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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00007: Kantonsgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid abgewiesen, der ihn des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig sprach. Der Beschuldigte verursachte einen Selbstunfall und kollidierte mit Zaunpfosten, was zu einem Sachschaden führte. Er wurde zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Der Beschuldigte reichte Berufung ein und argumentierte, dass sein Verhalten gerechtfertigt war. Das Gericht entschied, dass er den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nicht erfüllt hat, aber schuldig ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Die Strafe wurde entsprechend festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2016.00007

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2016.00007
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2016.00007 vom 03.03.2017 (GL)
Datum:03.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Unfall; Fahrzeug; Berufung; Verhalten; Vereitelung; Polizei; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Massnahme; Strasse; Sinne; Massnahmen; Vorinstanz; Fahrzeuglenker; Beschuldigte; Verhaltens; Busse; Verfahren; Geldstrafe; Grundsatz; Blutprobe; Recht; Strassen; Urteil; Gefahr; Verkehr
Rechtsnorm:Art. 51 SVG ;
Referenz BGE:127 II 302; 131 IV 36; 137 IV 290; 137 IV 57; 138 IV 120;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2016.00007

 

B. der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2016, act. 53):

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

 

I.

Prozessgeschichte

 

 

II.

Prozessuales

 

Bereits aus der Berufungseingabe vom 28. Januar 2016 (act. 32) war ersichtlich, dass der Anklagesachverhalt als solcher unbestritten ist, jedoch dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vom Beschuldigten nicht hingenommen wird. Weil somit im Berufungsverfahren einzig Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat das Obergericht gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO den Prozess schriftlich abgewickelt (act. 42), mit welchem Vorgehen der Beschuldigte sich im Übrigen ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 36 und act. 41).

 

 

III.

Sachverhalt

 

Gemäss der in der Sache unbestrittenen Anklage (act. 2) fuhr A.__ am Samstag, 21. Februar 2015, um ca. 21.45 Uhr, mit dem Personenwagen auf der Sernftalstrasse (Ausserortsstrecke) von Elm in Richtung Matt. Am betreffenden Abend schneite es und die Strasse war matschbedeckt. Auf der geraden Strecke zwischen der Bänzigenrus und dem Truppenparkplatz kurz vor Matt, geriet er mit seinem Wagen links über den Strassenrand hinaus und fuhr insgesamt neun Zaunpfosten um, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 2‘500.– entstand (siehe zum Ganzen auch Vorakten, act. I/1-4). Anschliessend schleppte A.__ sein stark beschädigtes Fahrzeug mit Hilfe eines Bekannten ab und stellte dieses in der Werkhalle einer Baufirma ein. Erst am Folgetag, 22. Februar 2015, meldete A.__ den Unfall bei einem Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes. Wie A.__ am 23. Februar 2015 gegenüber der Polizei zu Protokoll gab (Vorakten, act. I/5 ff.) und im weiteren Verfahrensverlauf unstrittig blieb, liefen kurz vor Matt auf offener Strecke plötzlich Hirsche von rechts auf die Strasse, denen er mit einem brüsken Schwenker nach links auswich, dabei aber über den Strassenrand hinausgeriet und mehrere Zaunpfosten umfuhr. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafgerichtskommission berichtigte A.__ den Sachverhalt dahingehend, dass er nicht schneller als 50 km/h gefahren sei und sein Fahrzeug weder an der Unfallstelle noch auf dem Abschleppweg Öl verloren habe (act. 21 Ziff. I.3 f.).

 

 

IV.

Rechtliche Würdigung

 

1.— a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 27 Erw. II.3.1.-3.3.), A.__ habe sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Aus Sicht der Vorinstanz, wäre die richtige Reaktion auf das plötzlich auf der Fahrbahn auftauchende Wild ein Bremsmanöver gewesen, statt zur Seite auszuweichen, zumal kaum Platz zum Aus-weichen vorhanden gewesen sei und, bei übrigens schlechter Sicht, Gefahr von Gegenverkehr bestanden habe. Insofern sei das Ausweichmanöver als eigentliche Fehlreaktion zu werten.

