 12 und 15. A.__ beantragt die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und der Beschuldigte stellt den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 sowie 17 des Urteils der
Vorinstanz. Nicht angefochten sind einzig die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleider an A.__ und B.__).
3. Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es am Ende ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO).
Die Staatsanwaltschaft macht betreffend die Strafzumessung eine unzutreffende Rechtsanwendung (act. 98 S. 5 ff.) und betreffend Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (act. 98 S. 21 ff.) geltend. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz in seiner Berufung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (act. 95). A.__ bemängelt bezüglich der ihm zugesprochenen Genugtuung sowohl eine unzutreffende Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (act. 99 S. 5 ff.).
4. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist Aufgabe des Gerichts. Es kann von den Anträgen der Parteien abweichen (BGer 6B_254/2015 Urteil vom 27. August 2015 E. 3.1, m.H.).
5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SG.2017.00104 (act. 1-65/3) wurden beigezogen, wobei die Strafuntersuchungsakten (U-act) integrierender Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bilden (act. 2). Die Aktenzitate des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgen unter der Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens.
III. Materielles
1. Die Verteidigung plädiert auf einen Freispruch des Beschuldigten und wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich mit der geltend gemachten Notwehrsituation des Beschuldigten nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht korrekt erstellt (act. 95). Demnach ist der Sachverhalt zu erstellen und sind die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im Strafprozess darzulegen.
2.
2.1. In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfassen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung) und andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen von methodischen Anforderungen an Gutachten [BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.]).
2.2. Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei dieser inhaltlichen Auswertung der Beweismittel sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können auch nicht in dubio pro reo ausgeblendet werden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, m.H.).
2.3. Erscheint das Beweisergebnis in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt einschlägig, ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahingehend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grundlage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Erst in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei konkret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz verlangt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die richterliche Überzeugung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise verwirklicht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters beruht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (BGer 6B_812/2011 Urteil vom 19. April 2012 E. 1.3.1). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung erhebliche Zweifel an der Schuld, hat das Gericht den Beschuldigten freizusprechen (Tophinke, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 80 ff. zu Art. 10).
3.
3.1. Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts sind die folgenden Beweise massgebend:
Aussagen des Beschuldigten und von seiner Familie:
- Beschuldigter: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 21. Mai 2013 (act. 2/3/1, act. 2/3/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Oktober 2015 und vom 30. Juni 2017 (act. 2/23/15, act. 2/23/19, act. 2/23/20), Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2018 (act. 50, act. 51) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2019 (act. 89, act. 90),
- K.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 und vom 21. Mai 2013 (act. 2/9/1, act. 2/9/2),
- J.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 20. Mai 2013 (act. 2/11/1, act. 2/11/2),
Aussagen der Gruppe A.__:
- A.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juni 2013 und vom 8. Januar 2014 (act. 2/4/1, act. 2/4/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015 (act. 2/23/10/2),
- B.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 19. Januar 2014 (act. 2/5/1, act. 2/5/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (samt Tatortskizze) vom 7. Oktober 2015 (act. 2/23/16),
- C.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Mai 2013 und vom 9. Januar 2014 (act. 2/6/1, act. 2/6/2) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2015 (act. 2/23/10/1),
- M.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 (act. 2/7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 (act. 2/23/3).
Aussagen von weiteren Personen und weitere Beweismittel:
- L.__: Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013 (act. 2/10/1) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2015 (act. 2/23/17),
- O.__: Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2013 (act. 2/8/1),
- Aufzeichnung der telefonischen Befragung von P.__ (Meldeerstatter) vom 20. Mai 2013 durch die Kantonspolizei (act. 2/2/1 S. 20),
- Chat zwischen B.__ und L.__ vom 24. Mai 2013 und Befunde aus Handy von B.__ (act. 2/17/2, act. 2/17/3),
- Foto Tatort aus Zeitungsartikel (act. 55/9),
- Rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. med. Q.__ vom 7. Mai 2020, samt den medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 125, act. 119/1).
3.2.
3.2.1. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, plädiert er doch auf einen vollumfänglichen Freispruch. Die Tochter des Beschuldigten, J.__, und A.__ waren während rund drei Jahren liiert und das Obergericht ist aufgrund der zahlreichen Aussagen (Beschuldigter: act. 2/3/1 Fragen 9, 26, 28, act. 2/3/2 Fragen 61-66, act. 51 S. 6 f. Fragen 22, 25, act. 90 S. 4, 6, 10; J.__, K.__ und N.__: act. 2/11/1 Fragen 3, 24 ff., act. 2/9/1 Fragen 26, 28, act. 2/12/1 Frage 33; A.__: act. 2/4/1 Fragen 5, 16, act. 2/23/10/2 S. 2 f., S. 6; B.__: act. 2/5/1 Fragen 4, 7; M.__: act. 2/7/1 Frage 6, act. 2/23/3 Frage 6) und der einschlägigen Vorstrafe von A.__ wegen Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (act. 2/28/1) überzeugt, dass J.__ während dieser Beziehung von A.__ bedroht und auch tätlich angegangen wurde und es zwischen dem Beschuldigten und A.__ bereits vor dem 19. Mai 2013 zumindest verbale Auseinandersetzungen gegeben hat. Das konfliktgeladene Verhältnis zwischen A.__ und dem Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (und auch diejenige von A.__) zu beeinträchtigen.
3.2.2. A.__, B.__ und C.__ konstituierten sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger (act. 2/16/1-3) und sind in den derzeit sistierten Beschwerdeverfahren (Erw. I.2 vorstehend) beschuldigte Personen. Die Privatkläger haben aufgrund ihrer prozessualen Stellung (und A.__ überdies auch aufgrund seiner beantragten Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten) ein Interesse daran, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Entgegen der Darstellung von M.__ (nachfolgend auch `M.__` [act. 2/7/1 Frage 15]) ist er nicht als eine neutrale Person zu betrachten, welche über die Geschehnisse objektiv berichtet. M.__ gab an, er kenne die Privatkläger auf kollegialer Ebene; er begleite sie ein wenig und wolle ihnen helfen, wenn er könne (act. 2/7/1 Frage 11, act. 2/23/3 Frage 2). Seine freundschaftliche Beziehung zu den Privatklägern und sein bekundeter Wille, ihnen helfen zu wollen, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit von M.__.
3.2.3. L.__ (nachfolgend auch `L.__`) ist ein Kollege von K.__ (nachfolgend auch `K.__`) und begleitete diesen am 19. Mai 2013 nach [...], um J.__ abzuholen. Aufgrund der Akten (Chat zwischen B.__ und L.__ [act. 2/17/2]) geht hervor, dass L.__ B.__ kennt. Eine nähere persönliche Beziehung zwischen L.__ und B.__ scheint nicht vorzuliegen, da L.__ gemäss eigenen Angaben nicht einmal B.__s Vornamen kannte. Weitere persönliche Beziehungen zwischen L.__ und den übrigen Prozessbeteiligten sind nicht erkennbar (act. 2/23/17 S. 2). O.__ und P.__ beobachteten die Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20). Da L.__, O.__ und P.__ mit den Prozessbeteiligten nicht näher bekannt sind, scheint ihre Glaubwürdigkeit als hoch.
3.3.
3.3.1. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, seine erste Einvernahme vom 19. Mai 2013 sei nicht verwertbar, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 90 S. 5) und im vorinstanzlichen Verfahren bemängelte der Verteidiger, dass keine Konfrontationseinvernahmen stattgefunden hätten (act. 49 S. 6 f., act. 60 S. 12 oben).
3.3.2. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ersten Einvernahme am 19. Mai 2013 vom befragenden Polizeifunktionär mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die Einvernahme jederzeit abbrechen könne, wenn er dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen könne (act. 2/3/1 S. 1 1 f. und Frage 3). Aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von sich aus den Abbruch der Einvernahme gewünscht hätte. Damit kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er im Nachhinein nun geltend macht, seine erste Aussage sei nicht verwertbar.
3.3.3. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschuldigten (in Gegenwart seines Verteidigers [act. 2/3/2 S. 1]) der Inhalt der bis dato vorhandenen wesentlichen Aussagen der am Tatort Anwesenden (B.__, C.__, M.__, L.__, O.__ und P.__) vorgehalten (act. 2/3/2 Fragen 42 f.; vgl. auch Erw. III.8.4.9 nachstehend). Dem Verteidiger wurden am 7. August 2015 die Strafuntersuchungsakten zur Einsicht zugestellt (act. 2/22/3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2015 verzichtete der Beschuldigte explizit auf Beweisergänzungen und Akteneinsicht (act. 23/15 S. 5).
Die Privatkläger, M.__ und L.__ wurden im Herbst 2015 von der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Verteidigers einvernommen (A.__ am 28. September 2015 [act. 2/23/10/2], B.__ am 7. Oktober 2015 [act. 2/23/16], C.__ am 28. September 2015 [act. 2/23/10/1], M.__ am 27. August 2015 [act. 2/23/3] und L.__ am 7. Oktober 2015 [act. 2/23/17]), wobei der Verteidiger Ergänzungsfragen stellen konnte. Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2017 (nochmals) die Aussagen von O.__ und M.__ vorgehalten (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.). Im Verlauf der Strafuntersuchung und vor Gericht wurde der Beschuldigte etliche Male gefragt, wieso er zum Auto gegangen sei, den Baseballschläger geholt und diesen gegen die Gruppe A.__ eingesetzt habe, obwohl er gemäss den Aussagen der Anwesenden zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe A.__ nicht mehr bedroht worden sei. Der Beschuldigte gab diesbezüglich ab seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 entweder an, er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern (act. 2/3/2 Fragen 16, 28-34, 40, 42 f., 49, act. 2/23/20 Fragen 8, 9, 15, act. 51 S. 4 und 6, act. 90 S. 4 ff., 9) er antwortete ausweichend (act. 2/23/15 Frage 7, 10 f., act. 2/23/19 Frage 4, act. 2/23/20 Frage 10) resp. gar nicht (act. 2/23/20 Fragen 5-9).
Der Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft (als einzigen Beweisantrag) die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (act. 2/22/8). Rund zwei Jahre später nahm der Verteidiger erneut Akteneinsicht (act. 2/22/13) und beantragte am 29. Juli 2017 u.a. eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten einerseits und A.__ und B.__ anderseits sowie die erneute Befragung von O.__ in Anwesenheit des Beschuldigten (act. 2/22/16). Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge unter Hinweis auf die bereits in Gegenwart der Verteidigung durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von A.__ und B.__ ab und informierte die Verteidigung überdies darüber, dass O.__ zwischenzeitlich verstorben sei (act. 2/22/17).
3.3.4. Wie soeben dargelegt, konnte sich der Beschuldigte mehrmals zu den belastenden Aussagen der Privatkläger, von M.__, L.__, O.__ und P.__ äussern. Die strafprozessualen Belehrungsvorschriften wurden jeweils eingehalten (vgl. insbesondere act. 2/3/1 S. 1, act. 2/3/2 S. 1, act. 2/23/15 S. 1, act. 2/23/19 S. 1 f., act. 2/23/20 S. 1). Ab der zweiten Einvernahme vermied es der Beschuldigte, konkrete Fragen bezüglich des ihm vorgeworfenen Einsatzes seines Baseballschlägers zu beantworten. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass eine Konfrontationseinvernahme mit A.__ und B.__ vier Jahre nach dem Vorfall vor dem Güterschuppen wohl kaum die bestehenden Widersprüche in deren Aussagen hätte beseitigen können (act. 2/22/17 S. 2; vgl. hiezu auch u.a. Erw. III.6 und III.7 nachfolgend).
Dass O.__ zwischenzeitlich verstorben ist und nicht mehr befragt werden konnte, liegt nicht in der Verantwortung der Strafuntersuchungsbehörde. Ihre Aussage ist dennoch verwertbar, da der Beschuldigte mehrmals zu ihrer Aussage hinreichend Stellung nehmen konnte, ihre Aussage im Gesamtkontext der vorliegenden Beweise sorgfältig geprüft wurde und sich der Schuldspruch betreffend Anklagesachverhalt A.__ nicht alleine auf ihre Aussage abstützt (vgl. hiezu insbesondere Erw. III.8. nachfolgend [BGE 131 I 476 Regeste, E. 2.2, E. 2.3.4, m.H.). Überdies ist fraglich, ob der Beweisantrag des Verteidigers vom 29. Juli 2017 (betreffend Konfrontationseinvernahme und erneute Befragung von O.__) rechtzeitig erfolgte (BGer 6B_1196/2018 Urteil vom 6. März 2019 E. 2, E. 3.1, m.H.).
Insoweit der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, belastende Aussagen seiner Kinder in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2), wurden diese Aussagen nicht verwertet (Art. 147 Abs. 4 StPO [insbesondere in Erw. III.6. f. nachfolgend). Bei den übrigen relevanten Beweismitteln sind keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit ersichtlich.
4. Die Darstellung gemäss Ziff. 1.1 der Anklage (act. 1) wird vom Beschuldigten nicht bestritten und muss wie folgt als erstellt gelten: J.__ begegnete am Nachmittag des 19. Mai 2013 am Bahnhof [...] ihrem Ex-Freund A.__ und hatte den Eindruck, dass dieser sie bös angeschaut habe. J.__ rief ihre Mutter, N.__, an, schilderte ihr, dass sie A.__ am Bahnhof gesehen und nun Angst habe. N.__ riet ihrer Tochter, sie solle ihren Bruder, K.__, anrufen, damit dieser sie mit seinem Auto in [...] abholen komme. J.__ rief daraufhin K.__ an und bat ihn, sie in [...] beim Spital abzuholen (act. 2/11/2 Fragen 41 f., 53, act. 2/12/1 Fragen 42, 44). K.__ informierte den Beschuldigten telefonisch, dass J.__ von A.__ belästigt worden sei (diese Information stellte sich als falsch heraus) und er sie nun in [...] abholen werde. K.__ holte in Begleitung seines Kollegen, L.__, J.__ beim Kantonsspital [...] ab und danach fuhren sie zum Bahnhof, um dort A.__ zu suchen. Dieser hatte sich zwischenzeitlich mit B.__, C.__ und M.__ zum Güterschuppen begeben (act. 2/9/1 Fragen 43 ff., act. 2/10/1 Fragen 4, 7, 10-16, 18, 21-23). K.__ fuhr dem Güterschuppen (diese Örtlichkeit befindet sich in der Nähe des Bahnhofs [...]) entlang, wo er A.__ und dessen Kollegen (B.__, C.__ und M.__) entdeckte, und informierte daraufhin den Beschuldigten telefonisch über ihren Aufenthaltsort (act. 2/3/2 Fragen 1, 3, 6, 10, 12, 14, act. 2/23/15 Fragen 4 ff., act. 2/9/1 Fragen 47-52, act. 2/10/1 Fragen 24 f.). Um ca. 16.15 Uhr fuhr der Beschuldigte am Güterschuppen entlang, hielt sein Auto wenige Meter von A.__ entfernt mitten auf der Strasse brüsk an, stieg aus und ging fokussiert auf A.__ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 52, act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Frage 17, act. 2/23/15 Frage 6, act. 2/10/1 Frage 28, act. 2/5/1 Fragen 2, 4, act. 2/5/2 Fragen 2, 5 f., act. 2/7/1 Fragen 1, 5, act. 2/23/3 Frage 1, act. 2/6/1 Fragen 1, 13, act. 2/6/2 Fragen 2 f., 6, act. 2/23/10/1 Fragen 1, 8, act. 2/4/1 Fragen 1, 3, act. 2/4/2 Fragen 2, 3, act. 2/23/10/2 Frage 1).
