Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00061: Kantonsgericht
Der Beschuldigte X.__ wurde beschuldigt, am 6. Juli 2016 auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Obwohl die Staatsanwaltschaft keine direkten Beweise vorlegen konnte, wurde X.__ schuldig gesprochen. Er bestritt jedoch weiterhin, den Wagen gefahren zu haben. Das Obergericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung von X.__ ab. Es wurde festgestellt, dass X.__ höchstwahrscheinlich der Fahrer des Fahrzeugs war, basierend auf verschiedenen Indizien, darunter die Anwesenheit seines Mobiltelefons im Auto zur Zeit des Vergehens. Die Beweislage gegen X.__ war so erdrückend, dass selbst zusätzliche Aussagen von Zeugen keine Änderung gebracht hätten. Das Gericht entschied zugunsten der Staatsanwaltschaft und bestätigte die Schuld von X.__.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00061 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Grobe Verkehrsregelverletzung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Mobiltelefon; Volvo; Berufung; Rufnummer; Fahrzeug; Vorinstanz; Person; Natel; Geschwindigkeit; Entscheid; Urteil; Baufirma; Sernftal; Bauführer; Glarus; Untersuchung; Gericht; Indiz; Obergericht; Verfahren; Kontrollschild; Recht; Anruf; Kanton; Staatsanwaltschaft; Sernftalstrasse |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
B. der Staatsanwaltschaft (gemäss den Ausführungen der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung vom 27. September 2019 [act. 54 S. 26]):
__
Das Obergericht zieht in Betracht:
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
1.1 Am Mittwoch, 6. Juli 2016, führte die Militärpolizei auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt (Gemeindegebiet Glarus Süd), auf der Höhe `Meissenboden`, mittels Laser eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Messbereich 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; siehe zum Ganzen act. 2/1/1).
Um 18:12 Uhr erfasste die Militärpolizei mit dem Lasergerät den Personenwagen Volvo V60 D4 AWD mit dem Kontrollschild GL ___55. Das Fahrzeug passierte von Elm herkommend in Fahrtrichtung Schwanden die Messstelle mit einer massgebenden Geschwindigkeit von 114 km/h (gemessener Wert von 118 km/h abzüglich Sicherheitsabzug von 4 km/h). Damit hatte der PW die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten (act. 2/1/1 S. 2 oben; act. 2/1/3 S. 1).
1.2 Da das geblitzte Fahrzeug nicht unmittelbar angehalten und kontrolliert werden konnte, verständigte die Militärpolizei umgehend die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus. Nachdem als Halterin des fraglichen Autos die Baufirma D.__ AG in Bilten (Glarus Nord) feststand, ordnete die Kantonspolizei den Wagen «aufgrund früherer Vorkommnisse» dem im vorliegenden Verfahren beschuldigten X.__ zu und machte sich hierauf eine Polizeipatrouille auf den Weg nach Mollis (Glarus Nord), dem Wohnort von X.__. Bei der Anfahrt nach Mollis fiel der Patrouille aus der Distanz ein Auto auf, welches von der ___strasse her (wo X.__ wohnt) auf der Südstrasse rasant unterwegs war; bei der Einmündung der Südstrasse in die Netstalerstrasse hielt die Polizei um 19.35 Uhr den gesichteten Wagen auf – es handelte sich dabei just um den `gesuchten` Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55 und an dessen Steuer sass X.__ (siehe zum Ganzen act. 2/1/1 S. 2, act. 2/1/2 S. 3 Ziff. 15; act. 2/1/3 S. 3).
1.3 Von der allerersten Einvernahme an (siehe dazu act. 2/1/2 S. 2 Ziff. 1) bestreitet X.__, den Volvo, GL ___55, gelenkt zu haben, als dieser am 6. Juli 2016, um 18.12 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde.
2.
Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Beendigung der Untersuchung zum Schluss, dass niemand anders als X__. die festgestellte massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Sernftalstrasse begangen habe; sie erhob daher gegen ihn am 4. Mai 2017 Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (act. 1).
3.
Mit Urteil vom 2. Mai 2018 sprach die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.- (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 1'000.‑, wobei die Busse bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt würde (act. 39 S. 17 Dispositiv-Ziff. 1 und Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichts- und Untersuchungskosten dem Beschuldigten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4).
4.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 29. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe (act. 42). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids (act. 54 S. 3).
5.
5.1 Am 27. September 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 54), nachdem ein zunächst bereits im Frühjahr 2019 vorgesehener Verhandlungstermin nicht zustande gekommen war (siehe act. 46).
5.2 An seiner Sitzung vom 13. März 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 64). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, haben nämlich die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. 54 S. 40 unten).
II.
(Formelle Erwägungen)
1.
1.1 Das hier angefochtene Strafurteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts (act. 39) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2 Vorliegend beantragt der Beschuldigte X.__ in seiner Berufung, es sei das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (act. 54 S. 3 und S. 17).
Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt) und Kostenverlegung zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408 StPO).
2.
Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt unvollständig unrichtig festgestellt.
Vorliegend wirft der Beschuldigte in seiner Berufung der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, sei nämlich die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass er der fehlbare Lenker gewesen sei (act. 54 S. 17 f. Ziff. 1-7).
III.
Erwägungen zum Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte X.__ stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass – entgegen dem Anklagevorwurf und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz – nicht er am Mittwoch, 6. Juli 2016 am Steuer des Volvo V60 D4 AWD mit dem Kontrollschild GL ___55 gesessen sei, als dieses Fahrzeug um 18.12 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit übersetzter Geschwindigkeit geblitzt wurde (act. 54 S. 17 ff.).
2.
2.1 Die Anklage (act. 1) gegen den Beschuldigten gründet auf Indizien; es fehlen direkte Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten.
2.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus [in dubio pro reo] (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.3. Soweit für einen eingeklagten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Hinweisen).
3.