 

b) A.__ beanstandet in seiner Berufung die vorinstanzliche Argumentation als nicht haltbar. Seine Fahrfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen und er habe seine ganze Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr gewidmet und dabei die Licht- und Witterungsverhältnisse berücksichtigt. Er sei durch nichts abgelenkt und seine Geschwindigkeit sei den Verhältnissen angemessen gewesen (act. 47 Ziff. 6). Seine Reaktion auf die plötzlich auftauchenden Tiere sei nicht übermässig und nicht fehlerhaft gewesen. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Hätte er lediglich gebremst, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit in die Hirsche gefahren. Das Aus-weichen sei nicht gefährlich gewesen, da die Strasse übersichtlich war und kaum Verkehr geherrscht habe (act. 47 Ziff. 7 f.).

Die Staatsanwaltschaft erkennt in ihren Ausführungen in der Berufungsantwort das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darin, dass A.__ bei seinem Ausweichmanöver links über die Fahrbahn hinausschoss und dabei mit den Zaunpfosten kollidierte (act. 53 S. 2).

 

c) Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV [SR 741.11]).

Die Voraussetzungen für die Beherrschung des Fahrzeuges sind die Fahrfähigkeit des Fahrzeuglenkers, die Aufmerksamkeit im Verkehr sowie das Fehlen von Faktoren, welche den Fahrzeuglenker beim Erfüllen seiner Pflichten behindern stören (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., N 4 zu Art. 31 SVG). Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Ein Fahrzeuglenker muss selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., N 1 zu Art. 31 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6).

 

d) Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür – und wird überdies auch in der Anklage nicht geltend gemacht –, dass die Fahrfähigkeit von A.__ eingeschränkt gewesen wäre dass er seine Fahrweise nicht den damals herrschenden Strassen- und Witterungsverhältnissen angepasst hätte.

Das unvermittelte Auftauchen der Hirsche vor dem Fahrzeug erforderte seine volle Aufmerksamkeit und ein sofortiges Handeln. Es liegen keine Hinweise vor, wonach er just im Gefahrenmoment abgelenkt gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass er den Geschehnissen auf der Strasse die volle Aufmerksamkeit gewidmet hat, wusste er doch vom Wildwechsel auf dieser Strecke (act. 6/I/7 3. Frage).

Unvermutet auftauchende Hindernisse Gefahren stellen höchste Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit des Betroffenen. Beim plötzlichen Auftauchen von Hindernissen ist Bremsen in der dadurch geschaffenen Gefahrensituation für den Durchschnittsfahrer die nächstliegende Reaktion; oftmals wird auch dann gebremst, wenn die Gefahr durch Ausweichen gebannt werden könnte (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., N 559). A.__ entschied sich in dieser Situation nach links auszuweichen statt zu bremsen, um eine Kollision mit den Hirschen zu vermeiden. Diese Reaktion ist in der damaligen Lage (gerade Strecke ohne Gegenverkehr) als durchaus adäquat zu bezeichnen, zumal die Wirksamkeit eines Bremsmanövers auf schneematschbedeckter Fahrbahn fraglich ist. Das anschliessende Umfahren der Zaunpfosten am linksseitigen Strassenrand war sodann eine unmittelbare Folge des sachgerechten Ausweichmanövers und daher letztlich unvermeidlich.

 

e) Damit ist in diesem Punkt die Berufung von A.__ gutzuheissen und dieser vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.

 

2.— a) Die Vorinstanz befand A.__ schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), indem er trotz eines angerichteten Sachschadens (Zaunpfosten) weder die geschädigte Person noch die Polizei unverzüglich (mindestens noch am selben Abend) benachrichtigt habe. Eine Meldung an die Polizei wäre problemlos möglich gewesen, sei doch notorisch, dass die Einsatzzentrale während 24 Stunden besetzt sei (act. 27 Erw. II.4.2.3.). In subjektiver Hinsicht wertete die Vorinstanz den Einwand von A.__, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden, was sein Handeln beeinflusst habe, als Schutzbehauptung. Sie begründete dies damit, dass A.__ nach dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. So sei er nach der Bergungsaktion wieder in der Lage gewesen, sich mit X.__ über die Geschehnisse des Tages und die Jagd zu unterhalten (act. 27 Erw. II.4.2.4.).

 

b) A.__ bestreitet in seiner Berufung, sich im Sinne der Anklage pflichtwidrig verhalten zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren wendete er ein, er sei nach dem Unfall geschockt gewesen, weshalb er nicht mehr daran gedacht habe, den Geschädigten die Polizei zu benachrichtigen. Weiter sei auch verständlich, dass er den Schaden nicht mitten in der Nacht von Samstag auf Sonntag gemeldet habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). An diesem Standpunkt hielt A.__ auch im Berufungsverfahren grundsätzlich fest (act. 47 Ziff. 10); zusätzlich hält er dafür, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei unzulässig sei und gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare (nachfolgend nemo-tenetur-Grundsatz genannt; act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5) verstosse.

