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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00074: Kantonsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat in einem Strafverfahren entschieden, dass die Ladung eines Lieferwagens, die nicht ausreichend gesichert war, zu einer Busse von CHF 250.- geführt hat. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da die Ladung nach Ansicht des Gerichts ausreichend gesichert war. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Der Beschuldigte erhielt eine Parteientschädigung von CHF 1'600.- für das Berufungsverfahren.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2017.00074

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2017.00074
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2017.00074 vom 17.06.2019 (GL)
Datum:17.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Staat; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Ladung; Obergericht; Verfahren; Parteien; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Apos; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Platte; Parteientschädigung; Entschädigung; Berufungsverfahren; Fahrzeug; Tarif; Dispositiv; Gericht; Sicherung; Aufwand; Kanton; Granitplatten; Sachverhalt; Platten
Rechtsnorm:Art. 30 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Lieber, Jositsch, Hug, Praxis, 3. Aufl., Zürich, 2014

Entscheid des Kantongerichts OG.2017.00074

B. des Beschuldigten und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort sei­nes Rechtsvertreters vom 17. August 2018 [act. 41]):

 

__

 

Das Obergericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

A.__ transportierte am frühen Dienstagnachmittag, 15. April 2017, mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberin Gartenplatten und Sand von Näfels nach dem rund fünf Kilometer entfernten Netstal (Glarus). Ausgangs Näfels wurde er von der Polizei angehalten. Diese stellte fest, dass sich auf der Ladefläche des Fahrzeuges drei je rund 80 kg schwere Granitplatten (80 cm x 100 cm) befanden, die nicht fest­gebunden, sondern lediglich mit einem Kunststoffnetz überspannt waren (siehe zum Ganzen: act. 2/1 sowie act. 2/10 Rz. 4 ff. und Rz. 18).

 

2.

Die Staatsanwalt­schaft des Kantons Glarus verurteilte daher A.__ (nach­folgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 19. Mai 2017 wegen ungenügenden Sicherns der Ladung gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 250.‑ bzw. zu einer Ersatzfrei­heitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse und Erfolglosig­keit der Betreibung (act. 3).

3.

Auf Einsprache des Beschuldigten hin erkannte der Kantonsgerichtspräsident mit Entscheid vom 27. November 2017, dass die Granitplatten auf dem Fahrzeug des Beschuldigten zureichend gesichert waren und sprach daher den Beschuldigten vom gegenteiligen Strafvorwurf frei (act. 14 S. 8 Dispositiv‑Ziff. 1). Aufgrund dieses Freispruchs verfügte der Kantonsgerichtspräsident, dass die Kosten Untersu­chungs- und Gerichtskosten durch den Staat zu tragen sind (Dispositiv-Ziff. 2 und Ziff. 3) und sprach dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Parteient­schä­digung von CHF 3'000.‑ zu (Dispositiv-Ziff. 4).

 

4.

Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2017 (act. 18) Berufung beim Obergericht mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage zu verurteilen und ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 

5.

Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 9. November 2018 (act. 46) den vorin­stanzlich erfolgten Freispruch (Dispositiv-Ziff. 2). Indes hob es den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung auf und reduzierte diese auf CHF 1'000.- (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das obergericht­liche Verfahren wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach sodann das Obergericht dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.zu (Dispositiv Ziff. 4), wobei der Beschuldigte selber eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'026.50 verlangt hatte.

 

6.

6.1 Gegen das Urteil des Obergerichts reichte der Beschuldigte hierauf beim Bun­desgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Er beantragte dabei, es sei die Partei­entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bei dem ehedem vom Kantonsge­richtspräsidenten zugesprochenen Betrag von CHF 3'000.zu belassen. Ausserdem sei ihm (dem Beschuldigten) für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von CHF 4'026.50 zuzuspre­chen.

 

6.2 Das Bundesgericht hiess am 28. Januar 2019 die Beschwerde des Beschuldig­ten gut, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeur­teilung an das Obergericht zurück (act. 49 S. 11 Dispositiv-Ziff. 1).

