Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00066: Kantonsgericht
Die A.______ AG und drei weitere Kläger haben gegen das Bauvorhaben der B.______ AG Einspruch erhoben. Nach langwierigen Verfahren wurde das Bauprojekt schliesslich genehmigt. Die A.______ AG zog daraufhin ihre Klage zurück, woraufhin der Kantonsgerichtspräsident die Verfahren als erledigt erklärte und die Kläger zur Zahlung von Parteientschädigungen verpflichtete. Die A.______ AG und die anderen Kläger legten Beschwerde ein, da sie die Höhe der Entschädigung als zu hoch empfanden. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die festgelegten Entschädigungen. Die A.______ AG wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2017.00066 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.02.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Privatrechtliche Baueinsprache |
Schlagwörter : | Parteien; Parteientschädigung; Kanton; Klage; Kantons; Gericht; Recht; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Kantonsgericht; Streitwert; Beklagten; Ermessen; Baueinsprache; Bemessung; Verfügung; Vorinstanz; Glarus; Kantonsgerichtspräsident; Bauprozess; Bauvorhaben; Klageantwort; Stellungnahme; Zivil; Honorar; Entschädigung; Kantonsgerichtspräsidenten; Sinne |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
B. der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 18. Januar 2018 [act. 54 S. 2]):
Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
I.
1.
1.1 Im kantonalen Amtsblatt vom […] erfolgte die Mitteilung, wonach die B.__ AG (vormals […] AG; siehe act. 22) plante, im Dorfkern von […] (Glarus Nord) zwei Mehrfamilienhäuser mit Gewerbe zu erstellen (act. 4/5). Gegen dieses Bauvorhaben erhoben in der Folge vier Anstösser, unter ihnen die A.__ AG, je einzeln sowohl öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Baueinsprache. Die Einsprachen zielten darauf ab, die Ausführung des Bauvorhabens verbieten zu lassen (act. 1 und act. 4/8).
1.2 Am 9. Januar 2013 machte die A.__ AG (ebenso wie die drei anderen Anstösser) ihre privatrechtliche Baueinsprache (Klage) beim Kantonsgericht anhängig (act. 2). Alle vier einzeln auftretenden Klageparteien waren durch Rechtsanwalt F.__ vertreten. Das Kantonsgericht hat die vier Klagen unter je einer eigenen Verfahrensnummer erfasst.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 sowie erneut mit Verfügung vom 21. August 2015 sistierte der Kantonsgerichtspräsident den privatrechtlichen Bauprozess bis zum Abschluss des öffentlichrechtlichen Verfahrens (act. 7 S. 2 oben und act. 30).
1.3 Das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren zog sich in der Folge in die Länge, wobei eine Projektänderung mit erneuter Publikation des Bauvorhabens im Amtsblatt erforderlich wurde (act. 15 bzw. act. 20/1, act. 16, act. 19 S. 2 Ziff. 4 f.).
Am 23. Mai 2017 hiess der Regierungsrat des Kantons Glarus das Bauprojekt der B.__ AG gut (act. 36/4). Dieser Entscheid blieb unangefochten, womit die Bauherrschaft über eine rechtskräftige (öffentlichrechtliche) Baubewilligung verfügt.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte der Rechtsvertreter der B.__ AG (nachfolgend Beklagte) den Kantonsgerichtspräsidenten, den bis dahin sistierten privatrechtlichen Bauprozess wieder aufzunehmen und Frist zur Klageantwort anzusetzen (act. 31).
2.2 Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 forderte das Kantonsgericht die Beklagte auf, bis zum 1. September 2017 die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 32).
2.3 Mit Schreiben vom 8. August 2017 (Postaufgabe am 9. August 2017, beim Gericht eingehend am 10. August 2017; siehe act. 33) zog der Rechtsvertreter der A.__ AG die gegen das Bauvorhaben der Beklagten gerichtete privatrechtliche Klage zurück (act. 34). Ein analoger Klagerückzug erfolgte auch in den drei Parallelverfahren.
2.4 Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Postaufgabe am 9. August 2017, beim Gericht eingehend am 11. August 2017) reichte der Rechtsvertreter der Beklagten die schriftliche Klageantwort ein (act. 35).
3.
Am 11. August 2017 zeigte der Kantonsgerichtspräsident den Parteien im Hinblick auf die Prozesserledigung an, wie er die Prozesskosten zu regeln gedenke (act. 38), worauf die Parteien hierzu je eine Stellungnahme eingereicht haben (act. 41 und act. 43).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (act. 45) schrieb der Kantonsgerichtspräsident die insgesamt vier privatrechtlichen Baueinspracheverfahren je als durch Rückzug der Klage erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1). Wie bereits zuvor in Aussicht gestellt, setzte er dabei die zulasten der Kläger gehende Gerichtsgebühr für die vier Verfahren auf je Fr. 1‘000.‑ fest (Dispositiv-Ziff. 3 und Ziff. 4) und verpflichtete die vier Kläger, der Beklagten je eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.‑ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5).
