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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00034: Kantonsgericht

Die Beschwerdegegnerin, die Technische Betriebe Glarus Nord, stellte A.______ Netzanschlussgebühren in Rechnung, die dieser bestritt. Nach einem Schlichtungsverfahren und einer Klage vor dem Kantonsgericht wurde A.______ verpflichtet, die Gebühren zu zahlen. A.______ erhob Beschwerde gegen dieses Urteil, argumentierte, dass die Zivilgerichte nicht zuständig seien, und forderte die Aufhebung des Urteils. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit der Zivilgerichte und entschied, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache handle. Die Beschwerdegegnerin, als Verteilnetzbetreiberin, handele in öffentlichem Interesse und sei an Grundrechte gebunden. Die Festlegung der Netzanschlussgebühren obliege der Beschwerdegegnerin, und die Parteien hätten nur begrenzten Spielraum für Verhandlungen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2016.00034

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2016.00034
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2016.00034 vom 11.11.2016 (GL)
Datum:11.11.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Netzanschluss; Recht; Strom; Glarus; öffentlich-rechtlich; Verfahren; Sinne; öffentlich-rechtliche; Zivil; Gericht; Gemeinde; Rechtsverhältnis; Netzanschlussnehmer; Anschluss; Netzkosten; Streit; Netzanschlussrichtlinie; Kanton; Parteien; Organisation; Technische; Betriebe; StromVG; Elektrizität; Netzkostenbeitrag; Gebühren; Technischen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:101 II 366; 105 II 234; 105 Ia 207; 109 II 76; 109 Ib 146; 128 III 250; 131 II 1; 139 III 334; 140 III 355; 141 III 20; 93 I 506; 96 I 406;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2016.00034

 

Rechtsbegehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 13. Oktober 2016, act. 68 S. 2):

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1.                a)      A.__, zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften Nr. x  und Nr. y, Grundbuch Bilten, Gemeinde Glarus Nord (act. 12/8-9), liess im Gebäude Assek. Nr. z ein neues Treppenhaus erstellen, in welches sämtliche Erschliessungsleitungen des Gebäudes eingebaut wurden. Die Technischen Betriebe Glarus Nord führten von der Verteilkabine Nr. 45 auf der Liegenschaft Nr. y bis zum Treppenhaus des genannten Gebäudes Assek. Nr. z ein neues Kabel von insgesamt 45 Metern ein und montierten im Treppenhaus einen neuen Hauptsicherungskasten (act. 10 S. 2 ff. und act. 12/7). Weiter erhöhten sie die Anschlussleistung von 40 Ampere auf 63 Ampere (zum Ganzen: act. 1 Rz. 1 ff.; act. 10 S. 3-5).

b)                Am 26. März 2013 stellten die Technischen Betriebe Glarus Nord in diesem Zusammenhang A.__ eine Rechnung über insgesamt CHF 7'892.90 zu, mit welcher sie von diesem Netzanschlussgebühren und Netzkostenbeiträge von total CHF 6‘980.– (exkl. MwSt.) sowie Kosten für ein Kabelschutzrohr von CHF 328.25 (exkl. MwSt.) einforderten (act. 3/13). Gegen die mit dieser Rechnung verlangten Netzanschlussgebühren und Netzkostenbeiträge erhob A.__ am 29. April 2013 bei den Technischen Betriebe Glarus Nord Einsprache (act. 3/14). Der Verwaltungsrat der Technischen Betriebe Glarus Nord trat mit Verfügung vom 16. September 2013 auf die Einsprache nicht ein (act. 3/17). Schliesslich leiteten die Technischen Betriebe Glarus Nord mit Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014 in Bezug auf die strittige Rechnung gegen A.__ eine Betreibung ein. In dieser Betreibung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus erhob eine vom Beklagten bevollmächtigte Drittperson am 11. November 2014 Rechtsvorschlag (vgl. den Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014, act. 3/19).

2.                Die Technischen Betriebe Glarus Nord leiteten am 23. März 2015 beim Vermittleramt Glarus Nord ein Schlichtungsverfahren gegen A.__ ein, in welchem sie forderten, dieser sei zu verpflichten, ihnen CHF 7‘890.90 zuzüglich 5 % Zins ab 25. April 2013 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der genannten, gegen A.__ angehobenen Betreibung aufzuheben (act. 1). Nachdem sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen konnten (act. 1 S. 2), reichten die Technischen Betriebe Glarus Nord am 2. Juni 2015 beim Kantonsgerichtspräsidenten fristgerecht eine Forderungsklage mit identischen Rechtsbegehren wie vor dem Vermittleramt ein (act. 2).

3.                Nach Eingang einer Stellungnahme von A.__ (act. 8-10), durchgeführter Hauptverhandlung (act. 17-21) und Einholung schriftlicher Auskünfte bei diversen Elektrizitätsversorgern (act. 22-48) verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident mit Urteil vom 21. Juni 2016 (act. 53) A.__, den Technischen Betrieben Glarus Nord CHF 7‘892.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. April 2013 zu bezahlen. Sodann beseitigte er in diesem Umfang zuzüglich Betreibungs- und Verfahrenskosten den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21409638 des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus, Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014 (act. 3/19).

4.                Am 23. August 2016 erhob A.__ gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge (act. 56). Hierauf verfügte der Obergerichtspräsident am 28. September 2016 (act. 65) nach Eingang einer diesbezüglichen Stellungnahme der Technischen Betriebe Glarus Nord (act. 64), dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufgeschoben wird. In der Folge beantragten die Technischen Betriebe Glarus Nord in ihrer vom 13. Oktober 2016 datierenden Beschwerdeantwort (act. 68) die Abweisung der Beschwerde.

 

II.