Über die darauffolgende tätliche Auseinandersetzung gehen die Aussagen der Anwesenden stark auseinander. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nachfolgend zu erstellen.
5.
5.1. Gemäss den Darstellungen von M.__ und C.__ war M.__ in die Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen nicht involviert. Er hielt während der Auseinandersetzung seinen Hund an der Leine (act. 2/7/1 Frage 14, act. 2/23/3 S. 4 Ergänzungsfrage 3, act. 2/6/1 Frage 5). Niemand sagte aus, dass sich M.__ (verbal tätlich) in die Auseinandersetzung eingemischt habe.
5.2. Nachdem der Beschuldigte sein Auto mitten auf der Strasse abgestellt hatte und auf A.__ zugegangen war, bewegten sich K.__ und L.__ zu Fuss auf die Gruppe A.__ zu (act. 2/9/1 Fragen 26, 50, act. 2/10/1 Frage 28, act. 2/23/17 Fragen 1 f., act. 2/11/2 Fragen 41 f.). L.__ beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz. K.__ ging zum Auto des Beschuldigten hin und als die Auseinandersetzung in vollem Gange war, nahm K.__ aus dem Auto des Beschuldigten einen Baseballschläger heraus, hielt diesen einen Moment lang in seinen Händen und legte ihn sogleich wieder auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz (act. 2/9/1 Frage 33, act. 2/10/1 Fragen 31 f., act. 2/23/17 Ergänzungsfrage 1). Dieses kurze Behändigen und Zurücklegen des Baseballschlägers wurde auch von A.__, C.__ und M.__ beobachtet. Die Behauptung von B.__ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013, wonach K.__ und L.__ auch Schläge ausgeteilt hätten und einer der beiden mit dem Baseballschläger M.__ bedroht habe (act. 2/5/1 Fragen 4, 37), wurde weder von M.__ noch von A.__ noch von C.__ bestätigt und auch B.__ gab später bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sich die beiden Jungs (K.__ und L.__) nicht eingemischt hätten (act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/4/1 Fragen 1 f., 7, 15, act. 2/6/1 Frage 1, act. 2/7/1 Frage 1).
5.3. J.__ harrte im Auto von K.__ aus und beobachtete die Auseinandersetzung aus der Distanz (act. 2/11/2 Fragen 43, 55).
5.4. Nach diesen Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die an der Auseinandersetzung involvierten Personen, wie in der Anklageschrift beschrieben, der Beschuldigte, B.__, C.__ und A.__ waren.
6.
6.1.
6.1.1. Gemäss Anklageschrift wurde B.__ von einem Faustschlag des Beschuldigten getroffen, worauf B.__ zu Boden gegangen sei. Weiter soll der Beschuldigte B.__ mit dem Baseballschläger geschlagen haben. B.__ habe mehrere Prellungen an diversen Körperstellen erlitten und eine Ecke des Zahns unten rechts verloren (act. 1 Ziff. 1.2).
6.1.2. Die Vorinstanz konnte den Sachverhalt nicht erstellen, wonach der Beschuldigte B.__ mit dem Baseballschläger geschlagen haben soll, sprach den Beschuldigten aber gestützt auf die (ihrer Ansicht nach glaubhaften) Aussagen der Privatkläger betreffend die übrigen geltend gemachten Verletzungen von B.__ wegen einfacher Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.12.).
6.1.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei zuerst von B.__ angegriffen worden. Dieser habe den Beschuldigten provoziert, am Kragen gepackt und geschlagen. Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht in der nötigen Tiefe auseinandergesetzt. Die mutmasslichen Verletzungen von B.__ seien nicht belegt und B.__ habe in einer Chatnachricht gegenüber L.__ damit geprahlt, dass er nicht einen Kratzer abbekommen habe (act. 95 Rz 7 ff., Rz 14 ff.).
6.2.
6.2.1. B.__ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei an, er habe, nachdem A.__ ihm gesagt habe, dass dies der Vater von J.__ sei, sofort realisiert, dass es Probleme geben würde, weshalb er sich zwischen A.__ und den Beschuldigten gestellt habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle von A.__ wegbleiben und ihn gefragt, was er überhaupt wolle. Der Beschuldigte habe versucht, ihn wegzustossen und er habe ihn zurückgestossen. Nachdem der Beschuldigte immer wieder gesagt habe `uf Zitä, ich bring üch alli um, ihr chänd alli dra`, habe er ihn ausgelacht und gesagt `chum nur`. Als der Beschuldigte mit dem `zur Seite stossen` nicht aufgehört habe, habe er den Beschuldigten am Kragen gepackt, worauf der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen und er sich mit Faustschlägen dagegen gewehrt habe. Plötzlich habe er den Boden unter den Füssen verloren und auf dem Boden kniend habe er vom Beschuldigten mehrere Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei aufgestanden und habe dem Beschuldigten mehrere Faustschläge verpasst, aber nicht mehr richtig getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte seinen Kopf mehrmals mit voller Wucht gegen die Rampe gedrückt, aber er habe seine Arme schützend auf der Rampe ausbreiten können. Dann habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und den Baseballschläger geholt (act. 2/5/1 Fragen 2-5). B.__ sagte weiter, er habe sich durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe die Ecke eines Zahns herausgebrochen. Vermutlich habe er mit dem Baseballschläger Schläge auf seinen Hinterkopf erhalten und der Beschuldigte habe ihn auch ins Gesicht geschlagen. Er habe Schmerzen am rechten Ellbogen, Schürfungen an Armen und Beinen sowie einen Abdruck an der Stirn herrührend von einem Gegenstand (act. 2/5/1 Frage 26). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2014 bestätigte B.__ seine Aussagen vom 19. Mai 2013 (act. 2/5/2 Fragen 1 ff.).
In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 wiederholte B.__ seine bereits getätigten Aussagen und sagte zusammengefasst aus, er habe zwischen dem Beschuldigten und A.__ auf Distanz machen wollen und plötzlich vom Beschuldigten eine Faust bekommen. Danach sei der Beschuldigte auf A.__ zugegangen und er (B.__) habe versucht, den Beschuldigten wegzuziehen. Dann sei das Gerangel richtig losgegangen und er (B.__) habe auch von A.__ einen Faustschlag erhalten. Der Beschuldigte habe versucht, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/16 Frage 1). Er (B.__) sei vom Baseballschlager nicht getroffen worden (act. 2/23/16 S. 5 Ergänzungsfrage 1). Von der Auseinandersetzung habe er ein paar Schrammen davongetragen und an der Stirn geblutet. Er habe keine nachhaltigen Schäden erlitten (act. 2/23/16 Frage 9).
6.2.2. A.__s erste Aussage vom 2. Juni 2013 ist bezüglich B.__ detailarm. A.__ sagte, der Beschuldigte habe B.__ einen Faustschlag verpasst (act. 2/4/1 Frage 1). Erst anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 berichtete A.__, dass der Beschuldigte den Kopf von B.__ auf die Rampe habe drücken wollen, aber B.__ habe dies mit seinen Armen verhindern können. Weil er B.__ habe helfen wollen, habe er auf den Beschuldigten eingeschlagen und dabei B.__ getroffen (act. 2/4/2 Fragen 5 f.).
In der Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft bestätigte A.__ seine Aussage vom 8. Januar 2014 und präzisierte, dass der Beschuldigte die Arme von B.__ hinter dessen Rücken gehalten habe und B.__ auf die Rampe habe drücken wollen (act. 2/23/10/2 S. 3, 6).
6.2.3. C.__ gab am 19. Mai 2013 zu Protokoll, dass sich B.__ zwischen den Beschuldigten und A.__ gestellt habe. Man habe sich gegenseitig `angepufft`. B.__ sei vom Beschuldigten mit der Faust traktiert worden und habe dem Beschuldigten auch ein zwei Faustschläge verpasst. Der Beschuldigte habe B.__s Kopf auf den Boden geschlagen. Dann sei der Beschuldigte zum Auto gegangen, habe die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen Baseballschläger rausgenommen und damit B.__ ca. vier Mal auf den Oberkörper resp. auf die Rippen geschlagen. A.__ habe nie jemanden geschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5).
In der Einvernahme vom 28. September 2015 mit dem Staatsanwalt änderte C.__ seine Aussage vom 19. Mai 2013 dahingehend, dass B.__ dem Baseballschläger ausgewichen sei (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 5).
6.2.4. M.__ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte zuerst A.__ verbal angegangen habe. B.__ sei mit den Händen dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe B.__ gesagt, dass er ihn nicht anzufassen habe. Der Beschuldigte habe direkt angefangen, mit den Fäusten auf A.__ und B.__ einzuschlagen. Danach sei der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen und mit dem Baseballschläger zurückgekommen. B.__ sei vom Baseballschläger am Kopf getroffen worden (act. 2/7/1 Frage 1).
Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte M.__, dass der Beschuldigte, nach einem Wortgefecht mit A.__, zuerst auf A.__ und danach auf B.__, welcher dazwischen gegangen sei, eingeschlagen habe. B.__ und A.__ hätten sich gewehrt und auf den Beschuldigten eingeschlagen, wobei A.__ aus Versehen sogar B.__ getroffen habe. B.__ habe auch etwas vom Baseballschläger abbekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte versucht habe, den Kopf von B.__ auf die Rampe zu schlagen (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfragen 4-6).
6.2.5. L.__ gab am 20. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst A.__ angeschrien habe und dann wieder ins Auto habe steigen wollen, als irgendjemand noch etwas gesagt habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und wieder zu A.__ gewollt, aber ein Blonder (B.__ [act. 2/5/2 Frage 13]) habe sich dazwischen gestellt und den Beschuldigten mit den Händen an der Brust weggedrückt. Der Beschuldigte habe dem Blonden gesagt, er solle die Hände wegnehmen und der Blonde habe recht frech erwidert, dann solle er doch nicht zu ihnen kommen. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Blonden die Faust ins Gesicht gegeben und dann habe die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Blonden begonnen. Der Beschuldigte habe auch ein paar Fäuste kassiert. Der Beschuldigte habe den Blonden in eine Art Griff von hinten umschlungen und als er den Blonden festgehalten habe, sei A.__ dazugekommen und habe den Beschuldigten mit der rechten Faust schlagen wollen, dabei aber den Blonden heftig getroffen. Der Beschuldigte habe den Blonden auf die Seite fallen lassen. In der darauffolgenden Auseinandersetzung mit dem Baseballschläger sei nur A.__ getroffen worden. Er (L.__) habe das alles aber nicht so genau gesehen, da er etwas weiter weg gestanden sei (act. 2/10/1 Fragen 28, 48).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte L.__, dass es zuerst zwischen B.__ und dem Beschuldigten eine Schlägerei gegeben habe. B.__ habe dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht gesetzt. Wer zuerst geschlagen habe, könne er nicht sagen. Danach seien A.__ und eine dritte Person dazugekommen und A.__ habe versehentlich B.__ mit der Faust getroffen. Zuerst habe der Beschuldigte mehr kassiert als die anderen (act. 2/23/17 Fragen 2-5).
6.2.6. K.__ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschuldigte und A.__ irgendetwas miteinander gesprochen hätten. Er sei aber noch zu weit weg gewesen und habe nicht gehört, was sie gesprochen hätten. Er und L.__ seien zu Fuss zum Beschuldigten hingegangen und während dem sei schon eine wilde Schlägerei ausgebrochen. Der Beschuldigte habe sich nach der ersten Unterredung mit A.__ abgedreht und ins Auto steigen wollen, als der Blonde noch etwas gesagt habe, was es zum Eskalieren gebracht habe. Sie seien zu dritt auf seinen Vater losgegangen (act. 2/9/1 Fragen 26, 38, act. 2/9/2 Frage 12).
6.2.7. J.__, welche die Geschehnisse vom etwas weiter entfernt parkierten Auto ihres Bruders aus beobachtet hatte, sagte bei der Polizei aus, dass sich der Beschuldigte zu der Gruppe A.__ begeben, etwas zu A.__ gesagt habe und danach zu seinem Auto habe gehen wollen. Einer habe einen `Spruch laufen lassen` und der Beschuldigte habe sich wieder den Typen zugewandt. In dem Moment seien diese auf ihn losgegangen (act. 2/11/2 Fragen 42 f.).
6.2.8. Weder O.__ noch P.__ konnten hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.__ (dem Blonden) konkrete Aussagen machen (act. 2/8/1 Frage 1, act. 2/2/1 S. 20).
6.2.9. Der Beschuldigte sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 detailliert aus, er habe sich mit A.__ unterhalten wollen und sei sofort angepöbelt worden. Er habe zu den anderen gesagt, dass sie die Sache nichts angehen würde. Dann habe er diese ignoriert. Anschliessend habe einer den Hund geholt (M.__) und derjenige mit dem schwarzen T-Shirt, ca. 186 cm gross und kurze Haare (B.__ [act. 2/15/8]), sei sehr laut und aggressiv gewesen und habe ihn mehrfach am T-Shirt gezerrt. Er habe diese Personen nicht angeschaut und sich weiter mit A.__ unterhalten, als er auf der linken Seite eine Person wahrgenommen habe, welche ihn plötzlich aus dem toten Winkel heraus mit der Faust einer Bierflasche geschlagen habe. Nach diesem ersten Schlag habe er schützend die Hand vor sein Gesicht genommen, um den zweiten Schlag abzuwehren. Dabei sei sein kleiner Finger verletzt worden. Danach wisse er nur noch, dass A.__ auf ihn zugekommen sei und ihn mit den Fäusten habe traktieren wollen. Da habe er denjenigen mit dem schwarzen T-Shirt vor sich gezogen und dieser sei durch die Schläge von A.__ getroffen worden. Er habe die Wasserwaage geholt, um sich vor den Schlägen zu schützen. Er könne nicht sagen, wen er mit der Wasserwaage geschlagen habe (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, 22). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 gab der Beschuldigte erstmals explizit an, er wisse aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr. Er habe einfach zurück zum Auto gewollt und dort sei er irgendwie an die Wasserwaage an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Frage 16).
Anlässlich der Einvernahmen mit der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte seine bereits getätigten Aussagen, beantwortete aber konkrete Fragen zum Einsatz des Baseballschlägers ausweichend gar nicht (act. 2/23/15 Fragen 6 f., 10 f.).
Im vorinstanzlichen Verfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung repetierte der Beschuldigte seine Aussagen zur ersten tätlichen Auseinandersetzung und blieb insbesondere dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger erinnern könne (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).
6.3.
