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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00001: Kantonsgericht

Das Bundesgericht hat am 6. Januar 2021 (6B_986/2020) teilweise das Urteil des Obergerichts Glarus vom 26. Juni 2020 aufgehoben und zur Neubeurteilung der Strafzumessung zurückverwiesen. Der Beschuldigte A.______ wurde in verschiedenen Anklagepunkten schuldig gesprochen, darunter mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung. Es ging um mehrere Privatklägerinnen und den Vorwurf der sexuellen Nötigung. Es wurden verschiedene Anträge gestellt, darunter Freisprüche, Geldstrafen und Genugtuungszahlungen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2019.00001

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2019.00001
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2019.00001 vom 26.06.2020 (GL)
Datum:26.06.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Berufung; Privatkläger; Vorinstanz; Recht; Privatklägerin; Genugtuung; Schlaf; Verfahren; Urteil; Gericht; Dispositiv; Staat; Behandlung; Sinne; Dispositiv-Ziff; Übergriff; Kanton; Anklage; /III/; Verteidigung; Beweis; Opfer; Entscheid; Aussage
Rechtsnorm:Art. 408 StPO ;Art. 49 OR ;
Referenz BGE:144 IV 345;
Kommentar:
Schmid, Jositsch, Kommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung, 1900

Entscheid des Kantongerichts OG.2019.00001

 

B. der Staatsanwaltschaft (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 11. Februar 2019 [act. 155] sowie den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen [act. 179 S. 54]):

 

 

C. der Privatklägerin C.__ (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 25. Februar 2019 [act. 156] sowie den an der Berufungsverhandlung vom 16. Au­gust 2019 gestellten Anträgen [act. 179 S. 79]):

 

 

D. der Privatklägerin D.__ (gemäss Berufungserklärung vom 19. Dezember 2018 [act. 137] sowie den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen [act. 179 S. 62]):

 

 

E. der Privatklägerin E.__ (gemäss Anschlussberufungserklä­rung vom 11. Februar 2019 [act. 154] sowie den an der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 gestellten Anträgen [act. 179 S. 74):

 

 

 

___

 

Das Gericht zieht in Betracht:

I.

(Prozessgeschichte)

 

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 30. April 2017 Anklage gegen A.__ wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil von C.__, D.__ und E.__ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Strassenverkehrsgesetz (act. 1).

 

Konkret werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift die folgenden strafbaren Handlungen angelastet:

 

2.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus fällte am 25. April 2018 nachstehen­des Urteil (act. 128 S. 88 ff.).

 

15.          Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.—.

 

Die weiteren Verfahrenskosten betragen:

Das den Parteien zunächst nur im Dispositiv mitgeteilte Urteil der Strafkammer des Kantongerichts (act. 109) wurde schliesslich im Dezember 2018 mit vollständiger Urteilsbegründung eröffnet (act. 128).

 

3.

3.1 Am 3. Januar 2019 erhob der Beschuldigte A.__ rechtzeitig Beru­fung beim Oberge­richt; darin beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch von den ihm angelasteten Übergriffen auf die Privatklägerinnen C.__, D.__ und E.__ (act. 138 und act. 141).

 

3.2 Die Privatklägerin D.__ reichte ebenfalls innert Frist Berufung ein und fordert darin eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere Genugtuung (act. 137).

 

In Reaktion auf die Berufung des Beschuldigten machen die beiden Privatklägerin­nen C.__ und E.__ je mit rechtzeitig eingereichter Anschlussbe­rufung ebenfalls höhere Genugtuungsansprüche geltend (act. 154 und act. 156).

 

3.3 Ebenso hat die Staatsanwaltschaft auf die Berufung des Beschuldigten innert Frist mit einer Anschlussberufung reagiert und beantragt darin, den Beschuldigten zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen (act. 155).

 

4.

Am 16. August 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungs­verhand­lung statt (act. 179).

 

Am 26. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 197). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekannt­gabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 179 S. 96).

 

 

II.

Formelle Erwägungen

 

1.

1.1 Das hier angefochtene Strafurteil der Strafkammer des Kantonsge­richts (act. 128) ist der Berufung zu­gänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungs­instanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

 

1.2 Der Beschuldigte A.__ beantragt in seiner Berufung, es sei das ange­fochtene Urteil in Hinsicht auf die ihm darin angelasteten sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerinnen D.__, E.__ und C.__ aufzuheben und sei er von den entsprechenden Tatvorwürfen freizuspre­chen; dem­gemäss verlangt er auch die Aufhebung aller damit in Zusammenhang stehenden Anordnungen (Zivilforderungen, Tätigkeitsverbot etc.). Für die demgegenüber nicht bestrittenen Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Strassenverkehrsgesetz sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von CHF 500.festzulegen.

 

1.3 Die Privatklägerinnen D.__, E.__ und C.__ beantra­gen höhere Genugtuungen.

 

1.4 Die Staatsanwaltschaft spricht sich gegen die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges aus.

 

2.

Bei dieser Ausgangslage hat somit das Obergericht nahezu alle Ziffern des erstin­stanzlichen Strafurteils zu überprüfen.

 

Nicht angefochten sind einzig Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), ferner Dispositiv-Ziff. 2 (Verfahrenseinstellung wegen einzelner Übertretungen) sowie Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe einzelner beschlagnahmter Gegenstände).

 

Der Beschuldigte hat unter anderem auch Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. In dieser Urteilsziffer hat die Vorinstanz auf die Anordnung von `weiteren Weisungen` verzichtet; demnach ist der Beschuldigte durch diese Urteils­ziffer nicht beschwert und hat er daher kein Rechtschutzinteresse an deren Ände­rung Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist.

 

3.

Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vor­instanz habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt unvollständig unrichtig festgestellt.

 

III.

Materielle Erwägungen

 

1.

1.1 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung jegliche Tatschuld hinsichtlich der ihm angelasteten Übergriffe auf die Privatklägerinnen C.__, D.__ und E.__. Die Verteidigung warf anlässlich der Berufungsverhandlung der Vorinstanz vor, sie habe auf einer insgesamt mangelhaften Beweislage ein tendenziöses Urteil verfasst und dabei mehrfach den Grundsatz in dubio pro reo (`im Zweifel für den Angeklagten`) verletzt (act. 179 S. 37 Ziff. 2).

 

Angesichts dieser Einwendungen sind vorweg in gebotener Kürze die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung im Strafprozess darzulegen:

 

1.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüber­windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklag­ten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach­lage aus [in dubio pro reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).

 

1.3 Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbe­weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie­sen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tat­sache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).

 

1.4 Die Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts verläuft näher bese­hen in mehreren Schritten (siehe zum Ganzen sinngemäss: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1. – E. 2.2.3.3. mit zahlreichen Hinweisen).

 

In einem ersten Schritt sind sämtliche prozessual zulässigen Beweismittel zu erfas­sen und ist das so erlangte Beweismaterial auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin zu beurteilen: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfragen beitragen können (Beweiseignung). Andererseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert fest­stehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten).

 

Sodann hat das Gericht in einem nächsten Schritt die als relevant erkannten Bewei­se frei zu würdigen. Dabei sind einzelne Beweismittel nicht isoliert zu beurteilen und können daher einzelne Beweismittel auch nicht quasi in dubio pro reo ausgeblendet werden.

 

Ergibt sich dem Gericht im Rahmen dieser Beweis­würdigung ein zwiespältiges, widersprüchliches, unkla­res und/oder höchst diffuses und nebu­löses Gesamtbild, so ist ein Freispruch unumgänglich.

 

Erscheint jedoch das Beweisergebnis (Gesamtbild) in Hinsicht auf den Anklage­sachverhalt einschlägig, so ist dieses Resultat der Beweisauswertung dahinge­hend zu beurteilen, ob sich auf dessen Grund­lage diejenigen Tatsachen erstellen lassen, aus denen sich das Tatsachenfunda­ment eines Schuldspruchs zusammen­setzt. Erst jetzt, in diesem letzten Stadium der Sachverhaltsfeststellung, gelangt die Regel in dubio pro reo zur Anwendung. Der In-dubio-Grundsatz betrifft dabei kon­kret die Frage des erforderlichen Beweismasses, indem nämlich der Grundsatz ver­langt, dass ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Eine entsprechende Wahr­scheinlichkeit liegt vor, wenn die rich­terliche Überzeugung, dass sich ein Sach­verhalt in bestimmter Weise verwirk­licht hat, auf einem jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Urteil eines besonne­nen und lebenserfahrenen Beobachters beruht. Bloss abstrakte und theore­tische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso­lute Gewissheit nicht verlangt werden kann (siehe zu Letzterem: Urteil BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.1).

 

2. Anklagesachverhalt betreffend E.__

 

2.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten trug an der Berufungsverhandlung vor, das angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts sei `wie ein Urteil im Zivilrecht` aufgebaut; anders lasse es sich nämlich nicht erklären, dass der Beschuldigte `trotz mangelnder Beweise und einem unklaren, nicht erstellten Sach­verhalt in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen worden` sei (act. 179 S. 37 Ziff. 2 2. Aufzählungspunkt). In Bezug auf den Sachverhalt betreffend E.__ warf der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, `im Wesentlichen in zwei Punk­ten` geirrt zu haben: `einerseits in Bezug auf die Medikamente im Likör und ande­rerseits betreffend dem DNA Hit`. Die Vorinstanz – so die konkret vorgebrachte Kri­tik – führe zwar über mehrere Seiten hinweg aus, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffend seien, doch vergesse sie dabei dreierlei: Hätte näm­lich – erstens – die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen schnell vorangetrieben, hät­te der Likör noch sichergestellt und untersucht werden können. Dass dies unterblie­ben sei, dürfe nun nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen. Zweitens sei der Beschuldigte über längere Zeit von Schlaftabletten abhängig gewesen, jedoch seit 2012 nicht mehr. Der ungewollte Konsum von Schlafmitteln habe bei ihm sicher­lich andere Symptome als bei E.__ hervorgerufen, `so dass die von ihr beschriebene Reaktion durchaus mit jener beim Beschuldigten kompatibel` sei. Drit­tens schliesslich habe der Beschuldigte glaubhaft darlegen können, warum seine DNA bei E.__ gefunden worden sei. Aus all diesen Umständen sei der Beschuldigte im Anklagepunkt betreffend E.__ freizusprechen (act. 179 S. 44 Ziff. 35-37).

 

2.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO).

 

Die Rüge erweist sich aus den nachstehenden Gründen als ungerechtfertigt:

 

2.2.1 Gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2017 wird dem Beschuldigten, der sich in seiner Freizeit als `Handaufleger` bzw. `Geistheiler` betä­tigt (siehe dazu act. 2/I/19 S. 9 Ziff. 51 ff.), zur Last gelegt, am Samstagnach­mittag, 28. Februar 2015, bei sich daheim an der [...] die damals nicht ganz 18-jährige und somit noch minderjährige E.__ mut­masslich mit Nitrazepam [Schlafmittel] betäubt zu haben, um sich anschliessend an ihr sexu­ell zu vergehen. In der Tatnacht vom Samstag, 28. Februar 2015 auf Sonntag, 1. März 2015 sei der Beschuldigte, nachdem er E.__ durch Handaufle­gen (ohne Berührungen) therapeutisch behandelt habe, mehrmals in deren Zimmer gekommen, um sich zu vergewissern, ob sie schlafe. Sie habe sich schlafend gestellt, worauf um etwa 23 Uhr der Beschuldigte zu ihr aufs Bett gekommen sei, die Decke zur Seite gelegt und ihre Beine auseinandergeschoben habe. Daraufhin habe er ihr die Hose (Hotpants) und die Unterhosen heruntergezogen, habe ihre Vagina mit einer Taschenlampe beleuchtet und habe anschliessend mit seinen Fin­gern Rauf- und Runter-Bewegungen an ihrer Scheide vollzogen, sei dabei aber nicht eingedrungen. Danach sei er mit seinen Knien aufs Bett gestiegen und habe sich zwischen ihre Beine gekniet, wobei sie kurz seinen Penis unter ihren Kleidern bei ihren Schamlippen gespürt habe, es dabei aber zu keinen weiteren Bewegungen gekommen sei. Sie habe sich in der Folge bewusst weggedreht, worauf der Beschuldigte recht schnell aus dem Zimmer gegangen sei (act. 1 S. 6).

