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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00036: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer A.______ forderte die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus lehnte dies ab. Das Obergericht entschied, dass die Beschlagnahme gerechtfertigt sei, da die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden könnten. A.______ musste die Gerichtskosten von CHF 1‘000.- tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00036

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00036
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00036 vom 27.09.2013 (GL)
Datum:27.09.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
Schlagwörter : Beschlagnahme; Staats; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Beschlagnahmebefehl; Herausgabe; Beweismittel; Marihuana; Arbeit; Vermögenswert; Vermögenswerte; Gericht; Kanton; Lüftung; Kantons; Drogen; Sinne; Glarus; Verfahren; Beschwerdeführers; Zusammenhang; Person; Beschlagnahmebefehle; Einziehung; Verwendung; Verfahren; Gericht
Rechtsnorm:Art. 263 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00036

 

Antrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Eingabe vom 15. August 2013, sinngemäss):

 

Es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1.— a) Am 25. Dezember 2012 erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. In den Räumlichkeiten von A.__ sollte nach pornographischem Bildmaterial und nach Drogen gesucht werden. Auch Bildmaterial, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Datenträger und EDV-Systeme waren gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu durchsuchen, ebenso der Beschuldigte A.__ und dessen Fahrzeuge. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände wurde damit begründet, dass A.__ dringend verdächtigt werde, pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt und Marihuana konsumiert zu haben.

 

b) Am selben Tag führte die Kantonspolizei die Durchsuchung durch. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter Computer, Mobiltelefone, Marihuana und diverse Utensilien, diverse Fotos und eine Compact Disc.

 

c) A.__ wurde ebenfalls noch an diesem Tag festgenommen, schliesslich aber wieder entlassen.

 

d) Am 30. Dezember 2012 wurde A.__ erneut festgenommen. An diesem Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl: Zu durchsuchen waren erneut die Räumlichkeiten von A.__. Es war nach Drogen und Drogenutensilien (Indooranlage etc.) zu suchen und die aufgefundenen Gegenstände waren zu beschlagnahmen, da A.__ dringend verdächtigt wurde, Drogen angebaut und damit gehandelt zu haben. Im Keller des Beschuldigen konnten schliesslich verschiedene Utensilien und Marihuana sichergestellt werden.

 

e) Am 5. Februar 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl und beauftragte die Polizei, den Tresor von A.__ am Wohnort seiner Mutter zu durchsuchen und nach pornographischem Bildmaterial, auch auf Datenträgern, und Drogen sowie allfälligen Gegenständen, die im Zusammenhang mit Drogengeschäften stehen, zu suchen. Die Staatsanwaltschaft begründete den erneuten Durchsuchungsbefehl damit, dass A.__ dringend verdächtigt werde, pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Es werde befürchtet, dass der Beschuldigte im zu durchsuchenden Tresor Kopien der Videoaufzeichnungen verstecke sowie weitere Beweismittel im Sinne eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz aufbewahre. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass er in diesem Tresor Drogengelder verstecke. Am 6. Februar 2013 durchsuchte die Kantonspolizei in Anwesenheit von A.__ den Tresor. Dabei stellte sie unter anderem 52‘000.- Franken und 190.- Euro sicher.

 

f) Am 11. Februar 2013 wurde A.__ schliesslich wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.

 

2.— Mit Schreiben vom 11. März 2013 und vom 18. April 2013 gelangte der Rechtsvertreter von A.__ an die Staatsanwaltschaft, mit der Bitte, ihm Protokolle betreffend die beschlagnahmten Gegenstände zuzustellen.

 

3.— Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 gelangte der Rechtsvertreter von erneut an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, verschiedene der beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben, da diese Arbeitsutensilien für die Berufsausübung seines Klienten als selbständiger [...] unerlässlich seien. Weiter beantragte er die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von rund Fr. 50‘000.-, da dieses Geld nachweislich aus der Arbeitstätigkeit seines Klienten stammte. Am 1. Juli 2013 beantragte er die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände erneut.

 

4.— Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.__ am 12. Juli 2013 mit einer Beschwerde an das Obergericht und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. August 2013 vernehmen.

 

 

II.

 

1.— Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, namentlich ist die Beschwerde gegen ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über Freigabeoder Herausgabeersuchen beschlagnahmter Gegenstände (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 382) zulässig. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher der Beschwerde zugänglich.

 

2.— a) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei­zerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2).

 

b) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7).