6.3.1. Hinsichtlich der ersten Aussage von B.__ vom 19. Mai 2013 ist zunächst bemerkenswert, dass B.__ verschwieg, dass sich A.__ tätlich in die Auseinandersetzung eingemischt haben soll und er (B.__) versehentlich von A.__ geschlagen worden sei. B.__ gab auch nicht an, dass es dem Beschuldigten tatsächlich gelungen war, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen, denn B.__ präzisierte gerade selber, dass er seine Arme habe schützend auf der Rampe ausbreiten können. Diese Aussage ist insoweit widersprüchlich, als B.__ in derselben Einvernahme auch zu Protokoll gab, er habe durch das Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe eine Ecke des Zahns verloren. Somit ist schon aufgrund der ersten Aussage von B.__ unklar, ob das angebliche Herunterschleudern seines Kopfes auf die Rampe einem tatsächlich Erlebten entspricht. Weiter ist bemerkenswert, dass B.__ (lediglich) glaubte, vom Baseballschläger getroffen worden zu sein. Erst in der Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft gab B.__ an, er sei nicht vom Baseballschläger getroffen worden, er habe im Gerangel wohl auch von A.__ einen Faustschlag erhalten und der Beschuldigte habe (lediglich) versucht, seinen Kopf auf die Rampe zu schlagen. B.__s Beteuerung, wonach er den Beschuldigten sicher nicht verbal provoziert habe (act. 2/23/16 Ergänzungsfrage 5), überzeugt nicht. Diese Aussage steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von K.__ (act. 2/9/1 Frage 38) und von L.__ (act. 2/10/1 Frage 28), welche beide berichteten, dass der `Blonde` (B.__ [act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/4/2 Frage 13]) noch irgendetwas zum Beschuldigten gesagt habe, als dieser habe gehen wollen, sondern auch zur ersten Aussage von B.__, gemäss welcher er den Beschuldigten auslachte und ihm sagte `chum nur` (act. 2/5/1 Frage 4).
6.3.2. Weiter ist davon auszugehen, dass A.__ seine zweite Aussage vom 8. Januar 2014 betreffend den angeblichen Versuch des Beschuldigten, den Kopf von B.__ auf die Rampe schlagen zu wollen, den Aussagen von B.__ vom 19. Mai 2013 anpasste, indem A.__ angab, bei diesem Ereignis eingegriffen und dabei versehentlich B.__ einen Faustschlag verpasst zu haben. Und dieses letzte Ereignis (konkret der Faustschlag von A.__, welcher versehentlich B.__ traf) bestätigte B.__ (und übrigens auch M.__) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2015 (act. 2/23/16). Dieses inkonsistente Aussageverhalten von A.__ und B.__ legt nahe, dass sie sich in den ersten polizeilichen Einvernahmen nicht gegenseitig belasten wollten und lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen.
6.3.3. Die erste Aussage von C.__ vom 19. Mai 2013 ist in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Seine Darstellung, wonach der Beschuldigte B.__s Kopf auf den Boden (und nicht auf die Rampe) geschlagen haben soll, wurde von niemandem bestätigt. Die Ausführungen von C.__, wonach der Beschuldigte mit dem Baseballschläger B.__ verprügelt haben soll, widerrief er in der letzten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2015 gerade selber, indem er nämlich zu Protokoll gab, B.__ sei ausgewichen und vom Baseballschläger nicht getroffen worden. Die Aussage von C.__ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach A.__ niemanden geschlagen habe, ist vor dem Hintergrund, dass A.__ selber zu Protokoll gab, versehentlich B.__ mit der Faust geschlagen zu haben, nicht glaubhaft.
6.3.4. Die Aussage von M.__, wonach der Beschuldigte zuerst auf A.__ eingeschlagen haben soll, stimmt mit den Darstellungen der übrigen Anwesenden nicht überein. So sagten B.__, A.__, C.__ und L.__ übereinstimmend aus, dass die erste tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.__ (dem Blonden) ausgetragen worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde gemäss den Darstellungen von A.__, B.__ und L.__ auch A.__ handgreiflich und schlug versehentlich B.__. Dieses letzte Ereignis schilderte M.__ erstaunlicherweise (wie auch B.__) erst in der letzten Einvernahme mit der Staatsanwaltschaft. Jedoch will M.__ beobachtet haben, dass der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger auch B.__ getroffen haben soll, was jedoch gemäss den Aussagen von B.__ und C.__ vor der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war. Insgesamt betrachtet decken sich die Aussagen von M.__ betreffend Sachverhalt B.__ nicht mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, was seine Aussagen wenig glaubhaft erscheinen lässt.
6.3.5. L.__s erste Aussage ist detailliert, jedoch konnte er aufgrund seiner Distanz zum Geschehen den Tathergang nicht akkurat beschreiben, was er auch selber einräumte. Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte er im Wesentlichen seine erste Aussage, wobei er angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wer zuerst wen geschlagen habe. Gemäss den überzeugenden Angaben von L.__, stellte sich B.__ zwischen A.__ und den Beschuldigten und mischte sich B.__ sogleich verbal in den Disput ein. B.__ war an der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aktiv beteiligt. Weiter konnte L.__ beobachten, dass A.__ (erst) zu einem späteren Zeitpunkt handgreiflich wurde und B.__ versehentlich einen heftigen Faustschlag verpasste. Dass A.__ versehentlich B.__ mit der Faust traf, wurde auch von A.__, B.__ und M.__ (erst) im Verlauf der Strafuntersuchung bestätigt, hingegen gaben L.__ und der Beschuldigte dieses Ereignis bereits in den ersten Einvernahmen zu Protokoll. Die Aussage von L.__, wonach der Beschuldigte B.__ einen (ersten) Faustschlag verpasst haben soll, relativierte L.__ in dreifacher Hinsicht: L.__ gab an, dass er die erste Sequenz der tätlichen Auseinandersetzung aus der Distanz nicht so genau gesehen habe. L.__ räumte später ein, dass er nicht wisse, wer zuerst geschlagen habe und gemäss L.__ `kassierte` der Beschuldigte zuerst mehr. Insgesamt betrachtet, sind in den Aussagen von L.__ betreffend B.__ keine inhaltlichen Widersprüche erkennbar, was seine Aussagen als glaubhaft erscheinen lässt.
6.3.6. Die Aussagen der Kinder des Beschuldigten (J.__ und K.__) sind wenig detailliert, decken sich aber in den Grundzügen mit den Aussagen von L.__, A.__ und B.__ (der Beschuldigte wollte zuerst mit A.__ sprechen, B.__ stellte sich dazwischen und mischte sich verbal ein, danach kam es zum Gerangel) überein.
6.3.7. Die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt B.__ sind bezüglich der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit B.__ überzeugend und stimmen im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatkläger, von L.__ und den Kindern des Beschuldigten dahingehend überein (u.a. act. 2/4/2 Frage 13, act. 2/5/2 Frage 13, act. 2/6/2 Frage 13), dass es zuerst zwischen dem Beschuldigten und B.__ (dem `Blonden`) ein Handgemenge gegeben habe. Dass der Beschuldigte (wie auch in der Anklageschrift ausgeführt [act. 1 Ziff. 1.2]) anlässlich der ersten tätlichen Auseinandersetzung geschlagen wurde, muss aufgrund der zwischenzeitlich erhältlich gemachten Fotos als erstellt gelten (act. 111, act. 112). Weiter ist auch in Übereinstimmung mit den Darstellungen von B.__, A.__, M.__ und L.__ die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, wonach er, um sich vor den Schlägen von A.__ zu schützen, B.__ vor sich hinzogen habe und Letzterer versehentlich durch einen Faustschlag von A.__ getroffen worden sei. Bezüglich der mutmasslichen Verletzungen, die der Beschuldigte B.__ mit dem Baseballschläger zugefügt haben soll, machte der Beschuldigte keine Aussagen.
6.4. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend B.__ ist aufgrund der dargelegten (teils widersprüchlichen und unglaubhaften) Aussagen der Privatkläger und von M.__ von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Als der Beschuldigte sein Auto nur wenige Meter von A.__ und dessen Kollegen entfernt abstellte, stieg er aus und ging direkt auf A.__ zu. Der Beschuldigte fragte A.__, was zwischen ihm und J.__ vorgefallen sei. Zwischen A.__ und dem Beschuldigten gab es ein erstes Wortgefecht, danach drehte sich der Beschuldigte um und machte Anstalten, wieder zu seinem Auto zurückzukehren. In diesem Moment rief B.__ dem Beschuldigte etwas zu, worauf sich der Beschuldigte wieder der Gruppe zuwandte und erneut auf A.__ zusteuerte. B.__, der über das angespannten Verhältnis zwischen A.__ und dem Beschuldigten Bescheid wusste, stellte sich dazwischen und es kam zu einem ersten Handgemenge zwischen B.__ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte versuchte immer wieder zu A.__ vorzudringen und B.__ zur Seite zu stossen. B.__ machte mit seinen Händen auf Distanz und als der Beschuldigte nicht aufhörte, ihn zur Seite zu stossen, packte B.__ den Beschuldigten am Kragen. Ob der Beschuldigte, um sich von den Handgreiflichkeiten von B.__ zu befreien, B.__ lediglich wegstiess ihn, wie in der Anklageschrift ausgeführt, mit der Faust zu Boden schlug, lässt sich nicht erstellen. Sodann lässt sich aufgrund der inkonsistenten und teils widersprüchlichen Aussagen von B.__ selber auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte B.__s Kopf (mehrfach) auf die Rampe schlug und dabei eine Ecke eines Zahns herausbrach. Im Verlaufe der Auseinandersetzung mischte sich auch A.__ ein und der Beschuldigte zog B.__ vor sich hin, sodass A.__ versehentlich B.__ einen heftigen Faustschlag verpasste. Gemäss den Aussagen von B.__ und C.__ muss als erstellt gelten, dass B.__ vom Baseballschläger nicht getroffen wurde.
Die von B.__ angegebenen Verletzungen sind nicht belegt. B.__ reichte auch nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft kein Arztzeugnis ein (act. 2/19/10). Überdies gab B.__ gegenüber L.__ an, er habe von der Auseinandersetzung nichts abbekommen (act. 2/17/2 S. 3). Doch selbst wenn B.__ bei der Auseinandersetzung verletzt worden wäre, kann nicht erstellt werden, dass ihm diese Verletzung vom Beschuldigten zugefügt wurde. Beim vorliegenden äusserst diffusen Sachverhalt betreffend die erste Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.__ ist wahrscheinlich, dass die mutmassliche Verletzung in B.__s Gesicht durch den heftigen und mit voller Wucht ausgeführten Faustschlag von A.__ verursacht wurde.
Zusammenfassend kann der Sachverhalt hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Körperverletzungsdelikts zum Nachteil von B.__ nicht erstellt werden und ist der Beschuldigte im Ergebnis von diesem Vorwurf freizusprechen.
7.
7.1.
7.1.1. Gemäss Anklage stellte sich auch C.__ dem Beschuldigten in den Weg und wurde vom Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. 1 Ziff.1.2).
7.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend Sachverhalt C.__ wegen einfacher versuchter Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig (act. 60 Erw. III.13).
7.1.3. Die Verteidigung macht auch in Bezug auf C.__ geltend, der Beschuldigte sei sofort von der Gruppe A.__ angepöbelt worden und habe sich dagegen gewehrt, was die Vorinstanz verkannt habe. Weiter seien die angeblichen Verletzungen von C.__ nicht belegt (act. 95 Rz 7 ff., 14 ff.).
7.2.
7.2.1. C.__ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei zu Protokoll, dass er und B.__ sich zwischen den Beschuldigten und A.__ gestellt hätten. Man habe sich gegenseitig `angepufft`. Im darauffolgenden Gerangel mit B.__ sei er (C.__) dazwischen gegangen. Der Beschuldigte sei bewusst auf ihn losgegangen und habe ihn mit der rechten Faust am Kinn getroffen. Bei seinem Versuch zu schlichten, habe er eines kassiert (act. 2/6/1 Fragen 1, 5, 10, 12). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 wiederholte C.__ diese Aussagen, präzisierte jedoch, dass er selber nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen habe, da er an seinem Handgelenk eine Verletzung gehabt habe. Er habe versucht, den Beschuldigten fern zu halten (act. 2/6/2 Fragen 4 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab C.__ zu Protokoll, dass er damals am linken Handgelenk eine Schiene getragen habe (act. 2/23/10/1 Ergänzungsfrage 2).
7.2.2. B.__ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, C.__ habe ihm gesagt, er habe vom Beschuldigten einen Faustschlag erhalten, was er (B.__) aber nicht gesehen habe (act. 2/5/1 Frage 35). Am 19. Januar 2014 sagte B.__, C.__ habe versucht, sich einzumischen (act. 2/5/2 Frage 12).
7.2.3. A.__ sagte am 2. Juni 2013 bei der Polizei aus, C.__ (und B.__) hätten sich zwischen ihn und den Beschuldigten gestellt. Der Beschuldigte habe zuerst B.__, dann C.__ geschlagen und erst danach sei es zum Gerangel gekommen (act. 2/4/1 Frage 1). Vor der Staatsanwaltschaft gab A.__ an, der Beschuldigte habe C.__ einen Faustschlag gegeben (act. 2/23/10/2 Frage 1).
7.2.4. M.__ sagte am 19. Mai 2013 bei der Polizei aus, er glaube, dass C.__ vom Beschuldigten auch einen Faustschlag bekommen habe (act. 2/7/1 Frage 1). Bei der Staatsanwaltschaft sagte M.__, dass er und C.__ zwei bis drei Meter entfernt vom Geschehen gestanden seien. C.__ sei auf der anderen Seite des Kampfgeschehens gewesen und habe sich nicht eingemischt (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 3).
7.2.5. L.__ gab zu Protokoll, dass es zuerst zwischen B.__ und dem Beschuldigten eine Schlägerei gegeben habe und danach sei A.__ und eine dritte Person dazugekommen (act. 2/23/17 Frage 2). K.__ berichtete, dass sie zu dritt auf den Beschuldigten losgegangen seien (act. 2/9/2 Frage 12).
7.3. Die Aussage von C.__, wonach der Beschuldigte ihn ganz bewusst geschlagen haben soll, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte war bereits kurz nach dem ersten Wortgefecht (mit A.__) mit B.__ beschäftigt und hat wohl C.__ ignoriert. Diesbezüglich ist auf die schlüssige Aussage des Beschuldigten zu verweisen, wonach er sofort angegangen worden sei. Jemand (hierbei handelt es sich um B.__) habe ihn an den Kleidern gepackt (vgl. Erw. III.6.2.9 vorstehend). Hingegen ist glaubhaft, dass C.__ den Beschuldigten irgendwann im Verlaufe des Gerangels einmal `angepufft` hat. Auch K.__ und L.__ (sowie übrigens auch P.__ [act. 2/2/1 S. 20]) erwähnten, dass (nebst B.__ und A.__) noch eine dritte Person dazugekommen sei. Die Aussagen von B.__ und M.__ zum Sachverhalt C.__ sind äusserst vage. Obwohl B.__ direkt in die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war (act. 2/5/2 Frage 12), konnte er nicht beobachten, dass der Beschuldigte C.__ einen Faustschlag verpasst haben soll. B.__ beschrieb C.__ Eingreifen sehr unpräzis mit `Tony hat versucht, sich einzumischen` (act. 2/5/2 Frage 12) und `Tony hat sich nur einmal eingemischt, er hat nicht viel gemacht` (act. 2/23/16 Frage 2). Abgesehen von einem kurzen `Anpuffen` ist davon auszugehen, dass sich C.__ nicht zuletzt auch wegen seiner Verletzung am Handgelenk zurückgehalten hat. In diesem Sinne ist auch die Aussage von M.__, wonach C.__ auf der anderen Seite des Geschehens gestanden sei und sich nicht eingemischt habe, zu interpretieren.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte C.__ einen Faustschlag erteilte und ist der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
8.
8.1.
