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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2015.00010: Kantonsgericht

Am 29. März 2013 kam es zu einem Vorfall im Holenstein-Areal in Glarus, bei dem der Beschuldigte B.______ einen Faustschlag versetzte, woraufhin dieser einen doppelten Kieferbruch erlitt. Der Beschuldigte bestritt zunächst die Tat, gab jedoch später ein Teilgeständnis ab. Er behauptete, aus Notwehr gehandelt zu haben, da er sich von B.______ bedroht fühlte. Die Beweismittel wurden frei gewürdigt, wobei die Aussagen des Beschuldigten und anderer Zeugen berücksichtigt wurden. Letztendlich wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten wurden je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2015.00010

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2015.00010
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2015.00010 vom 13.05.2016 (GL)
Datum:13.05.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Schwere Körperverletzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Körper; Berufung; Körperverletzung; Aussagen; Klage; Sinne; Beweis; Anklage; Recht; Vorfall; Privatkläger; Gericht; Verletzung; Verfahren; Person; Verfahren; Faust; Vorinstanz; Täter; Tätlichkeit
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 110 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 143 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 StGB ;Art. 304 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 47 OR ;
Referenz BGE:101 IV 381; 103 IV 65; 105 IV 179; 117 IV 112; 117 IV 124; 119 IV 25; 120 IV 348; 120 Ia 31; 121 IV 207; 122 IV 207; 122 IV 49; 127 I 38; 128 IV 193; 129 IV 6; 130 I 269; 131 IV 98; 133 IV 158; 134 IV 17; 134 IV 189; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 II 377; 136 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 115; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 IV 248; 139 IV 261; 68 IV 83; 74 IV 81; 95 IV 121; 97 IV 8; 98 Ia 250;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2015.00010

Anträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 23. Februar 2015 [act. 52] sowie den Ausführungen des Ersten Staatsanwalts an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62], sinngemäss):

 

Anträge des Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers 2 (gemäss Anschlussberufungserklärungen vom 23. Februar 2015 [act. 53] und 3. März 2015 [act. 55] sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62 und 64], sinngemäss):

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung

 

1. Dem vorliegenden Berufungsbzw. den Anschlussberufungsverfahren liegen zwei Ereignisse zugrunde. Zum einen wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus A.__ vor (act. 2), am 29. März 2013 C.__ eine Ohrfeige und B.__ zwei Faustschläge gegen das Kinn verpasst zu haben, wodurch Letzterer einen doppelten Kieferbruch erlitten habe (nachfolgend: „Vorfall Holenstein“). Zum anderen habe A.__ gemäss Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von D.__ einzubrechen (nachfolgend: „Vorfall 2 [...]“).

2. A.__ wurde mit Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 1. Oktober 2014 (act. 42) der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (abzüglich 2 Tage Haft) bestraft und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Zudem wurde A.__ mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Für den Fall, dass diese nicht bezahlt würde, sah die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vor. Sodann wurde festgestellt, dass A.__ gegenüber B.__ dem Grundsatz nach für den ihm am 29. März 2013 zugefügten Schaden ersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bzw. des Schadenersatzes wurde B.__ auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wurde A.__ im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, B.__ eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zu bezahlen.

3. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 6. Oktober 2014 zugestellt (act. 36-39). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (act. 40) meldete A.__ rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil (act. 42) wurde ihm am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 44). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. 46) reichte A.__ innert Frist die ausführlich begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben die Anklägerin wie auch der Berufungsbeklagte 2 fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 52-55). In ihren Berufungsbzw. Anschlussberufungserklärungen respektive anlässlich der am 28. August 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. 62-66).

4. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Gericht zwecks Ergänzung der Beweise die Akten des bei der […], dem Unfallversicherer des Berufungsbeklagten 2, laufenden Verfahrens bei (act. 68-70). Diese Akten wurden den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; hierzu auch Heimgartner/Niggli, BSK-StPO, Art. 349 N 1; Schmid, Handbuch StPO, N 1339) am 23. September 2015 zugeschickt (act. 71). Der Beschuldigte liess sich hierzu mit Eingabe vom 30. September 2015 (act. 73) vernehmen. Dieser Schriftsatz wurde den übrigen Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (act. 75) zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

II.
Prozessuales

 

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den Anschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur Berufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster, BSK-StPO, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2).

Der Beschuldigte focht mit seiner Berufungserklärung (act. 46) die Dispositiv-Ziff. 3 (Einziehung und Vernichtung eines sichergestellten Gegenstandes) sowie die Dispositiv-Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Urteils (act. 42) nicht an, ebenso bilden diese Punkte nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien). Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3 und 9 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläger 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 den Antrag stellen, in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in welchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von CHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act. 64 S. 1). In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2015 (act. 55) verlangte er – nachdem er seitens des Gerichts aufgefordert worden war (act. 54), seine zuvor eingereichte, unzureichende Berufungserklärung vom 23. Februar 2015 (act. 53) innert der noch laufenden Frist zur Erklärung der Anschlussberufung zu spezifizieren – ausdrücklich einzig eine teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4 (Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils. Wie soeben (E. II.1.) dargelegt, ist eine Ausdehnung der Anschlussberufung zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der Frist zur Erklärung derselben unzulässig. Der genannte Antrag des Anschlussberufungsklägers 2 ist somit unbeachtlich. In Bezug auf die Genugtuung wird immerhin der Antrag des Beschuldigten auf Reduktion derselben (vgl. vorne, S. 2) zu beurteilen sein, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden kann.

3. Bei den zur Anklage gebrachten Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die als Prozessvoraussetzung erforderlichen entsprechenden Strafanträge der Privatklägerin C.__ respektive des Privatklägers D.__ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03 und act. 1/XVII/05). Da ein Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), haben sich somit die Berufungsbeklagten 3 und 4 als Privatkläger konstituiert. Diese beiden Privatkläger haben indes im vorliegenden Berufungsverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen.

4. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegeben Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). Die vom Beschuldigten erhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anstelle der gemäss Anklageschrift postulierten und gemäss vorinstanzlichem Urteil erkannten schweren Körperverletzung (vgl. act. 46 und 62 S. 19 ff.). Die Anklägerin hat sodann in der Berufungsverhandlung dafür gehalten (act. 62 S. 15 f.), falls nicht eine vollendete schwere Körperverletzung zu bejahen sei, liege eventualiter zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Auf all diese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw. IV.). Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass falls nachfolgend auf einfache Körperverletzung erkannt werden sollte, jedenfalls ein gültiger Strafantrag vorliegt:

a) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der Übertretungsstrafbehörde schriftlich mündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Qualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54).

b) B.__ ist am 29. März 2013, mithin am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls um neun Uhr morgens beim Polizeistützpunkt Glarus persönlich erschienen, um gegen den Beschuldigten wegen des anklagegegenständlichen Vorfalls Anzeige zu erstatten (vgl. act. 1/I/01, 05). Dabei füllte offenbar eine Polizeibeamtin für ihn das Formular „Strafantrag/Privatklage“ aus, welches er daraufhin unterzeichnete. Die Unterschrift von B.__ findet sich auf dem Formular je in den Rubriken „Strafklage“ und „Zivilklage“, verbunden mit der entsprechenden Erklärung, sich im Strafverfahren als Strafbzw. Zivilkläger beteiligen zu wollen. Demgegenüber blieben insbesondere die Rubriken „Strafantrag“, „Kenntnisnahme der Rechts-/ Bedenkfrist“ sowie „Verzicht auf Strafantrag“ unausgefüllt (vgl. zum Ganzen: act. 1/V/01).

c) Gerade bei juristischen Laien, wie vorliegend B.__, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S. 399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.). Mit seinem Erscheinen auf dem Polizeistützpunkt Glarus am Tag des Vorfalls, mit der Bekundung, gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten zu wollen und da sich auf dem von B.__ unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“ (act. 1/V/01) eingangs unter „Vorfall/Delikt“ der Vermerk „schwere Körperverletzung“ sowie die genauen Orts- und Zeitangaben der angezeigten Deliktsbegehung finden, hat B.__ gegenüber der Kantonspolizei innert der Antragsfrist von Art. 31 StGB seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für die ihm zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung desselben wegen schwerer bzw. a maiore minus eventualiter wegen leichter Körperverletzung will. Obwohl im Formular „Strafantrag/Privatklage“ die Rubrik „Strafantrag“ unausgefüllt blieb, liegt somit in casu bezüglich einfacher Körperverletzung ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 StGB vor.

5. Der Verteidiger des Beschuldigten rügt Verletzungen der Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 4 Abs. 1 StPO, weil der seitens der Anklägerin ursprünglich fallführende frühere Erste Staatsanwalt voreingenommen gewesen sei, weil der Landammann in unzulässiger Weise Einfluss auf das Verfahren genommen habe und weil sich der ehemalige Erste Staatsanwalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Plädoyer einer unangemessen aggressiven Rhetorik bedient habe (act. 43 S. 3-5 m.H. auf act. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act. 17). Das angerufene Obergericht ist indes in der Rechtsanwendung unabhängig, allein dem Recht verpflichtet und ohne Weiteres in der Lage, die vorliegende Angelegenheit mit der gebotenen Sachlichkeit zu behandeln (Art. 4 Abs. 1 StPO), womit allfällige im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im Vorverfahren eingetretene Rechtsverletzungen als im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt gelten. Deshalb und weil zudem der Beschuldigte hinsichtlich dieser von ihm gerügten Rechtsverletzungen keine (Feststellungs-) Anträge o.ä. stellen liess, braucht auf die entsprechenden Rügen nicht weiter eingegangen zu werden.

 

III.
Schuldpunkt Vorfall Holenstein – eingeklagter Sachverhalt

 

A.           Anklagesachverhalt Vorfall Holenstein; Beweismittel

1. Gemäss Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) seien C.__ und B.__ am 29. März 2013, morgens um zirka 02:30 Uhr beim Nachtlokal „[...]“ im „Holenstein“-Areal in Glarus im Bereich des Zugangswegs zum Parkplatz gestanden und hätten sich unterhalten, nachdem sie dieses Lokal zuvor besucht hätten. Etwas später sei der Beschuldigte zusammen mit vier Kollegen aus demselben Lokal durch diesen Zugangsweg gekommen und unterwegs in Richtung Parkplatz gewesen. Als er an C.__ und B.__ vorbeigegangen sei, habe er C.__ unvermittelt eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin habe B.__ „He“ gesagt, worauf der Beschuldigte diesem zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt habe. B.__ sei bewusstlos zu Boden gestürzt und habe einen doppelten Kieferbruch erlitten. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen, ohne sich um den Verletzten zu kümmern.

2. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens eingestanden, am 29. März 2013 zur vorgeworfenen Tatzeit vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal gewesen zu sein und B.__ einen Schlag ausgeteilt zu haben (vgl. u.a. act. 1/II/23 ff.). Nicht geständig ist er hingegen in Bezug auf die weiteren Teile des Anklagesachverhalts (insbesondere Ohrfeige an C.__; zweiter Faustschlag an B.__). Nachfolgend ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die strittigen Sachverhaltsteile erstellt werden können.

3. In Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 1/0/06-10; act. 1/II/01-10; act. 1/II/11-22; act. 1/II/23-31; act. 19 S. 1 ff.; act. 62 S. 3 ff.), von B.__ (act. 1/0/01-05; act. 1/III/01-09; act. 1/III/10-15), von C.__ (act. 1/0/11-15; act. 1/III/16-25; act. 1/III/26-30) und der Passantin bzw. Bardame I.__ (act. 1/0/16-18). Weiter finden sich Protokolle polizeilicher Befragungen der Schwester des Beschuldigten, J.__ (act. 1/IV/30-37), von dessen Cousin K.__ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17) und von drei seiner Kollegen, nämlich von L.__ (act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29), M.__ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.__ (act. 1/IV/38-42) bei den Akten. Ferner bestehen ein Polizeirapport (act. 1/I/01-18) sowie eine Dokumentation zur Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18). Sodann liegen hinsichtlich der Verletzungen von B.__ Arztberichte des Kantonsspitals Glarus (act. 1/I/46-48; act. 23/1), von PD Dr. Dr. V.__ (act. 1/I/80-81 = act. 33/2; act. 23/1 = act. 33/6; act. 23/3 = act. 33/1; act. 23/6 = act. 33/4; act. 33/3; act. 33/5; act. 65/1), von Dr. med. W.__ (act. 1/VII/01; act. 23/2) und von Zahnarzt Dr. U.__ (act. 65/5-6) vor. In den vom Obergericht beigezogenen Akten der Suva Linth (act. 70) finden sich zusätzlich im Wesentlichen eine Beurteilung des die Suva beratenden Zahnarztes PD Dr. Dr. T.__ vom 2. März 2015 (act. 70/47), je ein Befund bzw. Kostenvoranschlag von Zahnarzt Dr. U.__ vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) und vom 14. Mai 2014 (act. 70/36-37) sowie je eine Gesprächsnotiz zu zwei Telefonaten der Suva mit dem ehemaligen Arbeitgeber von B.__ vom 26. November 2013 (act. 70/33) respektive mit Dr. W.__ vom 14. Januar 2014 (act. 70/35).

 

B.           Grundsätze der Beweiswürdigung; Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Dem Beschuldigten sind somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt wird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt ist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.).

2. Die vorhandenen Beweismittel sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist.

3. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem (wirtschaftlichen) Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innere Gehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Überoder Untertreibungen und auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum Ganzen statt vieler: OG Zürich, Urteil SB140425 vom 27. Februar 2015, S. 13 ff. m.w.H.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).

4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen stellen zu lassen. Als „Belastungszeuge“ in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, also z.B. auch Sachverständige, als Auskunftspersonen einvernommene Personen sowie gegebenenfalls Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: „ZK-StPO“], Art. 147 N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd für lange Zeit einvernahmeunfähig werden wenn sie verstorben sind (zum Ganzen: BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Auch haben die Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler, BSK-StPO, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58).

5. Die Protokolle der Befragungen des Cousins des Beschuldigten, K.__ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17), der Schwester des Beschuldigten, J.__ (act. 1/IV/30-37), sowie seiner drei Kollegen L.__ (act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29), M.__ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.__ (act. 1/IV/38-42) sind als Beweismittel nicht verwertbar, da der Beschuldigte mit diesen Personen nie konfrontiert wurde. Ohnehin wären aber die Aussagen dieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.__ keine Aussagen machten. Dies, weil sie entweder zur Tatzeit zu Hause waren (J.__, act. 1/IV/33), angeblich erst zum Tatort hinzukamen, als B.__ bereits am Boden lag (K.__, act. 1/IV/05, 13; L.__, act. 1/IV/19, 21, 25; M.__, act. 1/IV/45 f.) offenbar sonst vom Vorfall nichts mitbekommen haben (N.__, act. 1/IV/40). Bei den übrigen Beweismitteln bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten, von B.__, von C.__ und von I.__ die strafprozessualen Belehrungsvorschriften eingehalten und die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt. Unschädlich ist, dass eine der Befragungen von B.__ in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. act. 1/III/01-09), da dieser bzw. sein Verteidiger später Gelegenheit erhielt, B.__ Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 1/0/01-05). Sodann wurde der Beschuldigte zwar in seiner allerersten Einvernahme durch die Polizei weiterbefragt, obwohl er sagte, er wünsche einen Verteidiger (vgl. act. 1/II/02). Da er die dabei gemachten Aussagen aber in späteren Befragungen (in welchen er jeweils eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger zur Seite hatte) widerrief und ein Teilgeständnis abgab (act. 1/II/24), ist dies nicht weiter relevant.

 

C.           Aussagen des Beschuldigten

1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2013 (act. 1/II/01-10) gab der Beschuldigte an, er habe nichts mit der fraglichen Auseinandersetzung vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal in Glarus zu tun. Er sei zwar am Abend des 28./29. März 2013 in diesem Lokal gewesen, zur Tatzeit habe er sich aber bereits zu Hause befunden, nachdem er alleine mit dem Auto nach Hause gefahren sei. Angesprochen auf die Auskunftsperson C.__ sagte der Beschuldigte, er kenne diese vom Ausgang im „[...]“ her. Sie sei „nicht als braves Mädchen bekannt“ und seiner Meinung nach „ein Absturz“, da sie alle möglichen Drogen konsumiere. Jedes Mal, wenn er in den „[...]“ gegangen sei, habe er dort C.__ gesehen und nie ein Problem mit ihr gehabt. Er habe sie auch am 29. März 2013 zweimal draussen vor dem Eingang des „[...]“ gesehen, ohne dabei mit ihr gesprochen zu haben. Um welche Zeit dies gewesen sei, wisse er nicht, ebenso nicht, mit wem sie dort gestanden sei.

2. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2013 (act. 1/II/11-22) hielt der Beschuldigte an seiner am Tag zuvor gemachten Aussage, wonach er am Freitag, 29. März 2013 um 02.30 Uhr zu Hause und nicht mehr im „[...]“ in Glarus gewesen sei, fest. Er sei an jenem Abend alleine zum „[...]“ gefahren und habe dort seinen Cousin K.__ und seinen Kollegen L.__ getroffen. Alkoholische Getränke habe er keine getrunken, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Zwischen 01.00 und 01.30 Uhr sei er alleine nach Hause gegangen und seine Schwester habe ihm zu dieser Zeit zu Hause die Türe geöffnet. Später hätten ihm L.__ und K.__ erzählt, dass an jenem Abend beim „[...]“ eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, nach welcher eine Person am Boden gelegen sei und geblutet habe. B.__ kenne er nicht, er habe diesen nicht mit Faustschlägen im Gesicht verletzt. Er wisse nicht, weshalb B.__ und eine weitere Person anlässlich einer Fotowahlkonfrontation angaben, dass er der Täter gewesen sei. Auch habe er C.__ nicht geschlagen.

3. Am 13. Mai 2013 legte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung (act. 1/II/23-31) ein Teilgeständnis ab. Er gab an, er habe urinieren gehen wollen und sei auf dem Weg vor dem „[...]“ alleine an B.__ und C.__ vorbeigegangen. K.__ und L.__ hätten sich hinter ihm befunden, er wisse aber nicht in welcher Distanz. B.__ habe ihn mit der Hand „geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht. Er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und gefragt, was los sei. Als er weitergegangen sei, habe er eine Diskussion gehört, B.__ und eine Frau hätten geschrien. B.__ habe sich gegen ihn gestellt, von der Frau gelöst und sich zu ihm gedreht. Genau könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe einmal zugeschlagen, sich umgedreht und sei weggegangen. Wie und mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse er nicht mehr. In diesem Moment habe er weder den Barbesitzer S.__ noch Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes gesehen. L.__ und K.__ hätten dann Hilfe geleistet und ihm danach gesagt, dass B.__ und C.__ betrunken gewesen seien. Ausser ihm habe niemand B.__ geschlagen. C.__ habe er nicht angefasst. Mit ihr habe er „nichts zu tun“ gehabt, insbesondere habe er sie nicht ins Gesicht geschlagen. Er sei betrunken gewesen, nicht so wie er normalerweise sei. Er habe recht viel getrunken – was genau, wisse er nicht mehr, u.a. aber Vodka und „Champagner Café de Paris“. In der Folge sei er ins Zentrum von Glarus gelaufen, von wo er seinen Cousin K.__ angerufen habe. L.__ und K.__ seien dann beim dortigen Güterschuppen mit seinem Auto vorgefahren. Er sei hinten eingestiegen und zusammen seien sie nach Hause gefahren.

4. Anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014, act. 1/0/06-10) bekräftigte der Beschuldigte abermals, C.__ keine Ohrfeige gegeben zu haben. Auch habe er beim Vorbeigehen keinen Körperkontakt o.ä. mit ihr gehabt und ihr auch nichts gesagt. Zum Vorfall mit B.__ sagte der Beschuldigte, als er damals aus dem „[...]“ zu seinem Auto den engen Weg an B.__ vorbei hochgelaufen sei, habe dieser seine Hand vor ihn gehalten und etwas zu ihm gesagt. Beide hätten sich gegeneinander gedreht und sich angeschaut. Er habe das Gefühl gehabt, B.__ schaue aggressiv und habe gedacht, dass ihn dieser im nächsten Moment angreifen bzw. schlagen könnte. Um dies zu verhindern, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Dann sei B.__ zu Boden gefallen. Er (der Beschuldigte) habe ihn liegen gelassen und sei weitergegangen, habe aber gesehen, dass sich mehrere Leute um B.__ kümmerten. Er sei in Begleitung von vier Kollegen (K.__, L.__, O.__ und M.__) gewesen und habe sich betrunken gefühlt. Er wisse aber nicht mehr, wie viel Alkohol er getrunken habe. Daran, dass er mit seinen Kollegen in Überzahl war, habe er im Moment des Vorfalls nicht gedacht, sondern er habe nur B.__ und sich gesehen.