3.1 Auf dem von der Militärpolizei erstellten Radarbild wurde der zu schnell fahrende Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 von vorne erfasst; dabei ist der Kopf der am Steuer sitzenden Person erkennbar, jedoch nur im Umriss (act. 2/1/3 S. 2). Die Kontur des Kopfes deutet auf einen mutmasslich männlichen Lenker hin, zumal die betreffende Person soweit ersichtlich kurze Haare hat. Die Fotoaufnahme lässt ferner darauf schliessen, dass eine eher gross gewachsene Person den Wagen lenkt.
Als die Polizei am 6. Juli 2016 um 19.35 Uhr den Beschuldigten in Mollis im gesuchten Fahrzeug anhielt (siehe oben E. I. 1.2), fotografierte sie ihn hinter dem Steuer sitzend, ebenso tags darauf anlässlich der Einvernahme (act. 2/1/3 S. 3 und S. 4). Bei einem Vergleich der Profile erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den Beschuldigten handelt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Haare kurz geschnitten trägt und von grosser Körperstatur ist (act. 2/1/3 S. 4; act. 58 S. 3 unten). An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, meinte der Beschuldigte implizit, es könnte bei der festgestellten Tempoüberschreitung auch eine kleingewachsene Person am Steuer gesessen sein, die Sitze liessen sich problemlos höher stellen (act. 58 S. 4). Dieser Einwand ist insofern abwegig, als nämlich eine kleingewachsene Person, würde sie den Fahrersitz derart hoch stellen, dass sie – wie auf dem Radarbild unschwer erkennbar (act. 2/1/3 S. 2) – mit dem Kopf beinahe an der Fahrzeugdecke anstösst, mit ihren Füssen womöglich kaum noch zu den Pedalen gelangen könnte.
3.2 Der Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55 wurde am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der Serntalstrasse zwischen Elm und Matt in Fahrtrichtung Schwanden mit übersetzter Geschwindigkeit geblitzt. Gut fünf viertel Stunden später, um 19.35 Uhr, wurde der betreffende Volvo in Mollis/GL von der Polizei angehalten; an dessen Steuer sass dabei der Beschuldigte (act. 2/1/1 S. 2; act. 2/1/3 S. 3) und das Fahrzeug kam von der ___strasse her, wo der Beschuldigte wohnhaft ist (act. 2/1/2 S. 3 Ziff. 15).
Von der Messstelle im `Meissenboden` zwischen Elm und Matt bis nach Mollis sind es knapp 25 km und beträgt die Fahrzeit knapp 30 Minuten (dies freilich nur bei ungehinderter Fahrt, was um die Feierabendzeit auf der Kantonsstrasse im Glarnerland jedenfalls nördlich von Glarus kaum der Fall ist [Gerichtsnotorietät; siehe Google Maps, act. 60]). Der Beschuldigte wurde um 19.35 Uhr in Mollis am Steuer des zuvor auf der Sernftalstrasse geblitzten Volvos angehalten; der Beschuldigte kam damals von zuhause her, wie er in der Untersuchung selber Eingeräumt hatte (act. 2/1/2 S. 3 Ziff. 16). Die zeitliche Nähe zwischen der Geschwindigkeitsmessung (18.12 Uhr) und der späteren Anhaltung des Fahrzeugs in Mollis (19.35 Uhr) ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den betreffenden Wagen bereits bei der festgestellten Tempoüberschreitung gelenkt hatte.
3.3 Der Beschuldigte erklärte bei der polizeilichen Befragung am Tag danach, dass er am Vorabend [6. Juli 2016] um ca. 18.50 Uhr sein Büro in Bilten/GL verlassen und den Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 bestiegen habe, welches Fahrzeug damals mit gestecktem Zündschlüssel auf dem Areal der Baufirma D.__ AG parkiert gewesen sei; er sei dann nach Mollis heimgefahren, habe dort geduscht und sei dann um ca. 19.30 Uhr für einen Geschäftstermin wieder weggefahren (act. 2/1/2 S. 3 f. Ziff. 14-18 und S. 5 Ziff. 30-32; act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 18-21).
Von der Messstelle im `Meissenboden`, wo der Volvo am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr geblitzt wurde, bis zum Gelände der Baufirma D.__ AG in Bilten sind es knapp 32 km und benötigt ein PW dafür (bei flüssigem Verkehr, was im Kanton Glarus am früheren Abend kaum vorkommt) rund 35 Minuten (Gerichtsnotorietät; Google Maps, act. 61). Wenn daher der Beschuldigte aussagte, er habe den Volvo um ca. 18.50 Uhr auf dem Firmengelände in Bilten parkiert vorgefunden und wisse nicht, wer zuvor mit dem Wagen gefahren sei (act. 2/1/2 S. 4 Ziff. 18 und Ziff. 20 sowie S. 5 Ziff. 30-32), so ist diese Darstellung bereits in zeitlicher Hinsicht zweifelhaft. Falls nämlich tatsächlich jemand anders mit dem fraglichen Volvo zuvor gefahren wäre, hätte der andere Lenker dem Beschuldigten den Zündschlüssel praktisch in die Hand geben müssen, wenn es wirklich wahr wäre, dass der Beschuldigte das Fahrzeug erst um 18.50 Uhr übernahm. Merkwürdig an der ganzen Schilderung ist ferner auch der Umstand, dass der unbekannte Drittlenker das Fahrzeug gegen 18.50 Uhr (also nach Feierabend) auf dem Firmengelände hingestellt und einfach den Zündschlüssel hätte stecken lassen, konnte nämlich dieser unbekannte Dritte diesfalls ja nicht vorhersehen, dass danach das Fahrzeug noch einmal von jemandem benötigt würde. Kommt hinzu, dass es schlicht nicht glaubhaft ist, dass auf einem Firmengelände abends nach Feierabend vergleichsweise teure Firmenautos unverschlossen und mit gestecktem Zündschlüssel abgestellt werden (und dies selbst wenn das Firmengelände abgeschlossen ist; siehe dazu act. 29 S. 8 Ziff. 36). Insgesamt erweist sich daher diese `Geschichte`, wonach der Beschuldigte den fraglichen Volvo am 6. Juli 2016 überhaupt erst um 18.50 Uhr übernommen haben will, als reine Schutzbehauptung, wie dies im Ergebnis bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat (act. 39 S. 10 f. E. 4.2.3.).
