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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00072: Kantonsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 25. Mai 2018 entschieden, ein Strafverfahren betreffend einen Arbeitsunfall auf einem Turm einzustellen. Der Elektromonteur A.______ erlitt schwere Verletzungen bei einem Sturz von der Tragkonstruktion. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner D.______ und F.______ ein. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der Einstellungsverfügungen und eine neue Entscheidung. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung und die strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdegegner. Es kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner 2, als Bauchef des Organisationskomitees, seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er einen unsicheren Arbeitsplatz schuf. Die Vorhersehbarkeit des Erfolgs war gegeben, und der Beschwerdegegner 2 hätte die Unfallgefahr vermeiden können. Die Beschwerdegegner 3 wurde hingegen keine strafrechtliche Verantwortung zugeschrieben.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2017.00072

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2017.00072
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2017.00072 vom 25.05.2018 (GL)
Datum:25.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einstellung eines Strafverfahrens
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Arbeit; U-act; Sicherheit; Recht; Staats; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Sicherheitsausrüstung; Beleuchtungsturm; Verfahren; Unfall; Körper; Körperverletzung; Person; Scheinwerfer; Gerüst; Gefahr; Einstellungsverfügung; Montag; Installation; Gefahren; Verfahren; Gericht
Rechtsnorm:Art. 11 StGB ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 82 UVG ;
Referenz BGE:125 IV 189; 126 IV 13; 127 IV 34; 135 IV 56; 143 IV 241; 143 IV 380; 143 IV 77;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2017.00072

 

Anträge des Beschwerdegegners 2 (gemäss Eingabe vom 8. Januar 2018, act. 14 S. 2):

 

Anträge des Beschwerdegegners 3 (gemäss Eingabe vom 3. Januar 2018, act. 13 S. 2):

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Ausgangslage und Prozessgeschichte)

 

1. Am 30. September 2013 ereignete sich auf einem Parkplatz der Braunwald-Standseilbahn AG in Linthal ein Arbeitsunfall. Der Elektromonteur A.__ kletterte auf eine zehn Meter hohe, für das Klausenrennen errichtete Tragkonstruktion, um an dieser angebrachte Scheinwerfer zu demontieren. Als A.__ seinem weiter unten auf der Tragkonstruktion stehenden Arbeitskollegen einen Scheinwerfer hinunterreichte, stürzte er von der Tragkonstruktion auf den Boden. A.__ zog sich beim Sturz schwere Verletzungen zu. Unter anderem erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine komplexe Paraplegie, eine neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung, ein Thoraxtrauma sowie ein Abdominaltrauma (vgl. zum Ganzen u.a. den Polizeirapport vom 23. Januar 2014, Untersuchungsakten [nachfolgend: „U-act.“] act. 1/1, und u.a. U-act. 1/8).

 

2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen D.__, Bauchef des Organisationskomitees (OK) Klausenrennen, sowie F.__, damaliger Vorgesetzter von A.__ bei der XY.__ AG, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie `Erstellenlassens eines nicht sicheren Arbeitsplatzes im Sinne von Art. 112 Abs. 4 [a]UVG` (D.__) bzw. Planens von `Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Art. 112 Abs. 4 [a]UVG` (F.__). Mit Verfügungen vom 13. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen D.__ und F.__ ein (U-act. 4/8-9).

 

3. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob Rechtsanwalt B.__ namens von A.__ (nachfolgend: `Beschwerdeführer`) gegen die erwähnten Einstellungsverfügungen innert Frist Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 1). D.__ (nachfolgend: `Beschwerdegegner 2`), vertreten durch Rechtsanwalt E.__, und F.__ (nachfolgend: `Beschwerdegegner 3`), vertreten durch Rechtsanwalt G.__, erstatteten am 3. bzw. 8. Januar 2018 ihre Beschwerdeantworten (act. 13-14). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeantworten wurden Rechtsanwalt B.__ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16). In der Folge ersuchte dieser zwar um Fristansetzung zur Stellungnahme sowie um Fristerstreckung, eine Vernehmlassung blieb alsdann jedoch aus (act. 17 f.; act. 20).

 

 

II.
(Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte)

 

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 bezüglich des Vorfalls vom 30. September 2013 in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt (U-act. 4/8):
Bei der Tragkonstruktion, die der Beschwerdegegner 2 durch Zivildienstleistende erstellen liess und von welcher der Beschwerdeführer herunterstürzte, handle es sich nicht um ein Gerüst, sondern diese sei als Beleuchtungsturm zu qualifizieren. Da bei einem Beleuchtungsturm keine Zugänge vorhanden sein müssten, könne dem Beschwerdegegner 2 kein Erstellenlassen eines nicht sicheren Arbeitsplatzes vorgeworfen werden.

In Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 2 habe die XY.__ AG mit der Installation der Stromversorgung im Fahrerlager des Klausenrennens beauftragt und gewusst, dass sich auf Platz eine Hebebühne befand. Er sei davon ausgegangen, dass die beauftragte Firma die Scheinwerfer mittels der Hebebühne anbringen werde. Dass ein Mitarbeiter dieser Firma die Scheinwerfer montieren bzw. demontieren würde, ohne die Hebebühne zu verwenden, sei für ihn nicht voraussehbar gewesen. Umso weniger habe der Beschwerdegegner 2 voraussehen können, dass ein solcher Mitarbeiter – wie dies der Beschwerdeführer tat – ohne Gebrauch von Sicherheitsausrüstung auf den zirka zehn Meter hohen Beleuchtungsturm steigen würde. Somit fehle es an der Voraussehbarkeit des Taterfolgs, weshalb dem Beschwerdegegner 2 keine fahrlässige schwere Körperverletzung angelastet werden könne. Da kein Straftatbestand erfüllt sei, sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.

 

1.2. Auch zur Begründung der Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 3 geführten Strafverfahrens hielt die Staatsanwaltschaft zunächst fest, dass die Tragkonstruktion, an welcher der Absturz des Beschwerdeführers geschah, kein Gerüst, sondern einen Beleuchtungsturm darstelle. Weil bei einem solchen Beleuchtungsturm keine Zugänge vorhanden sein müssten, könne dem Beschwerdegegner 3 nicht vorgeworfen werden, er habe den Beschwerdeführer als seinen Arbeitnehmer an einem unsicheren Arbeitsplatz arbeiten lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, der Beschwerdegegner 3 sei am Tag des Vorfalls (Montag) der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Demontage der Scheinwerfer am Beleuchtungsturm einen Klettergurt (`Gstältli`) benützen würde. Dies insbesondere, weil er ihn bei am Freitag zuvor durchgeführten Arbeiten an einem unmittelbar neben dem Beleuchtungsturm stehenden Turbinenhaus angewiesen hatte, einen solchen zu tragen. Auch der Beschwerdeführer habe bestätigt, von seinem Arbeitgeber die Anordnung erhalten zu haben, für die Arbeit am Turbinenhaus eine Schutzausrüstung zu tragen. Angesichts dieser Vorgeschichte, vor allem dieser deutlichen Anweisung, einen Klettergurt zu tragen, sei für den Beschwerdegegner 3 nicht voraussehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer, ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter der XY.__ AG, ohne Sicherheitsausrüstung auf den zirka zehn Meter hohen Beleuchtungsturm steigen werde. Demnach habe der Beschwerdegegner 3 weder den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung noch jenen des fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen erfüllt. Das Verfahren sei daher nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (zum Ganzen: U-act. 4/9).

 

2. Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 27. November 2017 (act. 1) sinngemäss im Wesentlichen geltend, beide Beschuldigten (Beschwerdegegner 2 und 3) hätten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften von Art. 5 Abs. 1 VUV und Art. 18 BauAV verletzt, indem sie es unterliessen, im Inneren des Turms eine Treppe anzubringen den Turm mit einem Aussengerüst zu versehen, obwohl dies `ein Leichtes gewesen` wäre. Wer einen Arbeitsplatz vorschriftswidrig nicht mit einem sicheren Gerüst und Zugang ausstatte, könne voraussehen, dass sich ein Unfall wie der Eingetretene ereignen könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Arbeitssicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe, entbinde die Beschuldigten nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Folglich stehe keineswegs aufgrund objektiver Kriterien zum Vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine. Im Gegenteil sei eine Verurteilung der beiden Beschuldigten wahrscheinlich. Somit seien die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nicht gegeben. Dies in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 auch, weil der Sachverhalt im entscheidenden Punkt ungenügend geklärt sei, ob ihm (Beschwerdeführer) am Unfalltag überhaupt eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestanden habe ob diese im Turbinenhaus eingeschlossen gewesen sei, zu dem nur der Beschwerdegegner 3 einen Schlüssel besessen habe. Nach seiner (unfallbedingt lückenhaften) Erinnerung sei Letzteres der Fall gewesen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf einen Bericht des Arbeitsinspektorats des Kantons Glarus und gehe, ohne von ihm beantragte Beweise abzunehmen, davon aus, dass damit der Nachweis erbracht sei, dass die Schutzausrüstung bereits vor dem Unfall zur Verfügung gestanden habe. Indes sei dem Bericht nichts darüber zu entnehmen, wo genau sich die persönliche Schutzausrüstung befand, wer diese beibrachte, usw. Sodann habe keiner der befragten Zeugen unmissverständlich ausgesagt, dass die Schutzausrüstung vor dem Unfall zugänglich gewesen gar beim Turm gelegen habe. Auch sonst sei ungenügend geklärt, ob der Beschwerdegegner 3 sein Personal genügend über die notwendigen Sicherheitsmassnahmen informiert und im Umgang mit den Arbeitsmitteln geschult habe.

