Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00015: Kantonsgericht
Die Berufungsklägerin hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, nachdem das Obergericht einen Entscheid gefällt hat. Die Parteien haben sich während des bundesgerichtlichen Verfahrens auf einen Vergleich geeinigt. Die Klage betraf eine Forderung und die Zuständigkeit des Gerichts. Die Berufungsklägerin und Beklagte forderten die Aufhebung bestimmter Verfügungen, während die Berufungsbeklagte und Klägerin auf die Klage eintreten wollten. Das Gericht entschied, dass das Kantonsgericht auf die Klage eintreten soll. Die Gerichtskosten und Entschädigungen wurden festgelegt. Die Berufungsbeklagte und Klägerin erhoben Berufung und machten verschiedene Anträge. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit einer Schiedsklausel in einem Vertrag. Die Beklagten argumentierten, dass das Kantonsgericht nicht zuständig sei, da eine Schiedsklausel im Vertrag existiert. Das Gericht entschied, dass keine gültige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2016.00015 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Beklagten; Vertrag; Schiedsvereinbarung; Recht; Berufung; Partei; Parteien; Vertrags; Schiedsklausel; Verfahren; Gericht; Klage; Vorinstanz; Zuständigkeit; Kanton; Kantonsgericht; Schiedsgericht; Schiedsverfahren; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Entscheid; Kantonsgerichts; Berufungsbeklagte; Eingabe; Haftung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 111 II 62; 111 Ib 253; 121 III 38; 121 III 495; 127 III 279; 129 III 727; |
Kommentar: |
Anträge der Berufungsbeklagten und Klägerin (gemäss Eingabe vom 16. Juni 2016 [act. 64 S. 2]):
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Prozessverlauf)
II.
(Rechtsmittelvoraussetzungen)
Bei der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. März 2016 (act. 49) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO sind solche Zwischenentscheide selbstständig anzufechten. Da der Streitwert CHF 10‘000.– übersteigt (vgl. z.B. act. 2 Rz. 14; act. 23 S. 1), ist gegen die angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung der Beklagten ist daher einzutreten.
III.
(Zuständigkeit des Kantonsgerichts)
A. Ausgangslage und angefochtener vorinstanzlicher Entscheid
B. Rügen der Beklagten in der Berufung
In ihrer Berufung vom 3. Mai 2016 beanstanden die Beklagten, die Vorinstanz habe sich infolge Vorliegens einer formell und materiell gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien zu Unrecht als zur Behandlung der von der Klägerin eingereichten Forderungsklage zuständig erklärt (act. 53 Rz. 7 ff.):
C. Anwendbares Recht und weitere rechtliche Grundlagen
D. Beurteilung
IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel)
__
Das Gericht beschliesst und erkennt:
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