Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00069: Kantonsgericht
Die Beschwerdeführer haben gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bezüglich falscher Anschuldigungen im Zusammenhang mit Missständen in einem Pflegeheim Beschwerde eingereicht. Das Obergericht entscheidet, dass die Anschuldigungen nicht wider besseren Wissens erhoben wurden und die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00069 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung einer Strafuntersuchung |
Schlagwörter : | Recht; Verfahren; Anschuldigung; Person; Beschwerde; Staats; Behörde; Einstellung; Glarus; Staatsanwaltschaft; Recht; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Wissens; Erben; Privatkläger; Wunde; Untersuchung; Heimbewohner; Pflege; Missstände; Bewohner; Urteil; Kanton; Einstellungsverfügung; Behörde |
Rechtsnorm: | Art. 319 StPO ; |
Referenz BGE: | 140 IV 162; 142 IV 82; 143 IV 241; 80 IV 117; 95 IV 19; |
Kommentar: | Donatsch, Isenring, Kommentar StGB, 2018 |
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
1.1 F.__ und G.__ arbeiteten als Pflegepersonen in der [...]. Im Juni 2016 gelangten sie an die Beschwerdestelle für das Alter, 8045 Zürich, und meldeten diverse Missstände, welche ihrer Ansicht nach in der damals von X.__ sel. geführten [...] bestanden haben sollen. Die Meldung bezog sich insbesondere auf den Umgang und Umgangston mit den Heimbewohnern, das Anbinden von Heimbewohnern auf der Toilette, teilweise während des Frühstücks, diverse Fixierungen von Heimbewohnern an einen Stuhl, gewaltsames Einflössen von Essen, unhygienische Zustände sowie nicht korrektes Verbinden und Pflegen von Wunden.
1.2 Aufgrund dieser Angaben verfasste das Gesundheitsamt Graubünden – nach einem Kontrollbesuch vom 11. Juli 2016 – am 13. Juli 2016 einen Bericht zur Pflegequalität in der [...] (vgl. Verfahren SA.2016.00509, act. 17/5). Dieser hält fest, dass gewisse bewegungseinschränkende Massnahmen durchaus vorschriftgemäss protokolliert worden seien, andere – wie das Fixieren der Bewohner während des Toilettenganges – indessen nicht, was aus pflegerischer und ethischer Sicht bedenklich sei. Grundsätzlich – so der Bericht des Gesundheitsamtes Graubünden – wirke die Pflegedokumentation unprofessionell und chaotisch und die Medikamentenverordnungen seien an mehreren Orten dokumentiert und stimmten nicht immer überein.
1.3 Zudem legte G.__ der Aufsichtsbehörde über Heime und heimähnliche Einrichtungen des Kantons Glarus, namentlich das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend «Aufsichtsbehörde Glarus»), diverse Fotoaufnahmen vor, welche den Aufenthaltsraum der Kleinwohngruppe sowie einen mit einem Gurt an einen Stuhl fixierten Bewohner zeigen. Hierauf eröffnete die Aufsichtsbehörde Glarus nach eigenen Kontrollbesuchen vom 11. und 13. Juli 2016 ein Aufsichtsverfahren und ordnete aufsichtsrechtliche Auflagen betreffend bewegungseinschränkende Massnahmen, medizinische Eingriffe sowie Hygiene an.
1.4 Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 stellte der Trägerverein der [...] die damals ferienabwesende G.__ per sofort frei (siehe dazu separates Verfahren OG.2018.00068).
F.__ ihrerseits kündigte am 11. August 2016 ihr Arbeitsverhältnis bei der [...]; ihr letzter Arbeitstag war am 10. Oktober 2016.
1.5 Am 12. August 2016 erfolgte in der [...] ein unangekündigter Kontrollbesuch des Kantonsarztes und des Leiters der Fachstelle Heimwesen. Dabei wurden hygienische Mängel festgestellt sowie festgehalten, dass die Rückhalteeinrichtungen, wie Gurten und Bänder, unverändert vorhanden seien – jedoch beim Kontrollbesuch nicht benutzt worden seien (vgl. Verfahren SA.2016.00509, act. 17/20.1).
