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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00054: Kantonsgericht

Der Beschuldigte wurde beschuldigt, am 12. Mai 2016 in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht zu haben. Nach einer forensischen Untersuchung und Zeugenaussagen konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich in den Unfall verwickelt war. Das Gericht entschied, den Beschuldigten von den meisten Anklagepunkten freizusprechen. Lediglich für die Verletzung der Verkehrsregeln wurde er zu einer Geldstrafe von CHF 350 verurteilt. Die Gerichtskosten wurden dem Staat auferlegt. Der Beschuldigte erhielt eine Entschädigung für seine Verteidigung in Höhe von CHF 7'150.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2018.00054

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00054
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2018.00054 vom 30.06.2020 (GL)
Datum:30.06.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Person; Personenwagen; Fahrzeuge; Fragen; Zustand; Urteil; Busse; Anklage; Kanton; Apos; Glarus; Kantons; Verletzung; Verkehrsregeln; Staat; Verfahren; Aussage; Obergericht; Staats; Personenwagens; Gerichtskommission; Gericht; Staatsanwalt; Fahrzeuges
Rechtsnorm:Art. 10 StGB ;Art. 10 StPO ;Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 22 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 55 SVG ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:135 IV 188;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2018.00054

 

Antrag der Anklägerin und Berufungsbeklagten (anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2019, act. 59):

 

Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 29. August 2018 sei zu bestätigen.

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) wirft A.__ (nachfolgend Beschuldigter) vor, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als Fahrer des Personenwagens X.__, von [...] herkommend, in [...] auf der Brücke über der Linth zu weit nach links gelangt und in der Folge seitlich mit dem auf der Hauptstrasse nach [...] korrekt fahrenden entgegenkommenden Personenwagen Y.__ kollidiert zu sein. Aufgrund dieser Kollision seien beim Personenwagen Y.__ der hintere linke Kotflügel und beim Personenwagen X.__ die Fahrertürscheibe, der linke Seitenspiegel sowie ebenfalls der hintere linke Kotflügel beschädigt worden. Der Beschuldigte habe nach dieser Kollision nicht angehalten und sich nicht um den verursachten Schaden gekümmert, sondern sei weitergefahren (act. 3 S. 1).

Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. Juli 2016, um 20.19 Uhr, mit seinem Personenwagen X.__ auf der Kantonsstrasse in [...], Höhe Verkaufsgeschäft [...], die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 20 km/h überschritten (act. 3 S. 2).

 

2. Die Staatsanwaltschaft erkannte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 (act. 3) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) schuldig.

Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.— bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 3'400.— bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. 3 S. 2).

 

3. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Januar 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (act. 2/IV/01), überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus (act. 1).

 

4. Mit Urteil vom 29. August 2018 erkannte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus (nachfolgend Strafgerichtskommission) den Beschuldigten in allen Anklagepunkten für schuldig (act. 43 Disp.-Ziff. 1) und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 (act. 36/1) zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 80.—, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2’400.—, bei Nichtbezahlung umgewandelt in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Gerichts- und Untersuchungskosten (Disp.-Ziff. 3 und 4).

 

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 46, act. 58). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 50) und schliesst auf Abweisung der Berufung (act. 59).

 

6. Am 21. Juni 2019 fand vor dem Obergericht die mündliche Berufungsverhandlung statt (act. 56). Am 30. Juni 2020 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 79). Der Entscheid wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichteten (Art. 84 Abs. 3 StPO, act. 56 S. 20 f.).

 

II.

1. Das hier angefochtene Strafurteil der Strafgerichtskommission (act. 43) ist der Berufung zugänglich (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

 

2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Diese Schuld-sprüche betreffen das Ereignis der mutmasslichen Streifkollision in [...] vom 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr.