 

3. Der Beschwerdegegner 2 bringt in seiner Beschwerdeantwort vor (act. 14), das Begehen des Turms sei nicht vorgesehen gewesen und die Tragkonstruktion sei gemäss Gutachten als Beleuchtungsturm tauglich sowie nicht mangelhaft gewesen. Die Montagen hätten mit Hebebühnen mittels individueller Sicherheitsausrüstung ausgeführt werden können. Somit habe er keinen nicht sicheren Arbeitsplatz erstellen lassen und auch gegen keine der vom Beschwerdeführer genannten Verordnungen sonstige Arbeitsschutzvorschriften verstossen. Weil es sich beim Turm nicht um ein Gerüst, sondern um eine Tragkonstruktion gehandelt habe, hätten gemäss Gutachten keine Zugänge und/oder Fassadengerüste angebracht werden müssen. Ausserdem habe er (Beschwerdegegner 2) mit einem derart grobfahrlässigen Verhalten wie es der Beschwerdeführer als über sämtliche Sicherheitsvorschriften instruierter Fachmann gezeigt habe, nicht rechnen müssen. Dem Beschwerdeführer habe eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestanden, eine Hebebühne sei vor Ort gewesen und er hätte auch noch Leitern mitnehmen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermöge dessen grobes Verschulden ihn (Beschwerdegegner 2) sehr wohl zu entlasten. Jener habe durch sein selbständiges, spontanes und nicht beauftragtes Hinaufklettern in den höchst riskanten Arbeitsvorgang ohne Not eingewilligt. Damit könne ihm kein strafbares Handeln vorgeworfen werden bzw. sei eine Verurteilung ausgeschlossen.

 

4. In ähnlicher Weise liess sich auch der Beschwerdegegner 3 vernehmen (act. 13): Beim Turm habe es sich gemäss Gutachten nicht um ein Gerüst gemäss BauAV gehandelt. Daher gelangten nicht die entsprechenden Vorschriften zur Anwendung und sei es nicht nötig gewesen, am Turm eine Treppe anzubringen. Gemäss Gutachten treffe den Arbeitgeber die Pflicht, eine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu schulen. Dem sei die Arbeitgeberin vorliegend nachgekommen, weshalb ihm (Beschwerdegegner 3) kein Vorwurf gemacht werden könne. Er habe eine Schutzausrüstung angefordert und zur Verfügung gestellt. Diese sei bei den Arbeiten am Turbinenhaus u.a. vom Beschwerdeführer auch benützt worden. Im rund 40 Meter entfernten Turbinenhaus sei die Sicherheitsausrüstung verfügbar gewesen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Er habe also die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Massnahmen angeordnet und Vorkehren getroffen. Eine Gefährdung der Rechtsgüter des Beschwerdeführers habe er nicht vorhersehen können und müssen. Von ihm könne nicht verlangt werden, anlässlich eines kurzen Augenscheins den von anderen erstellten Turm aufgrund von Vorschriften zur Arbeitssicherheit eingehend zu beurteilen. Ihm sei klar gewesen, dass man zum Arbeiten auf dem Turm eine Sicherheitsausrüstung benötige, was er auch sichergestellt habe. Gemäss Einschätzung von V.__ von der SUVA Linth habe er darauf vertrauen dürfen und er sei auch effektiv davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Mitarbeiter sich der Gefahren bewusst war und die Notwendigkeit der Sicherheitsausrüstung auch für den Turm erkennt. Stattdessen habe dieser für sich eine besonders gefährliche Situation geschaffen, indem er ohne die vorhandene Sicherheitsausrüstung und ohne dass er (Beschwerdegegner 3) ihm den Auftrag für dortige Arbeiten gegeben hätte, am Turm gearbeitet habe. Selbst wenn also das Turbinenhaus geschlossen gewesen sein sollte (was nicht zutreffe) und sich dort die Sicherheitsausrüstung befunden haben sollte, wäre die Verantwortung beim Beschwerdeführer gelegen. Das gegen ihn (Beschwerdegegner 3) geführte Strafverfahren sei also zu Recht eingestellt worden.

 

 

III.

(Rechtsmittelvoraussetzungen)

 

1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Für die Zulassung einer Person als Privatkläger ist somit entscheidend, ob diese durch die der beschuldigten Person vorgeworfene(n) Handlung(en) unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist, unterstellt, der von ihr erhobene Vorwurf treffe zu. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77, E. 2.1 f.).