3.4 Der Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 wurde von der Militärpolizei am 6. Juli 2016 im Bereich `Meissenboden` zufällig erstmals bereits um 17.29 Uhr gefilmt, als das Fahrzeug mit korrektem Tempo in Richtung Elm fuhr (act. 2/1/3 S. 5). Um 18.12 Uhr war dann der Volvo mit stark übersetzter Geschwindigkeit wieder in entgegengesetzter Richtung talauswärts unterwegs (act. 2/1/3 S. 1). Der Beschuldigte ist in Elm aufgewachsen, hat dort noch Geschwister und bis 20__ lebte auch noch seine Mutter dort (act. 58 S. 2). Insofern erscheint es denn auch nicht als abwegig, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2016 nach Feierabend für einen kurzen Abstecher nach Elm im Sernftal gefahren sein könnte.
3.5 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2016 auf dem Polizeistützpunkt Schwanden zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom Vortag auf der Sernftalstrasse befragt (act. 2/1/2). Anlässlich dieser Befragung nahm die Polizei dem Beschuldigten das Mobiltelefon ab, welches er damals mit sich führte (act. 2/1/1 S. 3 oben). Die Rufnummer des betreffenden Natels lautet ___27 65. In der weiteren Untersuchung wurden die Randdaten und Verbindungsnachweise des Natels ausgewertet (act. 2/4/1 sowie act. 2/5/8 ff.). Hierbei ergab sich, dass das Mobiltelefon am 6. Juli 2016 am späteren Nachmittag kurzzeitig im Sernftal eingeloggt war, konkret um 17.27 Uhr über eine Antenne in Matt und eine gute halbe Stunde später, um 17.56 Uhr und 18.09 Uhr, über eine Antenne in Elm (act. 2/5/10 S. 1).
Vom Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 steht nachweislich fest, dass dieser Wagen um 17.29 Uhr zwischen Matt und Elm taleinwärts und sodann um 18.12 Uhr mit übersetzter Geschwindigkeit wieder talauswärts fuhr (act. 2/1/3 S. 5 und S. 1). Daraus ergibt sich als Erkenntnis, dass sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 im fraglichen Zeitraum mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls im Volvo befunden haben muss. Und exakt dieses Mobiltelefon hatte der Beschuldigte bei sich, als er am anderen Tag von der Polizei zur Sache einvernommen wurde. Dies wiederum ist ein erdrückendes Indiz dafür, dass der Beschuldigte am Vortag den Volvo gelenkt hatte.
3.6 Der Beschuldigte führte anlässlich der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und erneut vor Obergericht aus, beim Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 handle es sich um ein Firmentelefon, welches von allen in der Firma benutzt werden könne; wohl habe meistens er das betreffende Telefon bei sich und er gebrauche es auch privat (act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 22 f.; act. 21 S. 4 f. Ziff. 14-17). Gleich verhalte es sich mit dem Volvo V60 mit dem Kontrollschild GL ___55; er (der Beschuldigte) fahre diesen Wagen zwar oft, aber das Auto werde ebenso von anderen Mitarbeitenden der Baufirma D.__ AG gefahren (act. 2/8/2 S. 3 f. Ziff. 14). P.__, Bauführer, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der D.__ AG, gab als Zeuge vor Vorinstanz zu Protokoll, die Baufirma D.__ AG besitze rund 20 Personenwagen des Typs Volvo V60; es gebe keine fixe Zuteilung dieser Fahrzeuge an einzelne Mitarbeitende, sondern es könnten Bauführer, Mitarbeitende des Sekretariats, Vermesser, Freelancer sowie selten auch Bauarbeiter die einzelnen Autos benützen, wie sie gerade verfügbar seien, und zwar sowohl zur Arbeit als auch, so jedenfalls die Bauführer, zu privaten Zwecken; die Autos stünden jeweils mit gestecktem Zündschlüssel auf dem abgesperrten Firmengelände (act. 29 S. 8 f. Ziff. 35-40). Ergo erklärte der Beschuldigte, dass am 6. Juli 2016 tagsüber nicht er den Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 benutzt habe, sondern jemand anders. Dabei sei auch den ganzen Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 im besagten Volvo gelegen und vom betreffenden Lenker vielleicht auch benutzt worden; er selber (der Beschuldigte) habe den Volvo schliesslich erst am Abend ab 18.50 Uhr gefahren und habe sich da auch das Handy nach wie vor im Auto befunden; er (der Beschuldigte) habe das fragliche Handy bis dahin den ganzen Tag nicht auf sich gehabt (act. 8/2/2 S. 5 Ziff. 25-31; act. 2/8/2 S. 4 Ziff. 16 und Ziff. 20; act. 21 S. 8 Ziff. 33 f.; act. 58 S. 5).