1.6 Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens, welches von G.__ und F.__ in Gang gesetzt worden war, erliess die Aufsichtsbehörde Glarus am 19. Januar 2017 ihren Entscheid (Verfahren SA.2017.00022, act. 9.1.04). Die Aufsichtsbehörde Glarus kommt darin zum Schluss, dass X.__ sel. wiederholt widerrechtliche freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen ausgeführt habe, indem sie einen Bewohner mittels Gummibändern an Kopf und Gliedmassen an einem Stuhl unsachgemäss fixiert und zwei Bewohner ohne Protokollierung und Information der gesetzlichen Vertretung mittels Sitzgurt während einer unverhältnismässig langen Dauer auf der Toilette festgebunden habe. Zugleich nahm die Aufsichtsbehörde Glarus aber auch zur Kenntnis, dass inzwischen diverse Verbesserungsmassnahmen bereits umgesetzt worden seien, so die Verbesserung der Hygiene, die Überarbeitung der Pflegedokumentation sowie die Dokumentation der Medikamentenverordnung. Dennoch erachtete die Aufsichtsbehörde Glarus die Anordnung weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen als notwendig.
2.
2.1 Am 11. Oktober 2016 meldete sich F.__ bei der Kantonspolizei Glarus, und zwar in der Annahme, aufgrund ihrer früheren Angaben bei der Aufsichtsbehörde Glarus sei auch ein Strafverfahren eröffnet worden. In der Folge wurden tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen X.__ sel. aufgenommen und dabei sind G.__ sowie F.__ mehrfach polizeilich befragt worden. X.__ sel. konnte allerdings zur Sache nicht mehr einvernommen werden, da sie am 25. Januar 2017 während laufender Strafuntersuchung infolge einer schweren Krankheit verstarb.
2.2 Mit Verfügung vom 11. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SA.2016.00509) gegen X.__ sel. ein.
3.
3.1 Kurz vor ihrem Versterben, am 9. Januar 2017, liess X.__ sel. durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Anzeige (Verfahren SA.2017.00022, act. 3.1.01) gegen G.__ und F.__ einreichen wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, Verleumdung gemäss Art. 174 StGB (nur gegen G.__) sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (nur gegen G.__). Konkret erhob X.__ sel. gegenüber G.__ und F.__ den Vorwurf, diese hätten sie [X.__ sel.] bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus grundlos angezeigt. Zudem habe G.__ (siehe dazu separates Verfahren OG.2018.00068) im Oktober 2016 gegenüber verschiedenen Personen Unwahrheiten über die [...] und über X.__ sel. verbreitet und sie habe zudem Fotos von einem Heimbewohner bzw. dessen Wunden weitergegeben, ohne eine entsprechende Zustimmung einzuholen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete hierauf gegen F.__ (wie übrigens auch gegen G.__) eine Untersuchung, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 7. November 2018 wieder ein (act. 1; auch das parallele Verfahren gegen G.__ wurde eingestellt).
Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1) fest, die Beschuldigte F.__ habe den Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB nicht erfüllt, was gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zur Einstellung der Untersuchung führe. F.__ habe als Arbeitnehmerin der [...] die bei ihrer beruflichen Tätigkeit beobachteten und von ihr als Missstand beurteilten Auffälligkeiten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet. Diese Meldung sei einzig darauf gerichtet gewesen, den Heimbewohnern zu helfen und die von ihr erkannten Mängel in der Pflege durch die zuständige Behörde beseitigen zu lassen. F.__ habe nicht bewusst falsche Behauptungen aufgestellt und es sei nicht ihre Absicht gewesen, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Tatsächlich seien in der Folge einige der von F.__ gemeldeten Auffälligkeiten – so die Fixierungen, das Ausharrenlassen von Bewohnern auf der Toilette, die unhygienische Haltung von Tieren in den Heimräumen – auch in objektiver Hinsicht als Missstände erkannt worden (siehe dazu auch Verfahren SA.2017.00022, act. 9.1.04; siehe dazu bereits oben E. 1.6). Im Übrigen habe aufgrund des Versterbens von X.__ sel. nicht mehr ermittelt werden können, ob und inwieweit sich diese allenfalls schuldig gemacht habe (vgl. act. 1, Rz. 3.1 ff.).
