Zusammenfassung des Urteils OG.2017.00001: Kantonsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidungsklage zwischen A. und B., die beide beim Kantonsgericht Klagen eingereicht hatten. Der Kantonsgerichtspräsident ordnete an, dass das Verfahren von B. sistiert wird, bis im Verfahren von A. ein Endentscheid gefällt wird. A. legte Beschwerde gegen diese Anordnung ein, argumentierte, dass die frühere Rechtshängigkeit ihrer Klage bedeute, dass auf die Klage von B. nicht eingetreten werden könne. Das Gericht entschied jedoch, die Klage von B. zu sistieren, bis über die Klage von A. entschieden ist. Die Beschwerde von A. wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2017.00001 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.01.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Sistierung des Verfahrens) |
Schlagwörter : | Verfahren; Scheidungsklage; Recht; Klage; Beschwerdegegner; Rechtshängigkeit; Verfahrens; Gericht; Prozessvoraussetzung; Sistierung; Kanton; Vorinstanz; Kantonsgericht; Prozessvoraussetzungen; Nichteintretensentscheid; Widerklage; Bezug; Frist; Einreichung; Ehescheidung; Beschwerdegegners; Kantonsgerichtspräsident; Zeitpunkt; Parteien; Datum; ürde |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 III 414; 141 III 270; |
Kommentar: |
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
II.
III.
IV.
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Das Gericht erkennt:
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