 

1.                a)      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (act. 56 S. 4) vor, die zivilen Gerichte seien zur Beurteilung dieser Streitsache nicht zuständig.

b)                Das Vorliegen einer Zivilsache gehört im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit (Art. 1 lit. a ZPO) zu den Prozessvoraussetzungen (Berger, BK ZPO, Art. 1 N 25; allgemein zu den Prozessvoraussetzungen: Art. 59 ZPO), welche die Gerichte jeder Stufe des Instanzenzugs in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen haben (Art. 60 ZPO; Zingg, BK ZPO, Art. 60 N 19, 34; betreffend sachliche Zuständigkeit: BGer 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, E. 3.2 m.w.H.). Prorogation der Zivilgerichtsbarkeit Einlassung in öffentlich-rechtlicher Streitsache sind ausgeschlossen (Berger, BK ZPO, Art. 1 N 25). Insbesondere regelt Art. 18 ZPO nur die Einlassung vor dem örtlich unzuständigen Gericht und ist nur im Rahmen der in Art. 1 ZPO umschriebenen Sachbereiche anwendbar (Berger, BK ZPO, Art. 18 N 8 f.; zur Unmöglichkeit einer Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Gericht vgl. BGE 140 III 355 E. 2.4 m.w.H.; BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, E. 3.2 m.w.H.).

c)                Nach dem Gesagten ist somit die unter Bezugnahme auf Art. 18 ZPO geäusserte Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 64 Rz. 8; act. 68 Rz. 11 ff.), der Beschwerdeführer habe weder vor dem Vermittleramt Glarus Nord noch vor dem Kantonsgerichtspräsidenten Vorbehalte gegen die angerufenen Behörden angebracht und sich daher auf das vorliegende Verfahren eingelassen, nicht zutreffend. Auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (act. 64 Rz. 8; act. 68 Rz. 17), der Beschwerdeführer hätte ihre Verfügung vom 16. September 2013 (act. 3/17; vgl. vorne, E. I.1b.) anfechten müssen, wenn er meine, es handle sich um eine Streitsache des öffentlichen Rechts, verfängt nicht: Es war die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 Anschlusskosten für eine Hausanschluss-Verstärkung in Rechnung stellte (act. 3/13). Sie macht eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend und nicht dieser eine solche gegen sie. Damit war und ist es offenkundig nicht am Beschwerdeführer, ein Rechtsmittel des öffentlichen Rechts zu ergreifen, nachdem die Beschwerdegegnerin auf von ihm erhobene Einsprache hin (act. 3/14) mittels Nichteintretensentscheid verfügte (act. 3/17), in dieser Sache sei der Zivilweg zu beschreiten.

d)                Nachdem somit vorweg die beschwerdegegnerischen Einwände der Einlassung bzw. der Nichtanfechtung der Verfügung vom 16. September 2013 (act. 3/17) nicht stichhaltig sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine „streitige Zivilsache“ im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handelt.

2.                a)      Als „streitige Zivilsachen“ im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO gelten Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse des Privatrechts im Gegensatz zu den Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. Eine Zivilprozesssache liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen zwei mehreren natürlichen juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Träger privater Rechte zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt bzw. wenn vor dem Richter ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauerhafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 101 II 366 E. 2a; 107 II 499 E. 2b; 119 II 398 E. 2a; 120 II 11 E. 2a; 123 III 346 E. 1a; 128 III 250 E. 1a). Eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO weist demnach folgende Merkmale auf: (i) Am Verfahren sind mindestens zwei Parteien beteiligt; (ii) der Streitgegenstand ist zivilrechtlicher Natur; und (iii) das Verfahren bezweckt die endgültige, dauerhafte Erledigung der Auseinandersetzung (aus: Berger, BK ZPO, Art. 1 N 8 ff.). Ob die Parteien über zivilrechtliche öffentlich-rechtliche Ansprüche streiten, bestimmt sich nach dem konkreten Streitgegenstand (BGE 101 II 366 E. 2a). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich der massgeblichen Spezialgesetzgebung eine Regelung entnehmen lässt. Der Gesetzgeber kann nämlich die Natur der Rechtsbeziehung entweder explizit als ziviloder öffentlich-rechtlich bezeichnen implizit eine entsprechende Qualifikation vornehmen, indem er z.B. eine ziviloder eine verwaltungsrechtliche Handlungsform vorschreibt allfällige Streitigkeiten der Ziviloder der Verwaltungsjustiz zuweist. Lässt sich der Spezialgesetzgebung hingegen keine Antwort entnehmen, dann gelangen die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten, vielfältige Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht zur Anwendung (BGer 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016 E. 2. m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 33 N 7 ff. und § 50 N 13 ff.; Mächler, ZBl 103/2002 S. 267 f.; BGE 128 III 250 E. 2 m.w.H.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band I, Bern 2012, § 1 N 1 ff. m.w.H.):

b)      So wird nach der Subordinationsoder Subjektionstheorie untersucht, ob sich in einer Streitigkeit zwischen einer Privatperson und dem Staat die beiden Rechtssubjekte gleichgestellt untergeordnet (subordiniert) gegenüberstehen (BGE 96 I 406 E. 2c; 109 Ib 146 E. 3; 114 Ib 142 E. 3b/bb; 132 V 303 E. 4.4.2). Tritt der Staat der privaten Partei in seiner Funktion als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber, so liegt öffentliches Recht vor, wohingegen dann, wenn Staat und Privatperson auf gleicher Höhe stehen, von Privatrecht auszugehen ist. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentliches Recht, wenn die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich vorwiegend öffentlichen Interessen dient, bzw. um Privatrecht, wenn die fragliche Norm primär private Interessen schützen soll. Gemäss der Funktionstheorie ist ein Rechtssatz öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, währendem Privatrecht vorliegt, sofern und solange er der Verwirklichung privater Interessen dient. Eine präzise Unterscheidung zwischen Funktionstheorie und Interessentheorie ist indes nicht möglich. Nach der modalen Theorie schliesslich liegt ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts vor, wenn sich daraus eine Rechtsfolge (Sanktion) mit öffentlich-rechtlichem Charakter ergibt, bzw. eine privatrechtliche Norm, wenn die Verletzung einer Norm eine zivilrechtliche Sanktion zur Folge hat (zum Ganzen vgl. BGer 2C_386/2014 vom 18. Januar 2016 E. 2.; Berger, BK ZPO, Art. 1 N 9 ff.; Wiederkehr/Richli, a.a.O., § 1 N 1 ff. je m.w.H.).

