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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00019: Kantonsgericht

Die A.______ AG hat Beschwerde gegen die festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 150.- im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht. Sie fordert eine Entschädigung von Fr. 754.20, da sie den effektiven Anwaltsaufwand berücksichtigt haben möchte. Das Obergericht entscheidet, dass die Parteientschädigung auf Fr. 500.- festgelegt wird, da die Anwaltskosten in die Bemessung einzubeziehen sind. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 225.-, wovon die Beschwerdeführerin 5/12 und die Beschwerdegegnerin 7/12 tragen muss. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2018.00019

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2018.00019
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2018.00019 vom 09.11.2018 (GL)
Datum:09.11.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Parteientschädigung (Kostenbeschwerde)
Schlagwörter : Partei; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Gericht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Anwalt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Anwalts; Kanton; Höhe; Entschädigung; Rechtsöffnungsverfahren; Schuldnerin; Vertretung; Anwaltskosten; Stunden; Obergericht; Honorar; Gläubigerin; Prozesskosten; Gerichtskosten; Parteient­schädigung; Auslagen; ­ren; Glarus; Kantonsgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE 144 III;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2018.00019

Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen und so­mit auch keine Anträge gestellt.

 

___

 

 

 

Erwägungen

 

I.

1.

1.1 Die A.__ AG (Gläubigerin) betrieb mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2017 B.__ (Schuldnerin) über eine Forderung von Fr. 8'942.70, worauf die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob (act. 2/3).

 

Die Betreibung betrifft eine in einem Kon­kursverlustschein vom 16. Dezember 1999 ausgewiesene und damals von der Schuldnerin ausdrücklich anerkannte Forderung (siehe dazu act. 2/5), wobei die Forderung von der ursprüng­lichen Gläubigerin zwi­schenzeitlich rechtsgültig an die nunmehrige Betreibungs­gläubigerin abgetreten worden war (siehe dazu act. 2/2).

 

1.2 Mit Verfügung vom 2. März 2018 erteilte der zuständige Präsident des Kantons­gerichts Glarus der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (act. 20 Dispositiv-Ziff. 1); zudem wurde die Schuldnerin ver­pflichtet, der im Rechtsöffnungsverfahren anwaltlich vertretenen Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.‑ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).

 

2.

2.1 Mit Beschwerde vom 23. April 2018 (act. 23) an das Obergericht rügt die A.__ AG die festgesetzte Parteientschädigung als unangemessen tief; für das Rechtsöffnungsverfahren wäre nach ihrer Ansicht eine Parteientschädigung in Höhe des effektiv verrechneten Anwaltsaufwands von Fr. 754.20 (siehe dazu act. 4) fest­zulegen gewesen.

 

2.2 Die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin hat innert angesetzter Frist (siehe dazu act. 28) keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

 

2.3 Die zu einer Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz (siehe dazu act. 29) schliesst in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (act. 32).

 

2.4 Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Eingabe vom 6. Juni 2018 repliziert; da­rin bezeichnet sie die Stellungnahme der Vorinstanz als unzulässigerweise nach­geschobene Begründung, welche zudem auch inhaltlich nicht verfange (act. 34).

 

II.

1.

Erstinstanzliche Entscheide über Prozesskosten sind beim Obergericht mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dabei kann gemäss Art. 320 ZPO gel­tend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet (lit. a) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. b).

 

2.

In einem kostenpflichtigen Zivilprozess werden die Prozesskosten (umfassend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung, siehe Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterlie­genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Schuldnerin ist im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unterlegen. Inso­fern schuldet sie im Lichte von Art. 106 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Gläubigerin (Beschwerdeführerin) grundsätzlich eine Parteientschädigung, was vorliegend auch unbestritten ist.

 

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung jedenfalls implizit in Höhe von Fr. 754.20 beantragt (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. 4).

 

Der Kantonsgerichtspräsident hat demgegenüber im angefochtenen Entscheid erwogen, das Rechtsöffnungsverfahren habe keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen, welche eine berufsmässige anwaltliche Vertretung erfordert hätten. Es seien kaum rechtliche Abklärungen erforderlich gewesen und auch die weiteren Vorkehrungen hätten sich bei den hier nur wenigen notwendi­gen Unterlagen ebenfalls ohne grossen Zeitaufwand bewerkstelligen lassen; zudem erreiche der Streitwert nicht Fr. 10'000.‑. Vor diesem Hintergrund sei eine Parteient­schädigung von Fr. 150.‑ angemessen [im Sinne einer blossen Umtriebsentschädi­gung] (act. 20 S. 5 E. III.).

 

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet (konkret Art. 68 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). indem sie die Gewährung einer Parteientschädigung davon abhängig mache, ob eine anwaltliche Vertretung als solche im konkreten Rechtsstreit überhaupt erforder­lich sei (act. 23 S. 4 ff. Ziff. 10 ff.).