7.

7.1 Das Obergericht hat vor seiner neuerlichen Entscheidung keinen weiteren Schriftenwechsel mehr durchgeführt (act. 50).

 

7.2 Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts vom 9. November 2018 (6B_1299/2018) insgesamt aufgehoben hat, existiert dieser formal gesehen nicht mehr. Es ist daher der folgende Entscheid des Obergerichts so aufgebaut, wie wenn das Obergericht überhaupt erstmals über die Berufung der Staatsanwaltschaft befindet. Dabei werden allerdings die Erwägungen des bundesgerichtlichen Ent­scheids vom 28. Januar 2019 (6B_1299/2018) zu befolgen sein.

 

II.

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig erfolgt und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO sind erfüllt (es kann hierzu vollumfänglich auf den Zwischenentscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2018 verwiesen werden [act. 27]).

 

2.

Da es sich bei der inkriminierten Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG um eine Übertretung handelt (Art. 103 StGB), wurde das Berufungsverfahren schriftlich geführt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (act. 32) explizit auf ihre bereits in begründeter Fassung eingereichte Berufungseingabe vom 19. Dezember 2017 (act. 18) verwiesen und diese nicht ergänzt. Der Beschuldigte erstattete seine Berufungsantwort innert mehrfach erstreckter Frist (siehe act. 34-37) am 17. August 2018 (act. 41) und beantragt darin die kostenfällige Abweisung der Berufung und damit Bestätigung des angefochtenen freisprechenden Entscheids.

 

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2018 implizit ebenfalls auf Abweisung der Berufung (act. 40).

 

III.

1.

Das vorliegende Strafverfahren beschlägt einen Über­tretungstatbestand. In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend ge­macht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behaup­tungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

 

2.

Die eben zitierte Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet Folgendes in Bezug auf die inhaltliche Beurteilung einer Berufung in einer Übertretungsstrafsache: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und pro­zessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Beru­fung die Würdigung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug/scheidegger, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 398; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 13 zu Art. 398). Nach der formelhaften Umschreibung des Bun­desgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Ent­scheid ebenfalls ver­tretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdi­gung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsäch­lichen Situation in kla­rem Widerspruch steht in stossender Weise dem Gerech­tigkeitsgedanken zu­widerläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begrün­dung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist ins­besondere auch die Be­weiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten erge­benden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (BGer, Urteil vom 22. April 2010, 6B_890/2009, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinwei­sen).

 

3.

3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG ist bei Transporten mit Fahrzeugen die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet belästigt und nicht herunterfallen kann. Für die korrekte Sicherung der Ladung ist der Führer des Fahrzeuges verant­wortlich (Art. 57 Abs. 1 VRV). Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung sank­tioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindet (BGer, Urteil vom 24. Februar 2011, 6B_894/2010, E. 2.3.2; ferner Urteil vom 24. Januar 2013, 6B_594/2012, E. 2).

 

Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Stabilität der Ladung nicht bloss im normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sichergestellt ist. Die Ladung muss auch bei leichten Unfällen stabil bleiben. Darunter fallen u.a. leichtere Kollisionen, das Rutschen auf nassem eisigem Untergrund, das in einen seitli­chen Zusammenstoss mit einer Mauer einer Barriere mündet. Diese Art von Unfällen ziehen das Fahrzeug oft nicht weiter in Mitleidenschaft. Die Instabilität der Ladung kann jedoch schwere Folgen haben, sei es, dass die Ladung herunterfällt und andere Verkehrsteilnehmer trifft, sei es, dass die Ladung gegen die Fahrerkabine prallt und dabei unmittelbar die im Fahrzeug mitfahrenden Personen selber zu Schaden kommen (siehe hierzu BGer, Urteil vom 8. Januar 2009, 1C_223/2008, E. 2.3; BSK-Schenk, N 42 zu Art. 30 SVG).