c)      Das Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird (BGE 109 Ib 146 E. 1b; 132 I 270 E. 4.3). In Rechtsprechung und Lehre werden die verschiedenen Methoden häufig im Sinne eines Methodenpluralismus kombiniert, wobei eine objektive Betrachtungsweise Platz greift und in der Regel von der Subjektionstheorie ausgegangen wird (BGE 128 III 250 E. 2a; zum Ganzen: Berger, BK ZPO, Art. 1 N 15 sowie BGer 4C.382.1995 vom 27. September 1996 in ZBl 98/1997 S. 410 ff. E. 1a; Wiederkehr/Richli, a.a.O., § 1 N 1, 86).

d)      Nach ständiger, im Zusammenhang mit Stromlieferungsverhältnissen ergangener Rechtsprechung führen allein die Umstände, dass es bei sich der Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt und dass ein Elektrizitätswerk als solches dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nicht schon zwingend zur Schlussfolgerung, das Verhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk und den Energiebezügern sei seinerseits öffentlich-rechtlicher Natur. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zum einzelnen Benutzer ein besonderes Gewaltbzw. Hoheitsverhältnis begründet wird, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsordnung zu entscheiden ist. Dabei ist abzuwägen, ob die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks gegenüber der Erzielung eines Gewinns Vorrang beansprucht, und zu prüfen, ob die Anstaltsbenutzung durch Gesetz Verwaltungsverordnung unabänderlich geregelt freier Gestaltung durch die Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung zugänglich ist. Legt die Anstalt die Bedingungen für die Stromlieferung einseitig in der Weise fest, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die Benutzungsordnung gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarung von Fall zu Fall verschieden zu gestalten (Herbeiführung der Einigung „durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben“, BGE 105 II 234 E. 2), liegen Vertragsverhältnisse des Privatrechts vor (BGer 4C.382.1995 vom 27. September 1996 in ZBl 98/1997 S. 410 ff. E. 1b m.H. auf BGE 105 II 234 E. 2; KGer SG BZ.2009.86 vom 17. Februar 2010 E. III.3b m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Erwägung (act. 53 E. II.1.3), es spreche nicht gegen die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als privatrechtlich, wenn faktisch keine Vertragsfreiheit sowie eine Monopolsituation gegeben sei, unzutreffend.

e)      Zu beachten ist zudem, dass Gemeinwesen und andere öffentlich-rechtliche Organisationen mit einem Privaten anerkanntermassen öffentlich-rechtliche Verhältnisse auch in Vertragsform regeln können, soweit das Gesetz dies nicht ausschliesst und der verwaltungsrechtliche Vertrag sich besser eignet als die Verfügung, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N 24 ff.). Bei Verträgen zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen und Privaten (subordinationsrechtliche Verträge) entscheidet der Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses über die Rechtsnatur: Der verwaltungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, während das Gemeinwesen mit privatrechtlichen Verträgen eigene „private“ Interessen verfolgt (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N 7 ff.; zum Ganzen: Berger, BK ZPO, Art. 1 N 16).

f)       Insgesamt ist nach dem Gesagten demnach zur Abgrenzung zwischen privat- und öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis nicht die Herkunft bzw. Rechtsnatur der Parteien die Rechtsform, in die das Verhältnis gekleidet wird, entscheidend, sondern dessen Inhalt (BGE 109 II 76 E. 3; BGE 93 I 506 E. 1; Berger, BK ZPO, Art. 1 N 17; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 N 14; Wiederkehr/Richli, a.a.O., § 1 N 95 m.H.).

3.       a)      Gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG müssen die Kantone die Stromnetzgebiete für die auf ihrem Territorium tätigen Stromnetzbetreiber bezeichnen, wobei sie diese Kompetenz zur Gebietszuteilung, welche diskriminierungsfrei und transparent erfolgen muss, an die Gemeinden delegieren können. Die betreffenden Stromnetzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Mit dieser bundesrechtlichen Regelung wird somit eine Anschlusspflicht statuiert. Die Anschlussbedingungen und die Kostentragung des Anschlusses werden damit jedoch nicht näher bestimmt (BVGE 2015/38, E. 5). Immerhin dürfen die entsprechenden Bedingungen und Kosten von Bundesrechts wegen nicht so gestaltet sein, dass sie den Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs unterminieren (Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht – Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 3 N 13 m.H. auf die bundesrätliche Botschaft zum StromVG).

b)      Laut Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) kann die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses durch den Netzanschlussnehmer mittels zweier Beitragskomponenten erfolgen, nämlich eines Netzanschlussbeitrags und eines Netzkostenbeitrags. Der Netzanschlussbeitrag beinhaltet die erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers, d.h. in der Regel diejenigen Aufwendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Grabungskosten, Kabelkosten, Einlegekosten, etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Demgegenüber wird unter Netzkostenbeitrag im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetreibern entsprechend der bestellten Leistungsbeanspruchung des Verteilnetzes für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag verstanden („Einkaufspreis in das bestehende Netz“; zum Ganzen: BVGE 2015/38, E. 4 ff. m.w.H. und samt Zitierung der genannten VSE-Branchenempfehlung). Die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes (insbesondere StromVG und StromVV) enthält keine expliziten Regelungen betreffend Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge und deren Bemessung (BVGE 2015/38, E. 4.5.1., 5.5.; demgegenüber sind das Entgelt für die Netznutzung und die anrechenbaren Netzkosten in Art. 14 ff. StromVG normiert). Der Bundesgesetzgeber überlässt es also den Kantonen, diese Fragen bezüglich Anschlusskosten mittels Vorschriften auf kantonaler kommunaler Ebene mittels direkter vertraglicher Regelung zwischen dem betroffenen Endverbraucher und dem entsprechenden Stromnetzbetreiber zu ordnen (BVGE 2015/38 E. 5.5 f. m.w.H., E. 6.). Infolgedessen ist denn auch die Aufsichtsbehörde ElCom für die Festlegung von Netzanschluss- und Netzkostenbeiträgen nicht zuständig, sondern ihre Zuständigkeit beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Überprüfung von Netzanschlusspunkten und auf eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts (BVGE 2015/38, E. 7.3).