8.1.1. Nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung soll sich der Beschuldigte laut Anklage unvermittelt von der Gruppe gelöst haben, zu seinem Auto gegangen sein, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet und einen roten Baseballschläger aus Aluminium behändigt haben. Damit wild um sich schlagend, sei er zielgerichtet wieder auf die Gruppe zugegangen und habe A.__ mindestens einmal mit voller Wucht am Kopf getroffen. A.__ sei unverzüglich zu Boden gegangen (act. 1 Ziff. 1.2).
8.1.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte einen metallenen Baseballschläger zur Hand genommen und damit auf A.__ eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe A.__ zweimal am Kopf und einmal am Körper getroffen. Den ersten Schlag an den Kopf von A.__ habe der Beschuldigte mit einiger Wucht ausgeführt. Der zweite Schlag an den Kopf von A.__ habe diesen nicht mehr so stark getroffen. Die Verletzungen von A.__ (Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades, Schädelbruch links mitsamt Hörminderung, Hirnblutung links, Quetschungen des Gehirns links, Rissquetschwunde an der Stirn rechts) seien aufgrund von Arztzeugnissen belegt. Die erheblichen Kopfverletzungen rührten zweifelslos vom Angriff des Beschuldigten mit dem Baseballschläger her (act. 60 Erw. III.11.5). Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrsituation führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe als Aggressor gewirkt und die tätliche Auseinandersetzung initiiert. Die jungen Männer hätten sich zu Beginn der Schlägerei gegen die Angriffe des Beschuldigten gewehrt und dabei auch selber Schläge ausgeteilt, was nicht dazu führe, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden habe (act. 60 Erw. III.11.4). Die Vor-instanz sprach den Beschuldigten auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.__ für schuldig.
8.1.3. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, die Vorinstanz habe sich auch betreffend A.__ nicht hinreichend mit der geltend gemachten Notwehrsituation auseinandergesetzt. Er sei von A.__ (und B.__) geschlagen worden und als er sich von der Schlägerei habe lösen können, habe ihm A.__ noch etwas zugerufen. Er habe sich in einer Verteidigungslage gesehen und, ohne sich dessen bewusst zu sein, den Gegenstand aus seinem Auto geholt, um den Angriff abzuwehren. Dieses Mittel sei verhältnismässig gewesen, zumal Bierflaschen auf dem Boden gelegen seien, seitens A.__ ein Messerangriff gedroht habe, ein Kampfhund vor Ort gewesen sei und er davon habe ausgehen müssen, dass dieser zum Einsatz kommen werde (act. 95 Rz 18-20).
8.2. Nach Art. 15 StGB ist ein Angegriffener und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen wird ihm unmittelbar ein Angriff droht.
Ein unmittelbar drohender Angriff setzt zunächst objektiv eine Notwehrlage und damit voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (BGE 93 IV 81 E. a). Sodann muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b, BGer 6B_779/2013 Urteil vom 17. März 2014 E. 1.1).
Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten zu verletzen (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mit verschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (BGer 6B_853/2016 Urteil vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3).
8.3. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sah er beim Güterschuppen A.__, drei weitere Personen und ein Kampfhund. Weiter sah der Beschuldigte auch, dass alkoholische Getränke rumstanden und er nahm vor Ort den Geruch von Bier wahr (act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Fragen 16 f., 22, act. 90 S. 5). Der Beschuldigte wusste auch, dass A.__ oft Messer auf sich trägt (act. 2/3/1 Fragen 9 16, act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). L.__ und K.__, die ebenfalls mit A.__ sprechen wollten, waren sich der Gefahrensituation vollkommen bewusst, sodass sie sich entschieden, nicht mit A.__ zu sprechen und stattdessen am Güterschuppen vorbeizufahren und das Auto etwas weiter entfernt zu parkieren (act. 2/10/1 Fragen 23-28, act. 23/17 Frage 1). K.__ sah sich gar veranlasst, den Beschuldigten mit einer Textnachricht zu warnen, wonach ein `rise kaste` dort sei (act. 2/9/1 Frage 52). Der Beschuldigte gab auf Vorhalt dieser Textnachricht bei der Polizei zu Protokoll, dass er auch ausgestiegen wäre, wenn zehn `Kästen` vor Ort gewesen wären (act. 2/3/2 Frage 68) und dass er keine Angst vor A.__ resp. vor den vier jungen Männern gehabt habe (act. 2/3/1 Frage 23, act. 90 S. 10). Trotz der drohenden Gefahr stieg der Beschuldigte aus seinem Auto aus und ging auf A.__ zu. In der Folge kam es, wie in der Anklage beschrieben, zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher auch der Beschuldigte mindestens einen Schlag ins Gesicht erhielt und einen Schlag mit seiner linken Hand abwehren konnte (act. 90 S. 5, act. 111, act. 112). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er nach dem ersten Gerangel zu seinem Auto ging, einen Schlaggegenstand behändigte und damit A.__ niederschlug, sondern macht geltend, er habe in Notwehr gehandelt resp. er sei von der Gruppe A.__ angegriffen worden. Ob der Beschuldigte, bevor er den Baseballschläger behändigte, einem Angriff ausgesetzt war ob ihm ein solcher gedroht hat, ist nachfolgend zu prüfen.
8.4.
8.4.1. A.__ gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2013 an, er habe sich im ersten Gerangel (zwischen B.__ und dem Beschuldigten) zurückgehalten. Der Beschuldigte sei zurück zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger genommen und damit wild um sich geschlagen. Der Beschuldigte habe mit dem Schläger voll ausgeholt, als er auf ihn eingeschlagen habe. Er habe ihn links am Brustkasten/Bauch und voll am Kopf getroffen. Er habe sich abgedreht, aber der Beschuldigte habe ihn nochmals am Kopf direkt über dem linken Ohr getroffen. Wegen den Schlägen sei er zu Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe ihn angeschrien und gefragt, ob noch jemand etwas vom Baseballschläger abhaben wolle. Danach sei er zum Auto gegangen, habe den Baseballschläger ins Auto geworfen und sei davongefahren (act. 2/4/1 Frage 1). Der Beschuldigte sei ohne Grund auf sie losgegangen, habe gezielt auf sie eingeschlagen und sich damit auch nicht gewehrt, denn er hätte jederzeit wieder ins Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8). In der zweiten Einvernahme vom 8. Januar 2014 bestätigte A.__ seine Aussagen vom 2. Juni 2013 und gab überdies an, dass sie alle gleichzeitig auf den Beschuldigten hätten losgehen können, falls sie ihm etwas hätten antun wollen. Sie hätten den Beschuldigten aber aufgefordert, zu gehen und sie in Ruhe zu lassen (act. 2/4/2 Fragen 1-6). Als der Beschuldigte zu seinem Auto zurückgegangen sei, hätte er wegfahren können. Stattdessen habe er den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sei nochmals auf ihn (A.__) los. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand von ihnen dem Beschuldigten etwas angetan. Dazu habe es auch keinen Grund gegeben, da der Beschuldigte B.__ losgelassen habe. Sie seien bei der Rampe gestanden, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14).
Vor der Staatsanwaltschaft gab A.__ an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Baseballschläger von hinten angegriffen und ihm drei Schläge verpasst. Er sei mit dem Rücken gegen das Auto (des Beschuldigten) gestanden, als er mit dem Baseballschläger von hinten zwei Schläge auf den Kopf und einer gegen die Rippen erhalten habe. Vor dem Schlag habe er gesehen, dass der Beschuldigte in Richtung Auto gehe (act. 2/23/10/2 Frage 1, Ergänzungsfrage 4).
8.4.2. B.__ sagte am 19. Mai 2013 zum Sachverhalt A.__ Folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, habe er einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln. Dann habe er sich umgedreht und gesehen, wie der Beschuldigte einen Baseballschläger in der Hand gehalten habe. Er habe A.__ zugerufen, dass er weglaufen solle. In diesem Moment habe der Beschuldigte mit dem Baseballschläger mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von A.__ geschlagen. Der Beschuldigte habe sie weiter mit dem Baseballschläger bedroht, sei danach ins Auto gestiegen und weggefahren (act. 2/5/1 Frage 4).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte B.__ aus, dass der Beschuldigte während dem Gerangel plötzlich zu seinem Auto gegangen sei und er habe geglaubt, dass der Beschuldigte wegfahren würde. Der Beschuldigte sei mit dem Baseballschläger zurückgekommen, habe diesen hin und her geschwungen und damit auf A.__ eingeschlagen (act. 2/23/16 Frage 1).
8.4.3. C.__ sagte am 19. Mai 2013 in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei, die Türe hinter dem Fahrersitz geöffnet und einen Baseballschläger rausgenommen habe. Damit sei er zu ihnen zurückgekommen. A.__ habe nicht weggekonnt. Der Beschuldigte habe mit dem Baseballschläger voll ausgeholt und A.__ an den Kopf geschlagen, worauf dieser sofort zu Boden gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte zum Auto gegangen, habe den Schläger hinter den Fahrersitz gelegt und sei weggefahren. Als A.__ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte nochmals zwei dreimal mit dem Schläger auf ihn eingeschlagen (act. 2/6/1 Fragen 1, 5). In der Einvernahme vom 9. Januar 2014 sagte C.__, dass der Beschuldigte die Situation angezettelt habe, er hätte jederzeit gehen können und es wäre nie so weit gekommen, er sei ja mit dem Baseballschläger auf sie losgegangen, obwohl er hätte in sein Auto steigen und sie einfach in Ruhe lassen können (act. 2/6/2 Frage 14).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte C.__ aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel wieder zum Auto gegangen sei und er (C.__) habe gedacht, dass der Beschuldigte nun wegfahren würde. Er habe aber den Baseballschläger aus dem Auto geholt, sei damit zurückgekommen und habe den Schläger umhergeschwungen. Der Beschuldigte habe damit A.__ am Kopf und am Oberkörper getroffen. Als A.__ zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte nicht mehr geschlagen (act. 2/23/10/1 Frage 6, Ergänzungsfrage 5).
8.4.4. M.__ gab am 19. Mai 2013 bei der Polizei Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte habe von B.__ und A.__ abgelassen, sei zum ca. fünf Meter entfernten Auto gegangen und im Begriff gewesen, in das Auto zu steigen. A.__ müsse dann noch etwas zum Beschuldigten gesagt haben, denn der Beschuldigte habe von der Rückbank des Autos einen Baseballschläger rausgenommen und sei damit zurückgekommen. Er habe damit A.__ zuerst in die Bauchgegend geschlagen und dann bewusst an den Kopf. A.__ sei durch diese Schläge zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe noch gefragt, wer noch Eines kassieren wolle und sei dann mit dem Auto weggefahren (act. 2/7/1 Frage 1).
Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte M.__, dass der Beschuldigte A.__ `volle Kanne` an den Arm, die Rippen und an den Kopf geschlagen habe. Es sei ihm wie ein Amoklauf vorgekommen. Als A.__ auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen, sei zu seinem Auto zurückgekehrt und weggefahren. Die Angegriffenen seien derart überrascht gewesen, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 1, Ergänzungsfrage 6).
8.4.5. L.__ sagte am 20. Mai 2013 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe im Gerangel ein paar Fäuste ins Gesicht kassiert und den Blonden auf die Seite fallen lassen. Dieser sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt. Der Beschuldigte sei danach zu seinem Auto gegangen und habe den Baseballschläger vom Rücksitz geholt, sei damit zu A.__ gegangen und habe ihn zwei Mal geschlagen. Nach der Schlägerei sei der Beschuldigte mit dem Auto weggefahren (act. 2/10/1 Fragen 28, 38, 42, 44).
Vor der Staatsanwaltschaft wiederholte L.__ seine bereits am 20. Mai 2013 getätigten Aussagen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte zuerst mehr kassiert habe und als er sich wohl etwas habe befreien können, habe er den Baseballschläger geholt und damit A.__ auf den Kopf geschlagen. Er habe keine Ahnung, wieso der Beschuldigte nach der Schlägerei mit dem Baseballschläger auf A.__ eingeschlagen habe (act. 2/23/17 Fragen 2-5).
8.4.6. K.__ sagte zusammengefasst aus, sie seien zu dritt auf seinen Vater los und sein Vater habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Er sei zum Auto zurückgegangen, habe den Baseballschläger aus dem Auto genommen und sich damit gewehrt. Der Beschuldigte sei daraufhin zum Auto gegangen und weggefahren (act. 2/9/1 Frage 26, act. 2/9/2 Fragen 12, 14 f.).
8.4.7. P.__ gab zu Protokoll, der Autolenker (der Beschuldigte) habe irgendwann mit einem Schläger mehrmals auf die Leute eingeschlagen und diese am Kopf und Hals getroffen. Er habe mit voller Wucht auf die Leute eingeschlagen. Als Personen am Boden gelegen seien, sei der Mann wieder in sein Auto eingestiegen und davongefahren (act. 2/2/1 S. 20).
8.4.8. O.__ sagte am 20. Mai 2013 aus, sie habe bei der Rampe vier bis sechs Personen beobachtet, welche einen Streit gehabt hätten. Es sei wild gestikuliert worden. Plötzlich habe sich eine männliche Person aus der Gruppe gelöst und sei zu einem weissen Auto (das Auto des Beschuldigten) gegangen, welches mitten auf der Strasse gestanden sei. Der Mann habe die Fahrzeugtüre hinter dem Fahrersitz geöffnet, einen roten Stecken rausgenommen, sei wieder auf die Gruppe zugegangen und habe mit dem Stecken auf die Gruppe eingeschlagen resp. wie eine Gasse vor sich geschlagen. Er habe mit dem Stecken wild um sich geschlagen. Die Männer bei der Rampe hätten verbal gewarnt, aber der Mann habe ohne zu zögern auf die jungen Männer eingeschlagen. Er habe sicher eine Person mit der Stange am Kopf getroffen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese Person einmal mehrmals getroffen worden sei. Diese Person sei zu Boden gefallen und der Mann mit der Stange sei nochmals auf die am Boden liegende Person zugegangen und habe um sich geschrien. Gleich darauf habe der Mann die Stange ins Auto zurückgelegt, sei eingestiegen und davongefahren (act. 2/8/1 Fragen 1 f., 7).
8.4.9. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2013 beschrieb der Beschuldigte zunächst, dass er von links aus dem toten Winkel angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden sei. Einen zweiten Schlag habe er mit der Hand abwehren können. Dann sei A.__ auf ihn zugekommen, habe ihn schlagen wollen und da habe er den Blonden als Schutz vor sich hingezogen (vgl. im Detail Erw. III.6.2.9 vorstehend). Er wisse nicht, ob er von A.__ überhaupt geschlagen worden sei (act. 2/3/1 Frage 22). Da er (der Beschuldigte) ja eine zierliche kleine Person sei, habe er versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen. Durch den Schlag irritiert sei er anstelle zur Fahrertüre zur Türe direkt dahinter gegangen, habe eine Wasserwaage rausgenommen und versucht, sich damit vor den Schlägen zu schützen und sich aus dieser Situation zu befreien. Er wisse nicht, wohin und gegen wen er mit der Wasserwaage geschlagen habe. Er habe so viele Leute um ihn herum gesehen und er habe gewusst, dass A.__ oft Messer auf sich trage. Er habe sich einfach gewehrt. Danach sei er ins Auto gestiegen und habe unverzüglich ins Spital gewollt. Er könne sich erinnern, dass er in Netstal durch die Polizei angehalten worden sei (act. 2/3/1 Fragen 9, 16). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2013 sagte der Beschuldigte aus, dass er aufgrund des harten Schlages, den er erhalten habe, nichts mehr wisse. Beim Auto angelangt, sei er irgendwie an die Wasserwaage an den Baseballschläger gekommen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Fragen 16, 28-35). Sodann wurde dem Beschuldigten der Inhalt der Aussagen von B.__, C.__, M.__, L.__, O.__ und P.__ vorgehalten. Konkret, dass er mit einem Schläger wie wild auf die Leute eingeschlagen haben soll. Obwohl er von der Gruppe nicht mehr bedrängt worden sei, sei er nicht gegangen. Es habe zu diesem Zeitpunkt gar keine Bedrohung mehr gegen ihn gegeben und doch sei er nochmals auf die Gruppe zugegangen. Der Beschuldigte sagte, dass er das nicht so wahrgenommen habe und er könne sich nicht vorstellen, dass dies so gewesen sei (act. 2/3/2 Fragen 42 f.).