Als Abonnentin (Anschlussinhaberin) des Mobiltelefons mit der Rufnummer __27 65 fungierte die D.__ AG (act. 2/5/4 S. 8; siehe auch act. 21 S. 6 Ziff. 22). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz immerhin Eingeräumt, dass das betreffende Mobiltelefon mehrheitlich von ihm benutzt werde, und zwar nicht nur geschäftlich, sondern auch privat und in der Freizeit. Zudem ist vom Beschuldigten zugestanden, dass die Rufnummer __27 65 früher, als er noch nicht bei der Baufirma D.__ AG tätig war, ihm privat `gehörte`; heute besitzt er auch kein privates Mobiltelefon mehr (act. 21 S. 6 Ziff. 24). Auf der Homepage der Baufirma D.__ AG (besucht am 30. August 2016) sind die `Ansprechpartner Bilten` [Geschäftsleitung und Bauführer] einzeln mit Namen und Foto aufgeführt und ist dabei die Rufnummer __27 65 explizit dem Beschuldigten zugewiesen; im Übrigen besitzt die Mehrzahl der einzelnen `Ansprechpartner` bei der D.__ AG, so auch der Beschuldigte, eine eigene Festnetztelefonnummer (act. 2/3/1). Wenn aber schon die Baufirma D.__ AG selber die individuellen Telefonnummern ihrer verantwortlichen Personen [`Ansprechpartner Bilten`] gegen aussen offen kommuniziert, so verfolgt sie damit doch nichts anderes als die Absicht, dass Kunden, Lieferanten etc. die zuständigen Personen innerhalb der D.__ AG wenn immer möglich direkt kontaktieren können und auch sollen. Bei dieser Sachlage aber ist schlechthin unverständlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht nun weismachen will, das hier interessierende Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 würde von den Mitarbeitenden der D.__ AG quasi kreuz und quer benutzt. Diese Ausführung ist schon deshalb unglaubhaft, weil sie dem üblichen Gebrauch von Mobiltelefonen diametral widerspricht. Es hat sich allgemein eingebürgert, dass Telefonnummern von Personen, mit denen man oft kommuniziert, unter den persönlichen Kontakten abgespeichert werden, und wird dann die entsprechende Person jeweils über die Funktion `Kontakte` angewählt, ohne dass man deren Nummer überhaupt noch auswendig weiss. So `funktioniert` im Übrigen auch der Beschuldigte selber, führte er doch aus, als er an der Berufungsverhandlung nach der Telefonnummer seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seines Bruders gefragt wurde, dass er deren Nummern nicht auswendig kenne (act. 58 S. 6 f.). Der Beschuldigte macht jetzt allerdings sinngemäss geltend, das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65, welches gemäss Homepage der D.__ AG ihm (dem Beschuldigten) zugewiesen war, sei beliebig auch von anderen Mitarbeitenden benutzt worden. Das würde bedeuten, dass externe Personen wie beispielsweise Architekten, Bauhandwerker und Bauherren, wollen sie den Beschuldigten anrufen, unverhofft irgendeinen D.__-Mitarbeitenden am Telefon hätten und sie sich dann bei der D.__ AG durchfragen müssten, um endlich den Beschuldigten ans Telefon zu bekommen. Umgekehrt würde dies auch für die Mitarbeitenden der D.__ AG selbst gelten; diese müssten sich jeden Tag zuallererst einen Überblick verschaffen, unter welcher Mobiltelefonnummer ihre jeweiligen Ansprechpersonen (Untergebene wie Vorgesetzte) erreichbar sind. Das ist nachgerade grotesk.
3.7 Der Beschuldigte behauptet im vorliegenden Verfahren hartnäckig, dass er am 6. Juli 2016 sein Mobiltelefon mit der Rufnummer ___27 65 erstmals wieder auf sich gehabt habe, als er um 18.50 Uhr vom Firmensitz der D.__ AG in Bilten aus mit dem Volvo, GL ___55, nach Hause gefahren sei und sich das erwähnte Mobiltelefon bereits in diesem Fahrzeug befunden habe, wobei bis dahin [18.50 Uhr] nicht er, sondern jemand anders den betreffenden Volvo benutzt habe. Ein anderes Mobiltelefon habe er an jenem Tag nicht benutzt. Vor Vorinstanz sowie vor Obergericht danach gefragt, wie er als Bauführer den ganzen Tag über ohne ein Mobiltelefon ausgekommen sei, erklärte er im Kern, das sei durchaus machbar, denn er müsse nicht permanent erreichbar sein (act. 21 S. 10 Ziff. 41 f; act. 58 S. 6).
Dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Bauführer einen ganzen Arbeitstag lang ohne Mobiltelefon agiert haben soll, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Es sei an dieser Stelle kurz das Aufgabenprofil eines Bauführers dargestellt: Der Bauführer ist bei Bauprojekten verantwortlich für die Arbeitsvorbereitung und –abwicklung; er plant mit den am Bauprozess Beteiligten die notwendigen Ausführungsunterlagen, die Baustelleneinrichtung, den Bauablauf, die Leistungsvorgaben, die Planlieferungen sowie die Sicherung der Ressourcen. Ferner vertritt er die Baufirma, trägt die Verantwortung für den Ausführungsprozess und unterstützt die Baustellenteams während der Ausführung laufend und intensiv. Hierbei ergreift er bedarfsgerechte steuernde Massnahmen und setzt diese wirksam um (siehe dazu: Leitfaden IBZ Lehrgang Bauführer/-in Hochbau, S. 7 [https://www.ibz.ch/PDF/ Downloads/Leitfaden-Bauf%C3%BChrer-Hochbau-(TBH)-V1.1.pdf – besucht am 4. März 2020]). Es ist völlig undenkbar, dass ein Bauführer in der heutigen Zeit seine mannigfachen Aufgaben, dabei insbesondere die ihm obliegende Kommunikation mit Bauherrschaft, Materiallieferanten etc., ohne Mobiltelefon bewältigt. Tritt daher ein Bauführer seinen Arbeitstag ohne Mobiltelefon an, so wäre dies vergleichbar mit einem Maler, der ohne Pinsel auf der Baustelle erscheint; beide könnten sie ebenso gut daheimbleiben. Dem Beschuldigten ist daher seine Behauptung von vornherein nicht abzunehmen, dass er am 6. Juli 2016 tagsüber kein Mobiltelefon auf sich gehabt habe. Im Übrigen zeigen, was hier lediglich noch zur zusätzlichen Unterstreichung des eben Gesagten anzufügen ist, nicht zuletzt die beiden folgenden Begebenheiten die eminente Bedeutung eines Mobiltelefons im Baugewerbe: Wie die in der Untersuchung vorgenommene Auswertung ergab, erfolgten über das hier interessierende Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 ab morgens 06.30 Uhr bis abends um 17 Uhr rund 50 ein- und ausgehende Anrufe, dabei zahleiche mehrminütige Gespräche, das längste über 50 Minuten (act. 2/5/10). Ferner erklärte der ebenfalls im Bauwesen tätige Zeuge Y.__ (er wurde in der Untersuchung konkret danach gefragt, ob er am 6. Juli 2016 mit dem Beschuldigten telefoniert habe), dass er täglich etwa 100 Telefonanrufe mache und sich daher nicht mehr an ein einzelnes Telefonat erinnern könne (act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 7).
