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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00071: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer forderte provisorische Rechtsöffnung in Höhe von CHF 15'000 plus Zinsen gegen den Beschwerdegegner. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da keine gültige Schuldanerkennung vorlag. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da das vorgelegte Dokument keine Schuldanerkennung darstellte. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 750, und der Beschwerdeführer muss dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'200 zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2018.00071

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00071
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2018.00071 vom 04.10.2019 (GL)
Datum:04.10.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Schuld; Rechtsöffnung; Beschwerdegegner; Schuldanerkennung; Dokument; Apos; SchKG; Betreibung; Beschwerdegegners; Gericht; Forderung; Kanton; Glarus; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Entscheid; Kantons; Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Eingabe; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Betrag; Gerichtsgebühr; Parteien; Unterzeichnung; ünde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2018.00071

des Beschwerdegegners (gemäss Eingabe vom 25. Januar 2019 [act. 13, S. 1]):

 

___

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

 

I.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer betrieb mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus vom 20. Juni 2018 (Betreibung Nr. 21806552) den Beschwerdegegner über eine Forderung von CHF 25'963.85 zuzüglich 5% Zins seit 22. August 2016. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner am 12. Juli 2018 Teilrechtsvorschlag im Betrag von CHF 15'000.— (siehe zum Ganzen act. 2/1).

 

1.2 Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 13. November 2018 an das Kantonsgericht Glarus mit dem Begehren, es sei ihm in der Betreibung gegen den Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung für den bestrittenen Betrag von CHF 15'000.— zu erteilen (act. 1). Der zuständige Präsident des Kantons­gerichts wies jedoch mit Verfügung vom 27. November 2018 das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 500.— dem Beschwerdeführer (act. 7 Dispositiv-Ziff. 1-3).

 

2.

2.1 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beim Obergericht des Kantons Glarus Beschwerde und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 9).

 

2.2 Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren in einem doppelten Schriftenwechsel zur Sache geäussert (act. 9, 13, 17 und 22), wobei der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

 

II.

1.

1.1 Die Beschwerde ist das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und ist vorliegend eingehalten (act. 8 und 9).

 

1.2 Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, die Vor-instanz habe das Recht falsch angewendet (lit. a) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. b).

 

III.

2.

2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger einer Forderung provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Betreibende kann im Übrigen den Nachweis, dass zu seinen Gunsten eine Schuldanerkennung in der Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels besteht, mit keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst erbringen (BGE 145 III 160).

 

2.2 Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel das nachstehend abgebildete Schriftstück ein (act. 2/2):

[...]

 

2.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die vorstehende Erklärung sei zwar grundsätzlich als Schulderklärung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren. Aus der Erklärung gehe jedoch klar hervor, dass der Beschwerdegegner sich nur insoweit als Solidarschuldner der darin genannten Geldsumme habe konstituieren wollen, als auch G.__ als deren Schuldner gelte. Dies gehe sowohl aus dem Wortlaut der Erklärung als auch aus der Systematik des Dokuments hervor, wobei die Erklärung des Beschwerdegegners auf demselben Dokument unter der Erklärung von G.__ stehe. Daraus sei zu schliessen, dass die Gültigkeit der Erklärung des Beschwerdegegners durch die Gültigkeit derjenigen von G.__ bedingt sei. Letzterer habe die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet, weshalb seinerseits keine unterschriftliche Schuldanerkennung über CHF 33'963.85 vorliege. In welcher Höhe G.__ die Forderung des Beschwerdeführers anerkenne, sei nicht urkundenmässig belegt. Jedenfalls sei in der schriftlichen Schuldanerkennung des Beschwerdegegners mangels Rechtsgültigkeit kein Rechtsöffnungstitel zu sehen. Daran ändere auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand nichts, wonach der Beschwerdegegner per 27. Februar 2017 CHF 2'000.— sowie per 27. November 2017 weitere CHF 1'000.— bezahlt habe; diese Zahlungen bedeuteten keine konkludente vollumfängliche Schuldanerkennung, zumal der Beschwerdegegner den Bestand der Forderung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur teilweise bestreite (siehe zum Ganzen act. 7 S. 3 E. II.).

 

3.

3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte vorliegend Rechtsöffnung erteilt werden müssen, da eine gültige Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG vorliege.

 

3.2 Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Gründen abzuweisen:

Die Erklärung einer Person, die ein Solidarschuldverhältnis begründet, ist nicht zu verwechseln mit der Erklärung einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Die Begriffe Solidarschuldverhältnis und Schuldanerkennung sind rechtlich nicht identisch und streng voneinander zu unterscheiden.

 

Als Rechtsöffnungstitel legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren das vorstehend auf S. 4 abgebildete Dokument vor, mit der Behauptung, es handle sich dabei um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG (act. 2).

 

Das genannte Dokument trägt zwar u.a. den Titel «Schuldanerkennung»; allein dies bedeutet aber noch nicht, dass es rechtlich effektiv auch als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG zu qualifizieren ist. Denn die blosse Bezeichnung eines Dokuments alleine, ist für deren rechtlich Qualifikation nicht massgeblich (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328).

 

Das Dokument (act. 2) weist im oberen Teil eine zur Unterzeichnung vorbereitete Erklärung von G.__ auf, dass er anerkenne, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 33'963.85 zu schulden. Dieser zur Unterzeichnung aufgesetzte und vorbereitete Schuldanerkennungstext wurde jedoch niemals zur Unterzeichnung gebracht. In Ermangelung einer Unterschrift von G.__ kann daher im betreffenden Dokument keine Schuldanerkennung erblickt werden.

Im unteren Teil weist das Dokument (act. 2) lediglich die Erklärung des Beschwerdegegners auf, dass er sich als Solidarschuldner für die im oberen Teil des Dokumentes erwähnte Schuld konstituiere. Der Beschwerdegegner hat damit die betreffende Forderung weder selbst anerkannt noch für sich alleine eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG abgegeben.

 

Weil die im oberen Teil des Beweisdokumentes textlich vorbereitete Schuldanerkennung von G.__ nicht unterzeichnet wurde, ist weder der Bestand der Forderung bestätigt noch liegt eine Schuldanerkennung vor.

 

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, ergibt sich daraus, dass eine vom Beschwerdegegner anerkannte Zahlungsverpflichtung, wenn überhaupt, nur bestünde, wenn G.__ seinerseits den oberen Teil des als Beweis vorgelegten Dokumentes unterzeichnet hätte.

 

3.3 Da der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die vorgelegte Schuldanerkennung einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 190, 328, 362), hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument keinen solchen darstellt. In diesem Sinne kann zur Ergänzung der vorstehenden Ausführungen integral auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 7, E. II.).

 

IV.

1.

Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf CHF 750.— festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).

 

2.

Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im gesamten Umfang zu tragen und hat zudem dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei diese Entschädigung in Hinsicht auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners berechtigterweise getätigten Bemühungen (act. 13 und act. 22) auf CHF 1'200.— zu beziffern ist.

___

 

Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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