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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2015.00045: Kantonsgericht

Der Beschuldigte A. wurde beschuldigt, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten zu haben. Er beantragte in seiner Berufung, freigesprochen zu werden oder alternativ mit einer Geldstrafe von CHF 240.- belegt zu werden. Das Gericht entschied jedoch, dass A. schuldig war und verhängte eine Geldstrafe von CHF 690.- sowie die Zahlung der Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück, während A. fristgerecht Berufung einlegte und argumentierte, dass er nicht der Fahrer des Motorrads gewesen sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass genügend Indizien vorlagen, um A. als Fahrer zu identifizieren. Das Gericht entschied auch, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am Ort der Geschwindigkeitsmessung galt, entgegen der Argumentation des Beschuldigten, dass es sich um 80 km/h handelte. Das Gericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2015.00045

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2015.00045
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2015.00045 vom 27.05.2016 (GL)
Datum:27.05.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts
Schlagwörter : Beruf; Berufung; Berufungskläger; Beweis; Vorinstanz; Geschwindigkeit; Recht; Höchstgeschwindigkeit; Staat; Beschuldigte; Verfahren; Verfahren; Verkehr; Geschwindigkeits; Staats; Verkehrs; Verzweigung; Busse; Staatsanwalt; Täter; Signal; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Lenker; Aussage; Beschuldigten; Verfahrens; Verschulden
Rechtsnorm:Art. 1 VRV ;Art. 10 StPO ;Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 113 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 331 StPO ;Art. 345 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 4a VRV ;Art. 5 VRV ;Art. 6 OBG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:106 IV 142; 107 IV 50; 123 IV 221; 124 II 259; 130 I 128; 134 IV 60; 136 IV 1; 136 IV 56; 137 IV 352; 138 IV 47;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2015.00045

 

Anträge der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 13. Januar 2016 [act. 63], sinngemäss):

 

1.    Es sei das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Juli 2015 im Verfahren SG.2014.00081 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.

 

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

Prozessverlauf

 

II.

Prozessuales

 

1.           Ist in einem Berufungsverfahren ein Urteil zu überprüfen, bei welchem ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so ist die Kognition des Berufungsgerichts beschränkt. In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht bezüglich Sachverhalt nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO; bezüglich Rechtsfragen besteht demgegenüber freie Kognition; zum Ganzen statt vieler: OG ZH, SU150060 vom 16. Dezember 2015 E. 3.-4.).

2.           Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung zunächst geltend (act. 56 S. 3 ff.), es sei nicht bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat der Lenker des von der Geschwindigkeitsmessung erfassten Motorrads gewesen sei. Dabei rügt er insbesondere Verletzungen des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO), mithin dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruht. Die weitere Rüge des Berufungsbeklagten (act. 56 S. 10 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht und in Verletzung insbesondere von Art. 16 Abs. 2 SSV davon ausgegangen, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelte, beinhaltet ebenfalls die Geltendmachung einer auf einer Rechtsverletzung beruhenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Kritik des Berufungsklägers betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 56 S. 15 ff.) beschlägt sodann Rechtsfragen (insbesondere Anwendung und Auslegung der Art. 416 ff. StPO). Demzufolge liegen sämtliche vom Berufungskläger erhobenen Rügen im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist daher vollumfänglich einzutreten.

 

III.

Sachverhalt

 

A. Lenkerschaft

1.           a)  Der Berufungskläger bringt vor, es treffe zu, dass das Motorrad [...] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) auf der Kantonsstrasse (von Mitlödi in Richtung Schwanden) auf Höhe des Fridolin-Druckereigebäudes von einem Radar erfasst wurde. Zutreffend sei auch, dass er Halter dieses Motorrades sei (act. 1/10 S. 3, act. 56 S. 3). Jedoch gebe es keinen Beweis dafür, dass er zum fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des Motorrades war. So sei er weder auf der Radarfotografie erkennbar, noch fänden sich in den Akten irgendwelche Hinweise für seine Lenkerschaft (act. 1/10 S. 3). Es könnte – gemäss seiner einzigen Aussage anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 15. April 2015 – damals auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben (act. 29 S. 5).

              b)  Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass auf dem Radarfoto ein mutmasslich männlicher Lenker mit dunklem Helm und dunkler Jacke mit reflektierendem Rückenbereich erkennbar sei. Aus der Aufnahme könne nicht gefolgert werden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle. Jedoch vermöge die Aufnahme den Beschuldigten als möglichen Täter auch nicht zu entlasten, da die Körperstatur des Lenkers sowie diejenige des Beschuldigten ähnlich seien. Es scheine realistisch, dass sich der Beschuldigte regelmässig in […; Ortschaft in Glarus Süd] aufhalte, da er dort aufgewachsen sei und seine Eltern dort leben würden. Unter Zitierung von BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5 hält die Vorinstanz fest, dass die Haltereigenschaft zumindest ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte im gesamten Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und erwähnt zwei Bundesgerichtsentscheide (BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009; BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009), wonach sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergäben. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson vorlagen, erschien der Vorinstanz als ausreichend indiziert, dass der Beschuldigte das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt hatte (act. 35 S. 4 f.).

              c)  Am vorinstanzlichen Urteil rügt der Berufungskläger, dass trotz Beweislosigkeit von einer Bestrafung nicht abgesehen und damit der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde. Dieser Grundsatz werde auch dadurch verletzt, dass ihm als Fahrzeughalter auferlegt werde, seine Unschuld zu beweisen (act. 56 S. 5). Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers reiche die Haltereigenschaft als Indiz für die Lenkerschaft allein nicht aus (act. 56 S. 6). Weiter werde im angefochtenen Urteil unzulässigerweise die Beweislastumkehr gemäss Art. 6 OBG angewendet und würden Bundesgerichtsurteile zitiert, welche mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien (act. 56 S. 6 ff.). Stattdessen seien zwei andere Bundesgerichtsentscheide (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4; BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1) einschlägig, wonach die Haltereigenschaft allein nicht ausreiche, um auf die Lenkerschaft zu schliessen (act. 56 S. 8 f.). Auch dürfe der Umstand, dass der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nicht in die Beweiswürdigung einfliessen (act. 56 S. 9 f.).