 

c) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adressen anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 51 SVG).

 

d) Vorliegend ist unbestritten, dass das Fahrzeug von A.__ nach dem Ausweichmanöver mit neun Zaunpfosten kollidierte, was einen Drittschaden in Höhe von ca. CHF 2‘500.– verursachte (act. 6/I/13). A.__ sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst habe, wem die Wiese gehöre. Er habe aber gewusst, dass der Zaun dem Kanton gehöre (act. 40 S. 3). Auch unbestritten ist, dass A.__ erst am Folgetag Y.__ (Unterhaltsdienst) über den Verkehrsunfall informierte (act. 6/I/9 20. und 21. Frage). Aufgrund dieser Sachlage wäre A.__ verpflichtet gewesen, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG), was er jedoch unterlassen hat. Somit hat die Vor-instanz zutreffend festgestellt, dass A.__ objektiv den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG unzweifelhaft erfüllt hat.

 

e) In subjektiver Hinsicht wendet A.__ ein, dass er sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). Auch der Zeuge X.__ bestätigte, dass A.__ anfangs auf ihn verwirrt, geschockt und aufgelöst gewirkt habe (act. 40 S. 6). Indes ergibt sich aus den Akten, dass A.__ schon kurz nach dem Unfall durchaus rationale Überlegungen und Handlungen tätigte, welche nicht auf einen länger andauernden Schockzustand schliessen lassen. So räumte er zusammen mit X.__ an der Unfallstelle die Teile auf (act. 6/I/6 1. Frage), schleppte das Fahrzeug mit Hilfe von X.__ aufgrund eines vermuteten Ölverlusts ab (act. 6/I/8 13. und 17. Frage) und stellte es in einer Halle der Baufirma […] ein (act. 6/I/7 f. 10. Frage), wo er schliesslich Ölbinder auf den Boden streute (act. 6/I/8 14. Frage) und zudem eine Auffangwanne unter das Fahrzeug stellte (act. 6/I/8 15. Frage). All diese Aktivitäten zeugen von einer rationalen auf Schadenminimierung gerichteten Vorgehensweise. Im Lichte dieser Erwägungen, muss der Einwand von A.__, er habe sich in einem Schockzustand befunden und deshalb seine Meldepflichten unterlassen, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im Übrigen ist das Kennen der Verkehrsregeln Voraussetzung für die Erteilung des Lernfahrausweises (Art. 14a Abs. 1 lit. a SVG). Es ist davon auszugehen, dass A.__ über seine Meldepflichten nach dem Unfall im Bilde war.

Auch der Einwand von A.__, er habe niemand mitten in der Nacht wecken wollen, ist unbehelflich. Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet den Schädiger, sich unverzüglich beim Geschädigten zu melden und Namen und Adresse anzugeben und falls dieser unbekannt ist, muss die Polizei unverzüglich verständigt werden, was A.__ unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist von einer vorsätzlichen Unterlassung der Meldung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

 

f) Bezüglich des Einwandes, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei eine unzulässige Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung in einem Strafverfahren sei und Art. 51 Abs. 3 SVG gegen den nemo tenetur-Grundsatz verstosse (act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5), vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass die Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 durchaus mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar seien (act. 53 S. 3). A.__ hält dem entgegen, dass dieser Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen und heute nicht mehr einschlägig sei (act. 56 Ziff. 4).

Das Bundesgericht hatte sich in BGE 131 IV 36 zur Frage zu äussern, inwiefern die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe (i.S.v. Art. 91 Abs. 3 aSVG) gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs und damit gegen Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie gegen Art. 32 Abs. 1 BV verstosse und führte in seinem wegweisenden Urteil aus, dass eine fehlbare Person in der Regel nicht verpflichtet sei, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, und zwar auch nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten sei. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen gehe das Interesse an einer Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor. Dies sei mit Rücksicht auf die vielfältigen Interessen, die bei Strassenverkehrsunfällen mit Personenoder Sachschaden auf dem Spiel stünden, sachlich gerechtfertigt (BGE 131 IV 36 E. 3.2).

