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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00051: Kantonsgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten abgewiesen, der wegen möglicher Befangenheit in den Ausstand treten sollte. Der Kantonsgerichtsvizepräsident hatte Zeugenprotokolle entfernt, die später wieder aufgenommen werden sollten, was zu einem Ausstandsbegehren führte. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz entschied, dass kein Anschein von Befangenheit vorliegt und wies das Ausstandsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 600 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2018.00051

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00051
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2018.00051 vom 11.09.2018 (GL)
Datum:11.09.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Kanton; Verfahren; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtsvizepräsident; Verfahrens; Protokolle; Ausstand; Staatsanwalt; Befangenheit; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Hauptverhandlung; Gericht; Beschuldigte; Kantonsgerichtsvizepräsidenten; Akten; Beschuldigten; Zeugen; Beweisantrag; Rechtsvertreter; Anschein; Eingabe; Richter; Verfahrensakten; Voreingenommenheit; Gesuchsteller; Entscheid; Person; Verschluss
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich, 2017

Entscheid des Kantongerichts OG.2018.00051

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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