5. Am 18. Juni 2014 hielt der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 19 S. 2 f.) daran fest, B.__ einen einzigen Faustschlag verpasst zu haben, hingegen C.__ nicht geohrfeigt zu haben. Mit dem Kopf nach unten gerichtet sei er betrunken aus dem „[...]“ den Weg in Richtung Parkplatz hochgegangen. Dabei habe er B.__ und C.__ gesehen. B.__ sei plötzlich vor ihm gestanden und habe die Hand auf seine Brust gelegt. Er habe die Hand weggeschoben und sei weitergegangen. B.__ habe etwas gerufen, worauf er sich umgedreht habe und B.__ sich gegen ihn gestellt habe. Darauf habe er mit einem Faustschlag reagiert. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ein eigentlicher kurzer Wortwechsel mit B.__ und/oder C.__ stattgefunden hätte.

6. Schliesslich gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62 S. 3 ff.) an, er könne sich an den Vorfall nicht mehr in jedem Detail erinnern, jedenfalls seien aber B.__ und er aufeinandergestossen, als er mit seinen Kollegen nach Hause habe gehen wollen. B.__ habe die Hand vor seine Brust gestellt und habe einen bösen Blick gehabt. Dann habe er blöderweise mit einem Schlag reagiert, er habe damit aber keine Schlägerei bewirken wollen. Er habe gegen B.__ mit der rechten Faust einmal zugeschlagen (er sei „eher Rechtshänder“) und sei daraufhin weitergegangen. Wie heftig der Faustschlag gewesen sei, könne er nicht sagen, er habe sich nicht darauf konzentriert, sondern einfach blöd reagiert. Jedenfalls habe er aber nicht gewollt, dass sich B.__ verletze und diese Möglichkeit in jenem Moment auch nicht realisiert bzw. in Kauf genommen. Er habe damals nicht überlegt, dass etwas Schweres hätte geschehen können. C.__ habe er keine Ohrfeige gegeben, er habe diese überhaupt nicht berührt. Nachdem er gesehen habe, wie u.a. seine Kollegen erste Hilfe leisteten, habe er sich vom „[...]“ entfernt und sei zum Bahnhof Glarus gelaufen, wohin danach die Kollegen gekommen seien. Sie seien an jenem Abend mit seinem Auto zum Holenstein-Areal gefahren. Dann habe er die Autoschlüssel vor dem Eintritt in den „[...]“ seinem Kollegen L.__ abgegeben, weil er ziemlich viel Alkohol zu trinken begonnen habe, namentlich Vodka mit Red-Bull mit Orangensaft.

 

D.           Aussagen von B.__

1. B.__ wurde am 6. April 2013 erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/01-09). Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich am 29. März 2013 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr draussen vor dem „[...]“ im Bereich links beim Container, wo ein schmaler Weg zu den oberhalb des „[...]“ liegenden Parkplätzen führe, mit seiner Kollegin C.__ unterhalten. Neben ihnen sei eine Gruppe von ungefähr fünf Männern gestanden. Plötzlich habe einer der Männer mit C.__ ein Gespräch begonnen bzw. diese „angefickt“. Dann habe einer der Gruppe, nämlich der Beschuldigte, dieser eine Ohrfeige gegeben. Er (B.__), habe in der Folge zum Beschuldigten – hinter C.__ stehend – „He“ gesagt. Daraufhin habe ihn derselbe unverzüglich zweimal mit der rechten Hand mitten ins Gesicht geschlagen. Bereits nach dem ersten Schlag sei er nicht mehr „bei sich“ gewesen, den zweiten Schlag habe er gar nicht mehr richtig gespürt. Der erste Schlag habe ihn am Kinn getroffen. Wie ihn der zweite Schlag getroffen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Er sei „wie ein Kartoffelsack“ zu Boden gegangen und habe ungefähr zehn Sekunden lang das Bewusstsein verloren. Dann habe er die Männer-Gruppe gefragt, was dies solle. Ob ihm die Gruppe etwas geantwortet habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte aber sei nicht mehr bei der Gruppe gestanden. Er (B.__) sei kein Schlägertyp und habe noch nie mit jemandem Probleme gehabt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte diesen Angriff verübt habe, habe er doch keinerlei Anlass dazu gegeben. Alkohol habe er an jenem Abend in normalem Masse getrunken, nämlich vermutlich zwei bis drei Biere. Beim Vorfall habe er einen doppelten Kieferbruch und Rippenprellungen erlitten. Ausserdem leide er unter starken Kopf- und Ohrenschmerzen, Schlafproblemen und Bluthochdruck. Er sei aufgrund einer Lebertransplantation gesundheitlich vorbelastet und regelmässig in ärztlicher Kontrolle. Er könne seit der Kieferoperation nicht beissen und den Mund nur wenige Zentimeter weit öffnen. Während mindestens sechs Wochen könne er ausschliesslich flüssige Nahrung zu sich nehmen und er werde für längere Zeit arbeitsunfähig sein.

2. Bei seiner zweiten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. April 2013 (act. 1/III/10-15) sagte B.__, er sei sich „200 Prozent sicher“, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Nicht ganz sicher sei er bezüglich der Tatzeit, es könne auch früher als um 02.30 Uhr gewesen sein. Er habe sich damals vor dem „[...]“ beim Container mit seiner Kollegin C.__ unterhalten. Eine vier Männer (u.a. den Beschuldigten und L.__) umfassende Gruppe Ausländer sei wohl auf dem Heimweg gewesen und habe den schmalen Kiesweg hoch zu den Parkplätzen gehen wollen. Zwei der Männer seien zirka einen Meter vor den anderen beiden gelaufen. Ob der Beschuldigte vorne hinten gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Plötzlich habe der Beschuldigte etwas zu C.__ gesagt. Ob diese geantwortet habe, wisse er nicht. Dann habe er gesehen, wie der Beschuldigte C.__ eine Ohrfeige gegeben habe. Anschliessend habe er „He“ gesagt, den Beschuldigten aber nicht angefasst. Nun habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst. L.__ sei direkt beim Schlag dabei gewesen, mit nicht mehr als einem Meter Abstand zu ihm. Nachdem er (B.__) zu Boden gefallen sei, sei der Täter in Richtung Parkplätze gerannt und seine Kollegen seien normal zu den Parkplätzen gelaufen. Er sei zirka zehn Sekunden am Boden gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich an ein Geländer gelehnt und Blut ausgespuckt. Dann sei er zu den Parkplätzen hochgegangen, wo sich bereits S.__ (Betreiber des „[...]“), C.__ und sein Kollege R.__ wie auch zwei bis drei Männer der fraglichen Ausländergruppe befunden hätten. Der Beschuldigte sei nicht mehr vor Ort gewesen. Aus der Stimmung der Gruppe schliesse er, dass der Beschuldigte sicherlich betrunken gewesen sei. Die Heilung seiner Verletzungen verlaufe gut, abends habe er aber immer noch starke Kiefer- und Kopfschmerzen und der Bluthochdruck sei noch nicht in Ordnung. Auch leide er nach wie vor unter Schlafproblemen. Sodann müsse er wahrscheinlich eine Zahnkorrektur vornehmen. Er könne noch nicht beissen und müsse noch Schmerzmittel nehmen.

3. Sodann wurde B.__ am 14. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (act. 1/0/01-05). Dabei gab B.__ wiederum an, am fraglichen Abend (28./29. März 2013) ab zirka 23.00 23.30 Uhr mit C.__ im „[...]“ in Glarus gewesen zu sein. Zirka eine Viertelstunde vor dem Vorfall seien sie beide nach draussen gegangen, wo sie sich beim Kiesweg zum Parkplatz unterhalten hätten. Sie hätten sich gegen eine Mauer gelehnt und plötzlich den Beschuldigten gesehen, welchen er zuvor nie getroffen bzw. nicht gekannt habe. Dieser sei mit einigen Kollegen auf sie zugekommen, wobei der Beschuldigte einer der vordersten in der Gruppe gewesen sei. Er denke, diese hätten nichts mit ihnen zu tun haben, sondern zu den parkierten Autos gelangen wollen. Er habe keinen Blickkontakt zu den Männern gehabt und den Beschuldigten gar nicht beachtet, sondern mit C.__ gesprochen. Plötzlich habe der Beschuldigte C.__ ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Er habe daraufhin nur „He“ gesagt, Provokationen habe er keine geäussert, da er nach einer Lebertransplantation gesundheitlich angeschlagen sei. In diesem Moment habe ihm der Beschuldigte einen Faustschlag gegen den Kiefer versetzt. Als er das Gesicht zur Seite gewendet habe, habe ihm der Beschuldigte einen zweiten Faustschlag versetzt, und zwar gegen seine linke Wange. Er sei dann bewusstlos zu Boden gefallen und als er erwacht sei, sei von der Gruppe niemand mehr da gewesen. C.__ habe ihm später erzählt, dass die Männer weggerannt seien und ihn der Beschuldigte, als er schon bewusstlos gewesen sei, noch gegen die Rippen getreten habe. Davon vom Sturz habe er Rippenprellungen erlitten. Heute habe er noch Probleme beim Essen und die Geometrie des Kiefers bzw. die Zahnstellung sei trotz zweier Operationen verschoben. Er habe vor allem am Abend und beim Schlafen grosse Schmerzen, müsse eine Zahnspange tragen und könne grundsätzlich keine grossen und/oder harten Sachen mehr essen. Je nach Witterung seien seine Lippen „taub“ und er fühle sich auch optisch entstellt. Sodann habe er seine Arbeit verloren, weil er wegen seinen Verletzungen oft nicht zur Arbeit habe erscheinen können.

 

E.           Aussagen von C.__

1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. April 2013 (act. 1/III/16-25) gab C.__ an, ihr Kollege B.__ und sie seien am Freitag, 29. März 2013 um zirka 02.30 Uhr in der Nähe des „[...]“ beim zu den Parkplätzen führenden Weg gestanden. Zuvor seien sie beide seit zirka 23.00/24.00 Uhr im „[...]“ im Ausgang gewesen, wobei sie zwei bis drei Vodka mit Red Bull getrunken habe. Eine Gruppe von zirka sechs bis sieben Ausländern sei vom Ausgangslokal „[...]“ vom anderen Ausgangslokal „[…]“ her an ihnen vorbeigegangen. Dann habe der Beschuldigte etwas zu B.__ und zu ihr gesagt – was genau wisse sie nicht mehr. Sie hätten freundlich etwas völlig Normales geantwortet, da sie beide gut aufgelegt gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gleich – wohl mit der rechten Hand – einmal auf die linke Gesichtsseite geschlagen. Nachdem alsdann B.__ den Beschuldigten gefragt habe, was dies solle, habe dieser auch B.__ mit der rechten Faust zweimal ziemlich weit ausholend ins Gesicht (Mundgegend) geschlagen. Daraufhin sei B.__ wie ein Sack umgekippt und „wie im Dilirium“ gewesen. Er habe komische Sachen gesprochen und nicht begriffen, dass er verletzt sei. Auch habe B.__ stark geblutet, das gesamte Gesicht sei blutüberströmt gewesen. Ob ihr der Beschuldigte eine Ohrfeige gegeben habe sie mit der Faust geschlagen habe, wisse sie nicht. Ihre Brille sei aber weggeflogen und sie habe nicht mehr viel gesehen. Kaputtgegangen sei die Brille nicht. Unmittelbar nach dem Schlag habe sie Schmerzen gehabt, danach habe sie sich auf B.__ konzentriert und nicht mehr auf Ihr eigenes Befinden geachtet. Am folgenden Tag habe sie aber wegen des Schlags des Beschuldigten Kopfschmerzen gehabt. Auf den Schlag des Beschuldigten habe sie nicht reagiert, vielmehr sei sie geschockt gewesen, weil sie überhaupt nicht damit gerechnet habe. Die anderen Ausländer seien weitergegangen und bereits bei den Parkplätzen in zirka zehn Meter Entfernung gestanden. Sie hätten zwar mitbekommen, was der Beschuldigte getan habe, hätten aber selber nicht bei der Auseinandersetzung mitgewirkt. Der Beschuldigte selber sei davongerannt, als B.__ zu Boden gegangen sei, und zwar zunächst in Richtung seiner Kollegen und anschliessend in Richtung Hauptstrasse Bahnhof.

2. Am 29. April 2013 wurde C.__ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/26-30). Dabei sagte sie aus, B.__ und sie seien am fraglichen Abend vor dem „[...]“ gestanden. Dann sei eine Gruppe Ausländer an ihnen vorbeigegangen und zirka zehn Meter dahinter sei noch der Beschuldigte gekommen. Dieser habe etwas gesagt und sie hätten darauf etwas, jedenfalls nichts Schlimmes, erwidert. Nun habe der Beschuldigte ihr ins Gesicht geschlagen. Als B.__ ihr zu Hilfe gekommen sei, habe der Beschuldigte diesen ebenfalls geschlagen. Danach sei der Beschuldigte weggerannt. B.__ sei dann maximal eine Minute lang am Boden gelegen. Auch der beste Kollege des Beschuldigten, L.__, den sie von gemeinsamem Kampfsport her von früher kenne, sei in der Gruppe gewesen. L.__ habe die Tat des Beschuldigten aus einer Entfernung von 20 bis 30 Metern gesehen, sei dann zu ihnen gerannt und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten am fraglichen Abend bereits ein zwei Mal im „[...]“ gesehen, dies jedoch ohne dass sie miteinander etwas geredet sonst wie zu tun gehabt hätten. An jenem Abend habe sie insgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen habe sie keine konsumiert. Sie habe sich „tiptop“ gefühlt, sei sicher nicht betrunken gewesen und wisse, was geschehen sei.

3. Schliesslich wurde C.__ am 24. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson befragt (act. 1/0/11-15). Sie bestätigte die anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen und erklärte, sie habe den Beschuldigten vom Sehen her gekannt, ihn schon im Ausgang getroffen und mit einigen seiner Kollegen Kampfsport betrieben. Auch am fraglichen Abend habe sie die Kollegengruppe des Beschuldigten im „[...]“ wahrgenommen, aber mit dem Beschuldigten habe sie im „[...]“ nicht gesprochen. B.__ sei seit rund viereinhalb bis fünf Jahren ein recht guter Kollege von ihr. Sie hätten sich bis vor einem halben Jahr jeweils am Wochenende gesehen. Sie seien befreundet, aber kein Paar gewesen. Vom Vorfall habe sie keine Verletzungen davongetragen, sondern lediglich in jenem Moment einen Schock erlitten. Sie sei am 29. März 2013 um zirka 02.00 bis 02.15 Uhr mit B.__ zusammen beim „[...]“ im Freien gestanden, als eine Gruppe Jugendlicher dahergekommen sei. Bei der Gruppe habe es sich um Kollegen des Beschuldigten gehandelt. Der Beschuldigte selber sei in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern der Gruppe nachgefolgt und habe dann „irgend einen Spruch“ geäussert. Sie habe ihm geantwortet, wisse aber nicht mehr, was genau. Dann sei es schnell gegangen und der Beschuldigte habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sodass ihre Brille weggeflogen sei. B.__ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt, was dies solle, worauf dieser – ohne zuvor zu antworten – mit der rechten Faust zweimal gegen den Mund von B.__ geschlagen habe. B.__ sei auf das Gesicht gestürzt und der Beschuldigte sei davongerannt. Der Beschuldigte habe B.__ indes nicht getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Die Kollegengruppe sei zirka zwanzig Meter davon entfernt gestanden und deren Mitglieder hätten realisiert, was sich ereignet hatte, zumal L.__, ein Kollege des Beschuldigten, zu ihnen gekommen sei und gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. B.__ habe den Beschuldigten nicht provoziert, sondern sei mit ihr ins Gespräch verwickelt und darauf konzentriert gewesen, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei. Ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei, könne sie nicht beurteilen, er habe aber nicht nach Alkohol gerochen, sei nicht getorkelt und habe auch nicht „gelallt“.

 

F.           Aussagen von I.__

Die von der Anklägerin am 24. Januar 2014 als Zeugin befragte I.__ sagte aus (act. 1/0/16-18), sie sei am 29. März 2013 im „[...]“ im Ausgang gewesen und habe an anderen Abenden dort als Bardame gearbeitet. Sie habe damals zur fraglichen Zeit die Schwester ihres Freundes vom „[...]“ nach Murg gefahren. Als sie zum Auto gegangen sei, habe sie B.__ und C.__ am Weg am Geländer stehen gesehen. Als sie zurückgekehrt sei, habe sich B.__ seinen Mund gehalten und alles sei voller Blut gewesen. Sie habe B.__ gefragt, ob es gehe, worauf dieser die Hand weggenommen habe und „ja“ gesagt habe. Es habe „grausig“ ausgesehen. Den Vorfall selber hingegen habe sie nicht gesehen. Auf Vorhalt einer entsprechender Foto erklärte I.__ sodann, der Beschuldigte sei ihr an jenem Abend als extrem aggressiv aufgefallen. Er habe sie aus heiterem Himmel, nachdem sie zuvor nicht miteinander zu tun gehabt hätten, weggestossen und gesagt „geh weg!“, als sie nicht sofort weggegangen sei. Ob und wie stark der Beschuldigte alkoholisiert war, wisse sie nicht.

 

G.          Beweismittel zu den Verletzungen des Berufungsbeklagten 2

1.                a)      In einem Bericht des Kantonsspitals Glarus zur dortigen ambulanten Erstbehandlung von B.__ am 29. März 2013 (act. 23/1 = act. 70/8) wird im Wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte Computertomographie eine Unterkieferfraktur ergeben habe. Sodann bestehe eine Inkongruenz der unteren Zahnreihe, ein nicht regelrechter Kieferschluss und eine leichte Blutung innerhalb des Mundes. Im Übrigen sei B.__ bei Spitaleintritt bei vollem Bewusstsein gewesen.

b)                Ferner erteilte die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Glarus der Anklägerin am 10. Mai 2015 eine schriftliche Auskunft (act. 1/I/46-48 = act. 23/1). Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine Unterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss, Zahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die Verletzung sei durch einen Schlag gegen den Unterkiefer entstanden und eine Selbstbeibringung sei unwahrscheinlich. Es habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr für B.__ bestanden und eine solche wäre auch nicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden. Es hätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen den Ablauf der Ereignisse beeinflusst und Hinweise auf unübliche Zustände, welche den Verlauf die Heilung erschweren, gebe es keine.