 

2.2.2 Nachdem E.__ bzw. ihre Mutter noch in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 2015 die Polizei verständigt hatte, konnte E.__ noch gleichentags zur Sache befragt werden, wobei die Anhörung auf Video aufgezeich­net wurde (siehe act. 3/III/4 und act. 3/III/13). E.__ führte aus, sie habe sich am 28. Februar 2015 ab ca. 15 Uhr in der Wohnung des Beschuldigten in [...] aufgehalten, wo sie zunächst einen Film geschaut hätten. Am späteren Nachmittag hätten sie sich Pizza bringen lassen und gegessen; dabei habe der Beschuldigte ihr ein Glas Cola angeboten, wobei er das Glas von ihr unbemerkt eingeschenkt habe. Das Cola habe bitter geschmeckt, was sie ihm auch gesagt habe, worauf er gemeint habe, das liege vermutlich an der Pizza (act. 3/III/4 S. 4 bei `00:42:40:00`). In der Folge habe der Beschuldigte mit der Behandlung begonnen, dabei sei sie rasch eingeschlafen. Der Beschuldigte sei dann wiederholt ins Zimmer gekommen, erneut um etwa 23 Uhr und habe jetzt die Decke zur Seite getan und dann bei ihr zwischen den Beinen `rumgelangt` (a.a.O., S. 4 bei `00:46:30:00`). Sie selber sei im Bett auf dem Rücken gelegen. Der Beschuldigte sei an der Bettkante gesessen und habe ihre Beine auseinandergeschoben und ihr die Shorts und die Unterhose zur Seite geschoben und habe sie im Scheidenbereich ausgegriffen; er habe mit seinen Fingern `Rauf- und Runterbewegungen` gemacht. Er habe mit einem Licht ihre Scheide beleuchtet (a.a.O., S. 4 bei `00:48:50:00` und `00:50:30:00`). Anschliessend sei der Beschuldigte mit den Knien aufs Bett gekom­men, habe seine Knie zwischen ihre Beine geschoben und sie habe seinen Penis kurz gespürt; sie habe sich dann abgedreht, worauf der Beschuldigte rasch aus dem Zimmer gegangen sei (a.a.O., S. 4 f. bei `00:50:30:00` und `00:55:20:00`).

 

Die in der Anklage beschriebenen Handlungen des Beschuldigten folgen akkurat den eben dargelegten Aussagen von E.__, bis auf ein kleines, aber nicht entscheidendes Detail: so zog der Beschuldigte der (halb)schlafenden E.__ die Shorts und Unterhosen nicht herunter, sondern schob sie zur Seite, als er mit seinen Fingern zur Scheide vordrang.

 

2.2.3 Nach dem nächtlichen Ereignis in der Wohnung des Beschuldigten wurde E.__ am Vormittag, 1. März 2015 ärztlich untersucht und wurde ihr dabei auch eine Blut- und Urinprobe entnommen (act. 3/III/16+17). Die Auswertung der Blutprobe ergab Rückstände des Arzneistoffes Nitrazepam; gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 23. Juni 2015 stand E.__ am 28. Februar 2015 spätabends unter dem Einfluss von Nitra­zepam, `d.h. aufgrund der schlaffördernden Wirkung ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit im Ereigniszeitpunkt vermindert gewesen` (act. 3/III/24 S. 1 unten).

 

Gemäss IRM-Gutachten gehört Nitrazepam zur Wirkstoffklasse der Benzodiazepine und ist im Präparat Mogadon enthalten. Nitrazepam ist indiziert bei behandlungsbe­dürftigen Schlafstörungen, wobei es durch seine schlaffördernde Wirkung die kör­perliche und geistige Leistungsfähigkeit vermindert (act. 3/III/24 S. 2 unten). Auf­grund der Untersuchungsergebnisse steht fest, dass der Beschuldigte zumin­dest bis 2012 ausgerechnet das Schlafmittel Mogadon konsumiert und privat über entspre­chende Tabletten verfügt hatte (siehe dazu act. 3/VIII/5 S. 3; act. 2/V/4 und act. 2/V/10 S. 3 Ziff. 2.2; act. 3/III/2 S. 8 Ziff. 77 f.; siehe ferner auch act. 2/I/19 S. 3 Ziff. 8 f.).

 

2.2.4 Anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 1. März 2015 wurden ab den bei­den grossen Schamlippen von E.__ Abstriche genommen (act. 3/III/19+20). Im Abstrich ab den Schamlippen konnte männliche DNA nachge­wiesen werden, wobei gemäss IRM-Gutachten die betreffende DNA mit einer Wahrscheinlichkeit von 26'107 zu 1 (sprich: sozusagen vollkommen sicher) dem Beschuldigten zuzuordnen ist (act. 3/III/25 S. 3 unten sowie act. 3/III/32).

 

2.2.5 Die eben dargelegten Indizien (nämlich: 1.) Schilderungen von E.__ nur wenige Stunden nach dem Ereignis; 2.) Nitrazepam-Rückstände im Blut von E.__, wobei dieser Arzneistoff ausgerechnet in dem vom Beschuldigten früher selber konsumierten Schafmittel Mogadon enthalten ist; 3.) DNA-Spur des Beschuldigten auf den Schamlippen von E.__) sind insgesamt erdrü­ckend und lassen schlicht keinen Raum für irgendwelche in-dubio-pro-reo-Überle­gungen. Es bleiben nicht die geringsten Zweifel zurück, dass sich der Sachverhalt betreffend E.__ tatsächlich so zutrug wie in der Anklage geschildert und dem Beschuldigten angelastet (act. 1 S. 5 ff.). Die Vorinstanz ist demnach in zutref­fender Würdigung des Sachverhalts der Anklage gefolgt; gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO wird ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen (act. 128 S. 9 bis S. 32 E. III.).

 

Die vom Beschuldigten in der Berufung vorgetragenen Einwendungen (oben E. 2.1) erschöpfen sich in verschwommener Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die `Likörgeschichte` (angeblich versehentlicher Schlafmittelkonsum), worüber der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausführlich berich­tete (act. 183 S. 3 sowie S. 6 f. und S. 10), ist als reine Schutzbehauptung einzustu­fen; bereits die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass diese Erzählung einer ver­tieften Prüfung nicht standhält (act. 128 S. 29). Dass der Beschuldigte seit 2012 kei­ne Schlafmittel mehr konsumiert, mag zutreffen; dies ändert aber nichts daran, dass im Körper von E.__ Rückstände des Schlafmittels Mogadon nachgewie­sen werden konnten, wobei der Beschuldigte (früher) nachweislich Konsument die­ses Schlafmittels war und er vom Hausarzt ganze Packungen davon nach Hause verabreicht erhielt. Schliesslich sind auch die Erklärungen des Beschuldigten, wie seine DNA auf die Schamlippe von E.__ gelangen konnte (siehe dazu act. 183 S. 4), nur hilflose Ausflüchte. Es wäre geradezu sach- und lebensfremd, die DNA-Spur auf der Schamlippe darauf zurückzuführen, dass E.__ in einem Bett mit angeblich nicht frisch angezogener Bettwäsche geschlafen hatte dass E.__ die Toilette in der Wohnung des Beschuldigten benutzt hatte.

 

2.2.6 Anzufügen bleibt noch Folgendes: E.__ erwähnte bei ihren Erst­aussagen am 1. März 2015, dass sie `zirka vor einem Monat` (act. 3/III/4 S. 3 bei `00:19:40:00` [also Ende Januar/Anfang Februar 2015]) bereits einmal beim Beschuldigten in dessen Wohnung in einer Behandlung gewesen sei und anschlies­send dort übernachtet habe [im ganzen Ablauf handelte es sich dabei um die zweite Behandlung; die allererste Behandlung fand ein paar Wochen davor damals noch im Beisein von Bruder und Vater von E.__ im (externen) Behandlungsraum des Beschuldigten in [...] statt, siehe a.a.O., S. 2 bei `00:14:30:00`]. Der Beschuldigte habe ihr damals einen Fruchtsaft gegeben, wobei er darin mit einem Löffel umgerührt habe. Sie könne zwar nicht sagen, ob er etwas in den Saft reingetan habe; allerdings habe sie sich etwa eine halbe Stunde nach dem Trinken gefühlt, als sei sie benebelt (a.a.O., S. 3 bei `00:26:50:00`). Der Beschuldigte wurde erstmals am 16. September 2015 zu den Ausführungen von E.__ befragt, also fast acht Monate nach der von ihr berichteten Begebenheit mit dem Fruchtsaft. Von der Polizei danach gefragt, was er E.__ bei der zweiten Behandlung [Ende Januar/Anfang Februar 2015] zu trinken gegeben habe, erwähn­te er, dass er `einen verschlossenen Orangensaft aus dem Kühlschrank genommen […] und beide Gläser (ihres und meines) vor ihren Augen aufgefüllt [habe], das hat sie gesehen`. Auf die anschliessende Frage, wozu er den Orangensaft mit einem Löffel umgerührt habe, antwortete er, dass er die Flasche vor dem Öffnen nicht geschüttelt habe und sich daher der `Satz vom Orangensaft am Glasboden befand` (zum Ganzen: act. 3/III/2 S. 6 Fragen 52 und 53). Es mutet nur schon eigenartig an, dass sich der Beschuldigte mehr als ein halbes Jahr später überhaupt noch an einen solch banalen Vorgang wie die Konsumation eines Getränks zu erinnern ver­mag. Umso überraschender ist es, dass er noch derart detailliert zu berichten weiss. Er erinnert sich nicht bloss daran, dass er E.__ ein Getränk angeboten hatte, sondern weiss gar noch welches; und schliess­lich berichtet er sogar, ohne konkret danach gefragt worden zu sein, wie er das Getränk damals eingeschenkt hatte (`vor ihren Augen`). Gerade weil der Beschul­digte eine solchermassen detail­genaue Schilderung zu Protokoll gegeben hat, entlarvt er sich selbst. Ganz offen­sichtlich glaubte er nämlich, möglichst präzise Angaben würden ihn von jeglichem Verdacht befreien. Indes aber ist genau das Gegenteil der Fall, wenn – wie hier – die vorgeblich detaillierten Angaben eine vollkommen belanglose Begebenheit betreffen, an die man sich Monate später normalerweise schlicht nicht mehr erin­nert, es sei denn, es habe sich dabei etwas Aussergewöhnliches zugetragen, was nun hinterher mit einer bildhaft erzählten Geschichte vertuscht werden soll. Genau deswegen macht sich der Beschuldigte mit seiner `exakten` Erzählung verdächtig und ist ihm darin nicht zu glauben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist des­halb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der Behandlung von Ende Januar/Anfang Februar 2015 E.__ eine möglicherweise betäu­bende Substanz verabreicht hatte (siehe dazu act. 128 S. 19 unten) und indiziert dies zusätzlich, dass sich gleiches anlässlich der Behandlung vom 28. Februar 2015 wiederholt hat. Vor allem aber ist damit die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung des Verteidigers des Beschul­digten widerlegt, wonach die zweite Behandlung [Ende Januar / Anfang Februar 2015] `erfolgreich` gewesen sei (siehe dazu act. 128 S. 18 unten mit Hin­weis auf act. 79 S. 6).

