Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00022: Kantonsgericht
Ein Mann namens A.______ wurde beschuldigt, am 23. April 2015 eine Holzbeige in Mitlödi in Brand gesteckt zu haben, sowie am 2. Mai 2015 in Schwanden ein Feuer gelegt zu haben, das auf ein Wohnhaus übergriff. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise aufgeschoben wurde. A.______ bestritt die Taten, aber aufgrund von Beweisen und Zeugenaussagen wurde er schuldig gesprochen. Das Gericht wertete die Beweise und Zeugenaussagen ausführlich aus, um zu einem Urteil zu gelangen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2016.00022 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.01.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Brandstiftung |
Schlagwörter : | Brand; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Brandstiftung; Brandfall; Feuer; Massnahme; Täter; Sinne; Zeuge; Beweis; Frage; Zeugen; Gutachten; Gericht; Person; Fragen; Verteidigung; Behandlung; Verfahren; Freiheit; Mitlödi; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 133 StGB ;Art. 149 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 221 StGB ;Art. 222 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 369 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 421 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 48a StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 31; 123 IV 130; 127 I 38; 135 IV 87; 135 IV 95; 136 IV 55; 136 IV 56; |
Kommentar: |
Antrag der Berufungsbeklagten (gemäss Plädoyernotizen vom 20. Oktober 2016 [act. 65]):
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
Prozessgeschichte
II.
Prozessuales
III.
Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung
und zur Verwertbarkeit von Beweismitteln
IV.
Sachverhalt – Brandfall 1 vom 23. April 2015 in Mitlödi
A) Anklagesachverhalt und Beweismittel
B) Aussagen des Beschuldigten
C) Weitere Beweismittel
D) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel
V.
Sachverhalt – Brandfall 2 vom 2. Mai 2015 in Schwanden
A) Anklagesachverhalt und Beweismittel
B) Aussagen des Beschuldigten
C) Aussagen der anonymen Zeugin 1
D) Aussagen des anonymen Zeugen 2
E) Aussagen von X.__
Der von der Polizei am 2. Mai 2015 als Auskunftsperson befragte X.__ (act. 2/5/1 Fragen 1-10) sagte aus, dass er mit seiner Familie im Wohnzimmer im 2. Stockwerk am Fernsehen (Fussballspiel) gewesen sei und die Kinder im Büro nebenan Play-Station gespielt hätten. Plötzlich sei vom Kinderzimmer her ein lauter Knall gekommen, als ob eine Fensterscheibe zerbrochen sei. Er sei sofort nach oben gegangen, wo er im Kinderschlafzimmer das kaputte Fenster und draussen Feuer und Rauch gesehen habe. Sofort habe er seine Familie nach draussen beordert, wobei niemand mehr etwas habe mitnehmen können. Weiter gab X.__ an, dass er nicht wisse, weshalb es zum Brand gekommen sei. Unter der Pergola, wo das Feuer gewesen sei, habe es einen Plastiktisch, Velos, Autopneus sowie einen Gasgrill gehabt, welcher aber lange nicht mehr benutzt worden sei. In seiner Familie würde niemand Rauchen und die Kinder könnten nichts mit dem Brand zu tun gehabt haben, da sie sich im Büro nebenan befunden hätten. Im Haus hätte es immer wieder Probleme mit dem Strom und der Sicherung gegeben.
F) Aussagen von Y.__
In der polizeilichen Befragung vom 3. Mai 2015 als Auskunftsperson (act. 2/5/2 Fragen 1-10), gab Y.__ neben der Schilderung ihres Tagesablaufs zu Protokoll, dass sie nach dem Nachtessen im oberen Stock Wäsche zusammengelegt habe, während die Familie im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen sei. Sie sei dann dazu gestossen und plötzlich habe es mehrmals „bum bum bum“ gemacht. Ihr Mann sei dann ins Kinderzimmer gegangen, wo er das kaputte Fenster sowie das Feuer vom Unterstand draussen gesehen habe und er sofort die Familie nach draussen beordert habe. Sie habe nichts mitnehmen können und im Haus sei alles verbrannt. Sie habe keine Ahnung, wie es zum Brand gekommen sei, schliesslich hätten sie weder Holzfeuerung noch Kerzen im Haus und mit der Nachbarschaft hätten sie es gut. Im Unterstand hätten sich ein Sofa, Autopneus, Fahrräder sowie ein Gasgrill befunden, welcher in diesem Jahr nie verwendet worden sei.