 

3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Würdigung der Anklage ausgeführt, es sei in der Untersuchung nicht abgeklärt worden, inwiefern sich das Netz, welches beim fraglichen Transport über die Ladebrücke des Fahr­zeuges gespannt war, konkret auf die Ladungssicherung ausgewirkt habe. Auch wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Netz nicht ordnungs­gemäss angebracht war, so sei gleichwohl nicht erstellt, ob das Netz für die Sicherung der vorliegenden Ladung ausreichend war. Ob das Netz ein Aufrichten der auf der Ladefläche nicht festgebundenen Gartenplatten verhindert hätte, sei nicht unter­sucht worden; es liege auch kein Gutachten zur Festigkeit des Netzes vor, wobei im Strafbefehl aber auch nicht behauptet werde, dass das Netz nicht sichernd gewirkt habe. Im Übrigen aber wäre im Falle eines leichten Unfalls nicht zu erwarten gewe­sen, dass die Granitplatten aus dem Lieferwagen hinaus­katapultiert würden, da die Platten [je] 80 kg schwer waren und die Ladefläche von Ladewänden umschlossen war. Im Ergebnis sei von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus­zugehen und sei der Beschuldigte daher vom Anklagevorwurf der ungenügenden Sicherung der Ladung freizusprechen (act. 14 S. 7 E. III. 7. und 8.).

 

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung geltend, die Anklage habe sich zum verwendeten Netz allein deshalb nicht geäussert, weil es sich bei diesem Netz um ein geknotetes Abdecknetz gehandelt habe, welches nur dafür geeignet sei, zu verhindern, dass leichteste Gegenstände (etwa Grünschnitt, Papier und Pappe) von der Ladefläche geweht würden. Zur Sicherung der schweren Granitplatten, welche wie hier in keine Richtung formschlüssig und zudem nicht flach geladen waren, habe das Netz von vornherein nicht getaugt, weshalb weitere Abklärungen hierzu nicht erforderlich gewesen seien. Es wäre aber an der Vorinstanz gelegen, aus ihrer Sicht notwendige Abklärungen zu tätigen (etwa die Konsultation von Gebrauchs­anleitungen Weisungen zu Abdecknetzen) bzw. zusätzliche Beweise abzuneh­men. Insgesamt habe daher die Vorinstanz willkürlich, `vom Bürotisch aus`, bloss Mutmassungen zur Ladungssicherung angestellt und ihre Behauptungen mit keiner­lei Abklärungen verbunden bzw. belegt. Der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt und als Konsequenz davon auch fehlerhaft beurteilt worden (act. 18).

 

3.3

3.3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht festgelegt, ob das angebrachte Abdecknetz eine ausreichende Sicherung bot für die drei Granitplatten, welche auf der Ladebrücke `frei` auflagen und nicht mit Zurrgurten befestigt waren. Wie es sich mit diesem Netz in Bezug auf die Sicherung der Ladung konkret ver­halten hat, kann auch vor Obergericht offenbleiben. Aus dem angefochtenen Ent­scheid ergibt sich nämlich hinreichend klar, dass die Vorinstanz die Ladung schon allein deshalb für genügend gesichert erachtet hat, weil sich die drei überei­nander gelegten Granitplatten innerhalb einer mit Seitenwänden umschlossenen Lade­brücke befanden und die Platten aufgrund ihres Eigengewichts selbst bei einem leichten Unfall nicht in eine die Verkehrssicherheit gefährdende instabile Lage geraten wären.

 

3.3.2 Wie bereits eingangs kurz dargelegt (oben E. I. 1. und 2.) ist strittig, ob die drei je rund 80 kg schwere Granitplatten zureichend gesichert waren, als der Beschul­digte diese Platten mit dem Lieferwagen von Näfels nach Netstal transportierte.