In der Berufungsbegründung anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend die ihm ebenfalls vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juli 2016 in [...] (act. 58 S. 11 Rz 21). Eine trotz des betreffenden Antrages des Beschuldigten gesetzwidrige unbillige Entscheidung i.S.v. Art. 404 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Folglich ist Alinea 5 von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Strafgerichtskommission vom 29. August 2018 (der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV [Sachverhalt Geschwindigkeitsübertretung vom 20. Juli 2016]) in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Somit ergibt sich, dass das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung (Schuld- und Strafpunkt), mit Ausnahme des soeben erwähnten Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, und Kostenverlegung zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei das Obergericht, nachdem auf die Berufung einzutreten ist, am Ende ein neues Urteil fällen wird (Art. 408 StPO).

 

4. Mit Berufung kann gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht verletzt (einschliesslich Unangemessenheit) und/oder habe den Sachverhalt unvollständig unrichtig festgestellt.

Vorliegend wirft der Beschuldigte in seiner Berufung der Vorinstanz im Ergebnis einerseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine unzutreffende Rechtsanwendung vor (act. 58 S. 3 ff.).

 

III.

1. Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) als Fahrer des Personenwagens X.__ in [...] auf der Brücke über der Linth eine Streifkollision verursacht zu haben (act. 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der Beschuldigte, er habe an jenem Abend nach der Arbeit einen Kollegen in [...] besucht. Dort habe er ein Bier getrunken, sei zwischen 18.00 und 18.30 Uhr nach Hause gefahren und habe vor dem Haus neben dem Zaun sein Fahrzeug parkiert. Zum Zeitpunkt der angeblichen Streifkollision sei er bereits zu Hause gewesen. Er habe zu Hause gekocht, gegessen, ein paar Flaschen Bier und Schnäpse getrunken. Er habe noch ein paar Sachen zusammengepackt (der Beschuldigte war damals am Zügeln) und sei dann zweibis dreimal rein- und rausgegangen, um sein Auto zu beladen. Dann habe er die Schäden an seinem Fahrzeug (u.a. die eingeschlagene Scheibe) gesehen (act. 56 S. 6 ff., act. 58 S. 5 ff. und act. 11 im vorinstanzlichen Verfahren). Der Beschuldigte brachte auch vor, dass die Schäden an seinem Fahrzeug und am Fahrzeug Y.__ nicht darauf hindeuteten, dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien (act. 56 S. 10 ff.).

 

2. Die Vorinstanz liess in einem forensischen Gutachten prüfen, ob in den (von der Kantonspolizei Glarus am 12./13. Mai 2016 mittels Klebeband entnommenen) Lackspuren der beiden Fahrzeuge X.__ (des Beschuldigten) und Y.__ eine Spurenüberkreuzung vorliegen könnte (act. 19). Der Gutachter stellte keine Spurenüberkreuzung fest und kam zum Schluss, dass ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Lackspuren und der fotografierten Beschädigungen der Fahrzeuge konnte der Gutachter keine Aussagen zum Unfallhergang machen (act. 24). Die Vorinstanz berücksichtigte das Gutachten mangels Aussagekraft nicht weiter (act. 43 Erw. II.5.4).

 

3. Aufgrund des fotografisch dokumentierten Schadensbildes (act. 2/IV/15, CD) zweifelte das Obergericht, dass die beiden Fahrzeuge kollidierten und beauftragte in der Folge das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens (act. 66). Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Oktober 2019 gelangt zum Schluss, dass die Schäden auf der jeweiligen linken Seite des Personenwagens X.__ (Mercedes Benz) und des Personenwagens Y.__ (Audi A3) nicht durch eine dem Anklagesachverhalt entsprechende Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen entstanden sein können (act. 69 insbesondere Ziff. 4.3.1, 4.3.3, und 4.5 sowie Antwort auf Frage 1 unter Ziff. 5). Eine erneute Prüfung der Lackmikrospuren durch das Forensische Institut Zürich ergab kein Spurenübertragung und bestätigte den unfallanalytischen Befund (act. 69 Ziff. 4.1.4). Weiter kam der Gutachter zum Schluss, dass aufgrund des zerbrochenen Spiegelgehäuses, des Spiegels und der geborstenen Seitenscheibe beim Fahrzeug des Beschuldigten im Bereich des Ortes der Schadenentstehung entsprechend Trümmerteile hätten vorgefunden werden müssen (act. 69 Ziff. 4.1.3), was aber bekanntlich (act. 74) nicht der Fall war.

