Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00040: Kantonsgericht
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat gegen zwei Beschuldigte Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde erhoben. Die Beschuldigten, A. und B., wurden vom Obergericht freigesprochen. A. wurde jedoch der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und argumentierte, dass die Beschuldigten ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten und somit für den Tod verantwortlich seien. Die Beschuldigten hingegen betonten, dass sie nicht voraussehen konnten, dass der Unfall passieren würde und dass der Verstorbene selbst die Sicherung der Grube übernommen hatte. Das Obergericht entschied, dass die Beschuldigten nicht fahrlässig gehandelt hatten und sprach sie frei.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00040 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Fahrlässige Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Sickergrube; Berufung; Verfahren; Gefährdung; U-act; Person; Gefahr; Recht; Grube; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Tötung; Baukunde; Sinne; Tatbestand; Verfahren; Anklage; Vorinstanz; Selbstgefährdung; Absicherung; Sorgfalt; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 11 StGB ;Art. 117 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 229 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 350 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 109 IV 125; 125 IV 189; 129 IV 119; 131 IV 1; 134 IV 149; 134 IV 255; 135 IV 56; 141 IV 249; 143 IV 483; 90 IV 246; |
Kommentar: |
Anträge der Anklägerin (gemäss Berufungserklärungen vom 14. Juli 2018 [act. 49 im Verfahren OG.2018.00043 und act. 1 im Verfahren OG.2018.00044], Berufungsbegründungen vom 14. November 2018 [act. 60 S. 1 f. im Verfahren OG.2018.00043 und act. 13 S. 1 f. im Verfahren OG.2018.00044] und Eingabe vom 1. Februar 2019 [act. 41 S. 1 f. im Verfahren OG.2018.00040], sinngemäss):
Anträge des Beschuldigten B.__ (gemäss Eingabe vom 30. Januar 2019 [act. 64 im Verfahren OG.2018.00043], sinngemäss):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erliess gegen B.__ und A.__ am 14. August 2017 je einen Strafbefehl. In diesen sprach sie B.__ und A.__ im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 12. Juli 2014 in [...] der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig. Hierfür bestrafte sie B.__ mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 110.–, und A.__ mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 380.–, jeweils bei einer Probezeit von zwei Jahren (je act. 2 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109] = Untersuchungsakten [nachfolgend: `U-act.`] act. 19/1-2).
2.
Nach Einsprachen von B.__ (U-act. 20/2) und A.__ (U-act. 20/1) überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus (Art. 11 Abs. 1 GOG/GL; je act. 1 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109]).
3.
3.1. Die Strafgerichtskommission fällte am 2. Mai 2018 ihre Urteile. B.__ sprach sie vollumfänglich frei. Weiter verwies sie die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach sie B.__ eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 10'500.– zu (act. 36 [unbegründet] und act. 45 [begründet], je im Verfahren SG.2017.00108).
3.2. A.__ sprach die Strafgerichtskommission zum einen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei und zum anderen wegen Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Privatklägerin verwies sie mit deren Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Untersuchungskosten auferlegte sie vollumfänglich, die Gerichtsgebühr im Umfang eines Drittels A.__. Schliesslich sprach sie A.__ zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu (act. 4 [unbegründet] und act. 15 [begründet], je im Verfahren SG.2017.00109).
4.
Gegen diese Entscheide erklärten sowohl A.__ (Verfahren Nr. OG.2018.00040) als auch die Staatsanwaltschaft (Verfahren Nr. OG.2018.00043 [Beschuldigter B.__] und OG.2018.00044 [Beschuldigter A.__]) beim Obergericht Berufung mit den eingangs (S. 3 f.) sinngemäss wiedergegebenen Anträgen (act. 19 im Verfahren OG.2018.00040 bzw. act. 49 im Verfahren OG.2018.00043 bzw. act. 1 im Verfahren OG.2018.00044). In der Folge teilte das Obergericht den Parteien mit, die Berufungen in einem schriftlichen Verfahren behandeln zu wollen. Dagegen opponierte keine Partei (act. 23-26; act. 33-37 [OG.2018.00040]; act. 52-57 [OG.2018.00043]; act. 4-10 [OG.2018.00044]). Auch Anschlussberufungen gingen keine ein. Die schriftliche Berufungsbegründung des Rechtsvertreters von A.__ datiert vom 26. Oktober 2018 (act. 31 [OG.2018.00040]), die Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018 (act. 60 [OG.2018.00043]; act. 13 [OG.2018.00044]). Die Berufungsantworten des Beschuldigten A.__ und der Staatsanwaltschaft ergingen beide am 1. Februar 2019 (act. 41 [OG.2018.00040]; act. 17 [OG.2018.00044]), jene des Beschuldigten B.__ am 30. Januar 2019 (act. 64 [OG.2018.00043]). Das Obergericht stellte sie den genannten Parteien sowie der Privatklägerin je wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (act. 42 f. [OG.2018.00040]; act. 66-68 [OG.2018.00043]; act. 19-21 [OG.2018.00044]).
II.
Prozessuales
1. Teilrechtskraft
Keine Partei focht den von der Vorinstanz angeordneten Verweis der Zivilklage von C.__ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffern 2 bzw. 4 der Urteile der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 2. Mai 2018, act. 36 [SG.2017.00108] bzw. act. 15 [SG.2017.00109]) an. Dieser Teil der vorinstanzlichen Urteile ist daher rückwirkend per 2. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Dies ist vorzumerken. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind hingegen die ebenfalls unangefochten gebliebenen Dispositiv-Ziffern 3 bzw. 5 der genannten Urteile, in denen die Vorinstanz die Höhe der Verfahrenskosten festsetzte (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Eintreten
Die Urteile der Strafgerichtskommission vom 2. Mai 2018 (act. 36 [SG.2017.00108] bzw. act. 15 [SG.2017.00109]) stellen taugliche Anfechtungsobjekte dar. Der Beschuldigte A.__ wie auch die Staatsanwaltschaft sind bezüglich der angefochtenen Punkte berufungslegitimiert, haben die Rechtsmittelfrist gewahrt und erheben zulässige Rügen. Auf die Berufungen ist ohne Weiteres einzutreten (vgl. v.a. Art. 381 und Art. 398 f. StPO i.V.m. act. 19 und 31 [OG.2018.00040] bzw. act. 49 und 60 [OG.2018.00043] bzw. act. 1 und 13 [OG.2018.00044]).
3. Schriftliches Verfahren
3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Die Berufung kann u.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, muss mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden (BGE 143 IV 483, E. 2.1.1 m.w.H.).
3.2. Art. 406 StPO entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die beschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483, E. 2.1.2 m.w.H.).
3.3. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind die Beschuldigten aus rechtlichen Gründen und ohne dass Sachbzw. Tatfragen zu erörtern wären, die sich nicht leicht nach den Akten beurteilen lassen, von den gegen sie erhobenen Deliktsvorwürfen freizusprechen. Alsdann fand vor Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung statt (act. 10 und act. 22-27 [je SG.2017.00108]). Unter diesen Umständen und im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vorliegend ein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowohl nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO als auch im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zulässig. Wie bereits erwähnt, hat denn auch keine Partei gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens opponiert (vgl. vorne, E. I.4.).
4. Verfahrensvereinigung
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen vereinen (Art. 30 StPO). Wie aufgezeigt (vorne, E. I.) – richten sich die vom Beschuldigten A.__ bzw. von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen gegen dasselbe vorinstanzliche Urteil. Das Urteil betreffend den Beschuldigten B.__ betrifft inhaltlich denselben Sachverhalt und dieselben Deliktsvorwürfe wie das gegen A.__ ergangene vorinstanzliche Urteil. Somit besteht zwischen den Berufungsverfahren OG.2018.00040, OG.2018.00043 und OG.2018.00044 ein enger inhaltlicher Zusammenhang. Diese drei Berufungsverfahren sind deshalb zu vereinigen.
5. Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz
Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils (sog. Dispositionsmaxime, Art. 404 Abs. 1 StPO) über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründung (lit. a) noch – mit Ausnahme einer vorliegend nicht interessierenden Beurteilung von Zivilklagen – an die Anträge (lit. b) der Parteien gebunden (zum Ganzen z.B. BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.1. m.w.H.).
III.
Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, für den am 12. Juli 2014 um zirka 15.40 Uhr auf dem bei der [...]strasse in [...] liegenden Wiesland geschehenen Unfall mit Todesfolge von X.__ verantwortlich zu sein. Sie hätten sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Im Einzelnen umschreibt sie den Sachverhalt in den zufolge Einsprache als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 14. August 2017 (je act. 2 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109]) wie folgt:
1.2. Da die Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft [...] nach starken Niederschlägen jeweils unter Wasser gestanden sei, habe der Beschuldigte A.__ als Bauführer der Baufirma Y.__ dem ihm unterstellten Arbeitnehmer und Beschuldigten B.__ den Auftrag gegeben, mit einem Pneubagger eine Sickergrube zu erstellen. Dieser habe am 4. Juli 2014 auftragsgemäss eine Sickergrube von zirka 2x2x2 Metern ausgehoben. Da gemäss Aussagen der Beschuldigten zum Schluss der Bauarbeiten der Landwirt X.__ vor Ort gewesen sei und angegeben habe, er wolle die Absperrung um die neu erstellte Sickergrube selber vornehmen, hätten die Beschuldigten auf eine Absperrung derselben mittels Absperrlatten verzichtet. Als X.__ am 12. Juli 2014 um diese, aufgrund starker Regenfälle inzwischen bis über den Rand mit Wasser gefüllte Sickergrube eine Absperrung habe montieren wollen, sei dieser wohl ausgerutscht und sei er in der Sickergrube ertrunken.