2.                a)      PD Dr. Dr. V.__ (Universitätsspital Zürich, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) hält in einem Bericht an die Anklägerin vom 19. Juni 2013 (act. 1/I/80-81 = act. 33/2) fest, B.__ habe – abgesehen von Nebendiagnosen wie Kapillarblutungen der Haut sowie (vorbestehenden) Leber-, Nieren und Schilddrüsenkrankheiten – eine zweifache Unterkieferfraktur erlitten (Paramedian rechts und Kieferwinkel links), welche am 30. März 2013 operiert worden sei (zur Operation im Detail, u.a. bezüglich Setzen von Schrauben und Platten, vgl. Operationsbericht von PD Dr. Dr. V.__ vom 30. März 2013 [act. 33/5]). Am 4. April 2013 sei B.__ in die ambulante Nachbehandlung entlassen worden. Bei zwei ambulanten Nachkontrollen am 10. April 2013 und am 23. April 2013 habe sich ein regelrechter Heilungsverlauf gezeigt. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 12. April 2013 bestanden. Die Beschreibung des Vorfallhergangs (wie das Kantonsspital Glarus erwähnt PD Dr. Dr. V.__ einen Faustschlag) sei für die erlittenen Verletzungen des Unterkiefers schlüssig.

b)                Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2013 (act. 23/1 = act. 33/6) werden ebenfalls die soeben genannten Diagnosen aufgeführt. Ferner geben die Ärzte an, der unmittelbare Verlauf nach der Operation vom 30. März 2013 sei komplikationsfrei verlaufen. Am 4. April 2013 sei B.__ ohne Komplikationen nach Hause entlassen worden. Insbesondere habe sich bei Austritt die Haut allseits intakt ohne Schwellungen gezeigt und die Kiefergelenke seien ohne Auffälligkeiten. Die Mundöffnung sei gerade, die Zungenbeweglichkeit gut und die Wundränder unauffällig. In den kommenden zwei Wochen sollte die Ernährung mittels weicher Kost erfolgen.

c)                Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2013 (act. 23/6 = act. 33/4) und dem dazugehörigen Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 (act. 33/3) war B.__ vom 23. Oktober 2013 bis zum 24. Oktober 2013 zwecks geplanter Operation (Entfernung des Osteosynthesematerials [Schrauben, Platten], Konturkorrektur des Kieferwinkels links und Entfernung der Weisheitszähne 18, 28 und 48) nochmals dort hospitalisiert. Der Verlauf habe sich komplikationsfrei gestaltet und B.__ habe am 24. Oktober 2013 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Bis am 28. Oktober 2013 habe er Antibiotika einzunehmen und sich während zwei Wochen mittels weicher Kost zu ernähren. Vom 16. Oktober 2013 (recte wohl 23. Oktober 2013, vgl. act. 70/31) bis am 3. November 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent.

d)                In einem Kostengutsprachegesuch vom 11. April 2014 (act. 23/3 = act. 33/1) hält PD Dr. Dr. V.__ sodann fest, bei B.__ liege eine schmerzhafte „ausgeprägte Hypertrophie des musculus masseter linksseitig“ (übermässige Vergrösserung des linksseitigen Kaumuskels) vor. Zur Behandlung plane er die Injektion von Botulinumtoxin in die Muskulatur. Der Krankenversicherer von B.__ lehnte indes die Kostengutsprache mit Schreiben vom 29. April 2014 (act. 23/3) ab.

e)                Aus der Patientendokumentation des Universitätsspitals Zürich (act. 65/1) ist zusätzlich zu den sich aus den vorstehenden Arztberichten ergebenden Informationen ersichtlich, dass B.__ mehrmals bei PD Dr. Dr. V.__ in Kontrolluntersuchungen war (10. April 2013, 23. April 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013, 29. Oktober 2013, 12. November 2013 und 4. März 2014). So führt PD Dr. Dr. V.__ beispielsweise zur Kontrolle vom 9. Juli 2013 aus, der Kieferwinkel links sei „etwas prominent“, es bestehe kein mentaler Kompressionsoder Distraktionsschmerz, der Kieferknochen bewege sich regelrecht mit und es seien keine Geräusche wahrnehmbar. Zur letzten in der Patientendokumentation verzeichneten Kontrolle vom 4. März 2014 heisst es, es gehe soweit recht, der Patient plane allenfalls eine Korrektur der Zahnfehlstellung des Unterkiefers, wobei die Kostenübernahme unklar sei. Objektiv wird von einem „immer noch prominenten“ Kieferwinkel links und einem ausgeprägten Masseter links berichtet, ebenfalls von der besagten Zahnfehlstellung der Unterkieferfront, wobei diesbezüglich festgehalten wird, diese sei auch bereits auf dem allerersten Tomographenbild nach dem Unfall zumindest in Ansätzen zu sehen gewesen. Im Übrigen wird ein unauffälliger Verlauf geschildert (gewöhnliche Okklusion, keine Geräusche, kein mentaler Kompressionsoder Distraktionsschmerz).

3.                Vom Hausarzt von B.__, Dr. med. W.__, liegen zwei ärztliche Zeugnisse bei den Akten. Im Arztzeugnis vom 5. April 2013 (act. 1/VII/01 = act. 23/2), mithin einen Tag nach Austritt aus dem Universitätsspital Zürich, hält dieser Arzt fest, die Heilung mache gute Fortschritte, es werde aber mehrere Wochen dauern, bis B.__ wieder ohne Beschwerden werde kauen können und wieder arbeitsfähig sein werde. Im Zeugnis vom 6. Mai 2013 (act. 23/2) schreibt Dr. W.__, der Heilungsverlauf sei zeitgerecht, es sei jedoch mit einer recht langwierigen Heilungszeit zu rechnen. Kompliziert werde die Heilung durch eine Krankheit, welche die Blutplättchenbildung betreffe und zusätzlich müsse B.__ wegen einer früheren Lebertransplantation regelmässig Medikamente einnehmen. B.__ sei vom 29. März 2013 bis am 21. April 2013 arbeitsunfähig gewesen, seine sportlichen Tätigkeiten dürfe er nur mit grosser Vorsicht wieder aufnehmen. In einem Arztzeugnis vom 5. November 2013 (act. 70/30) bescheinigte Dr. W.__ sodann B.__ eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis am 10. November 2013 (vgl. auch act. 70/31, 33). Schliesslich liess Dr. W.__ am 14. Januar 2014 auf telefonische Anfrage der Suva hin erklären, bei ihm fänden keine weiteren Behandlungen von B.__ mehr statt (vgl. Telefonnotiz der Suva, act. 70/35).

4.                a)      Zahnarzt Dr. U.__ hält in einem Befundbzw. Kostenvoranschlagformular vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) unter der Rubrik „Sofortmassnahmen“ fest, bei B.__ sei eine Schliffkorrektur und Herstellung von Beweglichkeit notwendig (therapeutische Massnahmen: Politur und schleifen). Dafür erteilte die Suva mit Schreiben vom 10. September 2013 (act. 70/20) Kostengutsprache. Im Übrigen hielt Dr. U.__ unter „Vorschläge für die Zwischenbehandlung“ fest, es sei eine Beobachtung von mindestens einem Jahr nötig. Unter „Vorschläge für die definitive Versorgung“ notierte er schliesslich: „mal so lassen“.

b)                Mit einem weiteren Befundbzw. Kostenvoranschlagformular vom 14. Mai 2014 (act. 70/36-37) ersuchte Zahnarzt Dr. U.__ die Suva um Kostengutsprache für eine Invisalign-Therapie (Zahnspange) von B.__ zwecks Korrektur einer Zahnfehlstellung aufgrund des Kieferbruchs.

c)                In einem Schreiben der Zahnarztpraxis Dr. U.__ (unterzeichnet von der Praxismanagerin Q.__) vom 11. August 2015 (act. 65/5) wird sodann ausgeführt, die Notwendigkeit einer Zahnkorrektur im Unterkiefer (vgl. auch die diesbezüglichen Kostenvoranschläge, act. 65/6 und act. 70/36) sei auf den am 29. März 2013 erlittenen doppelten Kieferbruch zurückzuführen. Der Zahnengstand habe vorher nicht bestanden, Röntgenbilder und Gebissmodelle aus der Zeit vor dem Vorfall lägen indes keine vor.

5.                Schliesslich schreibt der die Suva beratende Zahnarzt PD Dr. Dr. T.__ in einer Beurteilung vom 2. März 2015 (act. 70/50), der fragliche Unterkiefer-Zahnengstand sei im Rahmen der natürlichen Engstandsbildung zu sehen. Weil das Unfallversicherungsgesetz lediglich eine restitutio ad similem (Wiederherstellung des Gesundheitszustands vor dem Unfall) vorsehe, könne dem Antrag auf Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Infolgedessen erliess die Suva nach zunächst informeller Mitteilung der Verweigerung der Kostengutsprache (vgl. act. 70/49, 52) am 3. August 2015 eine entsprechende abschlägige Verfügung (act. 70/54), gegen welche B.__ Einsprache erheben liess (vgl. act. 59).

 

H.           Weitere Beweismittel

Der ebenfalls als Beweismittel bei den Akten liegende Polizeirapport vom 6. Juli 2013 (act. 1/I/01-18) sowie die Dokumentation der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18) enthalten keine Angaben, aus welchen sich Erkenntnisse zum genauen Tathergang (allfälliger zweiter Faustschlag, Tätlichkeit, u.ä.) entnehmen liessen. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden.

 

I.            Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel

1.                a)      Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b)                C.__ und B.__ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Ebenso dürften beide als unmittelbar vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene sowie zumindest damals freundschaftlich verbundene Personen ein legitimes – bei B.__ angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche auch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit daran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für die Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (insoweit übereinstimmend der Verteidiger des Beschuldigten, vgl. act. 46 S. 7: act. 62 S. 21, vgl. im Übrigen aber hinten, E. III.I.6.). Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen wie C.__ und B.__ ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK-StPO, Art. 178 N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, Zeugin beschuldigten Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren konkreten Aussagen (vgl. vorne, E. III.B.3.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten die Aussagen von C.__ und B.__ – wie jene des Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB).

c)                Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin I.__ ist festzuhalten, dass diese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht hat (act. 1/0/16). Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B.__ aus dem „[...]“, sei aber keine Kollegin desselben, act. 1/0/17), geniesst sie erhöhte Glaubwürdigkeit.

2.                a) In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass dieser – wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 42 E. III.2.6.) – die erste Phase des Aufeinandertreffens mit B.__ ab der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 mit jeder Befragung zunehmend zugespitzter bzw. etwas bedrohlicher darstellte: Konkret gab er zunächst an, B.__ habe ihn mit der Hand „geführt“ (act. 1/II/24), dann sagte er aus, B.__ habe seine Hand vor ihn gehalten (act. 1/0/07) und später sprach er gar davon, dass B.__ ihm die Hand auf seine Brust gelegt habe (act. 19 S. 2; act. 62 S. 8). Wenngleich einige Zeit zwischen den verschiedenen Einvernahmen verging und gewisse Abweichungen in den Aussagen daher durchaus als normal gelten können, handelt es sich vorliegend doch um gewichtige Abweichungen, mithin um ein auffälliges Aussageverhalten.

b)                Auffällig ist sodann – abgesehen von gewissen widersprüchlichen Angaben zum Randgeschehen (vgl. insbesondere seine Aussagen in der Einvernahme vom 13. Mai 2013 [act. 1/II/24], wonach er urinieren habe gehen wollen, wohingegen er später aussagte [act. 1/0/07; act. 19 S. 2; act. 62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause gehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in welcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu wissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in der Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit der rechten Faust geschehen (act. 62 S. 7). Ebenso sprach er zunächst (vgl. z.B. act. 1/II/23-31.) noch in keiner Weise davon, dass B.__ aggressiv geschaut haben soll und er das Gefühl gehabt habe, angegriffen zu werden. Entsprechende Aussagen erfolgen erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (act. 1/0/08) und an der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8).

c)                All diese Aspekte deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich seine Version der Geschehnisse zurechtlegte und mit zunehmender Anzahl der Einvernahmen in einigen Punkten noch verfeinerte, um sich in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Aber auch innerhalb seiner Version der Geschehnisse ist eine gewisse Widersprüchlichkeit bzw. fehlende Logik auszumachen: In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 (act. 1/II/24-30) hatte der Beschuldigte noch ausgeführt, nachdem er von B.__ berührt worden sei und mit ihm gesprochen habe, sei er weitergegangen und erst danach habe sich B.__ gegen ihn gestellt und habe er zugeschlagen. Ein derartiger Ablauf macht indes keinen Sinn, ist doch nicht nachvollziehbar, wie B.__ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn Letzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu entfernen. In der darauffolgenden Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (act. 1/0/06-10) erwähnt der Beschuldigte dieses Weitergehen denn auch nicht mehr, sondern führt nunmehr aus, sogleich nachdem er etwas zu B.__ gesagt habe, hätten sie sich angeschaut und dann habe er B.__ geschlagen.

d)                Der Beschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act. 46 S. 7) bringen vor, dass er mit seinem in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 geäusserten teilweisen Geständnis reinen Tisch habe machen wollen, mithin zu den Fragen der Tätlichkeit gegen C.__ und jener eines zweiten Faustschlags gegen B.__ sicher nicht lügen würde bzw. hierfür kein Anreiz bestehe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und zusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung. Es besteht somit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte Tätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten. Bezüglich dieser Sachverhaltselemente bietet sich ein Abstreiten auch an, weil sich diese – anders als das Faktum, dass B.__ wegen (eines mehreren) Schlägen einen Kieferbruch erlitt – nicht direkt z.B. mittels Arztberichten o.ä. beweisen lassen, sondern der Sachverhalt diesbezüglich mittels Aussagenbzw. Indizienwürdigung zu erstellen ist.

e)                Im Übrigen ist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.__ dem Beschuldigten gegenüber hätte aggressiv auftreten sollen (Berührungen, aggressive Blicke, sich gegen ihn stellen [vgl. vorne, E. III.C.4.-6.]) respektive aufgrund welcher Geschehnisse sich der Beschuldigte von B.__ provoziert gefühlt haben sollte, wie dessen Verteidiger geltend macht (act. 43 S. 5). Zumindest in der Wahrnehmung von B.__ und C.__ (vgl. act. 1/III/02; act. 1/III/18, 26, 28), befand sich die Gruppe mit den Kollegen des Beschuldigten (K.__ und L.__) beim Vorfall in der Nähe. Demgegenüber hatte der gesundheitlich angeschlagene B.__ neben sich einzig C.__, sodass offenkundig unausgeglichene Kräfteverhältnisse zum Nachteil von B.__ geherrscht hätten. Ausserdem haben sich gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten dieser sowie B.__ vor dem Vorfall nicht einmal gekannt und auch C.__ kannte er nur flüchtig und sprach mit ihr in der Tatnacht nicht, sondern hat diese lediglich gesehen. Als Auslöser deutlich plausibler als ein provokatives, aggressives Auftreten von B.__ ist somit, dass B.__ und C.__ in ein Gespräch verwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.) Beschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl. nachfolgend, E. III.I.3.-7.). Jedenfalls steht die Aussage, B.__ habe ihm die „Hand geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht, in Widerspruch zu den Aussagen von B.__ und C.__, dass sie quasi mit dem Rücken zum Beschuldigten in ein Gespräch verwickelt gewesen seien.

f)                 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die Aussagen des Beschuldigten in mehrerlei Hinsicht unplausibel, in Einzelheiten inkonstant sowie teils widersprüchlich sind. Zwar verging zwischen den einzelnen Einvernahmen des Beschuldigten jeweils einige Zeit, doch weisen diese Implausibilitäten ein derart schweres Gewicht auf, dass allein dieses Faktum die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften mag. Die vom Beschuldigten verfochtene Beschreibung des anklagegegenständlichen Ereignisses vor dem „[...]“ in Glarus vermag demnach bereits als solche nicht zu überzeugen.

3.                a)      B.__ sagte in allen drei polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen konstant aus, wie er sich zur fraglichen Zeit vor dem „[...]“ befand und mit C.__ sprach, wie jemand aus der Kollegengruppe des Beschuldigten sie angesprochen hat und wie es gemäss seinen Wahrnehmungen plötzlich zu einer Ohrfeige gegenüber C.__ und nach einer Rückfrage seinerseits zu zwei Faustschlägen des Beschuldigten ihm gegenüber kam. Aus den Aussagen von B.__ ergibt sich ein plausibler Ablauf der Dinge.

b)                Dieser hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.__ schaden einige leichte Unschärfen nicht: Zwar machte B.__ von Einvernahme zu Einvernahme leicht unterschiedliche Aussagen zur Anzahl Kollegen in der Gruppe des Beschuldigten („ungefähr fünf Männer“ [act. 1/III/02], „vier Männer“ [act. 1/III/11], „einige Kollegen“ [act. 1/0/03]) und zur örtlichen Position der Gruppe bzw. jener des Beschuldigten innerhalb derselben (die Männergruppe sei neben ihm und C.__ gestanden [act. 1/III/02] vs. diese sei zu ihnen gelaufen, wobei zwei Männer weiter vorne als die anderen gelaufen seien und er nicht wisse, in welcher Position der Beschuldigte gelaufen sei [act. 1/III/11] vs. der Beschuldigte sei einer der Vordersten gewesen [act. 1/0/04]), doch geht es dabei lediglich um ein Randgeschehen. Prima vista fehlt es sodann den von B.__ in der zweiten polizeilichen Einvernahme und in der staatsanwaltlichen Einvernahme zum Folgegeschehen nach den Faustschlägen gemachten Aussagen an Logik (so auch der Verteidiger des Beschuldigten, act. 43 S. 6): War B.__ – wie er in jeder Befragung angab – bewusstlos, so konnte er nicht mitbekommen haben, was nach dem einen Faustschlag bzw. den zwei Faustschlägen geschah. Dennoch gab er in der zweiten polizeilichen Einvernahme an, nachdem er zu Boden gefallen sei, sei der Beschuldigte in Richtung Parkplätze weggerannt (act. 1/III/12). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er sodann (act. 1/0/03), der zweite Faustschlag sei gegen seine linke Wange erfolgt, nachdem er sein Gesicht zuvor noch zur Seite gewendet habe, und dann sei er zu Boden gefallen. Dem steht die Aussage von B.__ in der ersten polizeilichen Einvernahme gegenüber, wonach er den zweiten vom Beschuldigten verpassten Schlag gar nicht mehr richtig gespürt habe (act. 1/III/04). Aufgrund des Gesamtbilds der Aussagen von B.__ liegt indes der Schluss nahe, dass dieser hinsichtlich der Geschehnisse nach dem zweiten erlittenen Faustschlag lediglich vom Hörensagen berichtete, indes vergass bzw. unterliess, dies entsprechend zu deklarieren (vgl. insbesondere act. 1/0/03: „C.__ erzählte mir später […]“; auch C.__ gab an, mit B.__ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15; dabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten, E. III.I.6.). Damit lässt sich nicht sagen, in den Aussagen von B.__ lägen logische Brüche Ähnliches vor.

c)                Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auch deshalb gegeben, weil dieser – zumindest in seinen polizeilichen Befragungen (act. 1/III/11-12; act. 1/III/02, 04, 05) – häufig gewissenhaft angab, in welchen Punkten er sich bei seinen Aussagen sicher ist und in welchen nicht. Sodann sagte B.__ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem er deklarierte, dass er von C.__ erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn getreten habe und sogleich relativierend anfügt, die Rippenprellungen könnten auch vom Sturz herrühren (act. 1/0/03). Glaubhaft ist aufgrund dieses gewissenhaften Aussageverhaltens von B.__ daher auch seine Bemerkung, weil er gesundheitlich vorbelastet sei, sei er nicht der Typ, welcher die Konfrontation suche (act. 1/III/02; act. 1/0/04). Dies wiederum verleiht seiner Schilderung der Geschehnisse zusätzliche Überzeugungskraft.

d)                Nach dem Gesagten und insbesondere, weil B.__ bezüglich des Kerngeschehens in allen seiner drei Einvernahmen übereinstimmend aussagte, erscheinen dessen Aussagen nicht als konstruiert, sondern als glaubhaft und ist es naheliegend, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall seinen Aussagen entsprechend abgespielt hat.

4.                a)      Die von C.__ in drei Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens, überein, was ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommen lässt. Dass sie in ihrer zweiten Einvernahme sagte, der Beschuldigte sei vor ihrem Aufeinandertreffen zirka zehn Meter hinter seiner Kollegengruppe gelaufen (act. 1/III/28), in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme diese Distanz hingegen auf zirka vier bis fünf Meter bezifferte (act. 1/0/13), bedeutet lediglich eine geringfügige Abweichung hinsichtlich des Randgeschehens, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hingegen nicht in Zweifel zu ziehen.

b)                Ferner sind die Darlegungen von C.__ detailliert (vgl. v.a. act. 1/III/16-25) und fallen differenziert aus. Letzteres kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass C.__ sehr exakt zu den Vorgängen bei B.__ aussagt und von zwei Faustschlägen des Beschuldigten mit dessen rechter Hand berichtet (act. 1/III/21-22), hingegen in Bezug auf die ihren Aussagen nach selber erlittene Ohrfeige offen lässt, ob dieser Schlag auf die linke Seite ihres Gesichts mit der Faust mit der Handfläche erfolgte (act. 1/III/19). In den Aussagen von C.__ lassen sich sodann keine Übertreibungen ausmachen, äussert sie doch vielmehr auch den Beschuldigten entlastende Angaben wie z.B., dass dieser den am Boden liegenden B.__ nicht getreten habe (act. 1/0/13; entgegen anderslautenden Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten [act. 43 S. 5 f.] hat C.__ in anderen Einvernahmen nie von Tritten des Beschuldigten auf den am Boden liegenden B.__ gesprochen, vgl. z.B. act. 1/III/22 unten). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

c)                Der Verteidiger des Beschuldigten bringt sinngemäss vor (act. 46 S. 7), es sei widersprüchlich, wenn C.__ einerseits behaupte, ihre Brille sei durch die Ohrfeige des Beschuldigten zu Boden gefallen, andererseits aber die Kosten für die beschädigte Brille bei diesem nicht geltend mache. Dabei verkennt er indes, dass C.__ selber aussagte (act. 1/III/19 Mitte), die Brille sei infolge des in Frage stehenden Schlags des Beschuldigten zwar zu Boden gefallen, nicht aber beschädigt worden.

d)                Insgesamt sind somit bei den Aussagen von C.__ keine Lügensignale dergleichen auszumachen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre Schilderungen das Erlebte wiedergeben.