Dem Einwand von A.__, wonach dieser Bundesgerichtsentscheid nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sei, kann nicht zugestimmt werden. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II geregelt, wird auch aus Art. 6 EMRK und Art. 29 BV abgeleitet und in Art. 113 Abs. 1 StPO lediglich wiederholt. Wo das materielle Recht Meldepflichten, wie z.B. im Strassenverkehrsrecht, statuiert, werden die Mitwirkungsverweigerungsrechte begrenzt. Zwar bergen diese Meldepflichten die Gefahr des selbstbelastenden Verhaltens in sich, werden aber als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar betrachtet (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 25 zu Art. 113). Das Bundesgericht hält auch in seiner neueren Rechtsprechung daran fest, dass die Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten oder, wenn dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen Verständigung der Polizei den nemo-tenetur-Grundsatz nicht verletzt (BGer 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3; vgl. Entscheid des EGMR in Sachen O'Halloran and Francis v. Grossbritannien vom 29. Juni 2007, Nr. 15809/02 und 25624/02, teilweise veröffentlicht in: FP 1/2008 S. 2). In der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 51 SVG verzichtet das Bundesgericht gar die Vereinbarkeit mit dem nemo-tenetur-Grundsatz zu prüfen (BGer 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3.; 6B_322/2015 vom 26. Novem-ber 2015 E. 2.2; 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3). Dass BGE 131 IV 36 nach der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sein soll, lässt sich daraus indes nicht herleiten.

 

g) Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz A.__ zu Recht des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) schuldig gesprochen (act. 27 Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Berufung ist somit abzuweisen.

 

3.— a) Die Vorinstanz befand A.__ schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG]). Sie begründete den Schuldspruch im Ergebnis damit, Art und Hergang des vorliegenden Unfalls hätten bei der Polizei den Verdacht auf eine mögliche Fahrunfähigkeit von A.__ erweckt. Die Polizei hätte zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet, was A.__ habe klar sein müssen. Damit habe er auch in Kauf genommen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Kantonspolizei zu vereiteln (act. 27 Erw. II.4.3.7.).

 

b) A.__ bestreitet, den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG] erfüllt zu haben. Er vertritt auch in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Vorinstanz habe damit den nemo-tenetur-Grundsatz verletzt (act. 47 Ziff. 12). Er habe nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen, da er u.a. vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken habe, mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, die Polizei vom regen Wildwechsel an der Unfallstelle Kenntnis gehabt habe und nur ein geringer Sachschaden entstanden sei (act. 47 Ziff. 19).

 

c) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen hat den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).

 

d) Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG) ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Zu diesen massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 91a Abs. 1 SVG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_5/2012 vom 17. April 2012 E. 3.2.2). Erleidet ein Fahrzeuglenker einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a). Gemäss aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich immer mit der Möglichkeit eines Atemalkoholtests rechnen, ausser der Unfall kann auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückgeführt werden (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Diese Rechtsprechung ist auf die gesetzliche Entwicklung (vgl. Art. 55 SVG; Art. 10 Abs. 1 SKV) zurückzuführen, wonach Fahrzeugführer nunmehr auch ohne entsprechenden Anfangsverdacht einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können.

 

e) Bezüglich des berufungsweise erhobenen Einwandes, der Schuldspruch nach Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG verletze den nemo-tenetur-Grundsatz, kann ebenfalls auf BGE 131 IV 36 verwiesen werden. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass die Vereitelung einer Blutprobe an Sachverhalte anknüpfe, bei welchen das Gesetz eine Verpflichtung, sich zur Verfügung zu halten, auferlege (E. 3.2). Der Fahrzeuglenker, der die genannten Verhaltenspflichten verletze, werde zudem wegen Vereitelung einer Blutprobe (damals i.S.v. Art. 91 Abs. 3 SVG) bestraft, wenn sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet worden wäre und er durch sein Verhalten diese Blutprobe eventualvorsätzlich vereitelt habe. Durch den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe würden keinerlei Verhaltenspflichten bei Unfall begründet, die nicht ohnehin schon auf Grund des Gesetzes bestünden. Der Fahrzeuglenker sei nicht wegen eines Verdachts auf Alkoholisierung zu irgendeinem Verhalten verpflichtet, sondern, unabhängig davon, wegen seiner Beteiligung an einem Unfall mit Drittschaden. Die Frage, ob die Verletzung dieser Verhaltenspflichten allein gegen Art. 92 SVG auch, bei hoher Wahrscheinlichkeit der Blutprobe, nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar sei, berühre den nemo-tenetur-Grundsatz nicht (E. 3.3.3). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen IV.3.f. verwiesen werden.

