Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00010: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer A.______ hat gegen die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde eingereicht, da er das Beschleunigungsgebot verletzt sah. Er forderte eine Entschädigung von CHF 5'400.– sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Beschwerde ab und argumentierte gegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Gericht stellte fest, dass tatsächlich eine Verletzung vorlag und wies die Sache zur weiteren Entscheidung über die Entschädigungsfolgen zurück. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse übernommen, und dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 700.– zugesprochen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00010 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des Beschleunigungsgebots; Entschädigungsfolgen |
Schlagwörter : | Entschädigung; Verfahren; Beschleunigungsgebot; Verfahren; Kanton; Nichtanhandnahmeverfügung; Verletzung; Staats; Vorakten; Verfahrens; Kantons; Beschleunigungsgebots; Glarus; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Person; Kantonspolizei; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Ermittlungs; Verfahrens; Ordnungsbusse; Behörde; Staatskasse; Anträge; Beschwerdeführers; Eingabe; Apos; |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 5 StPO ; |
Referenz BGE: | 139 IV 241; 143 IV 373; |
Kommentar: |
Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 8. März 2018 [act. 6 S. 3], sinngemäss):
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Prozessverlauf; Eintretensvoraussetzungen)
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erliess am 15. Februar 2018 gegen A.__ eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser Verfügung liegt der Vorwurf zugrunde, dass A.__ am 13. September 2016 als Lenker des Personenwagens GL [...] an der Riedernstrasse in Glarus eine befristete Verkehrsanordnung, nämlich ein Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen (Signal 2.01, Art. 18 Abs. 1 SSV), missachtet habe (Vorakten act. 10).
2.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs sinngemäss wiedergegebenen Anträgen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) beantragt in Ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
3.
Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert Frist ein (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 91 StPO i.V.m. Vorakten act. 10-12 und act. 1). Was die von ihm gerügten Aspekte der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Entschädigungshöhe anbelangt, ist er durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zweifellos unmittelbar persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit beschwert sowie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
II.
(Strafprozessuales Beschleunigungsgebot)
1.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe in dieser Sache das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt. Aus den Akten ergebe sich, dass sie ab der Übermittlung der Verzeigung des Übertretungstatbestandes der Missachtung eines Fahrverbots am 1. November 2016 bis zur Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei am 20. November 2017 keine Verfahrenshandlung vorgenommen habe. Das Dossier habe über ein Jahr lang unbehandelt bei der Beschwerdegegnerin gelegen. Gründe für deren Untätigkeit seien keine ersichtlich (act. 1 v.a. Rz. 11).
2.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (act. 6 S. 2 Abs. 4). Eine Begründung für diesen Standpunkt findet sich in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 (act. 6) indes nicht.
3.
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden wie auch die mit Strafsachen befassten Gerichte, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein bzw. über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter gesamthafter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (zum Ganzen: BGE 143 IV 373, E. 1.3.1.; BGer 6B_499/2017 vom 6. November 2017, E. 1.2.1.; BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1., je m.w.H.).
3.2. Die Kantonspolizei Glarus belegte den Beschwerdeführer am 13. September 2016 mit einer Ordnungsbusse wegen Missachtung eines Fahrverbots (Vorakten act. 1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer teilte der Kantonspolizei am 13. Oktober 2016 über seinen Verteidiger mit, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehne (Vorakten act. 4). Daraufhin führte die Kantonspolizei am 29. Oktober 2016 mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durch, an der dieser die Aussage verweigerte (Vorakten act. 1 S. 3). Am 4. November 2016 ging die Verzeigung der Kantonspolizei bezüglich dieses Vorfalls bei der Beschwerdegegnerin ein (Vorakten act. 1 S. 1 oben). Ferner erhielt die Beschwerdegegnerin am 10. November 2016 den dazugehörigen Ordnungsbussenzettel (Vorakten act. 5). Weitere Verfahrenshandlungen sind erst für den 20. November 2017 dokumentiert, als die Beschwerdegegnerin der Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilte (Vorakten act. 7). Nach Eingang des entsprechenden Ermittlungsberichts vom 28. November 2017 und einer kurzen Rückfrage an die Kantonspolizei (Vorakten act. 8 f.) erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2018 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (Vorakten act. 10).
3.3. Diese Darstellung des Verfahrensverlaufs zeigt, dass das Verfahren von Mitte November 2016 bis Ende November 2017, also während der übermässig langen Zeitspanne von mehr als einem Jahr, stillstand. Nachvollziehbare Gründe für diese Untätigkeit der Beschwerdegegnerin sind nicht ersichtlich und brachte diese in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auch nicht vor (vgl. act. 6). Dem Beschwerdeführer ist folglich darin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Obergericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Entscheiddispositiv festzustellen habe. Ausserdem sei ihm als Wiedergutmachung eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen. Dies sei auch bei Verfahren, die mit einer Nichtanhandnahmeverfügung enden, möglich. Konkret sei ihm ein finanzieller Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 5'400.– entstanden. Denn infolge der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin sei er gezwungen gewesen, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu führen, um Unterlagen einzusehen, die seine Unschuld bewiesen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne eines finanziellen Ausgleichs zu übernehmen (act. 1 v.a. Rz. 16 f.).