5.                Die Aussagen der Zeugin I.__ betreffen nicht den eigentlichen Tathergang, enthalten aber plausible Angaben zum Geschehen vor dem Vorfall (Verhalten des Beschuldigten im „[...]“; Präsenz von B.__ und C.__ vor dem „[...]“). Dabei fällt auf, dass auch I.__ – sehr ähnlich wie C.__ und B.__ – berichtet, dass der Beschuldigte sie unvermittelt angegangen habe. I.__ äusserte in ihrer Befragung zwar meist kurz gehaltene Antworten, gab diese jedoch ohne Umschweife Widersprüche zu Protokoll. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erwecken würden, sind keine ersichtlich.

6.                  Vergleicht man die Aussagen der Auskunftspersonen C.__ und B.__ miteinander, so lässt sich feststellen, dass diese zum Kerngeschehen (Beschuldigter spricht C.__ an, diese antwortet; Ohrfeige des Beschuldigten an C.__; B.__ greift verbal ein; zwei Schläge des Beschuldigten an B.__) durchwegs einwandfrei übereinstimmende Ausführungen machten. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich abgesprochen hätten, bestehen – entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten (act. 46 S. 7; act. 62 S. 21) – keine. Dies insbesondere, weil C.__ und B.__ bezüglich des Randgeschehens zum Teil abweichende Schilderungen äusserten. Solche Abweichungen bestehen namentlich bei deren Aussagen zur Dauer der Bewusstlosigkeit von B.__ (diese Differenz mag sich damit erklären, dass bei B.__ als – zeitweise bewusstlosem Opfer – ein gegenüber unverletzten Personen verändertes Zeitempfinden vorlag), zur Position des Beschuldigten im Verhältnis zu dessen Kollegengruppe beim Aufeinandertreffen mit C.__ und B.__ sowie zur Frage, ob L.__ zum Zeitpunkt des Vorfalls unmittelbar neben ihnen stand etwas weiter entfernt (auf Letzteres weist auch der Verteidiger hin [act. 43 S. 6]). Nach dem Gesagten ist die Bemerkung von C.__ somit glaubhaft, dass sie und B.__ nach dem Vorfall zwar über den fraglichen Abend, nicht aber über Aussagen in Befragungen gesprochen bzw. solche Aussagen abgesprochen hätten (act. 1/0/15).

7.                  Im Übrigen erscheint es als deutlich plausibler, dass beim Vorfall das erste Ansprechen vom Beschuldigten bzw. einem Kollegen seiner Gruppe ausging und nicht von B.__ C.__. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B.__ und C.__ waren sie vor dem „[...]“ miteinander in ein Gespräch vertieft und beachteten die Kollegengruppe des Beschuldigten nicht. Diese Aussagen erscheinen auch aufgrund der von I.__ gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte zuvor (auch) sie „aus heiterem Himmel“ gestossen und angesprochen habe (act. 1/0/17 f.), als glaubhaft. Demgegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb B.__ C.__ die Gruppe des Beschuldigten hätten ansprechen sollen, wenn die beiden Lager zuvor den gesamten Abend lang wie auch in der Zeit vor diesem Abend – wie alle Beteiligten betonen (vgl. u.a. act. 1/II/06-09; act. 1/III/05; act. 1/III/21) – nichts bzw. nur flüchtig miteinander zu tun gehabt haben.

8. Was den Alkoholkonsum des Beschuldigten anbelangt, so ist es plausibel, dass dieser – wie er ausführt (vgl. u.a. act. 1/II/29; act. 46 S. 5; anders noch in act. 1/II/15), aber auch B.__ (act. 1/III/12) mutmasst (ungenau diesbezüglich die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.) – in der Tatnacht eine gewisse Menge alkoholischer Getränke konsumierte. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass dies in einem Masse geschah, bei welchem er sich nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass nicht nur B.__, sondern auch C.__ und/oder I.__ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten, wenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte, getorkelt wäre dergleichen. Stattdessen liess C.__ offen, ob der Beschuldigte alkoholisiert war (act. 1/0/13) und I.__ beantwortete diese Frage mit Nichtwissen (act. 1/0/17; vgl. auch die bereits von der Vorinstanz [act. 42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des Beschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme ausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe, act. 1/II/29). Sodann war der Beschuldigte offenkundig in der Lage, sich im Anschluss an den Vorfall auf dem Holenstein zum Güterschuppen beim Bahnhof Glarus zu begeben und seine dortige Abholung durch seine Kollegen zu organisieren (vgl. z.B. act. 1/II/25, 28; ähnlich bereits die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.; zum Ganzen ferner hinten, E. VI.B.2b).

9.                a)      Schliesslich kann in Bezug auf die Verletzungsfolgen aufgrund der im Recht liegenden, schlüssigen medizinischen Akten sowie der Aussagen insbesondere von C.__ und B.__, aber auch jener von I.__ – entgegen anderslautenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. act. 46 S. 12; act. 62 S. 21 unten) – als erstellt gelten, dass B.__ infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine zweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt (zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c).

                   b) Das Vorliegen einer solchen doppelten Fraktur ist ebenfalls ein gewisses Indiz dafür, dass der Beschuldigte gegen B.__ zwei Faustschläge ausführte, wenngleich gewiss auch mit lediglich einem Schlag eine doppelte Kieferfraktur resultieren kann (z.B. wegen Sturzfolgen o.ä.; ähnlich auch der Verteidiger des Beschuldigten in act. 43 S. 6; vgl. hierzu hinten, E. IV.3b und E. IV.4c). In einigen der bei den Akten liegenden Arztberichten (act. 23/1 = act. 70/8; act. 1/I/46-48 = act. 23/1; act. 1/I/80-81 = act. 33/2) heisst es indes, die von B.__ erlittene Unterkieferfraktur sei auf einen Faustschlag zurückzuführen. Der Verteidiger des Beschuldigten sieht dies als Beweis an, dass der Beschuldigte nur einmal und nicht zweimal gegen B.__ zuschlug (act. 46 S. 6). Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den Verletzungen zugrunde liegt, anstellten. Vielmehr fokussieren deren Berichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung, womit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom Hörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt werden kann.

 

J.           Fazit

 

Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von C.__, I.__ und B.__ als schlüssig sowie einleuchtend einzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen hat. Der (äussere) Sachverhalt zum Vorfall Holenstein, wie er der Anklage zugrunde liegt (insbesondere: zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen das Kinn von B.__ sowie ein Schlag desselben gegenüber C.__), ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten, E. IV.4.).

 

IV.
Schuldpunkt Vorfall Holenstein – rechtliche Würdigung

 

1.                a)      Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 42 E. III.9.1.-9.6.), der Beschuldigte habe sich aufgrund der B.__ zugefügten Verletzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Verletzungen erreichten die aufgrund der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Intensität, da B.__ zweimal habe operiert werden müssen, eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie Probleme beim Essen habe. Letzteres bedeute wohl für sich alleine bereits eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit derartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide und bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er seinem Kontrahenten Verletzungen zufüge. Auch medizinischen Laien müsse dabei bewusst sein, dass beispielsweise Kieferbrüche der Verlust von Zähnen häufige dadurch verursachte Verletzungen sind. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse darauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.__ mit seinem Schlag möglichst rasch ausser Gefecht zu setzen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr Putativnotwehr lägen keine vor. Sodann sei zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, es sei aber – wenn überhaupt – lediglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der C.__ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

b)                Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren geltend (act. 46 S. 8 ff.; act. 62 S. 19 ff.), der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zwar sei die vom Beschuldigten dem B.__ zugefügte Verletzung eines doppelten Kieferbruchs gewiss nicht als unwesentlicher Eingriff in dessen körperliche Integrität zu qualifizieren und es gehe nicht im Geringsten um eine Beschönigung des Vorgefallenen. Doch damit der qualifizierte Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, müssten gewisse objektive Kriterien erfüllt sein, welche nicht zwingend von der Gesellschaft gemeinhin allenfalls als schwer empfundenen Verletzungen entsprächen. Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfasse Fälle, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den unter Abs. 2 von Art. 122 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich seien. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf zahlreiche Gerichtsentscheide und beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil auf diese bereits in der dortigen Hauptverhandlung vorgebrachten Präjudizien in keiner Weise eingegangen. Er folgert, der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität zu begrenzen. Vorliegend habe B.__ einen doppelten Kieferbruch erlitten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der zweite Kieferbruch allenfalls beim Aufprall des Kopfes von B.__ am Boden entstanden sei. Aktenkundig sei eine Operation mit einem sechstägigen Spitalaufenthalt. Die Arbeitsunfähigkeit von B.__ habe zwei Wochen betragen und bleibende Schäden müsse dieser keine befürchten. Demnach seien die bei der Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB vorausgesetzten objektiven Kriterien nicht erfüllt.
In subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der Vorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte nachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren. Der alkoholisierte Beschuldigte habe das Opfer wie auch dessen Befindlichkeit nicht gekannt und spontan reagiert, da er sich – im Nachhinein besehen wohl zu Unrecht – von B.__ bedrängt gefühlt habe. Mit Sicherheit aber habe er die Tat nicht lange im Voraus geplant, sei er doch kein notorischer Schläger. Der Beschuldigte habe B.__ für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht aber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt. In diesem Sinne habe der Beschuldigte keinen kontrollierten Faustschlag ausgeführt.

c)                Die Anklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (act. 62 S. 14 ff.), die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Recht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn man den Eintritt des Taterfolgs in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verneinen würde, stehe fest, dass ein Faustschlag grundsätzlich geeignet sei, schwere Verletzungen im Sinne dieser Norm zu bewirken. Da vorliegend (eventualiter) der Erfolg aus blosser Zufälligkeit ausgeblieben sei, sei eventualiter ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB erstellt.

d)                Der Privatkläger B.__ stellte sich an der Berufungsverhandlung (act. 64 S. 4 f.) ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Er sei durch die Tat des Beschuldigten massiv verletzt worden und der Heilungsverlauf sei schwierig. Ein Kieferzustand wie vor der Tat sei nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sein Gesicht habe sich verändert und sei sichtbar nicht mehr symmetrisch (einseitige „Ausbuchtung“). Auch sonst habe er seit dem Vorfall diverse Beeinträchtigungen (z.B. beim Essen, Kauen Schlafen) hinnehmen müssen.

2.                a)      Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer dessen Körper, ein wichtiges Organ Glied eines Menschen verstümmelt ein wichtiges Organ Glied unbrauchbar macht, wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Der letztgenannte Absatz beinhaltet eine Generalklausel und gilt im konkreten Einzelfall für Schädigungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen den vorgenannten Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei wertender Betrachtung gleichkommen bzw. ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und allfällige Einbussen in der Lebensqualität. Unter Umständen kann auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 20 ff. m.w.H.; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], PK-StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N 9).

b)                Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen „in anderer Weise“ an Körper Gesundheit schädigt. Dieser Straftatbestand erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, welche einerseits nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, andererseits aber die Voraussetzungen des Art. 126 StGB (Tätlichkeit) nicht erfüllen (Donatsch, in Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, OFK-StGB, Art. 123 N 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn Schürfungen, Kratzwunden bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4). Keine Tätlichkeit, sondern eine Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden Schussverletzungen zugefügt werden (BGE 74 IV 81 E. 2; BGE 119 IV 25 E. 2a = Pra. 1994 Nr. 17; BGE 134 IV 189 E. 1 ff. = Pra. 2008 Nr. 148; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 123 N 2).

c)                Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung unterliegt einem weiten Ermessen. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung bei der schweren Körperverletzung verglichen mit verwandten Tatbeständen wie Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Angriff im Sinne von Art. 134 StGB Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 StGB sehr hoch ist (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre), mithin vorsätzliche schwere Körperverletzung in Nähe zu den Tötungsdelikten steht, postuliert die Lehre, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung, wo nicht Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegt und dies die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben muss (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 24; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB BT I, § 3 N 41: vor allem Verletzungen, die ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge haben).

d)                In der Rechtsprechung wurde beispielsweise in folgenden Fällen auf schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erkannt (vgl. die Übersichten bei Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6 sowie Trechsel/Fingerhuth, PK-StGB, Art. 122 N 11): Trümmerfaktur, die zu fünfmonatiger Bettlägerigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten nicht ausgeheilt ist sowie eine Verkürzung des Beines um 2-3 cm mit wahrscheinlich bleibendem Hinken zurücklässt (BGE 97 IV 8); Hirnerschütterung und Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht spurlos zu erwarten ist; Spitalaufenthalt dauert zwei Wochen, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % etwa einen Monat und weitere zwei Wochen zu 50 % (BGE 101 IV 381); Unbrauchbarmachen des Hüftgelenks, was zur Einsetzung einer Hüft-Totalprothese führt und ein Krankenlager von etwa 7 Monaten nötig macht (BGE 105 IV 179); Armbruch durch einen Pistolenschuss, was mehrere chirurgische Eingriffe und einen Spitalaufenthalt von mehreren Monaten erfordert; grosse Narben bleiben zurück und es wird eine dauernde Invalidität wegen einer nicht auszuschliessenden Lähmung befürchtet (BGE 121 IV 207 = Pra. 1996 Nr. 159); multiple Brüche, grosse Schmerzen, dreimonatiger Spitalaufenthalt und zweijährige Therapie (KG BL SJZ 2007, 588).
Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung wurde demgegenüber z.B. in folgenden Fällen verneint: Rissquetschwunde am Oberlid, Bruch der Speiche des Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, Bruch des Wadenbeins und Bluterguss im Gesäss; Spitalaufenthalt dreieinhalb Wochen, knapp 2 Monate Arbeitsunfähigkeit zu 100% zudem 2-3 Wochen zu 50%, kein bleibender Nachteil (BGE 68 IV 83); Faustschlag ins Gesicht mit Bluterguss unterhalb Auge (BGE 119 IV 25); Faustschlag ins Gesicht verursachte starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des Mundwinkels (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.4).

e)                In subjektiver Hinsicht setzen sowohl der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wie auch jener der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB Vorsatz, mithin Handeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1 m.w.H.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt folglich die Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen (auch) in subjektiver Hinsicht von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind dabei insbesondere die Art der Tathandlung (v.a. die Heftigkeit des Faustschlags), die Verfassung des Opfers und die Beweggründe des Täters (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3; BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.2; BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1, je m.w.H.; u.a. auf diese Entscheide wies auch die Anklägerin hin, vgl. act. 62 S. 12 ff.).

f)                 Es ist zulässig, dass das erkennende Gericht das in der Anklageschrift umschriebene tatsächliche Geschehen rechtlich anders würdigt als dies die Anklagebehörde in der Anklageschrift tat (vgl. hierzu bereits vorne, E. II.4.). Voraussetzung dafür ist indes, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter einen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig aufgeführt sind (Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 20 ff.; BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.).
Der in Art. 9 StPO normierte Anklagegrundsatz  verlangt, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss. Es sind somit in der Anklageschrift auch die auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben (zum Ganzen: Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 12 m.w.H.). Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommt der Umschreibung des Wissens- und Wollenselements hinsichtlich des Erfolgs entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.2.).
Das Gericht kann bei mangelhaften Anklageschriften nicht eigenmächtig Korrekturen an diesen vornehmen, ist es doch nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.; OG ZH SB130197 vom 2. Oktober 2014, E. 3.2.2). Gemäss der auch im Berufungsverfahren geltenden (Art. 379 StPO; Schmid, PK-StPO, Art. 329 N 10; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von Art. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von Mängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die Prüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur Ergänzung Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Rückweisung soll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird. Gelangt das Gericht nach antizipierter Würdigung zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift fehlenden Sachverhaltsaspekte ohnehin nicht erstellen liessen bzw. dass diese in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Anklagevorwurfs nichts zu ändern vermöchten, ist von einer Rückweisung der Anklage abzusehen (zum Ganzen: OG ZH SB120447 vom 12. November 2013, E. 1.5 m.w.H.; Schröder, BJM 2015, S. 91 ff.).

3.                a)      In der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) heisst es in Bezug auf den Taterfolg des „Vorfalls Holenstein“ lediglich, B.__ habe infolge zweier Faustschläge des Beschuldigten gegen sein Kinn einen doppelten Kieferbruch erlitten und sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt. Weitere Angaben, welche nach dem Gesagten (E. IV.2a-e und E. IV.2f) für eine Subsumtion unter die Tatbestände der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB unabdingbar sind, so insbesondere Ausführungen zum Heilungsverlauf, zur Dauer von Spitalaufenthalten und Arbeitsunfähigkeiten sowie zu allfälligen erlittenen psychischen Beeinträchtigungen, finden sich in der Anklageschrift keine. Einer Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an die Anklägerin (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. E. IV.2f) kann indes unterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aufgrund der verfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel in objektiver Hinsicht eine Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung nicht in Betracht fällt.

b)                Wie bereits erwogen (E. III.I.9.), erlitt B.__ aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Schläge eine doppelte Unterkieferfraktur. Die diesbezügliche Kausalität ist zweifelsohne zu bejahen, stellt doch nicht einmal der Beschuldigte diese in Abrede (vgl. bspw. auch act. 1/I/80-81 = act. 32/2 S. 2; unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ist dabei unerheblich, ob die Unterkieferfraktur durch die Schläge an sich durch den Aufprall am Boden eingetreten ist [vgl. hinten, E. IV.4c], da so anders die Schläge des Beschuldigten nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der erlittene Kieferbruch entfiele [conditio sine qua non, vgl. bspw. Donatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, S. 103 ff. m.w.H.]).

c)                Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten (vgl. vorne, E. III.G.) bestand für B.__ zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei Ausbleiben ärztlicher Versorgung nicht zu erwarten gewesen (vgl. explizit act. 1/I/47). Im Heilungsverlauf traten keine Besonderheiten Komplikationen auf. Seit dem Frühling 2014 sind denn auch keine weiteren, auf den anklagegegenständlichen Vorfall zurückzuführenden ärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen Kontrollen mehr in den Akten dokumentiert. B.__ war aufgrund des Vorfalls insgesamt während 9 Tagen hospitalisiert (vgl. act. 33/4 und act. 33/6) und während 44 Tagen arbeitsunfähig (vgl. act. 23/2 und act. 70/30; unzutreffend diesbezüglich der Verteidiger, act. 46 S. 11; ungenau die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.1.). Zudem musste bzw. muss B.__ aufgrund der erlittenen Verletzungen gewisse Einschränkungen z.B. beim Essen beim Sport gewärtigen.

d)                Als bleibende Schäden resultierten ein „prominenter“ Kieferwinkel links und ein ausgeprägter Massetermuskel links (act. 65/1). Unklar bleibt hingegen, ob die bei B.__ aufgetretene Zahnfehlstellung auf die besagte Unterkieferfraktur aber auf eine vorbestehende Engstandsbildung zurückzuführen ist (vgl. vorne, E. III.G.2e-5.). Sodann ist es durchaus plausibel, dass bei ihm nach wie vor gewisse Schmerzen im Kieferbereich auftreten (so z.B. B.__ in act. 1/0/03 bzw. seine Rechtsvertreterin in act. 19 S. 5, act. 62 S. 26 und act. 64 S. 5). Indes ist nicht dokumentiert, dass diese heute erhebliches Niveau annehmen, ansonsten gewiss Arztkonsultationen hätten erfolgen müssen.