 

Die ca. 80 cm x 100 cm grossen Platten lagen, die unterste Platte stirnseitig einge­bettet in einen Sandhaufen, schräg übereinander (siehe die Fotos bei act. 2/1). Als Folge davon, dass die unterste Platte auf der einen kurzen Kante auf dem Sand­haufen und auf der anderen kurzen Kante auf der Ladefläche auflag, bestand zwar zwischen der Platte und der Ladefläche ein gewisser Hohlraum; wäre die Platte ganzflächig auf der Ladebrücke aufgelegen, hätte dies die stabilitätsfördernde Reibungswirkung zwischen Ladung und Ladefläche zweifelsohne verbessert. Indes ist aber auch festzuhalten, dass die Platten die knapp 40 cm hohen Seitenwände der Ladebrücke (siehe dazu das Foto bei act. 2/10) nicht überragten; bis zur Ober­kannte der Ladewände waren es soweit erkennbar noch mindestens 10 cm. Im Falle eines brüsken Bremsoder Ausweichmanövers gar eines Aufpralls bei einer (leichten) Kollision hätten sich die Platten lediglich innerhalb der Ladebrücke ver­schoben, ohne dass dies aber für die Fahrzeuginsas­sen selber andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bewirkt hätte. Aufgrund des doch erheblichen Eigengewichts der Platten ist schliesslich auch nicht vorstellbar, dass die Platten sich in einer wie eben beschriebenen besonderen Fahrsituation hätten aufrichten können gar von der Ladebrücke geschleudert worden wären, zumal der Trans­port (bloss) auf einer Hauptstrasse und nicht etwa auf einer Auto­bahn mit ungleich höheren Geschwindigkeiten ausgeführt wurde.

 

3.3.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf Abklä­rungen zur Sicherungswirkung des Abdecknetzes verzichtet hat. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis willkürfrei darauf geschlossen, dass die fragliche Ladung zurei­chend gesichert war und hat daher den Beschuldigten vom gegenteiligen Vorhalt zu Recht freigesprochen. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.

Die Staatsanwaltschaft ficht in ihrer Berufung (act. 18) auch die Kostenregelung ge­mäss Dispositiv-Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids an. Die Staats­anwaltschaft ist grundsätzlich zur Anfechtung eines erstinstanzlichen Strafurteils auch im Kosten­punkt legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 381 StPO).

 

4.1 Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat die Vorinstanz die Gerichts- und Untersuchungskosten in korrekter Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse genommen. Insofern ist daher die Beru­fung unbegründet.

 

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hat dem freigesproche­nen Beschuldigten aus der Gerichts­kasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.‑ zuerkannt (act. 14 S. 8 Dispo­sitiv-Ziff. 4). Dass aufgrund des ergangenen Freispruchs dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ist, steht im Lichte von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Frage.

 

4.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Berufung (act. 18) den Einwand gegen die vorinstanzliche Entschädigungsregelung nicht näher. Aus Sicht des Bundesgerichts bedeutet dies im Ergebnis, dass die Höhe der Parteientschädigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (act. 49 S. 4 f. E. 2.4). Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Parteientschädigung von CHF 3'000.‑ ist daher einer Überprüfung durch das Obergericht nicht mehr zugäng­lich.

 

5.

Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist.

 

IV.

1.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 StPO). Vorliegend unterliegt die Staats­anwaltschaft mit ihrer Berufung, weshalb die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen sind.

 

2.

2.1 Der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, hier konkret auf eine Vergütung der ihm erwachsenen Auf­wendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemes­sen sein. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge­richtet und effizient erbringen kann. Die angemessene Ausübung der Verteidigungs­rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, mangels einer kantona­len Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarverein­barung gebunden (BGer, Urteil vom 28. Januar 2019, 6B_1299/2018, E. 3.3.1 mit Hinweisen [siehe dazu act 49]). Auch wenn die anwaltlichen Bemühungen, die ein Rechtsver­treter für die Verteidigung des Beschuldigten aufgewendet hat, grund­sätzlich voll zu entschädigen sind, so bemisst sich gemäss Art. 429 lit. a StPO (Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte) die Höhe der Vergütung nach der Adäquatheit der Bemühungen insgesamt. Die Bemü­hungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und ange­messen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünf­tigen Ver­hältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (siehe dazu BSK-Wehrenberg/Frank, N 15 zu Art. 429 StPO).