2.           a)  Kernpunkt eines jeden fairen Strafverfahrens bildet die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO). Dem aus der Unschuldsvermutung hergeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt eine zweifache Bedeutung zu. Zum Einen besagt er als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen und nicht dieser den Beweis für seine Unschuld zu erbringen hat (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S.6; BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 = Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2; BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2014 E. 2.1). Zum Anderen wirkt sich der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel dahingehend aus, dass sich der Richter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bzw. daran, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, bestehen. Blosse theoretische und abstrakte Zweifel sind jedoch immer möglich und unbeachtlich, da absolute Gewissheit nie verlangt werden kann (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.2; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2).

              b)  Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem im Strafverfahren wichtigen Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten, wonach er sich nicht selbst belasten muss und jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Art. 113 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich dürfen dem Beschuldigten aus seiner Passivität bzw. seinem Schweigen keine Nachteile erwachsen (BGE 130 I 128 E. 2.1 m.w.H.). Eine Ausnahme davon hat das Bundesgericht in seiner jahrelangen Rechtsprechung – nicht nur zum Halterindiz, sondern ganz allgemein (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 9 m.H. auf BGE 138 IV 47 E. 1.6. und BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.) – entwickelt. So gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen wurde, die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4; BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1; BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; BGer 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1). Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das Recht des Beschuldigten zu schweigen, Fragen nicht zu beantworten keine Aussagen zu machen, nicht absolut gilt. Dieses Recht des Beschuldigten beinhaltet nämlich kein Verbot, sein Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu seinem Nachteil zu gewichten. Jedoch darf der Richter einen Schuldspruch nicht ausschliesslich im Wesentlichen darauf stützen, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nur wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Mit anderen Worten darf der Richter ohne Verletzung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich in der Folge weigert, Angaben darüber zu machen, wer der tatsächliche Lenker gewesen ist (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4; BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E.2.3). Die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert gemäss Bundesgericht somit nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3; BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2; BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1). Ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Anklagepunkte genügend bedeutsam sind, um nach einer Erklärung zu rufen, was wiederum nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht ergänzte seine Rechtsprechung dahingehend, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten – wie Auskunftspflichten gegenüber Behörden – ergeben. Zwar liessen sich diese nicht mit Zwang durchsetzen, doch müsse der Halter Lenker, welcher diesen Obliegenheiten nicht nachkomme, die Konsequenzen tragen (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6; BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2).

              c)  Nur wenn der Fahrzeughalter glaubwürdig geltend macht, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden ist, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. In einem solchen Fall würde nämlich die entsprechende Bestimmung den Beschuldigten ausdrücklich davon befreien, eine genauere Erklärung zu liefern (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4). Dies hat aber nicht zur Folge, dass sich der Halter mit der blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung entziehen könnte (BGE 106 IV 142 E. 3). Ein Halter kann die Privilegien des Zeugnisverweigerungsrechts somit nur in Anspruch nehmen, wenn er sich explizit darauf beruft. Zudem muss er glaubhafte Aussagen machen und sich kooperativ zeigen, um das auf ihm lastende Halterindiz entkräften zu können (Boll, a.a.O., S. 9). Insbesondere vermag das blosse Vorbringen, dass möglicherweise ein Dritter das Fahrzeug benutzt und sich die angezeigte Tat auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel zu begründen (BGer 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4).

3.           a)  Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch nicht darauf, dass der Berufungskläger während des ganzen Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich nicht zur Sache äusserte. Ebenso wenig stützte sie den Entscheid ausschliesslich auf das Halterindiz (insofern geht der Hinweis des Berufungsklägers [act. 56 S. 8] auf BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1. fehl). Vielmehr zog sie belastende wie entlastende Aspekte in Erwägung und gewichtete diese in freier richterlicher Beweiswürdigung. Sie verkannte nicht, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die Täterschaft darstellt und leitete aus dem Radarfoto auch keinen positiven Beweis ab, sondern stellte fest, dass dieses den Berufungskläger als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann (act. 35 S. 4 f.; vgl. auch BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5).

              b)  Der Berufungskläger unterliess es, die belastenden Beweise und Indizien (Haltereigenschaft, ähnliche Körperstatur wie Lenker auf Radarfoto, persönlicher Bezug zum Tatort Schwanden, kein ersichtliches Alibi) zu entkräften, obwohl entsprechende Erklärungen von ihm erwartet werden durften bzw. nicht erkennbar ist, weshalb er solche nicht hätte geben können. Als einzige Aussage im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren gab er anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2015 mit dem Schlusswort zu Protokoll, dass auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben könnte und er nicht verpflichtet sei zu sagen, wer dies gewesen sei (act. 29 S. 5; vgl. auch act. 10). Den Rückschluss auf seine Lenkerschaft aufgrund des Halterindizes sowie der Tatsache, dass ihn das Radarfoto als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann, vermochte der Berufungskläger mit dieser vagen Aussage und der indirekten, pauschal gehaltenen Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu entkräften (vgl. BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5). Aus diesem Grund ist denn auch entgegen dem Berufungskläger (act. 56 S. 8) der Entscheid BGer 1P.64/2000 vom 24. April 2001 E. 4 in casu nicht einschlägig.

              c)  Der Berufungskläger machte auch nicht geltend, in einer solchen Beziehung zu einem angeblichen Lenker zu stehen, welche ihn zur Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigen würde, welches ihn wiederum davon befreien würde, genauere Erklärungen zu liefern. So hätte er – sowie seine einvernommenen Eltern, welche ebenfalls jede Aussage zur Sache verweigerten (act. 23) – ohne namentliche Nennung angeben können, dass ein Familienmitglied das Motorrad gelenkt hatte (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Stattdessen sprach er lediglich unspezifiziert von einem „Bekannten“ (act. 29 S. 5).

              d)  Weiter brachte der Berufungskläger keine Argumente vor, weswegen er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker gewesen sein konnte und somit eine Drittperson das Motorrad gelenkt haben musste. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson. Es spricht somit höchstens eine entfernte theoretische Möglichkeit dafür, dass ein Dritter das Motorrad lenkte, jedoch eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungskläger die Geschwindigkeitsübertretung beging (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004).

              e)  Insgesamt liegen genügend schlüssige Indizien dafür vor, dass der Berufungskläger die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen, ist allgemein anerkannt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten folglich ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und der aus ihr abgeleiteten Teilgehalte bzw. -rechte zum Schluss gelangen, dass der Berufungskläger als Halter des Motorrades dieses selbst gelenkt hatte, da dieser sich weigerte, Angaben zur angeblichen tatsächlichen Lenkerschaft zu machen und hierzu keine Erklärungen lieferte, obschon die belastenden Umstände nach einer Erklärung riefen. Eine unzulässige Beweislastumkehr (z.B. entsprechend Art. 6 OBG) liegt somit entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (act. 56 S. 6) nicht vor.

              f)  Angemerkt sei noch Folgendes: Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz zu den Fragen, wer das Motorrad gelenkt hatte, wo das Motorrad abgeschlossen war und ob andere Personen Zugang zum Motorrad gehabt haben sowie zum Vorwurf der Anklage keine Aussagen (act. 10 S. 4). Er verzichtete somit auf jegliche Mitwirkung und vergab damit seine Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6). Daher kann er sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Unschuldsvermutung berufen, um sich dagegen zu wehren, dass aus seinem Schweigen Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2).

