Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00045: Kantonsgericht
Die Beschwerdeführerin A.______ hat gegen die Gemeinde Glarus Nord geklagt, um die Rechtsöffnung in einem Betreibungsverfahren aufzuheben. Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus hatte der Gläubigerin bereits definitive Rechtsöffnung erteilt. A.______ hat daraufhin Beschwerde eingereicht, jedoch keine ausreichenden Gründe für die Aufhebung des Entscheids vorgebracht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, und A.______ muss die Gerichtskosten tragen. Es wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung erhält und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2013.00045 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.08.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Glarus; Betreibung; Entscheid; Kanton; Verfahren; Gemeinde; Rechtsöffnungsentscheid; Kantons; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Finanzverwaltung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Rechtspflege; Rechtsvorschlag; Verbindung; Sachverhalt; Schuld; SchKG; Gesuch; Gewährung; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; Publiziert; Aktualisiert |
Rechtsnorm: | Art. 322 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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Erwägungen
1.— Auf Begehren der Finanzverwaltung der Gemeinde Glarus Nord stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 16. Januar 2013 in der Betreibung Nr. [...] gegen A.__ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die von der Gemeinde Glarus Nord für das Jahr 2011 veranlagte Gebühr für die Abfallbeseitigung im Betrag von Fr. 91.80 zuzüglich Zins und Kosten. A.__ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Verfügung vom 11. Juni 2013 und erteilte der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung.
2.— Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt A.__ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.
3.— Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der hier angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde in begründeter Fassung am 15. August 2013 versandt, womit A.__ ihre Beschwerde am 23. August 2013 rechtzeitig der Post aufgegeben hat.
4.— a) Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.).
b) Das Gericht hebt den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist; überdies kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG).
c) Vorliegend hat die Vorinstanz auf der Grundlage der eben zitierten Bestimmungen mit eingehender Begründung der Gemeinde Glarus Nord die beantragte Rechtsöffnung erteilt.
5.— a) A.__ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dargelegten Begründungsanforderungen genügen. Sie setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und beruft sich insbesondere nicht auf eine Rechtsverletzung unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche der Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen sein sollte.
b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 322 ZPO), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist.
6.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
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Entscheid
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