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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00061: Kantonsgericht

Die Parteien haben sich nach einer Rückweisung an das Kantonsgericht auf einen Vergleich geeinigt, der das Verfahren abschliesst. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 13. Juni 2013 wurde aufgehoben. Die Klägerin hat eine Forderung von CHF 165'394'826.88 angemeldet, die im Rahmen einer Kollokationsklage behandelt wurde. Die Berufungsklägerin und Nebenintervenientin ist die A.______ AG in Nachlassliquidation, vertreten durch D.______. Die Berufungsbeklagte und Beklagte ist die C.______ AG in Nachlassliquidation, vertreten durch F.______. Der Richter des Verfahrens ist nicht namentlich genannt. Die Gerichtskosten betragen CHF 250'000.-. Die verlorene Partei ist die C.______ AG in Nachlassliquidation

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00061

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00061
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00061 vom 09.03.2017 (GL)
Datum:09.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Nebenintervenientin; Forderung; Konto; Recht; Beklagte; Beklagten; Kontokorrent; Gruppe; Gesellschaft; Konzern; Berufung; Saldo; Forderungen; -Gruppe; Gesellschaften; Management; Darlehen; Konzernclearing; Klage; Vorinstanz; Gruppengesellschaft; Kollokation; Abtretung; Bezug; Sachverhalt; Leistung; Schuld; Gewinnausschüttung
Rechtsnorm:Art. 151 ZPO ;Art. 165 OR ;Art. 2 ZGB ;Art. 260 KG ;Art. 27 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 66 OR ;Art. 678 OR ;Art. 76 ZPO ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:100 III 30; 100 III 79; 101 Ib 348; 104 II 190; 107 III 106; 109 II 128; 110 III 84; 113 II 264; 114 II 159; 126 III 361; 127 III 332; 127 III 365; 134 III 438; 134 III 52; 135 III 162; 136 III 401; 138 III 322; 138 III 374; 138 III 797; 140 III 312; 140 III 533; 140 III 583; 140 III 602; 140 III 65; 142 III 271; 142 III 413; 142 III 629; 74 II 149; 95 II 55;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00061

 

Anträge der Berufungsbeklagten und Beklagten

(gemäss Eingabe vom 7. November 2013, act. 92 S. 2):

 

__

 

Inhaltsverzeichnis

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessverlauf)

 

 

II.
(Prozessuales)

 

A.               Übergangsrecht

 

 

B.               Parteifähigkeit der Klägerin

 

 

C.               Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin

 

 

D.               Streitwert

 

Der Streitwert bemisst sich bei Kollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Abzustellen ist dabei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators. Eine allfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren, sodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung festgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3 m.w.H.). Demgemäss beläuft sich der Streitwert (auch) im Berufungsverfahren und entgegen anderslautenden Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 5 f.) unter Zugrundelegung einer mutmasslichen Nachlassdividende von 3 % gemäss Verfügung des Liquidators der Berufungsbeklagten vom 12. Oktober 2009 (act. 2/1; act. 2/2 S. 31) auf gerundet CHF 4‘961‘845.– (3 % von CHF 165‘394‘826.88 [vgl. das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sowie die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. V.1.]).

 

E.                Novenrecht

 

F.                Substantiierungs- und Rügeanforderungen

 

G.               Beweislast und Beweismass

 

Beanstandet eine Gläubigerin ihre eigene Kollokation, so obliegt ihr gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Beweislast für Bestand und Höhe ihrer Forderung sowie für die geltend gemachte Klasse. Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der Forderungseingabe. Die Nachlassmasse kann gegen die Forderung der Gläubigerin alle materiellen Einreden und Einwendungen erheben, welche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Gläubigerin zustehen. Daneben kann sie auch eigene Einreden, wie insbesondere paulianische Anfechtungstatbestände geltend machen. Es gilt das Beweismass des vollen Beweises (zum Ganzen: Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 389 m.w.H. auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kollokationsklagen im Konkurs; Hierholzer, BSK SchKG II, Art. 250 N 59, 61 f.).

