Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00052: Kantonsgericht
Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich der Anfechtung einer Kündigung eines Mietvertrags. Der Beklagte kündigte den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend, was zu einer Klage führte. Das Kantonsgericht hob die Kündigung auf, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Das Obergericht entschied, dass der Eigenbedarf nicht ausreichend nachgewiesen wurde und die Berufung abzuweisen ist. Da die Kläger während des Verfahrens eine neue Wohnung fanden und das Mietobjekt kündigten, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und er musste den Klägern eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2016.00052 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.05.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung einer Kündigung |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Verfahren; Apos; Kündigung; Klägern; Verfahrens; Parteien; Kanton; Parteientschädigung; Urteil; Obergericht; Berufungskläger; Kantonsgericht; Mietverhältnis; Berufungsverfahren; Objekt; Glarus; Mietobjekt; Berufungsverfahrens; Standslosigkeit; Gericht; Anfechtung; Präsident; Berufungsbeklagte; Anträge; Haftbarkeit; änglich |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 131 I 242; |
Kommentar: |
Anträge der Berufungsbeklagten und Kläger (gemäss Eingabe vom 16. Januar 2017, act. 46):
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Der Präsident zieht in Betracht:
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Der Präsident verfügt:
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