4.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob Rechtsanwalt K.__ im Namen der «Erbengemeinschaft von X.__ sel.» gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (act. 1) beim Obergericht Beschwerde (act. 2) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen.
5.
Die Akten der Strafuntersuchungen SA.2017.00022 und SA.2016.00509 wurden beigezogen, wobei die Akten des Aufsichtsverfahrens integrierender Bestandteil der Strafuntersuchung SA.2016.00509 sind (vgl. Verfahren SA.2016.00509, act. 17).
Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; es wurde daher davon abgesehen, von den anderen Parteien eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1.
1.1 Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Beschwerden (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
1.2 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten (act. 2, inkl. Kopie des Zustellkuverts im Anhang).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, so auch deren Erben (BGE 140 IV 162, E. 4.4; BGer, Urteil vom 1. Februar 2016, 6B_827/2014, E. 2.4.2). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte aber auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Nach der Rechtsprechung kann sich jeder (gesetzliche) Erbe gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82, E. 3.2 und 3.3.2 m.w.H.).
1.3.2 X.__ sel. erhob am 9. Januar 2017 Strafanzeige gegen F.__ wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und konstituierte sich daneben auch im Zivilpunkt als Privatklägerin, indem sie gegenüber F.__ Schadenersatz und Genugtuung geltend machte (Verfahren SA.2017.00022, act. 3.1.01). Die Bestimmung von Art. 303 StGB will einerseits den ungehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen. Demgemäss handelt es sich bei der falschen Anschuldigung in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt, daneben aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre und Vermögen (Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 20. überarbeitete Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 303 StGB). X.__ sel. gilt daher in Hinsicht auf die von ihr angezeigte falsche Anschuldigung als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie verstarb am 25. Januar 2017 während laufender Strafuntersuchung.
Vorliegend ficht Rechtsanwalt K.__ die Einstellungsverfügung im Namen der «Erbengemeinschaft von X.__ sel.» an. In der betreffenden Beschwerdeeingabe vom 19. November 2018 (act. 2) sind allerdings die Erben weder namentlich bezeichnet noch lagen der Beschwerde entsprechende Anwaltsvollmachten derselben bei. Der Beschwerde (act. 2) lagen stattdessen eine Substitutionsvollmacht der Willensvollstreckerin E.__ an L.__ (act. 5/2) sowie eine von L.__ unterzeichnete Anwaltsvollmacht bei (act. 5/1). Innert der vom Gericht gesetzten Nachfrist (vgl. act. 8) verbesserte der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft das Rubrum der Beschwerdeschrift (act. 9), indem er die beschwerdeführenden Erben A.__ (Beschwerdeführer 1), B.__ (Beschwerdeführer 2), C.__ (Beschwerdeführerin 3) sowie D.__ (Beschwerdeführerin 4) namentlich bezeichnete und von ihnen unterschriebene Vollmachten einreichte (act. 10/6-9). Zudem teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich die Willensvollstreckerin E.__ der Beschwerde angeschlossen habe (vgl. act. 9, Rz. 2) und reichte die entsprechende Anwaltsvollmacht ein (act. 10/10).
1.3.3 Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 sind die Kinder der verstorbenen Geschädigten und somit Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB und ihre nächsten gesetzlichen Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB; vgl. act. 10/5). Die Geschädigte hat auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Zusammenhang mit der von ihr initiierten Strafuntersuchung gegen F.__ nicht verzichtet, weshalb ihre Rechte auf die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 übergegangen sind (Art. 121 Abs. 1 StPO). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gestützt auf Art. 382 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen.