 

4. Das Gutachten ist inhaltlich überzeugend und kommt schlüssig zum Ergebnis, dass die Fahrzeuge X.__ und Y.__ am 12. Mai 2016 nicht in eine Streifkollision involviert waren und die Schäden auf der jeweiligen linken Seite des Personenwagens X.__ und des Personenwagens Y.__ folglich nicht durch eine dem Anklagesachverhalt entsprechende Kollision zwischen diesen beiden Fahrzeugen entstanden sind. Ein anderer allfälliger Unfall und daraus folgendes strafbares Verhalten sind aus dem Anklagesachverhalt nicht ersichtlich und können daher im Hinblick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) vorliegend nicht gerichtlich beurteilt werden.

 

5. Gemäss dem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte am 12. Mai 2016 um ca. 20.15 Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰) den Personenwagens X.__ gelenkt (act. 3 S. 1).

 

5.1. Eine Atemalkoholprobe, welche gemäss dem Polizeirapport beim Beschuldigten am 12. Mai 2016 um 20.58 Uhr durchgeführt wurde, ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.875 mg/l resp. eine Blutalkoholkonzentration von 1.75 ‰ (act. 2/I/03, act. 2/I/07). Am 12. Mai 2016 erfolgte beim Beschuldigten um 23.40 Uhr im Kantonsspital Glarus eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (act. 2/I/07, act. 2/I/51 ff.). Nach dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 19. Mai 2016 lag am 12. Mai 2016 um 20.15 Uhr beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.20 ‰ und maximal 3.13 ‰ vor (act. 2/I/55).

 

5.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2016 gab C.__ (Lenkerin des Fahrzeuges Y.__) zu Protokoll, dass ihr am 12. Mai 2016, um ca. 20.10 Uhr, in [...] zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien (act. 2/I/07, act. 2/I/22). Vorliegende (Bilder von) Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in [...] vom 12. Mai 2016, um 20.16.35 Uhr (act. 2/I/67), lassen die Identifizierung des gefilmten dunklen Fahrzeugs als Personenwagen X.__ des Beschuldigten nicht zu. Somit liefern weder die Aussage von C.__ noch die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Verkaufsgeschäfts [...] in [...] einen genügenden Nachweis dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen X.__ am 12. Mai 2016, um ca. 20.15 Uhr, in [...] auf der Brücke über der Linth fuhr.

 

5.3. Der Beschuldigte wurde mehrmals befragt und machte dabei zum Teil widersprüchliche Angaben. So sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass er am 12. Mai 2016 nicht selbst Auto gefahren sei, abends, vielleicht um 19.30 Uhr, mit seinem Kollegen D.__ (act. 2/I/07, act. 2/I/23) in [...] zwei Bier getrunken habe, danach, um ca. 20 Uhr, von D.__ nach Hause nach [...] (act. 2/I/58) gefahren worden sei und dort noch ein Bier getrunken habe (act. 2/I/10 ff., Fragen 1, 6, 7, 10, 11 und 14).

