Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2015.00006 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Das Bundesgericht hat mit Entscheid 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 eine Beschwerde des Privatklägers gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten ist. |
Schlagwörter : | Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Motor; Beschuldigten; Motorrad; Unfall; Privatklägers; Strasse; Bereich; Personen; Personenwagen; Hauptstrasse; Strassen; Licht; Berufung; Kollision; Sernftalstrasse; Einspurstrecke; Oktober; Glarus; Gericht; Liegende; Verkehr; Schwanden; Recht; Gefahren; Unfalls; EIV; Anklage |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
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