c)      Gemäss dem kantonalen Energiegesetz (EnG/GL) bezeichnet der Regierungsrat die Stromnetzgebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StromVG und dies kann – insbesondere zur Sicherstellung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit – mit einem Leistungsauftrag an die Stromnetzbetreiber verbunden werden (Art. 43 f. EnG/GL). Zudem sind auch die Gemeinden befugt, den von ihnen beherrschten Netzbetreibern einen Leistungsauftrag zu erteilen (Art. 43 Abs. 3 EnG/GL). Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist grundsätzlich ausschliesslich der bezeichnete Netzbetreiber für die Gewährleistung des Netzanschlusses verpflichtet (Art. 46 EnG/GL; zu den Ausnahmen vgl. Art. 47 EnG/GL). Sodann wird in Art. 49 EnG/GL Folgendes festgehalten: „Die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht obliegt dem zuständigen Departement.“.

d)      Der soeben erwähnten gesetzlichen Pflicht zur Bezeichnung der Stromnetzgebiete ist der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen. In Bezug auf das Gebiet der Gemeinde Glarus Nord bezeichnete er – mit Ausnahme des Areals der Fritz & Caspar Jenny AG – die Beschwerdegegnerin als Netzbetreiberin (regionale bzw. lokale Verteilnetze, Netzebenen 5b und 7; zum Begriff der Netzebenen vgl. bspw. BVGer, A-8629/2010 vom 19. September 2011, E. 5 m.w.H.; zum Ganzen: www.gl.ch [Rubrik „Verwaltung / Bau und Umwelt / Umwelt, Wald und Energie / Umweltschutz und Energie / Energie / Produktion und Versorgung“]; vgl. auch den vom ehemaligen Gemeindeparlament genehmigten Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 [act. 69/3, gemäss dortigem Art. 10 Abs. 1 rückwirkend ab 1. Januar 2014 wirksam] S. 1).

e)      Die Beschwerdegegnerin ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus Nord mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus Nord, welche ein eigenes Vermögen besitzt und eine eigene Rechnung führt (vgl. deren von der Gemeindeversammlung erlassenes Organisationsreglement, act. 69/1 [gültig von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013] Art. 2 und act. 69/2 [gültig ab 1. Januar 2014] Art. 1). Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin ist die Sicherstellung der Energieversorgung der Gemeinde Glarus Nord (act. 69/1 Art. 3 Ziff. 1; act. 69/2 Art. 2 Ziff. 1; vgl. auch die vom ehemaligen Gemeindeparlament der Gemeinde Glarus Nord am 22. Mai 2014 rückwirkend per 1. Januar 2014 erlassene Eigentümerstrategie für die Beschwerdegegnerin [act. 69/4] Art. 1 Abs. 1). Dementsprechend besorgt sie für die Gemeinde u.a. die Aufgabe der Erstellung, des Betriebs und des Unterhalts der Energieverteilungsnetze (Strom, Gas, Fernwärme; act. 69/1 Art. 3 Ziff. 2; act. 69/2 Art. 2 Ziff. 2). In diesem Zusammenhang wird im Organisationsreglement (act. 69/1 Art. 7 Ziff. 1; act. 69/2 Art. 6 Ziff. 1) statuiert, dass die Beschwerdegegnerin „im Rahmen der Gesetzgebung von Bund und Kantonen mit dem Vollzug der damit verbundenen öffentlichen Aufgaben beauftragt“ wird und namentlich die Versorgungspflicht für Elektrizität übernimmt (vgl. auch Konzessionsvertrag [act. 69/3], Art. 2).

f)       Laut dem Organisationsreglement (act. 69/1 Art. 8 Ziff. 1; act. 69/2 Art. 7 Ziff. 1) erhebt die Beschwerdegegnerin für die Finanzierung (u.a.) der Elektrizitätsversorgung einmalige Gebühren aufgrund der vereinbarten Leistungen und wiederkehrende Gebühren zur Deckung des Betriebsaufwandes und des ungedeckten Teils der Investitionen. Letztere sollen der Beschwerdegegnerin einen angemessenen Ertragsüberschuss erlauben und so die langfristige Unternehmungssicherung (Abschreibungen, Verzinsung, betriebsnotwendige Ersatzinvestitionen, angemessene Eigenkapitalbildung) ermöglichen (act. 69/1 Art. 8 Ziff. 2; act. 69/2 Art. 7 Ziff. 2). Gemäss der Eigentümerstrategie (act. 69/4 Art. 2 Abs. 1) soll die Beschwerdegegnerin aus der Geschäftstätigkeit zur nachhaltigen Finanzierung der notwendigen und zukunftsorientierten Investitionen der Unternehmung, insbesondere von Netzen und Kraftwerken, Gewinne erwirtschaften. Von ihrem jährlichen Unternehmenserfolg steht der Gemeinde Glarus Nord ein Viertel zu, sobald die Eigenkapitalquote 60 % beträgt; die übrigen drei Viertel sind ihren Reserven zuzuschlagen und „dienen der langfristigen Sicherung einer erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens“ (act. 69/4 Art. 2 Abs. 3).

g)      Das Organisationsreglement sieht vor, dass die Bedingungen für Energielieferungen und die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren (vgl. soeben, E. II.3f) durch die Beschwerdegegnerin in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in Tarifen/Preisen“ festzulegen sind, unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Finanzierungs- und Tarifgrundsätze sowie „der gesetzlichen Vorgaben“ (act. 69/1 Art. 8 Ziff. 3; act. 69/2 Art. 7 Ziff. 3).

