Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00051: Kantonsgericht
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten abgewiesen, der wegen möglicher Befangenheit in den Ausstand treten sollte. Der Kantonsgerichtsvizepräsident hatte Zeugenprotokolle entfernt, die später wieder aufgenommen werden sollten, was zu einem Ausstandsbegehren führte. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz entschied, dass kein Anschein von Befangenheit vorliegt und wies das Ausstandsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 600 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00051 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Kanton; Verfahren; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtsvizepräsident; Verfahrens; Protokolle; Ausstand; Staatsanwalt; Befangenheit; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Hauptverhandlung; Gericht; Beschuldigte; Kantonsgerichtsvizepräsidenten; Akten; Beschuldigten; Zeugen; Beweisantrag; Rechtsvertreter; Anschein; Eingabe; Richter; Verfahrensakten; Voreingenommenheit; Gesuchsteller; Entscheid; Person; Verschluss |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich, 2017 |
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