1.3. Die Beschuldigten hätten dadurch, dass sie sich einverstanden erklärten, auf eine Absicherung der Sickergrube zu verzichten und es in der Folge auch unterlassen hätten, zu kontrollieren, ob X.__ die Absicherung tatsächlich vorgenommen habe, ihre sich aus dem allgemeinen Gefahrensatz, aus Art. 15 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung sowie aus dem betriebsinternen Pflichtenheft ergebende Sorgfaltspflicht (Sicherungs- und Kontrollpflicht) verletzt. Deren Verletzung habe schliesslich – für die Beschuldigten voraussehbar – zum genannten Unfall mit Todesfolge geführt sowie auch eine Gefährdung für weitere Personen geschaffen.
Die Beschuldigten hätten ihre Verantwortung für die Sicherung der Sickergrube nicht an einen unbeteiligten Dritten übertragen sowie sich nicht einmal darum kümmern dürfen, wie und wann diese Sicherung erfolgen würde. Selbst wenn X.__ die Grube selber habe absichern wollen, hätten sie es nicht zulassen dürfen, dass die Baustelle ungesichert verlassen werde. Bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldigten hätte – so die Staatsanwaltschaft – der Tod von X.__ mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.
2. Standpunkt der Beschuldigten zum Sachverhalt
2.1. Die Beschuldigten stellen diesen ihnen zur Last gelegten Sachverhalt weitestgehend nicht in Abrede. So macht der Beschuldigte A.__ in seiner Berufungsbegründung diesbezüglich einzig geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, welche Tiefe die Sickergrube aufgewiesen habe, unzureichend festgestellt. Die Grubentiefe habe nicht `zirka zwei Meter`, sondern weniger als zwei Meter betragen (act. 31 [OG.2018.00040] Rz. 3 f.). Gleiches brachte auch der Beschuldigte B.__ vor und forderte überdies, es sei auch noch zu klären, wer dunkelbraune Holzpfosten neben orange Zaunstangen bei der Sickergrube setzte und ob bei X.__ Lebensversicherungen bestanden (act. 64 [OG.2018.00043] S. 1). Weil all diese Punkte (genaue Tiefe der Sickergrube, Setzen von Zaunpfosten, Lebensversicherungen) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht entscheidrelevant sind, brauchen diese Fragen hier nicht weiter vertieft zu werden.
2.2. Da der in den Strafbefehlen wiedergegebene Sachverhalt im Übrigen auch aufgrund der Untersuchungsakten erstellt ist, ist dieser der nun vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Dies mit der Ergänzung, dass es sich beim verstorbenen Landwirt X.__ um einen Schafbauer handelt, dem die Eigentümerschaft des Wieslands, auf dem die Sickergrube ausgehoben wurde, seit längerer Zeit gestattet hatte, dort Schafe weiden zu lassen (vgl. u.a. U-act. 2/3 S. 5 Fr. 24 f.; U-act. 2/1 S. 4 Fr. 16; U-act. 2/5 S. 2 Fr. 1 [seit zwei bis drei Jahren]). Aufgrund übereinstimmender Aussagen der Auskunftsperson [...] (U-act. 2/5 S. 4 Fr. 26, S. 5 Fr. 35) und des Beschuldigten A.__ (U-act. 2/1 S. 4 Fr. 16; U-act. 2/11 S. 2 f. Fr. 3 ff.), aufgrund bei den Akten liegender Fotoaufnahmen (U-act. 2/12/1, 2/12/3-4) sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist sodann davon auszugehen, dass X.__ im Erstellen von Schafszäunen geübt und erfahren war.
IV.
Rechtliche Würdigung: Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
1. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, A.__ habe den Aushub der Sickergrube in Auftrag gegeben und B.__ habe diese ausgehoben. Sie beide hätten damit einen gefährlichen Zustand geschaffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei ein Sturz in eine ungesicherte Baugrube geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Die Beschuldigten seien daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, für die nötigen Sicherungsmassnahmen zu sorgen. Sie hätten das Absichern der Grube jedoch unterlassen und A.__ habe dies an einen unbeteiligten Dritten, X.__ , delegiert.
Diese Delegation an sich sei hinsichtlich der Auswahl der Hilfsperson zulässig gewesen, sei doch davon auszugehen, dass X.__ aufgrund seiner Erfahrung als Schafbauer gewusst habe, wie Absicherungszäune gebaut werden. Ausserdem erscheine dessen Interesse an einer genügenden Absicherung als begründet und nachvollziehbar, da dessen Schafe regelmässig auf der fraglichen Wiese weideten. Hingegen sei A.__ seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weil er die erforderliche Instruktion und Kontrolle von X.__ unterlassen habe. Dies zeige sich daran, dass der geplante Zaun am Unfalltag – also neun Tage nach Erstellen der Sickergrube – noch nicht fertig gebaut gewesen sei und er selber erklärt habe, die Grube lediglich am Tag des Aushubs kontrolliert zu haben.
Indes habe A.__ nicht voraussehen können, dass X.__ als kompetente Hilfsperson gerade beim Ausführen der Absperrarbeiten tödlich verunglücken würde. Nicht relevant sein könne dabei, ob eine zusätzliche (vorgängige) Sicherung durch einen Angestellten der Baufirma Y.__ den Unfall verhindert hätte. Dies, da X.__ sich dieser Aufgabe angenommen und über die Lage sowie das Ausmass der Grube seit deren Aushub Bescheid gewusst habe. Somit habe der Erfolgseintritt bei wertender Betrachtung nicht im Verantwortungsbereich von A.__ gelegen. Dieser habe sich mithin nicht der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht (zum Ganzen: act. 15 [SG.2017.00109], E. III.).
In Bezug auf B.__ erwog die Vorinstanz, es könne diesem nicht angelastet werden, dass er seiner Pflicht, die Sickergrube abzusichern, nicht nachgekommen sei. Denn seine diesbezügliche Unterlassung sei einzig dadurch bedingt gewesen, dass sein Vorgesetzter A.__ an X.__ die Erlaubnis erteilt habe, die Sicherung der Grube selber vorzunehmen. Eine B.__ zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung liege somit nicht vor, weshalb auch dieser vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen sei (zum Ganzen: act. 45 [SG.2017.00108], E. III.).
2. Argumentation der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bringt in ihren Berufungen vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die Delegation der Absperrarbeiten an X.__ im Wissen um die Wasserproblematik nicht zulässig gewesen. Gemäss allfälligem `Auftrag` und der Vorstellung des Beschuldigten hätte jener einen massiven Schafszaun um die Sickergrube aufstellen sollen. Einem Schafszaun fehle aber im Vergleich zu einer Absperrung mit dafür vorgesehenem Absperrmaterial jeglicher Warncharakter. Ein Schafszaun als Absperrung erweise sich als unzureichend, weil die mit Wasser gefüllte Grube so für Dritte nicht als Gefahr erkennbar gewesen wäre, sondern Dritte dort letztlich bloss eine Wiese mit einem Zaun sowie eine Pfütze gesehen hätten. Um diese Erkennbarkeit sicherzustellen, wäre unter den gegebenen Umständen zumindest eine Absperrung mit rot-weissen Baulatten erforderlich gewesen. A.__ habe sich bereits deshalb der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, weil er als Bauführer mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht für die sofortige und fachgerechte Sicherung der Sickergrube gesorgt habe, was zum Tod von X.__ geführt habe. Hätte er in Beachtung seiner Sorgfaltspflichten für die sofortige Sicherung der Baugrube durch den Bauarbeiter B.__ gesorgt respektive diese Sicherungsarbeiten selbst ausgeführt, wäre der Tod von X.__ mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.
Unzutreffend sei ferner die vorinstanzliche Erwägung, wonach es für die Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sei, dass gerade X.__ als kompetente Hilfsperson beim Ausführen der Absperrarbeiten tödlich verunglücken würde. Das Aufstellen von Zäunen auf einer ebenen Wiese verlange nicht dieselben Anforderungen wie das Bauen eines Zauns direkt neben einer ungesicherten Baugrube. Insofern sei die Auswahl eines Landwirts für die Vornahme der Absperrung nicht zulässig gewesen, habe diesem doch die nötige Schulung und Erfahrung für die entsprechenden Arbeiten um die ungesicherte Baugrube herum gefehlt. Ausserdem habe die Sicherung der Grube lediglich von der Weide her im Eigeninteresse von X.__ gelegen, nicht hingegen strassenseitig. Voraussehbar sei für die Beschuldigten zudem gewesen, dass sich die Sickergrube bald durch Regenfälle mit Wasser füllen werde sowie dass bei verspäteter Ausführung der Absperrarbeiten durch inzwischen gefallenen Regen der Arbeitsuntergrund glitschig werden könnte und so eine zusätzliche Gefahr entstehe. Insofern erweise sich zumindest die unterlassene Kontrolle der zeitnahen Ausführung der Absperrarbeiten ebenfalls als relevant für den Tod von X.__. Dies, zumal dieser bei einem Sturz in die nicht mit Wasser gefüllte Grube mit hoher Wahrscheinlichkeit höchstens bloss verletzt worden wäre, nicht aber den Tod gefunden hätte. Durch eine sofortige und fachgerechte Absperrung um die Grube durch A.__ den ihm unterstellten B.__ wäre der Tod von X.__ mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Die auch von der Vorinstanz festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten erwiesen sich also als relevant für den Erfolgseintritt.
