Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00063: Kantonsgericht
Eine Person namens A.______ hat bei B.______ Kosmetikartikel auf Kredit gekauft und eine Armbanduhr als Pfand hinterlassen. Trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen hat A.______ weder die Produkte bezahlt noch das Pfand zurückgeholt. Es kam zu einer Anzeige wegen Nötigung, da B.______ die Uhr zurückbehielt, bis die offene Rechnung beglichen wurde. Die Staatsanwaltschaft entschied, dass kein Straftatbestand erfüllt sei und erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung. A.______ legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass er unrechtmässig genötigt wurde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse getragen werden.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00063 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung |
Schlagwörter : | Staats; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Depot; Schulung; U‑act; Pfand; Forderung; Nichtanhandnahme; Polizei; Nötigung; Faustpfand; Recht; Beschwerdeverfahren; Bezahlung; Betrag; Sinne; Fragen; Rechnung; Glarus; Tatbestand; Willen; Untersuchung; Kanton |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ;Art. 309 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.
Am 2. Januar 2014 besuchte A.__ (Jg. 1990) in Dübendorf die Geschäftsräumlichkeiten von B.__ (Jg. 1991) und kaufte dort auf Kredit eine Box Kosmetikartikel (`Forever Schörli-Touch`) im Wert von CHF 364.70, wobei im Falle der Bezahlung der Ware innert sieben Tagen ein `Spezialpreis` von CHF 255.25 vereinbart war (U‑act. 9.1.02 S. 7 Fragen 4 ff. sowie S. 14).
Ebenfalls am 2. Januar 2014 meldete sich A.__ bei B.__ für einen Infoanlass/Schulungstag an. Weil A.__ jedoch kein Geld bei sich hatte und daher das für die Platzreservation verlangte Depot von CHF 20.‑ nicht bezahlen konnte, überliess er B.__ als Pfand seine Armbanduhr, deren Wert er mit CHF 650.‑ beziffert. Es war vorgesehen, dass ihm bei Besuch der Schulung das Depot bzw. die Uhr wieder ausgehändigt würde. In der Folge blieb dann allerdings A.__ der Schulung fern, sodass das Depot zugunsten von B.__ verfiel, d.h. in der vorliegenden Konstellation von A.__ nachzubezahlen war (U‑act. 9.1.02 S. 7 f. Fragen 9-11, S. 11 f. Fragen 8+9 sowie S. 19).
2.
2.1 In der Folge hat A.__ trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen weder die bezogenen Kosmetikprodukte noch das Depot für die Schulung bezahlt. Aus Polizeiakten von 2014 ist ersichtlich, dass im Verlaufe 2014 zwischen den Parteien wiederholt die Rede davon war, dass A.__ bei Bezahlung der offenen Rechnung (Kosmetikartikel CHF 364.70 und Depot CHF 20.‑, insgesamt CHF 384.70) die hinterlegte Uhr zurückerhalten werde. Um die Uhr ohne Bezahlung dennoch zurückzuerlangen, fälschte A.__ gar einmal eine Einzahlungsquittung, was aber bei B.__ nicht verfing (siehe zum Ganzen U-act. 9.1.02 S. 8 f. Fragen 12-23, S. 11 f. Fragen 6-9 und 15, S. 16-18; U‑act. 3.1.01 S. 3).
2.2 Am 12. März 2018 teilte A.__ B.__ brieflich mit, sie habe mittlerweile vier Jahre Zeit gehabt, ihm seine Uhr zurückzugeben. Sie habe nun zwei Möglichkeiten: entweder gebe sie die Uhr auf dem Polizeiposten in Volketswil ab sie bringe ihm die Uhr in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Sobald er seine Uhr, welcher er ihr damals als Depot (so hervorgehoben im Original) abgegeben habe, wieder zurückhabe, werde er ihr die offenen Beträge bezahlen. Wenn sie dieser Aufforderung nicht bis zum 29. März 2018 nachkomme, werde sie ein Schreiben seines Anwalts erhalten und erfolge eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei (U‑act. 3.1.01 S. 5).
B.__ antwortete mit Schreiben vom 23. März 2018, sie habe ihm Ware `(2 x 255.-)` gegeben und dafür als Depot seine Uhr entgegengenommen, weil er kein Bargeld auf sich gehabt habe. Wenn er ihr für die bezogene Ware (`2 Schörli Boxen`) das Geld überweise, insgesamt CHF 690.‑ inkl. Zinsen und Auslagen für eingeschriebene Briefe und Betreibung, werde sie ihm die Uhr zurückgeben (U‑act. 3.1.01 S. 6).