3.8 Auf dem Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 sind für den 6. Juli 2016, wie soeben kurz erwähnt, über 50 Telefonverbindungen verzeichnet (act. 2/5/10; 2/8/10). Darunter sind auch zwei Verbindungen mit Personen aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten, nämlich: ein Anruf um 10.52 Uhr auf die Festnetznummer (___) der damals noch lebenden Mutter des Beschuldigten sowie ein zweiter Anruf um 16.50 Uhr auf das Mobiltelefon (__82 94) von Z.__, dem Bruder des Beschuldigten (act. 2/8/10; act. 2/6/2 S. 6; act. 58 S. 6 f.).
An der Berufungsverhandlung speziell zu diesen beiden Anrufen befragt, antwortete der Beschuldigte, er könne sich drei Jahre später nicht mehr an einzelne Telefonanrufe erinnern; allein der Umstand aber, dass vom Natel mit der Rufnummer __27 65 aus zwei Angehörige von ihm angerufen worden seien, besage noch nicht, dass er damals die beiden Anrufe getätigt habe, denn in der Baufirma D.__ AG würden mit W.__ und Y.__ auch zwei Neffen von ihm arbeiten, wobei Z.__ [der Bruder des Beschuldigten] zudem der Götti von Y.__ sei (act. 58 S. 7 oben und act. 54 S. 21a; siehe auch act. 2/8/12 S. 2). Diese Vorbringen des Beschuldigten stossen ins Leere. W.__. arbeitet bei der Baufirma D.__ AG als Bauführer; er besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __51 15 (act. 2/3/1 S. 3). Am 6. Juli 2016 wurden vom hier interessierenden Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 aus im Verlaufe des Tages gleich mehrere Anrufe auf das eben erwähnte Natel von W.__ (__51 15) getätigt (act. 2/5/10). Somit kann es von vornherein nicht sein, dass W.__ an diesem 6. Juli 2016 zugleich auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 auf sich hatte, hätte er doch diesfalls mehrmals mit sich selber telefoniert. Y.__ besitzt ein Mobiltelefon mit der Rufnummer __70 79 (act. 2/6/2 S. 7 und act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2). Am 6. Juli 2016 erfolgte um 16.21 Uhr von diesem Natel aus ein rund fünfminütiger Anruf auf das vorliegend in Frage stehende Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65; kurz danach, um 16.27 Uhr, wurde dann von letzterem Mobiltelefon aus auf ersteres zurückgerufen, wobei dieser Rückruf ebenfalls mehrere Minuten dauerte (act. 2/5/10 S. 1). Auch hier kann es daher nicht sein, dass Y.__ zeitgleich beide Mobiltelefone auf sich gehabt hatte. Im Übrigen erfolgte der Anruf vom Natel __27 65 aus auf das Mobiltelefon von Z.__ (__82 94; siehe act. 2/6/2 S. 6) um 16.50 Uhr, also eine gute Viertelstunde nach dem Anruf von Y.__ (__70 79) auf das Natel __27 65; es ist daher realitätsfern, dass derselbe Y.__, der noch um 16.27 Uhr vom Natel __70 79 aus auf das Natel __27 65 telefoniert hat, nun um 16.50 Uhr vom Natel __27 65 aus seinen Götti Z.__ angerufen haben soll. Hinzu kommt noch Folgendes: Y.__ war im Juli 2016 gar nicht bei der Firma D.__ AG angestellt (act. 2/8/12 S. 3 Ziff. 1 ff.), sodass auch insofern die vom Beschuldigten vorgetragene Behauptung, wonach Y.__ bei der Baufirma D.__ AG Zugang zum Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 gehabt habe, in sich zusammenbricht.
3.9 Nach den bis dahin gemachten Ausführungen lässt sich festhalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte am 6. Juli 2016 den ganzen Tag über das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 auf sich trug. Denn es ist schlechthin unerfindlich, wer sonst ausser ihm am besagten Tag vom fraglichen Natel aus namentlich die beiden Anrufe an nächste Familienangehörige (Mutter und Bruder) getätigt haben sollte. Ausgehend von dieser Erkenntnis folgt, dass wo immer sich an jenem 6. Juli 2016 das Natel mit der Rufnummer __27 65 befand, auch der Beschuldigte persönlich zugegen war. Ebenso steht mit zureichender Gewissheit fest, dass sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr im Volvo mit dem Kontrollschild GL ___55 befand, also zu dem Zeitpunkt, als dieses Fahrzeug auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung befand sich erkennbar nur eine Person im betreffenden Auto (act. 2/1/3 S. 2). Diese eine Person, und somit der fehlbare Fahrzeuglenker, war demnach zweifelsfrei der hier Beschuldigte. Dass dieser seine Tatschuld trotz erdrückender Indizienlage durch sämtliche Instanzen hindurch beharrlich bestreitet, dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass ihm aufgrund der massiven Tempoüberschreitung sowie seiner erheblichen Vorbelastung (siehe dazu act. 2/10/5) eine womöglich einschneidende strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme droht.
3.10 Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid aus insgesamt zutreffenden Überlegungen die Täterschaft des Beschuldigten bejaht. Es kann an dieser Stelle daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 39 S. 7 ff. E. III. 3.-4.3.).