 

Bei der Bemessung der Parteientschädi­gung bei einer Wahlverteidigung berück­sich­tigt das Obergericht analog auch den kantonalen Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgelt­lichen Rechtsvertretung (GS III I/5; nach­folgend Tarif). Gemäss Art. 3 dieses Tarifs sind die massgeblichen Kriterien für die Bemessung der Anwaltsentschädigung der notwen­dige Zeitaufwand, die Bedeutung und Schwierig­keit der zu beurteilenden Sachver­halts- und Rechtsfragen, die Verant­wortung der Rechtsvertretung sowie das Inter­esse der Partei am Verfahren. Es sind dies im Ergebnis dieselben Kriterien, welche gemäss der eben dargelegten bundes­gericht­licher Rechtsprechung auch im Lichte von Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Festsetzung der Parteientschädi­gung massgeblich sind.

 

Für das Honorar in Strafsachen bei einer öffentlichen Verteidigung kennt der Tarif keinen Tarifrahmen mit Mindest- und Höchstbeträgen, sondern sieht in Art. 6 eine Entschädigung für den notwendigen Zeitaufwand pro Stunde vor. Die öffentliche Verteidigung gemäss Tarif entspricht der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Die gemäss Art. 6 des Tarifs entschädigte amtliche Verteidigung betrifft somit Fälle der notwendigen Verteidigung, soweit der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestimmt, sowie auch Fälle der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Art. 132 Abs. 1 StPO). Bagatelldelikte sind indes von der amtlichen Verteidi­gung ausgeschlossen. Auf die Wahlverteidigung bei Bagatelldelikten kann Art. 6 des Tarifs entsprechend nur analog angewendet werden. Namentlich kann aus Art. 6 des Tarifs kein Anspruch abgeleitet werden, dass der vom Wahlverteidiger erbrach­te zeitliche Aufwand bei einem Bagatelldelikt vollständig gedeckt wird. Es ist somit möglich, dass der vom Wahlverteidiger getätigte zeitliche Aufwand in Bezug auf eine sich im Verfahren gestellte Rechtsoder Sachverhaltsfrage nachvollziehbar ist, jedoch aufgrund des Bagatellcharakters der Strafsache in einem Missverhältnis zu der Bedeutung des Falles steht. Die Honorarnote des Wahlverteidigers ist daher bei der Festlegung der Entschädigung zwar zu berücksichtigen, bildet dabei aber nicht das einzige Kriterium.

 

2.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht für seine Bemühungen im Beru­fungsverfahren ein Hono­rar in Höhe von CHF 4'026.50 geltend (act. 44).

 

2.3 Die vorlie­gende Übertetungsstrafsache ist aufgrund des konkreten Tatvorwurfes sowie der von der Staatsanwaltschaft bean­tragten Busse von CHF 250.als Baga­tellfall zu qualifizieren. Am Bagatellcharakter der Streitangelegenheit hat sich allein durch die Berufung der Staatsan­walt­schaft grundsätzlich nichts geändert, auch wenn einzuräumen ist, dass die Staats­anwaltschaft mit der von ihr erhobenen Rüge der fehlerhaften Sachverhalts­abklä­rung durch die Vorinstanz eine gewisse Erwei­terung ins Verfahren getragen hat. Dennoch stand die Verteidigung auch im Beru­fungsverfahren nach wie vor keinen schwierigen Tatoder Rechtsfragen gegenüber; es war über das ganze Verfahren hinweg stets nur die (banale) Frage strittig, ob die Stabilität der nicht angebundenen Granitplatten auf der Ladebrücke des Fahrzeugs des Beschuldigten auch bei einem brüsken Bremsoder Ausweichmanöver einem leichten Unfall gewährleistet war. Die vorliegende Streitangelegenheit ist mit Blick auf die zuvor aufgezeigten Faktoren bei der Bemessung der Parteientschädi­gung als nur mässig bedeutsam einzu­stufen. Es ist infolgedessen nur derjenige anwaltliche Aufwand zu entschädigen, der aufgrund der hier offenkundig geringen Gewichtigkeit angemes­sen und entspre­chend vertretbar ist.

