E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00022: Kantonsgericht

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde erhoben. Sie forderte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt seien und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 500 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2018.00022

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00022
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2018.00022 vom 07.09.2018 (GL)
Datum:07.09.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Schlagwörter : Staats; Staatsanwaltschaft; Körper; Nichtanhandnahme; Sinne; Tätlichkeit; Recht; Anzeige; Körperverletzung; U-act; Person; Verletzung; Verfahren; Antrag; Verletzungen; Tätlichkeiten; Nichtanhandnahmeverfügung; Kanton; Glarus; Verfahren; Eingabe; Fotoaufnahmen; Täter; Verfahrens; Kantons; Antrag; Bezug; üglich
Rechtsnorm:Art. 110 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 30 StGB ;Art. 304 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 207; 131 IV 98; 138 IV 86; 142 IV 129; 143 IV 77;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2018.00022

Antrag der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 31. Mai 2018, [act. 8], sinngemäss):

       Es sei die Beschwerde abzuweisen.

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessgeschichte)

 

1.

Am 21. Juni 2017 erstattete A.__ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Untersuchungsakten [nachfolgend: „U-act.“] act. 3.1.01).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 19. April 2018, dass in Bezug auf die genannte Strafanzeige keine Strafuntersuchung an die Hand genommen wird (U-act. 0.1.01).

 

3.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (act. 2) innert Frist (U-act. 0.1.02 i.V.m. act. 2) beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs sinngemäss aufgeführten Anträgen. Am 31. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, äusserte in ihrer Eingabe indes eine Nebenbemerkung betreffend einer weiteren Strafanzeige (act. 8). Zu dieser Eingabe reichte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Obergericht unaufgefordert eine vom 19. Juni 2018 datierende Stellungnahme ein (act. 10). Die Staatsanwaltschaft erhielt diese zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11).

 

 

II.
(Rechtsmittelvoraussetzungen)

 

1.

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung einer Person als Privatkläger ist somit entscheidend, ob diese durch die der beschuldigten Person vorgeworfene(n) Handlung(en) unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist, unterstellt, der von ihr erhobene Vorwurf treffe zu. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.).

 

2.

Die Beschwerdeführerin wirft einer unbekannten Täterschaft sinngemäss vor, sie habe verschiedene im Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis 29. April 2017 an Rücken, Oberarm, Knie und Oberschenkel erlittene Verletzungen zu verantworten (U-act. 3.1.01, v.a. Rz. 6; vgl. sogleich, E. III.1.). Demnach liegt in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bzw. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zweifelsohne eine unmittelbare Betroffenheit in den Rechten der Beschwerdeführerin vor. Ihre als `Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung von Art. 123 StGB` bezeichnete Eingabe vom 21. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft stellt materiell einen Strafantrag betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar (vgl. im Detail hinten, E. III.6.2.). Damit liegt auch die erforderliche Erklärung zur Konstituierung als Privatklägerin vor (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sodann ist die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens offensichtlich beschwert. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

III.
(Beurteilung)

 

1.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte in seiner `Anzeige gegen Unbekannt` vom 21. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft, deren Tochter habe im Frühling 2017 bei der damals im Alters- und Pflegeheim [...] wohnenden Beschwerdeführerin verschiedene Verletzungen (Striemen, Rötungen, blaue Flecken, Wunden, Stiche) an Rücken, Oberarm links, Knie links und Oberschenkel erkannt. Das Heim habe diese Verletzungen nicht protokolliert und es sei unklar, wie es zu diesen Schädigungen gekommen sei. Die diese Verletzungen dokumentierenden Fotoaufnahmen seien durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu prüfen, um festzustellen, auf welche Ursachen die genannten Verletzungsspuren zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin selbst sei dement und könne hierzu keine Angaben machen (U-act. 3.1.01).

 

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. April 2018, auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotoaufnahmen seien lediglich Schürfungen, Kratzer leichte Verfärbungen der Haut zu erkennen. Diese erfüllten den objektiven Tatbestand von Art. 123 StGB offensichtlich nicht. Daher sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen (U-act. 0.1.01 = act. 1).

 

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Mai 2018 im Wesentlichen, die staatsanwaltliche Begründung der Nichtanhandnahme verletze die Art. 6, 7 und 310 StPO. Selbst wenn die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht gegeben sein sollten, wäre gestützt auf die eingereichten Fotoaufnahmen zumindest das Delikt der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB in Betracht zu ziehen gewesen. Dabei sei aufgrund der verschiedenen, über eine Zeitperiode von zirka einem Monat dokumentierten Verletzungen von einer wiederholten Tatbegehung an ihr als unter der Obhut des Alters- und Pflegeheims [...] stehender Person auszugehen. Damit wären diese Tätlichkeiten gar von Amtes wegen zu verfolgen gewesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). Selbst wenn man dies verneinen würde, liege jedenfalls mit der Strafanzeige vom 21. Juni 2017 auch der in Bezug auf Art. 126 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag vor. Aufgrund der Fotoaufnahmen bestehe ein genügender Anfangsverdacht zumindest für eine Tätlichkeit. Folglich seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfüllt (act. 2).

 

4.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31. Mai 2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde im Einzelnen. `Im Sinne einer Nebenbemerkung` brachte sie vor, anfangs Mai 2018 sei bei ihr eine weitere, ähnliche Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung, Körperverletzung und möglichen weiteren Delikten zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus den Beilagen zu dieser Strafanzeige (insbesondere Pflegeberichte) sei klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu aggressivem Verhalten neige und des Öftern um sich schlage. Selbst wenn ein Rechtsmediziner die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen begutachten würde, sei aussichtslos, dass dieser feststellen könnte, ob die Schürfungen, Kratzer leichten Verletzungen der Haut durch Dritteinwirkung aufgrund des Um-Sich-Schlagens der Beschwerdeführerin entstanden seien (act. 8).