 

2. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 2 und 3 sinngemäss vor, sie hätten die schweren Verletzungen, die er beim Arbeitsunfall vom 30. September 2013 in Linthal erlitt, zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu verantworten. Demnach liegt in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zweifelsohne eine unmittelbare Betroffenheit in den Rechten des Beschwerdeführers vor. Auch bei den in den angefochtenen Einstellungsverfügungen aufgegriffenen aUVG-Straftatbeständen (`Erstellenlassen eines nicht sicheren Arbeitsplatzes`; `Planen von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen`) ist die körperliche Integrität der Arbeitnehmenden zumindest mitgeschütztes Rechtsgut. Selbst wenn man dies verneinen wollte, wäre die Einstellungsverfügung umfassend und nicht etwa auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung beschränkt zu beurteilen, da eine Teileinstellung bei identischem Sachverhalt unzulässig ist (BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015, E. 1.4. m.w.H.). Sodann ist der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Verfahrens offensichtlich beschwert. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

IV.
(Beurteilung)

 

1. Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung

1.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren namentlich ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).

 

1.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz `in dubio pro duriore` zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen muss in diesem Sinne klar erstellt sein. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013, E. 2.1.; BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017, E. 3.2.1.; BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; Grädel/Heiniger, BSK StPO, Art. 319 N 11, je m.w.H.).

 

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes `in dubio pro duriore` jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen `klar` bzw. `zweifelsfrei` feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz `in dubio pro duriore` lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt `in dubio pro duriore`, d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017, E. 3.2.3.; BGE 143 IV 241, E. 2.3.2, je m.w.H.).

 

2. Grundlagen zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung

2.1. Der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer (im Sinne von Art. 122 StGB) am Körper an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (vgl. z.B. BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.1.).

 

2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Deliktserfolg verursacht hat. Als Rechtsquellen dieser Sorgfaltspflichten fallen in Betracht: Gesetze und Verordnungen, Reglemente, Betriebsvorschriften, Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten („leges artis“), Merkblätter, usw. Es ist indes nicht erforderlich, dass für die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt überhaupt Regeln bestehen, denn als Grundlage für Sorgfaltspflichten genügen auch allgemeine Grundsätze wie z.B. der sogenannte allgemeine Gefahrensatz (zum Ganzen: BGer 6B_1049/2015 vom 6. September 2016, E. 2.4.2.; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 34 E. 2a; BGE 126 IV 13 E. 7a/bb; Trechsel/Jean-Richard, PK StGB, Art.12 N 29 f.; Niggli/Maeder, BSK StGB I, Art. 12 N 111 ff.; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 347 ff.). Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 VUV; BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017, E. 2.4.2.; BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5.1.1. ff.; BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 3.2, je m.w.H.).

 

2.3. Allein die Verletzung einer Regel begründet jedoch noch nicht automatisch die Fahrlässigkeit, sondern zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind die in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen allgemeinen Pflichten zu konkretisieren. Dabei sind zunächst einmal die konkreten Umstände im Zeitpunkt der Handlung heranzuziehen, mithin alle Umweltfaktoren, welche die Höhe der Gefahr beeinflussen. Der Sorgfaltspflicht werden sodann Grenzen gesetzt durch sozialadäquate bzw. erlaubte Risiken sowie durch das Vertrauensprinzip. Letzteres besagt, dass – solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen – darauf vertraut werden darf, dass sich Dritte rechtmässig verhalten (Trechsel/Jean-Richard, PK StGB, Art. 12 N 31 ff.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 351 ff.; BGE 127 IV 34 E. 2b). Der Vertrauensgrundsatz kommt indes dann nicht zum Tragen, wenn eine Sorgfaltspflicht gerade auf Beaufsichtigung, Kontrolle Überwachung des Verhaltens anderer Personen gerichtet ist (Stratenwerth, StGB AT I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 513; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, PK StGB, N 33 f.; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 355 ff.).

 

2.4. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen. Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (u.a. BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017, E. 2.4.2; BGer 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015, E. 2.3.2.; BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2., je m.w.H.).

 

2.5. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (u.a. BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017, E. 2.4.2; BGer 6B_1049/2015 vom 6. September 2016, E. 2.4.2.; BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2., je m.w.H.).

 

3. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2

3.1. Erstellt und unstrittig ist Folgendes: Der Beschwerdegegner 2, von Beruf Bauführer, amtete im OK des Klausenrennens als Bauchef und war in dieser Funktion für die Erstellung der hier interessierenden Turmkonstruktion verantwortlich (u.a. U-act. 1/6 Fr. 1 ff., act. 3/46 S. 1 und 3). Diese Turmkonstruktion wies vom Erdboden bis zum Montageort der Scheinwerfer eine Höhe von 9.18 Metern bzw. vom Erdboden bis zur Querstange, auf welcher der Beschwerdeführer unmittelbar vor seinem Absturz gestanden war, eine solche von 7.18 Metern auf (U-act. 1/7; U-act. 3/46 S. 2). Treppen, Leitern dergleichen waren an der aus Gerüstmaterial erstellten Turmkonstruktion keine angebracht. Drei der vier Turmgeschosse waren umlaufend mit je vier Gerüstbrettern belegt, auf dem ersten Geschoss lag zusätzlich ein Gerüstbrett im Mittelbereich. Das oberste, vierte Geschoss war nicht vollständig mit Gerüstbrettern belegt. Oberhalb bzw. zwischen den Plattformen waren Querstangen sowie diagonale Verstrebungen angebracht (U-act. 1/7; U-act. 3/46 S. 3 und im Detail U-act. 12/2 S. 3 f.).

