Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00006: Kantonsgericht
Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 31. März 2017 über einen Eheschutzfall entschieden, bei dem A. als Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B. als Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten antrat. Es ging um die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs der gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin forderte die alleinige elterliche Obhut, während der Gesuchsgegner die bestehende Regelung beibehalten wollte. Das Gericht prüfte die Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeiten beider Elternteile sowie die bisherige Rollenverteilung bei der Kinderbetreuung. Es stellte fest, dass beide Elternteile in der Vergangenheit die Kinder betreut hatten, jedoch mit unterschiedlichen Betreuungsanteilen. Letztendlich entschied das Gericht, dass die bestehende Regelung beibehalten wird und wies die Berufung der Gesuchstellerin ab.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2017.00006 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.03.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Kinder; Parteien; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Betreuung; Obhut; Berufung; Eltern; Richt; Woche; Kinderbetreuung; Vorinstanz; Kindes; Donnerstag; Kindern; Arbeit; Elternteil; Kommunikation; Regelung; Kinderbelange; Entscheid; Berufungsverfahren; Recht; ätig |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 25 ZGB ;Art. 312 ZPO ; |
Referenz BGE: | 128 III 411; 131 III 553; 138 III 625; 142 III 612; |
Kommentar: |
Anträge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 23. Februar 2017 [act. 54 S. 2]):
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Prozessgeschichte)
II.
(Vorbemerkungen in prozessualer Hinsicht)
III.
(Obhutszuteilung)
A. Ausgangslage; Allgemeines zu den Kriterien der Obhutszuteilung
B. Erziehungsfähigkeit
C. Betreuungsverhältnisse bzw. -möglichkeiten
D. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie -bereitschaft
E. Geografische Situation
F. Wünsche der Kinder
G. Gesamtwürdigung
IV.
(Betreuungsregelung)
VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
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Das Gericht erkennt und beschliesst:
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