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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00023: Kantonsgericht

Der Verein A.______ reichte eine Forderungsklage gegen B.______ ein, da dieser nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen war. Das Vermittleramt stellte eine Klagebewilligung aus, woraufhin der Kläger die Beklagte auf Zahlung von CHF 23'245.75 verklagte. Die Beklagte beantragte, dass auf die Klage nicht eingetreten wird, da die Klagebewilligung ungültig sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klagebewilligung gültig ist und trat auf die Klage ein. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 600 wurden ihr auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2017.00023

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2017.00023
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2017.00023 vom 15.09.2017 (GL)
Datum:15.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Schlichtungsverhandlung; Klage; Berufung; Recht; Klagebewilligung; Verfahren; Vermittleramt; Klägers; Schlichtungsverfahren; Glarus; Person; Gericht; Sinne; Urteil; Parteien; Berufungsverfahren; Beklagten; Vorinstanz; Vertretung; Schlichtungsgesuch; Verfahrens; Berufungskläger; Entscheid; Verhandlung; Kanton; Berufungsklägerin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 204 ZPO ;Art. 206 ZPO ;Art. 209 ZPO ;Art. 210 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 462 OR ;Art. 59 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 70; 141 III 159; 141 III 265;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2017.00023

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessverlauf)

 

 

II.
(Rechtsmittelvoraussetzungen)

 

Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. März 2017 (act. 26) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO sind solche Zwischenentscheide selbstständig anzufechten. Da der Streitwert CHF 10‘000.– übersteigt (vgl. z.B. act. 2 S. 2), ist gegen das angefochtene Urteil das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung der Beklagten ist daher einzutreten.

 

 

III.
(Gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung)

 

 

A.                Ausgangslage und angefochtener vorinstanzlicher Entscheid

B.                Rügen der Beklagten in der Berufung

In ihrer Berufung vom 19. April 2017 beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz sei in rechtsfehlerhafter Weise von einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen und habe somit das Vorhandensein der entsprechenden Prozessvoraussetzung zu Unrecht bejaht. Sie wiederholt ferner ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes Argument, wonach das Vermittleramt angesichts der bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs ungenügenden Bevollmächtigung des Klägers nicht zu einer Schlichtungsverhandlung hätte vorladen dürfen. Auch in der Berufungsschrift moniert die Beklagte sodann, da seitens des Klägers an der Schlichtungsverhandlung vom 3.Juni 2016 einzig der lediglich kollektivzeichnungsberechtigte G.__ teilgenommen habe, sei der Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig anwesend gewesen. Damit hätte das Vermittleramt das Verfahren wegen Säumnis des Klägers in Anwendung von Art. 206 ZPO als zurückgezogen behandeln müssen. Indem die Vorinstanz die dennoch ausgestellte Klagebewilligung als gültig qualifiziert habe, habe sie gegen die Bestimmungen der ZPO verstossen und entgegen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Insbesondere gelte die Rechtsprechung, dass auf ein Schlichtungsbegehren nur eingetreten werden könne, wenn die klagende Partei an der Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend sei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz unabhängig davon, ob die beklagte Partei an dieser Verhandlung persönlich anwesend war nicht (act. 29 Rz. III.1 ff.).

C.               Rechtliche Grundlagen

D.               Beurteilung

 

IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

__

 

Das Gericht erkennt:

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Der vorliegende Berufungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar, deren Hauptsachenstreitwert CHF 30‘000.– nicht erreicht. Eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist somit nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 BGG) sowie wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art 93 lit. a und b BGG). Ansonsten ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zulässig. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht hat den Anforderungen von Art. 42 BGG (Begehren, Begründung, Unterschrift, etc.) zu genügen; sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen einzureichen, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheids.

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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