 

3.2.

3.2.1. Gemäss Gutachten von Dr. U.__ vom 12. August 2016 handle es sich beim aus Gerüstmaterial erstellten Turm nicht um ein normal begehbares Gerüst. Unter Verweis auf Art. 19 BauAV hält der Gutachter fest, der Turm dürfe ohne Sicherungsmassnahmen bzw. ohne Verwendung einer geeigneten Sicherheitsausrüstung nicht beklettert werden. Alternativ dürften Montageoder Demontagearbeiten am Turm mit anderen Mitteln, z.B. einer Hebebühne, ausgeführt werden (U-act. 12/2 S. 5 oben).

 

3.2.2. Diese gutachterlichen Feststellungen sind insofern unstrittig, schlüssig und stehen in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. So ist z.B. in Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und lit. h BauAV statuiert, dass Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen, Absturzsicherungen anzubringen sind und Leitern, Treppen gleichwertige Arbeitsmittel verwendet werden müssen, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als einem Meter zu überwinden sind (siehe auch Art. 19 und Art. 21 VUV sowie Art. 15-19 und Art. 43 BauAV).

 

3.3. Nach dem Gesagten schuf der Beschwerdegegner 2 mit dem Turm eine Gefahr für fremde Rechtsgüter. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 2, dieser habe keinen nicht sicheren Arbeitsplatz erstellen lassen (act. 4/8 E. 2.3.; vgl. auch dessen Ausführungen in act. 14 S. 4 Rz. 6), ist somit nach dem Ausgeführten jedenfalls in dieser Absolutheit unzutreffend. Wie sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdegegners 2 ergibt, war er sich dieser vom Turm – so wie er erstellt wurde – ausgehenden Gefahren und dessen, dass am Turm nicht gearbeitet werden darf, ohne eine Sicherheitsausrüstung eine Hebebühne zu verwenden, bewusst (vgl. U-act. 1/6 Fr. 15: `Ein Arbeiten am Gerüst hätte eigentlich nur mit Hebebühne gesichert erfolgen dürfen.`, Fr. 18; U-act. 6/2 Fr. 24, 27). Der Beschwerdegegner 2 besass sodann als Bauchef des OK Klausenrennen bauleitende Funktion und musste daher die BauAV beachten (BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012, E. 2.3.3-2.4.2, v.a. E. 2.4.2 am Schluss).

 

3.4. Gemäss dem allgemeinen Gefahrensatz war der Beschwerdegegner 2 verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, damit die soeben dargelegte, von ihm geschaffene Unfallgefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt bzw. musste er für die vorschriftsgemässe Verminderung Ausschaltung des Risikos besorgt sein (BGer 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.6 i.V.m. E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall traf den Beschwerdegegner 2 somit die Pflicht, die von ihm mit der Scheinwerfer-Installation beauftragte Firma (XY.__ AG) bzw. deren Filialleiter (Beschwerdegegner 3) zumindest vor der Unfallgefahr (Absturzrisiko) zu warnen und von ihr zu fordern, dass die Arbeitskräfte für die Montage- und Demontagearbeiten die offenbar auf Platz vorhandene Hebebühne persönliche Sicherheitsausrüstungen verwenden. Dass er dieser Pflicht nachkam, ist zumindest zweifelhaft. Denn der Beschwerdegegner 2 sagte selber aus, er habe den Turm nicht gemeinsam mit dem bei der beigezogenen XY.__ AG verantwortlichen Beschwerdegegner 3 vorgängig zu den Montage- und Demontagearbeiten besichtigt und habe diesen auch nicht auf die am Turm herrschenden Gefahren hingewiesen (U-act. 1/6 Fr. 13, 17 f.; U-act. 6/2 Fr. 30). Diese Aussagen decken sich sodann insoweit mit denjenigen des Beschwerdegegners 3 (vgl. U-act. 1/5 Fr. 7; U-act. 6/4 Fr. 7-9), der zudem angab, vor dem Unfall nicht gewusst zu haben, dass eine Hebebühne in der Nähe vorhanden gewesen wäre (U-act. 6/4 Fr. 16 f.; eine solche Aussage machten auch Z.__ [U-act. 6/7 Fr. 8 f., 22-24] und W.__ [U-act. 6/5 Fr. 5-8, 15, vgl. auch act. 1/4 Fr. 10]).