 

3. Anklagesachverhalt betreffend D.__

 

3.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten vertrat an der Berufungsverhandlung den Standpunkt, dass auch im Fall D.__ die Staatsanwaltschaft keine Beweise vorlege, wonach der Beschuldigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen habe; die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf die Aussagen von D.__ sowie ein unnötig teures und unnützes Gutachten über die Wirkung von Schlafmitteln. Entscheidend für die Frage der Glaubwürdigkeit sei `die Darstellung betreffend dem mit dem Schlafmittel versetzten Saft`. Die Vorinstanz gehe mit einer gewissen Leichtfertigkeit einfach davon aus, dass sich im Saft Schlafmittel befunden haben müssen. Doch alleine die Tatsache, `dass der Beschuldigte zu diesem Zeit­punkt Tabletten verschrieben und auch zu Hause hatte`, reiche als Indiz nicht aus, dass er diese Tabletten auch tatsächlich verwendet habe. Auch in diesem Punkt sei die tendenziöse Richtung, welche die Vorinstanz eingeschlagen habe, klar ersicht­lich, nämlich nach dem Motto: wenn es in anderen Fällen vielleicht passiert sei, dann sicherlich auch hier. Sodann sei nochmals auf die vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Heilungskrise verwiesen, welche nach Behand­lungen durchaus auftreten könne. Mit diesem Thema habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt; dabei sei dies für die Erklärung, weshalb D.__ den Beschuldigten belaste, von entscheidender Relevanz. In Hinsicht darauf sei denn auch der Beweisantrag gestellt, diese Frage durch eine fachkundige Person beantworten zu lassen. Denn ohne Fachwissen dürfe nicht einfach bestimmt werden, dass bei D.__ keine Heilungskrise vorgelegen habe. Auch die Staatsanwaltschaft, obschon verpflichtet, belastende und entlastende Beweise zu erheben, habe sich damit nur ungenügend auseinander­gesetzt. So gesehen sei der Beschuldigte die einzige fachkundige Person und sei daher auf seine Aussagen abzustellen; unter diesen Umständen sei `der Beschuldigte in diesem Sachverhalt betreffend den Handlungen zum Nachteil von D.__ freizusprechen` (act. 179 S. 41 f. Ziff. 21-27).

 

3.2 Der Beschuldigte wirft somit auch hier der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht richtig festgestellt zu haben (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO).

 

Auch hier stösst die Rüge ins Leere:

 

3.2.1 Am Karfreitag, 6. April 2012, empfing der Beschuldigte um 18.30 Uhr die damals 46-jährige D.__ in seinem Behandlungsraum in [...] (Glarus Nord). Die in Basel lebende D.__ leidet an schmerzhafter Fibromyalgie, weshalb ihre im Kanton Glarus wohnhafte Lebenspartnerin den Kon­takt zum Beschuldigten vermittelt hatte und sie damals auch zur Behandlung nach [...] hingefahren hatte (siehe dazu act. 2/I/6 S. 2; act. 2/I/20 S. 2 f. Ziff. 1-10, S. 4 Ziff. 14 und S. 7 Ziff. 32-34). Laut Anklage soll am besagten Abend der Beschuldigte D.__ vor der Behandlung zunächst einen [mit Schlafmittel versetzten] Frucht­saft in einem Plastikbecher verabreicht haben. In der Folge habe D.__ die Hosen ausgezogen, damit der Beschuldigte sie besser behandeln könne. Während der Behandlung seien ihr dann die Augen zugefallen; sie habe zwar gehört und ver­spürt, was um sie herum geschah, habe jedoch die Augen nicht mehr öffnen und sich auch nicht wehren können. Der Beschuldigte habe sie zur Seite gedreht, ihr den Slip heruntergezogen und sie am Po und an der Scheide ausgegriffen. Danach habe er ihr seine Finger und später auch irgendwelche Gegenstände vaginal und anal eingeführt. Ausserdem habe sie das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte irgendwelche Handlungen an sich selber vorgenommen und ihr allenfalls den Penis eingeführt habe. Nach einiger Zeit habe er ihr den Slip wieder angezogen und sie auf den Rücken zurückgedreht. Danach habe er den Behandlungsraum für eine Weile verlassen, sei dann zurückgekehrt und habe sie geweckt, wobei sie die Augen habe öffnen können, aber noch liegen geblieben sei. Später sei sie von der Freundin abgeholt worden und habe sie ihr von den Übergriffen des Beschuldigten erzählt (act. 1 S. 4).

 

3.2.2 Die Anklage beruht im Wesentlichen unmittelbar auf den Aussagen von D.__ (siehe insbesondere act. 2/I/6 S. 4 f.; act. 2/I/12 S. 3 ff.). Die Vorinstanz stufte im angefochtenen Entscheid die betreffenden belasten­den Schilderungen von D.__ als glaubhaft ein (siehe act. 128 S. 37 f. E. 1.8. sowie S. 48 E. 3.10.). Sie stützte dabei ihre Einschätzung auf mehrere Erkenntnis­se:

 

3.2.2.1 Zunächst einmal erachtete die Vorinstanz die von D.__ über das gan­ze Verfahren hinweg gemachten Aussagen als inhaltlich konsistent (act. 128 S. 38 E. 1.8. am Ende).

 

D.__ wurde in der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Verfahren insge­samt vier Mal zum inkriminierten Sachverhalt befragt (act. 2/I/6; act. 2/I/12; act. 2/VIII/15; act. 47). Dabei schilderte sie das Geschehen vom 6. April 2012 in sei­nem Ablauf immer gleich und ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vor, woraus sich eine andere Erkenntnis ergeben würde; überhaupt setzte er sich mit den Aussagen von D.__ im Einzelnen bzw. ihrem widerspruchsfreien Aussageverhalten nicht näher auseinander und unternahm insofern gar nicht erst den Versuch, die (zutreffende) Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von D.__ `inhaltlich konsistent und glaubhaft` seien, zu widerlegen.

 

3.2.2.2 Aus Sicht der Vorinstanz manifestiert sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.__ namentlich im Umstand, dass sie in der Untersuchung detailliert schilderte, wie der Beschuldigte ihr damals zu Beginn der Behandlung am 6. April 2012 ein Getränk verabreicht hatte. So beschreibe D.__ detailliert, wie der Beschuldigte den einen Becher frisch aufgefüllt und den anderen ihr gegeben habe (wobei ihr das sonderbar vorgekommen sei), dass sie solchen Fruchtsaft eigentlich nicht möge und ausserdem auch keine bereits eingefüllten Getränke annehme so­wie dass sie gar nicht habe trinken wollen, aber der Beschuldigte darauf bestan­den habe. Bei einem solchen Detaillierungsgrad, so folgerte die Vorinstanz, sei davon auszugehen, dass die Aussage von D.__ der Wahrheit entspreche, zumal demgegenüber die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich seien. Die Vorin­stanz folgerte daraus, dass in Hinsicht auf die Begebenheit mit dem Multivitaminsaft die Aussage von D.__ als glaubhafter ein­zustufen sei [als die bestreitenden Ausführungen des Beschuldigten] und es daher als erstellt gelte, dass der Beschul­digte D.__ einen bereits eingegossenen Becher mit Multivitaminsaft darge­reicht und darauf bestanden habe, dass sie diesen austrinke (act. 128 S. S. 41 f. E. 3.2.).

 

D.__ berichtete bei der ersten Einvernahme am 14. Juni 2012, dass am 6. April 2012 im Behandlungsraum des Beschuldigten auf dem Fenstersims ein Tetrapack Multivitaminsaft gestanden habe. Sie sei zu Beginn auf der Couch geses­sen, als der Beschuldigte aufgestanden sei und einen Becher [von diesem Frucht­saft] eingeschenkt habe; ihr [D.__] habe er dann allerdings nicht den frisch eingeschenkten Becher gegeben, sondern einen anderen Becher mit Fruchtsaft, bei dem sie nicht gesehen habe, wie er eingeschenkt worden sei; der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie beide müssten dies nun zur Stärkung trinken, damit sie wäh­rend der bevorstehenden langen Behandlung nicht austrocknen würden (act. 2/I/6 S. 4). Diese Erstaussage hat sie in den späteren Befragungen jeweils gleichblei­bend bestätigt (act. 2/I/12 S. 3 unten und S. 4; act. 2/VIII/15 S. 7 und S. 10; act. 47 S. 4). Besonders bemerkenswert ist dabei, dass D.__ explizit einen Tetra­pack [Getränkekarton] Multivitaminsaft benennt und die Polizei später bei der Durchsuchung des Behandlungsraums prompt solche Getränkepackungen mit Multivi­taminsaft vorfindet (act. 2/I/1 S. 13). Dieser Umstand ist daher ein zentraler und entscheidender Anhaltspunkt, der für die Glaubhaftigkeit der von D.__ gemachten Aussagen spricht. Es erscheint daher tatsächlich, und darin ist der Vorinstanz beizupflichten, als höchst unwahrscheinlich, dass D.__ ihre Schilderung über das ihr vom Beschuldigten verabreichte Getränk erfunden haben könnte.

 

3.2.2.3. Für die Vorinstanz ist sodann erstellt, dass der Fruchtsaft, den D.__ am 6. April 2012 vom Beschuldigten zum Trinken verabreicht erhielt, mit einem Schlafmittel versetzt war (act. 128 S. 43 E. 3.3. am Ende). Auch in diesem Punkt ist der Vorinstanz ohne weiteres zu folgen, drängt sich nämlich diese Erkenntnis auf­grund der hier vorhandenen Indizien klarerweise auf:

 

Zunächst einmal konnte die Polizei bei der Durchsuchung des vom Beschuldigten für seine `Therapien` benutzten Behandlungsraumes in [...] effektiv diverse Schlafmittel und Psychopharmaka sicherstellen, dabei sogar aufge­brochene und zerstückelte Tabletten in einem Plastikbecher (act. 2/III/5 S. 2). Die betreffende Durchsuchung fand zwar erst im August 2012 statt und damit vier Monate nachdem der Beschuldigte D.__ behandelt hatte; allein aber der Umstand, dass der Beschuldigte im Behandlungsraum Schlaftabletten verfügbar hatte, ist im vorliegen­den Gesamtzusammenhang ein augenscheinliches Indiz dafür, dass der Beschul­digte D.__ ein Schlafmittel verabreicht und sie so zum Widerstand unfähig gemacht haben könnte.

 

Eine wesentliche Bedeutung erlangt das Indiz der sichergestellten Medikamente zudem durch folgenden Umstand: Gemäss der in der Untersuchung eingeholten Expertise vermögen die betreffenden Medikamente, wenn sie in einem Fruchtsaft verabreicht werden, den Konsumenten die Konsumentin durchaus in den von D.__ geschilderten Zustand einer eigenartigen Benommenheit zu versetzen [D.__ berichtete, dass ihr die Augen zugefallen seien und sie nicht mehr habe sprechen und sich bewegen können, jedoch alles mitbekommen habe; siehe dazu act. 2/I/6 S. 5] (act. 2/V/11 S. 2 sowie insbesondere S. 5 Ziff. 3). Kommt hinzu, dass namentlich das Schlafmittel Mogadon sich innert weniger Sekunden in einem Fruchtsaft auflösen lässt und sich dabei der Geschmack des Getränks nicht merk­lich verändert (act. 2/V/11 S. 10 Ziff. 17 und S. 13).