Dem Beschuldigten wurden in der Schlusseinvernahme vom Staatsanwalt (nochmals) die Aussagen von O.__ und M.__ vorgehalten, wonach er sich nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit den anderen Männern plötzlich von der Gruppe gelöst habe, zum Auto gegangen sei, die hintere Fahrzeugtüre geöffnet habe, einen Schlaggegenstand behändigt habe und damit wild um sich schlagend wieder auf die Gruppe zugegangen sei. Der Beschuldigte wollte dazu nichts sagen resp. er gab an, nichts mehr von einem Schlag auf den Kopf von A.__ zu wissen (act. 2/23/20 Fragen 5 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung (und im vorinstanzlichen Verfahren) repetierte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits getätigten Aussagen. Insbesondere blieb er dabei, dass er sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Baseballschläger erinnern könne. Er habe, nachdem er geschlagen worden sei, einen Filmriss gehabt (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 5).
8.5.
8.5.1. Der Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass der Kampfhund zum Einsatz komme, zielt an der Sache vorbei. Der Beschuldigte sah, bevor er aus dem Auto ausstieg, dass auch ein Hund vor Ort war. Der Hund wurde von M.__ an der Leine gehalten, sodass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr drohte, dass der Hund zum Kampfeinsatz kommen könnte. Darüber war sich auch der Beschuldigte im Klaren, denn der Beschuldigte ging gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden mit dem Baseballschläger auf A.__ (und nicht etwa auf den abseits stehenden M.__ und dessen Hund [vgl. hiezu auch Erw. III.5.1 vorstehend]) zu.
8.5.2. Weiter muss als erstellt gelten, dass sich C.__ nur zu Beginn der Auseinandersetzung kurz einmischte, indem er den Beschuldigten `anpuffte`. Danach hielt sich C.__ aufgrund seiner Handverletzung zurück (vgl. Erw. III.7 vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, als er sich zum Auto begab und den Baseballschläger behändigte, von C.__ angegriffen worden wäre seitens C.__ ein Angriff gedroht hätte.
8.5.3. Was B.__ betrifft, so muss als erstellt gelten, dass sich dieser zwischen A.__ und den Beschuldigten stellte, den Beschuldigten am Kragen packte und es zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.__ ein Handgemenge gab (vgl. Erw. III.6 vorstehend). L.__ sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte B.__ in eine Art Griff von hinten gehalten und ihn schliesslich zur Seite gestossen habe. B.__ sei dann gegangen und habe sich nicht mehr an der Schlägerei beteiligt (act. 2/10/1 Frage 28). Diese Aussage von L.__ ist auch deshalb überzeugend, weil B.__ ebenfalls aussagte, der Beschuldigte habe von ihm abgelassen. Er (B.__) habe einen Moment gebraucht, um sich zu sammeln und als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, dass der Beschuldigte den Baseballschläger in der Hand gehalten habe (act. 2/5/1 Frage 4). Auch A.__ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte von B.__ abgelassen habe (act. 2/4/2 Frage 14). Gestützt auf diese Aussagen ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten gelungen war, B.__ ausser Gefecht zu setzen, denn B.__ konnte nicht einmal beobachten, dass der Beschuldigte zu seinem Auto zurückging, den Baseballschläger behändigte und wieder zur Gruppe zurückkehrte. B.__ nahm den Beschuldigten erst wieder wahr, als er plötzlich mit dem Baseballschläger dastand. Aus diesem Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, dass B.__ im Moment als er sich sammeln musste, den Beschuldigten angriff Anstalten machte, den Beschuldigten anzugreifen.
8.5.4. Hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten (abstrakten) Gefahr eines Messerangriffs seitens A.__ ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte dieser Gefahr von Beginn weg vollkommen bewusst war (act. 2/3/1 Fragen 9, 16, act. 51 S. 7 Frage 26, act. 90 S. 6). Aufgrund der dargelegten Aussagen der am Tatort anwesenden Personen ergeben sich absolut keine Hinweise, dass A.__ ein Messer gezückt hätte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kann nicht erstellt werden, dass er von A.__ tatsächlich geschlagen wurde (act. 2/3/1 Frage 22).
8.5.5. Auf dem Tatortfoto aus der Zeitung […] (act. 55/9) ist ersichtlich, dass sich die Sanitäter um einen unmittelbar neben der Rampe des Güterschuppens auf dem Boden liegenden Verletzten kümmern. Bei dieser Person muss es sich zweifelsfrei um A.__ handeln, denn nur er ging durch die Schläge mit dem Baseballschläger zu Boden, verlor sein Bewusstsein und blieb deshalb am Boden liegen. Die Annahme, dass A.__ unmittelbar in der Nähe der Rampe niedergeschlagen wurde, wird auch durch die Tatortskizze von B.__ (act. 2/23/16 S. 7) sowie durch die Aussage von A.__, wonach er bei der Rampe gestanden sei, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger zurückgekommen sei (act. 2/4/2 Frage 14), gestützt. Aufgrund der Aussagen der am Tatort anwesenden Personen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er A.__ vor dem Güterschuppen entdeckte, sein Auto brüsk mitten (Hervorhebung hinzugefügt) in der Strasse abstellte und ausstieg (act. 2/2/1 S. 20 unten, act. 2/5/1 Frage 2, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/11/2 Frage 42, act. 2/8/1 Frage 1). M.__ sagte aus, der Beschuldigte habe sich nach der ersten Auseinandersetzung plötzlich gelöst und sei zu seinem fünf Meter entfernt abgestellten Auto gegangen, habe dort den Baseballschläger geholt und sei damit zur Gruppe zurückgekehrt (act. 2/7/1 Frage 1). Selbst der Verteidiger führt aus, das Auto des Beschuldigten sei wenige Meter von der Gruppe A.__ entfernt gestanden (act. 49 S. 5 Transkript) und auch K.__ gab zu Protokoll, er sei zwischen dem Auto des Beschuldigten (Fahrerseite) und der Schlägerei, also ca. drei bis vier Meter entfernt, gestanden (act. 2/9/2 Frage 8).
Aufgrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass die hiesige Gerichtsbehörde die Örtlichkeit des Güterschuppens unweit des Bahnhofs [...] bestens kennt (vgl. hiezu auch Google Map Bild des Güterschuppen-Areals in act. 2/23/4), ist davon auszugehen, dass die Distanz zwischen der Rampe, wo A.__ niedergeschlagen wurde, und dem Auto des Beschuldigten, welches mitten auf der Strasse stand, mindestens vier bis fünf Meter betrug (insoweit der Beschuldigte sein Auto etwas weiter südlich von der Gruppe A.__ angehalten hätte, wäre von einer noch grösseren Distanz auszugehen). Demnach musste sich der Beschuldigte vier bis fünf Meter von A.__ entfernen, um aus seinem Auto den Baselballschläger zu holen und hernach damit wild um sich schlagend zu A.__ zurückzukehren, wo er A.__ schliesslich unmittelbar neben der Rampe niederschlug. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass A.__ dem Beschuldigten zum Auto gefolgt wäre. So ist auch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Beschuldigten und A.__, zum Zeitpunkt als der Beschuldigte den Baseballschläger behändigte, auszuschliessen, dass der Beschuldigte von A.__ angegriffen wurde resp. dem Beschuldigten seitens A.__ ein Angriff gedroht hat.
8.5.6. Schliesslich ist auch bei einer Gesamtschau der konkreten Umstände nicht von einer Notwehrsituation des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde der Beschuldigte zu Beginn der ersten tätlichen Auseinandersetzung, die er übrigens zweifelsfrei provozierte, von jemandem geschlagen, aber er konnte sich im Verlauf der Auseinandersetzung von B.__ und A.__ lösen. So sagte der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 19. Mai 2013 aus, er habe versucht, sich zum Auto zurückzukämpfen, da er ja eine zierliche kleine Person sei (act. 2/3/1 Frage 9). Diese Beschreibung seiner Person ist zweifelsfrei ironisch zu verstehen, denn der 186 cm grosse Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe damals 90 Kilo gewogen und die Privatkläger bezeichnete er als `Spargel-tarzane` (act. 90 S. 6, act. 2/3/1 Frage 17). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu seinem Auto hat `durchkämpfen` müssen. Sodann gaben die Privatkläger übereinstimmend (und in diesem Punkt glaubhaft) an, sie seien davon ausgegangen, dass der Beschuldigte jetzt wegfahren würde resp. der Beschuldigte hätte jederzeit wieder in sein Auto steigen und wegfahren können (act. 2/4/1 Frage 8, act. 2/4/2 Frage 14, act. 2/23/16 Frage 1, act. 2/6/2 Frage 14).
A.__ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn von hinten angegriffen habe (act. 2/23/10/2 Ergänzungsfrage 4). Demnach wandte sich A.__ vom Beschuldigten ab und dies tat er wohl in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte nun von ihnen ablassen und wegfahren würde. Dies ist zweifelsfrei anzunehmen, denn es kam zwischen A.__ und dem Beschuldigten bereits früher zu Auseinandersetzungen (vgl. Erw. III.3.2.1 vorstehend) und A.__ gab diesbezüglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm früher schon mal aufgelauert (act. 2/4/1 Fragen 5 ff., 16). Wäre sich A.__ in jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte, nicht sicher gewesen, dass der Beschuldigte nun wegfahren würde, hätte A.__ dem Beschuldigten sicherlich niemals den Rücken zugekehrt. Anzumerken ist, dass sich B.__ veranlasst sah, A.__ vor dem nunmehr mit Baseballschläger bewaffneten Beschuldigten zu warnen (act. 2/5/1 Frage 4). Auch O.__ sagte aus, dass die jungen Männer verbal vor dem Beschuldigten, welcher den Baseballschläger geholt habe, gewarnt hätten (act. 2/8/1 Frage 1). M.__ sagte aus, die Angegriffenen (B.__ und A.__) seien derart überrascht gewesen, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger dahergekommen sei, dass sie nur so dagestanden seien (act. 2/23/3 Frage 6). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er zum Auto zurückkehrte, von der Gruppe A.__ angegriffen worden wäre ihm ein Angriff gedroht hätte.
8.5.7. Die Aussage von K.__, wonach sie zu dritt auf seinen Vater losgegangen seien, sein Vater sich vor den Schlägen habe schützen wollen und den Baseballschläger geholt habe, um sich damit zu wehren (act. 2/9/2 Frage 12), könnte den Eindruck vermitteln, dass die Privatkläger alle gleichzeitig tätlich auf den Beschuldigten eingewirkt hätten. Dies aber war – wie bereits dargelegt – nicht der Fall und es kann wie folgt rekapituliert werden:
1. M.__ beteiligte sich nicht an der Auseinandersetzung.
2. C.__ mischte sich zu Beginn der ersten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem kurzen `Anpuffen` ein und hielt sich in der Folge zurück.
3. B.__ wurde vom Beschuldigten derart zur Seite gestossen, dass er sich setzen und sammeln musste und den Beschuldigten erst wieder bemerkte, als dieser mit dem Baseballschläger hinter A.__ stand.
4. A.__ wandte sich in der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte wegfahren würde, von diesem ab.
8.5.8. Die Behauptungen des Beschuldigten, er sei herangefahren, habe A.__ gesehen und das Gefühl gehabt, dass seine Tochter auch dort sein könnte; man habe ihm ja von zwei Seiten mitgeteilt, dass J.__ wieder von A.__ bedroht worden sei; er habe nicht gewusst, wo J.__ sei; er habe A.__ gesehen und die Situation auflösen wollen; für ihn habe Gefahr in Verzug bestanden und er habe nur noch nach [...] gewollt, um seiner Tochter zu helfen (act. 2/3/1 Fragen 24 f.); er habe zu seiner Tochter gewollt, um zu sehen, wie es ihr gehe und zu erfahren, was vorgefallen sei (act. 2/3/1 Frage 28, act. 2/3/2 Frage 4) und er habe nicht gewusst, wo J.__ gewesen sei (act. 2/3/2 Frage 21), sind Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte und sein Sohn (K.__) vereinbarten (am Nachmittag des 19. Mai 2013), dass K.__ seine Schwester J.__ in [...] abholt, weil sich diese fürchtete, am Bahnhof [...], wo sich auch A.__ aufgehalten hat, in den Zug zu steigen. Der Beschuldigte wusste nicht (Hervorhebung hinzugefügt), dass K.__ von L.__ begleitet wurde (act. 2/3/2 Frage 24). So ist aufgrund der Antwort des Beschuldigten auf die Frage, was während der kurzen telefonischen Verbindung am 19. Mai 2013, um 16.22 Uhr, zwischen ihm und seinem Sohn gesprochen worden sei (`Ich hatte mit ihm kurz gesprochen, ich fragte ihn, wo sie [Hervorhebung hinzugefügt] sind, er meinte im Güterschuppen` [act. 2/3/2 Frage 12]) zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit Sicherheit wusste, dass sich J.__ im Auto ihres Bruders befand. Bereits kurz davor kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn und der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sein Sohn ihm anlässlich dieses Gesprächs gesagt habe, dass er (K.__) und [Hervorhebung hinzugefügt] J.__ beim Bahnhof [...] seien (act. 2/23/15 Frage 4). Aufgrund dieser Aussagen verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte – bevor er auf die Gruppe A.__ zuging – tatsächlich wusste, wo J.__ war, nämlich im Auto von K.__.
8.5.9. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe von einem andauernden Angriff ausgehen müssen, da A.__ gemäss der Aussage von M.__ dem Beschuldigten noch etwas zugerufen hatte, als der Beschuldigte zum Auto zurückgegangen sei (act. 95 S. 6 Rz 11), verfängt nicht. Der Beschuldigte selber gab nie zu Protokoll, diesen angeblichen Ruf von A.__ akustisch wahrgenommen zu haben (act. 2/23/20 Frage 15). Also kann der Beschuldigte diesen Ruf, sofern es diesen gegeben hat, auch nicht als Bedrohung empfunden haben. Im Übrigen bestreitet A.__, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben (act. 2/23/10/2 Frage 4), und M.__ sagte diesbezüglich lediglich aus, A.__ müsse dem Beschuldigten noch etwas gesagt haben, als dieser im Begriff gewesen sei, in das Auto zu steigen (act. 2/7/1 Frage 1). Bezüglich dieses mutmasslichen Rufes von A.__ liegen von den übrigen am Tatort Anwesenden keine konkreten Aussagen vor, sodass der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt werden kann.