 

f) Wie bereits festgestellt (vgl. Erw. IV.3.), war A.__ zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und zudem war eine solche Benachrichtigung auch möglich. Sodann gilt lediglich noch zu prüfen, ob A.__ bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände mit der polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat rechnen müssen. Bei dem von A.__ verursachten Selbstunfall ist durch die Kollision mit neun Zaunpfosten ein nicht unerheblicher Drittschaden entstanden. Weiter sind auch die Schäden am Unfallfahrzeug selber nicht gering. Diesbezüglich wird im Polizeirapport vom 24. April 2015 (act. 6/I/1-4) festgehalten, dass am Unfallfahrzeug die Fahrzeugfront komplett eingedrückt und der Reifen vorne links platt gewesen sei. Weiter habe das Fahrzeug diverse Kratzer an den Seiten aufgewiesen. Die bei den Akten liegenden Fotos belegen diese Feststellungen (act. 6/I/16-18). Der Selbstunfall ereignete sich an einem Samstagabend bei beeinträchtigter Sicht, jedoch auf gerader Strecke. Unbekümmert um die damals ungünstigen Strassen- und Witterungsverhältnisse hätte die Polizei, wäre sie rechtzeitig informiert worden, angesichts der Unfallstelle auf gerader Strecke und des gesamten Schadenbildes zweifelsfrei Abklärungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit von A.__ getroffen. Dieses Umstandes war sich A.__ fraglos selber ebenfalls bewusst (zumal er in Bezug auf diese Thematik hier als einschlägig zu bezeichnende Erfahrung hat; siehe dazu unten Erw. V.2.b.bb), weshalb er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG jedenfalls eventualvorsätzlich erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

 

g) A.__ ist somit schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen.

 

4.— A.__ bestreitet, den Tatbestand des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG erfüllt zu haben. Die Bestimmung von Art. 28 EG USG sei im Abschnitt „2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)“ eingereiht und somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Das Fahrzeug von A.__ sei keine Anlage im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG (act. 32 S. 2 und act. 47 Ziff. 22 ff.).

Art. 28 Abs. 3 EG USG (VIII B/1/3) bezeichnet die Meldestelle (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 USG) und Art. 28 Abs. 3 EG USG die Meldepflicht bei einem ausserordentlichen Ereignis (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 USG). Art. 10 USG und Art. 28 EG USG (VIII B/1/3) sind unter der Marginalie des Katastrophenschutzes verfasst. Art. 10 USG bezieht sich auf Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen seine natürliche Umwelt schwer schädigen können. Grundsätzlich fallen auch Fahrzeuge unter die Definition von Anlagen im Sinne des USG (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG). Die Botschaft zum Umweltschutzgesetz vom 31. Oktober 1979 führt zum Katastrophenschutz aus, dass sich bei bestimmten Arten von Anlagen mit den allgemeinen Schutzvorschriften des USG für den Normalfall Unfälle mit schwerwiegenden Folgen nicht ausschliessen lassen. Bei derartigen Anlagen müssen deshalb besondere Schutzvorkehren getroffen werden, um das Risiko eigentlicher Katastrophen mit unabsehbaren Umweltschäden möglichst gering zu halten (BBl 1979 III 749, 788). Aufgrund dieser Erwägungen ist klar, dass es sich bei einem Personenfahrzeug nicht um eine Anlage im Sinne von Art. 10 USG i.V.m. Art. 28 EG USG handeln kann. A.__ ist somit vom Vorwurf des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG freizusprechen.

 

 

V.

Strafzumessung

 

1.— A.__ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) strafbar gemacht. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis drei Jahren Geldstrafe vor. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall wird mit Busse bestraft. Da für diese beiden in echter Idealkonkurrenz stehenden Delikte somit ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Trechsel/Affolter-Eijstein, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 2 und 7 zu Art. 49 StGB). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzusetzen und hernach für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine separate Busse auszusprechen.

 

2.— a) Das Gesetz sieht für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis drei Jahren Geldstrafe vor. Innerhalb der dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden.

 

b) Das Verschulden von A.__ bezüglich Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) wiegt, auch unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes, nicht mehr leicht. Das entsprechende Fehlverhalten ist keinesfalls zu bagatellisieren, untergräbt es doch im Ergebnis die Verkehrssicherheit ganz zentral.

