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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00045: Kantonsgericht

Die Beschwerdeführerin A.______ hat gegen die Gemeinde Glarus Nord geklagt, um die Rechtsöffnung in einem Betreibungsverfahren aufzuheben. Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus hatte der Gläubigerin bereits definitive Rechtsöffnung erteilt. A.______ hat daraufhin Beschwerde eingereicht, jedoch keine ausreichenden Gründe für die Aufhebung des Entscheids vorgebracht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, und A.______ muss die Gerichtskosten tragen. Es wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung erhält und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00045

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00045
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00045 vom 30.08.2013 (GL)
Datum:30.08.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Glarus; Betreibung; Entscheid; Kanton; Verfahren; Gemeinde; Rechtsöffnungsentscheid; Kantons; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Finanzverwaltung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Rechtspflege; Rechtsvorschlag; Verbindung; Sachverhalt; Schuld; SchKG; Gesuch; Gewährung; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; Publiziert; Aktualisiert
Rechtsnorm:Art. 322 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00045

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Erwägungen

 

     1.— Auf Begehren der Finanzverwaltung der Gemeinde Glarus Nord stellte das Betreibungs- und Kon­kursamt des Kantons Glarus am 16. Januar 2013 in der Betreibung Nr. [...] gegen A.__ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die von der Gemeinde Glarus Nord für das Jahr 2011 veranlagte Gebühr für die Abfallbeseitigung im Betrag von Fr. 91.80 zuzüglich Zins und Kosten. A.__ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Prä­sident des Kan­tonsgerichts Glarus mit Verfü­gung vom 11. Juni 2013 und erteilte der Gläubigerin definitive Rechtsöffnung.

 

     2.— Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt A.__ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.

 

     3.— Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage be­trägt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der hier angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde in begründeter Fassung am 15. August 2013 ver­sandt, womit A.__ ihre Beschwerde am 23. August 2013 rechtzeitig der Post aufgegeben hat.

 

     4.— a) Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus wel­chen Grün­den der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.).

 

     b) Das Gericht hebt den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwal­tungsbehörde beruht, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist; überdies kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 so­wie Art. 81 Abs. 1 SchKG).

 

     c) Vorliegend hat die Vorinstanz auf der Grundlage der eben zitierten Bestimmun­gen mit eingehender Begründung der Gemeinde Glarus Nord die bean­tragte Rechtsöffnung erteilt.

 

     5.— a) A.__ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dar­ge­legten Begrün­dungsanforderungen genügen. Sie setzt sich darin mit den Erwägun­gen der Vorinstanz nicht auseinander und beruft sich insbesondere nicht auf eine Rechtsver­letzung unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche der Vor­instanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG un­ter­laufen sein sollte.

 

     b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 322 ZPO), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutre­ten ist.

 

     6.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

 

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Entscheid

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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