8.5.10. Aufgrund all dieser konkreten Umstände hätte der Beschuldigte, als er nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung bei seinem Auto angelangt war, sich einfach ins Auto setzen und wegfahren müssen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 95 Rz 18) war der Einsatz des Baseballschlägers keinesfalls verhältnismässig.
8.5.11. Im Übrigen ist die Notwehr ein Institut des Rechtsgüterschutzes. Sie kann nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Dies muss ganz besonders in der vorliegenden Konstellation gelten. Als der Beschuldigte vor dem Güterschuppen A.__ zusammen mit drei Kollegen in wohl alkoholisiertem Zustand ausmachen konnte, stieg er aus und suchte die verbale Konfrontation mit A.__, obwohl er auch wusste, dass J.__ in Sicherheit war (nämlich im Auto von K.__). Bei diesem Sachverhalt hätte sich der Beschuldigte direkt von J.__ unterrichten lassen sollen, was denn konkret am Bahnhof [...] vorgefallen war, nämlich nichts.
8.6. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts A.__ nicht in Notwehr den Baseballschläger behändigte und A.__ damit niederschlug.
9.
9.1.
9.1.1. Die Verteidigung machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschuldigte habe einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sich danach an nichts mehr erinnern können. Die Hirnerschütterung habe sich möglicherweise auf das Urteilsvermögen des Beschuldigten ausgewirkt. Die Verteidigung beantragte mehrmals, es sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen (act. 9, act. 49 S. 2, 7, 11, act. 54 S. 2, act. 2/22/8, act. 2/22/16).
9.1.2. Die Vorinstanz und zuvor auch die Staatsanwaltschaft wiesen diesen Antrag ab (act. 34, act. 2/22/17). Die Vorinstanz erachtete den Beweiswert eines solchen Gutachtens als fragwürdig und erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter mehrere Jahre nach der fraglichen Auseinandersetzung noch feststellen könne, welche unmittelbaren Auswirkungen auf das Urteilsvermögen des Beschuldigten eine, nicht genau bekannte, physische Einwirkung auf den Beschuldigten gehabt haben könnte (act. 34 S. 7). Nachdem der Beschuldigte bewusst den Baseballschläger aus seinem Auto geholt und damit auf A.__ eingeschlagen habe, sei er in der Lage gewesen, sein Auto zu lenken und nach […] zu fahren. Er habe den Baseballschläger in seinem Geschäft deponiert, obwohl er den Baseballschläger jahrelang immer im Auto mitgeführt habe. Bei diesen Handlungen und Überlegungen könne keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit angenommen werden (act. 60 Erw. III.11.10).
9.1.3. Die Verteidigung beantragte auch im Berufungsverfahren die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen des Schlages auf den Kopf des Beschuldigten sowie der damit einhergehende Verlust des Erinnerungsvermögens und der Einsichtsfähigkeit, was für die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten entscheidend sei (act. 95 S. 1-3, 6).
9.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
9.3. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte, nachdem er mit dem Baseballschläger A.__ verletzte, den Baseballschläger in sein Auto legte, nach […] in sein Geschäft […] AG fuhr, dort den Baseballschläger im Magazin deponierte, sein Gesicht wusch, es in den Geschäftslokalitäten zu einer Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn, K.__, kam und der Beschuldigte erst danach wieder in Richtung [...] fuhr, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Auf dem Weg nach [...] wurde er in Netstal von Polizeifunktionären angehalten (act. 2/3/1 Fragen 9, 31, 33, 36-39, act. 2/3/2 Fragen 35-41, 44 f., 47, 50-52, 55, 57, act. 2/23/15 Fragen 6 f., act. 2/23/19 Frage 4, act. 2/23/20 Fragen 11, 14, act. 51 Fragen 15 f., act. 90 S. 5-9). Der Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013 (Beginn Einvernahme um 17.47 Uhr) erstmals polizeilich befragt (act. 2/3/1 S. 1). Anlässlich dieser Befragung machte der Beschuldigte präzise Aussagen zur (ersten) wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung vor dem Güterschuppen (act. 2/3/1). Während dieser Befragung sprach der Beschuldigte stets von der Wasserwaage als Tatwaffe und erst als er vom befragenden Polizisten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich gemäss den bereits getätigten Abklärungen beim Tatwerkzeug sicher nicht um eine Wasserwaage gehandelt habe und darauf hingewiesen wurde, dass sich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen eine Hausdurchsuchung aufdränge, räumte der Beschuldigte ein, dass er sich diesbezüglich möglicherweise geirrt habe. Er sei nach dem Schlag etwas verwirrt gewesen, nach [...] gefahren und habe den Baseballschläger im Geschäft deponiert (act. 2/3/1 Fragen 29-32). Er könne sich nicht erklären, weshalb er den Schläger nach der Tat aus seinem Auto entfernt und im Magazin seines Geschäfts deponiert habe (act. 2/3/1 Fragen 31, 38). Auf die Frage, weshalb er nach der Tat nach [...] und nicht direkt ins Spital gefahren sei, gab der Beschuldigte an, er sei verwirrt gewesen (act. 2/3/1 Fragen 34, 36).
Ab der zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2013 gab der Beschuldigte stets an, dass er sich aufgrund des einen Schlages in sein Gesicht nicht mehr daran erinnern könne, was danach passiert sei. Beim Auto angelangt, sei er an die Wasserwaage an den Baseballschläger gekommen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 2/3/2 Fragen 16, 49). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb er den Baseballschläger nach der Tat im Geschäft deponiert habe (act. 2/3/2 Fragen 50-52, act. 2/23/20 Fragen 11 ff.). Er habe einen Filmriss gehabt und gemerkt, dass er schwer verletzt sei und blute. Er habe sich waschen wollen, was er immer im Geschäft mache. Deshalb sei er ins Geschäft gefahren (act. 90 S. 5 ff.).
9.4. Offenbar konnte der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat präzise Angaben zum Tatablauf machen und dennoch gab er als Tatwaffe die Wasserwaage an. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden handelt es sich bei der Tatwaffe jedoch zweifelsfrei um einen Baseballschläger (act. 2/4/1 Fragen 12 f., act. 2/5/1 Frage 36, act. 2/6/1 Fragen 14 f., act. 2/7/1 Fragen 1, 8 ff., act. 2/9/2 Frage 7, act. 2/10/1 Fragen 42, 44, act. 2/8/1 Frage 3). Bemerkenswert ist überdies, dass der Beschuldigte nach der Tat den Baseballschläger aus seinem Auto entfernte und im Magazin in seinem Geschäft in [...] deponierte, obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Baseballschläger seit Jahren immer in seinem Auto mitführt (act. 2/3/1 Frage 33, act. 2/3/2 Fragen 44-47). Trotz seiner (Ansicht nach schweren) Verletzungen (act. 90 S. 5) war der Beschuldigte in der Lage, von [...] nach [...] und wieder zurück Richtung [...] zu fahren, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben, obwohl er sich von seinem Sohn, den der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat in seinem Geschäft in [...] antraf (act. 2/3/2 Frage 36), hätte chauffieren lassen können. All dies spricht gegen die vom Beschuldigten angeführte Behauptung, er habe einen Filmriss gehabt und auch gegen die Annahme, dass der Beschuldigte aufgrund des Schlages in sein Gesicht bezüglich der Tat zum Nachteil von A.__ in seinem Urteilsvermögen eingeschränkt war. Auf der anderen Seite sind die Verletzungen (insbesondere am Kopf des Beschuldigten) aufgrund der erhältlich gemachten Fotografien dokumentiert (act. 111, act. 112). Bei dieser Ausgangslage erachtete das Obergericht einstweilen die Frage für klärungsbedürftig, ob der Schlag, welcher der Beschuldigte mitten ins Gesicht erhielt, überhaupt geeignet war, beim Beschuldigten eine Bewusstseinsstörung zu verursachen, welche die vom Beschuldigten geltend gemachte Erinnerungslücke sowie sein Nachtatverhalten zu erklären vermöchte (act. 119).
9.5. Der Gutachter führt aus, die Ärzte hätten beim Beschuldigten keine Hinweise für eine Verletzung des Gehirns diagnostiziert und gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten den Kopftreffer im Hinblick auf die Auswirkung dem niedrigsten Schweregrad zugeteilt. Die chemisch-toxikologischen Analysen hätten beim Beschuldigten ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Blutentnahme – und somit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch zum Ereigniszeitpunkt etwa vier Stunden zuvor – weder unter dem Einfluss von Trinkalkohol, noch von gängigerweise missbräuchlich eingenommener psychoaktiver Medikamente gestanden sei.
Anschliessend äusserte sich der Gutachter in allgemeiner Weise zur Entstehung von Hirnverletzungen in Folge eines stumpfen Kopftraumas und weist auf drei ausschlaggebende Punkte hin: 1. Ausmass der einwirkenden Energie, 2. Zeitspanne, in der diese einwirkt und 3. Schlechte Toleranz des Hirngewebes von Rotation und Scherung, hingegen höhere Toleranz von Kompression (Gewebeeigenschaft). Die meisten der sogenannten KO-Treffer seien auf Schläge zurückzuführen, die zu einer raschen Rotation des Kopfes führten. Hingegen bewirkten Schläge gegen die Gesichtsmitte keine vergleichbare Rotation des Kopfes, sondern eine Translation des Kopfes, solange eine Kopfkontrolle vorhanden sei.
Hernach analysierte der Gutachter die Verletzungen an der Stirn und am linken Auge des Beschuldigten und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen, lattenartigen Gegenstand (und sehr wahrscheinlich nicht mit einer Faust) von vorne etwa im Mittelpunkt des Gesichts getroffen worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass dies eine nennenswerte Beschleunigung und / eine Drehbewegung des Kopfes zur Folge gehabt habe. Beim Beschuldigten sei weder ein Schädelbruch aufgetreten, der das Hirngewebe direkt hätte schädigen können, noch sei er während der Auseinandersetzung danach auf den Kopf gestürzt noch sei er bewusstlos geworden. Es werde bezüglich des geltend gemachten leichten Schädel-Hirntraumas (Grad 1) lediglich eine Erinnerungslücke für die 45 Minuten nach dem Vorfall beschrieben; was sich praktisch ausschliesslich auf die Angaben der betroffenen Person stütze. Der Beschuldigte habe aufgrund des Schlages in sein Gesicht keine Hirnschädigung erlitten. Der Schlag gegen den Kopf des Beschuldigten und die dadurch bewirkten Verletzungen vermöchten laut Gutachter die vom Beschuldigten geltend gemachte Erinnerungslücke sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu erklären (act. 125 S. 6 f. Fragen 1, 4).
9.6. Das Gutachten ist schlüssig und erklärt mit illustrativen Beispielen überzeugend und nachvollziehbar, weshalb der Schlag in die Gesichtsmitte des Beschuldigten keine Rotation seines Kopfes bewirkte und der Beschuldigte aufgrund dieses Schlages auch keine Bewusstseinsstörung erlitt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten (Entfernung vom Tatort samt Tatwaffe, Fahrt nach [...], Säuberung des Gesichts in der Geschäftslokalität […] AG, Deponieren des Baseballschlägers im Magazin, Unterredung mit K.__ in den Geschäftslokalitäten, Fahrt Richtung [...]) spricht ebenfalls für ein intaktes Bewusstsein. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er sich nach dem Schlag ins Gesicht an nichts mehr erinnern könne (vgl. Erw. III.9.4 vorstehend), muss bei diesem strukturierten Handlungsablauf nach der Tat und aufgrund der Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
9.7. Der Verteidiger will mit Eingabe vom 25. Mai 2020 dem Gutachter zahlreiche Ergänzungsfragen stellen lassen (act. 131). Dieser Antrag ist abzuweisen. Die zu klärende Frage konzentrierte sich darauf, ob der Schlag in das Gesicht beim Beschuldigten eine Bewusstseinsstörung verursacht haben könnte. In Kenntnis der medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 119/1) verneinte der Gutachter diese Frage mit schlüssiger Begründung. Zu den Ergänzungsfragen des Beschuldigten ist Folgendes zu bemerken:
Der Verteidiger beantragte stets, es seien in einem medizinischen Gutachten die Auswirkungen des einen Schlages in das Gesicht des Beschuldigten zu prüfen (act. 95 S. 1-3, act. 54 S. 2, act. 9, act. 2/22/8, act. 2/22/16). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte selber stets aussagte, er habe den zweiten Schlag mit seiner Hand abwehren können (act. 90 S. 5, act. 2/3/1 Frage 9, act. 2/3/2 Frage 16). Der Beschuldigte selber machte erst später im Verfahren geltend, sein Zeitfenster sei nicht durch einen Erstschlag, sondern durch Schläge auf den Hinterkopf gelöscht worden, resp. er habe auch Schläge auf den Hinterkopf erhalten (act. 51 Frage 11, act. 90 S. 7 oben). Dabei stützt sich der Beschuldigte vermutlich auf die Aussage von B.__, wonach er den Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen haben will (act. 2/5/1 Frage 4). Wie bereits dargelegt, sind B.__s Aussagen teilweise widersprüchlich. Nur gestützt auf die Aussagen von B.__ kann nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte tatsächlich auch Schläge auf den Hinterkopf erhalten hat. B.__ räumte selber ein, den Beschuldigten zwar geschlagen, ihn aber gar nicht mehr richtig getroffen zu haben (act. 2/5/1 Frage 4). Die medizinischen Akten, insbesondere der Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom 23. Mai 2013 (act. 2/19/7), dokumentieren keine Verletzungen am Hinterkopf des Beschuldigten.
Aufgrund des Gutachtens muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit einem dumpfen lattenartigen Gegenstand in das Gesicht geschlagen wurde. Um was für einen Gegenstand es sich dabei gehandelt hat, kann nicht erstellt werden und war für die vorliegend zu klärende Frage auch nicht relevant. Selbst wenn der Beschuldigte einen zweiten Schlag auf das linke Auge erhalten hätte, wäre dies immer noch ein Schlag von vorne, welcher bei genügender Intensität (Kraft und Dauer) eine Kompression des Hirngewebes und nicht eine Rotationsresp. Drehbewegung des Kopfes bewirkte hätte, welche möglicherweise ursächlich für eine Bewusstseinsstörung gewesen wäre. Dr. med. […] erwähnt in seinem Zeugnis vom 22. August 2013, dass der Beschuldigte bei längeren Überkopfarbeiten noch Schwindelprobleme bekunde und diese eventuell durch Dehnung in der Halswirbelsäule (inkl. Rotation) verursacht werden könnten (act. 2/19/4). Der Verteidiger ist der Ansicht, dass der Gutachter diesen Punkt ausser Acht gelassen habe, obwohl er von grosser Relevanz in Bezug auf die Krafteinwirkung gegen den Kopfbereich des Beschuldigten sei (act. 131). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Dieses Arztzeugnis äussert sich dahingehend, dass eine Dehnung in der Halswirbelsäule beim Beschuldigten Schwindel verursachen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mögliche Ursache für die im August 2013 bestehenden Schwindelprobleme des Beschuldigten an der Erkenntnis des Gutachters, wonach der Schlag, welcher der Beschuldigte am 19. Mai 2013 ins Gesicht erhielt, beim Beschuldigten keine Bewusstseinsstörung verursacht hat, etwas zu ändern vermöchte.