 

aa) A.__ ist am […] in Glarus geboren und schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, Vater […] Kinder und wohnt mit Ehefrau und Kinder zusammen (act. 27 Erw. III.3.). Nach der Schulzeit absolvierte er eine […]. Aktuell arbeitet er als […] (act. 40 S. 2). Sein derzeitiges monatliches Einkommen beläuft sich auf […], zuzüglich einer Spesenentschädigung von […]. Weiter erhält er einen 13. Monatslohn (act. 27 Erw. III.3.).

 

bb) A.__ wurde am 23. November 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1.66 Alkoholgewichtspromille) zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 120.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘800.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt (act. 6/II/1). Während der Probezeit wurde A.__ rückfällig und am 1. März 2011 von der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens trotz Führerausweisentzuges mit einer unbedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.– und mit einer Busse von CHF 600.– bestraft (act. 6/II/2). Die Probezeit der am 23. November 2010 ausgesprochenen Strafe wurde um ein Jahr verlängert (act. 6/II/1). Diese zwei einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.

 

cc) Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd straferhöhend auswirken, gehen aus den Akten nicht hervor. A.__ unterlässt in seiner Berufung Ausführungen zum Strafmass und stellt diesbezüglich auch keine Eventualanträge (act. 56 Ziff. 12). Die von der Staatsanwaltschaft beantragten und von der Strafgerichtskommission bestätigten 40 Tagessätze erscheinen als angemessen.

 

dd) Bezüglich der Bemessung des Tagessatzes der Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und das Existenzminimum des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung von einem Jahreseinkommen von […] ausgegangen, was einem monatlichen Einkommen von […] entspricht (act. 27 Erw. III.7.). Nach Abzug des monatlichen Pauschalbetrages von […] resultiert ein Zwischenresultat von […], welches dividiert durch 30 den Grundtagessatz von […] (abgerundet [act. 6/II/11 und act. 27 Erw. III.7.]) ergibt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

 

ee) Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 27 Erw. III.8.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.__ für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist.

 

3.— a) Hingegen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von CHF 3‘000.– aufgrund der beiden Freisprüche wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt führen könnte (i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG) aufzuheben. Es ist einzig noch für den erfüllten Tatbestand des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) eine Busse auszusprechen.

 

b) A.__ verhinderte durch sein Verhalten die ordentliche Untersuchung des durch ihn verursachten Selbstunfalls mit nicht mehr geringem Sachschaden. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt, musste er sich doch über seine Verhaltenspflichten nach einem Selbstunfall mit Drittschaden im Klaren gewesen sein. Strafmindernd wirkt sich aus, dass A.__ am Folgetag den Schaden dem Unterhaltsdienst gemeldet hat. In Würdigung der übrigen Strafzumessungsgründe (vgl. Erw. V.2.b) erscheint eine Busse von CHF 1‘000.– als dem Verschulden und den Verhältnissen von A.__ angemessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Tagessatzhöhe von CHF 180.– als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (act. 27 Erw. III.7.; siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Dies ergibt im Ergebnis, dass A.__ eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen.

 

 

VI.

Zusammenfassung und Kostenverteilung

 

1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung von A.__ insoweit gutzuheissen ist, als er von zwei Übertretungstatbeständen (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; Zuwiderhandlung gegen das Umweltschutzgesetz) freizusprechen ist. Im Hauptanklagepunkt aber (Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG [Vergehenstatbestand]) sowie in Bezug auf den Übertretungstatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bleibt es indes bei einer Verurteilung und ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Die im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche führen denn auch nur zu einer Reduktion der Übertretungsbusse, während die Sanktion für das Vergehen unverändert bleibt. Nimmt man die gestellten Berufungsanträge zum Ausgang, so stehen Obsiegen und Unterliegen in einem Verhältnis von 1:3 zueinander.

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

 

2.— Beim eben dargelegten Prozessausgang sind die auf CHF 1‘200.– anzusetzenden reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist sodann für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.– zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind mit der Entschädigung zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

 

3.— Zusätzlich ist auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich wurden A.__ Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘600.– sowie die Untersuchungsgebühr (im Verfahren SA.2015.00211) in Höhe von CHF 400.– überbunden (act. 27 Dispositiv-Ziff. 3). A.__ hat durch sein gesetzeswidriges Verhalten nach dem Selbstunfall die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er diese vollumfänglich zu übernehmen hat (vgl. BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.4).

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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