Im Übrigen gehe die Vorinstanz zu Recht nicht von einer die Tatbestandsmässigkeit ausschliessenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung durch X.__ aus. Denn A.__ und B.__ hätten gegenüber jenem eine Garantenstellung innegehabt und aufgrund ihrer Bau-Sachkompetenz die Gefahren besser gekannt als jener. Damit könnten sie sich nicht darauf berufen, X.__ habe sich in Eigenverantwortung selbst gefährdet (zum Ganzen: act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.3 ff., vgl. auch act. 41 [OG.2018.00040] Rz. III.1 ff.).
Schliesslich verkenne die Vorinstanz in ihrem B.__ freisprechenden Urteil, dass A.__ jenen nicht explizit angewiesen habe, auf eine Baustellenabsicherung zu verzichten. Selbst wenn man aber annehme, eine solche Anweisung sei erfolgt, würde dies nichts an der Strafbarkeit von B.__ ändern. Dieser habe tatbestandsmässig gehandelt. Insbesondere vermöge die unzulässige Delegation der Absperrarbeiten an X.__ durch A.__ auch B.__ nicht zu entlasten. Wenn mehrere Personen durch ihr unsorgfältiges Handeln zu einer Gefahr beigetragen hätten, auf die der Erfolg zurückgehe, so sei jede von diesen Täter des Delikts (zum Ganzen: act. 60 [OG.2018.00043] Rz. III.3 ff.).
3. Standpunkte der Beschuldigten
3.1. Der Beschuldigte A.__ entgegnet in den Berufungsverfahren, es könne im Hinblick auf eine angebliche Sorgfaltspflichtsverletzung von ihm, die zum Tod von X.__ geführt habe, nicht auf den Warncharakter der Absperrung ankommen, die nur für Dritte relevant gewesen wäre. X.__ habe nicht auf die Grube aufmerksam gemacht werden müssen, habe er sich doch gerade angeboten, diese zu sichern. Dieser sei als Landwirt zudem die geeignete Person gewesen, um den Schafszaun zu errichten. Er, A.__, habe davon ausgehen können, dass X.__ in der Lage sei, um die Baugrube herum einen Schafszaun zu errichten und dies auch fachgemäss sowie zeitnah tue. Damit, dass ausgerechnet diese erfahrene Person, die bereits mehrere solcher Schafszäune errichtet habe, in die Grube falle, habe er nicht rechnen müssen. Er sei ferner davon ausgegangen, dass X.__ die Sickergrube zeitnah sichere, bevor diese durch Regenfälle mit Wasser gefüllt werde. Für ihn sei auch klar gewesen, dass dies anlässlich der gemeinsamen Besprechung vor Ort auch X.__ bewusst gewesen sei. Denn an einer umgehenden Absicherung der Grube habe dieser, um seine Schafe zu schützen, ein Eigeninteresse gehabt und dies auch klar gegenüber ihm (A.__) kundgetan. Somit sei nicht voraussehbar gewesen, dass durch allfällige Regenfälle eine mögliche weitere Gefahr für X.__ entstehen würde bzw. dass dieser den Schafszaun erst errichten würde, nachdem die Grube bereits mit Wasser gefüllt gewesen sei.
Im Übrigen könne von ihm nicht verlangt werden, dass er jede delegierte Aufgabe, insbesondere die Ausführung der Umzäunung, einzeln überwache. X.__ sei erfahren gewesen und er habe bereits zuvor von diesem errichtete Schafszäune gesehen, die massiv gebaut gewesen seien. Das Errichten des Schafzaunes zur Sicherung der Baugrube sei im Verantwortungsbereich von X.__ gelegen. Da von ihm nicht habe erwartet werden können, die Arbeitsausführung zu überwachen, sei der Tod von X.__ durch ihn (A.__) auch nicht vermeidbar gewesen. Selbst wenn er kontrolliert hätte, ob X.__ die Sicherung vorgenommen habe, hätte er damit dessen Tod nicht verhindern können. Es sei von einer den Tatbestand der fahrlässigen Tötung ausschliessenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung von X.__ auszugehen. Denn X.__ habe die Sicherung der Grube auf eigene Verantwortung übernommen und bis zum zu seinem Tod führenden Ereignis die Herrschaft über den Geschehensablauf gehabt (zum Ganzen: act. 17 [OG.2018.00044], vgl. auch act. 31 [OG.2018.00040] Rz. 5 ff.).
3.2. Der Beschuldigte B.__ führte im Berufungsverfahren aus, er habe die von ihm anlässlich des Aushubs der Sickergrube bereitgestellten Absicherungslatten nicht auf eigenes Gutdünken wieder von dort weggebracht, sondern weil ihm dies von A.__ auf seine eigene Nachfrage hin ausdrücklich erlaubt worden sei. Dieser habe X.__ zugesagt, er könne die Absicherung selber vornehmen. Die Delegation der Absicherung der Grube an X.__ durch A.__ bzw. deren Folgen könnten nicht ihm (B.__) angelastet werden. Wie auch die Vorinstanz festgestellt habe, liege seinerseits keine Sorgfaltspflichtsverletzung vor. Ausserdem habe X.__ sehr wohl die nötige Schulung und Erfahrung in der Baubranche aufgewiesen. Er sei Gründer der [...] gewesen, die eigene fremde Grundstücke zur Baureife gebracht habe und sie bebaue. Dadurch habe er die Regeln der Baukunde sehr genau gekannt und sei deshalb auch in der Lage gewesen, die Sicherung der Sickergrube zu übernehmen. Es liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, da X.__ selber gefragt habe, ob er die Sickergrube sichern dürfe und er das damit verbundene Risiko im selben Masse überblickt habe wie die Beschuldigten (zum Ganzen: act. 64 [OG.2018.00043]).
4. Tatbestandsvoraussetzungen
4.1. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit voraus (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.3. m.w.H.). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Es handelt sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB).
4.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt also voraus, dass der Täter den `Erfolg` durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet insbesondere die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (BGer 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019, E. 5.1. und BGE 135 IV 56, E. 2.1, je m.w.H.).
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Diese Frage beantwortet sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Mit anderen Worten wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Ob ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, d.h. aus der Perspektive eines neutralen unbeteiligten Beobachters (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.7., BGE 135 IV 56, E. 2.1 und BGer 6S.262/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.1, je m.w.H.).
Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 3.3. f. m.w.H.).
4.3. Die Bemessung der Sorgfaltspflicht macht eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (BGE 134 IV 149, E. 4.3).
In diesem Zusammenhang unterscheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung. Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und der andere diese Selbstgefährdung lediglich ermöglicht, veranlasst unterstützt. Einverständliche Fremdgefährdung ist demgegenüber gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Danach ist zu fragen, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt (BGE 134 IV 149, E. 4.4 m.w.H.).
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsoder Tötungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Solche Erfolge werden nicht vom Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungstatbestände gedeckt. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung leitet sich ab aus der Straflosigkeit des Suizids und – vorbehältlich Art. 115 StGB – der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann umso weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird (BGE 134 IV 149, E. 4.5 m.w.H.).
Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser Förderer das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfasst erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGer 6B_221/2009, 6B_222/2009, 6B_223/2009, 6B_231/2009 vom 2. September 2009, E. 5.3, und BGE 134 IV 149, E. 4.3 ff., je m.w.H.).
4.4. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen ( Art. 11 StGB ) verübt werden, wenn der Täter einer Rechtspflicht, die sich aus seiner Garantenstellung ergibt, nicht nachgekommen ist. Der Unterschied zwischen Unterlassung und Begehung einer Handlung ist jedoch nicht immer leicht erkennbar; oft kann man sich fragen, ob man dem Täter vorwerfen muss, auf eine Weise gehandelt zu haben, wie er nicht hätte handeln dürfen, nicht gehandelt zu haben, obwohl er hätte handeln müssen. Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifelsfall nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen, und es ist immer dann von einem Begehungsdelikt auszugehen, wenn dem Täter ein aktives Tun vorgeworfen werden muss. Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der besonderen Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenpflicht, von Bedeutung (BGer 6B_90/2014 vom 29. Januar 2015, E. 4.2. und BGE 129 IV 119 = Pra 2003 Nr. 165, E. 2.2 m.w.H.).
