Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00036: Kantonsgericht
Das Obergericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten abzusetzen, abgewiesen wird. Der Beschuldigte wurde wegen Geldfälschung und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz inhaftiert. Der bisherige Verteidiger wurde abgesetzt, da er vertrauliche Informationen an Dritte weitergeleitet hatte. Das Gericht entschied, dass dies die Verteidigung des Beschuldigten beeinträchtigte und die Absetzung gerechtfertigt war. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 600.-.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2017.00036 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Staats; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahren; Verteidiger; Rechtsanwalt; Beschuldigten; Haftverlängerung; Verteidigung; Haftverlängerungsgesuch; Untersuchung; Akten; Untersuchung; Informationen; Zwangsmassnahmen; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Verfügung; Kollusionsgefahr; Person; Drittperson; Obergericht; Kanton; Gericht; E-Mail; Weiterleitung; Mandanten; Akteneinsicht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 |
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
II.
III.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf Fr. 600.‑ festzulegen (Art. 8 Abs. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
__
Das Gericht beschliesst:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.