Hierauf entgegneten A.__ mit Brief vom 1. April 2018, er wisse nicht wie sie auf den nun geforderten Betrag von CHF 690.komme. Er habe von ihr nur zwei Einzahlungsscheine über je CHF 192.35 [Total CHF 384.70]; auch könne er sich die zusätzlich verlangten Unkosten nicht erklären, habe er doch von ihr weder eingeschriebene Briefe noch eine Betreibung erhalten. Sobald dies geklärt sei, bekomme sie das Geld; er wisse, dass er `das no zahlä sött` (U‑act. 3.1.01 S. 7).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erhob A.__ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen B.__ Anzeige wegen Nötigung (U‑act. 3.1.01 S. 1). Unter Verweis auf die zuvor dargelegte Korrespondenz sowie die Polizeiakten von 2014 führte A.__ in seiner Anzeige aus, er habe seit 2014 mehrmals erfolglos versucht, seine Konfirmationsuhr zurückzuerhalten. Mittlerweile seien vier Jahre vergangen und sei inzwischen belegt, dass B.__ ihn zur Bezahlung einer in dieser Höhe nicht ausgewiesenen Forderung von CHF 690.‑ nötige.
3.2 Im Zuge der anschliessenden Ermittlungen liess B.__ die Uhr der Polizei zukommen (`um weitere Umtriebe mit A.__ zu verhindern`), worauf die Uhr am 17. Juli 2018 A.__ in der JVA Pöschwies ausgehändigt wurde. B.__ erwähnte gegenüber der Polizei, die Uhr habe sie bis dahin als Pfand behalten; sie sei im Glauben gewesen, A.__ werde die offene Rechnung bezahlen können, indessen aber habe sie vom Betreibungsamt `eine düstere Auskunft erhalten` (zum Ganzen U‑act. 8.1.01-03).
Die Staatsanwaltschaft bezog sich in ihrem Schreiben vom 17. August 2018 an A.__ auf die inzwischen erfolgte Aushändigung der Uhr und vermerkte, dass damit die Angelegenheit für ihn erledigt sein dürfte. In der Sache selber sei unbestritten, dass es sich bei der seinerzeitigen Überlassung der Uhr um ein Faustpfand gehandelt habe; weil er [A.__] sodann bis anhin den offenen Betrag nicht an B.__ überwiesen habe, handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Es sei damit kein Straftatbestand erfüllt, weshalb vorgesehen sei, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (zum Ganzen U‑act. 9.1.05).
3.3 A.__ führte hierauf in seiner Eingabe vom 19. August 2018 an die Staatsanwaltschaft aus, für ihn sei nach wie vor unklar, wie B.__ auf den von ihr zuletzt verlangten Rechnungsbetrag von CHF 690.‑ komme. Bis jetzt habe er denn auch noch kein Geld überwiesen, da er den effektiven Betrag nicht kenne. Weil er aber die Bezahlung versprochen habe, sobald er wieder im Besitze der Uhr sei, gebe es für ihn die Option, `sofern Sie damit einverstanden wären` [mit 'Sie' meint A.__ hier ganz offensichtlich den zuständigen Staatsanwalt], dass er [A.__] die von B.__ anfänglich verlangten beiden Raten à je CHF 192.30 [recte: 192.35] bezahle; damit hätte sich die Sache für ihn [A.__] erledigt. Auf keinen Fall möchte er, dass B.__ dann nachträglich noch komme und mehr verlange (zum Ganzen U‑act. 9.1.06).
4.
4.1 Am 26. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1).
4.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob A.__ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 2).
4.3 In der Sache sind keine Stellungnahmen eingeholt, indes die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden.
II.
1.
1.1 Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Beschwerden (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG).