5. Beurteilung
5.1. Den Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, nach Ausheben der Sickergrube die Verantwortung für deren Sicherung unzulässigerweise an X.__ übertragen und sich in der Folge auch nicht vergewissert zu haben, ob dieser die Absicherung vornahm (vgl. vorne, E. III.1.2. f.). Damit wird den Beschuldigten hauptsächlich ein aktives Tun (Ausheben der Sickergrube, Delegation der Absicherung) und nur ergänzend eine Unterlassung (ausgebliebene Vollzugskontrolle) zur Last gelegt. Am Ursprung des Unfalls von X.__ steht die von den Beschuldigten ausgehobene Sickergrube und deren Einverständnis, dass jener die Absicherung selber vornimmt. Das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ist daher nach dem für die Abgrenzung massgebenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. soeben, E. IV.4.4.) als Tun und nicht als Unterlassen zu qualifizieren. Es geht hier also um ein fahrlässiges Handlungsdelikt und nicht um ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt (vgl. auch die ähnlichen Fallkonstellationen in BGer 6B_74/2013 vom 19. März 2013, E. 3.3, BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.3.3., BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, E. 4.4.4., und BGE 129 IV 119 = Pra 2003 Nr. 165, E. 2.2).
5.2.
5.2.1. Indem X.__ erklärte, die Absperrung um die von den Beschuldigten erstellte Sickergrube selber vorzunehmen und am Nachmittag des 12. Juli 2014 daran war, dies mittels Montage eines Schafszaunes umzusetzen, lag die Herrschaft über das unmittelbar zu dessen Tod führende Geschehen bei ihm selbst. Er hatte es jederzeit und bis zuletzt in der Hand, seine Zusage, die Absicherung der Sickergrube auszuführen, zurückzuziehen bzw. die Absicherungsarbeiten nicht an die Hand zu nehmen abzubrechen sowie zu verlangen, dass die Beschuldigten selber eine entsprechende Grubensicherung anbringen. Die Beschuldigten haben nicht direkt auf den Verstorbenen eingewirkt, sondern waren am Geschehensablauf `nur` insoweit beteiligt, als dass sie die Sickergrube ausgehoben und sich damit einverstanden erklärt haben, dass X.__ deren Absicherung vornimmt. Dadurch haben sie X.__ nicht unmittelbar gefährdet, sondern dessen eigene Selbstgefährdung `bloss` unterstützt bzw. ermöglicht (zu den Beteiligungsformen `ermöglichen`, unterstützen` und `veranlassen` im Einzelnen vgl. Jetzer, Einverständliche Fremdgefährdung im Strafrecht – Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung, LBR Nr. 96, Zürich 2015, N 96 ff.). Demzufolge liegt ein Fall von Mitwirkung (durch aktives Tun, vgl. soeben, E. IV.5.1.) an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (vgl. vorne, E. IV.4.3.) vor.
5.2.2. Wie vorne (E. III.2.2.) erwähnt, handelte es sich bei X.__ um einen Schafbauer, der seit längerer Zeit Schafe auf der Wiese, auf der sich die Sickergrube befand, weiden liess und im Zäunen geübt sowie erfahren war. Ferner war X.__ am Ende der Aushubarbeiten für die Sickergrube vor Ort zugegen (vgl. act. 2 S. 3 [SG.2017.00109] Ziff. 1 Abs. 2). Er sah die Grube und deren Beschaffenheit, Lage sowie Ausmass also nicht nur in bis über den Rand mit Wasser gefülltem, sondern auch in leerem, frisch ausgehobenem Zustand. Unter diesen Umständen trat X.__ das Risiko, beim Zäunen um die rund zwei Meter tiefe Sickergrube herum auszugleiten und sich zu verletzen (insbesondere angesichts der grossen Wassermenge) gar den Tod zu finden, klar und deutlich vor Augen.
Dennoch ging er von sich aus die beiden Beschuldigten mit dem Wunsch an, die Absperrung um die Sickergrube selber vornehmen zu wollen (vgl. act. 2 S. 3 [SG.2017.00109] Ziff. 1 Abs. 2), und hielt auch noch am 12. Juli 2014, als die Grube mit Wasser gebzw. überfüllt war, daran fest, indem er an jenem Nachmittag bei der Sickergrube mit Zäunen begann (vgl. act. 2 S. 3 [SG.2017.00109] Ziff. 1 Abs. 3). Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern er die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt hätte seine Willensbildung sonstwie mangelhaft gewesen wäre. Indem er trotz Gefahrenbewusstseins sowie Risikokenntnis und infolge zwischenzeitlicher Regenfälle gegenüber dem Tag des Aushubs der Sickergrube erhöhter Gefahr das Zäunen in Angriff nahm, setzte er sich willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus.
5.3.
5.3.1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, eine Straflosigkeit wegen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung entfalle, weil die Beschuldigten `aufgrund ihrer baukundigen Sachkompetenz` die Gefahren besser gekannt hätten als X.__ (act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.6 und act. 60 [OG.2018.00043] Rz. III.10).
5.3.2. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn entscheidend kann nicht sein, ob die Mitwirkenden mehr wissen als der sich selbst Gefährdende, sondern ob Letzterer genug weiss, um seine Rechtsgüter eigenverantwortlich gefährden zu können. Solange der sich selbst Gefährdende die Gefahr hinreichend erkannt hat, ist die Verantwortung für die Verwirklichung des Risiko diesem zuzuschreiben. In diesem Fall handelt er eigenverantwortlich und es ist irrelevant, ob der Mitwirkende die Gefahr besser erkannt hat. Wenn jedoch der sich selbst Gefährdende die Gefahr nicht hinreichend (und nicht bloss schlechter als die Mitwirkenden) erkannt hat, so handelt er nicht eigenverantwortlich. Diesfalls fällt der Erfolg in den Verantwortungsbereich der Mitwirkenden, sofern diese die unzureichenden Kenntnisse des sich selbst Gefährdenden in Bezug auf das Risiko erkannt haben und ihre Kenntnisse diejenigen des sich selbst Gefährdenden in Bezug auf das Risiko übersteigen. Der Wissensvorsprung der Mitwirkenden muss sich also sowohl auf das Wissensdefizit des Opfers als auch auf das Risiko beziehen, und zwar auf dasjenige, das sich im tatbestandsmässigen Erfolg realisiert hat (zum Ganzen: Jetzer, a.a.O., N 79 ff., v.a. N 80 und N 92-94 sowie Schwarzenegger/Gurt, BSK StGB I, Art. 117 N 4, je m.w.H.).
Da X.__ – wie erwähnt (E. IV.5.2.2.) – Lage, Ausmass und Beschaffenheit der Sickergrube auch in nicht mit Wasser gefülltem Zustand, nämlich unmittelbar nach deren Aushub und somit in gleicher Weise wie die Beschuldigten, sah, ist nicht auszumachen, dass und inwiefern er die Gefahr, die von der Sickergrube für ihn als die Umzäunung anbringende Person ausgeht, nicht hinreichend erkannt hat. Dies, zumal es sich bei ihm um einen im Zäunen erfahrenen Schafbauer handelt, der zudem den die Grube umgebenden Untergrund – auch in nassem Zustand – kannte, weil er das dortige Wiesland seit längerer Zeit mit seinen Schafen bewirtschaftete. Aufgrund ebendieser Erfahrung als Schafbauer wusste er zweifellos auch, dass bei nassem Untergrund ein erhöhtes Risiko besteht, auszugleiten. Aus all diesen Gründen lässt sich auch nicht sagen, dass das Bauwissen der Beschuldigten dem `Schafbauerwissen` von X.__ in Bezug auf das beim hier interessierenden Zäunen herrschende Absturzrisiko (Lebensgefahr) durch Ausgleiten überlegen war bzw. dass Erstere dieses Risiko besser erfasst hatten als Letzterer. Da der sich selbst Gefährdende X.__ dieses Risiko also jedenfalls im selben Mass wie die mitwirkenden Beschuldigten übersah, bleibt diese Mitwirkung der Beschuldigten straflos (vgl. vorne, E. IV.4.3. und z.B. BGE 131 IV 1, E. 3.3).
5.4.
5.4.1. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, einer die Strafbarkeit der Beschuldigten ausschliessenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung stehe entgegen, dass diese gegenüber X.__ gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB (Ingerenz) ein Garantenstellung innegehabt hätten (act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.6 und act. 60 [OG.2018.00043] Rz. III.10).
5.4.2. Indes haben die Beschuldigten – wie vorne dargelegt (E. IV.5.1.) – an der Selbstgefährdung durch aktives Tun mitgewirkt. Es steht also nicht ein Unterlassungsdelikt zur Diskussion. Demzufolge stellt sich die Frage, ob eine Garantenpflicht die Straflosigkeit der Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu verdrängen mag, vorliegend gar nicht (BGE 134 IV 149, E. 5.1; vgl. auch Jetzer, a.a.O., N 100).