 

3.5. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 2, wenn sie ausführen, für eine Strafbarkeit des Letzteren fehle es an der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit (vgl. vorne, E. II.1. und II.3.; U-act. 4/8 E. 3.3.; act. 14 Rz. 11, 14, 21): Der Turm, den der Beschwerdegegner 2 laut eigenen Aussagen nach Fertigstellung selber abgenommen hatte (U-act. 1/6 Fr. 9 f.), wies auf vier Geschossen Zwischenböden (Gerüstbretter) auf. Ungefähr auf halber Höhe zwischen den Geschossböden waren jeweils noch Querstangen angebracht (vgl. zum Ganzen vorne, E. IV.3.1.), die ein Hochklettern am Turm wesentlich erleichtern. Angesichts dieser Ausgestaltung des Turms lässt sich jedenfalls nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Eindeutigkeit sagen, ein ungesichertes Besteigen des Turms dergleichen wäre derart aussergewöhnlich gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen.

 

3.6. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdegegners 2 in der Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in einen höchst riskanten Arbeitsvorgang eingewilligt habe. Zwar ist die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Dies gilt dann, wenn das Verhalten des Betroffenen als derart unvernünftig und absonderlich zu erachten ist, dass der potenzielle Täter damit nicht rechnen muss (vgl. vorne, E. IV.2.4. und Donatsch, OFK StGB, Art. 12 N 24 m.w.H.). In der vorliegenden Sache ist dies – wie soeben erwogen (E. IV.3.5.) – nicht der Fall bzw. zumindest nicht eindeutig zu bejahen. Eine strafrechtliche Verantwortung des Mitwirkenden besteht sodann, wenn das Opfer z.B. aus Unerfahrenheit Jugendlichkeit die Gefahr nicht erkennt, wenn der Täter aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende wenn er eine Garantenstellung zugunsten des Opfers hat (vgl. z.B. BGE 125 IV 189 E. 3a). Eine derartige Garantenstellung ist beim Beschwerdegegner 2 jedenfalls nicht zum Vornherein zu verneinen, hat er doch wie erwogen (E. IV.3.2.-IV.3.3.) mit der von ihm zu verantwortenden Bauweise des Turms Gefahren für Rechtsgüter anderer geschaffen (Absturz- und Verletzungsrisiko) und ist er daher zur Sorge verpflichtet, dass sich diese Gefahren nicht verwirklichen (Garantenstellung aus Ingerenz, vgl. Donatsch, OFK StGB, Art. 11 N 13 m.w.H. sowie BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012, E. 2.3.3.-2.4.1 und BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, v.a. E. 5.2.2 f.).

 

3.7.

3.7.1. Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 auf die Arbeiten des beigezogenen Elektroinstallationsunternehmens XY.__ AG vertrauen durfte und dieses deshalb nicht über die mit dem Turm einhergehenden Gefahren aufklären musste.

 

3.7.2. Als Bauchef des OK Klausenrennen besass der Beschwerdegegner 2 wie erwogen (vorne, E. IV.3.3.) bauleitende Funktion, da er unmittelbare Befehlsgewalt über die ausführenden Firmen ausübte (vgl. z.B. U-act. 6/2 Fr. 3, 7 f., 15 f., 28; U-act. 6/4 Fr. 2). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind. Beispielsweise hat der Bauleiter im Rahmen seiner allgemeinen Koordinations- und Kontrollpflicht darauf zu achten, dass Gerüste den Sicherheitsvorschriften entsprechen (zum Ganzen: BGer 6B_543/2012 vom 11. April 2013, E. 1.3.3., 1.5.2; BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012, E. 2.3.3-2.4.2; BGer 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003, E. 3.6; BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Ausserdem kann sich, wer eine für andere gefährliche Situation schafft, nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 127 IV 34 E. 2b; vgl. zudem vorne, E. IV.2.3.).

 

3.7.3. Angesichts dieser Rechtslage lässt sich jedenfalls nicht sagen, der Beschwerdegegner 2 habe klarerweise auf die Arbeiten der XY.__ AG vertrauen dürfen und diese nicht auf die bei den Installations- und Deinstallationsarbeiten am Turm herrschenden Gefahren aufmerksam machen müssen.

 

3.8. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Fragen der Vorhersehbarkeit bzw. Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Reichweite des Verantwortungsbereichs des Beschwerdegegners 2 erscheint die Rechtslage nicht eindeutig bzw. liegt jedenfalls kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft verletzt den Grundsatz `in dubio pro duriore`, indem sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwägt (U-act. 4/8 E. 4), es sei (offensichtlich) kein Straftatbestand erfüllt.

 

4. Strafbarkeit des Beschwerdegegners 3

4.1.