 

Die Verteidigung bezeichnete an der Berufungsverhandlung die eben zitierte Exper­tise als `teures und unnützes Gutachten über die Wirkung von Schlafmitteln` und merkte an, `dies hätte auch Google können` (act. 179 S. 41 Ziff. 21). Dieser Vorbe­halt der Verteidigung ist polemisch und ohne inhaltliche Substanz. Darauf ist daher nicht einzugehen, zumal es sich beim kritisierten Fachbericht um ein pharmakolo­gisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü­rich handelt (act. 2/V/11), welches formal einwandfrei verfasst sowie inhaltlich fundiert und schlüssig begründet ist.

 

3.2.2.4 Aus Sicht der Vorinstanz liegt ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.__ darin, dass der Beschuldigte auch bei der Behandlung von E.__ ihr ein Schlafmittel in einem Getränk verabreicht und sie auf derlei Weise sediert hatte (act. 128 S. 42 E. 3.2. und S. 43 E. 3.4.). Der Rechts­vertreter des Beschuldigten erblickt darin eine unzulässige und nicht sachgerechte Verknüpfung verschiedener Fälle (act. 179 S. 39 Ziff. 10). Dieser Einwand geht fehl. Schildern nämlich wie im vorliegenden Verfahren zwei Personen, die sich gegensei­tig nicht kennen, unabhängig voneinander ähnliche Begebenheiten mit dem Be­schuldigten, so ist dies beweisrechtlich sehr wohl von Bedeutung und unter­streicht hier geradezu die Glaubhaftigkeit der einzelnen Berichte, zumal im Fall von E.__ in deren Blut dank zeitnaher Untersuchung tatsächlich Schlaf­mittel nach­gewiesen werden konnten. Die von mehreren Betroffenen glaubhaft geschilder­ten Erlebnisse sind sodann zu einem Gesamtbild zusammenzufügen; dieses beweis­relevante Bild lässt vorliegend geradewegs ein eigentliches Handlungsmus­ter (Modus Operandi) des Beschuldigten erkennen, nämlich dahingehend, dass er seine Opfer vor den sexuellen Übergriffen mit Schlafmitteln betäubt hat.

 

3.2.2.5 Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von D.__ über eine ihr vom Beschuldigten mutmasslich verabreichte narkotisierende Sub­stanz sah die Vorinstanz darin (siehe act. 128 S. 43 f. E. 3.4.), dass der Beschuldig­te wenige Wochen vor der Behandlung von D.__ nachweislich im Internet Nachforschungen zu den Begriffen `nakortikum`, `hypnotika und sedativa` und `ko tropfen` vorgenommen hatte (act. 2/III/6).

 

Tatsächlich belegt die vom Beschuldigten angestellte Google-Recherche, dass er sich konkret mit der narkotisierenden Wirkung von K.-o.-Tropfen bzw. Psychophar­maka befasst hat. Dieser Umstand ist daher in Hinsicht auf den Anklagesachverhalt (Betäubung von Personen, um sich dann an ihnen zu vergehen) als einschlägiger Anhaltspunkt zu werten; dies gilt erst recht im Kontext mit den zuvor dargelegten weiteren Indizien. Die Verteidigung geht in ihrer Berufung auf das Indiz der besag­ten Internet-Nachforschungen mit keinem Wort ein, wie sie überhaupt das Zusam­mentreffen mehrerer eindeutig belastender Indizien praktisch komplett ausblendet.

 

3.2.2.6 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung gleich wie schon vor Vorinstanz geltend, D.__ habe im Zuge der Behandlung durch den Beschul­digten mutmasslich eine Heilungskrise erfahren. Im Kern macht die Verteidigung bzw. der Beschuldigte damit geltend, bei D.__ seien während der Behand­lung eigene Erinnerungen an früher erlebte `schlimme Sachen` [sexuelle Misshand­lungen] hochgekommen, was zur Folge habe, dass sie das früher Erlebte nun auf ihn [den Beschuldigten] projiziere (siehe dazu act. 2/V/11 S. 12, dort die damals vom Rechtsvertreter des Beschuldigten gestellte Ergänzungsfrage 2.2.; act. 77/01 [von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme eines anderen Heilpraktikers]; act. 170 S. 1 unten und S. 2 oben; act. 183 S. 14 unten und S. 15 oben). Vor Obergericht präsentierte der Verteidiger zum Thema `Heilungs­krise` einen Auszug aus dem Internet und verlangte vom Obergericht dessen Berücksich­tigung bei der Entscheidfindung (act. 171 sowie act. 170 Antrag Ziff. 1). Die betref­fende Publikation ist jedoch vollkommen unbeschwert von empirisch-wissenschaft­licher Substanz; laut Impressum der Website handelt es sich hierbei um nicht mehr und nicht weniger als eine blosse Kundgabe einer beliebigen Einzel­person. Darauf ist schlicht nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist der in diesem Sachzusam­menhang von der Verteidigung als Experte angerufene Q.__ anzuhören (act. 170 Antrag Ziff. 2). Bei Q.__ handelt es sich um einen im Kanton Glarus tätigen Akupunkteur (act. 77/01); inwiefern er dazu prädestiniert sein soll, um dem behaupteten Phänomen der Heilungskrise ein Mass an Plausibili­tät zu verlei­hen, ist unerfindlich und wird von der Verteidigung nicht dargelegt. Ins­gesamt erweist sich die von der Verteidigung vertretene `Theorie`, wonach D.__ anlässlich der Behandlung durch den Beschuldigten massiv aus ihrem seeli­schen Gleichgewicht geraten sei und ihr dabei Erinnerungen an frühere schlimme Erlebnisse hochgekommen seien, welche sie nun unmittelbar mit dem Beschul­digten als Täter asso­ziiere, als eigenartiger und zugleich hilfloser Versuch einer Ausflucht. Zu Recht ist daher die Vorinstanz darauf nicht weiter eingegangen.

 

3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent­scheid in zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht zur Ansicht gelangte, dass im Fall von D.__ der Anklagesachverhalt erstellt sei (act. 128 S. 48 E. 3.10). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Verteidigung sind allesamt unbe­gründet. Zur Ergänzung der vorstehend gemachten Ausführungen wird im Übrigen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO explizit auch auf die beweis­rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (act. 128 S. 41-48, E. 3.1. ff.).

 

4. Anklagesachverhalt betreffend C.__

 

4.1 Von Dezember 2004 bis Ende 2010 lebte der Beschuldigte mit R.__ und deren beiden Zwillingskindern in [...] (Glarus Nord) zusammen. Für die Vorinstanz steht fest, dass ab circa Sommer 2009 bis ungefähr Ende 2010 der Beschuldigte sich nachts wiederholt ins Schlafzimmer von C.__ begab (vorgeblich um dort mit Räu­cherstäbchen schlechte Energien zu vertreiben), sich dabei jeweils zu C.__ ins Bett legte und mit dem Finger in ihre Scheide eindrang; vor dem Zubettgehen soll der Beschuldigte dem Mädchen jeweils ein Glas Wasser mit darin aufgelöstem Schlaf­mittel verabreicht haben (act. 128 S. 50 ff. insbes. S.59 f. E. 4.3. und S. 61 E. 5.1. und 5.2.).

 

4.2 Die Verteidigung beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz (auch) im Anklage­sachverhalt betreffend C.__ den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe (act. 179 S. 37 Ziff. 2 3. Spiegelpunkt). Konkret lege nämlich die Staatsanwaltschaft ausser den Aussagen von C.__ selber keinen einzigen Beweis vor, welcher den Tatverdacht stützen würde. Die Vorinstanz habe in der Folge `im Rahmen der Begründung des Urteils in Verlinkung mit den anderen Fällen Parallelen gezogen`, die es so nicht gebe. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte Schlaftabletten an C.__ verabreicht habe; gerade dies treffe hier nicht zu, weil es nämlich die Mutter von C.__ gewesen sei, die ihr jeweils Schlaftabletten verabreicht habe (act. 179 S. 42 Ziff. 28 f.). Ausserdem habe der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz erklärt, `dass es sich bei der Strafanzeige um eine instruierte Abrechnung der Familie [...] mit dem Beschuldigten handelte`. Die Familie [...] habe den Beschuldigten bereits einige Zeit vor dessen Verhaftung im August 2012 angezeigt, dabei aber nur wegen Stalking. Indes mache es über­haupt keinen Sinn, dass die Familie [...] den Beschuldigten zunächst nur wegen Stalking anzeige, wenn er tatsächlich die Tochter sexuell misshandelt hätte. Das Argument der Vorinstanz, die Familie [...] habe zunächst einfach mal Abstand vom Beschuldigten wollen, greife da zu kurz. Denn gerade wenn es der Familie [...] um Abstand gegangen wäre, so wäre es nur logisch und konsequent gewe­sen, gleich von Beginn an `alle Faktoren in die Waagschale [zu] legen`, damit die Staatsanwaltschaft sogleich sicherstelle, dass es zu keinem Kontakt mehr komme. Weil aber genau das [Offenlegung aller Vorwürfe gleich am Anfang] nicht gesche­hen sei, bedeute dies, dass `die Geschichte` erst später, als der Beschul­digte in Haft kam, `erfunden wurde, um ihm zu schaden und Rache an ihm zu nehmen`. Dieses Verhaltensmuster [der Familie] sei offensichtlich, `passt aber offen­bar nicht in das tendenzöse Bild der Vorinstanz über den Beschuldigten`. Demge­genüber seien die Aussagen des Beschuldigten von Anfang an schlüssig und stim­mig gewesen; darauf sei daher abzustellen und habe das Obergericht den Beschul­digten nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (act. 179 S. 43 Ziff. 30-34).

 

4.3 Der Beschuldigte rügt damit ebenso in diesem Anklagepunkt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz; allerdings auch hier zu Unrecht:

 

4.3.1 Die eingeklagten Tathandlungen trugen sich allein zwischen dem Beschul­digten und der davon betroffenen C.__ zu. Die Vorfälle wurden von nie­mandem gesehen, und es sind auch keine Tatspuren dokumentiert. In einer solchen Konstellation sind die Aussagen des Opfers zwangsläufig der zentrale, massgebli­che Beweis, sofern das Opfer als glaubwürdig und seine Angaben als glaubhaft qualifiziert werden.