5.4.3. Im Übrigen führte das Bundesgericht zwar in der Tat im Jahr 1999 in einem obiter dictum aus, dass der Verletzungserfolg dem Mitwirkenden objektiv zuzurechnen sei, wenn er eine Garantenstellung zugunsten des sich selbst Gefährdenden innehabe (BGE 125 IV 189, E. 3.a). In später ergangenen Bundesgerichtsentscheiden zu den Grenzen der Mitwirkung an fremder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung findet sich diese Wendung jedoch nicht mehr (vgl. BGE 131 IV 1, E. 3.3, BGE 134 IV 149, E. 4.5, und BGer 6B_221/2009, 6B_222/2009, 6B_223/2009, 6B_231/2009 vom 2. September 2009, E. 5.3). Vielmehr hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 149, E. 5.1, ausdrücklich fest, dass dort, wo die Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. vorne, E. IV.4.3.) straflos bleibt, `auch der Umweg über ein gefährliches Vorverhalten (Ingerenz) nicht zur Erfolgsabwendungspflicht und Unterlassungshaftung des Mitwirkenden führen kann, was allgemein anerkannt ist` (siehe auch Jetzer, a.a.O., N 106 f., N 126, sowie Donatsch/Tag, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 320).
Dem ist auch für den vorliegenden Fall beizupflichten. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Nach dem von der Staatsanwaltschaft angerufenen Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB bzw. nach ständiger Rechtsprechung ist, wer einen gefährlichen Zustand schafft, verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Verlangt sind Massnahmen, die geeignet sind, den voraussehbaren Folgen der Untätigkeit, d.h. den Wirkungen bzw. Schäden, die man in Anwendung der Theorie der adäquaten Kausalität auf die vorausgehende Handlung zurückführen kann, vorzubeugen (BGE 134 IV 255 = Pra 2009 Nr. 25, E. 4.2.2; BGer 6B_885/2013 vom 24. März 2014, E. 2.6.). Im vorliegenden Fall schufen die Beschuldigten, indem sie die Sickergrube aushoben, eine erkennbare Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität von sich an jener Stelle allenfalls aufhaltenden Personen. Denn nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist eine solche Sickergrube geeignet, Unfälle durch Hineinfallen in diese zu verursachen. Die Beschuldigten mussten daher die effektiven Massnahmen ergreifen, damit die Gefahr von Unfällen, die sie geschaffen hatten, sich nicht verwirklicht. Sie waren also insbesondere verpflichtet, die Sickergrube abzusperren. X.__ gab nun zum Schuss der Aushubarbeiten an der Sickergrube gegenüber den Beschuldigten an, diese Absperrung selber vorzunehmen und er verunfallte exakt bei Vornahme dieser geforderten Schutzmassnahmen, indem er anlässlich der Montage des Zaunes ausglitt und in die Sickergrube fiel (vgl. act. 2 S. 3 [SG.2017.00109] Ziff. 1 Abs. 2 f.). X.__ übernahm somit von den Beschuldigten – willentlich, freiwillig und in Kenntnis der Risiken (vgl. vorne, E. IV.5.2.1.-5.3.2.) – die Pflicht zur Sicherung der Sickergrube und verunfallte just bei Ausführung dieser Sicherungsarbeiten. Es lässt sich folglich nicht sagen, dass in dieser Situation in Bezug auf X.__ eine Garantenpflicht der Beschuldigten wirkte, sondern X.__ übernahm (spätestens) bei Inangriffnahme des Zäunens faktisch die Garantenstellung von den Beschuldigten. Sein eigenverantwortliches Handeln verdrängt die (vorherige) Garantenstellung der Beschuldigten (vgl. auch Jetzer, a.a.O., N 108).
Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass eine solche Übertragung der Sicherung der Gefahrenquelle zulässig ist – sei es auf vertraglicher (BGE 141 IV 249, E. 1.4.1 m.w.H.), sei es sonstwie auf freiwilliger Basis (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 317). In einem derartigen Fall von Kompetenzdelegation (`vertikale` Arbeitsteilung) darf, wer einer Hilfsperson eine Aufgabe überträgt, darauf vertrauen, dass diese die Aufgabe korrekt erfüllt. Die Sorgfaltspflicht des Delegierenden reduziert sich darauf, eine für die Aufgabe geeignete Hilfsperson auszuwählen, dieser die nötigen Instruktionen zu erteilen und sie gehörig zu überwachen (cura in eligendo, instruendo et custodiendo; BGer 6B_1065/2013 vom 23. Juni 2014, E. 1.1, und BGer 6B_301/2010 vom 30. November 2010, E. 2.4.1, je m.w.H.).
Vorliegend durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass X.__ aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung als Schafbauer (der Beschuldigte A.__ wusste, dass diesem die Wiese zur Bewirtschaftung zusteht [U-act. 2/1 S. 7 Fr. 41 und S. 4 Fr. 16], kannte ihn vom Sehen her und hatte schon von ihm errichtete Zäune gesehen [U-act. 2/1 S. 4 Fr. 16 i.V.m. U-act. 2/5 S. 4 Fr. 26 und S. 5 Fr. 35 {Aussagen von [...]}, wonach die Wiese jeweils von Frühjahr bis Sommer umzäunt war]; der Beschuldigte B.__ hatte gesehen, wie X.__ auf der Wiese Arbeiten verrichtete [U-act. 2/2 S. 4 Fr. 22, S. 7 Fr. 51, S. 8 Fr. 56]) – nicht schlechter als sie selbst – in der Lage ist, die Umzäunung der Sickergrube auf der von ihm seit längerer Zeit bewirtschafteten Wiese gebührend sowie verantwortungsbewusst auszuführen, auch wenn die Anforderungen ans Zäunen rund um eine Sickergrube verglichen mit dem Zäunen auf durchgängigem Wiesland etwas erhöht sein mögen (so die Staatsanwaltschaft in act. 60 [OG.2018.00043] Rz. III.9 und act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.5). Der in den Strafbefehlen erhobene Vorwurf, dass die Beschuldigten die Absicherung der Sickergrube nicht an X.__ hätten übertragen dürfen (act. 2 S. 4 [SG.2017.00109] Abs. 2; vgl. auch act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.4), trifft somit – wie auch die Vorinstanz richtig erwog (act. 15 [SG.2017.00109], E. III.2. Abs. 1 f.) – nicht zu. Angesichts der Kenntnisse und Erfahrung von X.__ erübrigten sich auch ausführliche Anweisungen an diesen sowie eine engmaschige Überwachung desselben durch die Beschuldigten (zur gebotenen Intensität der Überwachung einer – wie X.__ – die anzuwendenden Vorsichtsmassnahmen kennenden Person vgl. z.B. BGer 6B_199/2007 vom 13. Mai 2008, E. 5.2.3). Soweit die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in den Strafbefehlen vorwirft, sich nicht darum gekümmert zu haben, wie und wann die Absicherung erfolgen wird (act. 2 S. 4 [SG.2017.00109] Abs. 2; vgl. auch act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.4 und act. 60 [OG.2018.00043] Rz. III.8) sowie nicht kontrolliert zu haben, ob X.__ diese Absicherung tatsächlich vornahm (act. 2 S. 4 [SG.2017.00109] Abs. 1), mangelt es zum Vornherein an der Kausalität dieser Vorwürfe von Sorgfaltspflichtverletzungen für den eingetretenen Erfolg: X.__ ist verunfallt, indem er ausglitt, als er daran war, die Absperrung um die Sickergrube zu erstellen. Dieser Geschehensablauf hätte sich genau gleich auch dann abspielen können, wenn er die Absperrung anstatt mittels eines Schafszauns mittels Bau-Abschrankungen sowie anstatt erst acht Tage nach Ausheben der Sickergrube zu einem früheren Zeitpunkt zu errichten begonnen hätte. Es erübrigt sich daher, hier auf diese Aspekte näher einzugehen.
5.4.4. Ergänzend und abschliessend ist festzuhalten, dass es selbst dann, wenn man den Beschuldigten Fehler bzw. Sorgfaltspflichtverletzungen anlasten können sollte, an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem eingetretenen Erfolg fehlt. Denn dass mit X.__ gerade diejenige – im Zäunen erfahrene und kompetente, die örtlichen Verhältnisse sowie die Ausmasse der Sickergrube kennende – Person tödlich verunfallt, welche die Absicherung um die Sickergrube anbringt, dies durch Ausgleiten während ebendieser Absicherungsarbeiten, liegt derart ausserhalb des normalen, vorhersehbaren Geschehens sowie der normalen Lebenserfahrung und erscheint als derart aussergewöhnlich, dass die Beschuldigten damit schlechthin nicht rechnen mussten und konnten. Mit anderen Worten stellt das Ausgleiten von X.__ just beim Anbringen der Grubenabsicherung eine Ursache dar, die derart schwer wiegt bzw. einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass sie als unmittelbarste Ursache des tragischen Ereignisses erscheint und ein allfälliges mitverursachendes, sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund drängt (Unterbrechung eines allfälligen Kausalzusammenhangs).
6. Fazit zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erscheint der beim tragischen Unfall vom 12. Juli 2014 in [...] eingetretene Verletzungserfolg in strafrechtlicher Hinsicht als ausschliesslich durch X.__ in Eigenverantwortung selbst herbeigeführt. Es hat sich gerade das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko realisiert. Selbst wenn man aber das Vorliegen einer straflosen Mitwirkung der Beschuldigten an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung verneinen würde, würde dies nicht zu einem Schuldspruch führen. Denn zufolge Unterbrechung des Kausalzusammenhangs fehlt es an der Adäquanz einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten für den Eintritt des Todes von X.__ . Die Beschuldigten sind folglich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freizusprechen.