 

Der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten verrechnete Aufwand für das Beru­fungsverfahren in Höhe von CHF 4'026.50 steht in einem offenkundigen Missver­hältnis zur begrenzten Tragweite des konkreten Rechtsfalles und kann daher aus den nachstehenden Überlegungen nicht in diesem Umfang aus der Staatkasse abgegolten werden:

 

2.3.1 Vorliegend tätigte der Rechtsver­treter einen nicht unwesentlichen Aufwand bereits im Vorverfahren nach Art. 403 StPO über die Eintretensfrage (siehe act. 44, dort das detaillierte Leistungsver­zeichnis). Der Beschuldigte hatte zwar aufgrund der gesamten Umstände bezüglich des fristauslösenden Datums des Empfangs des vorinstanzlichen Urteils durch die Staatsanwaltschaft (siehe dazu act. 19) begrün­deten Anlass dazu, die Rechtzei­tigkeit der Berufungserklärung der Staatsan­waltschaft anzufechten (siehe dazu auch act. 49 E. 3.4 S. 9 oben). Allerdings beschränkten sich in seiner Eingabe vom 16. Januar 2018 seine Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungser­hebung auf nur gerade acht Zeilen (act. 21 S. 3 Rz. 5 f.). Die wesentlich umfangrei­cheren weiteren Vorbringen in der betreffen­den Eingabe bezogen sich demgegen­über auf die Begründetheit der Berufung als solche, was indes im damaligen Verfah­rensstadium nicht zu klären war (siehe dazu act. 27 S. 4 E. 7).

 

2.3.2 Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist ferner zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren ein geringerer Aufwand erforderlich war als im Verfah­ren vor Vorinstanz, da sich im obergerichtlichen Verfahren die gleichen Rechts­fragen stellten wie bereits vor der unteren Instanz und zudem auch der Prozessstoff keine entscheidende Ausdehnung erfuhr. Für das vorinstanzliche Verfahren ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit CHF 3'000.zu entschädigen (siehe dazu oben E. II. 4.2), was demnach bedeutet, dass im Vergleich dazu die Entschädigung für das Berufungs­verfahren von vornherein tiefer auszufallen hat, nachdem die Verteidigung im vorlie­genden Berufungsverfahren keine neue Argumentationskette aufzubauen hatte und sich im Wesentlichen darauf kaprizieren konnte, die Bestäti­gung des freisprechen­den erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen.

 

2.3.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten rechnet in seiner Honorarnote vom 18. September 2018 seine Bemühungen mit einem Stundenansatz von CHF 230.ab (act. 44). Da jedoch die vorliegende Übertretungsstrafsache weder komplex noch von einer besonderen Tragweite für den Beschuldigten ist, erscheint ein Stunden­ansatz von CHF 200.- (zzgl. 7,7 % MwSt. entsprechend CHF 15.40) für die Wahl­verteidigung als angemes­sen (siehe zum Vergleich auch den in Art. 12 des Regle­ments des Bundesstraf­gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] vorgesehenen Rahmen).

 

2.4 Aufgrund der gesamten Umstände ist vorliegend für das Beru­fungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'600.‑ (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen zu bezeichnen. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschuldigten für nachgewiesene Auslagen eine Entschädigung von CHF 54.‑ geltend macht (act. 44), verbleiben als `reines` Honorar noch CHF 1'546.‑. Es entspricht dies im Ergebnis einem in Hinsicht auf Bedeutung und Schwierigkeit des Streitfalls vertret­baren Arbeitsaufwand von rund sieben Stunden.

 

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Das Gericht erkennt:

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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