Bei der polizeilichen Einvernahme am 19. Juni 2016 sagte der Beschuldigte hingegen aus, er sei am 12. Mai 2016, ca. zwischen 18 und 18.30 Uhr, in [...] selber losgefahren, nachdem er zusammen mit Arbeitskollegen eine Internetbestellung getätigt habe, womit sie gegen 18 Uhr fertig gewesen seien (act. 2/I/15 ff. Fragen 1 und 19). Betreffend seinen Alkoholkonsum am 12. Mai 2016 gab der Beschuldigte nun zu Protokoll, er habe in [...] bei E.__, zwischen ca. 17.15 und 18.30 Uhr, ein Bier und zu Hause, zwischen ca. 18.30 und 20.45 Uhr, ca. fünf bis sechs Bierdosen (je 0.5 Liter) und ca. drei Schnäpse (Shots) getrunken (act. 2/I/19 Frage 35). Der Beschuldigte machte auch widersprüchliche Angaben dazu, wann er am 12. Mai 2016 die kaputte Scheibe und den kaputten Rückspiegel festgestellt haben will (act. 2/I/15 Frage 1: gegen 22 Uhr, act. 2/I/16 Frage 3: um 21.30 Uhr, act. 2/IV/10 f. Fragen 4 und 6: um 20 Uhr).

Die Aussagen des Beschuldigten stimmen jedenfalls darin überein, dass er am 12. Mai 2016 nachmittags/abends zusammen mit Arbeitskollege D.__ in [...] bei E.__ und F.__ war, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Auto gelenkt hat, nach ca. 18.30 Uhr nicht (mehr) gefahren ist und dass am 12. Mai 2016, nach ca. 18.30 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei, auch niemand anderes seinen Personenwagen X.__ gefahren hat (vgl. act. 2/I/07, act. 2/I/10 ff. Fragen 1, 6, 14 und 15, act. 2/I/15 ff. Fragen 1, 14, 15, 17, 18, 19, 26, 29, 30, 35 und 37, act. 2/IV/10 f. Frage 4, act. 11 S. 5 ff. Fragen 12, 14 und 16).

 

5.4.

5.4.1. D.__, F.__ und E.__ wurden als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen (act. 2/I/23 ff., act. 2/I/29 ff., act. 2/I/34 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von D.__ und E.__, war der Beschuldigte am 12. Mai 2016 nachmittags/abends zusammen mit ihnen und F.__ in [...], wobei er mit seinem Auto, selber fahrend, gekommen und, in fahrfähigem Zustand, wieder gegangen ist (act. 2/I/24 ff. Fragen 4, 6, 22, 31, 32 und 33, act. 2/I/35 ff. Fragen 2, 5, 13, 19, 21, 22, 24 und 25).

E.__ sagte aus, der Beschuldigte sei gegangen, nachdem sie über das Internet Liquid für E-Zigaretten bestellt haben (act. 2/I/35 f. Fragen 1, 8 und 19). Der von E.__ an die Polizei weitergeleiteten, in den Akten liegenden Bestellbestätigung ist zu entnehmen, dass die betreffende Bestellung am 12. Mai 2016 um 16.32 Uhr erfolgte (act. 2/I/40).

D.__ sagte aus, er wisse nicht mehr, wann der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] abgefahren sei (act. 2/I/26 Frage 22).

D.__ ging nach eigener Aussage um ca. 20.45 Uhr (act. 2/I/24 ff. Fragen 1, 9, 10, 11, 12 und 13). E.__ sagte aus, er glaube, dass D.__ zwischen 20 und 21 Uhr gegangen sei (act. 2/I/36 Frage 18). F.__ sagte aus, der Beschuldigte sei am 12. Mai 2016 abends ganz kurz vor D.__, vielleicht 15 30 Minuten vorher, gegangen (act. 2/I/30 Fragen 6 f.), somit zwischen 19.30 und 20.45 Uhr, falls D.__ zwischen 20 und 21 Uhr losgefahren ist.

 

5.4.2. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich somit, zusammen mit der betreffenden Bestellbestätigung, unterschiedliche Zeiten zwischen 16.32 und 20.45 Uhr, zu denen der Beschuldigte am 12. Mai 2016 in [...] losgefahren sein könnte. Die Aussagen der Auskunftspersonen lassen somit nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2016 nach 18.30 Uhr resp. um 20.15 Uhr ein Auto gefahren hat.