 

Vorliegend hat die Vorinstanz den Schilderungen von C.__ Glauben geschenkt; dabei vor allem auch deswegen, weil der Beschuldigte seinerseits sich in den Augen der Vorinstanz in Widersprüche bzw. in Ausflüchte verstrickt hatte (siehe dazu etwa act. 128 S. 58 ff. E. 4.1.-4.3.). C.__ führte bei ihrer ersten Befragung bei der Polizei aus, der Beschuldigte sei nachts regelmässig in ihr Schlafzimmer gekommen und oft habe es am Morgen in ihrem Zimmer nach Räu­cherstäbchen gerochen (act. 3/I/5 S. 2). Vom Beschuldigten selber ist zugestanden, dass er sich nachts wiederholt ins Schlafzimmer von C.__ begab, um nachzuse­hen, ob sie schlafe sowie um das Fenster zu öffnen, habe nämlich C.__ eine stark Ausdünstung gehabt; ferner räumte der Beschuldigte ein, dass er jedenfalls einmal nächtens im Zimmer von C.__ ein Ritual mit Räucherstäbchen ausgeführt habe; die Räucherstäbchen `sollten die schlechte Energie säubern, damit der Raum neutrali­siert wird` und sollte dadurch `C.__ besser schlafen können und keine Alpträume mehr haben` (act. 3/I/11 S. 6 f. Ziff. 30-33 sowie Ziff. 34-36 und Ziff. 40). Die Un­stimmigkeit in den Angaben des Beschuldigten erkannte die Vorinstanz dabei nicht in der Schilderung des konkreten Handlungs­rahmens, sondern in dem vom Beschuldigten hierzu vorgebrachten Handlungs­motiv. Nach Ansicht der Vorinstanz haben Kinder im Teenageralter keine merkliche Ausdünstung und ist daher dieser Umstand nichts anders als vorgeschoben; tatsächlich – dies die damit implizit ver­bundene Aussage der Vorinstanz – begab sich der Beschuldigte nicht deshalb ins Zimmer von C.__, um dort das Fenster zu öffnen, sondern um an C.__ die von ihr berichteten sexuellen Handlungen vorzunehmen (act. 128 S. 58 E. 4.1.). Genauso diente in der Sicht der Vorinstanz auch das Räucherritual dem Beschuldigten bloss als Vorwand, um sich ungestört und ohne Argwohn zu erwecken, im Schlafzimmer von C.__ aufhalten und sie sexuell missbrauchen zu können (a.a.O., S. 60 E. 4.3. in fine).

 

Wenn daher im Licht der eben erörterten Ausgangslage (C.__ sagt aus, der Beschuldigte sei viele Male zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich an ihr ver­griffen; der Beschuldigte anderseits bestätigt immerhin, nachts wiederholt ins Schlafzimmer von C.__ gegangen zu sein, verstrickt sich dabei aber in Ungereimt­heiten) die Vorinstanz erwog, dass die Schilderungen von C.__ glaubhaft seien, so ist ihr darin ohne weiteres beizupflichten. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt denn auch in seiner Berufung nichts vor, woraus sich hier eine andere Einschätzung aufdrängen würde. Auch ist nicht erkennbar, wie diese Einschätzung von den beantragten beiden Zeugen (siehe act. 170 S. 2 Ziff. 2 f.) sollte erschüttert werden können, zumal im Übrigen auch die Verteidigung selber an der Berufungsverhandlung darauf nicht mehr eingegangen ist.

 

4.3.2 Die von der Verteidigung in der Berufung kritisierte `Verlinkung` mit den bei­den anderen eingeklagten Fällen `D.__` und `E.__` ist nicht zu beanstanden; im Gegenteil: eine entsprechende Gesamtsicht drängt sich vorliegend unweigerlich auf. In den vorstehenden Erwägungen zu den Fällen `E.__` und `D.__` wurde nämlich aufgezeigt, dass es zum erkennbaren Handlungs­muster (Modus Operandi) des Beschuldigten gehörte, seine Opfer vor den sexuellen Übergriffen mit Schlafmitteln zu betäuben (siehe dazu oben E. 3.2.2.4). Und in eine ähnliche Richtung weisen ebenso die Aussagen von C.__. Sie berichtete bei ihrer Befragung am 24. August 2012 gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe ihr abends wiederholt ein Glas Wasser gereicht und sie aufgefordert, das Wasser zu trinken, weil sie, wie ihr der Beschuldigte gesagt habe, generell zu wenig trinken würde. Dieses Wasser habe jeweils komisch geschmeckt, worauf ihr schwindelig geworden und sie auch ermüdet sei; danach habe sie jeweils bemerkt, wie jemand zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sei und sich neben sie ins Bett gelegt und sie mit den Fingern an der Vagina ausgegriffen habe (act. 3/I/5 S. 2; sie­he ferner auch act. 44 S. 4 Dep. 7). Gerade der Umstand, dass die Angaben von C.__ auf das nämliche Muster hinweisen wie die Berichte von E.__ und D.__, ist ein untrügliches Indiz für die Wahrhaftigkeit der Schilde­rungen von C.__. Dass die damals knapp 16-jährige C.__ bloss eine Geschichte erfunden haben könnte und sie dabei rein zufällig passende Ele­mente in ihre Erzählungen eingebaut hätte, ist vollkommen unwahrscheinlich.

 

4.3.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten argwöhnte an der Berufungsverhand­lung, C.__ habe `die Geschichte später, als der Beschuldigte in Haft kam, erfunden um ihm zu schaden und Rache an ihm zu nehmen`; konkret meint der Ver­teidiger damit, wie er an der Verhandlung vor der Vorinstanz näher ausgeführt hatte, dass es sich um eine von R.__ [der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter von C.__] orchestrierte Racheaktion und ein abgekar­tetes Spiel handle, indem sie, nachdem sie Akteneinsicht gehabt habe, plötzlich auf denselben Zug aufgesprungen sei (dazu act. 128 S. 57 E. 3.4.). Darin ist der Vertei­digung von vornherein nicht zu folgen. Das zeitliche Zusammentreffen der Verhaf­tung des Beschuldigten und der Anzeige von C.__ ist rein zufällig, wie nachfolgende Chronologie zeigt:

 

Der Beschuldigte wurde am 21. August 2012 aufgrund der Anzeige von D.__ an seinem Wohnort in [...] verhaftet (act. 2/I/1 S. 5 Mitte; act. 2/IV/1 S. 2 oben). D.__ hatte ihre Anzeige gegen den Beschuldigten im Mai 2012 im Kanton Baselland eingeleitet (act. 2/I/4) und wurde in der Folge von der dortigen Staats­anwaltschaft zur Sache einvernommen (act. 2/I/6 und 2/I/12). In der zweiten Julihälf­te 2012 übernahm die hiesige Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten (act. 2/II/2) und veranlasste in der Folge die Verhaftung samt Durch­suchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten (act. 2/III/1 ff.). Am 22. August 2012 erfuhr die fallzuständige Glarner Staatsanwältin erstmals von einer Mitarbeite­rin der Opferberatungsstelle Glarus von einem möglicherweise weiteren Opfer des Beschuldigten (act. 2/I/14). Es handelte sich hierbei um C.__, die hierauf am 24. August 2012 von der Polizei zu ihren Erlebnissen mit dem Beschuldigten befragt wurde (act. 3/I/5). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass C.__ bzw. ihre Mutter R.__ die im Kanton Baselland wohnhafte D.__ kennen würden und zu ihr je einmal direkt auch nur indirekt Kon­takt gehabt hätten. Ebenso ausgeschlossen ist, dass C.__ vor ihren Erst­aussagen bereits Einsicht in die zuvor angelaufene Untersuchung gegen den Beschuldigten gehabt hätte, war sie bis dahin noch nicht Verfahrenspartei.

 

4.3.4 Nachdem R.__ Ende Dezember 2010 ihre Paarbeziehung mit dem Beschuldigten beendet hatte und zusammen mit ihren Zwillingen aus der gemeinsame Wohnung in [...] ausgezogen war (act. 3/I/8 S. 5 f. Ziff. 12), erstattete sie im Oktober 2011 gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Nötigung und Verletzung des Geheimoder Privatbereichs (Stal­king), wobei in der Folge dieses Verfahren von der hiesigen Staatsanwaltschaft im Januar 2012 eingestellt wurde (siehe zum Ganzen Dossier SA.2011.02204).

 

Gleich wie schon im Verfahren vor Vorinstanz (siehe dazu act. 128 S. 57 E. 3.4. und S. 60 f. E. 4.4.) macht die Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss erneut geltend, dass die dem Beschuldigten nun angelasteten sexuellen Verfehlungen erfunden seien, andernfalls diese Übergriffe doch bereits zusammen mit den Stalking-Vorwürfen zur Anzeige gebracht worden wären.

 

Auch in diesem Punkt kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Ob ein sexueller Übergriff zeitnah erst später zur Anzeige gebracht wird, ist für die Glaub­haftig­keit der Tatvorwürfe nicht ausschlaggebend. Dies gilt namentlich auch vor dem Hin­tergrund, dass sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern ohnehin erst mit Ab­lauf des vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers verjähren (Art. 97 Abs. 2 StGB), was damit begründet ist, dass Kinder häufig überhaupt erst später in der Lage sind, gegen den Täter vorzugehen, insbesondere wenn dieser – wie auch im vorliegen­den Fall – aus dem näheren sozialen Umfeld stammt (siehe dazu OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 97 N 5). Im hier zu beurteilenden Fall verhielt es sich zudem so, dass C.__ sich anfänglich gar von ihrer Mutter nicht verstanden fühlte und sie daher die Übergriffe fortan mit sich geschehen liess (siehe act. 3/I/5 S. 8 bei `09.23.53 – 09.24.38` sowie S. 11 bei `09.31.52 – 09.32.03`); erst als sich die Mutter im August 2012 an die Opferstelle wandte, da sie vom Beschuldigten noch immer gestalkt wurde (siehe dazu act. 2/IV/9f, 9g und 10), liess sich jetzt mit Unterstützung der Opferhilfe ebenso C.__ dazu ermuti­gen, über das von ihr Erlebte zu berichten (siehe act. 3/I/5 S. 15 bei `09.44.02 – 09.44.51`; act. 2/I/14).

 

4.4 Damit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz auch im Fall von C.__ in korrekter Würdigung sämtlicher verfügbarer Indizien entgegen der Ansicht der Verteidigung von der Richtigkeit der Anklage ausging (act. 1 S. 2 f.). Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen kann daher ebenso an dieser Stelle in Anwen­dung von Art. 82 Abs. 4 StPO explizit auch auf die beweisrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 128 S. 50-61). Was die konkrete Anzahl der Übergriffe anbelangt, blieb die Anklage unbestimmt (act. 1: `mehrfach in der Nacht` über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg), während die Vorinstanz von bis zu zwei Übergriffen pro Woche während rund eines Jahres ausging (act. 128 S. 61 E. 5.1.). In Hinsicht auf die nachfolgende Strafzumessung geht das Obergericht von insge­samt drei Übergriffen aus.

 

5. Rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte

 

Die Vorinstanz beurteilte in Übereinstimmung mit der Anklage (act. 1) die erstellten Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil von E.__, D.__ und C.__ als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fall C.__), als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Fälle D.__ und E.__) sowie als einfa­che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 1 und al. 2 StGB (Fall E.__) (zum Ganzen: act. 128 S. 29 f. E. 4.1. und 4.2, S. 48 f. E. 4.1., S. 61 E. 5.1 sowie S. 88 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 bis 3).

 

Im Berufungsverfahren blieb die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Wür­digung der mehreren Tatgeschehen vollkommen unbestritten. Tatsächlich sind die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zutreffend, weshalb hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO integral darauf (op. cit.) verwiesen werden kann. In keinem der mehreren Fälle ist sodann ein Schuldausschliessungsoder Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb der erstinstanzlich ergangene Schuld­spruch (soweit überhaupt angefochten) in allen Teilen zu bestätigen ist (act. 128 S. 88 Dispositiv-Ziff. 1).

 

6. Strafzumessung

 

6.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für die von ihm begangenen Sexual­taten und die einfache Körperverletzung sowie die im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen weiteren Delikte (Wiederhandlung gegen das Waffengesetz und grobe Verletzung der Verkehrsregeln; siehe act. 128 S. 88 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und 5) zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei hiervon 8 Monate zu vollziehen sind, während die restlichen 20 Monate auf Bewährung ausgesetzt wur­den, dies bei einer Probezeit von vier Jahren (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 3).