1.3.4 Die Beschwerdeführerin 3 ist die Schwiegertochter von X.__ sel. und somit keine gesetzliche Erbin derselben. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 3 mit eigenhändigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 11. Juni 2010, 6. Januar 2017 und 10. Januar 2017 als Miterbin eingesetzt (vgl. act. 10/5). Eingesetzte Erben aber erfüllen den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht, da der Angehörigenbegriff gemäss diesem Artikel abschliessend ist (Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 110 Abs. 1 StGB). Somit können sich eingesetzte Erben auch nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGer, Urteil vom 20. Oktober 2014, 1B_57/2014, E. 4.9.2).
1.3.5 Die verfahrensrechtliche Stellung des Willensvollstreckers ist in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt (vgl. Art. 121 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 3 StPO, welche einzig die Rechte der Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB beim Hinschied der geschädigten Person bzw. der Privatklägerschaft betreffen). Das Bundesgericht hat sich bis heute, soweit ersichtlich, noch nie explizit zur Frage geäussert, ob der Willensvollstrecker in einer Konstellation wie der vorliegenden beschwerdeberechtigt ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 142 IV 82, E. 3.4; 126 IV 42, E. 4c). Hingegen haben das Obergericht Zürich sowie das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine entsprechende Beschwerdelegitimation verneint (OGer ZH, Urteil vom 5. Juni 2012, UE120053-O, E. 2.1.3; KGer BL, Urteil vom 13. September 2016, 470 16 79, E. 1.8). Dieser Ansicht ist zu folgen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf Art. 121 Abs. 2 StPO, wonach selbst eingesetzte Erben keine Verfahrensrechte besitzen, soweit einzig der Strafpunkt in Frage steht, sondern sie bloss jene Verfahrensrechte besitzen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Diese vom Gesetzgeber (mit Art. 121 Abs. 1 StPO) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen (eines verstorbenen Geschädigten) als rechtsnachfolgende Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen Personen untereinander (BGE 140 IV 162, E. 4.9.2 f.). In diesem Sinne ist daher der Beschwerdeführerin 5 in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin die Beschwerdebefugnis abzusprechen.
1.3.6 Nach den eben gemachten Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie von der Beschwerdeführerin 3 und 5 erhoben worden ist. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Obergericht können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) sowie wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (im Zweifel für das Härtere) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen (siehe dazu Art. 352 Abs. 1 StPO) bzw. Anklage zu erheben und somit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Art. 324 Abs. 1 StPO), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint und insofern eine gerichtliche Verhandlung als Ressourcenverschwendung resp. Aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte Person erscheinen müsste (siehe zum Ganzen: BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, je mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde (act. 2) gegen die Einstellungsverfügung (act. 1) geltend, F.__ habe X.__ sel. mutwillig beschuldigt, für die Verletzungen des Heimbewohners Y.__ verantwortlich zu sein, weil die Wunde angeblich nicht richtig gereinigt wurde (act. 2, Rz. 9). So seien laut F.__ Taschentücher anstelle von sterilen Gazen verwendet worden und die sich frei bewegenden Tiere seien der Hygiene abträglich gewesen. Aufgrund der mangelnden Wundversorgung durch X.__ sel. habe sich die Wunde am Bein von Y.__ vergrössert und sei schliesslich zu einem Dekubitus herangewachsen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer beruht die von F.__ geschilderte Kausalkette nur auf Mutmassungen (act. 2, Rz. 10 f.). F.__ habe daher X.__ sel. beschuldigt, eine Körperverletzung begangen zu haben, ohne irgendwelche stichhaltigen Beweise zu haben, dass sich die Wunde von Y.__ tatsächlich aufgrund einer unsachgemässen Wundversorgung durch X.__ sel. vergrössert habe. Damit habe F.__ ihre Anzeige wider besseren Wissens erhoben und zudem in der Absicht, gegen X.__ sel. eine [ungerechtfertigte] Strafverfolgung herbeizuführen (vgl. act. 2, Rz. 13 f.).
4.