e)                Vorweg ist somit festzuhalten, dass bei B.__ weder eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Verstümmelung Unbrauchbarmachung eines Körperteils Gliedes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt bzw. vorlag. Auch die Tatbestandsvariante des Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, wenn das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar zeigt sich – wie soeben erwähnt – bei B.__ noch heute eine Prominenz des Kieferwinkels bzw. des Massetermuskels links. Diese gewisse Entstellung erreicht indes nicht die erforderliche Erheblichkeit (vgl. hierzu u.a. BGE 115 IV 17, E. 2a: erforderlich ist deutliche Sichtbarkeit nach Abschluss des Heilungsprozesses und mimische Beeinträchtigung), um als „arg“ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten zu können (vgl. insbesondere act. 64 S. 5, wonach gemäss Angaben der Rechtsvertreterin von B.__ die seit dem Vorfall bestehenden ästhetischen Veränderungen mittels Zahnspange korrigiert werden können). Schliesslich ist B.__ wieder berufstätig (vgl. act. 64 S. 7), wobei diesbezüglich keine Einschränkungen aktenkundig sind (vgl. vielmehr act. 66/8 S. 1, wo B.__ angibt, zu 100 Prozent arbeitsfähig zu sein). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ist somit ebenfalls zu verneinen.

f)                 Ferner liegt in gesamthafter Würdigung der erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. im Einzelnen vorne, E. III.9.) auch keine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Zwar musste sich B.__ zwei Operationen sowie diversen weiteren ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Auch hatte bzw. hat er gewiss Schmerzen und Einschränkungen (z.B. bei Essen beim Sport) zu gewärtigen (vgl. u.a. act. 64 S. 5; act. 23/2, Schreiben von Dr. W.__ vom 5. April 2013 und vom 6. Mai 2013, je am Schluss) und es ist nachvollziehbar dass sich bei ihm – indes auch aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbelastung (Lebertransplantation, vgl. u.a. act. 23/2) – Angstgefühle einstellten (so dessen Rechtsvertreterin in act. 64 S. 5). Insgesamt erreichen die von ihm erlittenen Verletzungen bzw. Unfallfolgen aber dennoch nicht die bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere bzw. Intensität (vgl. insbesondere vorne, E. IV.2d). Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sich nicht nur die bei B.__ heute noch vorhandenen ästhetischen Beeinträchtigungen, sondern auch die noch bestehenden funktionellen Veränderungen mittels Implementierung einer Zahnspange korrigieren lassen (vgl. die Darlegungen der Rechtsbeiständin von B.__ in act. 64 S. 5 sowie act. 65/1, 65/5-6, 70/36-37, 70/50 [gemäss SUVA liegt natürliche Zahnengstandsbildung vor]; auch eine Injektion von Botulinumtoxin stand als Behandlungsmöglichkeit zur Diskussion, vgl. act. 23/3). Sodann ist aufgrund der Arztberichte von einem wenngleich zunächst durch eine Krankheit der Blutplättchenbildung erschwerten (vgl. act. 23/2, Schreiben von Dr. W.__ vom 6. Mai 2013), so insgesamt doch normalen postoperativen Heilungs- und Behandlungsverlauf auszugehen (vgl. act. 65/1, 23/2, 23/1=1/I/46-48, 23/1=33/6, 33/3-4; Komplikationen nach der zweiten Operation sind – mit Ausnahme einer kurzen Phase von Entzündungen – entgegen der Rechtsvertreterin von B.__ [act. 64 S. 5] nicht belegt [vgl. act. 65/1 S. 9, insbesondere Eintrag vom 4. März 2014: „kein mentaler Kompressionsoder Distraktionsschmerz“, „keine Geräusche“]). Insbesondere war die zweite Operation zumindest in einem Teilumfang geplant bzw. absehbar, da diese unter anderem der Entfernung von Fixationsmaterial diente (vgl. act. 65/1 S. 4 f.; jedenfalls ist entgegen der Rechtsvertreterin von B.__ [act. 64 S. 5] nicht aktenmässig belegt, dass das Operationsmaterial wegen Komplikationen hätte entfernt werden müssen, vgl. act. 65/1). Der gegenwärtige Gesundheitszustand von B.__ kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden, sind doch seit Januar 2014 nur noch vereinzelte Zahnarzt-, nicht aber anderweitige Arztkonsultationen aktenkundig (vgl. bspw. act. 70/35, 70/18-20, 70/36-37). Auch erwiesen sich die Dauer des Spitalaufenthalts mit neun Tagen und jene der Arbeitsunfähigkeit mit 44 Tagen als noch relativ mässig. Im Übrigen hat B.__ zwar per 23. August 2013 seine Stelle kündigen müssen, dies offenbar da er aufgrund von Verletzungsfolgen bzw. wegen Behandlungsterminen vermehrt nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Er fand aber per 1. Oktober 2013 wieder eine neue Anstellung (vgl. act. 1/0/04; act. 64 S. 7; act. 65/3-4; act. 66/8). Somit mögen sich auch in dieser Hinsicht für B.__ zwar Unannehmlichkeiten bzw. Umtriebe ergeben haben, diese erreichen aber ebenfalls nicht ein erhebliches Ausmass, welches beispielsweise einer (längeren bzw. dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit nahekäme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt somit – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.1.-3.) – kein Taterfolg vor, welcher verglichen mit solchen gemäss den Tatvarianten von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB gleichwertig wäre.

4.                a)      Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt, sondern es liegt in objektiver Hinsicht vielmehr eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vor. Somit besteht weder Raum für einen Schuldspruch wegen vollendeter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB noch für einen solchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB. Mangels eingetretenem Taterfolg der schweren Körperverletzung bleibt zu klären, ob ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist (bejahend die Anklägerin in act. 62 S. 15 f.; auch wenn eine vollendete Tatbegehung angeklagt ist, ist eine Verurteilung wegen Versuchs ohne Weiteres zulässig und mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, vgl. BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2). Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (BGE 137 IV 115), mithin mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 25). Dass der Beschuldigte den Privatkläger B.__ mit Wissen und Wollen, mithin mit direktem Vorsatz, allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich in keiner Weise nachweisen (so implizit auch die Vorinstanz, act. 42 E. III.9.4.). Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Schlägen B.__ Verletzungen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst werden, zuzufügen (eventualvorsätzliches Handeln, vgl. vorne, E. III.2e).

b)                Wie erwähnt (E. IV.2f), sind in der Anklageschrift auch die auf den (Eventual-) Vorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben. In casu finden sich hierzu in der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) lediglich die Angaben, der Beschuldigte habe B.__ die beiden Faustschläge versetzt, nachdem dieser zu ihm „He“ gesagt habe. B.__ habe einen doppelten Kieferbruch erlitten und sei bewusstlos zu Boden gestürzt. Zu relevanten Umständen wie Konstitution der involvierten Personen, Heftigkeit der Schläge Beweggründe der Tat (vgl. vorne, E. IV.2e) macht die Anklageschrift keine Aussagen. Angesichts dieser Lückenhaftigkeit genügt diese somit auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann aber auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand unterbleiben. Denn, wie nachfolgend dargelegt wird, wäre selbst dann, wenn in der Anklageschrift die sich aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln ergebenden relevanten Umstände in hinreichendem Masse umschrieben wären, nicht auf eine versuchte (eventual-) vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen:

c)                Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhielt (act. 42 E. III.9.4.), hat der Beschuldigte zwar (teilweise) erklärt, er habe mit seinem Zuschlagen einen drohenden Angriff von B.__ abwenden wollen (vgl. z.B. act. 1/0/07). Allein daraus abzuleiten, er habe mit seinem Schlag zum Ziel gehabt, B.__ möglichst rasch und mittels eines harten Schlags ausser Gefecht zu setzen, ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der anlässlich des Vorfalls herrschenden Umstände nicht angängig:
Gegen den Beschuldigten spricht zwar, dass er B.__ – wenngleich ihn dieser vorgängig zu den von ihm getätigten Faustschlägen mit Worten wie „He“ angesprochen hatte, nachdem er zuvor der neben B.__ stehenden C.__ eine Ohrfeige verpasst hatte – unvermittelt schlug. So sagte der Beschuldigte selber aus, er habe „keinen Bock auf Diskussionen“ gehabt (act. 1/II/30).
Indes erfolgten die Schläge auf das Kinn bzw. auf die Wange (act. 1/0/03 [B.__], act. 1/0/13 Mitte [C.__]; diese spricht andernorts auch von Schlägen „in die Mundgegend“ [act. 1/III/22 oben]), somit immerhin nicht direkt auf wichtige Organe auf besonders empfindliche Stellen des Kopfes wie z.B. die Schläfe die Augen. Was die Stärke der Schläge anbelangt, so erklärte zwar C.__ (act. 1/III/22), der Beschuldigte habe ziemlich fest ausgeholt. Abgesehen von dieser vagen Aussage liegen aber keine Beweise zur Frage der Heftigkeit des Schlags vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern heute diesbezüglich noch zusätzliche Beweise gewonnen werden könnten. Der Beschuldigte seinerseits sagte anlässlich der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8) aus, er habe sich nicht darauf konzentriert, wie heftig der Schlag gewesen sei. Bei dieser Beweislage, bei welcher sich nicht mehr erhärten lässt, wie heftig seine Schläge ausfielen, darf in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) nicht von einer besonderen Heftigkeit der Schläge ausgegangen werden.
Zur Art und Weise des Sturzes von B.__ gab C.__ an, B.__ sei umgekippt und aufs Gesicht gestürzt. Auch B.__ spricht davon, „wie ein Kartoffelsack“ gefallen und kurz bewusstlos gewesen zu sein (vgl. zusammenfassend vorne, E. III.D. und E.). Ob aber die Kieferverletzungen von B.__ durch die Schläge an sich durch den Aufprall am Boden bewirkt wurden, lässt sich nicht mehr eruieren. Die Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) geht von Ersterem aus und auch die Aussagen von B.__ und C.__ legen eher erstere Variante nahe.
Weiter ist ganz grundlegend zu beachten, dass B.__ zum Tatzeitpunkt 72 kg wog und 184 cm mass (act. 65/1 S. 1), der Beschuldigte wog demgegenüber damals nach eigenen Aussagen, welche dem Gericht indes aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen Eindrucks als glaubhaft erscheinen, weniger als 80 kg und mass 178 cm (vgl. act. 62 S. 11). B.__ ist bzw. war somit deutlich grösser als der Beschuldigte und ungefähr gleich schwer wie dieser, d.h. zumindest war er als Opfer nicht sichtbar physisch unterlegen. Der Beschuldigte musste aus diesem Grund insbesondere nicht offenkundig mit einem Sturz von B.__ rechnen. Somit war unter anderem das Risiko eines unglücklichen Kausalverlaufs, wie beispielsweise, dass sich B.__ bei einem Aufprall am Boden lebensgefährliche andere schwere Verletzungen zuziehen könnte, für den Beschuldigten – entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14) – nicht erkennbar erheblich. Dass B.__ gesundheitlich vorbelastet ist und sich daher hütet, sich in tätliche Auseinandersetzungen zu verwickeln (vgl. act. 1/0/04), war dem Beschuldigten in keiner Weise bekannt und musste ihm auch nicht bekannt sein. Denn gemäss übereinstimmenden Aussagen kannten sich die beiden Männer nicht bzw. höchstens flüchtig (vgl. z.B. act. 1/0/04, act. 1/II/12). Letzterer Umstand sowie der Ablauf der Geschehnisse legt zudem den Schluss nahe, dass sich B.__ und der Beschuldigte in der Tatnacht eher zufällig über den Weg gelaufen sind. Jedenfalls finden sich keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte aus Rache anderen Motiven zielstrebig spezifisch B.__ hat schwer verletzen wollen. Andererseits bestand aber überhaupt kein Anlass für den Beschuldigten, B.__ zu schlagen. So ist es aufgrund der Aussagen insbesondere von C.__ (vgl. vorne, E. III.E.) nicht glaubhaft, dass B.__ den Beschuldigten mit bösem Blick beäugt haben soll bzw. ihm bedeutete, er (B.__) werde den Beschuldigten schlagen (so der Beschuldigte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich B.__ mittels Worten wie „He“ erst ins Geschehen einschaltete, als der Beschuldigte C.__ eine Ohrfeige verpasst hatte. Immerhin ist aber auch denkbar, dass die Antwort von C.__ auf die vom Beschuldigten ausgegangene Provokation nicht ganz so freundlich war, wie sie dies beteuert (so schon die Vorinstanz, act. 42 E. III.5, III.9.4.), mithin darin ebenfalls ein gewisses provokatives Element mitschwang, war sie doch zumindest angetrunken (vgl. z.B. act. 1/III/23).
Auch der Beschuldigte war angetrunken (vgl. vorne, E. III.I.8.). Zudem war er zum Zeitpunkt der Tat erst 21 Jahre alt (vgl. act. 2), womit er nicht als lebenserfahren gelten kann (anders z.B. in BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.2.). Sodann legen die Aussagen aller Befragten den Schluss nahe, dass sich die Auseinandersetzung innert einer sehr kurzen Zeitspanne abgespielt haben muss.
Angesichts all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei sich in der damaligen, zum Tatzeitpunkt herrschenden konkreten Situation bewusst gewesen, dass Schläge in der Art der von ihm Ausgeführten zu schwereren als den von ihm dem Privatkläger B.__ zugefügten Verletzungen, mithin zu lebensgefährlichen in anderer Weise schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, führen können. Der Beschuldigte vermag allenfalls über abstraktes derartiges Wissen verfügt haben, spezifisch zur Tatzeit in der Tatnacht ist das Vorliegen entsprechenden konkreten Wissens angesichts der Umstände (Alkoholisierung, kurze Tatzeitspanne, zumindest ebenbürtige erkennbare Konstitution des Opfers) hingegen entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) zu verneinen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer Art unbedachten „Kurzschlussaktion“ handelte. Fehlt es somit in Bezug auf ein eventualvorsätzliches Handeln betreffend schwerer Körperverletzung bereits an der Wissenskomponente, kann daraus sowie angesichts der vorhandenen spärlichen Beweise zu den genauen Tatumständen umso weniger auf ein Wollen der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung geschlossen werden. Entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) hat sich somit dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr schwerer Körperverletzungen, d.h. gravierenderer Verletzungen als die bei B.__ tatsächlich Eingetretenen, nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB in Bezug auf die Verletzungen von B.__ – entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62 S. 15 f.) – nicht erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte nicht der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

d)                Hingegen handelte der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung unbestrittenermassen (vgl. insbesondere die Ausführungen des Verteidigers in act. 46 S. 2 Antrag 2 sowie S. 12) eventualvorsätzlich. Aus seinem Verhalten – insbesondere seinem unvermittelten Versetzen zweier Faustschläge (diese Umstände gehen aus der Anklageschrift hervor, womit der Anklagegrundsatz [Art. 9 StPO] in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Gegensatz zur [versuchten] schweren Körperverletzung [vgl. hierzu vorne. E. IV.2f] gewahrt ist) – kann nur darauf geschlossen werden, dass er Schädigungen des Opfers, die den Grad einer einfachen Körperverletzung annehmen, mithin Verletzungen in der Art der bei B.__ Eingetretenen, in Kauf nahm (BGE 103 IV 65, E. II.2.d). Die Behauptung des Verteidigers (act. 62 S. 21 oben), dass der Beschuldigte keinen kontrollierten Schlag ausgeführt und ohne Verletzungsabsicht gehandelt habe, stellt demzufolge eine reine Schutzbehauptung dar. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

5.                Es liegt kein Fall einer von Amtes wegen zu verfolgenden, qualifizierten einfachen vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB vor, gebrauchte der Beschuldigte für seine Tat doch weder eine Waffe noch sonst einen gefährlichen Gegenstand und kann B.__ auch nicht als „wehrlos“ im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 gelten (vgl. hierzu bspw. Trechsel/Fingerhuth, PK-StGB, Art. 123 N 9; Donatsch, OFK-StGB, Art. 123 N 11). Demzufolge ist die Tat nur auf Antrag strafbar (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Strafantragserfordernis ist in casu erfüllt (vgl. E. II.4.).

6.                a)      Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit, mithin eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge hat. Beispiele für Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten Zerzausen einer kunstvollen Frisur. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Geht dieser weiter als die tatsächlich verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und umfasst er auch eine Schädigung an Körper Gesundheit, so ist der Täter bereits wegen versuchter Körperverletzung nach Art. 123 Art. 122 StGB zu verurteilen (zum Ganzen z.B. Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 56 f. m.w.H. u.a. auf die Rechtsprechung). In Abgrenzung zum Tatbestand der Körperverletzung liegt eine blosse Tätlichkeit vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4; zur Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten, leichten Fällen der Körperverletzung und dem Grundtatbestand der Körperverletzung vgl. bspw. Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 8 sowie BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.1 m.w.H., wonach für die Abgrenzung dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommt).

b)                In der Anklageschrift (act. 2) wird bezüglich der vom Beschuldigten gegen C.__ versetzten Ohrfeige lediglich ausgeführt, diese sei „unvermittelt“ geschehen. Zu den Folgen der Ohrfeige finden sich in der Anklageschrift hingegen keine Angaben, sodass alleine aufgrund der Anklageschrift nicht ersichtlich ist, ob allenfalls nicht „nur“ eine Tätlichkeit, sondern ein leichter Fall der Grundtatbestand der Körperverletzung erfüllt sein könnte. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklägerin zur Ergänzung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann aber auch in diesem Punkt unterbleiben (vgl. vorne, E. IV.2f). Denn bezüglich der an C.__ verpassten Ohrfeige fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Körperverletzung bereits wegen des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, nachdem weder die Anklägerin noch die Privatklägerin C.__ in diesem Punkt Berufung erhoben haben (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien sowie E. II.3.). Im Übrigen ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt wird – auch aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln zweifelsfrei, dass der Tatbestand der Körperverletzung ohnehin nicht erfüllt wäre.

c)                Gemäss eigenen, glaubhaften (vgl. vorne, E. III.I.4.) Aussagen hatte C.__ infolge des vom Beschuldigten verpassten Schlags in ihr Gesicht unmittelbar zwar Schmerzen und einen Schock, in der Folge habe sie sich aber auf B.__ und dessen Verletzungen konzentriert und sich bezüglich eigener Schmerzen nicht mehr geachtet. Am folgenden Tag habe sie Kopfschmerzen gehabt, doch seien diese wieder abgeklungen. Andere Verletzungen habe sie nicht erlitten und sie sei auch nicht beim Arzt gewesen (act. 1/III/20, 23; act. 1/0/13). Mit seiner Ohrfeige bzw. dem Schlag ins Gesicht von C.__ hat der Beschuldigte demnach in das allgemein übliche und geduldete Mass überschreitender Weise auf den Körper von C.__ eingewirkt. Der Schlag führte nur, aber immerhin, zu lokalen, innert kurzer Zeit wieder vollständig abgeklungenen Schmerzen. Damit ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt und zugleich ist aufgrund dieses Beschwerdebildes das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung zu verneinen. Auch in subjektiver Hinsicht kann aufgrund des erstellten Sachverhaltes sowie der Beweislage (insbesondere lässt sich auch bezüglich dieser Ohrfeige nicht [mehr] erstellen, mit welcher Heftigkeit diese ausgeübt wurde) nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte C.__ eine Verletzung hätte zufügen wollen bzw. in Kauf genommen hätte, die mindestens eine solche Intensität erreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Vielmehr war der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf intensivere Eingriffe als Tätlichkeiten gerichtet.

d)                In Bezug auf die C.__ versetzte Ohrfeige hat der Beschuldigte folglich den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Ein diesbezüglicher, seitens von C.__ fristgerecht gestellter Strafantrag im Sinne von Art. 30 f. StGB liegt ebenfalls vor (vgl. act. 1/V/03).