4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, es sei nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er durch das Verfahren einer seelischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Bei seiner Forderung von CHF 5'400.– handle es sich demnach nicht um eine Wiedergutmachung, sondern um eine reine Schadenersatzforderung für sein Unterliegen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Es mangle insofern an der Kausalität. Im Übrigen sei die in der Nichtanhandnahmeverfügung zugesprochene Entschädigung von CHF 200.– angemessen. Denn abgesehen vom anwaltlichen Schreiben vom 13. Oktober 2016 betreffend Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens sowie der Kenntnisnahme und Weiterleitung der Nichtanhandnahmeverfügung seien keine Aufwendungen ersichtlich, die in einen Zusammenhang zum Strafverfahren ständen. Ohnehin sei im Übertretungsstrafverfahren eine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen nur mit Zurückhaltung zuzusprechen (act. 6 S. 2 f.).
4.3. Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Ist eine Strafmassreduktion dergleichen nicht möglich, so kann die Wiedergutmachung auch in Form einer finanziellen Entschädigung erfolgen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (zum Ganzen: BGE 143 IV 373, E. 1.4.1. f.; Wohlers, ZK StPO, Art. 5 N 12 f., je m.w.H.). Sodann ist die das Verfahren abschliessende Strafbehörde unter anderem verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv ihres Entscheids ausdrücklich festzuhalten (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1. m.w.H.).
4.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Eine derartige Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu dieser Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.; BGE 139 IV 241, E. 1; BGer 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 4.1., je m.w.H.).
4.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ihren Entschädigungsentscheid nicht begründet (Vorakten act. 10). Auch hat sie den Beschwerdeführer vor Erlass dieser Verfügung zur Frage der Entschädigung weder angehört noch aufgefordert, seine Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen. Sie hat somit Art. 429 Abs. 2 StPO sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt.
4.5.2. Die Beschwerdeinstanz kann zwar im Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft heilen. Dies insbesondere, wenn und soweit eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Indes kommt eine solche nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise infrage. Die Staatsanwaltschaft darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (zum Ganzen: Keller, ZK StPO, Art. 397 N 4 ff. m.w.H.).
4.5.3. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegt bezüglich der Entschädigung nicht etwa `bloss` eine ungenügende Begründung vor, sondern eine diesbezügliche Begründung fehlt vollends. Ein Beleg über den angefallenen anwaltlichen Aufwand (z.B. Honorarnote) findet sich mangels entsprechender beschwerdegegnerischer Aufforderung ebenfalls nicht bei den Akten. Unter diesen Umständen kann es nicht Aufgabe des Obergerichts als Beschwerdeinstanz sein, über den Aspekt der Entschädigung gleichsam erstinstanzlich zu entscheiden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Veranlassung und zum neuen Entscheid über die Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Dies, zumal dadurch nicht etwa eine Verfahrensverzögerung eintritt, da gerade keine Untersuchung an die Hand genommen wird.
4.5.4. Bereits an dieser Stelle ist aber immerhin festzuhalten, dass der Beizug eines Rechtsanwalts für den Beschwerdeführer geboten war. Wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdegegnerin der Kantonspolizei am 20. November 2017 einen ergänzenden Ermittlungsauftrag erteilte (Vorakten act. 7), stellten sich nicht triviale Rechtsfragen betreffend die Zulässigkeit der Verkehrssignalisation (vorübergehende Verkehrsanordnung und deren gehörige Verfügung). Unter diesen Umständen ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von CHF 200.– offenkundig zu tief. Denn selbst wenn man einen strengen Massstab anwenden möchte und so z.B. für die Besprechung der Sache zwischen Anwalt und Beschwerdeführer im Herbst 2016 inklusive Abklärung der Rechtslage und Vorbereitung von dessen Einvernahme vom 29. Oktober 2016 sowie für die Lektüre und Besprechung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2018 insgesamt eineinhalb Arbeitsstunden als angemessen erachten würde, beliefe sich die Entschädigung – in Anwendung eines bescheidenen Stundenansatzes von CHF 200.– (bei amtlicher Verteidigung beträgt der Stundenansatz im Kanton Glarus CHF 180.–, vgl. Art. 6 des Tarifs für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Auslagen auf einen höheren Betrag als die zugesprochenen CHF 200.–. Im Übrigen wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, inwiefern die geltend gemachte Entschädigung gerechtfertigt ist.
4.5.5. Was die Folgen der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, so ist diese Rechtsverletzung in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung jedenfalls im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids festzuhalten. Der Entscheid, ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots darüber hinaus weitere Folgen zeitigt und bejahendenfalls welche, obliegt hingegen der Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung. Denn auch in Bezug auf diese Frage erscheint es nicht angebracht, dass das Obergericht darüber gleichsam als erste Instanz entscheidet. Diesfalls würde der Beschwerdeführer nämlich einer mit voller Kognition urteilenden Rechtsmittelinstanz verlustig gehen.
III.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren)
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
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