h)      Für die vorliegende Thematik und den hier interessierenden Zeitraum sind die „Netzanschlussrichtlinien“ der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2010 (act. 7) einschlägig (vgl. act. 7 Art. 1 f. und Art. 26 i.V.m. act. 68 Rz. 4 und act. 2 Rz. II.1-10 sowie act. 10 S. 3-5; die heute gültigen „AGB Netzanschluss“ [vgl. www.tbgn.ch, „Schnelleinstieg; Formulare – Download“] datieren vom 22. September 2015 und sind erst seit 1. Januar 2016 in Kraft [vgl. deren Art. 28]). Darin wird statuiert, dass die Beschwerdegegnerin bei neuen Netzanschlüssen (zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. v.a. act. 7 Art. 3.4 und Art. 4 sowie illustrativ Anhang 1) sowie bei Verstärkung, Erweiterung, Änderung Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen Anschlussbeiträge erhebt, welche sich aus einem Netzkostenbeitrag und einem Netzanschlussbeitrag zusammensetzen (act. 7 Art. 12.1.1). Der Netzkostenbeitrag wird zur Deckung von Teilen der Grob- und Feinerschliessungskosten erhoben und entspricht der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet davon, ob für den Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen (act. 7 Art. 12.2.1). Wird bei einem bestehenden Anschluss die diesem zugrunde gelegte Leistung erhöht, so errechnet sich dieser einmalig geschuldete Netzkostenbeitrag aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kVA, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in CHF/kVA (act. 7 Art. 12.2.1, 12.2.3-5, Anhang 8). Der Netzanschlussbeitrag seinerseits enthält sämtliche für den Netzanschluss erforderlichen Aufwendungen, die nicht anteilsmässig durch den Netzkostenbeitrag abgedeckt werden (Projektierung, Lieferung, Montage, Dokumentation und Administration; act. 7 Art. 12.3.1). Bei der Verstärkung von innerhalb der Bauzone gelegenen Netzanschlüssen bemisst sich der pauschalisierte Netzanschlussbeitrag aufgrund der Hausanschlusssicherung sowie der Länge des Anschlusskabels innerhalb des Grundstücks nach den in Anhang 8 zur Netzanschlussrichtlinie genannten Ansätzen (act. 7 Art. 12.3.6 i.V.m. Art. 12.3.2 sowie Anhang 8). Diese Ansätze gelten bis zu einer Kabellänge von 25 Metern innerhalb des Grundstücks. Für längere Anschlussleitungen wird ein Mehrlängenzuschlag nach Aufwand in Rechnung gestellt (act. 7 Art. 12.3.2).

4.       a)      Wie gesehen (E. II.2.) ist für die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und den Netzanschlussnehmern nicht entscheidend, dass Erstere als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt in ihrer Organisation dem öffentlichen Recht untersteht. Zu konstatieren ist weiter, dass sich in Bezug auf die vorliegende Thematik des Netzanschlusses bzw. der Netzanschlusskosten in keinem der massgeblichen Rechtserlasse (StromVG, EnG/GL, kommunale Erlasse wie insbesondere Organisationsreglement und Netzanschlussrichtlinie; zum Ganzen vorne, E. II.3a ff.) eine ausdrückliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses als privatoder öffentlich-rechtlich findet.

b)      Hingegen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin in casu in ihrer Eigenschaft als Verteilnetzbetreiberin im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StromVG handelt (E. II.3a-d). Damit nimmt sie eine öffentliche Aufgabe wahr (vgl. Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 StromVG; act. 69/1 Art. 7; act. 69/2 Art. 6; act. 69/3 Art. 2; BGE 131 II 1 E. 3.2; BGer 2C_443/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2.3. m.w.H.; BGer 4C.382.1995 vom 27. September 1996 in ZBl 98/1997 S. 410 ff. E. 1b). Freilich ist allein daraus – wie vorne (E. II.2d) erwogen – noch nicht zwingend zu folgern, dass das zwischen der Beschwerdegegnerin und den Netzanschlussnehmern bestehende Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Indes ist gemäss Art. 49 EnG/GL bezüglich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Netzanschlusspflicht ausdrücklich der verwaltungsrechtliche Rechtsweg („zuständiges Departement“) vorgeschrieben. Damit liegt zumindest ein bedeutendes Indiz für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses vor (Wiederkehr/Richli, a.a.O., § 1 N 83, 103; vgl. auch vorne, E. II.2a) und die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte ist bereits aufgrund dieser Bestimmung fraglich (vgl. auch act. 69/1 Art. 20 und act. 69/2 Art. 20, wo bezüglich Rechtsmittelweg zumindest – wenn auch ohne nähere Spezifikation – zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin unterschieden wird; in den Netzanschlussrichtlinien [act. 7] wird demgegenüber in Art. 24.1 lediglich festgehalten, dass im Zusammenhang mit diesen Richtlinien entstehende Streitigkeiten durch die zuständigen staatlichen Instanzen zu beurteilen sind, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schlichtungsverfahren einigen; in den seit 1. Januar 2016 diese Netzanschlussrichtlinien ablösenden „AGB Netzanschluss“ [vgl. vorne, E. II.3h] ist hingegen neu ebenfalls ausdrücklich der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg vorgeschrieben).