 

c) A.__ ist durch die Beschlagnahme diverser Gegenstände und Bargeld unmittelbar betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert.

 

 

III.

 

1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Über­schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts­ver­zögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhaltes Unan­ge­messen­heit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).

 

2.— a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO).

 

b) Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 1 StPO).

 

c) Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 SPO).

 

3.1.— a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die durchgeführte Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 kein Beschlagnahmebefehl vorliege. Im Übrigen sei in den ausgestellten Beschlagnahmebefehlen festgehalten, dass im Nachgang eine beschwerdefähige Verfügung ergehe. Eine solche sei bisher aber nicht erfolgt. Zudem sei nicht bekannt, aus welchem Beschlagnahmegrund die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme verfügt habe, da jeweils pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen worden sei.

 

b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch für die Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 ein Befehl vor.

 

c) In den Beschlagnahmebefehlen vom 25. Dezember 2012, vom 30. Dezember 2012 und vom 5. Februar 2013 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass im Nachgang an die Beschlagnahme beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügungen erlassen werden. Solche Beschlagnahmeverfügungen liegen in der Tat nicht vor, sind aber auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die StPO schreibt einzig vor, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlich, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Dieser gesetzlichen Vorgabe (vgl. auch Erw. III./2.a) genügen alle drei Beschlagnahmebefehle, gegen welche der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelbelehrung jeweils angegeben, Beschwerde innert zehn Tagen beim Obergericht hätte führen können (Heimgartner, a.a.O., S. 367 und 381 f.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung vom 3. Juli 2013.

 

3.2.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die durch die Beschlagnahme erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, da die Beschlagnahmebefehle, soweit sie vorliegen, gegen strafprozessrechtliche Gültigkeitsvorschriften verstossen bzw. erhebliche Mängel aufweisen. Aus diesem Grund seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte dem Beschwerdeführer auszuhändigen.

 

b) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem zu Beweiszwecken und im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Obergericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316 und Urteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Freigabeoder Herausgabeentscheid der Staatsanwaltschaft.

 

c) Die Beschlagnahmebefehle bezeichnen als Grund für die Beschlagnahme Pornographie und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese strafrechtliche Gültigkeitsvorschriften verletzen erhebliche Mängel aufweisen. Es ist selbstverständlich, dass die Beschlagnahmebefehle die zu beschlagnahmenden einzelnen Gegenstände noch nicht im Detail bezeichnen können, da diese ja eben noch beschlagnahmt werden müssen und es in der Sache selbst liegt, dass noch nicht klar ist, was alles gefunden werden wird.

 

3.3.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auch die Verfügung vom 3. Juli 2013 betreffend Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erhebliche Mängel aufweise; der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse auch den Anspruch auf eine Begründung. Die angefochtene Verfügung nehme weder zur beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf die zur Herausgabe beantragten Arbeitsgegenstände Stellung, noch erläutere sie, weshalb das beschlagnahmte Geld nicht aus den Arbeitseinkünften stammen könne. Zudem unterscheide sie nicht zwischen den einzelnen Gegenständen, sondern teile die beschlagnahmten Objekte in drei Gruppen nach deren Beschlagnahmedatum ein. Da nicht auf die Begründungen des Beschwerdeführers eingegangen werde, verletze die Verfügung dessen rechtliches Gehör. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben.

 

b) Die Strafbehörden sind gehalten, im Rahmen ihres Auftrags zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jene Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO sicherzustellen, die wahrscheinlich unmittelbar mittelbar mit der Straftat in Zusammenhang stehen und im Strafverfahren beweisbildend sein können. Diese Sicherstellung erfolgt in Form der Beweismittelbeschlagnahme. Vor allem sind – ungeachtet der dinglichen Ansprüche daran – Tatgegenstände sowie deliktsrelevante Aufzeichnungen zu beschlagnahmen und damit zu den Akten zu nehmen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1111). Die Beschlagnahme ist aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist (Schmid, a.a.O., Rz. 1118). Beschlagnahme dürfen nur so weit angeordnet werden und so lange aufrecht erhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig sind. Wenn die Beschlagnahme nicht schon vorher aufgehoben wurde, entscheidet die zuständige Strafbehörde im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung und so weiter (Schmid, a.a.O., Rz. 1131 und 1133). „Grund“ und „Wegfall“ der Beschlagnahme im Sinne von Art. 267 StPO sind extensiv in dem Sinne auszulegen, dass Beschlagnahmen stets aufzuheben sind, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht verdichtet das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots festgestellt wird (Heimgartner in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich 2010, Art. 267 N 3).

