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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2015.00021: Kantonsgericht

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es auf die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht eintreten wird. Es ging um eine Pachterstreckungsklage zwischen A.______ als Verpächter und B.______ als Pächter, die sich um einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag stritten. Das Gericht entschied, dass die Pacht für den Pächter zumutbar sei und wies die Berufung des Verpächters ab. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 800.–.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2015.00021

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2015.00021
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2015.00021 vom 27.11.2015 (GL)
Datum:27.11.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Pacht; Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Pachterstreckung; Vorinstanz; Selbstbewirtschaftung; Pächter; Recht; Verpächter; Verfahren; Eingabe; Berufungsbeklagten; Gericht; Unzumutbarkeit; Fortsetzung; Berufungsklägers; Urteil; Pachtvertrag; Begründung; Erwägungen; Rente; Kündigung; Beklagten; Pachtgrundstück; Kantons; Obergericht; Erstreckung; Kantonsgerichtspräsident
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 81 II 570;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2015.00021

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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