4.           Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Akten (insbesondere Radarfoto, act. 1/7) sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger das Motorrad […] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr auf der Hauptstrasse bei Schwanden, Fahrtrichtung Linthal, gelenkt hat. Dass der Berufungskläger das Motorrad wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschrieben gelenkt hat, ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist.

 

B. Referenzgeschwindigkeit

1.           Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (act. 35 E. II.2.2.), im Bereich, in welchem die dem Berufungskläger vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung und
-überschreitung stattgefunden habe (Kantonsstrasse in 8762 Schwanden, leicht südlich des Gebäudes der Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG [Hauptstrasse 2; nachfolgend „Druckerei Fridolin“]), habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung (wie auch sonst immer) eine zulässige Höchstbzw. Referenzgeschwindigkeit von 70 km/h gegolten. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 16 Abs. 2 SSV, wonach ein Signal von der Stelle, an welcher es steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte; solle es weiter gelten, werde das Signal dort wiederholt. Die Vorinstanz (act. 35 S. 5) definiert im vorliegenden Fall – unter Bezugnahme auf act. 32 – als Verzweigung im Sinne der Signalisationsverordnung in Fahrtrichtung Linthal den Bereich der Kantonsstrasse ab Beginn der Sicherheitslinie (zirka 150 Meter nördlich vor Einmündung der Bahnhofstrasse [im Augenscheinprotokoll vom 6. November 2015, act. 52, als „Sernftalstrasse“ bezeichnet]) bis zum Ende der gestrichelten Führungslinie (rund 140 Meter südlich nach Einmündung der Bahnhofstrasse). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am Ort der Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung würde gemäss Vorinstanz selbst dann gelten, wenn man das Ende der Verzweigung zirka 65 Meter nach Einmündung der Bahnhofstrasse beim Zusammentreffen der gestrichelten Führungslinien nach der Sperrfläche sehen würde, da die Signalisationstafel aufgrund der örtlichen Verhältnisse erst am Ende des Parkplatzes des Werkhofes wiederholt werden könne. Die von weitem sichtbare Tafel lasse erkennen, dass unzweifelhaft durchgehend – und somit auch am Ort der Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung – die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelte.

2.           a)  Der Berufungskläger rügt (act. 56 S. 11), die Vorinstanz gehe von einer falschen Referenzgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Messung aus, indem sie entgegen Art. 16 Abs. 2 SSV eine 70 km/h-Höchstgeschwindigkeitstafel für bereits ab Ende der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse nördlich von Schwanden geltend erkläre, obwohl diese Signalisationstafel nicht am Ende dieser Verzweigung angebracht sei (act. 56 S. 10). Damit habe die Vorinstanz das Ende der Verzweigung unzulässigerweise auf 150 Meter nach der Verzweigung festgelegt. Das Ende der Verzweigung werde aber gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SSV dadurch gekennzeichnet, dass kein Abzweigen mehr möglich sei. Bezeichnenderweise ständen Fortsetzungstafeln daher immer direkt nach der Kreuzung, da diese auch das Ende der Verzweigung darstelle, weil kein Abzweigen mehr möglich sei. Im Übrigen werde eine Tafel in 150 Metern Entfernung nicht beachtet bzw. könne eine solche aus optischen Gründen nicht beachtet werden.

              b)  Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang ferner (act. 56 S. 12), dass die Vorinstanz willkürlich das Ende der gestrichelten Führungslinie 150 Meter nach der Verzweigung als deren Ende definiere. Nach seinem Dafürhalten wäre es entgegen der Meinung der Vorinstanz möglich, eine Geschwindigkeitstafel unmittelbar nach der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse in der bergseitigen Wiese anzubringen. Auch 70 Meter nach der Kreuzung könnte gemäss dem Berufungskläger eine Tafel am Schopf am Strassenrand angebracht werden (act. 56 S. 11 f.; act. 38 S. 3). Die Geschwindigkeitstafel stehe nicht aus technischen Gründen so weit von der Kreuzung entfernt, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass die Tafel schon länger existiere als die Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse. Sodann stehe die Geschwindigkeitstafel dort, weil sich in der Kurve nach der Tafel schon einige schwere Unfälle ereignet hätten und nicht, weil sich dort das Ende der Kreuzung befinde und die Geschwindigkeitsbegrenzung wiederholt werden müsste. Der fehlbare Lenker könne für unkorrekt aufgestellte Signalisationen nicht verantwortlich gemacht werden.

              c)  Würde man – so der Berufungskläger weiter – der Gesetzesauslegung der Vorinstanz folgen, würde unmittelbar nach der Verzweigung bis 150 Meter danach ein rechtsfreier Raum bestehen. Aus diesem Grund würden allerorts Bestätigungstafeln direkt nach der Verzweigung angebracht. Zumindest müsse die Wiederholungstafel vom Kreuzungspunkt aus gut sichtbar sein damit sie als am Ende der Verzweigung angebracht gelte. Das kleine Wiederholungsschild unter der Tafel zur Maximalgeschwindigkeit sei in casu erst wenige Meter vor der Tafel sichtbar und könne daher nicht für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt verbindlich sein (act. 56 S. 13). Da Art. 1 Abs. 8 VRV Verzweigungen als Kreuzungen, Gabelungen Einmündungen von Fahrbahnen definiere, ende eine Verzweigung sobald ein einbiegendes Fahrzeug die Fahrtrichtung der Hauptstrasse angenommen habe (act. 56 S. 14).

              d)  Zusammenfassend stellt sich der Berufungskläger somit auf den Standpunkt, dass auf dem Streckenabschnitt der Geschwindigkeitsmessung bzw.
-überschreitung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gegolten habe, womit die rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung 19 km/h und nicht wie von der Vorinstanz erwogen 29 km/h betragen habe (act. 56 S. 15).