7.                Weder bezüglich der gegenüber B.__ begangenen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung noch bezüglich der gegenüber C.__ verübten Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert war, dies indes nicht in einem Ausmasse, dass Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gegeben wäre (vorliegen müsste eine Blutalkoholkonzentration von gegen drei Promille [vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b], was in casu indes nicht erstellt ist, vgl. vorne, E. III.I.8. sowie zur Frage der Strafmilderung hinten, E. VI.B.2b). Wie ebenfalls bereits vorne erstellt, wurde der Beschuldigte weder angegriffen noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft (vgl. vorne, E. III.I.2e). Vielmehr war es gemäss den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C.__ und B.__ der Beschuldigte selbst, welcher sich diesen beiden Personen zuwendete, indem er C.__ zunächst unfreundlich ansprach und anschliessend ihr sogleich eine Ohrfeige verpasste (vgl. vorne, E. III.I.). Damit bestand keine Notwehrsituation und sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann vorliegend ausgeschlossen werden, da bei dieser Sachlage für den Beschuldigten kein Anlass bestand, von einem Angriff seitens von B.__ und/oder C.__ auszugehen (vgl. auch vorne, E. III.I.2e). Damit liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.) keine Rechtfertigungsgründe vor (für eine ähnliche Fallkonstellation vgl. OG ZH SB130273 vom 8. April 2014, E. V.4.).

8.                Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher in Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

V.
Schuldpunkt Vorfall 2

 

A.           Anklagesachverhalt Vorfall 2

1.                Zusätzlich zum soeben behandelten „Vorfall Holenstein“ wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) vorgeworfen, er habe am 24. Oktober 2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von D.__ einzubrechen. Weil der Beschuldigte von D.__ gestört worden sei, habe er den Diebstahl und den Hausfriedensbruch nicht zu Ende führen können. Er habe aber eine Lampe und einen Bewegungsmelder im Eingangsbereich beschädigt, wodurch ein Sachschaden in unbestimmter Höhe entstanden sei. Zirka 1 Meter vom Tatobjekt entfernt sei ein Damenstrumpf gefunden worden, welcher DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe.

2.                Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bzw. jegliche Anwesenheit und Beteiligung am angeklagten Einbruchdiebstahlversuch (vgl. im Einzelnen hinten, E. V.C.2.). Wiederum ist somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann.

3.                a)      Vorab ist indes fraglich, ob die Anklageschrift vom 27. Januar 2015 (act. 2) das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) wahrt. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es ist anzugeben, durch welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte die einzelnen Merkmale der Straftatbestände erfüllt sind. Insbesondere genügt es nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (zum Ganzen: BGE 140 IV 188 E. 1.3-1.6; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.1; BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.4; OG ZH SU140008 vom 29. Juli 2014, E. III.2; BGE 120 IV 348 E. 3.c; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1267, N 1361, Fn. 42, je m.w.H.). In Fällen, in denen besondere Formen der Deliktsbegehung wie Versuch, Mittäterschaft Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) angeklagt werden, ist darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte, sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (Landshut/Bosshard, ZK-StPO, Art. 325 N 15).

b)                Die Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) enthält in Bezug auf den „Vorfall 2“ lediglich die soeben (E. V.A.1.) wiedergegebenen Sachverhaltsangaben. Mit dem Satz „Der Beschuldigte versuchte am 24. Oktober 2012 erfolglos am […]weg 14 in [...] in die Liegenschaft von D.__ einzubrechen.“ werden die Modalitäten der Tatausführung bezüglich der angeklagten Delikte des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs zu wenig konkret umschrieben. Es fehlt vor allem an Angaben dazu, wie (z.B. unter Verwendung welcher Hilfsmittel) bzw. an welcher Stelle der Liegenschaft (Türe, Fenster, etc.) der Beschuldigte einzudringen versucht haben soll. Auch in Bezug auf die eingeklagte Sachbeschädigung wird lediglich umschrieben, was für Gegenstände beschädigt worden sein sollen, nicht aber auf welche Art und Weise dies geschehen sein soll. Auf welche Art der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat ausführte, kann der Anklageschrift somit nicht entnommen werden. Schliesslich finden sich in der Anklageschrift auch keine näheren Angaben zu den Umständen des Versuchs (v.a.: welche Schritte zum Taterfolg soll der Beschuldigte ausgeführt haben), was insbesondere relevant wäre zwecks Abgrenzung von blossen Vorbereitungshandlungen.

c)                Infolge dieser Verletzungen des Anklagegrundsatzes hätte an sich eine Rückweisung an die Vorinstanz an die Anklägerin zu erfolgen (Art. 9, Art. 329 Abs. 2, Art. 398 Abs. 3 lit. a und Art. 409 Abs. 1 StPO). Eine solche kann vorliegend indes unterbleiben, weil – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Beschuldigte in Bezug auf den „Vorfall 2“ ohnehin auch dann freizusprechen wäre, wenn man den Sachverhalt als in der Anklageschrift hinreichend umschrieben erachten würde.

 

B.           Beweismittel und deren Verwertbarkeit

1.                Als Beweismittel zum „Vorfall 2“ befinden sich bei den Akten ein Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04), ein Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA (act. 1//XVII/06-12) sowie das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013 (act. 1/XVII/24-35). Ferner machte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2014 (act. 1/0/08 f.), an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2014 (act. 19 S. 2 f.; act. 20) sowie an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62 S. 11 f.; act. 63) Aussagen zum „Vorfall 2“.

2.                a)      In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, insbesondere von belastenden Aussagen in Befragungsprotokollen, wird vorweg auf die vorne (v.a. E. III.B.) gemachten Ausführungen verwiesen.

                   b) Im Stadium der Vorermittlungen finden regelmässig polizeiliche Erstgespräche statt – z.B. mit Personen, die sich am Tatort befinden –, u.a. damit sich die Ermittlungsbehörden einen Überblick über die Tat verschaffen können. Derartige informelle Befragungen sind im Polizeirapport zu erwähnen (Häring, BSK-StPO, Art. 142 N 6). Sie sind zweckmässig und zulässig, vorausgesetzt, sie gehen im Laufe der Befragung nicht in eine ausführliche formelle Befragung über. Weil diese Übergänge fliessend verlaufen können, sind im Zweifel die förmlichen Einvernahmevorschriften zu beachten. Insbesondere gilt, dass dann eine formalisierte und vorschriftsgemäss zu protokollierende Befragung erfolgen muss, wenn die Äusserungen einer Person als Beweismittel in das Verfahren einfliessen sollen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 143 StPO). Demgegenüber sind anlässlich von informellen bzw. “unverbindlichen” Gesprächen gemachte Äusserungen nicht als Beweismittel zulässig. Weil bei bloss informellen Befragungen die Verfahrensrechte der beschuldigten Person nicht ausreichend geschützt werden (Information, Rechtsbelehrungen, Hinweise auf Aussagebzw. Zeugnisverweigerungsrechte, Teilnahme- und Fragerechte), dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend die Aussage verweigert widersprechende Aussagen macht (vgl. zum Ganzen: Häring, BSK-StPO, Vor Art. 142-146 N 1 f., 9b ff., Art. 142 N 6, Art. 143 N 2; Schleiminger, forumpoenale 1/2015, S. 10 m.w.H.; BG Baden, Urteil ST.2012.84 vom 11. September 2012, E. 2.3.2.2, zit. unter www.strafverteidigung.ag).

                   c) Der Inhalt von Polizeirapporten darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Beschuldigten und den Akten übereinstimmt. Hält ein Polizeirapport Ermittlungsergebnisse fest, welche auf eigenen Feststellungen der Polizeibeamten beruhen, sind diese Angaben als Beweismittel verwertbar, wenn sie durch weitere Beweismittel gestützt werden bzw. verifizierbar sind (z.B. mittels Befragung der rapportierenden Polizisten als Zeugen). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden. Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung insbesondere ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Beschuldigten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel untermauert werden (KG GR, I. SK, Urteil SK1 13 35 vom 31. Januar 2014; OG ZH SB140505 vom 23. Februar 2015, E. 4.3; OG ZH SB110657 vom 23. Februar 2012, E. 3.4.4; OG ZH SB120521 vom 11. April 2012, E. 3.3.1.; BGE 98 Ia 250 E. 1c; ZR 86 Nr. 87, E. 1).

3.                a)      Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Angaben, welche D.__ am Tatabend des 24. Oktober 2012 unmittelbar nach Eintreffen vor Ort gegenüber der Polizei gemacht haben soll und „sinngemäss“ (aber dennoch als wörtliches Zitat) im Polizeirapport der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/03) festgehalten wurden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid stillschweigend von deren Verwertbarkeit ausgegangen (act. 42 E. IV). Indes hat nie eine formelle Befragung von D.__ stattgefunden. Er hat auch nie formell zumindest bestätigt, gegenüber der Polizei damals die im Polizeirapport „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. D.__ wurde somit weder jemals formell mit gehöriger Aussagenprotokollierung und im Beisein des Beschuldigten befragt noch darüber belehrt, dass er sich im Falle des Belastens Unschuldiger allenfalls strafbar macht noch hatte der Beschuldigte Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an ihn. Im Lichte der vorstehenden Darlegungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind daher die lediglich sinngemäss im Polizeirapport (act. 1/XVII/03) – also nicht einmal in einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll – aufgeführten Aussagen von D.__ nicht verwertbar, soweit sie in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen ihn belasten. Der Polizeirapport ist auch in Bezug auf die geschilderten Feststellungen und Wahrnehmungen der Polizeibeamten am Tatort (Auffinden eines Damenstrumpfes, act. 1/XVII/02-03) nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte den entsprechenden Sachverhalt bestreitet (vgl. nachfolgend, E. IV.C.2.) und hierzu keine weiteren Beweismittel bei den Akten liegen (z.B. Foto Planskizze zum Fundort des Damenstrumpfs, etc.).

                   b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person Anträge auf Befragung von Belastungszeugen bzw. Auskunftspersonen rechtzeitig zu stellen, ansonsten der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Das Bundesgericht macht es dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde (vgl. BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2. m.w.H.). In der Lehre wurde hierzu berechtigterweise eingewendet, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO keine Mitwirkungspflichten treffen, welche sie zu ihrer eigenen Überführung zwingen könnten. Es würde daher einen Verstoss gegen den Memo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 EMRK) darstellen, wenn man von der beschuldigten Person verlangen würde, sie müsse ihr bekannte Verfahrensverstösse, welche zu einer Unverwertbarkeit eines Beweises führen könnten, frühzeitig von sich aus aktiv geltend machen. Engler hält zutreffend fest, dass eine derartige Pflicht im Ergebnis einem Zwang des Beschuldigten gleichkäme, die Strafverfolgungsbehörden frühzeitig und proaktiv auf ihre eigenen Verfehlungen aufmerksam zu machen und für verwertbare Beweise zur eigenen Überführung zu sorgen (zum Ganzen weiterführend Engler, BSK-StPO, Art. 113 N 7c f. m.H. v.a. auf Chen, forumpoenale 2012, S. 164 und Lieber, ZK-StPO, Art. 113 N 8). Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO besitzt das Berufungsgericht im Rahmen der Berufungsanträge, d.h. der angefochtenen Teile eines Entscheids, eine umfassende Kognition (zur Ausnahme bei Übertretungen siehe Art. 398 Abs. 4 StPO), welche nicht abhängig ist von den vorgebrachten Berufungsgründen (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Das Berufungsgericht ist somit nicht an die Rechtsmittelbegründungen der Parteien gebunden und es dürfen im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (zum Ganzen: Hug, ZK-StPO, Art. 398 N 16 f.; Ziegler/Keller, BSK-StPO, Art. 391 N 1; Schmid, Handbuch, N 1534). Auch aus diesen prozessualen Gründen darf daher von der beschuldigten Person nicht verlangt werden, die Unverwertbarkeit von Beweismitteln ausdrücklich und frühzeitig rügen zu müssen.

                   c) Dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger nie explizit die Rüge der Unverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) erhob (implizit wurde dies durchaus gerügt, vgl. z.B. act. 46 S. 8 Mitte und S. 7, wo der Verteidiger ausführt, neben dem Strumpf beständen „überhaupt keine weiteren Beweise“), ändert demzufolge nach dem Gesagten an dessen Unverwertbarkeit zu Beweiszwecken nichts. Auf die Angaben im Polizeirapport (Aussage von D.__; polizeiliche Feststellungen betreffend Damenstrumpf) kann somit zur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Hingegen sind der Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/06-12) sowie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013 (act. 1/XVII/24-35) ohne Weiteres verwertbar.

 

C.           Beweiswürdigung

1.                Laut dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/06-12) konnte ab dem am angeblichen Tatort polizeilich sichergestellten Damenstrumpf ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei männlichen Personen erstellt werden. Die EDNA-Koordinationsstelle hält fest, dass die DNA-Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten anteilig in diesem Mischprofil erkennbar seien: „Sofern kein eineiiger Zwilling ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss, ergibt sich ein Hinweis für anteilige Spurengeberschaft dieser Person. Der Beweiswert dieser Mischspur kann im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet werden.“

2.                a)      Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2013 (act. 1/XVII/24-35), er könne sich nicht erinnern, was er am Abend des 24. Oktobers 2012 getan habe und wo er damals gewesen sei. Mit dem Vorfall und den angeblichen Sachschäden an einer Lampe und einem Bewegungsmelder habe er nichts zu tun. Dazu, dass am gefundenen Strumpf, einem Damenmodell, seine DNA gefunden wurde, sagte er, sämtliche Strümpfe und Socken des Haushalts (Vater, Mutter, Geschwister, Beschuldigter) seien in seinem Zimmer in einem Korb in einem Schrank deponiert. Jeder greife in den Korb und jeder könne die Strümpfe berühren. Wer den Strumpf aus der Wohnung behändigt habe, wisse er nicht, es gingen viele Leute in der Wohnung ein und aus.

                   b)      In der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014, act. 1/0/08 f.) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und erklärte, nur weil am Tatort Strümpfe gefunden worden seien, welche Spuren seiner DNA enthalten sollen, bedeute dies noch nicht, dass er selber dort gewesen sei.

                   c)      Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2014 (act. 19 S. 2 f.; act. 20) hielt er an der Aussage fest, zur fraglichen Zeit nicht am Tatort in [...] gewesen zu sein. Überhaupt sei er noch nie in [...] gewesen und wisse nicht wo sich dort der […]weg befinde. Auch sonst habe er keine Verbindungen zu [...], weder über die Familie noch über Kollegen. Weshalb in [...] ein Damenstrumpf gefunden wurde, welcher Spuren seiner DNA aufweist, wisse er nicht.

                   d)      Auch an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62 S. 11 f.; act. 63) sagte der Beschuldigte aus, am 24. Oktober 2012 nicht in [...] gewesen zu sein. Er habe dort auch zuvor nie jemals irgendetwas zu tun gehabt. Wie es dazu gekommen sei, dass ein in [...] gefundener Damenstrumpf Spuren seiner DNA enthalte, könne er sich nicht erklären.

3.                Nach dem Gesagten liegt einzig für das Anklagesachverhaltselement, wonach ein am Tatort gefundener Damenstrumpf Spuren der DNA u.a. des Beschuldigten aufweist, ein Beweismittel vor. Die EDNA-Koordinationsstelle brachte indes im Nachtragsbericht betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/09-13) den Vorbehalt an, dass u.a. auch ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber in Frage kommen könnte. Daher bestehen (auch) bezüglich dieses Sachverhaltsaspekts erhebliche Zweifel. Konkret ist fraglich, ob es sich bei der DNA-Spur auf dem am Tatort gefundenen Damenstrumpf wirklich um die DNA des Beschuldigten handelt nicht bspw. um jene seines Bruders seines Cousins. Im Übrigen liegen infolge der Unverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) keinerlei Beweismittel vor, welche den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt belegen würden.

4.                a)      Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sodann sind im Vorbzw. erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise vom Berufungsgericht nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen zu tätigen und darf somit das Beweisverfahren schliessen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat, mithin den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung, d.h. am Beweisergebnis, zu ändern vermöchten. Sind alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden und verbleiben nach einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagevorwurf, so ist die beschuldigte Person freizusprechen (zum Ganzen: BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015, v.a. E. 1.3.2, E. 1.5.1, E. 1.5.3. m.w.H.; BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, v.a. E. 3.3.2, E. 3.4 m.w.H.).

                   b) Schon die Kantonspolizei Schwyz hielt im – zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des Beschuldigten unverwertbaren (vgl. vorne, E. V.B.3.) – Polizeirapport (act. 1/XVII/02) fest, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 24. Oktober 2012 unmittelbar nach der mutmasslichen Tatbegehung am Tatort keine weiteren Beweismittel als der besagte Damenstrumpf und keine anderen auswertbaren Spuren sichergestellt werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem heute anders sein sollte und mittels Beweisergänzung irgendwelche weitere Sachbeweise gegen den Beschuldigten gewonnen werden könnten (z.B. Täterspuren im Bereich des Hauseingangs, etc.). Mangels heute am Tatort noch vorliegender Spuren fällt sodann eine nochmalige ordnungsgemässe Beweiserhebung hinsichtlich der im unverwertbaren Polizeirapport enthaltenen Angaben zum aufgefundenen Damenstrumpf (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Verifikation wo genau und in welchem Zustand [nass/trocken] der Damenstrumpf gefunden wurde, usw.) ausser Betracht.

                   c)      Vorliegend fiele somit – abgesehen von den Beschuldigten entlastenden, näheren Abklärungen, ob anstelle des Beschuldigten nahe Verwandte desselben als DNA-Spurengeber in Frage kommen – eine Beweisergänzung einzig insofern in Betracht, als dass die an den Tatort ausrückenden bzw. rapportierenden Polizeibeamten Luzia Küttel und Peter Rey (vgl. act. 1/XVII//03) als Zeugen (Art. 162 StPO) befragt werden könnten. Da diese indes erst beim Tatort angelangt waren, als sich die unbekannte Täterschaft bereits nicht mehr dort aufhielt (vgl. act. 1/XVII/03), vermöchten sie zwar allenfalls Aussagen zum vorgefundenen Damenstrumpf und zu den Beschädigungen (Glas des Bewegungsmelders, Lampe im Eingangsbereich, vgl. den unverwertbaren Polizeirapport, act. 1/XVII/02 f.) zu machen, nicht aber eigene Beobachtungen dazu zu schildern, wer als Täter in Frage kommt und auf welche Weise die Täterschaft beim Versuch des Einbruchdiebstahls konkret vorging. Für eine Verurteilung des Beschuldigten entscheidende Sachverhaltselemente verblieben also auch nach einer Zeugenbefragung dieser beiden Polizeibeamten unbewiesen.

                   d)      Schliesslich kann auch eine Befragung des Privatklägers D.__ als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) zur Behebung des Mangels (Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO), dass dessen im Polizeirapport vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04) wiedergegebene Aussagen unverwertbar sind (vorne, E. V.B.3.), unterbleiben. Denn selbst wenn D.__ im Rahmen einer formellen Befragung seine in diesem Polizeirapport sinngemäss enthaltenen Aussagen bestätigen würde, könnte alleine gestützt darauf keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen:
D.__ sagte nämlich anlässlich der informellen Befragung durch die Kantonspolizei Schwyz am Tatabend sinngemäss offenbar lediglich Folgendes aus (act. 1/XVII/03): Er sei am Schlafen gewesen, als es bei ihm am 24. Oktober 2012 um zirka 22.00 Uhr unerwartet an der Tür geklingelt habe. Er habe ein Riegeln gehört und sei zum Eingangsbereich gelaufen, bewusst ohne das Licht einzuschalten. Dann habe er ein Klirren gehört und das Licht vor der Eingangstüre sei ausgegangen. Er habe dann sehen können, dass „irgendwelche Gestalten“ vor der Eingangstüre gewesen seien und an der Türe und an der Türklinke gedrückt hätten. Daraufhin habe er das Licht eingeschaltet und habe gerufen, sie sollen „abhauen“. Dann habe er gehört, wie die Personen – vermutlich zwei – weggerannt seien. Durch das Milchglas der Eingangstüre habe er bloss gesehen, dass ein „kräftiger Typ“ anwesend gewesen sei.
D.__ machte somit im unverwertbaren Polizeirapport (act. 1/XVII/03) zwar durchaus realitätsnahe und glaubhafte Aussagen (mit Ausnahme seiner widersprüchlichen Äusserungen betreffend der Anzahl Täter [mehrere „Gestalten“ aber ein „kräftiger Typ“]), diese blieben aber insbesondere punkto Aussehen und Statur der mutmasslichen Täterschaft nur äusserst vage. Bezüglich Tatvorgehensweise vermochte D.__ sodann lediglich von einem gehörten „Riegeln“ und einem Drücken an Türe und Türklinke zu berichten. Genauere Angaben waren von D.__ offenbar nicht erhältlich. Selbst wenn D.__ in einer formellen Befragung als Auskunftsperson nunmehr genauere Angaben zum damaligen Geschehen machen könnte als unmittelbar „zu erster Stunde“, wären diese, da erst rund drei Jahre nach dem Vorfall erfolgt und weil D.__ als Geschädigter – auch wenn er im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend machte – ein gewisses eigenes Interesse an einer Verurteilung in dieser Sache hat und dieses durch Stellen eines Strafantrages bekräftigte (vgl. vorne, E. II.3.), mit Vorsicht zu würdigen.
Ohnehin aber sind die Aussagen von D.__ allein sowie im Zusammenspiel mit den übrigen Beweismitteln nicht ausreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall „[...]“. Denn daneben fehlt wie ausgeführt der eindeutige Beweis, dass die auf dem Damenstrumpf entdeckte DNA-Mischspur wirklich der DNA des Beschuldigten und nicht bspw. jener eines nahen Verwandten entspricht. Angesichts des festgestellten DNA-Mischprofils, d.h. des Vorhandenseins von Spurenmaterial von mehr als einer Person, steht vielmehr u.a. auch die Möglichkeit im Raum, dass eine andere Person den Damenstrumpf benutzte am Tatort niederlegte. Selbst wenn feststehen würde, dass der Strumpf wirklich die DNA des Beschuldigten enthält, bestände damit höchstens ein starkes Indiz dafür, dass dieser einmal am Tatort anwesend war (dass der Strumpf trotz leichten Regens offenbar trocken war, spricht dabei in der Tat für eine zeitliche Nähe zur Tatzeit). Entgegen der insofern verkürzten Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. 42 E. IV.5.) wäre aber auch diesfalls nicht bewiesen, dass der Beschuldigte wirklich am Tatort war und vor allem, was er dort tatsächlich tat (z.B. lediglich passive Anwesenheit – wie die Vorinstanz annimmt – aktive deliktische Tätigkeit mit über den Kopf gezogenem Strumpf). Anderweitige Spuren als die DNA-Mischspur auf dem Damenstrumpf wurden an Tatort wie erwähnt nicht gefunden. Solche Beweismittel wären aber erforderlich, um erstellen zu können, was sich am Tatort effektiv abspielte, mithin um gegebenenfalls dem Beschuldigten eine Tatbegehung nachweisen zu können. Wie bereits ausgeführt, könnten im Rahmen einer Beweisergänzung heute keine weiteren Beweise gewonnen werden. Insgesamt würde sich folglich am Beweisergebnis auch mit noch durchzuführender formeller Befragung von D.__ nichts ändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist.