9.8. Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachters sowie gestützt auf die dargelegten strukturierten Handlungen des Beschuldigten nach der Tat ergeben sich keine Zweifel mehr, dass der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfene Tat zum Nachteil von A.__ voll schuldfähig (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB) ist. Eine verminderte Schuldfähigkeit (i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB), welche allenfalls beim Strafmass zu berücksichtigen wäre, fällt bei diesem Ergebnis ausser Betracht.
10. Der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.__ in seiner Berufung keine weiteren Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts A.__ und die Qualifizierung der Tat des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wurden seitens des Beschuldigten nicht beanstandet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 60 Erw. III.11). Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit ist der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.__ zu bestätigen (act. 60 S. 30 Disp.-Ziff. 1 Alinea 1) und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.
IV. Strafzumessung
1.
1.1. Die Vorinstanz verurteilte des Beschuldigten für die ergangenen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.__ (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.__ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.__ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und es wurden drei Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet (act. 60 S. 31 Disp. Ziff. 1 und 2).
1.2. Die Staatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Berufung zu Recht, es sei nicht ersichtlich, wie stark die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet worden seien, und von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz ausgegangen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der vollziehbare Teil auf sechs Monate festzusetzen sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Untersuchungshaft des Beschuldigten habe weniger als 48 Stunden gedauert, weshalb zwei Tage Untersuchungshaft anzurechnen seien (act. 98 S. 5 ff.).
2.
2.1. Vorliegend ist aufgrund der im Berufungsverfahren ergangenen Freisprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.__ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen versuchter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C.__ (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) noch die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.__ (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu sanktionieren. Der ordentliche Strafrahmen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB reicht nach altrechtlicher Sanktion (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
2.2.
2.2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie dem Grad, zu dem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, die u.a. das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters im Strafverfahren umfasst (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, m.H.).
2.2.2. Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts, wobei hier auch die Folgen der Tat für den Geschädigten, insbesondere der Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls des Geschädigten, zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung der objektiven Tatschwere geht es zunächst darum, die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, nach objektiven Kriterien zu beschreiben. Beim versuchten Delikt (Art. 22 Abs. 1 StGB) hat das Gericht bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 77 ff., N 99 f., N 119 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., S. 181 f. N 19 f.).
Sodann ist zu beurteilen, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere ergibt sich aus der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (Mathys, a.a.O., N 142 ff.).
2.2.3. Als täterbezogene Elemente zu beachten sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt sind allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, Geständnisse, Kooperation mit den Untersuchungsbehörden, Wiedergutmachung etc. strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen wirken z.B. Vorstrafen, verwerfliche Gesinnung, schlechter Leumund straferhöhend (Mathys, a.a.O., N 311 ff.).
3.
3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er gemäss übereinstimmender Aussagen der Anwesenden (vgl. hiezu Erw. III.8.4 vorstehend) als Tatwaffe seinen Baseballschläger (den der Beschuldigte `Motorhaubenhalter` nennt) einsetzte, mit dem er regelmässig seine Treffsicherheit trainiert (act. 90 S. 7 f.). Ein wuchtiger Schlag mit einem Baseballschläger birgt zweifelsfrei ein sehr viel höheres Verletzungsrisiko, als wenn er `nur` (wie vom Beschuldigten zunächst behauptet [act. 2/3/1 Fragen 29 ff.]) seine Wasserwaage eingesetzt hätte. Taterschwerend ist auch die Vorgehensweise des Beschuldigten einzustufen. Nachdem sich der Beschuldigte von der Gruppe gelöst und zum Auto begeben hatte, gingen die Privatkläger und M.__ davon aus, dass der Beschuldigte jetzt wegfahren würde. A.__ hatte sich bereits vom Beschuldigten abgewandt, sodass er von seinen Kollegen gewarnt werden musste, als der Beschuldigte mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend zurückkehrte und A.__ in einem Moment der Unachtsamkeit anging (act. 2/23/10/2 S. 6 Ergänzungsfrage 4, act. 2/5/1 Frage 4 S. 4 oben, act. 2/8/1 Frage 1, vgl. hiezu auch Erw. III.8.5.6 vorstehend). Zum Nachteil gereicht dem Beschuldigten zudem, dass sich A.__ auch nach der Tat massiv vor dem Beschuldigten fürchtete. So geht aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] hervor, dass A.__ aus Angst vor einem erneuten Übergriff des Beschuldigten während seiner Hospitalisierung in [...] stets ein scharfes Messer bereit hielt, das er einzusetzen drohte, wenn der Beschuldigte durch die Türe gekommen wäre. Deswegen wurde A.__ am 22. Mai 2013 in die psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/1 S. 3, act. 2/19/13).
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zuerst ohne Baseballschläger auf die Gruppe zuging und mit A.__ sprechen wollte und er erst im Verlaufe der Auseinandersetzung den Baseballschläger behändigte (und gegen A.__ einsetzte). Sodann ist aufgrund der Aussage von A.__ (act. 2/4/1 Frage 1) und entgegen den unglaubhaften Darstellungen von C.__ (act. 2/6/1 Frage 5) und B.__ (act. 2/5/1 Frage 4) davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mehr auf den auf dem Boden knienden liegenden A.__ einschlug, sondern sich vom Tatort entfernte, nachdem A.__ durch die Schläge mit dem Baseballschläger zu Boden gegangen war. Demnach ist von einer sehr kurzen Dauer der Gewalteinwirkung auszugehen. Entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes (act. 98 S. 18) ist dieser Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher dem Bundesgerichtsurteil 6B_1025/2009 (vom 15. März 2010) zugrunde liegt, vergleichbar. In jenem Verfahren schlug der Täter mit einem Baseballschläger minutenlang auf sein Opfer ein (a.a.O., Sachverhalt A). Dies ist vorliegend ganz klar nicht der Fall.
Insgesamt betrachtet ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich einzuordnen.
3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln ersichtlich sind, welche die Schläge mit dem Baseballschläger und das dadurch geschaffene erhebliche Verletzungsrisiko rechtfertigen würden. Das Vorgehen des Beschuldigten (wild mit dem Baseballschläger um sich schlagend) offenbart seine Wut auf die Privatkläger, die er anlässlich der Berufungsverhandlung als `Asoziale` und `Spargeltarzane` (act. 90 S. 5 f.) bezeichnete. Was A.__ anbelangt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte auch von Hass- und / Rachegefühle getrieben war. Unmittelbar nach der Tat fuhr der Beschuldigte in sein Geschäft in [...], wo er den Baseballschläger (den er sonst immer in seinem Auto mitführt) im Magazin deponierte. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte zunächst an, es sei die Wasserwaage gewesen und er räumte erst auf Vorhalt der Polizei, wonach es sich bei der Tatwaffe aufgrund der zwischenzeitlich getätigten Abklärungen um einen Baseballschläger gehandelt habe, ein, dass er sich bezüglich der Tatwaffe möglicherweise geirrt habe (act. 2/3/1 Fragen 29 ff.). Aufgrund dieses Nachtatverhaltens hinsichtlich der Tatwaffe ist dem Beschuldigten auch eine geringe kriminelle Energie anzulasten.
Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit dem Vorsatz, A.__ zu verletzen nach [...] fuhr. Der Beschuldigte wollte zunächst auch nur mit A.__ reden, denn er ging unbewaffnet auf A.__ zu. Erst im Verlauf der Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte den Baseballschläger, bewegte sich in der Folge mit dem Baseballschläger wild um sich schlagend in Richtung A.__ und traf mit dem Baseballschläger den Kopf von A.__. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf den Kopf von A.__ gezielt hat, sondern (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen hat, den Kopf von A.__, mithin einen sehr sensiblen Körperteil, zu treffen. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er in Sorge um seine Tochter gewesen sei und für ihn Gefahr in Verzug bestanden habe, können nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich der Beschuldigte aufgrund der kurz vor der Auseinandersetzung mit K.__ geführten Telefongespräche zum Zeitpunkt der Tatausführung völlig im Klaren darüber war, dass sich seine Tochter im Auto von K.__ und damit in Sicherheit befand (vgl. Erw. III.8.5.8 vorstehend). Weitere verschuldensmindernde Faktoren sind nicht ersichtlich.
Insgesamt betrachtet überwiegen aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten die verschuldensmindernden Faktoren leicht und ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe scheint gerechtfertigt.
3.3.
3.3.1. Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt ist von einem vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen, was die hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe reduziert. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
3.3.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft (act. 98 S. 12) davon auszugehen, dass es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass A.__ durch diese massive Gewalteinwirkung nicht schwerere Verletzungen davontrug. Die konkrete Gewalteinwirkung auf den Kopf war geeignet, die körperliche Integrität von A.__ dauerhaft zu schädigen. Allerdings befand sich A.__ nie in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 2/19/12 S. 2 Ziff. 5).
Nach dem Gesagten erweist sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
3.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er seit Jahrzehnten in fester Beziehung mit N.__ lebt und Vater von zwei Kindern, J.__ und K.__, ist. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte GrossVater. Sein Sohn arbeitet im Familienbetrieb mit (act. 51 S. 3 Frage 5). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 25/1). Nach der Lehre zum […] (act. 51 S. 3 Frage 7) bildete sich der Beschuldigte weiter zum eidg. dipl. […]. Der Beschuldigte ist in dem von seinem Vater gegründeten Familienbetrieb tätig. Bis 2013 führte er diesen Betrieb zusammen mit seinem Bruder. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er seit dem Vorfall vor dem Güterschuppen seine Arbeitstätigkeit auf 50 % habe reduzieren müssen (act. 90 S. 3 f.). Die dargelegten täterbezogenen Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hielten zu Recht fest, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (act. 60 S. 23 Erw. IV.5, act. 98 S. 13).
3.5.2. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamteinheit zu würdigen. Da übermässige Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. In den meisten Fällen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes deshalb zu einer Strafreduktion (BGE 143 IV 373 E. 1.4, m.H.).
3.5.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern vom 19. Mai 2013 zugrunde. Der Polizeibericht ging am 31. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft ein (act. 2/1/1). Im September und Oktober 2015 führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit den Privatklägern, dem Beschuldigten und zwei Auskunftspersonen durch; die diesbezüglichen Vorladungen wurden im August 2015 verschickt (act. 2/23/1-17). Von Februar 2014 bis Juli 2015, also während 18 Monaten, sind seitens Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen dokumentiert. Nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Herbst 2015 ruhte die Strafuntersuchung erneut. Im Jahr 2016 wurde während der Strafuntersuchung lediglich der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.__ Akteneinsicht gewährt (act. 2/21/16 ff.). Ab Sommer 2017 sind wieder einige Untersuchungshandlungen dokumentiert (act. 2 Register 25-28). Am 10. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (act. 1). Demnach ruhte das Strafverfahren erneut während rund 20 Monaten. Insgesamt ist während der Strafuntersuchung rund 38 Monate Untätigkeit zu verzeichnen, was zu lange und nicht mit der Komplexität des Falles zu rechtfertigen ist. Es scheint angemessen, die festgelegte Freiheitsstrafe von 36 Monaten auf 24 Monate zu reduzieren.
3.5.4. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand elf Monate nach Anklageerhebung am 5. September 2018 statt. Das vorinstanzliche Urteil erging am 20. Februar 2019 und wurde den Parteien sogleich in (sehr knapp) begründeter Fassung versandt. Auch das Verfahren vor Obergericht dauerte zu lange. Nach Eingang der Berufungen und Anschlussberufung im März 2019 konnte die Berufungsverhandlung aufgrund Terminkollisionen erst im Dezember 2019 durchgeführt werden. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurden ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben sowie ein Amtsbericht über die beim Kriminaltechnischen Dienst sichergestellten Gegenstände eingeholt. Das vorliegende Urteil erging am 26. Juni 2020 und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Somit dauerten die Gerichtsverfahren insgesamt rund drei Jahre. Nachdem bereits die Strafuntersuchung nur schleppend vorangetrieben wurde und während 38 Monaten praktisch stillstand, wäre der vorliegende Fall von den Gerichten beförderlicher zu behandeln gewesen. Die überaus lange Dauer des gesamten Verfahrens war für den Beschuldigten zweifelsfrei belastend, beantragte die Staatsanwaltschaft doch eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon sechs Monate zu vollziehen gewesen wären. Die Verfahrensverzögerung in den beiden Gerichtsverfahren rechtfertigt eine Milderung der Freiheitsstrafe um je drei Monate, womit schliesslich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert.
4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Bei dieser Sanktion fällt eine Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) ausser Betracht (und auch der Verteidiger verweist für den Fall eines Schuldspruches auf die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion der Freiheitsstrafe [act. 90 S. 18 f.]). Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 19. Mai 2013, um 16.49 Uhr, festgenommen und am 21. Mai 2013, um 16.30 Uhr, entlassen (act. 2/13/3-4), die Dauer der Untersuchungshaft beträgt rund 48 Stunden, also zwei Tage (Art. 110 Abs. 6 StGB, vgl. auch BGer 6B_682/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 E. 2.6).
5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz schob mit zutreffenden Erwägungen (act. 60 S. 24 Erw. III.8 f.) den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Darauf kann integral verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Damit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
V. Genugtuung zu Gunsten von A.__
1.
1.1. A.__ beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 20'000.— zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 53 S. 1 Ziff. 1).
1.2. Die Vorinstanz erwog, A.__ habe infolge der vom Beschuldigten ausgehenden Gewalteinwirkung unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und einen Schädelbruch erlitten. Zudem habe er während vier Tagen hospitalisiert werden müssen. Es handle sich gestützt auf Art. 49 StGB [recte: OR] um eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung von genügender Schwere. A.__ habe bereits lange vor dem 19. Mai 2013 unter massiven psychischen Problemen gelitten. Eine Kausalität zwischen den erlittenen Verletzungen und den teilweise vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen könne nicht angenommen werden. Somit stütze sich die Genugtuungsforderung grundsätzlich auf die Folgen der physischen Verletzungen. Gestützt auf die Kasuistik sprach die Vorinstanz A.__ eine Genugtuung von CHF 7'000.— zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Mai 2013 zu (act. 60 S. 25 f. Erw. V).
1.3. Die Rechtsvertreterin von A.__ beantragt mit Anschlussberufung eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.— nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2013 (act. 99 S. 5 Rz 12 ff.). Die Vorinstanz verkenne, dass auch die psychischen Schäden, welche A.__ durch die Tat des Beschuldigten erlitten habe, eine Genugtuung rechtfertigten. Die schwerwiegenden Verletzungen hätten dazu geführt, dass sich A.__ in einer potentiell lebensgefährlichen Situation befunden habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf A.__ losgegangen sei und ihn mit einem Baseballschläger brutal zu Boden geschlagen habe, löse bei A.__ noch heute massive Angstzustände aus, was im Übrigen auch dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] (act. 2/19/13) entnommen werden könne. A.__ könne sich weder alleine noch mit Hilfe von Drittpersonen aus dieser Abwärtsspirale befreien. Die Rechtsvertreterin von A.__ verweist auf drei ihrer Ansicht nach vergleichbare Fälle, in denen die Täter zu höheren Genugtuungszahlungen verpflichtet worden seien (Entscheid aus Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25 Ziff. 59, Entscheid Nr. 179/2012 vom 21. Dezember 2012; BGer 1A.69/2005 Urteil vom 8. Juni 2005, in: Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St. Gallen 2013, S. 406 Nr. 506; Hütte/Landolt, a.a.O., S. 272 Nr. 671).
1.4. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass im Falle eines Schuldspruchs die A.__ vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 7'000.— zu bestätigen sei (act. 90 S. 20).