Mit den eben dargelegten Einwendungen machen die Beschwerdeführer im Ergebnis eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und daraus folgend eine unrichtige Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 StGB geltend (Art. 393 Abs. 2 lit. a und b StPO). Darin kann den Beschwerdeführern aus nachfolgender Überlegung nicht gefolgt werden.
4.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung mit Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170, E. 2.1).
4.2 Objektiv ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer Behörde eine unschuldige Person bezichtigt, ein Delikt begangen zu haben (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 14 ff. zu Art. 303 StGB). Die Bezichtigung ist an keine bestimmte Form gebunden und muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestandes beziehen (BGE 95 IV 19, E. 1). Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 16 zu Art. 303 StGB).
Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat unschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld durch Freispruch Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170, E. 2.1 mit Hinweisen). Ein früheres Urteil ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als jene sich über Schuld Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170, E. 2.1). Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Angeschuldigten als «Nichtschuldigen» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bezeichnen (BGer, Urteil vom 12. Juni 2015, 6B_243/2015, E. 2.4.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 303 StGB).
Die falsche Anschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die zuständige Strafbehörde weiterleitet (BGE 95 IV 17, S. 18).
4.3 In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, wenn der Täter in Bezug auf seine Beschuldigung wider besseren Wissens handelt, d.h. im Bewusstsein ihrer Unwahrheit (direkter Vorsatz; vgl. dazu Isenring, a.a.O., N 10 zu Art. 303 StGB). Das blosse Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen (BGE 80 IV 117, S. 121; BGer, Urteil vom 26. März 2019, 1C_230/2018, E. 4.1). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170, E. 2.2; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 zu Art. 303 StGB). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 43 zu Art. 303 StGB). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseren Wissens will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer, Urteil vom 26. März 2019, 1C_230/2018, E. 4.1).
4.4 Vorliegend ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt:
4.4.1 F.__ hat nicht eine «Nichtschuldige» im Sinne des Gesetzes gegenüber einer Behörde eines Verbrechens Vergehens beschuldigt. Aus dem Umstand, dass das aufgrund der Meldung der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen G.__ und F.__ eröffnete Strafverfahren gegen X.__ sel. eingestellt worden ist, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Anschuldigungen seien gegen eine Nichtschuldige erhoben worden. Vorliegend richteten sich die von den beiden Anzeigerinnen erhobenen Vorwürfe nicht etwa gegen eine in der betreffenden Angelegenheit vollkommen unbeteiligte Person. Vielmehr legten die Anzeigerinnen die von ihnen beanzeigten Missstände in der [...] der Heimleiterin persönlich zur Last, wobei entsprechende Missstände auch aufsichtsrechtlich erkannt worden waren (vgl. oben E. 1.6; vgl. dazu im Detail Verfahren SA.2017.00022, act. 9.1.04).
4.4.2 F.__ handelte sodann auch nicht wider besseren Wissens, als sie anlässlich ihrer Einvernahmen vom 24. Oktober 2016 (Verfahren SA.2017.00022, act. 8.1.04), 16. Januar 2017 (Verfahren SA.2017.00022, act. 8.1.06) sowie 26. Januar 2017 (Verfahren SA.20017.00022, act. 8.1.07) als Auskunftsperson gegenüber der Polizei aussagte, dass die Wunde des Heimbewohners Y.__ durch X.__ sel. nicht richtig gereinigt worden sei, weshalb sich die Wunde vergrösserte und schliesslich zu einem Dekubitus herangewachsen sei. F.__ beabsichtigte mit ihrer Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die von ihr als Missstände empfundenen Auffälligkeiten zu beseitigen und den Bewohnern der [...] zu helfen. Tatsächlich wurden einige dieser Auffälligkeiten von der Aufsichtsbehörde auch in objektiver Hinsicht als Missstände erkannt. So kam die Aufsichtsbehörde Glarus insbesondere zum Schluss, dass X.__ sel. wiederholt widerrechtliche freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahmen ausgeführt habe, dass ferner hygienische Mängel bestanden hätten und auch die Dokumentation der Medikamentenverordnung mangelhaft gewesen sei (vgl. oben E. 1.6; vgl. dazu im Detail Verfahren SA.2017.00022, act. 9.1.04).