V.
Rechtliche Würdigung: Gefährdung durch fahrlässige
Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB)
1. Erwägungen der Vorinstanz
1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte A.__ habe den Aushub der Sickergrube in Auftrag gegeben und somit einen gefährlichen Zustand geschaffen, wobei er durch die Delegation für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson verantwortlich gewesen sei. Es dürfte als allgemein anerkannt gelten und habe auch A.__ für selbstverständlich gehalten, dass Baugruben, insbesondere solche in unmittelbarer Strassennähe, durch eine Absperrung gesichert werden müssen.
Vom 4. bis am 12. Juli 2014 sei in Bezug auf völlig unbeteiligte Dritte wie zufällige Passanten, die nichts von der Sickergrube gewusst hätten und diese womöglich gar nicht als solche hätten wahrnehmen können, eine Gefährdung gegeben gewesen. Dies, weil die Sickergrube – abgesehen von einem grossen Stein – zur Strassenseite hin ungesichert geblieben sei. Insbesondere aufgrund der Nähe des fraglichen Grundstücks zum Bahnhof Nieder- und Oberurnen (recte: [...]) habe A.__ damit rechnen müssen, dass sich jederzeit jemand der Grube hätte nähern könnte. Am Unfalltag sei die Grube sodann nach starken und andauernden Regenfällen durch die enorme Wassermenge gar nicht mehr als Grube erkennbar gewesen. Um die Gefahr zu verhindern, dass eine beliebige Drittperson hätte hineinfallen können, wäre daher eine sofortige Absperrung nötig gewesen. Vorliegend habe die Gefährdung während neun Tagen bestanden und diese sei von A.__ durch Unterlassen der Instruktion und Überwachung verursacht worden. In Bezug auf Dritte, die keine Kenntnis von Bestand, Lage und Ausmass der Grube gehabt hätten, entspreche dies einer Sorgfaltspflichtsverletzung. A.__ sei daher der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (zum Ganzen: act. 15 [SG.2017.00109], E. IV.).
1.2. Was den zweiten Beschuldigten, B.__, anbelangt, erwog die Vorinstanz – wie bereits in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung – wiederum, dass aufgrund der durch A.__ ausgeübten Delegation der Absperrung an X.__ keine ihm (B.__) zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Deshalb sei dieser vom Vorwurf der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen (zum Ganzen: act. 45 [SG.2017.00109], E. IV.).
2. Argumentation des Beschuldigten A.__
Nach Auffassung von A.__ ist der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB nicht erfüllt. So habe er nicht gegen anerkannte Regeln der Baukunde verstossen. Mass-gebend sei hier die Bauarbeitenverordnung (BauAV). Gemäss deren Art. 15 Abs. 1 sei bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ein Seitenschutz zu verwenden. Vorliegend könne nicht von einer Grubentiefe von mehr als zwei Metern ausgegangen werden, womit keine Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde vorliege.
Auch habe keine konkrete Gemeingefahr bestanden: Das Areal der Firma Y.__ AG, auf dem die Sickergrube ausgehoben worden sei, liege in der Industriezone, wo nicht a priori mit Fussgängern zu rechnen sei. In Richtung der Strasse seien ein grosser Stein vor der Grube und nebenan zwei Kieshaufen deponiert worden. Die Sickergrube habe innerhalb der Wiese gelegen und sei erkennbar gewesen, dass das Wasser versickern sollte.
Selbst wenn eine Absperrpflicht zu bejahen wäre, habe er (A.__) nicht fahrlässig gehandelt. Für ihn habe kein objektiver Grund vorgelegen an der umgehenden Errichtung des Schafszauns durch X.__ zu zweifeln und diese Errichtung zu überwachen, da dieser dies ausdrücklich zugesichert und er schon mehrere von dessen Schafszäunen gesehen habe. Auch habe X.__ einen massiveren Zaun als sonst üblich aufbauen wollen. Ihm könne unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, unvorsichtig rücksichtslos gehandelt zu haben. Insbesondere habe von ihm (A.__) nicht erwartet werden können, dass er jede von ihm erteilte Anordnung überwache und kontrolliere. Denn er sei damals überwiegend auf einer Baustelle im Kanton Graubünden tätig gewesen und die auf dem Firmengelände der Y.__ AG gelegene Sickergrube sei weniger als zwei Meter tief gewesen. Sodann müsse er sich als Bauleiter im Rahmen des Üblichen darauf verlassen können, dass seine Anordnungen auch umgesetzt werden. Er habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass X.__ die Absicherung der Grube mehrere Tage lang nicht an die Hand nehmen werde und so eine Gefahr schaffe bzw. aufrecht erhalte, da dieser selber ein Interesse daran gehabt habe, den Schafszaun zu errichten. Für X.__ habe auch deshalb klar sein müssen, dass die Absicherung umgehend zu erfolgen habe, weil dieser gesehen habe, dass der Bauarbeiter B.__ in seinem (A.__) Auftrag sogleich eine solche Absicherung habe vornehmen wollen und er (X.__ ) diesen davon abgehalten habe. Insgesamt fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem (A.__) Verhalten und dem Gefährdungserfolg, da das Verhalten von X.__ (während mehrerer Tage ausbleibendes Errichten des Schafzaunes) derart aussergewöhnlich gewesen sei, dass er damit nicht habe rechnen müssen (zum Ganzen: act. 31 [OG.2018.00040] Rz. 12 ff.).
3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft
3.1. In Beantwortung der von A.__ erhobenen Berufung verweist die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde auf die Erwägungen der Vorinstanz. Zusätzlich zur sich aus Art. 15 Abs. 1 BauAV ergebenden Pflicht sei der Beschuldigte aufgrund von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB (Garantenpflicht aus Ingerenz) verpflichtet gewesen, für Sicherungsmassnahmen besorgt zu sein. Denn die Sickergrube, die er habe ausheben lassen, habe leer wie auch mit Wasser gefüllt eine erhebliche und unnötige Gefahr für Menschen dargestellt. Diese Gefahr habe sich mit dem Tod von X.__ realisiert, weil der Beschuldigte über einen erheblichen Zeitraum keine geeigneten Absperrmassnahmen vorgenommen bzw. veranlasst habe respektive veranlasste Absperrmassnahmen nicht zeitnah überprüft habe.
Alsdann sei die Delegation der Absperrarbeiten an X.__ durch den Beschuldigten – wie im Zusammenhang mit dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung dargelegt – nicht zulässig gewesen. Ob er habe davon ausgehen können, dass jener die Arbeiten zeitnah ausführen werde, sei irrelevant. So anders hätte er zeitnah überprüfen müssen, ob die Sicherung erfolgt sei. Dies habe er pflichtwidrig unterlassen.
Der Beschuldigte könne sich auch nicht durch Ortsabwesenheit von seinen Sorgfaltspflichten entbinden. Im Hinblick auf seine Tätigkeit im Kanton Graubünden hätte er umso mehr auf einer sofortigen Absperrung beharren und diese kontrollieren müssen. Dass eine ihm nicht unterstellte bzw. nicht weisungsgebundene Person anderen Arbeiten zeitliche Priorität einräumen könnte, wie auch dass die von dieser Person vorgenommenen Absperrungen hinsichtlich der Sicherheit von Menschen ungenügend ausfallen könnten, sei für den Beschuldigten sehr wohl vorhersehbar gewesen. Ebenfalls sei voraussehbar gewesen, dass letztlich X.__ einer konkreten Gefahr ausgesetzt werde (zum Ganzen: act. 41 [OG.2018.00040] Rz. III.1 ff., vgl. auch die Ausführungen in act. 13 [OG.2018.00044] Rz. III.1 ff. zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung, welche die Staatsanwaltschaft als auch für den hier interessierenden Straftatbestand zutreffend bezeichnet).
3.2. Zur Begründung ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch von B.__ vom Vorwurf der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung erwähnten Argumente (vgl. vorne, E. IV.2.).
4. Tatbestandsvoraussetzungen
4.1. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich eine an einem Bauwerk beteiligte Person der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar, wenn sie bei der Leitung Ausführung des Bauwerks eines Abbruchs durch eine Handlung Unterlassung pflichtwidrig anerkannte Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch jemanden einer Todesoder Verletzungsgefahr aussetzt. Dabei handelt auch fahrlässig, wer die Gefahr trotz gebotener Sorgfalt nicht erkennt. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden (zum Ganzen z.B. BGer 6B_516/2009 vom 3. November 2009, E. 3.3.-3.5 und BGE 90 IV 246, E. 1, je m.w.H.).