4.2 Gegen die Bemessung der Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5) erhob die A.__ AG (und ebenso die drei anderen Kläger) am 6. November 2017 innert Frist Beschwerde beim Obergericht und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 48).
4.3 Die Beklagte schliesst in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 54). Die A.__ AG hat am 16. Februar 2018 noch eine Replik eingereicht (act. 60), welche der Beklagten zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.
II.
Der Obergerichtspräsident hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2017 entschieden, dass der Beschwerde entgegen dem Antrag der A.__ AG keine aufschiebende Wirkung erteilt wird (act. 52).
III.
1.
Erstinstanzliche Entscheide über Prozesskosten sind beim Obergericht mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dabei kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet (lit. a) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. b).
2.
Die Prozesskosten (umfassend: Gerichtskosten und Parteientschädigung, siehe Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Kläger (unter ihnen auch die vorliegend Beschwerde führende A.__ AG) haben im vorinstanzlichen Verfahren je ihre Klage gegen das Bauprojekt der Beklagten zurückgezogen. Als Folge dieses Klagerückzugs gelten die Kläger als im Prozess Unterlegene (Art. 106 Abs. 1 2. Satz ZPO).
3.
Die vom Prozessverlierer geschuldete Parteientschädigung umfasst im Wesentlichen die Aufwendungen, welche der obsiegenden Partei durch den Beizug eines Rechtsanwalts erwachsen sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; siehe dazu BK‑Sterchi, N 12 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend anerkennen die Kläger im Grundsatz, dass sie ihrer anwaltlich vertretenen Prozessgegnerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung schulden; indes rügen sie im Ergebnis eine unrichtige Bemessung der Parteientschädigung (act. 48 Ziff. 9 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest, einerseits also für die Gerichtskosten und andererseits für die Parteientschädigung. Der Kanton Glarus kennt Tarifvorgaben einzig in Bezug auf die Gerichtskosten (siehe dazu die Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Hingegen fehlt bis anhin eine vergleichbare Verordnung betreffend Parteientschädigung; zum Erlass eines entsprechenden Tarifs wäre die Anwaltskommission befugt (Art. 20 Abs. 2 EG ZPO [GS III C/1]).
Richtschnur für die Festsetzung der Parteientschädigung bildet damit die allgemein gehaltene Regelung von Art. 20 Abs. 1 EG ZPO. Demnach bemisst sich die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand, dem Streitoder Interessenwert und der Schwierigkeit des Falles. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid diese Kriterien sinngemäss alle erwähnt, ohne dabei aber Art. 20 Abs. 1 EG ZPO explizit zu nennen (act. 45 S. 7 E. 9).
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Bauvorhaben der Beklagten rund CHF 7.8 Mio. ausmache und daher ein Streitwert von CHF 1 Mio. pro Verfahren durchaus als angemessen erscheine, zumal die Kläger bewusst vier separate Verfahren eingeleitet hätten und nicht, im Sinne von Art. 71 Abs.1 ZPO, als einfache Streitgenossenschaft aufgetreten seien. Im Übrigen seien die Kläger vom Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das verlangte gänzliche Bauverbot den Streitwert hochtreibe (act. 45 S. 6 E. 7).
In Hinsicht auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid bringen die Kläger in ihren Beschwerden keine Einwendungen vor; sie berufen sich mithin nicht auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO.
4.3 Zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO unterlaufen ist, was die Kläger in ihren Beschwerden im Ergebnis geltend machen, indem sie dafürhalten, die festgelegte Parteientschädigung sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Begebenheiten übersetzt.
4.3.1 Bei der Festlegung der Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Kriterien gemäss Art. 20 Abs. 1 EG ZPO handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids auf Beschwerde hin auferlegt sich das Obergericht Zurückhaltung und greift nur ein, wenn der angefochtene Entscheid zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Dabei setzt das Obergericht sein Ermessen nicht ohne Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz; vielmehr muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche die vorinstanzliche Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft und demgegenüber seine eigene abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (siehe dazu Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2007, publ. in: Amtsbericht 2007 des Regierungsrates und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus, S. 299 E. 2.; siehe ferner auch BK-Sterchi, N 5a zu Art. 110 ZPO).
4.3.2 Die gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung erfolgt im Zivilprozess primär nach Massgabe des Streitwertes; nur wenn ein Streitwert nicht nur schwer zu ermitteln ist, wird das Honorar nach Zeitaufwand bemessen. In Ermangelung eines kantonalen Rahmen-Tarifs zur Bemessung der Parteientschädigung ziehen die hiesigen Gerichte sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Gerichtsgebühren bei und bestimmen die Parteientschädigung analog dazu. Denn die Gerichtskosten sind innerhalb des jeweiligen Tarifrahmens letztlich nach denselben Kriterien wie die Parteientschädigung festzulegen (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung).