 

Die Verteidigung kritisiert in ihrer Berufung (eventualiter) ebenso die erstinstanzliche Strafzumessung und bezeichnet diese aus mehreren Gründen als nicht haltbar (sie­he act. 179 S. 44 ff. Ziff. 38-63).

 

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ebenfalls gegen den Sanktionsentscheid der Vorinstanz; sie bemängelt dabei allerdings nicht die Straf­zumessung, sondern wendet sich gegen den von der Vorinstanz gewährten teilbe­dingten Vollzug und beantragt, dass der Beschuldigte die gesamte Freiheitsstrafe zu verbüssen habe (act. 155 und act. 179 S. 54). Weil somit die Staatsanwaltschaft nicht die Bemes­sung der Strafe als solche beanstandet, ist im Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen (act. 391 Abs. 2 StPO).

 

6.2 Vorliegend sind neben den zuvor behandelten mehreren Sexualdelikten und der einfachen Körperverletzung zusätzlich auch die beiden bereits von der Vorinstanz rechtskräftig beurteilten weiteren Vergehen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Waffengesetz; siehe act. 128 S. 88 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 4 und 5) zu sanktionieren.

 

Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehre­re gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers­ten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht darf dabei jedoch das Höchst­mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs.1 StGB).

 

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB – das hier schwerste der vom Beschuldigten verübten Delikte – ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht; gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert sich dieser Straf­rahmen abstrakt nun auf 15 Jahre.

 

6.3 Innerhalb des soeben aufgezeigten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver­schulden des Täters zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet­zung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

6.3.1 Vom inzwischen 64-jährigen Beschuldigten ist in persönlicher Hinsicht bekannt, dass er in Glarus Süd im Kreis von vier Geschwistern auf­wuchs, nach der ordentlichen Schulzeit eine Schlosserlehre absolvierte und mittler­weile seit mehreren Jahren als Logistiker in einem Betrieb in Zürich arbeitet, wo er einen monatlichen Bruttolohn von CHF [...] (x 13) erzielt. In seiner Freizeit betä­tigte er sich über Jahre hinweg als Handaufleger, wobei er diese Beschäftigung als sein Hobby bezeichnet. Der Beschuldigte ist geschieden, hat eine erwachsene Tochter und stand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (August 2019) in keiner Beziehung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (siehe zum Ganzen: act. 183 S. 1 f. sowie act. 2/IX/1).

 

6.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 128 S. 72 E. 8.) wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht nur erheblich, sondern nachgerade schwer. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB gilt bereits per se als gravierendes Verbrechen, reicht doch der dafür angedrohte Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.

 

In den beiden Fällen sexueller Nötigung gegenüber D.__ und E.__ missachtete der Beschuldigte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner beiden Opfer massiv; seine Handlungen waren eindeutige Gewaltakte (siehe dazu OFK/StGB-Weder, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 189 N 1 und 2 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Opfer vorgängig noch medikamentös ruhiggestellt hatte, so dass sie sich in einem Zustand einer sozusagen fühlenden Ohnmacht befanden, als der Beschuldigte sich an ihnen verging; unfähig zum Widerstand, mussten sie die Misshandlungen über sich ergehen lassen.

 

D.__ war Anfang April 2012 in einer physisch und psychisch äusserst schlechten Verfassung, dies einerseits wegen belastender Ereignisse aus der Ver­gangenheit und andererseits aufgrund anhaltender Schmerzen (Fibromyalgie), die trotz vorangegangenem Spitalaufenthalt nicht abgeklungen waren (siehe dazu act. 2/VI/6 S. 1; act. 2/VI/7; act. 2/VI/11). In ihrer schieren Not vertraute sich D.__ dann dem Beschuldigten für eine Behandlung an; den Kontakt zu dem ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten hatte ihre Freundin vermittelt (siehe dazu act. 2/I/6 S. 2). Der Beschuldigte wusste am Tag der Behandlung (Karfreitag, 6. April 2012) umfassend Bescheid von der desolaten körperlichen und seelischen Lage von D.__, fand nämlich drei Tage zuvor bereits ein Vorgespräch statt und wies der Beschuldigte dabei auf die Notwendigkeit einer längeren intensiven Behandlung hin (act. 2/1/6 S. 2 f.; act. 2/I/19 S. 11 Ziff. 66). Indes vollzog der Beschuldigte dann nicht die versprochene Heilbehandlung, sondern nutzte die offenkundige Notlage und Verzweiflung der Patientin schamlos und niederträchtig zur Befriedigung seiner sexuellen Begierden aus.

 

Im Fall von E.__ handelte der Beschuldigte ebenfalls äusserst verwerf­lich, indem er die sexuelle Integrität des damals knapp 18-jährigen Opfers massiv beeinträchtigte. Wiederum hat der Beschuldigte schamlos das Vertrauen ausge­nutzt, welches das Opfer (und ebenso dessen Familie) in ihn als Heiler gesetzt hatte (bei E.__ sollte der Beschuldigte Konzentrationsstörungen wegtherapieren) (siehe zum Ganzen: act. 180/2; act. 183 S. 4 unten). Sodann befand sich E.__ zum Tatzeitpunk mitten in der Adoleszenz (siehe act. 3/III/6 Ziff. 3.1) und hat der Beschuldigte diese Entwicklung mit seinem ruchlosen Verhalten mutwillig erschüt­tert und gefährdet.

 

Die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von C.__ schliesslich wiegen ver­schuldensmässig allein schon daher gravierend, weil der Beschuldigte unverfroren seine Rolle als StiefVater ausnützte; kommt hinzu, dass er durch die krass egois­tisch motivierten sexuellen Handlungen die seelische Entwicklung von C.__ massiv gefährdete.

 

Erheblich straferhöhend fällt vorliegend ins Gewicht, dass Ende Februar 2015, als bereits die Untersuchungen wegen der Vorfälle `D.__` und `C.__` im Gang waren, der Beschuldigte mit E.__ schon das nächste Opfer miss­brauchte. Darin offenbart sich ein enorm gefühlskaltes und skrupelloses Vorgehen ohne jegliches Unrechtsbewusstsein. Letzteres äussert sich zudem auch darin, dass der Beschuldigte schlicht keine Einsicht und Reue zeigt, sondern seine Missetaten über alle Instanzen hinweg mit mannigfachen `Märchen` zu kaschieren versucht.

 

Äusserst rücksichtslos verhielt sich der Beschuldigte sodann auch bei der hier eben­falls zu sanktionierenden groben Verletzung der Verkehrsregeln, als er am 15. Februar 2015 auf der A52 bei Hinwil über mehrere Kilometer hinweg mit Tem­po 100 permanent viel zu nahe auf einen vorausfahrenden Personenwagen auf­schloss und drängelte (siehe dazu act. 3/IV/6 und act. 3/IV/8 [Videoaufnahme]).

 

6.3.3 Werden die bis dahin dargelegten Strafzumessungsfaktoren miteinander gewichtet, so erscheint eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bzw. 48 Monaten als angemessen.

 

6.3.4 Strafmindernd wirkt sich nun allerdings die zu lange Dauer des Strafverfahrens aus; das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist vorliegend in allen Verfah­rensabschnitten verletzt, was entsprechend im nachfolgenden Dispositiv festzu­halten ist (Urteil BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Es bleibt aber doch anzufügen, dass der Beschuldigte selber mit seinen neuerlichen Straftaten im Jahr 2015 (erneuter sexueller Übergriff und grobe Verletzung der Verkehrsregeln) die Verfahrensverlängerung letztlich mitverursacht hat. Der mit der zu langen Ver­fahrensdauer verbundenen Belastung des Beschuldigten ist aufgrund des nicht zureichend gewahrten Beschleunigungsgebotes sowie im Lichte auch von Art. 48 lit. e StGB mit einer Strafminderung von 20 Monaten Rechnung zu tragen. Damit ist den von der Verteidigung in diesem Kontext vorgetragenen Überlegungen (act. 179 S. 46 f. Ziff. 50 – 54) genügend Rechnung getragen.

 

Weitere Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind nicht er­sichtlich. Namentlich sind entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 179 S. 47 Ziff. 57) auch keine Aspekte erkennbar, die beim Beschuldigten auf eine be­sondere Strafempfindlichkeit hindeuten würden. Insoweit ihm durch den Strafvollzug der Ver­lust seiner Arbeitsstelle droht, verhält es sich bei ihm gleich wie bei jedem anderen berufstätigen Verurteilten bzw. es scheint diese Konsequenz hier gar weniger gra­vierend, steht doch beim Beschuldigten in etwas mehr als einem halben Jahr die Pensionierung bevor.

 

6.4 Aus alldem folgt, dass die erstinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestätigen und insofern die Berufung des Beschuldigten auch in die­sem Punkt abzuweisen ist.

 

Es ist an dieser Stelle nicht näher auf die vom Beschuldigten vorgetragenen Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Strafzumessung einzugehen. Da nämlich das Obergericht als Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO) ist es berech­tigt, die Strafe unter dem Vorbehalt der `reformatio in peius` nach eigenem Ermes­sen festzusetzen; das Obergericht muss sich nicht daran orientieren, wie die ers­te Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (Urteil BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). In diesem Sinne hat das Obergericht vor­liegend die Strafzumessung eigenständig und nicht in Anlehnung an die vorinstanz­lichen Erwägungen vorgenommen.

 

7. Unbedingter teilbedingter Strafvollzug

 

7.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den teilbedingten Strafvollzug angeordnet; konkret hat sie bestimmt, dass acht Monate Freiheitsstrafe vollzogen werden, während die restlichen 20 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurden (act. 128 S. 88 Dispositiv-Ziff. 3 sowie S. 73 ff. E. 10-12).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung, es sei die gesamte Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu vollziehen, da aus ihrer Sicht die Voraussetzun­gen für einen teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien (act. 179 S. 55 ff.).

 

7.2 Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwen­dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, muss jedoch mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).

 

In der Rechtsprechung ist unbestritten, dass die Verhängung einer bloss teil­bedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB analog zur Gewährung einer vollbeding­ten Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB jeweils in Frage kommt, wenn nicht zu be­fürch­ten ist, der Täter werde in Zukunft erneut straffällig. Sofern die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog­nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgend­einer Weise durch den gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge voll­zogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; siehe dazu auch BSK-Schneider/ Carré, N 11-13 zu Art. 43 StGB). Bei Strafen zwischen 24 und 36 Monaten ist für die Entscheidung über die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Schuldaus­gleich wegleitend und treten insoweit spezialpräventive Überlegungen in den Hinter­grund (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3 S. 13; Urteil BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.3).

