Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00004: Kantonsgericht
Das Obergericht des Kantons Glarus hat in einem Fall zur Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingelegt, da sie angibt, nicht korrekt informiert worden zu sein. Das Gericht prüft die Zustellung der Konkursverhandlung und stellt fest, dass diese nicht ordnungsgemäss erfolgt ist. Daher wird die Konkurseröffnung aufgehoben und zur Neuansetzung der Verhandlung zurückverwiesen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren entfallen, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter des Obergerichts ist männlich.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2016.00004 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.02.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; SchKG; Verfahren; Schuldner; Konkurseröffnung; Entscheid; Zustellung; Schuldnerin; Anzeige; Konkursverhandlung; Sinne; Kanton; Parteien; Bundesgericht; Gläubigerin; Gericht; Beschwerdeverfahren; A-Post; Verfügung; Vorladung; Verfahrens; Kantons; Vorinstanz; Konkursbegehren; Postsendung; Aufsichtsbehörde; Glarus; Forderung |
Rechtsnorm: | Art. 138 ZPO ;Art. 168 KG ;Art. 174 KG ;Art. 233 ZPO ; |
Referenz BGE: | 135 III 14; 138 III 225; 138 III 374; 138 III 396; |
Kommentar: |
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