Genauso wenig kann aus den Aussagen der Auskunftspersonen geschlossen werden, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2016 abends in angetrunkenem Zustand Auto fuhr. Vielmehr sagten D.__ und E.__ übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte fahrfähig, namentlich nicht betrunken gewesen sei, als er am 12. Mai 2016 nachmittags/abends in [...] losgefahren sei (act. 2/I/27 Fragen 31-33, act. 2/I/37 Fragen 24 f.). Auch der Aussage von F.__ ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, sondern nur, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte an diesem Abend betrunken gewesen sei (act. 2/I/31 Frage 20).

 

5.5.

5.5.1. Gemäss dem Polizeirapport und dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Juni 2016 stellten am 12. Mai 2016 zwei Polizeifunktionäre durch eigene Wahrnehmung fest, dass die Motorhaube des in [...] parkierten Personenwagens des Beschuldigten um ca. 20.40 Uhr warm war, obwohl es an diesem Abend längere Zeit stark geregnet hatte (act. 2/I/07, act. 2/I/17 Fragen 14 f.). Hieraus folgerten die Polizisten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten kurz zuvor gefahren wurde (act. 2/I/17 Fragen 16 f.).

 

5.5.2. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf das Klimabulletin Mai 2016 von Meteo Schweiz sinngemäss aus, es erscheine aufgrund der Umstände, dass die Motorhaube um ca. 20.45 Uhr warm, das Wetter damals regnerisch, kühl und die Temperaturen vom 12. bis 14. Mai 2016 1 bis 3 °C unter der Norm 1981-2010 gewesen seien, sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte, wie er behaupte, den Personenwagen X.__ nach 18.30 Uhr nicht mehr gefahren habe (act. 43 Erw. II.3).

 

5.5.3. Der Beschuldigte merkte im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme an, dass vielleicht die Sonne auf die Motorhaube geschienen habe (act. 2/I/12 Frage 11). In nachfolgenden Einvernahmen sagte der Beschuldigte aus, er könne es sich nicht vorstellen, dass die Motorhaube warm gewesen sei (act. 2/I/17 Fragen 15 f.) resp. die Motorhaube werde nicht warm (act. 2/IV/10 Frage 4), ausser wenn die Sonne darauf scheine (act. 11 S. 7 Frage 19).

 

5.5.4. Das allgemein gehaltene Klimabulletin Mai 2016 von MeteoSchweiz und die Angabe der Polizisten, es habe am betreffenden Abend längere Zeit stark geregnet, schliessen nicht aus, dass am 12. Mai 2016 abends die Sonne in [...] zeitweilig genügend stark schien, um die Motorhaube des Personenwagens X.__ zu erwärmen, so dass sie um ca. 20.40 Uhr warm war. Die pauschale Angabe, dass die Motorhaube um ca. 20.40 Uhr warm war, ist auch zu unpräzise, als dass daraus (nachträglich) eine mögliche Ursache für die Erwärmung abgeleitet werden könnte (Sonne, Parklicht [act. 2/IV/12 Frage 12], Betrieb des Fahrzeuges).

 

5.5.5. Insgesamt bestehen unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte entsprechend dem Anklagesachverhalt am 12. Mai 2016 um 20.15 Uhr betrunken Auto fuhr. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2016, um 20.15 Uhr, nicht in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Ob die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Mai 2016 verwertbar ist (vgl. act. 58 S. 4 f. Rz 5 f.), kann offenbleiben, da die betreffenden unüberwindlichen Zweifel unabhängig davon bestehen.

Ein allfälliges Fahren in fahrunfähigem Zustand am 12. Mai 2016 zu irgendeiner aus dem Anklagesachverhalt nicht ersichtlichen Uhrzeit kann im Hinblick auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und die Bindung an die Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht gerichtlich beurteilt werden und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 12. Juli 2016; hält dieser doch lediglich fest, dass beim Beschuldigten am 12. Mai 2016 um 18.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.00 ‰ bis maximal 1.45 ‰ vorlag (act. 2/I/61).