 

7.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Als Ersttäter ist ihm daher grundsätzlich eine günstige Legalprognose zu attestieren. Im hier zu beurteilenden Fall wird nun allerdings die Erwartung, dass der Beschuldigte sich in Zukunft bewähren würde, massiv und entscheidend getrübt durch den Umstand, dass der Beschuldigte kon­kret die hier sanktionierten sexuellen Übergriffe über mehrere Jahre hinweg beging und er seine letzte Sexualstraftat zudem zu einem Zeitpunkt verübte (Vorfall vom 28. Februar 2015 zum Nachteil von E.__), als gegen ihn bereits eine Strafuntersu­chung wegen sexueller Handlungen lief. Dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nicht vor einem erneuten sexuellen Übergriff zurück­schreckte, fällt prognostisch stark negativ ins Gewicht. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bis anhin nie auch nur die geringste Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt hat, sondern im Gegenteil seine Übergriffe trotz erdrückender Beweis­last hartnäckig und mit teils sogar noch einfallsreichen Schutzbehauptungen über alle Instanzen hinweg abstreitet. All dies lässt vorliegend nicht erwarten, der Beschuldigte werde durch den Vollzug nur eines Teils der Strafe (und wären es sogar die bei einem teilbedingten Vollzug hier maximal möglichen 14 Monate) derart beeindruckt, dass er sich danach wohlverhalten würde. Bei alledem wiegt ferner auch die Tatschuld des Beschuldigten bei den von ihm begangenen Sexual­delikten nachgerade schwer. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und damit in Gutheissung der von dieser eingereichten Anschlussberufung der teil­bedingte Strafvollzug zu verweigern, was bedeutet, dass die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten in ihrer gesamten Länge zu vollziehen ist.

 

Der Beschuldigte befand sich fünf Tage in Polizeibzw. Untersuchungshaft (act. 2/IV/2 und act. 2/IV/7 S. 5 Dispositiv-Ziff. 1). Diese fünf Hafttage sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

 

8. Kontaktverbot

 

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Beschuldigten per Weisung verboten, sich während der Dauer der Probezeit dem jeweiligen Wohnort von C.__ auf weniger als 100 Meter anzunähern sowie zu ihr auf irgendeine Art Kontakt aufzunehmen (act. 128 S. 89 Dispositiv-Ziff. 4 und S. 75 f.).

 

Da hier im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid die gesamte Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt wird, besteht kein Raum mehr für die Ansetzung einer Probe­zeit und können dem Beschuldigten daher auch keine Weisungen mehr erteilt wer­den (Art. 44 Abs. 2 StGB e contrario).

 

9. Berufsverbot/Tätigkeitsverbot

 

Die Vorinstanz untersagte dem Beschuldigten, für die Dauer von fünf Jahren irgendwelche Heilbehandlungen an Frauen bzw. für die Dauer von zehn Jahren irgendwelche Heilbehandlungen an Kindern vorzunehmen (act. 128 S. 89 Dispositiv-Ziff. 5 und S. 76 ff.). In seiner Berufungserklärung wandte sich der Beschuldigte ebenso gegen dieses Betätigungsverbot; anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte allerdings der Verteidiger, der Beschuldigte wehre sich nicht gegen diese Massnahme, sollte er vom Vorwurf der sexuellen Übergriffe nicht freigesprochen werden (act. 179 S. 49 Ziff. 65 f.). Insofern liegt auch hier ein Rückzug der Berufung vor.

 

Das erstinstanzlich verhängte Tätigkeitsverbot erfolgte im Lichte von Art. 67 StGB aus insgesamt überzeugenden Gründen; es kann vollumfänglich auf die bezügli­chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (op. cit.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verbot gilt ab Rechtskraft des vorliegenden Strafurteils, wobei die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht auf die Dauer des Verbots ange­rechnet wird (Art. 67c Abs. 1 und 2 StGB).

 

10. Zivilforderungen

 

10.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung (act. 138) ferner gegen sämtliche Ziffern des angefochtenen Urteils, in denen er von der Vorinstanz zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet wurde. Er bestreitet die ihm aufer­legten Zahlungsverpflichtungen mit der Begründung, gegenüber den Privatklägerin­nen kei­ne strafbaren Handlungen vorgenommen zu haben (act. 179 S. 49 Ziff. 67 f.). Diese Auffassung des Beschuldigten wurde in den vorstehenden Erwä­gungen nachdrück­lich widerlegt; die vom Beschuldigten bestrittene Haftungsgrund­lage (strafbare und damit unerlaubte, widerrechtliche Handlungen im Sinne von Art. 41 OR) ist dem­nach erstellt.

 

Zwar angefochten aber nicht inhaltlich beanstandet hat der Beschuldigte die Ersatz­ansprüche, welche die Vorinstanz den als Privatkläger auftretenden Opfer­hilfe­stellen der Kantone Zürich und Glarus zuerkannt hat (siehe dazu act. 128 S. 90 Dispositiv-Ziff. 9 und Ziff. 10); die Verteidigung hat sich hierzu anlässlich der Beru­fungsverhandlung mit keinem Wort geäussert, weshalb insoweit gar von einem Berufungsrückzug auszugehen wäre. Dies kann aber offenbleiben, hat nämlich die Vorinstanz die geltend gemachten Schadenersatzforderungen in betraglicher Hinsicht zutreffend beurteilt; es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. 128 S. 83 E. 6. f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Vorinstanz die zivilrechtliche Haftbarkeit des Beschuldigten gegenüber den drei Pri­vatklägerinnen E.__, D.__ und C.__ im Grundsatz fest­gehalten, hat jedoch die Privatklägerinnen zur konkreten Bezifferung ihrer Ansprü­che auf den Zivilweg verwiesen (act. 128 S. 90 Dispositiv-Ziff. 11). Obwohl vom Beschuldigten in der Berufung (act. 138) ebenfalls angefochten, machte er auch da­zu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen, was einem Berufungsrückzug gleichkommt. Aber selbst wenn darauf einzugehen wäre, müsste die Berufung unter Hinweis auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 128 S. 81 ff. E. 1.-5.) abgewiesen werden.

 

10.2 Genugtuungsansprüche

 

10.2.1 Genugtuung für D.__

 

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin D.__ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.zuzüg­lich 5 % Zins seit 6. April 2012 zu bezahlen (act. 128 S. 91 Dispositiv-Ziff. 13 sowie S. 85 f. E. 10.).

 

D.__ macht mit eigenständiger Berufung geltend, es sei der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12'000.zuzüglich Zins zu verurteilen (act. 137 und act. 179 S. 62 und S. 67 f.).

 

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer­tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Diese Haftungsnorm ist einschlägig auch bei einer Verletzung der sexuellen Integrität, wie sie vorliegend der Privatklägerin D.__ (wie im Übrigen auch den Privatklä­gerinnen E.__ und C.__) durch den sexuellen Übergriff des Beschuldigten widerfuhr (siehe dazu ZK-Landolt, N 465 ff. zu Art. 49 OR).

 

Die von D.__ aufgrund der Untat des Beschuldigten erlittene seelische Unbill wiegt erheblich. Als sich D.__ im April 2012 zum Beschuldigten in die Behandlung begab, erhoffte sie sich davon eine Linderung ihrer anhaltend starken Schmerzen; ein vorheriger Spitalaufenthalt brachte keine Besserung und sie war dementsprechend verzweifelt (siehe dazu oben E. 6.3.2). Der Beschuldigte nutzte diese Notlage von D.__ schamlos aus zur Befriedigung seiner Gelüs­te. Als besonders perfid zu werten ist dabei der Umstand, dass er sein körperlich und see­lisch ohnehin schon massiv angeschlagenes Opfer durch die Verabreichung von Sedativa gefügig machte. Das Opfer leidet denn noch heute unter den Folgen der ihr damals widerfahrenen schweren Erniedrigung und Ausbeutung (siehe dazu den Arztbericht bei act. 173, worin eine posttraumatische Belastungsstörung beschrie­ben ist). Die Rechtsvertreterin von D.__ wies denn auch an der Berufungs­verhandlung zutreffend auf all diese genugtuungsbegründenden bzw. ‑erhöhenden Umstände hin (act. 179 S. 65 ff.). Die Vorinstanz bezog sich bei der Bemessung der Genugtuung zum Vergleich auf einen Vergewaltigungsfall, bei dem eine Genug­tuung von CHF 12'000.festgelegt wurde; sie folgerte daraus auf eine hier vertret­bare Genug­tuung von CHF 10'000.-. Indes erscheint, und darin ist der Rechtsvertre­terin von D.__ beizupflichten, die hier zu beurteilende Missetat des Beschul­digten in ihrer ganzen Auswirkung nicht minder schwer als die erwähnte Vergewal­tigung. Insofern ist auch vorliegend eine Genugtuung von CHF 12'000.gerechtfer­tigt, zumal dies auch im Kontext mit der Rechtslehre und der herrschen­den Praxis ver­tretbar ist (siehe dazu ZK-Landolt, N 467 f. zu Art. 49 OR).

 

Daraus ergibt sich, dass die Berufung von D.__ gutzuheissen und ihr eine Genugtuung in beantragter Höhe von CHF 12'000.zuzuerkennen ist. Die Genugtu­ung ist ab dem 6. April 2012, dem Tag des schädigenden Ereignisses, verzinslich zu 5 % (siehe dazu ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 47/49 OR, N 201).

 

10.2.2 Genugtuung für E.__

 

Die Privatklägerin E.__ erhielt erstinstanzlich eine Genugtuung von CHF 7'000.- nebst 5 % Zins seit 28. Februar 2015 zugesprochen (act. 128 S. 91 Dispositiv-Ziff. 14 sowie S. 86 E. 11.). Mit Anschlussberufung beantragt sie eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 12'000.- (act. 154).

 

Die Vorinstanz hielt zur Bemessung der Genugtuung fest, E.__ sei im Zeitpunkt des Übergriffs fast volljährig gewesen; es habe sich zudem um einen `relativ geringen Übergriff` gehandelt. Insofern sei daher eine im Vergleich zu D.__ tiefere Genugtuung festzusetzen (act. 128 S. 86 E. 11).

 

Die Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz, wie die Rechtsvertreterin von E.__ an der Berufungsverhandlung zutreffend aufgezeigt hat (act. 179 S. 76 f.). Ganz ähnlich wie D.__ wurde auch E.__ durch die Untat des Beschuldigten nachhaltig traumatisiert und wurde sie zudem in ihrer sexuellen Entwicklung massiv beeinträchtigt (siehe act. 180/1 und 2). Genugtuungserhöhend fällt neben dem sexuellen Übergriff die vorangegangene medikamentöse Betäubung ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte eine Vertrauensstellung ausgenutzt hat. Bei alldem drängt sich eine gegenüber dem vorinstanzlichen Ent­scheid klar höhere Genugtuung auf; diese ist hier auf CHF 10'000.zu bemessen. Soweit die Rechtsvertreterin von E.__ eine noch höhere Summe fordert, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies nicht zuletzt auch darum, weil die Rechtsvertre­te­rin zur Begründung der höheren Forderung zugleich noch einen Vorfall heranzieht, der sich wenige Wochen zuvor zugetragen hatte. Diese Begebenheit ist indes nicht Gegenstand der Anklage und darf daher auch bei der Bemessung der Genugtuung keine Rolle spielen.

 

Damit ist in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von E.__ die Genugtuung auf CHF 10'000.zu bemessen, zuzüglich 5 % Zins ab 28. Februar 2015, dem Datum des hier beurteilten sexuellen Übergriffs.

 

10.2.3 Genugtuung für C.__

 

Die Privatklägerin C.__ hatte erstinstanzlich eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.geltend gemacht; zugesprochen erhielt sie CHF 10'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2010 (act. 128 S. 90 Dispositiv-Ziff. 12 sowie S. 84 f. E. 9). In ihrer Anschlussberufung fordert die Privatklägerin wiederum den ursprünglich ein­geklagten Betrag von CHF 20'000.- (act. 156 und act. 179 S. 85 f.).