 

3.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

 

In einem Zivilprozess kann sich jede prozessfähige Partei vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO), dabei insbesondere durch Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit berufs­mässig ausüben (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Regelfall hat die im Verfahren unter­liegende Partei der obsiegenden Gegenpartei eine Partei­entschädigung zu bezah­len (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notweniger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre­ten ist (lit. c).

 

Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 164 die Bestimmung von Art. 95 Abs. 3 ZPO ausgelegt und dabei festgehalten, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung als Ersatz für Anwaltskosten nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob eine anwaltliche Vertretung im konkreten Fall auch tatsächlich notwendig war. Eine sol­che Einschränkung lässt aus Sicht des Bundesgerichts bereits der Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht zu; zudem würde auch die in Art. 68 Abs. 1 ZPO gewähr­leistete Befugnis, wonach sich jede Partei anwaltlich vertreten lassen kann, faktisch unterlaufen, wenn eine Partei im Vorfeld eines Prozesses damit rechnen müsste, dass sie selbst im Falle ihres Obsiegens keinen Beitrag an die Kosten ihrer anwaltli­chen Vertretung zugesprochen erhalten würde (a.a.O., E. 3.5 S. 171 f.).

 

Zieht daher eine Partei zur Bestreitung des Prozesses einen Anwalt eine Anwältin bei, so hat sie bei Obsiegen vorbehaltlos Anspruch auf eine Par­teientschädigung zur Finanzierung ihrer Anwaltskosten. Dies hat die Vorinstanz ver­kannt, indem sie im angefochtenen Entscheid eine Erstattbarkeit der Anwaltskosten als solche ausgeschlossen hat mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen; damit ist ihr eine unzutreffende Anwendung der zuvor zitierten prozessualen Bestimmungen unterlaufen. Dies führt insoweit zur Gut­heissung der Beschwerde (Art. 320 lit. a ZPO).

 

4.

Erweist sich eine Beschwerde als begründet, so hebt das Obergericht den ange­fochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück entscheidet selber neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Sachlage vollstän­dig liquid, sodass eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht not­wendig ist und das Obergericht neu entscheiden kann.

 

5.

5.1 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest, konkret also einerseits für die Gerichtskosten und andererseits für die Parteient­schädigung (siehe Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gericht legt sodann die Parteientschä­digung entsprechend diesen Tarifen fest, wobei die Parteien dem Gericht eine Kos­tennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

 

5.2

5.2.1 Der Kanton Glarus kennt spezifische Tarifvorgaben in Bezug auf die Gerichts­kosten (sie­he dazu die Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Hin­gegen fehlt bis anhin eine vergleichbare Verordnung betreffend Parteientschädi­gung; zum Erlass eines entsprechenden Tarifs wäre die Anwaltskommission befugt (Art. 20 Abs. 2 EG ZPO [GS III C/1]).

 

Richtschnur für die Festsetzung der Parteientschädigung bildet damit die allgemein gehaltene Regelung von Art. 20 Abs. 1 EG ZPO. Demnach bemisst sich die Partei­entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand, dem Streitoder Interessen­wert und der Schwierigkeit des Falles. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Ent­scheid implizit an diesen Kriterien orientiert und dabei der Beschwerdefüh­rerin eine Entschädigung sozusagen als Ersatz für Auslagen und Umtriebe in Höhe von Fr. 150.zuerkannt (act. 20 S. 5 E. III.). Diese Entschädigung ist nun jedoch nach oben zu korrigieren, weil vorliegend Anwaltskosten in die Bemessung der Parteient­schädigung einzubeziehen sind, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat.

 

5.2.2 Gemäss Art. 108 ZPO sind unnötige Prozesskosten von derjenigen Partei zu bezahlen, welche diese Kosten verursacht hat. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass die im Prozess unterliegende Partei der obsiegenden Partei die An­waltskosten nur insoweit zu ersetzen hat, als der getätigte anwaltliche Aufwand in der Sache auch effektiv notwendig war. Dagegen ist unnötiger Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegen­partei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 164 E. 3.5 S. 173 sowie in fine S. 174).

 