 

6. Nach dem Gesagten bricht die Anklage wegen der Tatvorwürfe (vgl. Erw. III.4 und III.5 vorstehend) im Zusammenhang mit der mutmasslichen Streifkollision vom 12. Mai 2016 in sich zusammen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit von den Tatvorwürfen der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 55 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.

 

IV.

1. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren von vier Anklagepunkten freizusprechen ist, ist er einzig noch für den erfüllten (und vom Beschuldigten anerkannten) Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV mit einer Busse zu bestrafen. Die Strafgerichtskommission sprach eine Busse von insgesamt CHF 2'400.— aus, welche sich aus Verbindungsbussen i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB (auch in der alten Fassung) zu zwei Vergehen sowie Bussen wegen drei Übertretungen, darunter die vorliegend interessierende Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV, zusammensetzt (act. 43 Erw. V.2 und 5, Disp.-Ziff. 2).

 

2. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 Erw. 6.2), wobei das Obergericht bei der Strafzumessung im Ergebnis nicht über das vorinstanzliche Strafmass hinausgehen darf (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

3. Nachdem der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. August 2017 des Untersuchungsamtes [...] aufgrund einer Straftat nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.— und zu einer Busse von CHF 600.— verurteilt wurde (act. 36/1) und er die vorliegend zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung innerorts um 20 km/h am 20. Juli 2016 begangen hat, ist bei der Strafzumessung Art. 49 Abs. 2 StGB zu beachten. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

 

4. Da Taten nach Art. 90 Abs. 2 SVG Vergehen (Art. 90 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sind, handelt es sich bei der mit Strafbefehl vom 24. August 2017 ausgesprochenen Busse um eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Verbindungsbussen nach Art. 42 Abs. 4 StGB und aufgrund von Übertretungen (Art. 103 StGB) ausgesprochene Bussen nach Art. 106 StGB sind gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB.

 

5. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Strafzumessung eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'360.— (20 % von CHF 6'800.— = 85 x CHF 80.— [BGE 135 IV 188 Erw. 3.4.4]) und sprach für die drei Übertretungen eine Busse von insgesamt CHF 1'040.— aus. Nachdem der Beschuldigte nur noch für eine Übertretung zu büssen ist, scheint, in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 und Art. 47 StGB sowie unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen zutreffenden Ausführungen zur Strafzumessung (act. 43 Erw. V), eine Busse von CHF 350.— als angemessen, welche als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes [...] vom 24. August 2017 auszusprechen ist. An die Stelle der Busse hat eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu treten, wenn der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

 

V.

1. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung von A.__ im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'400.— festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorliegend einen neuen Entscheid fällt, ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Verfahrenskosten gesamthaft dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

 

2.

2.1. Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts des Sachverhalts und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten eine anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

 

2.2. Der Verteidiger überlässt es dem Ermessen des Gerichts, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszusprechen, wobei er als Referenz erwähnt, dass insgesamt Leistungen von rund 26 Stunden à CHF 300.— (zuzüglich MWST) erbracht worden seien (act. 58 S. 12 Rz 25). Insgesamt macht damit der Verteidiger ein Honorar von CHF 7'800.— (zuzüglich MWST) geltend.

 

2.3. Die geltend gemachte Zeitaufwendung ist nicht zu beanstanden. Indes erscheint der in der Honorarnote angewendete Stundenansatz von CHF 300.– unter Berücksichtigung der konkreten Schwierigkeit des Falles als überhöht. Angemessen ist vorliegend vielmehr ein Stundenansatz von CHF 250.– (vgl. zum Vergleich z.B. auch den von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 BStKR eröffneten Rahmen). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 7'150.— (26 x CHF 250.— = CHF 6'500.— zuzüglich CHF 650.— für Mehrwertsteuer und Auslagen – der Einfachheit halber mit 10 % auf dem Honorar gerechnet) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zahlbar an den Verteidiger.

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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