Bei einem Streitwert von CHF 500‘000.‑ bis CHF 1 Mio. beträgt die Pauschalgerichtsgebühr pro Instanz zwischen CHF 2‘000.‑ und CHF 40‘000.‑, wenn das Verfahren mit materieller Anspruchsprüfung abgeschlossen wird (Art. 3 Abs. 1 lit. d der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). In ähnlicher Höhe bewegt sich damit im Grundsatz die Parteientschädigung. Je nachdem ist ‑ in einem zweiten Schritt ‑ erforderlich, vom jeweiligen Tarifrahmen entweder nach oben unten abzuweichen, wenn im konkreten Prozess der anwaltliche Zeitaufwand die Schwierigkeit des Falles besonders hoch tief war und insoweit nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zur streitwertabhängigen Gebühr steht.
Ein Vergleich mit der Regelung zur Bemessung der Parteientschädigung, wie sie im Kanton Glarus noch unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts bis Ende 2010 galt, zeigt kein anderes Bild: Damals legte das Gericht die Entschädigung für die Parteikosten nach Ermessen fest, wobei dem Gericht die Honorarordnung der Standesorganisation als Richtlinie diente (Art. 138 Abs. 1 aZPO/GL). Gemäss Art. 6 der Honorarempfehlungen des Glarner Anwaltsverbandes (Ausgabe 2002) betrug bei einem Streitwert von mehr als CHF 500'000.‑ das Anwaltshonorar 3 bis 5% des Wertes, was bei einem Streitwert von wie hier CHF 1 Mio. eine Bandbreite von CHF 30‘000.‑ bis CHF 50‘000.‑ ergäbe. Das Obergericht hat denn auch in einem Entscheid vom 16. Juni 2006 (abgedruckt im Amtsbericht 2006, S. 304 ff. Ziff. 6.4) in einem punkto Streitwert nicht unähnlichen Baueinspracheverfahren (dort mit drei klagenden Parteien; Streitwert je CHF 700‘000.‑) die damals der obsiegenden Bauherrschaft erstinstanzlich zuerkannte Entschädigung (2 x CHF 10‘000.‑; 1 x CHF 8‘500.‑) als angemessen bestätigt.
In ähnlicher Grössenordnung bewegen sich die Tarifrahmen für die Bemessung der Prozessentschädigung in anderen Kantonen. Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. läge beispielsweise im Kanton Zürich die Entschädigung (Grundgebühr) zwischen CHF 25‘400.‑ und CHF 31‘400.‑ (§ 4 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [LS 215.3]); im Kanton St. Gallen betrüge das mittlere Honorar rund CHF 38‘000.‑ bzw. rund CHF 28‘000.‑ (¾), wenn der Prozess wie hier im Stadium des Schriftenwechsels beendet wird (Art. 14 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 27 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [GS 963.75]; zutreffend die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde [act. 54 S. 8]).
4.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend in den insgesamt vier Bauprozessen über den jeweils gleichen Streitgegenstand die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auf je CHF 3‘750.‑ bemessen, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 15‘000.‑ ergibt. Inwiefern die Vorinstanz damit im Lichte der eben aufgezeigten (möglichen) Bandbreiten in Willkür verfallen sein soll, zeigt die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht auf, und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zwar konnte der vorliegende Bauprozess vorzeitig bereits im Stadium des Schriftenwechsels beendet werden, doch hatte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt immerhin schon eine Klageantwortschrift verfasst (act. 35) und war danach letztlich erst durch die Stellungnahme der Kläger (act. 41) auch noch veranlasst, sich zur Kostenthematik zu äussern (act. 43). Ob und inwieweit die Beklagte in ihrer Klageantwort früher gemachte Ausführungen aus dem vorangegangenen öffentlichrechtlichen Bauprozess übernehmen konnte, ist dabei unerheblich. Das glarnerische Baueinspracheverfahren ist zweigleisig (siehe Art. 73 und Art. 74 RBG [VII B/1/1]); die zivilrechtliche Auseinandersetzung beschlägt dabei andere Rechtsfragen als im öffentlichrechtlichen Verfahren zu klären sind. Ohne Bedeutung für den Zivilrichter ist ferner auch die Höhe der in einem (parallelen) öffentlichrechtlichen Bauprozess festgesetzten Parteientschädigung.
4.3.4 Aus alledem ergibt sich bei der gebotenen Zurückhaltung der Ermessenskontrolle durch das Obergericht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Parteientschädigung im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums korrekt festgelegt hat. Was die Klägerin hiergegen in ihrer Beschwerde vorträgt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik und vermag keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu begründen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
IV.
Bei diesem Ausgang wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Kostenbemessung pro Verfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in den insgesamt vier Beschwerdeverfahren über den selben Streitgegenstand zu befinden war und daher auch der Rechtsvertreter der Beklagten für alle vier Verfahren je eine gleichlautende Stellungnahme verfassen konnte.
___
Entscheid
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