3.           a)  Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV gilt die angekündigte Vorschrift grundsätzlich von der Stelle an, an welcher das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll es weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ und weitere Signale gelten bis zum entsprechenden Ende-Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SSV).

              b)  Als Verzweigung definiert Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV Kreuzungen, Gabelungen Einmündungen von Fahrbahnen. Demgegenüber gilt gemäss Satz 2 dieser Bestimmung das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung. Dieser Ausnahmekatalog ist beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Bei nicht ohne Weiteres als solche Ausnahme erkennbaren Situationen sind die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild miteinzubeziehen. Zusätzlich kann auf die Verkehrsbedeutung, d.h. das Verkehrsfrequenzgefälle zwischen den beiden Verkehrsflächen, abgestellt werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 827). Gemäss der Rechtsprechung liegt nur dann keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor, wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum anderen verkehrsmässig als völlig bedeutungslos und eindeutig untergeordnet erscheint (BGer 6P.151/2003 = 6S.427/2003 vom 2. März 2004 E. 4.2; BGE 123 IV 221 E. 3a; BGE 117 IV 503 E. 5b). Dementsprechend ist die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Sinne möglichst klarer Verkehrsverhältnisse einschränkend auszulegen und auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen zweifelsfrei erkennbar sind (Schaffhauser, a.a.O., N 831).

              c)  Für einen ortsunkundigen Strassenbenützer kann oft nicht erkennbar sein, ob nun eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV eben eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 der eben genannten Bestimmung vorliegt. So ist meist nicht sichtbar, ob die eine Strasse wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist es tritt das Bedeutungsgefälle zwischen den kreuzenden Strassen nicht in Erscheinung. Daher darf nur auf das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung abgestellt werden, wie es sich dem daher fahrenden Ortsunkundigen darbietet (Schaffhauser, a.a.O., N 833 mit Hinweis auf BGE 107 IV 50 ff.).

4.           a)  Fährt man von Glarus bzw. Mitlödi (Norden) in Richtung Schwanden bzw. Linthal (Süden), so zeigt sich auf der Hauptstrasse vor Schwanden folgendes Bild (vgl. act. 32 sowie die Fotos und insbesondere den Anhang des Protokolls zum obergerichtlichen Augenschein vom 6. November 2015 [act. 52]): Zunächst wird zirka 200 Meter vor der Verzweigung Hauptstrasse / Bahnhofstrasse mit einer entsprechenden Signalisationstafel die Geschwindigkeit von 80 km/h auf 70 km/h reduziert. Auf eine Sperrfläche in der Mitte der Fahrbahnen folgt eine Einspurstrecke für die Linksabbieger in die Bahnhofstrasse. Unmittelbar nach Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse befindet sich eine mittige, kurze Sperrfläche, woran zwei gestrichelte Führungslinien grenzen, welche zueinander hinlaufen und in die Mittellinie münden. Entlang dieses Bereichs (kurze Sperrfläche und zueinander hinlaufende Führungslinien) befinden sich auf der rechten Strassenseite überdachte Parkplätze mit Vorplatz (ohne bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn) und auf der linken Seite das Gebäude der Druckerei Fridolin mit zahlreichen Parkplätzen direkt zwischen Gebäudefassade und Fahrbahn (ebenfalls ohne bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn). Wo die gestrichelten Führungslinien in der Mitte der Fahrbahnen aufeinandertreffen, mündet auf der rechten Seite eine Bewirtschaftungsstrasse aus bzw. in Richtung Schwändi ein und es folgt ein Wohnhaus sowie der Werkhof mit einem sehr grossem Vorplatz (ohne bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn). Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich der Büroteil der Druckerei Fridolin mit weiteren Parkplätzen. Vor dem Büroeingang befindet sich eine Treppe gleich neben dem Fahrbahnrand. Unmittelbar nach dem südlichen Ende des Werkhof-Vorplatzes steht am rechten Strassenrand eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“.

              b)  All die soeben genannten Verkehrswege, -flächen und -zufahrten (insbesondere überdachte Parkplätze samt Zufahrt, Vor- und Parkplätze der Druckerei Fridolin, Bewirtschaftungsstrasse, Vorplatz und Zufahrt zum Werkhof) treffen unmittelbar nach Einmündung der Bahnhofstrasse mit der Hauptstrasse zusammen und erscheinen im Verhältnis zur Hauptstrasse nicht als eindeutig untergeordnet bedeutungslos. Vielmehr stellen die genannten, beidseits der Hauptstrasse liegenden Verkehrsflächen und -wege bereits je einzeln, jedenfalls aber als Gesamtsystem, nicht unerhebliche Gefahrenquellen für die Verkehrssicherheit dar: Es handelt sich nicht nur um eine einzelne Strasse, welche in eine andere mündet, sondern um eine grosse, komplexe Anlage, welche entlang der gesamten Park-, Zufahrtsbzw. Vorplatzflächen und nicht bloss an einzelnen Stellen Zubzw. Wegfahrten zu verschiedenen Verkehrsflächen sowie in verschiedene Richtungen zulässt (vgl. auch die kurz gehaltene und mit gestrichelten Führungslinien weitergezogene Sperrfläche unmittelbar südlich der Einmündung der Bahnhofstrasse, act. 32 sowie act. 52, Abb. 5) und daher mit erhöhter Aufmerksamkeit, Vorsicht und entsprechend reduzierter Geschwindigkeit zu passieren ist. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Grösse der Zufahrten sowie Vorbzw. Parkplätze bei Werkhof und Druckerei Fridolin und der sofort augenfälligen Funktion dieser Gebäude (Druckereibetrieb, Werkhof) muss dies sowie die Folge, dass auf diesen Verkehrswegen durchaus beträchtliche Verkehrsfrequenzen zu verzeichnen sind, auch einem Ortsunkundigen bei der Fahrt auf der Hauptstrasse – sei es aus südlicher, sei es aus nördlicher Richtung – unmittelbar ins Auge springen.

              c)  Aufgrund des Gesagten kommt dem gesamten Bereich nach der Einmündung der Bahnhofstrasse in die Hauptstrasse bis zum südlichen Ende des Werkhofs – d.h. insbesondere auch dem Bereich überdachte Parkplätze, Einmündung Bewirtschaftungsstrasse, Druckerei Fridolin, Werkhofareal – Verzweigungscharakter im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 16 Abs. 2 SSV zu. Folglich gilt die signalisierte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auch im Bereich, in welchem die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung stattfand. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in Fahrtrichtung von Glarus nach Schwanden erst unmittelbar südlich des Werkhofareals und bspw. nicht bereits auf dem Wiesland sogleich nach Einmündung der Bahnhofstrasse (vgl. act. 52, Abb. 4; so der Berufungskläger, act. 38 S. 3) erneut eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ postiert ist.