G) Weitere Beweismittel
H) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel
VI.
Sachverhalt – Brandfall 3 vom 4. Mai 2015 in Mitlödi
A) Anklagesachverhalt und Beweismittel
B) Aussagen des Beschuldigten
C) Aussagen der anonymen Zeugin 3
D) Aussagen der anonymen Zeugin 4
E) Aussagen der anonymen Zeugin 5
F) Aussagen von V.__
Befragt als Auskunftsperson, sagte V.__ bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2015 (act. 2/5/6 Fragen 1-14) sinngemäss Folgendes aus: Sie seien durch einen Anruf der Polizei auf den Brand in der Remise – in welcher sich vor allem Holz und jeweils ein alter Ladewagen befunden hätten – schräg vis-à-vis ihres Hauses aufmerksam geworden. Sie hätten ihr Haus verlassen und ihr Mann habe versucht, den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen. Sie habe festgestellt, dass die beiden Holzbeigen auf beiden Seiten des Schopfes ungefähr einen Meter ab Boden lichterloh gebrannt hätten. Es sei sehr schnell gegangen, bis auch das Dach gebrannt habe. Als die Feuerwehr nach rund 15 Minuten eingetroffen sei, sei der Schopf bereits in Vollbrand gestanden. Da der Gang zwischen den beiden Holzbeigen sehr breit gewesen sei, sei ein Überspringen des Feuers ihrer Ansicht nach nicht möglich. Eher gehe sie davon aus, dass es an beiden Orten zu brennen begonnen habe. V.__ betonte nochmals, dass zu Beginn nur die beiden Holzbeigen gebrannt hätten.
G) Aussagen von W.__
Gemäss den Angaben von W.__ anlässlich der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 9. September 2015 (act. 2/5/7 Fragen 1-10) seien er und seine Frau aufgrund eines Telefonanrufs der Polizei auf den Brand in der Remise aufmerksam geworden. Er sei sofort nach draussen gegangen und habe versucht, den Brand zu löschen, obwohl er gewusst habe, dies nicht mehr tun zu können. Vor Ort habe er festgestellt, dass je ein Holzstapel links und rechts in etwa gleich stark gebrannt hätten und dies ab einer Höhe von einem Meter ab Boden. Seines Erachtens sei es nicht möglich, dass das Feuer von einem Stapel auf den anderen übergegriffen habe, zumal zwischen diesen ein Abstand von mindestens zwei Metern bestanden habe. Er könne sich sehr gut vorstellen, dass der Brand von jemandem gelegt worden sei. In der Remise hätten sich seines Wissens nur Holz und oft auch ein „Aebi“-Transporter befunden. Als er an den Brandort gekommen sei, hätten nur die Holzbeigen gebrannt, aber das Feuer habe sich sehr schnell ausgebreitet.
H) Weitere Beweismittel
I) Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel
VII.
Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien
VIII.
rechtliche Würdigung
IX.
Strafzumessung
X.
Massnahme
XI.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
XII.
Sicherheitshaft
Mit Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 wurde die gegenüber dem Beschuldigten bestehende Sicherheitshaft wie erwähnt bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids verlängert (act. 55 Dispositiv-Ziff. 1). Im vorliegenden Entscheid wird nun eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (vorne, E. X.), welche wenn immer möglich in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vollzogen werden sollte. Infolge möglicher diesbezüglicher Wartefristen ist es zur Vermeidung einer allfälligen Zeitperiode mit fehlendem Hafttitel angezeigt, die Sicherheitshaft nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Endentscheids, sondern bis zum Antritt dieser Massnahme zu verlängern (Art. 220 Abs. 2 StPO). Zur Begründung dieser Sicherheitshaft wird auf die nach wie vor uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der obergerichtlichen Verfahrensleitung vom 19. Juli 2016 (act. 55) verwiesen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gericht erkennt:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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