Die Vorinstanz hat als Indiz für die Tatschuld des Beschuldigten namentlich noch auf eine telefonische Auskunft von F.__, Sekretärin bei der D.__ AG, hingewiesen (act. 39 S. 8 E. 3). Gemäss den Angaben des rapportierenden Polizeibeamten kontaktierte dieser am 7. Juli 2016 die Baufirma D.__ AG. Dabei habe er (der Polizist) sich danach erkundigt, wer am Tag zuvor, 6. Juli 2016, am Nachmittag den Personenwagen, GL ___55, gelenkt habe, worauf Frau F.__ ihm umgehend mitgeteilt habe, bei diesem Fahrzeug handle es sich um das Auto von X.__; sie wisse das aus dem Kopf, denn beim betreffenden Wagen handle es sich um ein persönlich zugeteiltes Bauführerfahrzeug (act. 2/1/1 S. 3 Mitte). Auf eine spätere schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft bei der D.__ AG (act. 2/3/2) schrieb dann freilich F.__ mit Brief vom 27. Juli 2016 zurück, beim Fahrzeug GL ___55 handle es sich um eines der Firmenfahrzeuge; es entziehe sich ihrer Kenntnis, wer wann mit welchem Auto unterwegs sei und sie sei dafür auch nicht zuständig; zudem führe die D.__ AG auch nicht Buch über die Fahrzeugbenützung (act. 2/3/3).
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erwähnte an der Berufungsverhandlung, er habe die Aussage von F.__ als Beweis offeriert (act. 54 S. 19 Ziff. 13). F.__ wurde indes weder im Berufungsverfahren (siehe dazu act. 42 und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) noch, soweit ersichtlich, im vorinstanzlichen Verfahren als Zeugin angerufen (siehe dazu act. 3; die darin angesetzte Frist für Beweisanträge ist unbenutzt verstrichen). Eine Befragung von F.__ als Zeugin drängt sich auch nicht von Amtes wegen auf (Art. 389 Abs. 2 lit. b und Abs. 2 StPO). Die Indizienlage wider den Beschuldigten ist vorliegend derart erdrückend, dass sich daran nicht das Geringste änderte, selbst wenn F.__ ihre gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachte schriftliche Auskunft vom 27. Juli 2016 als Zeugin bestätigen würde. Eine entsprechende Zeugenaussage wäre im Lichte der gesamten eindeutigen Beweislage als blosse Gefälligkeitsmitteilung zu qualifizieren. Dies im Übrigen nicht zuletzt auch darum, weil vorliegend doch einiges darauf hindeutet, dass die Baufirma D.__ AG bestrebt ist, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. So gab sich auch ein anderer Mitarbeiter der D.__ AG im Zeugenstand völlig ahnungslos auf die Frage, wer bei der Firma D.__ konkret welche Fahrzeuge benützt (siehe dazu act. 30 S. 4 Ziff. 9-11). Vor allem aber lässt sich die Intention, den Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen, an der folgenden Begebenheit festmachen: Die Staatsanwaltschaft druckte sich am 30. August 2016 von der Homepage der D.__ AG (www.__.ch) das bereits mehrmals erwähnte Verzeichnis `Ansprechpartner Bilten` aus; darauf figurieren sämtliche Kaderleute der D.__ AG, so namentlich auch der Beschuldigte, und ist bei jeder Person unter anderem die individuelle Natel-Nummer angegeben (act. 2/3/1). Als die Staatsanwaltschaft am 21. November 2016 den Beschuldigten einvernahm, stellte sie ihm konkret auch Fragen im Zusammenhang mit der Rufnummer __27 65, welche Nummer gemäss Homepage dem Beschuldigten zugewiesen war (act. 2/8/2 S. 4 f. Ziff. 22-30). Am 21. März 2017 besuchte die Staatsanwaltschaft erneut die Homepage der D.__ AG; nunmehr aber waren bei sämtlichen Kaderleuten die individuellen Natelnummern entfernt (act. 2/8/9). Anlässlich der Berufungsverhandlung zur betreffenden Veränderung der Homepage befragt, konnte der Beschuldigte – immerhin auch Mitglied der Geschäftsleitung – keine plausible Erklärung abgeben; es habe aber sicher nichts mit dem laufenden Strafverfahren zu tun (act. 58 S. 4 und S. 5 oben). Indes steht zu vermuten, dass eben doch Letzteres ausschlaggebend war. Jedenfalls ist es in einer Branche wie dem Bauwesen, wo jederzeitige und rasche Erreichbarkeit insbesondere von Bauführern sozusagen das A und O ist, doch widersinnig, wenn zuvor öffentlich bekannt gemachte Natelnummern plötzlich wieder von einer Homepage entfernt werden. Dass daher die Änderung der Homepage mutmasslich einzig wegen des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgt sein dürfte, zeigt sich letzten Endes auch darin, dass der Beschuldigte selber keine nachvollziehbare Begründung für diesen Vorgang liefern konnte; hätte es nämlich einen anderweitigen Grund für diese doch als aussergewöhnlich zu bezeichnende Überarbeitung der Homepage gegeben, so hätte der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung davon zweifelsfrei Kenntnis gehabt und hätte dem Gericht darüber mit Bestimmtheit auch berichtet.
4.
4.1 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten warf anlässlich der Berufungsverhandlung der Vorinstanz vor (act. 54 S. 19 Ziff. 12-14), sie habe sich im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit der entlastenden Zeugenaussage von P.__ (Verwaltungsratspräsident der D.__ AG) auseinandergesetzt, wonach in der Baufirma D.__ AG keiner der 20-25 verfügbaren Volvos konkret einem Mitarbeitenden zugewiesen sei (siehe zur betreffenden Zeugenaussage bei act. 29 S. 5 Ziff. 16 und Ziff. 18 sowie S. 8 Ziff. 36).
4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Zeugen P.__ gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich die gleichen Vorbehalte, wie sie gerade zuvor im Kontext mit F.__ dargelegt worden sind (vorstehende E. 3.10). Bei P. (Jg. __; siehe act. 2/8/8) ist zudem auch ein persönlicher Loyalitätskonflikt gegenüber dem Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Im Sommer 2016 befand sich P.__ noch in der Ausbildung zum Bauführer und war dabei dem Beschuldigten fachlich unterstellt. Gleichzeitig war P.__ damals bereits Verwaltungsratspräsident der D.__ AG […] und gehört ebenso wie der Beschuldigte der Geschäftsleitung an (siehe dazu act. 54 S. 21 Ziff. 25 und act. 63).