4.1.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner 3 den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht hat. Es stellt sich aber – wie beim Beschwerdegegner 2 – die Frage, ob er den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung allenfalls durch Unterlassen erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in einem Unternehmen auf dessen Organisationsstruktur abzustellen und es können die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung herangezogen werden. (Bereits) im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles fungierte der Beschwerdegegner 3 bei der XY.__ AG als Leiter von deren Zweigniederlassung Linthal und besass insoweit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. www.zefix.ch [BGE 143 IV 380]; U-act. 1/5 Fr. 1 f.; U-act. 6/4 Fr. 1). Zufolge seiner Organstellung bzw. seiner selbständigen Entscheidungsbefugnisse im Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung (vgl. auch U-act. 1/5 Fr. 4 und U-act. 6/2 Fr. 28, wonach er für das OK Klausenrennen die Ansprechperson für die auszuführenden Arbeiten war), treffen ihn die der XY.__ AG obliegenden Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung (Art. 328 Abs. 2 OR; Art. 82 Abs. 1 UVG; VUV) in eigener Person. Er ist bzw. war somit hinsichtlich des hier zur Debatte stehenden Vorfalls für die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich und ihm kommt insofern eine Garantenstellung zu (Art. 29 StGB; zum Ganzen: BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 3.1. m.w.H.). Es fragt sich daher, ob der Beschwerdegegner 3 es pflichtwidrig unterlassen hat, die zur Vermeidung des Unfalls erforderlichen Massnahmen zu treffen.

 

4.1.2. Wie bereits angetönt (vorne, E. IV.2.2.), muss der Arbeitgeber unter anderem dafür sorgen, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VUV). Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV; BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5.1.4.; BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017, E. 2.4.2.; vgl. auch Gutachten [...] [U-act. 12/2], v.a. S. 5 Kap. 3.3 Antw. 2 und S. 6 Kap. 3.6 [u.a. zu Art. 3 und Art. 5 VUV]).

 

4.2. Der Beschwerdegegner 3 sagte aus, den Montageturm vor Ausführung der Arbeiten nicht mit dem Auftraggeber (Beschwerdegegner 2) zusammen besichtigt zu haben. Mit der Errichtung des Turms habe er nichts zu tun gehabt. Er sei am Turm vorbeigelaufen und habe die Sicherheit des Turms nicht beurteilt. Für die Installation der Scheinwerfer am Turm am Freitag, 27. September 2013, habe er dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt. Er habe mit diesem beim Kraftwerk gearbeitet. Dort hätten sie für die Arbeiten eine Leiter und einen Klettergurt verwendet. Der Beschwerdeführer habe diesen anfangs nicht anziehen wollen, er habe ihn aber dazu angewiesen. Anschliessend sei er weggegangen und wisse deshalb nicht, ob der Beschwerdeführer die Sicherheitsausrüstung auch noch bei den Installationsarbeiten am Turm getragen habe. Da der Beschwerdeführer die Sicherheitsausrüstung bei den Arbeiten beim Kraftwerk getragen habe, sei er davon ausgegangen, dass er für die Arbeiten am Turm diese Sicherheitsausrüstung ebenfalls tragen werde. Was die Demontage der Scheinwerfer anbelange, habe er die Gruppe um den Beschwerdeführer am Montag 30. September 2013 morgens infolge Dunkelheit und Regens angewiesen, zuerst andere Arbeiten zu verrichten und anschliessend diese Arbeit auszuführen. Er habe den Beschwerdeführer nur angewiesen, es dürfe niemand auf Dächer Ähnliches gehen, ausdrücklich den Beleuchtungsturm habe er dabei aber nicht erwähnt (U-act. 1/5 und U-act. 6/4).

 

4.3. Diese Aussagen decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der weiteren befragten Personen:

 

4.3.1. Z.__, der zusammen mit dem Beschwerdeführer die Installations- und Deinstallationsarbeiten beim Turm ausführte, erklärte, sie hätten bei der Installation wie auch bei der Demontage der Scheinwerfer keine Sicherheitsausrüstung verwendet. Vor der Installation der Scheinwerfer habe sich der Beschwerdeführer beim Gebäude direkt neben dem Turm mittels Sicherheitsausrüstung sichern müssen. Am Montagmorgen habe er im Magazin noch gefragt, ob sie zur Deinstallation eine Leiter mitnehmen sollten, da es leicht geregnet habe. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer dies nicht gehört habe keine Leiter habe mitnehmen wollen (U-act. 1/3 und U-act. 6/7).

 

4.3.2. Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, bei den Installationsarbeiten beim Turbinenhaus auf Anordnung des Beschwerdegegners 3 eine Sicherheitsausrüstung getragen zu haben. Er wisse nicht mehr, ob der Beschwerdegegner 3 ihn angewiesen habe, sich auch beim Beleuchtungsturm zu sichern. Den Auftrag für die Arbeiten am Beleuchtungsturm habe ihm der Beschwerdegegner 3 vom Firmengebäude aus gegeben, von wo aus man den Turm habe sehen können. Er habe den Turm mit dem Beschwerdegegner 3 vorgängig nicht eigentlich angeschaut. Daran, dass jemand gesagt habe, die Arbeiten könnten gefährlich sein, könne er sich nicht erinnern (U-act. 1/2).