1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerde zugänglich ist damit ebenfalls eine von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; BSK-Omlin, N 26 ff. zu Art. 310 StPO sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 49 f. N 110).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der dafür vorgegebenen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.4 A.__ ist durch die der Beschuldigten B.__ vorgeworfene Nötigungshandlung unmittelbar betroffen, dient nämlich die Strafbestimmung von Art. 181 StGB (Nötigung) dem Schutz der freien Willensbildung und Willensbetätigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221). A.__ ist daher als Geschädigter zu qualifizieren (Art. 115 Abs. 1 StPO), womit er zur Beschwerde gegen die ergangene Einstellungsverfügung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass der konkret in Frage stehende Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, A.__ habe am 2. Januar 2014 von B.__ einen Korb mit 17 Kosmetikprodukten übernommen. Der Preis für diesen Korb habe CHF 364.70 bzw. bei Bezahlung innert 7 Tagen CHF 255.25 betragen. Zudem habe sich A.__ bei B.__ für einen Schulungstag angemeldet, woraus ein Betrag von CHF 20.resultiere. A.__ habe B.__ am 2. Januar 2014 seine Certina-Armbanduhr als Faustpfand übergeben, wobei aufgrund der Aussagen der Parteien aber nicht geklärt sei, ob die Armbanduhr als Faustpfand für den Betrag von CHF 20.‑ als Faustpfand für den Gesamtbetrag von CHF 384.70 (CHF 364.70 + CHF 20.‑) übergeben worden sei (act. 1 S. 2).
3.2 In Hinsicht auf die eben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen erhebt A.__ in seiner Beschwerde keine Einwendungen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, wonach diese unvollständig unrichtig sein sollen. Tatsächlich trifft die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen zu und stimmt mit der Aktenlage, wie sie vorne eingehend dargelegt worden ist (oben E. I.1. und I.2.), überein. Was allerdings die mit der als Pfand überlassenen Uhr konkret abgesicherte Forderung anbetrifft, so war das Pfand nach übereinstimmender Meinung der Parteien offensichtlich nur zur Sicherung des für den Schulungstag geforderten Depots von CHF 20.‑ bestimmt (siehe dazu oben E. I.1.).
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht erwog die Staatsanwaltschaft, A.__ habe die Uhr seinerzeit als Faustpfand an B.__ übergeben. Nachdem A.__ in der Folge nie einen Geldbetrag an B.__ überwiesen habe, `nicht einmal die CHF 20.‑ Schulungskosten`, habe B.__ die Uhr nicht zu Unrecht zurückbehalten; es sei nie eine Tilgung der offenen Forderung erfolgt, unabhängig davon, ob das unbestrittene Faustpfand für einen Betrag von CHF 20.‑, CHF 364.70 CHF 384.70 begründet worden sei. Eine strafbare Handlung, insbesondere eine Nötigung, sei daher nicht ersichtlich (act. 1 S. 2).
Hiergegen wendet A.__ in seiner Beschwerde ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es rechtens gewesen sei, dass B.__ die Uhr als Faustpfand zurückbehalten habe. Sie habe nämlich um seine [schlechte] finanzielle Situation gewusst und sich mehrmals geweigert, die Uhr auszuhändigen. Sie sei nicht bereit gewesen, ihm die Uhr vorgängig zurückzuschicken, sondern habe darauf beharrt, dass er zunächst die Rechnung begleiche (act. 2 S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 5). A.__ beruft sich damit im Ergebnis auf eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO. Sinngemäss ist jedenfalls aus seiner Beschwerde der Vorwurf zu entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft den Gehalt des strafrechtlichen Nötigungstatbestandes von Art. 181 StGB verkannt haben soll; als Folge davon sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, der betreffende Tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt (siehe dazu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und habe demgemäss auf unzutreffender Grundlage die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
4.2
4.2.1 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwa zu tun, zu unterlassen zu dulden.
4.2.2 Vorliegend liess B.__ A.__ wissen, sie werde die Rückgabe der Uhr so lange unterlassen, bis die offene Rechnung bezahlt sei. Im Lichte von Art. 181 StGB besteht daher das von B.__ `angedrohte` Verhalten in einer Unterlassung (ich tue nicht, solange Du nicht tust).
4.2.3 Als sich A.__ am 2. Januar 2014 bei B.__ für eine Schulung angemeldet hatte, war ein `Depot` von CHF 20.‑ für die Platzreservation zu leisten. Weil jedoch A.__ bei der Anmeldung keine CHF 20.‑ aufbringen konnte, hinterliess er als Depot seine Armbanduhr. In der Folge hat A.__ die Schulung nicht besucht.