Unter den soeben dargelegten Umständen ist verständlich, dass F.__ im Rahmen des gegen X.__ sel. laufenden Strafverfahrens auch eine mögliche Schuld letzterer an der Vergrösserung der Beinwunde von Y.__ thematisierte. F.__ wusste aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Pflege, dass bei der Wundversorgung die Hygiene eine äusserst wichtige Rolle spielt. Insoweit aber die (medizinische) Versorgung der Bewohner und Bewohnerinnen der Kleinwohngruppe offensichtlich nicht den gebotenen hygienischen Anforderungen genügte, handelte F.__ nicht wider besseren Wissens, wenn sie im Fall des Heimbewohners Y.__ eine hygienisch unzureichende Wundversorgung durch X.__ sel. als Ursache für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen vermutete und sie in der Folge diesen Verdacht auch gegenüber der Strafuntersuchungsbehörde äusserte (Verfahren SA.2017.00022, act. 8.1.04, Antwort auf Frage 19; act. 8.1.06, Antwort auf Frage 25; act. 8.1.07, Antworten auf Fragen 47 f.). Somit erfolgten diese Anschuldigen – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht wider besseren Wissens. Im Übrigen wurde diese Anschuldigung nicht alleine nur von F.__ erhoben, sondern sagte auch G.__ aus, dass X.__ sel. die Wunde mit nicht sterilem Material und einer selbst angerührten Myrrhentinktur – ohne Handschuhe zu tragen – gereinigt habe (im Detail dazu SA.2017.00022, act. 8.1.08, Antwort auf Frage 44; act. 8.1.09, Antworten auf Fragen 20, 41 ff., 66 f., 70; act. 8.1.10, Antwort auf Frage 39).
Sodann spricht ebenso der Umstand, dass die Wundheilung erst nach dem Spitalaufenthalt von Y.__ und der danach korrekt vorgenommenen Wundbehandlung durch X.__ sel. deutlich besser voranschritt, dafür, dass F.__ gutgläubig – und eben nicht wider besseren Wissens – aussagte, dass eine zuvor unzureichende Hygiene und unsachgemässe Pflege durch X.__ sel. für die Vergrösserung der Wunde und die langsame Wundheilung (mit)ursächlich gewesen sein dürfte. Zumal sich X.__ sel. gemäss Aussage von G.__ zuerst vehement geweigert habe, Y.__ ins Spital zu bringen. Dies sei erst geschehen, nachdem Dr. med. W.___ die Wunde gesehen und darauf bestanden habe, den Patienten sofort ins Spital einliefern zu lassen (vgl. SA.2017.00022, act. 8.1.09, Antwort auf Frage 67).
Schliesslich ist festzuhalten, dass F.__ mit ihren Meldungen an die zuständigen Behörden über Missstände in der [...] ohnehin nicht in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen X.__ sel. herbeizuführen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1) richtig festhielt, ging es F.__ einzig um das Wohlergehen der Heimbewohner der [...] und ihr einziges Ziel war es, die von ihr nach bestem Wissen und Gewissen festgestellten Missstände durch die zuständigen Behörden beseitigen zu lassen (vgl. act. 1, Rz. 3.1 und 3.3). Eine andere Motivation ist nicht erkennbar und es fehlen ernstliche gegenteilige Hinweise. Von einem Rachefeldzug gegen X.__ sel. kann nicht ausgegangen werden.
4.5 Aus den eben dargelegten Gründen hat F.__ die betreffenden Anschuldigungen gegen X.__ sel. gutgläubig – und somit nicht wider besseren Wissens – erhoben. Unter den damals obwaltenden Umständen in der [...] durfte sie von einer möglichen Täterschaft der Heimleiterin X.__ sel. ausgehen und hat sie diese somit nicht wider besseren Wissens eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Die Staatsanwaltschaft hat demnach die gegen F.__ geführte Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht eingestellt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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Das Gericht erkennt:
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