5.                Aufgrund dieses Beweisergebnisses und nachdem der Beschuldigte jegliche Anwesenheit am Tatort zur angeklagten Tatzeit wie auch jegliche Tatbegehung bestreitet, hat ein Freispruch zu ergehen. Dies, weil – selbst wenn bspw. D.__ in einer formellen Befragung seine kurz nach dem Vorfall der Polizei gegenüber gemachten, weitgehend durchaus glaubhaften Angaben nochmals bestätigen würde – zumindest erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift beschrieben bzw. dass der Beschuldigte überhaupt beim vorgeworfenen Einbruchdiebstahlversuch mitwirkte.

 

D.           Fazit zum Schuldpunkt betreffend den „Vorfall 2“

Nach dem Gesagten ist die Berufung hinsichtlich des „Vorfalls 2“ gutzuheissen. Der Beschuldigte ist insbesondere aus Mangel an Beweisen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

 

VI.
Strafzumessung

 

A.           Theoretischer Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

1.                a)      Das Gericht hat in einem begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Zunächst ist ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der allgemeine Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten Strafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten (Strafmilderung) und bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB nach oben (Strafschärfung). Innerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens ist in einem zweiten Schritt die Strafe nach der Regel von Art. 47 StGB festzulegen (im Einzelnen: BGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 59, 72 ff.).

                   b)      Der Beschuldigte hat sich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung und der Tätlichkeit strafbar gemacht. Für einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe vor. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft. Da für diese beiden in echter Konkurrenz (ungleichartige Realkonkurrenz, vgl. Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 76) stehenden Delikte somit ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Hug, OFK-StGB, Art. 49 N 5 f.; Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 94). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die einfache vorsätzliche Körperverletzung festzusetzen und hernach für die Tätlichkeit eine separate Busse auszusprechen.

                   c)      Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich und eine Strafschärfung gemäss Art. 49 StGB kommt wie soeben dargelegt nicht in Frage. Auf den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkoholisierung des Beschuldigten wird hinten (E. VI.B.2b) eingegangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). In Bezug auf die einfache vorsätzliche Körperverletzung eröffnet sich demzufolge im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer Geldstrafe zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

2.                a)      Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015 m.w.H.).

                   b)      Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft verursachte Erfolg bzw. die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und die Art der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters zur Tat, die subjektive Tatschwere, zu gewichten. Zu würdigen sind dabei insbesondere die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe. Es ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat massgebend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.).

 

B.           Strafzumessung einfache Körperverletzung

1.                a)      Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten gegenüber B.__ begangenen einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal unvermittelt mit seiner Faust gegen das Gesicht, mithin einem verletzungsanfälligen Körperteil, von B.__ schlug. Wenngleich der Übergriff nur kurze Zeit dauerte und sich wie dargelegt nicht mehr erstellen lässt, wie heftig die Schläge ausfielen, so muss er doch als durchaus aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden und zeugt er von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie bzw. Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. B.__ musste sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen zwei Operationen mit entsprechenden stationären Spitalaufenthalten von insgesamt neun Tagen unterziehen und stand in der Folge auch noch in zahnärztlicher Behandlung. Die Verletzungen führten bei B.__ ferner zu einer doch erheblichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 44 Tagen und zu gewissen bis heute bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens. Weiter ist davon auszugehen, dass B.__ bis heute auch psychisch unter dem Vorfall leidet und insbesondere sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen vorne, E. III.G., E. III.I.9). Die B.__ zugefügten Nachteile und der verursachte Deliktserfolg (Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität B.__s) sind somit als gross zu qualifizieren. In objektiver Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten ein erhebliches bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor.

                   b)      In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I, Art. 47 N 19 f.). Nachdem vorliegend das objektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer bewertet wurde, erweist sich eine objektive Einsatzstrafe im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens, mithin von 14 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.

2. a)      In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich neben der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz, eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 181).

                   b)      Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zugunsten des Beschuldigten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte (vgl. vorne, E. IV.4d). Sodann geschah die Tat eher spontan und im Affekt und war vom Beschuldigten nicht etwa geplant (kein direkter Vorsatz). Allerdings wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, beim Weggang vom „[...]“ B.__ nicht Faustschläge zu verpassen, sondern direkt den Nachhauseweg anzutreten, d.h. bei C.__ und B.__ einfach vorbeizugehen aber es zumindest bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Insofern handelte der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und das Zuschlagen des Beschuldigten ist als verwerflich zu qualifizieren. Schliesslich kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte angetrunken, nicht aber stark betrunken war (vorne, E. III.I.8.). Somit war seine Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, in geringem Grade reduziert. Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4., V.2.) ist deshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gesamthaft betrachtet liegt nach dem Gesagten in subjektiver Hinsicht eine nicht mehr leichte Tatschwere vor.

3.                Allein in Beurteilung der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente ist das Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich zu qualifizieren. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.

4.                a)      Als täterbezogene Elemente (Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits angetönt (E. VI.A.2.) – das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, eine allfällige Vorverurteilung in den Medien sowie die Strafempfindlichkeit (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 14 ff.; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 117 IV 112 E. 1; BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015, E. 1.4.2.). Nicht massgebend ist hingegen, dass die Höhe der Strafe zu einer migrationsrechtlichen Sanktion wie z.B. zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könnte (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 15a m.w.H.; BGer 6B_925/2014 vom 23. Dezember 2014; zu allfälligen migrationsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung vgl. BGE 135 II 377).

                   b)      Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 E. V.5.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte im Wesentlichen (act. 62 S. 4 ff.), er sei am […] in […] (Kosovo) geboren worden und hernach im Jahr 1994, mithin im Alter von zirka zwei Jahren, in die Schweiz gekommen. Seither habe er ständig in […] gewohnt. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und besitze die Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Nach Primar- und Oberstufe in […] sowie Werkjahr in […] habe er eine Lehre als Detailhandelsassistent begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folge habe er diverse Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Derzeit arbeite er wieder (vgl. act. 42 E. V.5.) als Fenstermonteur bei der Firma […]. Dabei erziele er einen Verdienst von CHF 4‘200.– brutto (12 Monatslöhne). Über Vermögen verfüge er nicht. Gegen ihn seien keine Betreibungen hängig und keine Verlustscheine ausgestellt worden. Aus der unauffälligen Biografie und den geordneten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, welche für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung wären. Weiter liegen auch keine Umstände (z.B. fortgeschrittenes Alter
schlechte Gesundheit) vor, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB hindeuten.

                   c)      Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/XVII/02; act. 62 S. 11). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und darf nur bei – nicht leichthin anzunehmender, in casu nicht vorliegender – aussergewöhnlicher Gesetzestreue strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, kritisch hierzu z.B. Bommer, ZBJV 2015, S. 354 f.). Umgekehrt wirkt sich der etwas getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (vgl. act. 19 S. 2 und act. 1/XVIII/06-07) mangels Sachzusammenhangs zur vorliegend zu beurteilenden Tat nicht straferhöhend aus.

                   d)      Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, ist zunächst zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar seit geraumer Zeit bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber B.__ teilweise geständig zeigt (vgl. vorne, E. III.C.3.-6.). Allerdings erfolgte dieses Teilgeständnis erst, als die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons (Standorte zur Tatzeit, SMS-Verkehr, vgl. act. 1/XIII/1-18) bereits vorlagen und er (deshalb) in Haft genommen wurde (vgl. act. 1/I/60-61). Dem Beschuldigten stand in jener Situation somit aufgrund der Beweislage nahezu keine andere Handlungsalternative als das Teilgeständnis mehr offen, weshalb dies zu keiner Strafminderung führt. Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Beschuldigte zuvor, d.h. kurz nach der Tat, seine Kollegen L.__ und K.__ dazu anstiftete, falsch auszusagen. Damit ging er über das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht bzw. Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, deutlich hinaus und bezweckte, seine Täterschaft mittels aktiver Einflussnahme zu vertuschen (vgl. u.a. act. 1/II//25-26), was verwerflich ist und sich straferhöhend auswirkt. Immerhin war beim Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse, wenn auch teilweise etwas künstlich wirkende Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar (vgl. act. 62 S. 27 f.; vage einsichtig auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. act. 19 S. 10 sowie in der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin, act. 1/0/07, 09), was minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Dass der Beschuldigte darüber hinaus echte Reue gezeigt hätte (z.B. zu einem frühen Verfahrensstadium; vgl. z.B. act. 1/II/29, wo sich der Beschuldigte zwar bei der Polizei für das Hinauszögern des Teilgeständnis entschuldigt, nicht aber bei seinem Opfer B.__), ist entgegen dessen Verteidiger (act. 62 S. 21, 28) nicht ersichtlich. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medialen Vorverurteilung.

                   e)      Insgesamt führen die täterbezogenen Elemente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe.

5.                Ein möglicher Strafminderungsgrund liegt ferner in der Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (vgl. u.a. BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1; BGE 117 IV 124 E. 4; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015, E. 2.3. ff., je m.w.H.).

                   a)      Gemäss den soeben genannten Gesetzesbestimmungen hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Strafprozesse sind von der Eröffnung an ohne Verzögerung durchzuführen und zum Abschluss zu bringen, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das gesamte Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person (Schwere des Schuldvorwurfs, allfällige Inhaftierung, etc.) zu berücksichtigen (BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7).

                   b)      Im vorliegenden Strafprozess fällt zunächst auf, dass im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2013 und Mitte Januar 2014, also während rund sechs Monaten, seitens der Anklägerin keine nennenswerten Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (vgl. Inhaltsverzeichnis zu act. 1: Eingang des Rapports der Kantonspolizei Glarus betreffend den Vorfall Holenstein bei der Anklägerin am 12. Juli 2013 [vgl. act. 1/I/01]; Übernahme des Verfahrens betreffend den „Vorfall 2“ am 17. September 2013 [vgl. act. 1/XVII/39]; Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend Anstiftung zur Begünstigung am 29. November 2013 [act. 1/0/19]; staatsanwaltliche Einvernahmen erst ab dem 14. Januar 2014 [vgl. act. 1/0/01-18; ähnlich auch der Verteidiger in act. 6 S. 2). Weshalb dem so ist, ist nicht nachvollziehbar. In der Folge erhob die Anklägerin Ende Januar 2014 Anklage (act. 2) und am 18. Juni 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (act. 19). Zwar verstrich somit zwischen dem Eingang der Anklage bei der Strafgerichtskommission und der Hauptverhandlung vor derselben ebenfalls einige Zeit, doch ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Anklägerin vor Anklageerhebung keine Parteimitteilung im Sinne Art. 318 StPO erliess, sodass die Vorinstanz den Parteien u.a. Akteneinsicht zu gewähren hatte, bevor sie zur Hauptverhandlung vorladen konnte (vgl. zum Ganzen: act. 4-14). Die weiteren Handlungen der Vorinstanz im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2014 (Aktenbeizug, interne Beratung, Zustellung des unbegründeten Entscheids, Redaktion der Entscheidbegründung) bis zum Versand des begründeten Urteils am 21. Januar 2015 (act. 42) erfolgten sodann ohne wesentlichen zeitlichen Verzug. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Berufungsverfahren insgesamt über einen zu langen Zeitraum hinzog. Insbesondere verstrich in den Zeiträumen zwischen dem Ablauf der Anschlussberufungsfristen (Mitte März 2015) und dem Vorladen zur Berufungsverhandlung (Ende Juni 2015) sowie nach Abschluss der nach der Berufungsverhandlung getätigten Beweisergänzungen (Anfang Oktober 2015) bis zum Versand des vorliegenden Urteils je zu viel Zeit (vgl. als Anhaltspunkt die Ordnungsfrist in Art. 84 Abs. 4 StPO). Zwar kann von den Strafbehörden und -gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einzig einem bestimmten Fall widmen und sind daher Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I, Art. 47 N 179). In casu fielen diese Stillstandszeiten indes aus vom Obergericht nicht nachvollziehbarem Grund (Verzögerung in der Strafuntersuchung) bzw. wegen eines personellen Engpasses (Verzögerung am Obergericht), mithin aus Gründen, welche nicht dem Beschuldigten angelastet werden können, zu lang aus. Es liegen damit insgesamt zwei doch stossend lang wirkende Zeitspannen, in welchen das Verfahren still stand, vor. Indem das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht übermässig komplexe Verfahren ferner seit dem Tatzeitpunkt bis zur Eröffnung des Berufungsentscheids etwas mehr als drei Jahre dauerte, erweist sich die Verfahrensdauer auch gesamthaft betrachtet als leicht zu lang. Demgemäss erscheint vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt.

                   c)      Bei der Sanktionierung von Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot ist insbesondere zu würdigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten (zum Ganzen: BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7 m.w.H.).

                   d)      Die vorliegende Angelegenheit ist für den Beschuldigten zum Einen angesichts des nicht unerheblich schwer wiegenden Vorwurfs u.a. der schweren Köperverletzung und zum Anderen aufgrund möglicher einschneidender migrationsrechtlicher Konsequenzen (evtl. bis hin zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, vgl. Art. 62 lit. b AuG) von grosser Bedeutung. Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte während des überwiegenden Teils des Verfahrens nicht in Haft befand und dass die Verfahrensdauer gesamthaft betrachtet sich als lediglich leicht zu lang erweist (vgl. E. VI.B.5b in fine). Aufgrund dieser Erwägungen ist die Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots insgesamt noch als mässig zu qualifizieren. Angemessen ist es daher, die Einsatzstrafe um zwei Monate (d.h. um rund 15 Prozent der Einsatzstrafe) auf zwölf Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

6.                Sonstige Straferhöhungsoder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.                Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt die hier ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, welcher die Grenze für die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe umfasst (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5. f.; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.2.; Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 18). Nach der vorstehend getätigten Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist dies zu bejahen und erweist sich in Bezug auf die gegen B.__ begangene einfache vorsätzliche Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

8.                a)      Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Da nach Möglichkeit sozial unerwünschte Folgen einer Strafe zu vermeiden sind, ist die Freiheitsstrafe stets ultima ratio. Daher steht auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion, im Vordergrund. Die Geldstrafe hat aber nicht generell Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe, sondern es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung angemessene Sanktion zu verhängen, wobei namentlich das Vorleben des Täters zu berücksichtigen ist und bspw. Vorstrafen dafür sprechen können, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielbar ist. Hingegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kein Kriterium für die Wahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (zum Ganzen: BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97; BGE 134 IV 82; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Dolge, BSK-StGB I, Art. 34 N 24 ff.).

                   b)      Würde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt, so müsste er vorübergehend eine wohl ans Lebensnotwendige gehende Einschränkung der persönlichen Ausgaben und damit einen deutlich spürbaren Konsumverzicht in Kauf nehmen. Damit würde der Strafzweck der Geldstrafe ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschuldigte einer Arbeit nachgeht, dabei ein gewisses, indes eher geringes Einkommen erzielt und keine Hinweise vorliegen, dass er nicht zahlungsbereit wäre. Müsste der Beschuldigte hingegen eine Freiheitsstrafe verbüssen, so würde er Gefahr laufen, seine Arbeitsstelle zu verlieren und seine Integration in der Gesellschaft wäre gefährdet. Eine Freiheitsstrafe hätte folglich keine präventive Effizienz, sondern führte beim nicht vorbestraften Beschuldigten zu sozial unerwünschten Folgen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend nach dem Gesagten somit die Regelsanktion und damit eine Geldstrafe auszusprechen.

9.                a)      Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte diesen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 5.4. ff. m.w.H.; OG ZH SB140249 vom 20. Januar 2015, E. IV.5.)

                   b)      Wie erwähnt (E. VI.B.4b) erzielt der ledige Beschuldigte ein monatliches Einkommen von brutto CHF 4‘200.– (12 Monatslöhne). Er führte anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (act. 62 S. 5 f.; act. 19 S. 1 f.), noch bei den Eltern zu wohnen und weder Vermögen noch Schulden noch Unterhaltsverpflichtungen zu haben. Auch sonst sind keine grösseren Ausgabenposten ersichtlich, welche der Beschuldigte zu tätigen hätte. Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 90.– festzusetzen.

10.              Zusammenfassend erscheint in Bezug auf die gegen B.__ verübte einfache vorsätzliche Körperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 90.– als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von vier Tagen (vgl. act. 2 S. 5; act. 1/IX/01-14; angebrochene Tage gelten grundsätzlich als ganze Tage, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I, Art. 51 N 35 m.w.H.; unzutreffend die Vorinstanz, act. 42 E. V.10., welche angibt, die Haft habe zwei Tage gedauert) im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen (bei Aussprechen mehrerer Strafen unterschiedlicher Arten ist die Haft auf die Hauptstrafe, somit in casu auf die Geldstrafe, anzurechnen, vgl. OG ZH SB140061 vom 23. Mai 2014, E. IV.9. m.w.H.; auch der mit einer vorläufigen Festnahme verbundene Freiheitsentzug ist als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, dies jedenfalls dann, wenn der Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I, Art. 51 N 17). Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

 

C.           Strafzumessung Tätlichkeit

1.                Für die vom Beschuldigten gegenüber C.__ begangene Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen.