              d)  Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Wiederholungstafel unter der Geschwindigkeitssignalisation sei erst wenige Meter vor der Tafel optisch erkennbar und könne daher für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt nicht verbindlich sein (act. 56 S. 13), geht daher nach dem Gesagten (Stattfinden der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Bereich der Verzweigung) an der Sache vorbei. Es ist aber auch sonst nicht stichhaltig: So befand sich das Polizeifahrzeug, von welchem aus die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, nur zirka 30 Meter von der Geschwindigkeitsbzw. Wiederholungstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ entfernt (act. 52 S. 2 f., 7 sowie Anhang, wo diese Positionen mit „A“ und „C“ bezeichnet sind). Auch befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er vom Messgerät erfasst wurde, nur wenige Meter vor der Signalisation (vgl. act. 52 S. 3 sowie Anhang die Messfotos in act. 1/7). Diese war im Übrigen – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 53 S. 2, 7 sowie Anhang [Punkt „B“]) – weder durch Büsche, noch durch Laub Gras verdeckt (vgl. die Radarfotos in act. 1/7). Die Geschwindigkeits- und Wiederholungstafel war und ist für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeugführer leicht und rechtzeitig erkennbar (vgl. Bilder in act. 52 S. 6 und Radarfotos in act. 1/7). Der Beschuldigte muss die Signalisation bereits vor dem – jedoch allerspätestens zum – Zeitpunkt, als er geblitzt wurde (also gerade mal 15 gestrichelte Markierungslinien von der Tafel entfernt [act. 32 S. 3 und act. 1/7]), gesehen haben.

              e)  Wie bereits erwähnt (E. III.B.2b), macht der Berufungskläger sodann geltend (act. 56 S. 12), dass die fragliche, unmittelbar südlich des Werkhofs stehende Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ (vgl. act. 52, u.a. Abb. 6 f. und Anhang) entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (act. 35 S. 6) nicht aus technischen Gründen dort postiert sei, sondern einzig weil die Tafel schon länger existiere als die Abzweigung Sernftal (Umfahrungsstrasse Schwanden bzw. Bahnhofstrasse). In diesem Zusammenhang beantragte er in seiner Berufungserklärung (act. 38 S. 2) eine entsprechende historische Abklärung „zur Erstellung der Umfahrungsstrasse Schwanden/Sernftal und zur Signalisation in diesem Bereich“. Die beantragte historische Abklärung würde gemäss Berufungskläger zeigen, dass die Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ vor der Kurve eingangs Schwanden einzig deshalb dort stehe, weil es in der entsprechenden Kurve schon einige tragische Unfälle gegeben habe und nicht weil dort das Ende der Verzweigung und die Geschwindigkeitsbegrenzung dort zu wiederholen sei (act. 38 S. 4). Nachdem indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.B.3a-d) erstellt ist, dass sich die fragliche Signalisationstafel am südlichen Ende des Werkhofes aus guten Gründen dort befindet, nämlich weil dort das Ende der Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 16 Abs. 2 SSV liegt und mit ihr somit eine Weitergeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung (70 km/h) auf dem weiteren Streckenverlauf bezweckt wird, geht die Argumentation des Berufungsklägers fehl und erübrigt sich die von ihm beantragte historische Abklärung.

5.           Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erwiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung in einem Bereich stattgefunden hat, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4a Abs. 5 VRV 70 km/h beträgt. Die Vorinstanz hat somit zumindest im Ergebnis zutreffend erwogen (act. 35 S. 6), dass die vom Beschuldigten begangene, rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung 29 km/h beträgt.

 

IV.

Rechtliche Würdigung

 

1.           a)  Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG dessen bundesrätliche Vollziehungsvorschriften verletzt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG gehen Signale und Markierungen den allgemeinen Verkehrsregeln vor und sind zu befolgen. Diese Regel wird in Art. 4a Abs. 5 VRV konkretisiert, wonach abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (ausserorts generell 80 km/h [Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV]) vorgehen. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten werden darf (Art. 22 Abs. 1 SSV).

              b)  Der Berufungskläger lenkte das Motorrad [...] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr in Schwanden mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h anstelle der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (vgl. vorstehende Erwägungen). Damit hat er die Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) verletzt und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.

2.           a)  In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass eine Verkehrsregelverletzung auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist, wenn das SVG dies nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4.4.1 m.w.H.).

              b)  Der Berufungskläger ist in […] (vgl. act. 10 S. 3). Er ist somit ortskundig und ihm war demnach insbesondere bekannt, dass sich in Fahrtrichtung Süden vor und nach dem Ort der Geschwindigkeitsmessung je eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ befinden. Indem er am Ort der Geschwindigkeitsmessung (Hauptstrasse bei der Druckerei Fridolin) mit 105 km/h fuhr, musste der Berufungskläger vorliegend folglich wissen, dass er deutlich zu schnell unterwegs ist. Selbst wenn er selber der Ansicht gewesen sein sollte, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, musste ihm aufgrund der ihm bekannten dortigen Signalisationstafeln und Verkehrssituation (Werkhof, Druckerei Fridolin, Bewirtschaftungsstrasse, gedeckte Parkplätze, vgl. vorne, E. III.B.4a-c) bewusst gewesen sein, dass in Tat und Wahrheit entgegen seiner Ansicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelten könnte. Ungeachtet dieser bei ihm allenfalls vorliegenden Ungewissheit befuhr er diese Stelle aber dennoch mit deutlich übersetzten 105 km/h, trug mithin dieser Unsicherheit in keiner Weise mittels angepasster Geschwindigkeit Rechnung. Insgesamt kann somit dieses Verhalten des Berufungsklägers nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung abfand bzw. diese in Kauf nahm. Der Berufungskläger hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

3.           Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Berufungskläger der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gemacht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV).

 

V.

Strafzumessung

 

1.           a)  Für eine „einfache“ Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz als Strafe eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und insbesondere die Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 103 ff. StGB) sind insoweit anwendbar, als das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG; Giger, SVG Kommentar, Art. 90 N 5). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

              b)  Das Verschulden bestimmt sich dabei entsprechend den in Art. 47 StGB enthaltenen Regeln (Art. 104 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 35 E. III.1.), sind insbesondere die Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, massgebend (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGE 136 IV 56).

              c)  Die “Verhältnisse“ im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB beziehen sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters, womit sie sich von den “persönlichen Verhältnissen“ im Sinne von Art. 47 StGB – wozu etwa Familienstand, Beruf, Gesundheit etc. zählen (mithin täterbezogene Komponenten, die für das Mass des Verschuldens relevant sind) – unterscheiden (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Trechsel/Bertossa, PK StGB, Art. 107 N 3; nicht differenzierend Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4). Der Richter hat die finanziellen Verhältnisse so zu würdigen und die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter die Strafe (Busse) in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f. m.w.H.).