4.2. Der Tatbestand von Art. 229 StGB ist als Erfolgsdelikt konzipiert. Vorausgesetzt ist damit insbesondere, dass durch das Nichteinhalten der Regeln der Baukunde Dritte einer konkreten Gemeingefahr ausgesetzt werden. Es handelt sich bei diesem Tatbestand also um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Für die Vollendung der Tat wird folglich keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern es genügt, wenn ein solches tatsächlich in Gefahr gebracht wird. Vorausgesetzt wird eine konkrete Gefahr, die wirklich eingetreten ist. Massgebend für die konkrete Gefahr ist also nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Befand sich niemand (oder nur der Täter) in der Gefahrenzone waren lediglich Sachen gefährdet, entfällt die Anwendung von Art. 229 StGB. Da dieser Tatbestand überdies ein gemeingefährliches Delikt darstellt, genügt die konkrete Gefährdung einer einzigen Person im Sinne der Repräsentationstheorie nur dann, wenn diese nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist (zum Ganzen: Roelli, BSK StGB II, Art. 229 N 41 sowie Vor Art. 221 N 8 und BGer 6B_779/2009 vom 12. April 2010, E. 2.2.1, je m.w.H.; vgl. z.B. auch BGE 109 IV 125).
4.3. Auch für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach Art. 229 StGB ist erforderlich, dass der Gefährdungserfolg für den Beschuldigten voraussehbar war. Dies bestimmt sich nach den vorne (E. IV.4.2.) zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung dargelegten Grundsätzen.
5. Anklagegrundsatz
5.1. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Ort, Zeit, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und verwirklichter Erfolg, weitere Folgen der Tatausführung u.ä.). Die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge ist auf die gesetzlichen Tatbestände auszurichten, die nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (zum Ganzen statt vieler z.B. BGer 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019, E. 2.2., BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016, E. 1.3., und BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, 1.3.2., je m.w.H.). Demgegenüber ist der Anklagegrundsatz verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, die auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (Heimgartner/Niggli, BSK StPO, Art. 325 N 37).
5.2. Die Sachverhaltsumschreibung von Strafbefehlen muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (Art. 353 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Mit anderen Worten sind an die Anklageschrift nicht geringere Anforderungen zu stellen, wenn sie von einem Strafbefehl herrührt (BGer 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017, E. 2.4. m.w.H.).
6. Beurteilung
6.1.
6.1.1. Insoweit die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB infolge Gefährdung anderer Personen als den tödlich verunfallten X.__ erfüllt betrachtet, ist zunächst zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO; vgl. soeben, E. V.5.) gewahrt ist:
6.1.2. Wie aufgezeigt (soeben, E. V.4.2.), setzt der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB eine wirklich eingetretene Gefahr voraus, d.h. es müssen sich tatsächlich Personen in der Gefahrenzone befunden haben.
Den als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen (je act. 2 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109]; Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) lässt sich nicht entnehmen, ob dem vorliegend so war. Denn es heisst darin einzig (je S. 4 Abs. 4 bzw. Abs. 3): `Durch seine Pflichtverletzungen hat der Beschuldigte [B.__/A.__] nicht nur anerkannte Regeln der Baukunde (Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen) verletzt und dadurch den Tod von X.__ verursacht, sondern auch eine Gefährdung für weitere Personen geschaffen, […]`. Es fehlen folglich im Strafbefehl Angaben dazu, ob und welche (Art von) Personen (z.B. Anwohner, Kunden und Belegschaft von in der Umgebung gelegenen Betrieben, usw.) effektiv im Zeitraum zwischen dem 4. Juli 2014 (Tag, an dem die Sickergrube ausgehoben wurde) und dem 13. Juli 2014 (Tag nach dem Unfall von X.__ – ab dann war die Sickergrube abgesperrt [vgl. U-act. 5/1 und U-act. 1/1 S. 12 Mitte]) auf welche Weise (z.B. zu Fuss, mit dem Fahrrad, im Auto, usw.) und wie nahe bei der Sickergrube zugegen waren.
Eine Umschreibung mittels solcher Angaben im Strafbefehl wäre aber im vorliegenden Fall insbesondere zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erforderlich gewesen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte nur dann wirksam verteidigen kann, wenn ihm vorgehalten wird, wann (ungefähr) sich welche Art von Personen auf welche Weise bei der Sickergrube befanden. So versteht sich etwa von selbst, dass es für die Verteidigung einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob eine erwachsene Person in einem Auto Lastwagen auf der Strasse neben der Sickergrube vorbeifuhr ob z.B. nahe der Sickergrube Kinder spielten. Es ist nun aber mit dem Anklageprinzip (Art.9 StPO) wie auch mit der Unschuldsvermutung in ihrer Ausprägung als Beweislastregel (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. z.B. BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019, E. 3.-3.1.) nicht vereinbar, dass der Beschuldigte von sich aus gleichsam alle potenziellen Gefährdungsszenarien erahnen und für diese `auf Vorrat` Verteidigungsstrategien erarbeiten muss.
Nach dem Gesagten ist in Bezug auf andere Personen als das Opfer X.__ das objektive Tatbestandselement des Gefährdungserfolgs im Strafbefehl nicht genügend umschrieben.
6.1.3. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ist somit – soweit es um andere Personen als X.__ geht – in Bezug auf das beim Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB geltende Tatbestandselement der konkreten Gefährdung verletzt (ein dem Anklageprinzip genügendes Beispiel einer Anklage bei einem konkreten Gefährdungsdelikt findet sich in BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.-4.4.).
6.2.
6.2.1. Es kann offen bleiben, ob der Strafbefehl damit an einem derart erheblichen Mangel leidet, dass die Sache an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Anklageschrift zurückzuweisen ist (vgl. dazu einerseits BGer 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017, E. 2.4. und BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4, sowie andererseits BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5., je m.w.H.). Die Beschuldigten wären nämlich selbst dann vom Vorwurf der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung von Regeln der Baukunde in Bezug auf andere Personen als X.__ freizusprechen, wenn man eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen würde.
Denn wie aufgezeigt und von der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden ausser Acht gelassen (vgl. act. 45 [SG.2017.00108] E. IV. Abs. 3 bzw. act. 15 [SG.2017.00109] E. IV. Abs. 4, wo sie erwägt, dass `insbesondere Fussgänger […] jederzeit hätten hineinfallen können` bzw. `dass sich jederzeit jemand der Grube hätte nähern können`), müsste den Beschuldigten insofern für einen Schuldspruch nachgewiesen werden können, dass sich effektiv Personen in der Gefahrenzone befunden haben, also eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB bestand. Ebenfalls ungenügend, da eine `bloss` abstrakte Gefährdungssituation beschlagend, ist somit das Vorbringen der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (act. 27 [ SG.2017.00108], S. 7 oben), wonach eine Gefährdung von Menschen offensichtlich sei, sei doch nicht auszudenken, was hätte passieren können, wenn spielende Kinder in die `Riesenpfütze` hätten springen wollen. Auch im Berufungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft eine konkrete Gefährdung (und Verletzung) einzig in Bezug auf X.__, nicht aber in Bezug auf andere Personen geltend (vgl. act. 41 [OG.2018.00040], S. 5 f. Rz. 14, 19, 21 sowie act. 60 [OG.2018.00043]).
Der soeben erwähnte Beweis, dass sich effektiv andere Personen als X.__ in der Gefahrenzone befanden, ist nicht erbracht:
6.2.2. Bezüglich dieses Beweisthemas fallen als Beweismittel im Wesentlichen die bei den Akten liegenden Protokolle der durchgeführten polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Einvernahmen des Beschuldigten A.__ (U-act. 2/1 und 2/11; act. 25 [SG.2017.00108]), des Beschuldigten B.__ (U-act. 2/2 und 2/9; act. 24 [SG.2017.00108]) sowie der Auskunftspersonen [...] (Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrats der Y.__ AG; U-act. 2/3) und [...] (Anwohner; U-act. 2/5), in Betracht. Hindernisse bezüglich deren Verwertbarkeit (auch) zu Lasten des Beschuldigten sind keine ersichtlich.
6.2.3. Aufgrund dieser Beweismittel ist indes eine konkrete Gefährdung nicht bewiesen.
So machten die Beschuldigten A.__ und B.__ lediglich Aussagen zu Möglichkeiten abstrakter Gefährdung (vgl. U-act. 2/1 S. 8 Fr. 47 [Antwort von A.__ auf die Frage, ob der fragliche Bereich stark durch Fussgänger frequentiert sei: Solche hätten auf diesem Areal der Y.__ AG eigentlich nichts zu suchen]; U-act. 2/2 S. 5 Fr. 30 und U-act. 2/9 S. 3 Fr. 6: Bemerkung von B.__, dass wenn sein Sohn dabei gewesen wäre, er bezüglich der Sicherheit Bedenken gehabt hätte, da jedes ausgegrabene Loch ein Sicherheitsrisiko darstelle; U-act. 2/2 S. 6 Fr. 35, wonach die Gefahr, dass jemand in die Grube fallen könnte, bestanden habe; U-act. 2/9 S. 3 Fr. 8, wonach sich ein Wohnhaus in der Nähe der Sickergrube befinde; vgl. auch U-act. 2/9 S. 5 Erg.fr. 3).
Die Auskunftsperson [...] äusserte sich als Vorgesetzter der Beschuldigten vor allem zu Aspekten der Arbeitsorganisation und der Baustellensicherheit, nicht aber dazu, ob und inwiefern sich im Gefahrenbereich jemals Personen befanden vgl. U-act. 2/3).