c)      Zu bedenken ist weiter, dass es sich vorliegend um eine unter die Grundversorgung fallende Angelegenheit handelt, indem von Bundesrechts wegen ein rechtlicher Anspruch der Netzanschlussnehmer auf Netzanschluss bzw. eine Anschlusspflicht besteht (Weber/Kratz, a.a.O., § 3 N 2, 9). Bereits daraus wird deutlich, dass im vorliegend interessierenden Bereich die Verwirklichung öffentlicher Interessen bzw. die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks (Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung aller Haushalte und Unternehmen mit Strom zu angemessenen Preisen, was auch das Anschlussrecht umfasst [Weber/Kratz, a.a.O., § 3 N 2]) Vorrang gegenüber einer Gewinnerzielung hat (vgl. auch Tribunal du District de Sion, ZWR/RVJ 2002, S. 241). Gleiches ergibt sich zudem aus den vorliegend einschlägigen Erlassen, insbesondere aus der Eigentümerstrategie und aus dem Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin (vgl. vorne, E. II.3f ff.): Zumindest nach dem Wortlaut dieser Regelwerke soll die Beschwerdegegnerin Ertragsüberschüsse nur mittels der eingenommenen wiederkehrenden Gebühren erzielen, nicht aber mit einmaligen Gebühren wie sie hier in Frage stehen (act. 69/1 Art. 8 Ziff. 1 und 2; act. 69/2 Art. 7 Ziff. 1 und 2; act. 7 Art. 12.2.1 letzter Satz, Art. 12.3.1). Selbst wenn im vorliegend interessierenden Bereich Netzanschluss Ertragsüberschüsse sollten erzielt werden dürfen, hätten diese überwiegend der langfristigen Unternehmenssicherung zu dienen, wären somit vorrangig für Abschreibungen, Verzinsungen und Ersatzinvestitionen zu verwenden (act. 69/1 Art. 8 Ziff. 2; act. 69/2 Art. 7 Ziff.  2; act. 69/4 Art. 2 Abs. 1 und 3). Aus alldem folgt, dass jedenfalls im hier interessierenden Bereich des Netzanschlusses die Erzielung von Gewinn gegenüber der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der Sicherstellung der Grundversorgung mit Strom zumindest von ganz deutlich untergeordneter Bedeutung ist.

d)      Infolge Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Grundversorgung) und Bestehen einer Anschlusspflicht (vgl. vorne, E. II.3a, II.4c) ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Netzanschlüsse an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. statt vieler Rütsche, recht 4/13, S. 153). Dabei ist in casu vor allem Art. 8 BV (Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot) von Bedeutung. Ferner ist der – indes nicht justiziable – Art. 43a Abs. 4 BV zu beachten, wonach Leistungen der Grundversorgung allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen müssen (zu dessen Gehalt vgl. Schweizer/Müller, SG-Komm. BV, Art. 43a N 16 ff. m.w.H.). Im Lichte dieser Bestimmungen sowie jener des StromVG dürfen somit die Bedingungen und Kosten von Netzanschlüssen von Bundesrechts wegen nicht so gestaltet sein, dass sie den Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs unterminieren (siehe vorne, E. II.3a). In Bezug auf die Festlegung von Netzanschlussgebühren bestehen damit durch das Bundesrecht bereits weitreichende Vorgaben, womit nur wenig Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung der Entgeltbedingungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den Netzanschlussnehmern verbleibt. Dieser Umstand spricht nach dem vorne Erwogenen (E. II.2.) ebenfalls für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses.

e)      Aber nicht nur aus dem Bundesrecht, sondern noch konkreter aufgrund der einschlägigen kantonalen bzw. kommunalen Rechtserlasse wird deutlich, dass in Bezug auf das hier interessierende Rechtsverhältnis betreffend Netzanschlusskosten (Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag) eine freie rechtsgeschäftliche Gestaltung bzw. Aushandlung unter den Parteien nahezu ausgeschlossen ist: Wie vorne erwähnt (E. II.3g) hat die Gemeindeversammlung der Gemeinde Glarus Nord mittels des von ihr erlassenen Organisationsreglements die Beschwerdegegnerin ermächtigt, die Höhe dieser Gebühren „in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in Tarifen/Preisen“ zu regeln. Dem ist der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin mittels Erlasses der Netzanschlussrichtlinien (act. 7, vgl. vorne, E. II.3h) nachgekommen. Die einzelnen darin enthaltenen Bestimmungen zur Bemessung der Netzanschlussgebühren wurden vorne wiedergegeben (E. II.3h). Bereits aus den dort genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, die fraglichen Gebühren einseitig festzulegen. Noch klarer geht dies aus Art. 21 der Netzanschlussrichtlinien (act. 7) hervor. Gemäss dem dortigen Art. 21.2 legt die Beschwerdegegnerin die Preise für den Netzanschluss „unter Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben“ fest und Preisänderungen haben keine Kündigung des Netzanschlussvertrages zur Folge (zu den Kündigungsmöglichkeiten vgl. act. 7 Art. 22). Sodann ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 21.1 berechtigt, die Netzanschlussrichtlinien jederzeit ganz teilweise zu ändern zu ergänzen, wobei die Netzanschlussnehmer darüber bloss informiert werden. Beachtlich ist zudem die Wortwahl in Art. 12.1.1, wonach die Beschwerdegegnerin die Anschlussbeiträge „erhebt“, was ebenfalls eine einseitige Betragsfestlegung bzw. -einforderung ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch die Netzanschlussnehmer impliziert. Ausserdem werden die Ansätze gemäss Netzanschlussrichtlinie (Art. 12.2.3.; 12.3.2) lediglich „periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst“. Auch dies zeigt, dass der einzelne Netzanschlussnehmer keine Möglichkeit hat, im konkreten Fall Preisverhandlungen mit der Beschwerdegegnerin zu führen. Eine Ausnahmebestimmung für die Gebührenbemessung bei Änderungen des Netzanschlusses innerhalb von Bauzonen findet sich in den Netzanschlussrichtlinien (act. 7) nur in Bezug auf „spezielle Netzanschlüsse“ und nur hinsichtlich des Netzanschlussbeitrags, nicht aber des Netzkostenbeitrags (Art. 12.3.2 i.V.m. Art. 12.3.6.). Angesichts der Formulierung, dass diese nach Aufwand in Rechnung gestellt werden können (Art. 12.3.2 letzter Satz), ist jedoch auch diesbezüglich fraglich, ob die Netzanschlussnehmer auf die Preisgestaltung Einfluss nehmen können.