Unter `Depot` wird in seiner umgangssprachlichen Bedeutung eine Kaution verstanden. Mit der Kaution wird bezweckt, eine geschuldete Leistung abzusichern. Die geschuldete Leistung hat vorliegend darin bestanden, dass A.__ an der Schulung, zu welcher er sich angemeldet hat, auch tatsächlich teilnimmt (und er diesfalls das Depot bzw. die Kaution wieder zurückerhalten hätte). Indem A.__ jedoch seine Verpflichtung (Teilnahme an der Schulung) nicht erfüllt hat, ist das Depot von CHF 20.‑ zugunsten von B.__ verfallen. Infolgedessen schuldet A.__ ihr die Bezahlung von CHF 20.‑; und just für den Fall, dass er die betreffenden CHF 20.‑ sollte bezahlen müssen (falls er nicht an der Schulung teilnehmen würde), hat er B.__ seine Uhr als Pfand überlassen.
4.2.4 Der Gläubiger einer Forderung ist berechtigt, eine bewegliche Sache, die ihm der Schuldner als Faustpfand überlassen hat (Art. 884 Abs. 1 ZGB), bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückzubehalten (Art. 895 Abs. 1 ZGB). Daraus ergibt sich, dass B.__ vorliegend die Uhr rechtmässig einbehalten hat, steht doch fest, dass A.__ die fällige Forderung von CHF 20.- nie beglichen hat.
4.2.5 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes von Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und ‑betätigung zu beschränken. Besteht wie im hier zu beurteilenden Fall das `angedrohte` Verhalten in einer Unterlassung [Nichtrückgabe des Pfandes], welche indes rechtmässig ist [Forderung nicht befriedigt], so setzt ein tatbestandsmässiger Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB voraus, dass sich dadurch die Lage des `Bedrohten` verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (BGer, Urteil vom 12. Juni 2017, 6B_1257/2016, E. 3.2.).
Wie bereits dargelegt, hatte B.__ an der ihr als Faustpfand überlassenen Uhr ein Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 ZGB). Das Retentionsrecht bewirkt, dass der berechtigte Gläubiger die Rückgabe der Pfandsache lediglich anzubieten hat, während der Eigentümer und Schuldner die Forderung gegen ihn zu erfüllen hinreichend Sicherheit hierfür zu leisten hat (Art. 898 Abs. 1 ZGB). Das Retentionsrecht besteht ungeachtet der finanziellen und persönlichen Situation, in welcher sich der Pfandeigentümer im Zeitpunkt der Rechtsausübung befindet (zum Ganzen: BGer, Urteil vom 12. Juni 2017, 6B_1257/2016, E. 5.2. und 5.3). Es ist demzufolge unerheblich, wenn B.__ die Uhr trotz A.__s angespannter finanzieller Situation zurückbehalten hat. Allein entscheidend ist, dass sie zum Einbehalten der Uhr befugt war, so lange A.__ seinerseits die mit dem Pfand konkret zusammenhängende offene Forderung von CHF 20.‑ nicht beglich. Durch das Zurückbehalten der Uhr hat sich denn auch die Rechtslage von A.__ keineswegs verschlechtert; dieser war nach wie vor lediglich gehalten, den Betrag von CHF 20.‑ zu bezahlen, um das Pfand auszulösen.
Insoweit B.__ die Rückgabe der Uhr davon abhängig gemacht haben sollte, dass A.__ nicht bloss das Depot von CHF 20.‑ nachbezahlen, sondern eine weitergehende Forderung für bezogene Kosmetikartikel begleichen würde, liesse sich auch darin keine `Androhung ernstlicher Nachteile` im Sinne von Art. 181 StGB erkennen. Allein dies konnte den Schuldner A.__ nicht in seiner Handlungsfreiheit beschränken, wenigstens die Depotzahlung von CHF 20.‑ zu leisten, um dadurch einen Herausgabeanspruch in Bezug auf die Uhr zu begründen.
5.
Aus alldem ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1) aus den darin konzis dargelegten Überlegungen zu Recht eingestellt hat. Auf Grund der Anzeige und der verfügbaren Akten steht fest, dass der inkriminierte Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der in der Beschwerde geltend gemachte Rügegrund einer Rechtsverletzung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ist nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2018.
III.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wovon vorliegend aber umständehalber abzusehen ist; infolgedessen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Den Beschwerdegegnern ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wobei die Staatsanwaltschaft so anders keine Entschädigung beanspruchen könnte (Art. 423 Abs. 1 StPO; siehe dazu auch Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 200 f.).
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Das Gericht erkennt:
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