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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2015.00006: Kantonsgericht

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend fahrlässige Körperverletzung abgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall in Schwanden, bei dem der Privatkläger verletzt wurde. Das Obergericht des Kantons Glarus hatte den Beschuldigten schuldig gesprochen und bestraft. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Lichtverhältnisse am Unfallort und der Geschwindigkeit des Motorradfahrers. Nach verschiedenen Untersuchungen und Aussagen konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob die Frontbeleuchtung des Motorrads zum Unfallzeitpunkt funktionierte. Es bestanden erhebliche Zweifel an der Ausleuchtung der Strasse am Unfallort. Letztendlich wurde der Beschuldigte freigesprochen, da nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, dass er schuldig war.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2015.00006

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2015.00006
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2015.00006 vom 23.09.2016 (GL)
Datum:23.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Privatkläger; Beschuldigte; Motor; Beschuldigten; Motorrad; Unfall; Privatklägers; Strasse; Bereich; Personen; Personenwagen; Hauptstrasse; Licht; Strassen; Berufung; Kollision; Sernftalstrasse; Einspurstrecke; Glarus; Schwanden; Verkehr; Gericht; Unfalls; Anklage; Augenschein; Polizei; Geschwindigkeit; Front
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 13 VRV ;Art. 14 VRV ;Art. 26 SVG ;Art. 30 VRV ;Art. 36 SVG ;Art. 41 SVG ;
Referenz BGE:116 IV 230; 122 IV 225; 127 I 38; 127 II 302; 129 IV 282; 135 IV 56; 97 IV 165;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2015.00006

 

Anträge des Privatklägers, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2015 [act. 32] sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin an der Verhandlung vom 23. Oktober 2015 [act. 47-48, 50], sinngemäss):

 

 

Anträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingaben vom 9. Februar 2015 [act. 31] und vom 14. September 2015 [act. 37], sinngemäss):

 

Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

____

 

 

I.
Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung

 

II.
Anklagevorwurf und vorinstanzlicher Entscheid

 

III.
Prozessuales

 

IV.
Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V.
Rechtliche Würdigung

 

VI.
Zivilforderungen

 

VII.
Beschlagnahmte Gegenstände

 

VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

____

 

Das Gericht erkennt und beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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