 

H.               Übrige Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen

 

Da auch die übrigen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen (so z.B. Wahrung Klagefrist gemäss Art. 321 SchKG i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG [vgl. act. 2/1-2 i.V.m. act. 1], örtliche Zuständigkeit [Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG; vgl. act. 2/1], Wahrung Berufungsfrist [Art. 311 Abs. 1 ZPO/CH; vgl. act. 86 f. i.V.m. act. 84 S. 21], Leistung Kostenvorschuss [Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 98 und Art. 101 Abs. 3 ZPO/CH; vgl. act. 88 f.) erfüllt sind (vgl. hierzu auch act. 84 E. III.1.-4.), ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Substantiierung bzw. Begründung (vgl. soeben E. II.F.) – auf die Berufung einzutreten.

 

 

III.
(Streitgegenstand im Überblick)

 

IV.
(Aktivlegitimation)

 

Die Berufungsbeklagte macht wie erwähnt geltend, dass es der Klägerin bezüglich der Forderung von insgesamt CHF 165‘394‘826.88, für welche sie eine Kollokation in der dritten Klasse verlangt, aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation fehle (act. 40 Rz. 59 ff., 150 ff.; act. 60 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.).

 

A.               Formvorschriften betreffend Forderungsabtretung

 

B.               Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen

 

C.               Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht

 

Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, die von der Kollokationsklägerin eingeklagte Forderung bzw. deren zugrundeliegende Teilforderungen hätten einem Abtretungsverbot (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156; act. 60 Rz. 44 ff.) unterlegen. Auf diesen Einwand wird sogleich (E. V.F.11c) im Rahmen der vertragsrechtlichen Qualifizierung des in der X.__-Gruppe vollzogenen Cash Management-Konzepts eingegangen.

V.
(Vertragsrechtliche Qualifikation)

 

A                Prozessuale Ausgangslage

 

B.               Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin

 

Die Nebenintervenientin behauptet zur Funktionsweise des in der X.__-Gruppe praktizierten Konzernclearings im Einzelnen Folgendes (act. 28 Rz. 15, 18 ff., 31 ff., 176 ff., 290 ff., 293 ff.; act. 46 Rz. 3; act. 72 Rz. 3-20, 23, 33 ff., 37 ff., 88 ff., 164, 176, 215, 221 f., 254):

C.               Vorbringen der Beklagten

 

Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Nebenintervenientin, der V.__ AG sowie der U.__ AG je ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, Saldoziehungen vorlägen und Novationen eingetreten seien (act. 40 Rz. 81-85, 153, 356 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.):

D.               Novenrecht und Substantiierung

 

E.                Vertragsrechtliche Grundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling

 

F.                Subsumtion: Qualifikation des Cash Managements

 

Nimmt man die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen an (vgl. vorne, E. V.A.2.), so ist das von ihr beschriebene Cash Management im Lichte der vorstehenden Erwägungen (E. V.E.1.-5.) vertragsrechtlich wie folgt zu qualifizieren:

G.               Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

 

H.               Zwischenfazit

 

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 315 ff., 356 ff.) nicht sagen, das in der X.__-Gruppe praktizierte Forderungs- und Cash-Management gemäss Darstellung der Nebenintervenientin und damit die hier strittigen Verbuchungen auf Kontokorrentkonten von Gruppengesellschaften seien aus vertragsrechtlichen Gründen ungültig.

 

 

VI.
(Gesellschaftsrechtliche Beurteilung)

 

A.               Zweckkonformität; Vertretungsrecht

 

B.               Verdeckte Gewinnausschüttungen

 

C.               Eigenkapitalersatzrecht

 

D.               Rechtsmissbrauch

 

 

VII.
(Paulianische Anfechtung)

 

 

VIII.
(Fazit)

 

 

IX.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

__

 

Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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