Auch wenn es höchst unwahrscheinlich ist, dass die vom Zeugen P.__ geschilderte Praxis bei der Benutzung der Firmenfahrzeuge zutrifft, so kommt es im vorliegenden Verfahren darauf überhaupt nicht weiter an. Aufgrund der oben dargelegten zahlreichen Indizien, die ein insgesamt glasklares Bild vermitteln, steht vorliegend unumstösslich fest, dass am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr (und allein nur dieser Zeitpunkt ist hier massgeblich) der Beschuldigte mit dem Volvo, GL ___55, von Elm in Richtung und Matt fuhr und dabei mit stark übersetzter Geschwindigkeit geblitzt wurde. Ob der fragliche Volvo innerhalb der Baufirma D.__ AG fix nicht fix dem Beschuldigten zugeteilt war, interessiert nicht und kann offenbleiben.
4.3 Es ist vorliegend unbestritten und durch die Ergebnisse der Untersuchung erstellt, dass der Beschuldigte sich am 6. Juli 2016 nachmittags vorübergehend für eine Besichtigung/Besprechung auf einer Baustelle (`Renaturierung Dorfbach`) in Boswil/AG aufhielt (act. 2/1/1 S. 3; act. 2/1/2 S. 2f. Ziff. 1 ff.; act. 2/8/2 S. 2 f. Ziff. 2 und Ziff. 5 ff.; act. 2/8/8 S. 2 Ziff. 2‑6). Tatsächlich war denn auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 ab 14.18 Uhr bis 16.09 Uhr über einen Antennenstandort in Boswil eingeloggt und lässt sich im Übrigen anhand der weiteren aufgezeichneten Antennenstandorte ebenso die Fahrt dorthin und wieder zurück nachverfolgen (act. 2/5/10), was – anbei bemerkt ‑ zusätzlich unterstreicht, dass das betreffende Mobiltelefon an diesem Tag die ganze Zeit im Besitz des Beschuldigten war. Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen vollkommen unerheblich, mit welchem Fahrzeug der Beschuldigte damals nach Boswil gelangte bzw. ob er im Wagen von P.__ mitfuhr umgekehrt. Insofern hat die Vorinstanz dieser Frage unnötig Raum Eingeräumt (act. 29 S. 4 f. Ziff. 13-15; act. 39 S. 5 und S. 10).
Der Beschuldigte gab in der Untersuchung zu Protokoll, die Bausitzung in Boswil am 6. Juli 2016 habe von 14 Uhr bis 16.30/16.45 Uhr gedauert und danach habe er noch ca. eine Dreiviertelstunde die Baustelle besichtigt (act. 2/8/2 S. 3 Ziff. 6-9). Folgt man dieser Aussage des Beschuldigten, wäre er frühestens um ca. 17.30 Uhr wieder in Boswil weggekommen und hätte er diesfalls unmöglich bereits um 17.29 Uhr auf der Sernftalstrasse zwischen Matt und Elm erstmals von der Militärpolizei fotografiert werden können (act. 2/1/3 S. 5); diese Argumentationslinie hat auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung verfochten (act. 54 S. 22 ff. Ziff. 31 ff.). Gemäss den von der Polizei eingeholten Erkundigungen dauerte die damalige Baustellensitzung in Boswil, bei welcher Kommunalvertreter anwesend waren, bis ca. 16 Uhr (act. 2/1/1 S. 3). Dass der Beschuldigte im Anschluss an diese Sitzung noch die Baustelle besichtigt haben will, ist eine reine Schutzbehauptung. Bereits um 16.10 Uhr nämlich war das Mobiltelefon mit der Rufnummer __27 65 nicht mehr in Boswil, sondern über eine Antenne in Muri eingeloggt, um 16.20 Uhr dann in Ottenbach und um 16.27 erfasste eine Antenne in Birmensdorf das betreffende Handy (act. 2/5/10). Nachdem erstellt ist, dass am 6. Juli 2016 niemand anders als der Beschuldigte das besagte Mobiltelefon auf sich hatte, folgt daraus mit vollkommener Gewissheit, dass sich der Beschuldigte bereits gegen 16.00 Uhr in Boswil auf die Heimfahrt ins Glarnerland machte. Um 16.50 Uhr übrigens – das Mobiltelefon war da bereits in Altendorf/SZ eingeloggt – erfolgte vom betreffenden Natel aus der bereits weiter oben erwähnte Anruf(versuch) an Z.__, den Bruder des Beschuldigten; Z.__ rief dann noch in der gleichen Minute zurück und war jetzt das Mobiltelefon __27 65 in Lachen/SZ und damit nochmals ein Stück näher am Glarnerland eingeloggt (act. 2/5/10; siehe oben E. 3.8).
Steht somit fest, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2016 um spätestens 16 Uhr in Boswil abfuhr, war es ihm ohne weiteres möglich, bis 17.29 Uhr zum Meissenboden zwischen Matt und Elm zu gelangen (Google Maps, act. 62). Eine minutengenaue Nachverfolgung der Fahrzeit des Beschuldigten ist letztlich ohnehin nicht relevant; entscheidend ist einzig und allein, dass sich anhand der Mobiltelefon-Aufzeichnungen die Rückfahrt des Beschuldigten von Boswil bis nach Matt/Elm im Sernftal lückenlos nachverfolgen lässt; um 17.27 Uhr schliesslich war das betreffende Mobiltelefon über eine Antenne in Matt eingeloggt (act. 2/5710), befand sich demnach zu diesem Zeitpunkt der Beschuldigte ebenfalls in diesem Gebiet und wurde um 17.29 Uhr mit seinem Volvo, GL ___55, auf der Fahrt von Matt nach Elm fotografiert.
5.