f)       Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind im vorliegenden Fall die preislichen Konditionen für die getätigte Änderung des Netzanschlusses zum Vornherein einseitig, d.h. durch die Netzanschlussnehmer unabänderlich, mittels Verordnungen – also mittels Hoheitsakten – geregelt. Dies in dem Sinne, dass bei Vorliegen gleicher Umstände (Erhöhung der Anschlussleistung um eine bestimmte Stärke) stets gleich hohe Gebühren geschuldet sind (vgl. E. II.3h). Die massgeblichen Erlasse lassen keinen Raum für besondere Vereinbarungen (Verhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben) zwischen der Beschwerdegegnerin und den Netzanschlussnehmern. Die Beschwerdegegnerin führte denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber aus, es sei nicht einzusehen, weshalb sie über die AGB (gemeint die Netzanschlussrichtlinien) mit dem Beschwerdeführer verhandeln müsste (act. 18 S. 3 oben). Mangels Einflussmöglichkeiten der Netzanschlussnehmer auf die Netzanschlusskonditionen kann daher entgegen der Beschwerdegegnerin (act. 2 Rz. III.2, act. 18 S. 2 f.) weder gesagt werden, dass der in Rechnung gestellte Betrag von den Parteien vorgängig einvernehmlich vereinbart worden sei noch dass aufgrund von seitens der Beschwerdegegnerin im Vorfeld erfolgten Verweisen auf die Netzanschlussrichtlinien ein Rechtsverhältnis des Privatrechts vorliegt. Die Netzanschlussnehmer sind den vorgegebenen Bedingungen unterworfen, auch wenn sie mit ihnen nicht einverstanden sind. Insofern tritt die Beschwerdegegnerin diesen nicht auf gleichberechtigter Ebene gegenüber, sondern als übergeordnete Instanz. Es besteht mit anderen Worten – entgegen der Vorinstanz (act. 53 E. II.1.3.) – zum einzelnen Netzanschlussnehmer ein besonderes Hoheitsbzw. Gewaltverhältnis und der Beschwerdegegnerin kommen hoheitliche Befugnisse zu (so denn auch die Beschwerdegegnerin, act. 18 S. 7 und act. 68 Rz. 7; vgl. auch act. 69/1 Art. 7 bzw. act. 69/2 Art. 6 und act. 69/3 Art. 2, hierzu vorne E. II.3e). So hat denn auch die Gemeinde Glarus Nord der Beschwerdegegnerin im Organisationsreglement (act. 69/1 Art. 7; act. 69/2 Art. 6) – soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich – die notwendigen hoheitlichen Befugnisse übertragen (vgl. auch Konzessionsvertrag [act. 69/3], Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Fussnote 1, wo festgehalten wird, diese Hoheitlichkeit beziehe sich „auf das Stromnetz und Kunden in der Grundversorgung“) und diese für berechtigt erklärt, im Verhältnis zu den Kunden in den Bereichen Elektrizität, Gas und Kommunikationsdienstleistungen Verfügungen zu erlassen. Die fraglichen Rechtsbeziehungen sind daher nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. vorne, E. II.2.).

g)      Dass die Beschwerdegegnerin den Netzanschluss laut Organisationsreglement erst erstellt, wenn ein vom Netzanschlussnehmer rechtsgültig unterzeichneter Netzanschlussvertrag vorliegt (act. 7 Art. 3.1 und 3.3), stellt dabei eine blosse Vorgehensmodalität dar und ändert an der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich nichts. Dies, zumal im hier vorliegenden Fall vor Inangriffnahme der Netzanschlussänderungsarbeiten offenbar gerade kein solcher Netzanschlussvertrag unterzeichnet wurde bzw. sich ein solcher jedenfalls nicht bei den Akten befindet (die Beschwerdegegnerin machte lediglich geltend, sie habe in ihrer Korrespondenz bzw. Offerte auf die Netzanschlussrichtlinien verwiesen respektive diese beigelegt [act. 2 Rz. II.2, II.6; vgl. auch act. 3/5-6, 3/13]). Im Übrigen braucht an dieser Stelle auf die Frage, welcher Handlungsform (Verfügung verwaltungsrechtlicher Vertrag) sich die Beschwerdegegnerin bedienen darf bzw. muss (sie selber scheint von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen, vgl. u.a. Art. 3.3, Art. 18 „Übertragung des Vertrags“, Art. 22 „Beendigung des Vertragsverhältnisses“), mangels Zuständigkeit der Zivilgerichtsbehörden nicht weiter eingegangen zu werden. Dies zu beurteilen wird vielmehr Sache der zuständigen Verwaltungsbzw. Verwaltungsgerichtsbehörden sein. Fest steht aber jedenfalls, dass der Umstand, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechnung und eine Offerte nicht in Verfügungsform ergingen, entgegen der Vorinstanz (act. 53 E. II.1.3.) nicht bedeutet, dass kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vorliegen kann. Denn welche rechtlichen Handlungsformen (Verfügung, Vertrag, etc.) in Betracht fallen bzw. zu wählen sind, kann erst entschieden werden, wenn zuvor Klarheit besteht, welcher Natur (privatrechtlich öffentlich-rechtlich) das fragliche Rechtsverhältnis ist (so implizit auch Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 27 N 7 ff.).

5.       Nach dem Gesagten ist das hier in Frage stehende, zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht als privatrechtlich sondern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Da somit keine strittige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO vorliegt, ist auf die Klage in Gutheissung der Beschwerde sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 3 (recte: Ziff. 1 und 2) des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (act. 53) nicht einzutreten (vgl. E. II.1b; Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

 

III.