5.2.3 Das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist als nachgerade einfaches Verfah­ren zu qualifizieren. Es boten sich der Beschwerdeführerin bei der Durchset­zung ihres Rechtsöffnungsanspruchs weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin­sicht irgendwelche Schwierigkeiten. Sie verfügte mit dem Konkursverlustschein (act. 2/5) über einen unzweifelhaften Rechtsöffnungstitel (Art. 265 Abs. 1 in Verbin­dung mit Art. 82 SchKG); zudem hat im schriftlich abgewickelten Rechtsöffnungs­verfahren (sie­he dazu act. 7) die Beschwerdegegnerin keinerlei Einwendungen im Sinne von Art. 82 SchKG erhoben, sodass auch keine Replik erforderlich wurde. Die Anforde­rungen bei der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens sind äusserst nieder­schwellig; es genügt, wenn dem Gericht ein kurz verfasster Rechts­öffnungsantrag (wozu überdies im Online-Schalter der Glarner Gerichte auch ein Formular zur Ver­fügung steht) zusammen mit dem Rechtsöffnungstitel und dem streitbetroffenen Zahlungsbefehl eingereicht werden. Ein nur geringer weiterer Auf­wand fällt sodann in der Folge noch mit der Entrichtung eines allfälligen Kostenvor­schusses an. Die Niederschwelligkeit beim Zugang zum Rechtsöffnungsgericht hat sich letztlich denn auch im Aufwand eines beigezogenen Anwalts abzubilden. Weil sich zudem in einem Rechtsöffnungs­verfahren dem Rechtsvertreter in aller Regel keine besonde­ren fachlichen Herausforderungen stellen, ist auch nicht ersichtlich, dass für die anwaltliche Begleitung ein vergleichsweise hoher Stundenansatz in Rechnung gestellt werden kann.

 

5.2.4 Insgesamt erscheint daher im vorliegenden Fall, mit Blick auch auf die Höhe der Betreibungsforderung von hier knapp Fr. 9'000.‑ (act. 2/3), eine Parteientschä­digung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht eine Entschädigung in der von ihr geforderten Höhe von Fr. 754.20 zuerkannt werden.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 225.‑ fest­zusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Entschädigungsbegehren nicht vollum­fäng­lich durch, weshalb die Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfah­ren den Parteien nach Massgabe des Prozessausgangs aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die erstinstanzlich auf Fr. 150.‑ bemessene Parteientschädigung zwar um Fr. 350.‑ auf neu Fr. 500.‑ erhöht, jedoch nicht bis zu dem von der Beschwerdeführerin selber beantragten Betrag von Fr. 754.20. Es sind daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/12 (konkret Fr. 95.‑ [leicht aufgerundet]) der Beschwerdeführerin und zu 7/12 (konkret Fr. 130.‑ [leicht abgerundet]) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Parteient­schädigung, wobei sie die im Beschwerdeverfahren erwachsenen Anwaltskosten auf Fr. 828.45 beziffert (act. 25).

 

Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 2.5 Stunden ist im Umfang gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Hingegen ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 290.‑ zu hoch. In der vorliegenden Beschwerdeangelegen­heit war ein Betrag von lediglich Fr. 604.20 streitig (für das vorinstanzliche Verfah­ren verlangter Honorarbetrag von Fr. 754.20 abzüglich die erstinstanzlich bereits zugesprochene Entschädigung von Fr. 150.‑). Bei diesem geringen Streitwert er­scheint ein gegenüber der Honorar­rechnung tieferer Stundenansatz von Fr. 220.‑ als angemessen, zumal im Vergleich hierorts der Stundenansatz bei amtlicher Ver­teidigung und praxisgemäss ebenso bei unentgeltlicher Rechtspflege Fr. 180.‑ be­trägt (siehe Art. 6 des Tarifs für die Ent­schädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ([GS III I/5]). Weiter macht die Beschwerdefüh­rerin in ihrer Honorarnote Kopierkos­ten in der Höhe von Fr. 40.‑ geltend, ohne die Kosten weiter auszuweisen. Ausge­hend von einem Ansatz von Fr. 0.5 pro Kopie (siehe dazu Art. 2 Abs. 2 des soeben zitierten Tarifs) ist indes vorliegend ein ent­sprechender Kopieraufwand nicht ersicht­lich, weshalb der betreffende Betrag auf Fr. 10.‑ zu reduzieren ist. Somit ergeben sich ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.‑ (2.5 Stunden à Fr. 220.‑) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 14.20 (Kopien und Porti), was einem Aufwand von Fr. 564.20 bzw. unter Berück­sichtigung der Mehr­wertsteuer von Fr. 43.50 einem Gesamtbetrag von Fr. 607.70 entspricht.

 

2.3 Mit Blick auf den eben dargelegten Verfah­rensausgang ist daher die Beschwer­degegnerin zu verpflichten, der Beschwerde­führerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.‑ zu bezahlen (2/12 von Fr. 607.70, hier ge­ringfügig abgerundet).

 

3.

Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren aufforderungsgemäss Fr. 500.- Kostenvorschuss geleistet (act. 26 f.). Die hier auf Fr. 225.‑ festgesetzte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (siehe zuvor E. III. 1.) wird von die­sem Vorschuss bezogen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); im Mehrbetrag wird der geleistete Vorschuss der Beschwer­deführerin zurückerstattet. Indem die ganze Gerichtsge­bühr vom geleisteten Vor­schuss bezogen wird, hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin den auf sie entfallenden Gerichtskostenanteil von Fr. 130.‑ der Beschwerdeführerin zu er­setzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

 

___

 

 

Entscheid

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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