Aus alldem folgt in Übereinstimmung auch mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (act. 39 S. 11 E. 4.3.), dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte den Volvo, GL ___55, lenkte, als dieses Fahrzeug am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr auf der Senftalstrasse zwischen Elm und Matt mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 114 km/h geblitzt wurde, wie ihm dies vorliegend in der Anklage angelastet wird (act. 1). Indem der Verteidiger vor Obergericht beargwöhnt hat, das vorinstanzliche Urteil sei gesucht (act. 54 S. 17 Ziff. 1), so gründet diese Einschätzung auf einer nachgerade offensichtlichen Verkennung einer hier glasklaren Indizienlage.
IV.
Rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts
1.
Die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV); diese gesetzliche Höchstgeschwindigkeit gilt auch für die Sernftalstrasse (Hauptstrasse) zwischen Elm und Matt. Der Beschuldigte fuhr am 6. Juli 2016 um 18.12 Uhr mit seinem Fahrzeug, GL ___55, zwischen Elm und Matt, auf der Höhe Meissenboden, 118 km/h schnell; damit überschritt er die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um netto 34 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h) und verhielt sich damit verkehrsregelwidrig. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, war die Militärpolizei sodann befugt, die von ihr festgestellte massive Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen zivilen Strassenbenützer der Kantonspolizei Glarus zu melden (act. 39 S. 12 f. E. IV. 3.1.1./3.1.2. sowie S. 14 E. 3.2.2.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG). Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer `durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft`.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung mit zutreffender Begründung als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Es kann hier daher gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 39 S. 13 f. E. IV. 3.1.3.-3.2.3.), zumal der Rechtsvertreter des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung konkret in Bezug auf die vorinstanzliche rechtliche Würdigung keine (Eventual-)Einwendungen erhoben hat. In Hinsicht auf die vom Beschuldigten durch sein Fehlverhalten in Kauf genommene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bleibt der Vollständigkeit halber noch Folgendes anzufügen: Bei der festgestellten massiven Tempoüberschreitung war der Beschuldigte in Fahrtrichtung Matt unterwegs. Kurz nach der damaligen Messstelle im Meissenboden befindet sich in Fahrtrichtung Matt eine Bushaltestelle und stehen linkerhand Bauernhäuser und unmittelbar rechts an der Strasse der dazugehörige Viehstall; zudem dreht eine kurze Strecke weiter die Sernftalstrasse erheblich nach rechts ab (Gerichtsnotorietät). Bei der damals vom Beschuldigten gefahrenen sehr hohen Geschwindigkeit (nahe schon an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer ungleich besser ausgebauten Autobahn) bestand einerseits eine massive Gefährdung für allfällige Passanten im Bereich der Bushaltestelle/Wohnhäuser/Stall sowie andererseits selbst bei trockener Fahrbahn eine nicht gering zu schätzende Gefahr, dass das Fahrzeug in dieser Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn ausbrechen und dabei andere Strassenbenützer massiv gefährden könnte; dies alles nahm der ortskundige Beschuldigte bewusst und in rücksichtsloser Weise in Kauf.
V.
Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die von ihm begangene grobe Verkehrsregelverletzung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (act. 39 S. 17 Dispositiv-Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben, womit das Obergericht nach oben an das vorinstanzliche Strafmass gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Tatbestand der groben Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) bedroht.
2.2 Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende Geldstrafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von ihr zu Recht als relevant erkannten Strafzumessungskriterien geprüft und insgesamt korrekt gewürdigt und hat das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als nicht mehr leicht eingestuft. Der Verteidiger des Beschuldigten hat an der Berufungsverhandlung gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung keinerlei Einwendungen vorgebracht (act. 54 S. 25 Ziff. 47). Es kann daher in Bezug auf die Strafzumessung wiederum gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 39 S. 15 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht verändert (act. 53 und act. 58 S. 3).
Aus Sicht des Obergerichts hätte indes die Vorinstanz unbedingt auch die beim Beschuldigten erkennbar fehlende Einsicht und Reue straferhöhend gewichten müssen. Dessen Gleichgültigkeit in Hinsicht auf die von ihm begangene schwere Zuwiderhandlung gegen eine elementare Sicherheitsbestimmung im Strassenverkehr manifestiert sich darin, dass er durch alle Instanzen hindurch trotz eindeutiger Beweislage beharrlich weismachen will, dass nicht er der fehlbare Fahrzeuglenker gewesen sei. Diese mangelnde Einsicht in Bezug auf korrektes Verhalten im Strassenverkehr wiegt umso schwerer, als der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (siehe act. 2/10/1). Bei dieser Sachlage führt die Qualifizierung des Gesamtverschuldens des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse von CHF 1'000.-.
Strafmindernd ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren insgesamt zu lange gedauert hat, wenngleich die Untersuchung und die gerichtliche Behandlung als Folge des hartnäckigen Abstreitens der Tat durch den Beschuldigten massiv aufwändiger geworden sind. Zudem ist auch nicht konkret ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer überhaupt belastet gewesen wäre, bestand seine `Belastung` letztlich vor allem in der Ungewissheit, ob das Gericht ihm seine Ausflüchte glauben würde. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist mit einer Strafminderung von 10 Tagessätzen daher zureichend Rechnung getragen.
2.4 Somit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 270.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zusammen mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) in Höhe von CHF 1'000.zu bestätigen.
Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Höhe des Tagessatzes einer parallel ausgefällten Geldstrafe heranzuziehen, indem die Busse durch den betreffenden Tagessatz zu dividieren ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff); daraus resultiert vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
VI.
Zusammenfassung und Kostenregelung
1.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.festzusetzen (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 lit. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Die betreffende Gebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal zu befinden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an der vorinstanzlichen Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte hiergegen keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat. Die entsprechende Kostenregelung (act. 39 S. 17 f. Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4) ist daher zu bestätigen, wobei im nachfolgenden Dispositiv die Gerichtskosten beider Instanzen insgesamt beziffert werden.
__
Das Gericht erkennt:
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