2.           a)  Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7).

              b)  Eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausserorts um 29 km/h stellt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben (BGer 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; BGer 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.4; BGE 124 II 259 [Regeste]). E contrario handelt es sich bei Überschreitungen bis zu 30 km/h ausserorts um “einfache“ Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. In casu überschritt der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 29 km/h, womit er gerade einmal 1 km/h unter dieser Marke liegt, was seine Übertretung in objektiver Hinsicht als sehr schwer erscheinen lässt. Auch wenn der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in casu nicht erfüllt ist, so kann angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der zahlreichen Gefahrenquellen im betreffenden Verzweigungsbereich (vgl. E. III.B.4.) eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das abstrakte Gefährdungspotenzial durch die Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich.

              c)  Mitberücksichtigt werden muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181).

              d)  Wie vorne dargelegt (E. IV.2.), handelte der Berufungskläger mit Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Übrigen aber sind keine zwingende bzw. schützenswerte Gründe ersichtlich, weshalb er mit überhöhter Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, mit der korrekten Geschwindigkeit zu fahren. Insofern fuhr er ohne nachvollziehbaren Grund deutlich zu schnell und schuf damit ein durchaus vermeidbares Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, was als verwerflich zu qualifizieren und verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.

              e)  Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, da er im Bereich einer Verzweigung und in der unmittelbaren Nähe von bewohnten Gebäuden die Geschwindigkeit um netto 29 km/h überschritten habe (act. 35 S. 7). Diese vorinstanzliche Feststellung ist insoweit zu präzisieren, als in Beurteilung allein der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente das Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist.

3.           Was die Täterkomponente (vgl. E. V.1b) anbelangt, so ist aus dem Vorleben des Beschuldigten nichts bekannt, was für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Er weist einen regulären Lebenslauf auf und hat weder Vorstrafen noch Administrativmassnahmen zu verzeichnen (act. 10 S. 3 f.). Die Vorstrafenlosigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich neutral zu behandeln (Ausnahmefall in casu nicht gegeben; zur ganzen Thematik siehe BGE 136 IV 1, insb. E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Dass er sämtliche Aussagen zur Sache verweigerte (vgl. E. III.A.3b), ist sein gutes Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht straferhöhend niederschlagen. Auch dass er keine Reue und Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Tat zeigte, erscheint vor dem Hintergrund, dass er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, insofern konsequent und führt zu keiner Straferhöhung.

4.           a)  Bezüglich des Strafzumessungskriteriums der wirtschaftlichen Verhältnisse (finanzielle Leistungsfähigkeit; vgl. vorne, E. V.1c) ging die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Busse mangels Angaben des Beschuldigten (act. 1/1/Einvernahme zur Sache S. 1) – von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– aus (act. 1/1/Rapport S. 1 und Aktennotiz Bussenberechnung). Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘000.– verwendete die Vorinstanz zur Bussenberechnung eine Formel (siehe act. 35 S. 7) anstelle der Regelbusse, um – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – die finanziellen Verhältnisse des Täters nicht ausser Acht zu lassen. Das Obergericht korrigierte diese an sich taugliche Formel mit Urteil vom 25. September 2015 – mithin nach Ergehen des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids – insoweit, als es deren Anwendungsbereich erst ab einem Nettoeinkommen von über CHF 8‘000.– für anwendbar erklärte. Demnach ist bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– bei Verkehrsregelverletzungen ausserhalb des Ordnungsbussengesetzes, jedoch noch im Übertretungsbereich – bei leichtem Verschulden – die Regelbusse auszusprechen (vgl. OGer GL, Urteil OG.2014.00043 vom 25. September 2015, E. II. 5.d; abrufbar unter www.gl.ch/gerichte, Rubrik „Entscheiddatenbank der Gerichte“).

              b)  Der Richter kann bei der Bemessung der Busse auf glaubhafte Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen abstellen. Der Täter kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, solche Angaben zu machen und kann auch nicht für falsche Deklarationen (z.B. zu tiefes Einkommen) bestraft werden, weshalb solche Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht zu geniessen sind. Bei Dritten solche Informationen einzuholen, scheint aufgrund des Bagatellcharakters von Übertretungen in der Regel unverhältnismässig und ist aus Datenschutzgründen auch nicht ganz unproblematisch. Fehlen dem Richter entsprechende (glaubhafte) Angaben, hat er daher die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anhand der bestehenden Informationen zu schätzen (zum Ganzen: Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 33).

              c)  Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 gab der Beschuldigte an, als Rechtsanwalt monatlich brutto CHF 8‘000.– und netto zirka CHF 7‘000.– (13 Monatslöhne) zu verdienen (act. 10 S. 3). Trotz dieser Aussage ist die Vorinstanz der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat wie diese ihrer Bussenberechnung ein Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– pro Monat zugrunde gelegt. Ein monatliches Nettoeinkommen eines Rechtsanwaltes von CHF 8‘000.– scheint angesichts seiner universitären Ausbildung und seines Berufs durchaus wahrscheinlicher als eines von CHF 7‘000.–. Der Berufungskläger hat denn auch im Berufungsverfahren keine Beanstandungen gegen das seitens der Vorinstanz der Bussenbemessung zugrunde gelegte Einkommen geäussert. Die vorinstanzliche Annahme eines Nettoeinkommens des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 8‘000.– pro Monat ist nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO).

              d)  Die von der Vorinstanz errechnete Busse ist sodann auch nach der neuen Praxis des Obergerichts, wonach bei leichtem Verschulden und einem Einkommen bis CHF 8‘000.– die Regelbusse auszusprechen ist (vgl. soeben, E. V.4a), angemessen. Da in casu das Verschulden des Berufungsklägers erheblich wiegt (vgl. E. V.2.-3.), rechtfertigt sich nämlich ein Abweichen von der Regelbusse, um dem Verschulden des Täters – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund (erhebliches Verschulden) wäre im Übrigen selbst bei Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers von CHF 7‘000.– eine Busse von CHF 690.– noch nicht zu beanstanden, da noch innerhalb des hier relevanten Ermessensbereichs liegend. Sogar der Berufungskläger selber bezeichnete denn auch die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 690.– als angemessen (act. 56 S. 20).

5.           In Anbetracht des erheblichen Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie des möglichen Strafrahmens (Busse bis zu CHF 10‘000.–, Art. 106 Abs. 1 StGB) ist die diesem von der Vorinstanz auferlegte Busse von CHF 690.– angemessen und in ihrer Höhe zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (eine Erhöhung der Busse und/oder der Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Vornherein ausser Betracht).

VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

A.           Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

1.           a)  Der Berufungskläger wird mit vorliegendem Urteil – wie bereits gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (act. 35) – der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 240.– und die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– erscheinen angemessen. Eine Entschädigung für die Untersuchung und/oder das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen (Art 429 Abs. 1 StPO).

              b)  Der Berufungskläger wehrt sich gegen eine derartige Kostenverlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit zwei Einwänden, welche indes – wie nachfolgend dargelegt wird – beide nicht stichhaltig sind:

2.           a)  Der Berufungskläger brachte bereits vor Vorinstanz vor, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig gewesen und die Staatsanwaltschaft hierfür ungeachtet des Prozessausgangs kostenpflichtig sei (act. 30 Rz. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe zu Beginn dieser Verhandlung einen Beweisantrag (Befragung seiner Eltern) gestellt, worauf an jenem Termin über die Sache nicht habe verhandelt werden können. Im vorliegenden Fall seien die Beweislage und seine diesbezügliche Haltung schon vor dem Erlass des Strafbefehls bekannt gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte somit seine Eltern im Rahmen der Untersuchung selber einvernehmen rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Indem sie zu Beginn ihrer Ausführungen an der Hauptverhandlung diesen Beweisantrag gestellt habe, habe sie sich widersprüchlich verhalten (Eingeständnis einer nicht ausreichenden Abklärung des Sachverhalts) und der Beweisantrag sei als verspätet zu betrachten, nachdem zuvor die Vorinstanz die Parteien mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 aufgefordert habe, bis zum 17. November 2014 allfällige Beweisanträge zu stellen und auf die Konsequenzen verspäteter Beweisanträge (Art. 417 StPO, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) hingewiesen habe.

              b)  Die Vorinstanz erwog hierzu (act. 35 S. 7 f.), sie habe den Parteien im Vorfeld der Hauptverhandlung Gelegenheit zu Beweisanträgen gegeben. Dazu sei den Parteien eine Frist angesetzt und auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufmerksam gemacht worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt vorfrageweise einen Beweisantrag gestellt. Nach Einvernahme des Beschuldigten – welcher jegliche Aussage zur Sache verweigerte – habe der Staatsanwalt seinen Antrag auf Befragung der Eltern des Beschuldigten vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals gestellt. Hätte der Beschuldigte Aussagen gemacht, hätte der Staatsanwalt auf den Beweisantrag verzichten können. Da dies jedoch nicht der Fall war, habe der Staatsanwalt seinen Beweisantrag zu Recht im Anschluss an die Einvernahme gestellt. Deshalb sei die Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht unnötig gewesen und seien die Kosten folglich nicht vom Staat zu tragen.

              c)  Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen erneuert der Berufungskläger im Berufungsverfahren (act. 56 S. 16 f.) seine bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik (vgl. soeben, E. VI.A.2a), dass die vorinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag rechtzeitig gestellt. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Oktober 2014/2015 (recte: 21. Oktober 2014, act. 4) habe die Vorinstanz somit die Kosten für nachträglich abgenommene Beweise zu Unrecht nicht unabhängig vom Prozessausgang, sondern zu seinen Lasten verlegt. Die Lehre spreche sich für eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung aus, also dafür, dass Kosten, welche durch nachträgliche Beweisanträge der Staatsanwaltschaft verursacht würden, unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten des Staates gingen.

              d)  Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Parteien nach Eingang der Anklageschrift bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) Frist, um Beweisanträge zu stellen und macht diese auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erhält damit gleichsam Gelegenheit zur Beweisergänzung, nachdem sie zuvor die Untersuchung führte und grundsätzlich die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel bereits in diesem Verfahrensstadium zu erheben hatte (Griesser, ZK StPO, Art. 331 N 3). Da Beweisanträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können (Art. 345 StPO; entgegen der Vorinstanz [act. 35 E. IV.1.] können Beweisanträge sodann sehr wohl Gegenstand von Vorbzw. Zwischenfragen bilden, vgl. Riklin, OFK StPO, Art. 339 N 2; Hauri/Venetz, BSK StPO, Art. 343 N 29; Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2013, S. 270; implizit wohl auch Gut/Fingerhuth, ZK StPO, Art. 339 N 4, 21; indessen ist das Gericht nicht verpflichtet, über derartige Beweisanträge sogleich zu entscheiden, vgl. BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.3 f.), hat die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist direkt keine formellen Auswirkungen, kann jedoch Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 417 StPO zu Lasten der beantragenden Partei auslösen (Stephenson/Zalunardo-Walser, BSK StP, Art. 331 N 6). Verursacht die Staatsanwaltschaft durch unnötige fehlerhafte Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten, so kommt nicht die Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO, sondern Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung (Griesser, ZK StPO, Art. 417 N 3; Domeisen, BSK StPO, Art. 417 N 6). Demnach trägt der Staat diejenigen Verfahrenskosten, welche die Staatsanwaltschaft durch unnötige fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die verurteilte beschuldigte Person hat jedoch nur diejenigen Kosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc – also von Anfang an – unnötig fehlerhaft waren (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 15 [mit Beispielen]). Wenn Verfahrenshandlungen rückblickend als überflüssig (also unnötig) erscheinen – was z.B. bei Einstellungen Freispruch oft der Fall ist – genügt dies nicht, um dem Staat die Kosten nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO aufzuerlegen (Schmid, PK StPO, Art. 426 N 9). Ist zu beurteilen, ob unnötigerweise zu viele Zeugen vorgeladen wurden, so setzt eine Kostentragung durch den Staat voraus, dass die Einvernahmen offensichtlich unnötig waren (Griesser, ZK StPO, Art. 426 N 18).

              e)  Nach Ansicht des Berufungsklägers wäre die erstinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag um Einvernahme seiner Eltern rechtzeitig, d.h. bis am 17. November 2014 (vgl. act. 4), gestellt. Dabei handelt es sich um eine spekulative Annahme des Berufungsklägers. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass im Falle eines vorzeitigen Stellens des Beweisantrages zunächst dessen Eltern einvernommen und im Anschluss daran eine Hauptverhandlung angesetzt worden wäre. Ebenso hätte die Vorinstanz den (vorzeitig gestellten) Beweisantrag ablehnen, die Hauptverhandlung ansetzen und den Berufungskläger einvernehmen können. Anschliessend hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag erneut stellen können (Art. 331 Abs. 3 StPO) und die Vorinstanz hätte diesem – aufgrund der Aussageverweigerung des Berufungsklägers (vgl. act. 10) – wahrscheinlich stattgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um rein spekulative Überlegungen. Es kann nicht beurteilt werden, ob sich das Verfahren vor Vorinstanz anders abgespielt hätte, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag nicht erst vor Abschluss des Beweisverfahrens – wozu sie im Übrigen durchaus berechtigt war (Art. 345 StPO) – gestellt. Inwiefern der nach Meinung des Berufungsklägers verspätete Beweisantrag der Staatsanwaltschaft unnötig war bzw. die Hauptverhandlung unnötig machte, legt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung denn auch nicht substantiiert dar. Aufgrund dieser sowie der vorstehenden Erwägungen (E. VI.2d) war somit weder der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft fehlerhaft, noch die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.

              f)  Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Einvernahme der Eltern als Auskunftspersonen weder unnötig noch fehlerhaft war. Auch wenn sich aus den Einvernahmen keine Erkenntnisse ergaben, so waren diese aus einer ex ante-Betrachtung nicht unnötig. Vielmehr drängten sich diese aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten (act. 10) geradezu auf.

              g)  Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz somit im Ergebnis die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Recht vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt und nicht teilweise auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 35 S. 8 f.).