 

5.

5.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

 

5.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz `in dubio pro duriore` (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die fraglichen Tatbestände können z.B. als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. statt vieler z.B. BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018, E. 2.3.1. und BGer 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1., je m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft steht ein gewisser Spielraum zu bei der Beurteilung, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016, E. 2.4. m.w.H.).

 

6.

6.1.

6.1.1. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen „in anderer Weise“ an Körper Gesundheit schädigt. Dieser Straftatbestand erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die einerseits nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, andererseits aber die Voraussetzungen des Art. 126 StGB (Tätlichkeit) nicht erfüllen (Donatsch, OFK-StGB, Art. 123 N 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn Schürfungen, Kratzwunden bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4).

 

6.1.2. Bei den Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB handelt es sich in ihren Grundformen um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der Übertretungsstrafbehörde schriftlich mündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Qualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54). Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille ergibt sich zumeist schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S. 399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.).

 

6.1.3. Von Amtes wegen verfolgt werden die Delikte der Tätlichkeit und der einfachen Köperverletzung unter anderem, wenn ein Täter die Tat an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht für die er zu sorgen hat (Art. 123 Ziff. 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).

 

6.2. Ob vorliegend aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der behaupteten Delikte im Alters- und Pflegeheim [...] lebte, eine derartige Konstellation der Strafverfolgung von Amtes wegen gegeben ist, kann offen bleiben. Denn seitens der Beschwerdeführerin liegt in Bezug auf beide Tatbestände (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten) ein gültiger und rechtzeitig gestellter Strafantrag nach Art. 30 StGB vor. Mit ihrer Strafanzeige vom 21. Juni 2017 brachte sie nämlich gegenüber der Staatsanwaltschaft innert der Antragsfrist von Art. 31 StGB (vgl. U-act. 3.1.01, v.a. Rz. 3 und 6 sowie BGE 142 IV 129 E. 4.3) ihren klaren Willen zum Ausdruck, dass sie die strafrechtliche Verfolgung einer unbekannten Täterschaft für die ihr gemäss ihrer Darstellung zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung derselben wegen einfacher Körperverletzung – bzw. a maiore minus eventualiter wegen Tätlichkeiten – will. Von einem gültigen Strafantrag bezüglich Körperverletzung (und somit a maiore minus eventualiter bezüglich Tätlichkeiten) scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie ihre Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit dem Fehlen eines Strafantrags begründete (vgl. act. 1). Nach dem Gesagten beschränkte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht darauf, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu prüfen. Der angezeigte Sachverhalt ist vielmehr auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu beurteilen.

 

6.3.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin dokumentierte ihre Strafanzeige mit mehreren Fotoaufnahmen. Diese zeigen Striemen, gerötete sowie blaue Hautstellen und kleinere Wunden (U-act. 3.1.01, 3.1.11). Gemäss ihrer Darstellung – welche die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung insoweit nicht als unzutreffend bezeichnet (act. 1) – sind diese Verletzungen durch das Alters- und Pflegeheim [...] nicht protokolliert bzw. anderweitig dokumentiert worden (U-act. 3.1.01 Rz. 6).

 

6.3.2. Allein aufgrund dieser Vorbringen liegen indes entgegen ihrer Auffassung (act. 2 Rz. 10) keine erheblichen und konkreten Hinweise dafür vor, dass eine andere Person physisch auf sie in einer Weise einwirkte, die zumindest die Intensität von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erreicht. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der behaupteten deliktischen Handlungen im 81. Lebensjahr (act. 2 S. 1 i.V.m. U-act. 3.1.01 Rz. 6) und war pflegebedürftig (act. 2 Rz. 8). Es ist notorisch, dass bei Personen in diesem Alter die Haut besonders sensibel ist sowie bereits im alltäglichen Pflegeumgang (z.B. bei der Mobilisation) – auch grossflächige – Striemen, gerötete und blaue Hautstellen sowie kleinere Wunden verbreitet auftreten, zumal wenn sie – wie dies gemäss Pflegebericht bei der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum der Fall war (vgl. U-act. 3.1.13 f., u.a. Pflegebericht-Einträge vom 18.03.2017 18:41 Uhr, 22.03.17 08:37 Uhr, 23.03.17 08:30 Uhr, 28.03.2017 09:30 und 20:17 Uhr, 30.03.17 18:30 und 18:35 Uhr, 19.04.2017 18:57 Uhr, 23.04.2017 18:00 Uhr, 24.04.2017 18:31 Uhr) – zu verbaler und körperlicher Aggressivität neigen.

 

6.3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Strafanzeige und deren Beilagen wie auch aus den weiteren Akten kein hinreichender Tatverdacht zumindest bezüglich Tätlichkeiten (Art, 126 StGB) bzw. allenfalls bezüglich einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), sondern es bestehen seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich blosse Vermutungen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an Demenz leidet und daher zu den von ihr erhobenen Vorwürfen auch nicht befragt werden kann (act. 3.1.01 Rz. 9). Ferner behauptet weder die Beschwerdeführerin noch ist sonst ersichtlich, dass in Bezug auf die beanzeigten Vorfälle Zeugen existieren.

 

6.3.4. Aus alldem folgt, dass die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absah. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

 

 

IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel)

 

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nur berechtigt, wenn sich der vorliegende Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, was in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen ist (vgl. z.B. BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016, E. 1.).

 

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.