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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00024: Kantonsgericht

Die Beschwerdeführer haben gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde eingereicht, da sie die Rechtmässigkeit von Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen von Aufzeichnungen und Beschlagnahmen anzweifeln. Der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 beantragen die Aufhebung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft fordert die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und die Nichtbehandlung oder Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3. Das Gericht stellt fest, dass die Durchsuchungen und Beschlagnahmen aufgrund unzureichender Begründung der Tatverdacht nicht ausreichend war und somit die Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2017.00024

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2017.00024
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2017.00024 vom 15.12.2017 (GL)
Datum:15.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Hausdurchsuchung
Schlagwörter : Beschwer; Durchsuchung; Recht; Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Durchsuchungen; Tatverdacht; Akten; Person; Polizei; Hobby; Verfahren; Beschlagnahmen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Befehl; Hobbyräume; Verfahren; Festnahme; Aussage; Verfahrens; Anordnung; Aussagen; Kanton; Durchsuchungs; Zwangsmassnahme; Polizeibeamte; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 241 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 67; 125 I 394; 137 I 218; 139 IV 128; 141 IV 87; 143 IV 270;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2017.00024

 

Anträge der Beschwerdeführer 2 und 3 (gemäss Eingaben vom 1. und 15. Mai 2017 sowie 3. Juli 2017 [act. 1 S. 2; act. 5 S. 2, 4; act. 14 S. 2 {je OG.2017.00025}], sinngemäss):

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingaben vom 26. Mai 2017 und 15. November 2017 [act. 9 S. 3 {OG.2017.00024} = act. 8 S. 3 {OG.2017.00025}; act. 19 {OG.2017.00024} = act. 17 {OG.2017.00025}], sinngemäss):

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessverlauf)

 

II.
(Eintretensvoraussetzungen; Verfahrensvereinigung)

 

A. Vorbemerkung

Wo nachfolgend nicht anders vermerkt, beziehen sich die Aktenverweise auf das Verfahren OG.2017.00024.

 

B. Beschwerdefrist

C. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1

D. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 und 3

E. Verfahrensvereinigung

Der Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025 ist weitgehend identisch. Daher sind diese Verfahren im vorliegenden Entscheid gemeinsam zu behandeln (Art. 30 StPO).

 

 

III.
(Materielle Beurteilung)

 

A. Parteivorbringen

B. Beurteilung

C. Fazit

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Grundsatz gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Befehl vom 19. bzw. 20. April 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen rechtswidrig sind. Wie vorne erwogen (E. II.C.3a), fällt demgegenüber eine eigentliche Aufhebung dieses Befehls – über die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen hinaus – ausser Betracht (vgl. auch BGer 1B_118/2016 vom 21. März 2017, E. 4; KG BL, Beschluss 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 5.1 f.). Dies, zumal in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände trotz entsprechender Ankündigung im Befehl vom 20. April 2017 (act. 4/5 S. 2 oben) soweit ersichtlich keine eigentliche Beschlagnahmeverfügung erging. Der Entscheid darüber, welche Rechtsfolgen die festgestellte Rechtswidrigkeit zeitigt (z.B. allenfalls Beweisverwertungsverbot samt Fernwirkung [vgl. Art. 141 StPO und hierzu bspw. BGE 137 I 218, E. 2.3.2, 2.3.4 ff., BGE 139 IV 128, E. 1.6 ff., OG BE, BK 15 350 vom 22. Dezember 2015, E. 6 ff., OG ZH, SB120498 vom 26. März 2013, E. III.5.1. ff., Gfeller, BSK StPO, Vor Art. 241-254 N 43 ff, Art. 241 N 22; Gless, BSK StPO, Art. 141 N 45 ff.; Wohlers, ZK StPO, Art. 141 N 10 ff.], allenfalls Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche [vgl. Art. 431 Abs. 1 StPO sowie Art. 434 StPO; hierzu z.B. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1825, 1832, je m.w.H.), obliegt der zuständigen Verfahrensleitung bzw. der Strafbehörde, die den Endentscheid fällt (vgl. z.B. BGer 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017, E. 4.9. m.w.H.).

 

 

IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Bei deren Bemessung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in den Verfahren OG.2017.00024 und OG.2017.00025 ergangenen Rechtsschriften des Beschwerdeführers 1 einerseits und der Beschwerdeführer 2 und 3 andererseits durch denselben Rechtsanwalt verfasst wurden und inhaltlich weitgehend identisch sind (vgl. je act. 1 und act. 5 sowie act. 16 [OG.2017.00024] = act. 14 [OG.2017.00025]).

 

__

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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