Zusammenfassung des Urteils OG.2015.00021: Kantonsgericht
Das Bundesgericht hat entschieden, dass es auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht eintreten wird. Es ging um eine Pachterstreckungsklage zwischen A.______ als Verpächter und B.______ als Pächter, die sich um einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag stritten. Das Gericht entschied, dass die Pacht für den Pächter zumutbar sei und wies die Berufung des Verpächters ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 800.–.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2015.00021 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Pacht; Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Pachterstreckung; Vorinstanz; Selbstbewirtschaftung; Pächter; Recht; Verpächter; Verfahren; Eingabe; Berufungsbeklagten; Gericht; Unzumutbarkeit; Fortsetzung; Berufungsklägers; Urteil; Pachtvertrag; Begründung; Erwägungen; Rente; Kündigung; Beklagten; Pachtgrundstück; Kantons; Obergericht; Erstreckung; Kantonsgerichtspräsident |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 81 II 570; |
Kommentar: |
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