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Im vorliegenden Kontext ist Art. 47 OR einschlägig (BGE 123 III 204 E. 2e, m.H.). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die als Ausgleich erlittener Unbill festzulegende Summe lässt sich naturgemäss nicht exakt errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGer 6B_768/2014 Urteil vom 24. März 2015 E. 3.3 nicht publ. in: BGE 141 IV 9; vgl. auch Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., N 5, 9, 62 ff. zu Art. 47).
3.
3.1. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.__ schuldig gesprochen. Die Vor-aussetzungen der Haftung nach Art. 41 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität) sind zweifelsfrei erfüllt.
3.2.
3.2.1. Gemäss den Arztberichten des Kantonsspitals [...] erlitt A.__ aufgrund der Schläge mit dem Baseballschläger eine Schädel-Hirn-Verletzung zweiten Grades, bestehend aus einem Schädelbruch links mit Beteiligung des Innenohrs und Hörminderung, lokalisierter Hirnblutung links und geringfügiger Quetschung des Gehirns links. Zusätzlich wurde eine Prellung der rechten Flanke und eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts festgestellt. A.__ wurde vom 19. Mai 2013 bis 22. Mai 2013 im Kantonsspital [...] hospitalisiert (act. 2/19/1) und befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr. Eine potentiell lebensgefährliche Situation hätte bei fehlender ärztlicher Versorgung während der Hospitalisation durch eine mögliche zunehmende Blutung Schwellung im Hirnbereich entstehen können (act. 2/19/12 Ziff. 5 f.). Im Zusammenhang mit zwei später erfolgten ambulanten Konsultationen im Kantonsspital [...] zeigten sich betreffend die früheren Verletzungen von 2013 keine relevanten Auffälligkeiten mehr. Weiter wird auf eine vorbestehende langjährige Polytoxikomanie von A.__ hingewiesen. Aufgrund der zunehmend aggressiven Haltung und Fremdgefährdung während der Hospitalisation im Kantonsspital [...] wurde A.__ am 22. Mai 2013 in die psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur überwiesen (act. 2/19/12 Ziff. 4 und 7).
3.2.2. [...], Facharzt für allgemeine Innere Medizin FMH, führt in seinem Arztzeugnis vom 27. Juni 2017 u.a. aus, dass aufgrund der Gewalterfahrung (Schädelbruch durch Baseballschläger) im Mai 2013 bei A.__ Angstzustände aufgetreten seien. A.__ sei bereits im März 2013 wegen Fremdgefährdung (Gewalt gegen die Freundin [J.__]) und im Mai 2013 wegen Aggressionen und gleichzeitigen Angstzuständen infolge der Tatsache, dass er durch den Vater der misshandelten Freundin mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden sei, psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Anlässlich beider psychiatrischen Hospitalisationen (im März 2013 und im Mai 2013) sei A.__ fordernd, uneinsichtig, schnell reizbar und drohend bis aggressiv gewesen. A.__ habe im Frühling 2013 wegen der zu jener Zeit eskalierenden Gewalterlebnissen eine Psychotherapie begonnen, die er aber trotz Kostengutsprache im Mai 2016 von sich aus abgebrochen habe, da A.__ der Ansicht gewesen sei, er benötige keine Therapie mehr. Dr. med. [...] diagnostizierte bei A.__ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine schwere, langjährige Polytoxikomanie und eine mittelgradige depressive Episode. A.__ weise psychische Probleme seit der Adoleszenz auf. Bereits mit 12 habe er mit Suizidgedanken und Selbstverletzungen gerungen und mit dem Konsum von psychoaktiver Substanzen begonnen. Trotzdem habe er eine Lehre abgeschlossen und danach im Lehrbetrieb weitergearbeitet. Im Jahr 2011 sei ihm jedoch wegen aggressiven Verhaltens gekündigt worden und die nächste Stelle sei ihm aus demselben Grund nach nur wenigen Monaten gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos und beziehe Sozialhilfe (act. 2/19/13).
3.3.
3.3.1. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren geltend gemachten Angstzustände von A.__ waren der Auslöser, weshalb er am 22. Mai 2013 in eine psychiatrische Klinik verlegt werden musste. Gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 27. Juni 2017 ist anzunehmen, dass diese Angstzustände bei A.__ eine Weile fortdauerten und kausale Folge der durch den Beschuldigten mit dem Baseballschläger verabreichten Schläge waren. Jedoch beendete A.__ im Mai 2016 die Psychotherapie von sich aus. Demnach kann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.__ nicht gefolgt werden, wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführt, A.__ leide auch heute noch wegen den Schlägen des Beschuldigten an Panikattacken und Angstzuständen und er könne sich auch nicht mit Hilfe von Drittpersonen aus der Abwärtsspirale befreien (act. 99 Rz 14). A.__ selber erachtete die Fortsetzung der Psychotherapie für unnötig.
3.3.2. A.__s Verletzungen (und die folgenden Angstzustände sowie Panikattacken) rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung. A.__ wurde nach dem Vorfall drei Tage im Kantonsspital [...] hospitalisiert und trug von den Schlägen, welche der Beschuldigte A.__ mit dem Baseballschläger zufügte, keine bleibenden physischen Beeinträchtigung davon (act. 2/19/12). Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ist nicht dokumentiert. Hinsichtlich der während rund drei Jahren in Anspruch genommenen Psychotherapie, welche A.__ von sich aus im Mai 2016 abbrach, ist zu berücksichtigen, dass A.__ diese bereits vor dem 19. Mai 2013 begann. In Würdigung dieser Umstände sowie auch mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 270 ff., konkret z.B. S. 271 Nr. 859, S. 272 Nr. 861, S. 276 Nr. 725, S. 279 Nr. 166, S. 288 Nr. 627) erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 7'000.— als angemessen. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin angeführte Kasuistik ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Fall Nr. 506 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 406 = BGer 1A.69/2005 Urteil vom 8. Juni 2005) handelt es sich beim Opfer um einen neunjährigen Knaben. Im Fall Nr. 671 (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 272) schlug der Täter das Opfer spitalreif (Gehirnblutung, Schädelbruch) und wurde zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt; das Opfer zog bleibende Schäden davon. Im Fall Nr. 59 (in Jusletter vom 1. Juni 2015 S. 25) erlitt das Opfer eine schwere Körperverletzung (u.a. offenes Schädelhirntrauma, Schädelbruch, Notoperation).
3.4. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung von A.__.
4. Da sich der Beschuldigte gegenüber A.__ strafbar machte, haftet der Beschuldigte für den A.__ durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden (Art. 126 Abs. 3 StPO). Mangels hinreichender Begründung und Bezifferung des Schadens ist A.__ mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Seitens der übrigen Privatkläger wurden keine konkreten Zivilforderungen geltend gemacht, wovon Vormerk zu nehmen ist.
VI. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bestehen Unklarheiten bezüglich der noch sichergestellten Gegenstände. Die Verteidigung stimmt dem Antrag auf Einholung eines Amtsberichts zu (act. 66, act. 90 S. 2, 19 Mitte). Es wurde von keiner Partei die Herausgabe eines bestimmten (noch) sichergestellten Gegenstandes beantragt (act. 90 passim). Gemäss Amtsbericht vom 15. Juni 2020 (act. 146) wurden im Verlauf der Strafuntersuchung (SA.2013.00235) diverse Gegenstände an die jeweiligen Eigentümer zurückgegeben und befinden sich noch die Kleider des Beschuldigten (blaue Jeanshose, grünes langärmliges T-Shirt [act. 2/15/6]), von A.__ (blaue Jeanshose [act. 2/15/7]) sowie von B.__ (beige Freizeithose, schwarzes T-Shirt [act. 2/15/8]) am Lager des kriminaltechnischen Dienstes. Diese Gegenstände sind den jeweiligen Eigentümern auszuhändigen, was bezüglich der Kleider von A.__ und B.__ bereits die Vorinstanz anordnete (act. 60 S. 31 Disp.-Ziff. 13 und 14).
2. Die noch sichergestellten Mikrospurenbögen gemäss Empfangsbescheinigung vom 31. Mai 2013 (act. 2/15/9) sind gemäss übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung (act. 66, act. 90 S. 19, act. 98 S. 3, 23 f.) per Eintritt der Verfolgungsverjährung am 19. Mai 2028 zu vernichten.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte lediglich in geringem Umfang. Im Hauptanklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung (i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.__ ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
2. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Festsetzung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung gemäss Dispositiv Ziffern 16 und 19 des vorinstanzlichen Entscheids (act. 60 S. 32) sind, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Verteidigung nicht beanstandet (act. 90 S. 16 und 19, act. 46), zu berichtigen und auf insgesamt CHF 30'740.55 festzusetzen (CHF 4'000.— Gerichtsgebühr, CHF 3'000.— Kosten Anklage, CHF 1'034.55 Kosten Institut für Rechtsmedizin, CHF 100.— Zeugenentschädigung M.__, CHF 12'102.25 Kosten amtliche Verteidigung [CHF 1'500.20 + CHF 10'602.05], CHF 10'503.75 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung von A.__ [CHF 2'773.65 + CHF 3'530.10 + CHF 4'200.—]). Diese Kosten sind unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens angemessen. Die Tatvorwürfe, von denen der Beschuldigte im Berufungsverfahren freizusprechen ist (einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.__ und versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.__), spielen im Gesamtkontext der ergangenen Verurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung. Dies rechtfertigt, die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Vorverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.
3.1. Rechtsanwältin E.__ ist antragsgemäss (act. 76, act. 77/1) auch im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.__ einzusetzen. Betreffend ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten zwei Honorarnoten (in Höhe von CHF 4'961.20 [act. 92] und von CHF 1'453.95 [act. 93]) wendet der Verteidiger ein, dass die Honorarnote über CHF 1'453.95 Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren betreffe, welche im Berufungsverfahren nicht entschädigt werden könnten, und die Honorarnote über CHF 4'961.20 stehe in keinem Verhältnis zur Streitsache, was sich insbesondere in der Erstellung des heutigen Plädoyers zeige. Auch der betriebene Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Anschlussberufung sei in Bezug auf die Streitsache völlig unverhältnismässig. Diese Honorarnote sei um zwei Drittel zu kürzen (act. 90 S. 23). Am 17. Juni 2020 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.__ betreffend Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des rechtsmedizinischen Gutachtens eine Honorarnote über CHF 1'279.05 ein (act. 145).
3.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopie usw. (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachstehend Tarif). Nach Art. 3 des Tarifs bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren, wobei Art. 8 Abs. 1 des Tarifs für das Honorar in Strafsachen einen Stundenansatz von CHF 180.— vorsieht.
3.3. Die von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote über CHF 1'453.95 (act. 93) betrifft Bemühungen für das vorinstanzliche Verfahren (u.a. Teilnahme Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Studium Urteil Kantonsgericht), welche im Berufungsverfahren weder geltend gemacht noch entschädigt werden können.
Die Honorarnote über CHF 4'961.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) weist für Leistungen bis 13. Dezember 2019 (Teilnahme Hauptverhandlung) einen Aufwand von insgesamt 25.49 Stunden (à CHF 180.— pro Stunde = CHF 4'588.20) aus. Am 25. März 2019, 26. März 2019, 27. März 2019, 11. April 2019 und am 3. September 2019 wurde insgesamt ein Zeitaufwand von sieben Stunden (3.00 h, 0.67 h, 0.5 h, 0.33 h, 2.5 h) veranschlagt u.a. für das Studium von Akten (z.B. 2.5 h am 3. September 2019) und das Verfassen der Anschlussberufungserklärung. Dem Umfang der Anschlussberufungserklärung (drei Seiten inkl. Deckblatt und Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung [act. 76]) entsprechend scheint gerechtfertigt, einen Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden zu veranschlagen, zumal zu diesem Zeitpunkt lediglich die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vorlagen und somit der Aufwand für das Aktenstudium minimal war (Reduktion um 4.5 Stunden).
Für das Verfassen des neunseitigen Plädoyers (act. 99), Abklären von Rechtsfragen, Aktenstudium sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden insgesamt elfeinhalb Stunden benötigt (12.9.2019 1.00 h, 25.9.2019 2.00 h, 27.11.2019 2.5 h, 5.12.2019 4.00 h, 12.12.2019 2.00 h). Die rund drei Seiten Ausführungen zum Schuldpunkt im Plädoyer waren entbehrlich, da bereits die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren sehr ausführlich zum Schuldpunkt plädierte (act. 52 S. 3-81) und die Vorinstanz dieser Argumentation folgte (act. 60 S. 6-21). Stattdessen hätte auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt verwiesen werden können (wie z.B. in act. 98 S. 4). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich im Berufungsverfahren komplexe Rechtsfragen betreffend die geltend gemachte Genugtuung gestellt hätten. Der Aufwand für das Abklären von Rechtsfragen kann daher nicht entschädigt werden. Für das Verfassen des Plädoyers und die Vorbereitung der Hauptverhandlung scheint ein Aufwand von fünfeinhalb Stunden als angemessene (Reduktion um 6 Stunden). Damit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin von A.__ für ihre Bemühungen bis und mit Berufungsverhandlung mit CHF 3'000.— (15 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]) zu entschädigen.
3.4. Die Honorarnote betreffend die Bemühungen im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. Juni 2020 in Höhe von CHF 1'279.05 (6.33 Stunden à CHF 180.— pro Stunde, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [act. 145]) ist ebenfalls zu hoch ausgefallen. Rechtsanwältin E.__ nahm zweimal Stellung zum Gutachtensauftrag resp. zum Gutachten selber. Ihre Stellungnahmen (1 Seite [act. 105] und 2 Seiten [act. 139]) waren prägnant und vom Umfang her nicht zu beanstanden. Jedoch fällt auf, dass in acht Rechnungspositionen u.a. auch Aufwand für Aktenstudium veranschlagt wurde, welcher in Anbetracht, dass lediglich zwei Fotos, welche die Verletzungen des Beschuldigten dokumentieren (act. 111, act. 112), neu als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, nicht gerechtfertigt ist. Es scheint angemessen, der geltend gemachte Aufwand auf fünf Stunden abzurunden. Rechtsanwältin E.__ ist für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens mit CHF 1'000.— (5 Stunden à CHF 180.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]) zu entschädigen. Insgesamt ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A.__ für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren auf CHF 4'000.— festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [Betrag gerundet]).
3.5. A.__ dringt mit seiner Anschlussberufung nicht durch, weshalb sein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 99 S. 9 Rz 23) abzuweisen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
4. Da der Beschuldigte in der Hauptsache unterliegt und auch im Berufungsverfahren eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 5'000.— festzusetzen sind (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5), vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die weiteren Kosten im Berufungsverfahren (CHF 2'000.— rechtsmedizinisches Gutachten von Dr. med. Q.__ [act. 129], CHF 4'000.— unentgeltliche Rechtsvertretung von A.__) sind dem Beschuldigten ebenfalls aufzuerlegen.
5. Rechtsanwalt F.__ stellte im Berufungsverfahren kein Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger und rechnet seinen Aufwand mit dem Stundensatz von CHF 240.— ab (act. 100, act. 144). Dementsprechend ist Rechtsanwalt F.__ als Wahlverteidiger des Beschuldigten direkt von diesem für seine Bemühungen zu entschädigen.
___
Das Gericht erkennt:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.