 

4.3.3. W.__, der bei der Demontage der Scheinwerfer vom Turm, nicht aber bei deren Montage, mit dem Beschwerdeführer und mit Z.__ mitwirkte, führte aus, der Beschwerdegegner 3 habe anlässlich der morgendlichen Teamsitzung den Auftrag erteilt, sämtliches am Klausenrennen installiertes Material zu demontieren. Die Arbeitgeberin habe nichts darüber gesagt, auf welche Weise die Scheinwerfer demontiert werden sollen. Auch habe er nicht gewusst, dass eine Sicherheitsausrüstung vorhanden gewesen wäre, hierzu habe ihm weder der Beschwerdegegner 3 noch der Beschwerdeführer noch Z.__ etwas gesagt. Davon, dass der Beschwerdeführer am Freitag vor dem Unfall unmittelbar neben dem Turm am Turbinenhäuschen mit Sicherheitsausrüstung gearbeitet hat, habe er ebenfalls keine Kenntnis (U-act. 1/4 und U-act. 6/5).

 

4.4. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten präsentiert sich der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegegner 3 befasste sich nie näher mit den vom Beleuchtungsturm ausgehenden Gefahren und erteilte den eingesetzten Arbeitnehmern, also auch dem Beschwerdeführer, am Tag des Unfalls (Montag, 30. September 2013) keine konkreten Sicherheitsanweisungen in Bezug auf die Installations- und Deinstallationsarbeiten am Beleuchtungsturm. Insbesondere wies er diese bei der morgendlichen Teambesprechung am Tag des Unfalls nicht ausdrücklich an, bei den Arbeiten am Beleuchtungsturm einen Klettergurt andere Sicherheitsausrüstung zu tragen. Indes hat der Beschwerdegegner 3 den Beschwerdeführer am Freitag, 27. September 2013, bei Installationsarbeiten in der Höhe bei einem in unmittelbarer Nähe zum Beleuchtungsturm stehenden Gebäude angewiesen, einen Klettergurt als Sicherheitsausrüstung zu tragen und der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach.

 

4.5. Zu entscheiden ist, ob der Beschwerdegegner 3 mit seinen gegenüber dem Beschwerdeführer am Freitag vor dem Unfall (in Bezug auf einen anderen, aber nahe zum Beleuchtungsturm gelegenen Arbeitsplatz) geäusserten Sicherheitsanweisungen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer hinreichend nachkam ob er nicht am Morgen des Vorfalls (Montag) bezüglich konkreter Sicherheitsmassnahmen bei Arbeiten am Beleuchtungsturm hätte klar instruieren und ermahnen müssen. Analysiert man die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähnlichen Arbeitsunfällen (u.a. BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015; BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015; BGer 6B_566/2011 vom 13. März 2012; BGer 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017; BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015), so fällt diese Beurteilung bzw. die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner 3 sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung und gegebenenfalls weiterer Delikte strafbar gemacht hat, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 3 jedenfalls nicht eindeutig aus. Dies, zumal für die Demontage der Scheinwerfer im Vergleich zu deren Montage ein zusätzlicher Mitarbeiter (W.__) eingesetzt wurde (dieser wusste von keinen vorhandenen Sicherheitsausrüstungen [Klettergurt u.ä.], vgl. U-act. 6/5 Fr. 5, 7, 8, 14 f.), es an jenem Morgen leicht regnete und dem Beschwerdegegner 3 von am Freitag zuvor ausgeführten Arbeiten her bekannt war, dass der Beschwerdeführer erst auf seine Anweisung hin einen Klettergurt anzog. Da also die Rechtslage (Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit bzw. Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge Mitverschuldens [vgl. hierzu auch bereits vorne, E. IV.3.5., die dortigen Ausführungen gelten auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 3], Vermeidbarkeit des Erfolgs) zweifelhaft ist, hat nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht darüber zu entscheiden, ob sich der Beschwerdegegner 3 hinsichtlich des hier interessierenden Unfalls strafbar machte.

 

5. Fazit

Zusammenfassend liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine klare Straflosigkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 vor, sondern ist die Rechtslage in Bezug auf die Strafbarkeit beider Beschuldigter zumindest zweifelhaft. Es drängt sich damit auf, dass die Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls weitere Beweise erhebt und hernach Anklage erhebt, um die Sache dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Gericht vorzulegen. In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2017 (U-act. 4/8-9) demnach vollumfänglich aufzuheben. Die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

 

 

V.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

1. Die Reglung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemessungskriterien der Art. 6 und 8 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung auf CHF 900.– festzusetzen.

 

2. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– (act. 2 f.) zurückzuerstatten.

 

__

 

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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