 

1.       a)      Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und bezüglich des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (act. 53) auch diejenigen Dispositivziffern aufzuheben, welche die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen. Ein grober Fehler der Vorinstanz, welcher die Übernahme der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zur Folge haben könnte (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 108 ZPO), liegt nicht vor.

b)      Die Gerichtskosten für beide Gerichtsinstanzen sind pauschal auf insgesamt CHF 2‘800.– festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Zivil- und Strafprozesskostenverordnung). Sie sind mit den von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren und mit dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1‘300.– und CHF 1‘500.– (act. 5 f.; act. 58 f.) zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die verrechneten Gerichtskosten im Umfang von CHF 1‘500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2.       a)      Schliesslich stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit die unterliegende Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der diesbezüglich erforderliche Antrag (Art 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3) liegt jedenfalls vor (act. 56 S. 2; vgl. auch bereits act. 10 S. 2). Sodann hat der Beschwerdeführer eine Kostennote eingereicht (act. 57/2), worin er einen Aufwand von 25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, ferner auf den so errechneten Betrag 4 Prozent Barauslagen sowie auf den Totalbetrag noch 8 Prozent Mehrwertsteuer geltend macht, ohne indes zu spezifizieren, für welchen Zeitraum diese Honorarnote gilt.

b)      Der Beschwerdeführer, ein im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Rechtsanwalt (siehe den Briefkopf auf dessen Eingaben [z.B. act. 10, 50, 56] sowie http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/anwaltswesen/anwaltsregister.html), liess sich im Beschwerdeverfahren durch seinen Bürokollegen, B.__, vertreten (vgl. act. 56, 58, 60-61). Im vorinstanzlichen Verfahren hingegen war er nicht anwaltlich vertreten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 53 E. I.6.) verwiesen werden. B.__ nahm im dortigen Verfahren für den Beschwerdeführer nur eine einzige geringfügige Prozesshandlung, nämlich die Mitteilung, dass er nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte (act. 15), vor. Für das vorinstanzliche Verfahren fällt daher zum Vornherein einzig die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sowie von Auslagenersatz (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), nicht aber einer Entschädigung von Anwaltskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in Betracht.

c)      Die Parteien sind nach Art. 68 Abs. 1 ZPO berechtigt, einen – berufsmässigen nichtberufsmässigen – Vertreter beizuziehen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Notwendigkeit eines Rechtsbeistands besteht. Dieses Recht zum Beizug eines Vertreters bedeutet indes keinen bedingungslosen Anspruch darauf, im Falle eines Obsiegens die Vertretungskosten vollständig ersetzt zu erhalten. Ob und in welchem Umfang die Kosten der Vertretung zu entschädigen sind, bestimmt sich vielmehr nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (KG GR KSK 14 64 vom 30. September 2014 E. 4b). Laut dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist die Entschädigung der Anwaltskosten zwar nicht von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig. Aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich indes, dass dieses Kriterium bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (KG GR KSK 14 64 vom 30. September 2014 E. 4c m.H. auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). In Bezug auf Anwaltskosten ist somit nur der gebotene Aufwand, d.h. jener welcher infolge einer bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwalts entstanden ist, zu entschädigen (Sterchi, BK ZPO, Art. 95 N 14; KG GR KSK 14 64 vom 30. September 2014 E. 4c-f m.H.; a.M. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, S. 15 m.w.H.).

d)      Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er in einer Angelegenheit wie der vorliegenden selber tätig wird. Denn die Sache ist angesichts des strittigen Netzanschlussbeitrags von rund CHF 8‘000.– (vgl. auch act. 68 S. 2 Antrag 4, wonach sich der Beschwerdeführer „eventuell“ bereit erklärt, diesbezüglich der Beschwerdegegnerin CHF 3‘745.– zu bezahlen) von eher bescheidener Bedeutung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint demnach die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung seitens des Beschwerdeführers bei objektiver Würdigung der relevanten Umstände trotz gewisser rechtlicher Komplexität der Prozessthemen nicht als geboten. Es besteht daher kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Vertretungskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO.

e)      Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen ist. Gemäss dieser Norm kommt dies nur in begründeten Fällen in Frage (vgl. auch BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2). Gemäss der Botschaft zur ZPO soll mit Umtriebsentschädigungen nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO primär der Verdienstausfall selbständig erwerbender Personen ausgeglichen werden (Zotsang, a.a.O., S. 23 ff.). Ist eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geboten (vgl. soeben E. III.2d), so liegt die Fallkonstellation eines in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalts vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb schlechter gestellt werden soll, wer über den nötigen Sachverstand verfügt, um sich selber einer Sache anzunehmen, als wer mangels solchen Sachverstands berechtigterweise eine Fachperson beizieht und deren Kosten – jedenfalls in einem gewissen Umfang – gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auf die Gegenpartei abwälzen kann (OG ZH RA140023 vom 17. Februar 2015 E. III.2. m.H.). Daher rechtfertigt sich in casu die Zusprechung einer angemessenen, ermessensweise festzusetzenden Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sowie von Auslagenersatz im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO (vgl. zum Ganzen auch OG BE ZK 15 221 vom 7. September 2015; KG GR KSK 14 64 vom 30. September 2014; KG GR KSK 13 55/57 vom 2. Dezember 2013 E. 9; BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2).

f)       Unter Berücksichtigung des für den Prozess notwendigen Zeitaufwands und der allenfalls entgangenen Freizeit bzw. eines möglichen Verdienstausfalls (Zotsang, a.a.O., S. 25) rechtfertigt es sich, diese Umtriebsentschädigung inkl. Auslagenersatz für das gesamte Verfahren (vorinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) auf insgesamt CHF 1‘500.– festzusetzen. Dieser Betrag entspricht im Übrigen im Sinne einer Kontrollrechnung ungefähr einem notwendigen Aufwand von rund zwölf Stunden für beide Instanzen inklusive Schlichtungsverfahren (vgl. bezüglich Letzterem BGE 141 III 20), gerechnet zu einem reduzierten, angemessenen Stundenansatz von CHF 120.–, zuzüglich Spesen. Da es sich nicht um eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung im Sinne von Art. 3 lit. c MWSTG handelt (OG ZH RE160002 vom 17. Mai 2016, E. III.1.), ist auf diesen Betrag kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer vorzusehen.

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Der Streitwert beträgt CHF 7‘892.90. Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG nur erhoben werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 BGG). Ansonsten ist einzig die subsidiäre Verfas­sungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zulässig. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht hat den Anforderungen von Art. 42 BGG zu genügen; sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen einzureichen, gerechnet ab Zustellung dieses Ent­scheids

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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