Anwohner [...] erklärte, als er am 12. Juli 2014 um zirka 15:30 Uhr X.__ auf dem Wiesland beim Errichten eines Schafzaunes gesehen habe, habe sich abgesehen von diesem niemand dort befunden und ausser dessen sowie seinen eigenen Fahrzeugen seien um das öffentlich zugängliche Grundstück auch keine Fahrzeuge abgestellt gewesen (U-act. 2/5 S. 2 Fr. 4, Fr. 7, Fr. 27). Bevor es stark geregnet habe, habe man die Sickergrube von weitem gut erkennen können (U-act. 2/5 S. 4 Fr. 22 f.). Für ihn persönlich habe keine Gefahr bestanden (U-act. 2/5 S. 4 Fr. 25). Kinder spielten an dieser Örtlichkeit keine (U-act. 2/5 S. 5 Fr. 30 f.). Aus all diesen Aussagen von [...] ergeben sich keine Hinweise dafür, dass Leib und/oder Leben von Mitmenschen im Sinne von Art. 229 StGB konkret gefährdet gewesen wären.
Dasselbe gilt in Bezug auf die weitere Aussage von [...], wonach die angrenzende [...]-strasse normal frequentiert sei und – auch nachts – von Fussgängern, Radfahrern und Automobilisten benutzt werde (U-act. 2/5 S. 5 Fr. 29). Zunächst ist dies Aussage allzu allgemein gehalten, als dass daraus auf eine konkrete Gefährdungssituation geschlossen werden könnte. Vor allem aber führt die – asphaltierte – [...]-strasse nicht direkt am Wiesland vorbei, an dessen Rand die Sickergrube lag. Vielmehr liegt zwischen der [...]-strasse und der Sickergrube eine Distanz von deutlich mehr als einer Strassenbreite (vgl. U-act. 4/1 S. 1, S. 5 oben und S. 6, U-act. 4/2, U-act. 2/6, U-act. 2/12/4 und U-act. 2/12/7). Damit ist offenkundig, dass für sich auf der [...]-strasse bewegende Personen von der Sickergrube keine Gefahr ausging. Der – nicht asphaltierte, sondern mit Kies bedeckte – Bereich zwischen der [...]-strasse und der Sickergrube dient vielmehr einzig der Zufahrt zur von [...] bewohnten Liegenschaft `[...]` (vgl. U-act. 4/1 S. 1 und S. 5 unten; vgl. auch U-act. 2/3 S. 4 Fr. 19). In Bezug auf diesen Zufahrtsweg ist aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel keine stattgefundene konkrete Gefährdung von Personen bewiesen. Im Gegenteil ist angesichts der vorhin zitierten weiteren Aussagen von [...] erstellt, dass dessen Leib und Leben nicht konkret gefährdet war und sich auch nicht etwa spielende Kinder im Gefahrenbereich aufhielten.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel nicht erstellt, dass sich im Zeitraum zwischen dem 4. Juli 2014 (Aushub der Sickergrube) und dem 13. Juli 2014 (Absperrung der Sickergrube) – abgesehen von X.__ – tatsächlich Personen so nahe bei der Sickergrube befanden, dass deren Leib und Leben konkret gefährdet wurde. Damit ist in Bezug auf andere Personen als X.__ jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung der konkreten Gefährdung nicht erfüllt. Die Beschuldigten sind folglich insofern vom Vorwurf der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen.
6.3.
6.3.1. Insoweit sich der Gefährdungserfolg auf den tödlich verunfallten X.__ bezieht (die Vorinstanz bezog sich bei ihrem Schuldspruch ausschliesslich auf andere Personen als X.__, vgl. act. 15 [SG.2017.00109], E. IV. Abs. 4: `völlig unbeteiligte Dritte`), kommt eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach Art. 229 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht in Frage:
6.3.2. X.__ vereinbarte mit den Beschuldigten, die Absperrarbeiten an der Sickergrube selber vorzunehmen und insofern gleichsam `im Dienste` der Beschuldigten Garantenpflichten zu übernehmen (vgl. vorne, E. IV.5.4.3.). Damit handelt es sich bei diesem nicht um einen im Sinne der Repräsentationstheorie (vgl. vorne, E. V.4.2.) unbeteiligten Dritten, der im Verhältnis zu den Beschuldigten vom Zufall ausgewählt ist und als Repräsentant der Allgemeinheit erscheint (vgl. hierzu statt vieler Riklin, in Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Die Planerverträge – Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Zürich 2013, N 19.37). Vielmehr war X.__ eine zum Voraus bestimmte, am Geschehen beteiligte Person. Der Straftatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB ist daher mangels Gemeingefahr nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs fällt bei der hier einzig interessierenden Tatbestandsvariante der fahrlässigen Deliktsbegehung (Art. 229 Abs. 2 StGB) ausser Betracht (vgl. z.B. BGer 6B_410/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 1.4.1.).
6.3.3. Ausserdem ist aus denselben Gründen wie vorne zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung dargelegt (E. IV.5.4.4.), auch in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung von Regeln der Baukunde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzungen der Beschuldigten bzw. zwischen deren allfälligen Nichtbeachtens anerkannter Regeln der Baukunde und dem Tod von X.__ gegeben.
7. Fazit zum Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Beschuldigten nicht nur vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, sondern auch vom Vorwurf der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen.
VI.
Beschlagnahmte Gegenstände
1.
Im Endentscheid ist über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.
Gemäss den Akten (U-act. 8/1-2 und U-act. 1/1 S. 3 unten und S. 12 Mitte ) wurden diverse Kleidungsstücke bzw. Effekten des Opfers X.__ durch die Polizei sichergestellt (recte: als Beweismittel beschlagnahmt, vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
3.
Während ein Teil der sichergestellten Gegenstände am 13. Juli 2014 dem Sohn des Opfers ausgehändigt wurde (U-act. 8/1-2 und U-act. 1/1 S. 12), ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass über das Schicksal der restlichen beschlagnahmten Gegenstände bereits entscheiden worden wäre. Jedenfalls hat die Vorinstanz hierzu in den angefochtenen Entscheiden (act. 45 [SG.2017.00108] und act. 15 [SG.2017.00109]) entgegen Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO keine Anordnung getroffen. Auch in den Strafbefehlen vom 14. August 2017 (je act. 2 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109]) finden sich keine diesbezüglichen Regelungen.
4.
Auch die noch nicht zurückgegebenen, beschlagnahmten Gegenstände (Hose, Hemd, Gurt, Unterwäsche, Socken, Stiefel, Kopfbedeckung, Baupickel) werden nicht mehr als Beweismittel benötigt. Eine Einziehung derselben sowie eine Verwendung zur Kostendeckung kommt nicht in Frage. Aus diesen Gründen sind diese Gegenstände der Privatklägerin auszuhändigen, sofern sie dies wünscht (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO).
VII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO).
1.2. Die Beschuldigten werden mit vorliegendem Urteil in Bezug auf alle in den Strafbefehlen vom 14. August 2017 (je act. 2 [SG.2017.00108 und SG.2017.00109] = U-act. 19/1-2) umschriebenen Sachverhalte bzw. Anklagepunkte freigesprochen. Ein den Beschuldigten vorwerfbares Handeln im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und der erstinstanzlichen Gerichtsverfahren SG.2017.00108/109 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Kostenfolgen Berufungsverfahren
2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach
Massgabe ihres Unterliegens Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 454 Abs. 1 StPO).
2.2. Die Beschuldigten obsiegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Entschädigungsfolgen
3.1. Zufolge des Freispruchs sind den Beschuldigten die Kosten ihrer erbetenen Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles eine anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigten infolge der Verweisung der von der Privatklägerin erhobenen Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegend im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, Art. 432 N 6), gehen diese Entschädigungen zu Lasten der Gerichtskasse.
3.2. Die Verteidigerin von B.__ reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren zur Bezifferung der Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung Honorarnoten über CHF 11'583.85 (Leistungen inkl. Auslagen und MwSt. seit Mandatierung bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, act. 29 [SG.2017.00108]) sowie über CHF 1'422.60 (Leistungen inkl. Auslagen und MwSt. im Berufungsverfahren, act. 65 [OG.2018.00043]) ein. Die darin geltend gemachten Zeitaufwendungen und Auslagen sind nicht zu beanstanden. Ebenso ist der in den Honorarnoten angewendete Stundenansatz von CHF 250.– angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten B.__ für das gesamte Strafverfahren antragsgemäss eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 13'006.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, praxisgemäss zahlbar an die Verteidigerin.
3.3. In den vom Verteidiger von A.__ im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren eingereichten Honorarnoten werden Verteidigungskosten von insgesamt CHF 15'213.05 geltend gemacht (Leistungen inkl. Auslagen und MwSt. seit Mandatierung bis und mit Abschluss des Berufungsverfahren; act. 28 [SG.2017.00108] und act. 18/1-2 [OG.2018.00044, mit Geltung auch für das Verfahren OG.2018.00040]). Die in den Honorarnoten aufgeführten Zeitaufwendungen und Auslagen sind nicht zu beanstanden. Ebenso ist der in der Honorarnote angewendete Stundenansatz von CHF 240.– angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren antragsgemäss eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 15'213.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, praxisgemäss zahlbar an den Verteidiger.
__
Das Gericht beschliesst:
Das Gericht erkennt:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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