 

Die Anschlussberufung ist weitgehend begründet. Bei sexuellen Übergriffen an Kin­dern liegen die Genugtuungssummen in der Regel zwischen CHF 10'000.- und CHF 50'000.- (siehe dazu ZK-Landolt, N 469 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Genugtuung für C.__ im erstinstanzli­chen Entscheid zu tief ausgefallen. Denn vorab die Schutzwürdigkeit des Opfers ist der Spiegel des Unrechtsgehaltes; je schutzbedürftiger das Opfer ist, desto gravie­render erscheint das ihm angetane Unrecht. Schutzwürdig ist das Opfer vor allem, wenn es nicht fähig ist, sich aus eigener Kraft den Handlungen des Täters zu ent­ziehen. Diese Kraft fehlt dem Opfer, solange es unselbständig ist und/oder vom Täter abhängt (siehe dazu Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band I, S. 160 ff. Ziff. 1.4.1.1. und 1.4.1.2.). Vorliegend war C.__ in diesem Sinne schutzbe­dürftig, als sie damals als Kind vom Beschuldigten missbraucht wurde; da es sich beim Beschuldigten sodann um den Partner der Mutter handelte, war sie ihm ausge­liefert, zumal die Mutter ihr keine Hilfestellung bot (siehe dazu oben E. III. 4.3.4). Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (act. 179 S. 86), verletzte der Beschuldigte die Persönlichkeit der Privatklägerin auf das Schändlichste, indem er über längere Zeit hinweg das Abhängigkeitsverhältnis (`StiefVater` – Kind) mehrmals skrupellos aus­nutzte und insofern sein Verschulden besonders schwer wiegt. Die erfolgten Übergrif­fe haben die Geschädigte in ihrer (kindlichen) Entwick­lung nachhaltig beeinträchtigt (siehe dazu auch act. 181). All dies hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung unzureichend gewichtet.

 

Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint eine Genugtuung von CHF 17'000.als angemessen (zuzüglich 5 % Zins antragsgemäss ab 1. Januar 2010) und ist in diesem Sinne die Anschlussberufung von C.__ teilweise gutzuheissen.

 

11. Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen

 

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat in seiner Berufungserklärung (act. 138) ferner auch Dispositiv-Ziff. 7 und damit die darin angeordnete Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen angefochten. Anlässlich der Berufungsverhand­lungen erfolgten hierzu jedoch keinerlei Ausführungen der Verteidigung, weshalb von einem Berufungsrückzug auszugehen ist, zumal sich die Verteidigung vor Vor­instanz mit dem Einzug von beschlagnahmten Gegenständen teilweise ein­verstanden erklärt hatte. Ohnehin ist die verfügte Einziehung nicht zu beanstanden; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 128 S. 80 f.).

 

IV.

Zusammenfassung und Kostenregelung

 

1.

Als Ergebnis des Obergerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten:

 

Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen;

die Berufung der Privatklägerin D.__ ist gutzuheissen (Erhöhung der Genug­tuung von CHF 10'000.auf antragsgemäss CHF 12'000.-);

die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen (Vollzug der gesam­ten Freiheitsstrafe von 28 Monaten);

die Anschlussberufung der Privatklägerin C.__ ist teilweise gutzuheissen (Erhöhung der Genugtuung von CHF 10'000.auf CHF 17'000.-, wobei insgesamt CHF 20'000.beantragt waren);

die Anschlussberufung der Privatklägerin E.__ ist teilweise gutzuheissen (Erhöhung der Genugtuung von CHF 7'000.auf CHF 10'000.-, wobei insgesamt CHF 12'000.beantragt waren).

 

2.

In forma­ler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstin­stanz­liche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

 

3.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 6'000.festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungs­verfah­rens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

4.

Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs nahelegen würde, zu­mal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwen­dungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 128 S. 91 Dispos­itiv-Ziff. 15 - 21) ist daher zu bestätigen, wobei im nach­fol­genden Dispositiv unter Ziffer 14 die Gerichtsgebühr beider Instanzen (Vorinstanz: CHF 6'000.-; Ober­ge­richt: CHF 6'000.-) als Gesamtbetrag festgehalten wird.

 

5.

5.1 Den Privatklägerinnen C.__, D.__ und E.__ wurde auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (siehe act. 160 – 162). Damit sind ihre Rechtsvertreterinnen vorab vom Staat zu entschädi­gen und fällt die Entscheidung über die Höhe der Vergütung in die Zuständigkeit des erkennenden Sachgerichts (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).

 

Die unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen sind aus der Gerichtskasse zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 180.zu entschädigen (Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver­tretung; GS III I/5). Die von den Rechtsvertreterinnen eingereichten Honorarnoten basieren auf dem genannten Stundenansatz und sind zudem die darin aufge­listeten Bemühungen sachbezogen und angemessen; infolgedessen sind den Rechtsver­treterinnen für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse die folgen­den Vergütungen zu entrichten (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwert­steuer): an Rechtsanwältin lic. iur. M.__ CHF 5'156.15 (siehe act. 182/4), an Advokatin lic. iur. N.__ CHF 5'482.- (siehe act. 182/2) sowie an Rechtsanwältin Dr. iur. O.__ CHF 5'439.05 (siehe act. 180/3).

 

5.2 Die eben besprochenen Auslagen für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; siehe dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 138 StPO), die vorliegend vom Beschuldigten zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Indes hat der Beschuldigte konkret die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre­tung der Privatklägerschaft nur zu bezahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnis­sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hiervon ist die Vorinstanz für die in der Unter­suchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten der Privat­klägerschaft ausgegangen und hat die entsprechenden Kosten (inkl. in einem Fall eine Nachzahlungspflicht für die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar) im ganzen Umfang dem Beschuldigten überbunden (act. 128 S. 91 f. Dispositiv-Ziff. 15 und Ziff. 16 sowie Ziff. 20, siehe ferner S. 87 E. 4.). Dagegen trug der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Einwendungen vor, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist.

 

Für die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerinnen drängt sich nun allerdings eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung auf. Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid erwachsen dem Beschuldigten ohnehin schon über CHF 70'000.- Verfahrenskosten (siehe nach­folgend Dispositiv-Ziff. 14), hat er sodann für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'400.an die Privatklägerin D.__ zu entrich­ten (nachfolgend Dispositiv Ziff. 19), schuldet er zudem Genugtuungs­zahlungen von insgesamt CHF 39'000.zuzüglich Zinsen (nachfolgend Dispositiv-Ziff. 11-13) und betragen die Kosten seiner Wahlverteidigung knapp CHF 32'000.- (act. 182/1). Angesichts dieser bestehenden Zahlungsverpflichtungen lassen sich die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht mehr als günstig bezeichnen. Von güns­tigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO kann nämlich nur die Rede sein, wenn aufgrund der konkreten finanziellen Situation des Beschuldigten eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheint (siehe dazu BSK-Domeisen, N 19 zu Art. 426 StPO); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, verfügt der Beschuldigte nämlich weder über ein beachtliches Einkommen noch über ein relevantes Vermögen (siehe dazu act. 2/IX/4 sowie act. 196/1+2). Eine Überwälzung der hier vom Staat finanzierten Anwaltskosten der unentgeltli­chen Rechtsvertreterinnen auf den Beschuldigten ist damit ausgeschlossen, wobei auch kein nachträglicher Bezug dieser Kosten beim Beschuldigten vorbehalten werden kann (siehe dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., N 12 zu Art. 426 StPO; mut­masslich a.M. bezüglich nachträglicher Einforderung BSK-Domeisen, N 19 zu Art. 426 StPO).

 

6.

6.1 Die Privatklägerinnen C.__, D.__ und E.__ verlangen sodann vom Beschuldigten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren den Differenzbetrag zwischen dem aus der Staatskasse finanzierten amtlichen (redu­zierten) Anwaltshonorar und dem vollen Anwaltshonorar (siehe oben die Rechtsbe­gehren der Privatklägerinnen, dort je Antrag Ziff. 3).

 

6.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Voraussetzung einer Entschädigungspflicht des Beschuldigten ist vorliegend gegeben, haben sich nämlich die Privatklägerinnen als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert und wird vorliegend der Beschuldige verurteilt und zur Bezahlung von Genugtuung verpflichtet (siehe dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 433 StPO).

 

Die Ersatzansprüche der Privatklägerschaft unter dem vorliegenden Titel beschränken sich grundsätzlich auf die Anwaltskosten (siehe Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 433 StPO; BSK-Wehrenberg/Frank, N 19 zu Art. 433 StPO). Vorliegend wurde den drei Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren die unent­geltliche Rechtspflege gewährt und erhalten deren Rechtsvertreterinnen aus der Gerichtskasse ein (reduziertes) amtliches Honorar ausbezahlt. Nach früherer Praxis unter der Herrschaft des bis Ende 2010 in Kraft gestandenen kantonalen Prozess­rechts war es bei dieser Konstellation ausgeschlossen, dass gegenüber einem Beschuldig­ten noch hätte die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar geltend gemacht werden können. Im Lichte von Art. 138 Abs. 1 in Verbin­dung mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist es indes heute möglich, den entspre­chenden Differenzbetrag als Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO einzufor­dern. Diese scheint im Übrigen nicht zuletzt auch aus folgender Überlegung vertret­bar: Bei Obsiegen der Privatklägerschaft liesse sich nämlich argumentieren, dass die unent­geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, weil die Privatklägerschaft von der beschuldigten Person schadlos zu halten ist (Art. 433 StPO; siehe dazu Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 138 StPO); in dieser Situation könnte dann die Privat­klägerschaft gegenüber dem Beschuldigten von vornherein nicht bloss eine redu­zierte amtliche, sondern die volle Anwaltsentschädigung geltend machen.

 

Bei der Berechnung der vollen Anwaltsentschädigung ist antragsgemäss von einem hier als vertretbar zu bezeichnenden Stundenansatz von CHF 220.auszugehen. Der Differenzbetrag gegenüber der amtlichen Entschädigung von CHF 180.pro Stunde beträgt folglich CHF 40.-. Auf der Basis der von den Rechtsvertreterinnen im Berufungsverfahren gerechtfertigterweise geleisteten Arbeitsstunden sind somit die folgenden Entschädigungszahlungen (je inkl. Mehrwertsteuer) geschuldet (siehe dazu act. 180/4, act. 182/3 und act. 182/4):

Der Beschuldigte schuldet diese Entschädigungen allerdings nur unter der Voraus­setzung, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2 verwiesen werden.

 

7.

Die Privatklägerin C.__ hat nach durchgeführter Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (act. 187) beantragt, es sei das für den Beschul­digten erstinstanzlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot nicht nur auf den Wohnort der Privatklägerin zu beschränken, sondern auf deren Arbeitsort auszuwei­ten. Vorliegend besteht nun allerdings keine Rechtsgrundlage mehr dafür, dem Beschuldigten Weisungen aufzuerlegen; dies deshalb, weil der Beschuldigte die ganze Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und daher auch kein Raum mehr für eine Probezeit besteht (siehe oben E. III. 8).

 

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat zu dem von der Privatklägerin C.__ erst hinterher gestellten Gesuch innert der ihm vom Obergericht angesetzten Frist (siehe act. 188) nachträglich Stellung bezogen (act. 189). Für diese nachträg­lich verfasste Stellungnahme ist der Beschuldigte antragsgemäss zu entschädigen (analog Art. 428 Abs. 1 und Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies deshalb, weil dem hinterher gestellten Gesuch der Privatklägerin so anders nicht hätte gefolgt werden können. Der Arbeitsort der Privatklägerin, auf den sie das Rayonverbot ausgedehnt haben wollte, befindet sich nämlich in einem Einkaufszentrum und wäre es daher nicht mehr verhältnismässig gewesen, dem Beschuldigten sozusagen das Betreten dieses Zentrums zu verbieten.

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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