Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00038: Kantonsgericht
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Berufungsklägers in Bezug auf die Einräumung eines Notwegrechts abgewiesen. Der Kläger, Alleineigentümer von zwei Liegenschaften, forderte ein Notwegrecht für den Zugang zu seinen Grundstücken. Das Gericht entschied, dass die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaften nicht ausreichend sei, um ein umfassendes Notwegrecht zu gewähren. Es wurde festgestellt, dass die Liegenschaften in einer dünn besiedelten Gegend liegen und kein genereller Anspruch auf eine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug besteht. Der Kläger hatte zuvor versucht, einen Zugang von einer öffentlichen Strasse zu seinen Grundstücken zu erwirken, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass lediglich ein beschränktes Notwegrecht für ausserordentliche Transporte gewährt werden könne.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2016.00038 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Liegenschaft; Notweg; Liegenschaften; Berufung; Notwegrecht; Grundstück; Glarus; Beklagten; Gemeinde; Zufahrt; Fahrweg; Klägers; Notfahrwegrecht; Fahrwegrecht; Grundbuch; Recht; Woche; Vorinstanz; Sinne; Fahrzeug; Fahrten; Verfahren; Zufahrtsweg; Fahrzeuge; Berufungskläger; Gericht; ässe |
Rechtsnorm: | Art. 694 ZGB ; |
Referenz BGE: | 101 II 314; 107 II 323; 136 III 130; 85 II 392; 93 II 167; |
Kommentar: |
Anträge der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 7. November 2016 [act. 41 S. 2]):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Prozessgeschichte)
II.
(Prozessuales)
III.
(Sachverhalt im Überblick)
IV.
(Materielle Beurteilung)
V.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
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Das Gericht beschliesst und erkennt:
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