2.                Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl. Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4) Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.                Das Verschulden bezüglich der Tätlichkeit ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren:

a)                Der Beschuldigte verpasste C.__ eine Ohrfeige, zielte also auf deren Gesicht, mithin auf eine empfindliche Stelle des menschlichen Körpers. Sodann erfolgte die Ohrfeige unvermittelt und mit einer Intensität, welche immerhin bewirkte, dass die Brille von C.__ zu Boden fiel, indes nicht kaputt ging (vgl. E. III.E. und E. III.I.4.). Dieses Vorgehen zeugt von einer gewissen kriminellen Energie, auch wenn die Tätlichkeit beim Opfer nicht zu länger dauernden Schmerzen geführt hat (vgl. E. III.E. und E. III.I.4.). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten somit erheblich.

b)                Was die subjektive Tatschwere betrifft, kann auf die entsprechenden vorstehenden Erwägungen bezüglich der gegen B.__ verübten einfachen Körperverletzung verwiesen werden (vgl. E. VI.B.2b). So handelte der Beschuldigte auch bezüglich der Tätlichkeit eventualvorsätzlich. Er beging die Tat spontan und im Affekt, aber ohne ersichtlichen Grund, weshalb das Handeln des Beschuldigten verwerflich ist. Leicht strafmindernd ist auch in Bezug auf die Tätlichkeit gegenüber C.__ die beim Beschuldigten vorgelegene leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Tatverschulden insgesamt bezüglich Tätlichkeit reduziert sich somit aufgrund des subjektiven Tatverschuldens leicht auf ein Verschulden, das als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Insofern erweist sich als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse von CHF 1‘000.– als angemessen.

4.                Was die Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.__ verwiesen werden (vgl. E. VI.B.4.-5.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der gegen C.__ verübten Tätlichkeit kein (Teil-) Geständnis ablegte. Demgemäss wirken sich die täterbezogenen Strafzumessungselemente weder straferhöhend, noch strafmindernd aus, hingegen ist der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots auch in Bezug auf die Tätlichkeit mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen. Sonstige Straferhöhungsoder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

5.                Insgesamt erscheint demzufolge in Bezug auf die gegen C.__ verübte Tätlichkeit eine Busse von CHF 800.– als dem nicht mehr leicht wiegenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage festzusetzen (ein Umwandlungssatz von CHF 100.– ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten sachgerecht; zu dieser Frage instruktiv ZR 115 [2016] Nr. 14 m.w.H.).

 

VII.
Vollzug

 

1.                Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug (u.a.) einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

2.                In objektiver Hinsicht sind vorliegend alle genannten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe verhängt wurde und der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.

3.                In subjektiver Hinsicht wird – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 42 E. V.10.) – für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 128 IV 193 E. 3; Hug, OFK-StGB, Art. 42 N 7 ff.). Eine günstige Prognose wird bereits dann bejaht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint nicht angezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige Hinweise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung fehlen (vgl. Botschaft StGB, BBl 1999, S. 2049).

4.                Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (E. VI.B.4c) und weist abgesehen von zwei mehrere Jahre zurückliegenden Vorfällen im Strassenverkehr, welche Administrativmassnahmen nach sich zogen (act. 1/XVIII/06-07), einen guten Leumund auf. Seine Aussagen legen sodann den Schluss nahe, dass dieser in einem guten Einvernehmen mit seinen Geschwistern und Eltern lebt sowie über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. bspw. act. 62 S. 6; act. 19 S. 1 f.). Überdies scheint das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten in dem Sinne geprägt zu haben, als dass er ein gewisses Fehlverhalten seinerseits eingestand (vgl. u.a. act. 62 S. 27 f; act. 19 S. 10). Ferner hat sich der Beschuldigte seit dem „Vorfall Holenstein“ wohl verhalten (vgl. act. 62 S. 11). Damit kann, obwohl wie dargelegt (E. VI.B.2.) dem Tatverhalten des Beschuldigten eine erhebliche kriminelle Energie innewohnte, aufgrund der sozialen Einbindung des Beschuldigten und der Wirkung der auszufällenden Strafe keine ungünstige Prognose gestellt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche gegen eine für den Beschuldigten günstige Prognose sprechen, liegen nicht vor. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Aussprechung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben.

5.                Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sprechen würden, weshalb der Vollzug der bezüglich der einfachen Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe aufzuschieben ist. Die wegen Tätlichkeit an C.__ ausgesprochene Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

6.                Der bedingte Vollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; verkürzt daher die Vorinstanz, welche bei der Bemessung der Probezeit einzig auf die „Taten“ abstellte [vgl. act. 42 E. V.10. in fine]). Vorliegend ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen, womit der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten sowie allfälligen Restbedenken betreffend Rückfälligkeit angemessen Rechnung getragen wird.

 

VIII.
Zivilansprüche

 

1.                Gemäss Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Sofern die sofortige Erledigung der Zivilklage nicht möglich ist, bspw. weil die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 Abs. 1 StPO), kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe (zu diesem unbestimmten Begriff vgl. Dolge, BSK-StGB I, Art. 126 N 49, wonach eine geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.– anzunehmen sei) hat das Strafgericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2.                a)      Die Vorinstanz erwog (act. 42 E. VII.2.1. f.), die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien zwar erfüllt, indes sei die Schadenshöhe im Detail nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen und dessen vollständige Beurteilung wäre unverhältnismässig aufwändig. Sie stellte daher fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B.__ für den am 29. März 2013 zugefügten Schaden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, verwies den Privatkläger aber hinsichtlich der Höhe des Schadens auf den Zivilweg (act. 42 Dispositiv-Ziff. 4.). Ferner sprach die Vorinstanz B.__ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4‘000.– zu (act. 42 E. VII.3. und Dispositiv-Ziff. 5.).

b)                Der Privatkläger B.__ hat in der auf gerichtliche Aufforderung hin präzisierten Fassung seiner Anschlussberufungserklärung (vgl. act. 53-55) beantragt, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass die Zivilklage adhäsionsweise im Berufungsverfahren vollumfänglich beurteilt werde und er bezüglich der Höhe des Schadenersatzes nicht auf den Zivilweg zu verweisen sei. Den geforderten Schadenersatz bezifferte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf CHF 14‘904.–, wobei er zudem beantragte, für zukünftige auf die Tat zurückzuführende Forderungen (insbesondere nicht gedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz) sei die Haftung des Beschuldigten dem Grundsatz nach gerichtlich festzustellen. Weiter sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete. Schliesslich stellte der Privatkläger B.__ anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.– an ihn zu verpflichten (act. 64 S. 1).

c)                Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der erkannten grundsätzlichen Schadenersatzpflicht nicht an. Was die Genugtuung anbelangt, beantragte er in seiner Berufungserklärung (act. 46 S. 2), es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, dem Privatkläger B.__ eine Genugtuung von maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen.

3.                a)      Vorne (E. II.2.) wurde bereits erwogen, dass der Antrag des Privatklägers B.__ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– eine unzulässige verspätete Ausdehnung der Anschlussberufung darstellt. Der soeben zitierte Antrag des Beschuldigten auf Vormerknahme der Bereitschaft, eine Genugtuung von CHF 1‘500.– zu bezahlen, ist als Antrag auf Reduktion der im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuung von CHF 4‘000.– zu behandeln. In Bezug auf die Genugtuung kann somit vorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden.

b)                Seitens der Privatklägerschaft im Zivilpunkt gestellte Anträge sind zu begründen (Art. 123 StPO). Entgegen diesem Erfordernis unterblieb seitens des anwaltlich vertretenen Privatklägers B.__ jegliche Begründung seines anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Verjährung für seine Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete (vgl. act. 62 S. 18, 26; act. 64). Insbesondere blieb er Ausführungen dazu schuldig, weshalb bezüglich dieses Antrags das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 88 ZPO bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – hierzu z.B. Markus, BK ZPO, Art. 88 N 9 ff.; Bessenich/Bopp, ZK-ZPO, Art. 88 N 7 f., je m.w.H.) vorliegt. Für das Obergericht ist ein solches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Verjährung im Berufungsentscheid im Übrigen auch nicht ersichtlich, lässt sich die Frage, wann die Verjährung eintritt, doch mittels Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen relativ einfach und verlässlich beantworten. Auf den fraglichen Feststellungsantrag des Privatklägers B.__ ist daher nicht einzutreten.

4.                Die allgemeinen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich für den vorliegenden Kontext aus Art. 41 ff. OR (insbesondere Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität; vgl. die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, act. 42 E. VII.1. und VII.3.).

5.                a)      Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren u.a. der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von B.__ schuldig gesprochen. Mit seinen Faustschlägen gegen B.__ beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, wofür er grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Beschuldigten und dem bei B.__ eingetretenen – wenn auch noch nicht konkret feststehenden (hierzu sogleich) – Schaden, indem der Schaden Folge der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität von B.__ ist. Demgemäss ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach gegenüber B.__ für den erlittenen Schaden schadenersatzpflichtig, was jener auch anerkannt hat (vgl. act. 46 S. 17; act. 62 S. 10, 23 ff.).

b)                Was die Höhe des zu ersetzenden Schadens anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Darlegungen des Privatklägers B.__ dazu, wie sich dieser Schaden zusammensetzt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung je in durchaus erheblichem Masse unterschiedlich ausfielen (vgl. act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 6 ff.). So machte er vor Vorinstanz beispielsweise noch Fahrkostenauslagen geltend (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im Berufungsverfahren unterblieb (act. 64 S. 6 ff.). Weiter weichen die an den beiden Verhandlungen gemachten Ausführungen bzw. Auflistungen zu den Tagen, an welchen er infolge des Vorfalls bzw. der Behandlung seiner dabei erlittenen Verletzungen Arbeitsausfall zu gewärtigen hatte, sowie zur Höhe des dadurch erlittenen Schadens mehrfach voneinander ab (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 7 f.; insbesondere fehlen in letzterer Auflistung folgende in act. 23/4 noch angegebene Daten: 29. März 2013 [fehlt wohl zu Recht, da Karfreitag], 16. April 2013, 18. Juni 2013, 23. Oktober 2013 [in act. 23/4 mit falscher Jahresangabe]; der wegen Fehltagen erlittene Schaden wurde vor Vorinstanz mit CHF 1‘313.– beziffert [act. 23/4], wohingegen an der Berufungsverhandlung diesbezüglich ein Betrag von CHF 954.– geltend gemacht wurde [vgl. act. 64 S. 7 f.). Auch wurde der wegen Stellenwechsels eingeforderte Schaden vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht je unterschiedlich hoch beziffert (CHF 4‘240.– [act. 23/4] vs. CHF 5‘300.– [act. 64 S. 7]). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der Privatkläger B.__ nicht substantiiert darlegte, welche Versicherungen sich allenfalls in welchem Umfang an den Heilungskosten beteiligen (werden), liegt keine für eine vollständige adhäsionsweise Beurteilung der Zivilansprüche hinreichende Begründung bzw. Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.__ ist daher, was die Höhe des Schadens anbelangt, bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange nicht liquide ist. Dies, da die Suva sich auf den Standpunkt stellt, die entsprechende Zahnfehlstellung sei vorbestehend bzw. durch natürliche Engstandsbildung und nicht durch den Unfall bedingt (vgl. vorne, E. III.G.5.). Das in dieser Frage angestrengte Einspracheverfahren bei der Suva ist soweit ersichtlich noch pendent. Demzufolge ist zum heutigen Zeitpunkt ein abschliessender Entscheid über die Höhe des B.__ zustehenden Schadenersatzes nicht möglich bzw. wäre die Beurteilung desselben angesichts der komplexen, wohl gutachterlich zu klärenden Frage der Unfallbedingtheit der Zahnfehlstellung unverhältnismässig aufwändig. Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. VII.2.2.) ist die Zivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

6.                a)      Der Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger B.__ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat, beanstandet aber die von der Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung (act. 46 S. 2, 17).

b)                Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (zur Abgrenzung der speziellen Regel von Art. 47 OR für Personenschäden von der allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR vgl. bspw. Brehm, BK, Art. 47 N 5, 14; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, N 199 ff., je m.w.H.). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind dabei sowohl bei der Beurteilung, ob überhaupt Anspruch auf eine Genugtuung besteht, als auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Damit infolge Körperverletzung ein Anspruch auf Genugtuung besteht, muss diese Verletzung eine gewisse Bedeutung haben. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Bei Körperverletzungen kommt es hierbei insbesondere auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (Müller, CHK-OR, Art. 47 N 17 ff.).

c)                Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (act. 42 E. VII.3.), dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. Auch was die Höhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend: B.__ musste wegen der erlittenen doppelten Kieferfraktur über längere Zeit medizinisch behandelt und insbesondere zweimal operiert werden (vgl. vorne, E. III.G. und III.I.9.). Seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Absenzen am Arbeitsplatz wegen Behandlungen führten sodann zu einem zwischenzeitlichen Verlust der Arbeitsstelle (vgl. act. 64 S. 7; act. 65/2-4). Ausserdem war B.__ während längerer Zeit beim Essen und bei anderen Alltagsverrichtungen eingeschränkt und er hat noch heute Schmerzen, Angstgefühle, einen entstellten Kieferwinkel sowie weitere Beeinträchtigungen zu gewärtigen (vgl. act. 64 S. 5 f.; act. 65/1). B.__ erlitt somit einige immaterielle Unbill und war bzw. ist durch den Vorfall in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Ferner wiegt das Verschulden des Beschuldigten wie vorne dargelegt (E. VI.B.2.-3.) erheblich. In Würdigung all dieser Umstände sowie mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (vgl. die Kasuistik bei Höffe/Landolt, a.a.O., S. 374 ff.) erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen.

d)                Der Privatkläger B.__ hat keine Zusprechung von Genugtuungsbzw. Schadenszins beantragt (vgl. hierzu bspw. Hütte/Landolt, a.a.O., N 352 ff. sowie Müller, CHK-OR, Art. 47 N 23). Da das Adhäsionsverfahren insbesondere insoweit von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, als dass dem Geschädigten nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden darf als dieser verlangt (Art. 123 StPO; Lieber, ZK-StPO, Art. 122 N 4a; vgl. auch Art. 58 ZPO), ist dem Privatkläger B.__ kein Genugtuungsbzw. Schadenszins zuzusprechen.

e)                Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.__ CHF 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.–, vgl. act. 19 S. 4; vgl. ferner vorne, E. II.2. betreffend der diesbezüglich unzulässigen nachträglichen Ausdehnung der Anschlussberufung) ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

 

IX.
Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

A.           Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

1.                Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung anstatt gemäss Anklageschrift (act. 2) und vorinstanzlichem Urteil (act. 42) der schweren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Zudem ergeht wie angeklagt ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit. Von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4. f.). Dies gilt nicht bezüglich der in der Untersuchung angefallenen Kosten von CHF 600.– für eine DNA-Auswertung (vgl. act. 1/XVII/18). Diese Kosten sind infolge des Freispruchs hinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die betragsmässige Festsetzung der Verfahrenskosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch die Vorinstanz (vgl. act. 42 Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.

2.                Mit dem vorliegenden Urteil wurde bestätigt (vgl. vorne, E. VIII.5a, sowie act. 42 Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.__ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Eine Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach bedeutet ein Obsiegen der Privatklägerschaft (CAN 2016 Nr. 22, E. 4.2 m.w.H.), weshalb der Privatkläger B.__ gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘200.– (inkl. Ausgaben und MwSt.) erscheint dabei angemessen (act. 42 E. VIII.1.; act. 22).

3.                Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorzubehalten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

4.                Der Vollständigkeit halber bleibt abermals anzumerken (vgl. bereits E. II.3.), dass sich die Privatkläger bzw. Berufungsbeklagten C.__ und D.__ am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage erhoben haben. Demzufolge können diesen Personen – für das vorinstanzliche und erst recht für das Berufungsverfahren – weder Verfahrenskosten auferlegt werden noch können sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4. und E. 5.3.).

 

B.           Berufungsverfahren

1.                a)      Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese Kosten zumindest vorerst der Staat trägt und dieser die geleisteten Kosten vom zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten bzw. Privatkläger nur dann, wenn sich dieser im Zeitpunkt des Kostenentscheids später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zurückfordern kann (Art. 426 Abs.  1 und 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Domeisen, BSK-StPO, Art. 426 N 19; vgl. ferner CAN 2014 Nr. 21).

b)                Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Schuldigsprechung wegen einfacher statt schwerer vorsätzlicher Körperverletzung sowie auf Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Damit einher geht eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil deutliche Reduktion der ihn treffenden Strafe. Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf maximal CHF 1‘500.–. Die Anklägerin unterliegt mit ihrer auf Anordnung des teilbedingten statt des bedingten Vollzugs der vorinstanzlich ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe abzielenden Anschlussberufung vollumfänglich. Ebenso unterliegt der Privatkläger B.__ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der Zivilklage verlangte, vollumfänglich.

c)                Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.__ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der den Beschuldigten treffende Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, es ist aber im Umfang von einem Fünftel eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter (vg. act. 57/1), ist für das Berufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 78). Anderweitige begründete Entschädigungsanträge (z.B. persönliche Umtriebsentschädigung) stellte der Beschuldigte nicht (vgl. u.a. act. 46 S. 17 f.).

2.                Angesichts dessen, dass der Privatkläger B.__ mit seiner Anschlussberufung wie soeben erwogen vollumfänglich unterliegt, ist dessen Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten seine Parteikosten zu bezahlen, – soweit er das Berufungsverfahren betrifft (im Übrigen vgl. vorne, E. IX.A.2.) – abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies, zumal der Privatkläger B.__ keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt hat (ihm persönlich sind im Berufungsverfahren ohnehin keine Umtriebe angefallen) sowie da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Kosten seiner Rechtsvertretung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus den gleichen Gründen hat der im Zivilpunkt bezüglich Schadenersatz obsiegende Beschuldigte keinen Anspruch auf Zusprechung einer diesbezüglichen Entschädigung (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; OG ZH SB110456 vom 6. Februar 2012, E. VI.3.; OG ZH SB120321 vom 3. Dezember 2012, E. 6.2.).

3.                a)      Der Privatkläger B.__ beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 64 S. 2, 8).

b)                Die Privatklägerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, vgl. hierzu z.B. OG ZH UP130056 vom 8. November 2013, E. III.2.2. m.w.H.) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

c)                Aus den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 66/1-8) ist ersichtlich, dass dieser derzeit einen Nettolohn von CHF 4‘222.65 pro Monat erzielt (act. 66/5). Bei diesem Einkommen verbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Denn allein sein betreibungsrechtlicher Grundbetrag beläuft sich auf CHF 1‘200.–, seine Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf rund CHF 900.– (vgl. act. 4, 2er-Wohngemeinschaft), seine Krankenkassenprämien (inkl. VVG) auf rund CHF 370.– (act. 66/3), seine Arbeitsweg-, Verpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise auf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern auf rund CHF 200.–. Hinzu kommen insbesondere eine Erweiterung des Grundbedarfs um 20-25 Prozent und allenfalls weitere Gesundheitskosten (z.B. infolge des hier beurteilten Vorfalls seiner gesundheitlichen Vorbelastung). Das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach erfüllt. Angesichts der grundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem Privatkläger B.__ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann offenkundig nicht aussichtslos. Ferner stellen sich in Bezug auf diese Zivilklage durchaus nicht einfache Sach- und Rechtsfragen (vgl. z.B. vorne, E. VIII.5b, betreffend Kausalität der Zahnkorrekturkosten), bezüglich welcher der nicht rechtskundige Privatkläger B.__ nicht in der Lage wäre, seine Anliegen selbst wirksam einzubringen. Damit sind auch die Kriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt. Dem Privatkläger B.__ ist daher für das Berufungsverfahren (Durchsetzung der Zivilansprüche) die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren.

d)                Die Kosten dieser dem Privatkläger B.__ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt aber die – zufolge gänzlichen Unterliegens mit der Anschlussberufung vollumfängliche – Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.__ hinreichend verbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3).

e)                Als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist Y.__ zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für den Zeitraum ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs zu gewähren und es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden aber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi, BSK-StPO, Art. 136 N 8). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der Berufungsverhandlung. Damit sind zwar deren Leistungen ab dem Zeitpunkt der Erstellung dieses Gesuchs und der unmittelbaren Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu entschädigen, nicht aber ein allfälliger zu Beginn des Berufungsverfahrens angefallener Aufwand (z.B. für das Studium der Berufungserklärung des Beschuldigten und/oder für das Erklären der Anschlussberufung).

 

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

Das Gericht erkennt:

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides.

 

 

Obergerichtspräsident                                                 Gerichtsschreiber

 

 

 

Zur Beachtung
(Art. 44 Abs. 3 StGB)

 

Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die Strafe der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Eine Geldstrafe muss demnach vorläufig nicht bezahlt eine Freiheitsstrafe der bedingt aufgeschobene Teil einer Freiheitsstrafe muss vorerst nicht verbüsst werden.

 

Begeht der die Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe des bedingt vollziehbaren Teils einer Strafe entschieden.

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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