Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00018: Kantonsgericht
Die A.______ GmbH hat Beschwerde gegen einen Entscheid des Vermittleramtes X.______ eingelegt, der die B.______ AG begünstigte. Die Beschwerdegegnerin beantragte, nicht auf die Beschwerde einzutreten und forderte, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Das Gericht stellte fest, dass die Vorladungen und Entscheide des Vermittleramtes nicht ordnungsgemäss zugestellt wurden und erklärte den Entscheid des Vermittleramtes als nichtig. Die Sache wurde zur Neuansetzung der Schlichtungsverhandlung an das Vermittleramt zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2017.00018 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Entscheid; Vermittleramt; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Beschwerde; V-act; Rektifikat; Zustellung; Verfahren; Gericht; A-Post; Säumnis; Obergericht; Vermittleramtes; Beschwerdeverfahren; Rechtsbegehren; Eingabe; Klage; Säumnisentscheid; Ausführungen; Vorladungen; Postsendung; Sinne; Termin; Streitwert; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 138 ZPO ; |
Referenz BGE: | 140 III 385; 141 III 265; |
Kommentar: |
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
Das Vermittleramt X.__ hiess mit Säumnisentscheid vom 3. Februar 2017 im Verfahren Nr. 2016/031 eine Klage der B.__ AG gegen die A.__ GmbH vollumfänglich gut. Es verpflichtete Letztere unter anderem, der B.__ AG CHF 1‘187.30 nebst Zins und Kosten zu bezahlen (Vorakten act. 6). Am 7. März 2017 erliess das Vermittleramt zu diesem Entscheid ein Rektifikat. In diesem korrigierte es einen im Entscheiddispositiv vorhandenen Verschrieb betreffend Kostenauflage (V-act. 10.1). Gegen diesen Entscheid bzw. das Rektifikat erhob die A.__ GmbH (nachfolgend „Beschwerdeführerin“ bzw. „Beklagte“) mit Eingabe vom 6. April 2017 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht. Darin stellte sie sinngemäss das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren. Das Obergericht zog in der Folge die in dieser Sache ergangenen Akten des Vermittleramts X.__ bei (act. 6-7). Die Beschwerdeantwort der B.__ AG (nachfolgend „Beschwerdegegnerin“ bzw. „Klägerin“) datiert vom 11. Mai 2017 (act. 12).
II.
III.
IV.
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Das Gericht erkennt:
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