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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00033: Kantonsgericht

Die Beschwerdeführer A. und B. haben beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner C. und die X. AG wegen Verstössen gegen Mieterschutzbestimmungen erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat das Strafverfahren eingestellt, woraufhin die Beschwerdeführer Beschwerde einreichten. Es ging um die Einstellung einer Strafuntersuchung und die Anfechtung von Kündigungen und Mietzinsen. Das Gericht prüfte die Vorwürfe der Nötigung und der Verletzung von Mieterschutzbestimmungen. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Straftatbestände nicht erfüllt waren, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2016.00033

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2016.00033
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2016.00033 vom 15.09.2017 (GL)
Datum:15.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einstellung einer Strafuntersuchung
Schlagwörter : U-act; Kündigung; Vermieter; Vermieterin; Beschwerdegegner; Recht; Mietzins; Mieter; Staatsanwaltschaft; Sinne; Mietzinse; Kanton; Tatbestand; Kantons; Verfahren; Mängel; Gericht; Mietverhältnis; Rechte; Einstellung; Urteil; Beschwerdeführern; Mietzinsen; Entscheid; Beschwerdegegners; Zahlung; See-Gaster; Androhung; Zahlungsverzug
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 125; 115 IV 207; 139 IV 78; 141 IV 1; 141 IV 380; 141 IV 437; 142 IV 11; 143 IV 77; 86 IV 222;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2016.00033

 

 

Anträge des Beschwerdegegners 1 (gemäss Eingabe vom 19. September 2016 [act. 11 S. 2], sinngemäss):

 

 

 

Anträge der Beschwerdegegnerin  2 (gemäss Eingabe vom 7. September 2016 [act. 9], sinngemäss):

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessgeschichte)

 

 

II.
(Sachverhalt)

 

 

III.
(Rechtliche Grundlagen)

 

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist ein Strafbefehl zu erlassen Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung der Erlass eines Strafbefehls auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Insbesondere sind Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen. Stehen sich jedoch gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (zum Ganzen z.B.: BGer 6B_1165/2016 vom 27. März 2017, E. 2.2.1.; BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.).

 

 

IV.
(Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB)

 

V.
(Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter
von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325bis StGB)

 

 

VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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