3.           a)  Der Berufungskläger rügt weiter, dass ihm die Vorinstanz trotz einer Reduktion der Busse um CHF 1‘060.– die Kosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegte und ihm zu Unrecht keine Parteientschädigung zusprach. Es könne nicht angehen, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt würden, welche höher seien als die Reduktion der Busse. Art. 426 und Art. 429 StPO würden nur bei der Kostenverteilung im Strafbefehlsverfahren wenn direkt Anklage erhoben würde, zur Anwendung gelangen, da dann die Untersuchungs- und Verfahrenskosten adäquat kausal für die Verurteilung seien (act. 56 S. 19). Obwohl das erstinstanzliche Verfahren zur Überprüfung des Strafbefehls kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne darstelle, seien die Kostenbestimmungen zum Rechtsmittelverfahren (Art. 428 und Art. 436 StPO) anwendbar (act. 56 S. 20). Selbst nach Art. 426 StPO dürften die Kosten bei einer Reduktion der Busse um mehr als 50 Prozent nicht einseitig zu seinen Lasten verlegt werden, da in casu das kostenrechtliche Verschulden nicht mit dem strafrechtlichen Verschulden gleichgesetzt werden könne. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, weil diese Kosten deutlich geringer ausgefallen wären, da er (der Berufungskläger) bei einer korrekten Strafzumessung auf eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts verzichtet hätte. Zur Kostenauferlegung sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich. Würden besondere Umstände vorliegen, könne die Vermutung, dass das strafrechtliche Verschulden mit dem kostenrechtlichen Verschulden übereinstimme, umgestossen werden. Dieselben Überlegungen würden auch für die Parteientschädigungsfrage gelten. Erfolge – wie im angefochtenen Urteil – nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch, so sei eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen und eine entsprechende Parteientschädigung zu sprechen (act. 56 S. 21).

              b)  Grundsätzlich hat die Kosten (Art. 422 ff. StPO) zu tragen, wer sie verursacht (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Demnach wird angenommen, dass vom strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres auf das kostenrechtliche Verschulden geschlossen werden kann (Verschuldensprinzip; Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 2). Wer die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat, soll zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2). Zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten muss also ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; Griesser, ZK StPO, Art. 426 N 3; Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 3). Massgebend ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Legt das Gericht dem Urteil bei der rechtlichen Beurteilung einen milderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, handelt es sich nicht um einen (Teil-) Freispruch (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 6). Selbst bei einer Verurteilung ohne Aussprechung einer Sanktion hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu tragen (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 7). Daraus folgt, dass der verurteilte Beschuldigte auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn das Gericht von der Strafzumessung der Staatsanwaltschaft abweicht und eine mildere Strafe ausspricht (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015). Da die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert, schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich aus (vgl. Art. 429 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

              c)  Im Fall einer Einsprache bilden der Strafbefehl und dessen gerichtliche Beurteilung eine Einheit, welche als erstinstanzliches Verfahren und nicht als Rechtsmittelverfahren gilt. Folglich gelangen die für das Rechtsmittelverfahren bestehende Bestimmung, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens verlegt werden (Art. 428 StPO) und die Bestimmung über Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO) nicht zur Anwendung (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 f.). Hätte der Gesetzgeber im erstinstanzlichen Verfahren dieselbe Kostenverteilung wie im Rechtsmittelverfahren gewollt, so ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht kodifiziert hätte (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2).

              d)  Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz entsprechend dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (act. 3 i.V.m. act. 2) schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung wich die Vorinstanz vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab und senkte die Busse um CHF 1‘060.– auf CHF 690.– (act. 35 S. 9). Dass es sich dabei nicht um einen – auch nicht um einen, wie der Berufungskläger behauptet (act. 56 S. 21), teilweisen – Freispruch handelt, ergibt sich aus dem vorne Gesagten (E. VI.A.3b). Auch handelt es sich beim Verfahren vor der ersten Instanz wie erwähnt nicht um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb die Bestimmung zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO) – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – nicht, auch nicht sinngemäss, zur Anwendung kommen kann. Indem der Berufungskläger mit dem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts rechtswidrig und schuldhaft überschritt (vorne, E. IV.), löste er ein Strafverfahren aus, in welchem die Lenkerschaft und die massgebliche, zulässige Höchstgeschwindigkeit abgeklärt werden mussten. Damit war das strafbare Verhalten des Berufungsklägers kausal für die Verfahrenskosten. Umstände, welche die Vermutung der Übereinstimmung des strafrechtlichen und kostenrechtlichen Verschuldens umstossen könnten, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht (vgl. act. 56 S. 21) und sind auch sonst nicht ersichtlich.

              e)  Anzumerken bleibt schliesslich, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, er hätte den Strafbefehl bei anderer Strafzumessung nicht angefochten, wodurch die Kosten deutlich geringer ausgefallen wären (vgl. act. 56 S. 20 f.), unglaubwürdig erscheint: So beantragte er mit Einsprache vom 20. August 2014 (act. 1/3) und Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (act. 1/10), dass das Verfahren einzustellen bzw. er eventualiter freizusprechen sei. Erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 15. April 2015 machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem Plädoyer die Strafzumessung bzw. die Bussenhöhe zum Thema (act. 29 und act. 30). Da somit vordergründig die Fragen der Lenkerschaft und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten, kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei “korrekter“ Strafzumessung durch die Staatsanwaltschaft wären keine Verfahrenskosten entstanden (vgl. act. 56 S. 20 f.).

              f)  Folglich hat die Vorinstanz die Gerichtssowie Untersuchungsgebühr gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zu Recht (vollumfänglich) auferlegt und diesem gestützt auf Art. 429 StPO zu Recht keine Entschädigung zugesprochen.

B.           Berufungsverfahren

1.           Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt sowohl mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts als auch mit seinem Eventualantrag auf Schuldspruch wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 19 km/h vollumfänglich. Ausgangsgemäss hat er somit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der behandelten Rechtsfragen sowie der Durchführung eines Augenscheins auf CHF 1‘800.– festzusetzen (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5).

2.           Ausgangsgemäss ist dem Berufungskläger (auch) für das Berufungsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO).

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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