 

c) Der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Arbeit auf die Gegenstände angewiesen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass A.__ nach wie vor der Pornographie und des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig ist. Die beschlagnahmten Gegenstände, Daten und das Bargeld, welche im laufenden Verfahren als Beweise benötigt werden und bei denen eine spätere gerichtliche Einziehung wahrscheinlich ist, sind dem Beschwerdeführer folglich nicht herauszugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Wohl begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 nur in äusserst knapper Form, weshalb die einzelnen Gegenstände beschlagnahmt bleiben. Doch kann der Begründung entnommen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen sein weiterhin als Beweise benötigt werden. Damit ist die Beschlagnahme nach wie vor verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Voraussetzung für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Daher wird das Sachgericht letztlich darüber zu entscheiden haben, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll. Die knappe Begründung der Staatsanwaltschaft muss daher genügen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

 

3.4.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe auch Art. 267 Abs. 1 StPO verletzt. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte seien der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist. Damit bestehe grundsätzlich keine Frist, welche die Dauer der Beschlagnahme beschränke. Die zeitliche Limitierung der Beschlagnahme ergebe sich aber aus deren Zweck: Eine Beschlagnahme dürfe nur so lange aufrecht erhalten werden, wie ein Grund dafür bestehe. Stelle sich ein ursprünglich beweisrelevantes und daher beschlagnahmtes Objekt als nicht mehr beweisrelevant heraus ergebe sich, dass ein Vermögenswert nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe, so sei die Beschlagnahme auch während eines laufenden Strafverfahrens aufzuheben. Dies betreffe unter anderem Lüfter, Ersatzfilter, Heizstrahler, Ventilatoren, Lüftungsgebläse, Kabel und Schalttableau. Zudem sei der Beschwerdeführer auf diese Gegenstände für die Ausübung seines Berufes angewiesen und es könne ihm nicht zugemutet werden, diese Arbeitsutensilien neu zu erwerben. Da der Beschwerdeführer wegen der Beschlagnahme seine Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne, lebe er von seinem Ersparten. Da dieses bald aufgebraucht sei, sei er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Aushändigung der Arbeitsutensilien angewiesen (act. 1 S. 5 f.).

 

b) Es kann diesbezüglich auf Erw. III.3.3 vorstehend verwiesen werden. Solange der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen ist, hebt die Staatsanwaltschaft diese nicht auf (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). Ob es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Arbeitsutensilien handelt, ist unerheblich. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, stellte die Polizei bei A.__ eine Indooranlage sicher; in diesem Zusammenhang wurden unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt: Lüfter, Ersatzfilter, 18 Lampen, 2 Heizstrahler rot, 1 Heizstrahler weiss, Ventilator, E-Kabel und Schalttableau, Lüftungsrohr, 1 Tauchpumpe, Ersatzlampen, 2 Trafo, Hauptleitung Lüftung 2 Rohre, Lüftungsgebläse, Lüftungsrohr gross 3 m. A.__ verlangt nun offensichtlich die Herausgabe von Gegenständen, welche sichergestellt wurden, als seine Indoor-Anlage ausgehoben wurde. Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Da die herausverlangten Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind, ist die Beschlagnahme zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Zudem dürften sie auch als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs benötigt, ist dabei unerheblich. Allerdings konnte er offensichtlich in der Vergangenheit, als er sie in der Indoor-Anlage verbaut hatte, darauf verzichten. Das Argument, er benötige diese Gegenstände, verfängt folglich auch aus diesem Grund nicht. Zudem gab A.__ in der polizeilichen Befragung nicht an, dass es sich um Arbeitsgegenstände handle.

 

c) Hinsichtlich des Computers, auf welchem der Beschwerdeführer seine Einzelunternehmung administrativ geführt habe, kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Einerseits dient dieser als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pornographie, andererseits wird er, falls der Tatverdacht sich bestätigt, einzuziehen sein. Damit ist die Beschlagnahme rechtmässig im Sinne von Art. 267 Abs. 1 lit. a und d StPO. In der polizeilichen Befragung hat A.__ angegeben, er brauche den Laptop nicht oft, er habe die Mails seit einem Monat nicht mehr kontrolliert.

 

3.5.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das beschlagnahmte Geld aus der Tätigkeit als selbständiger Bodenleger stamme. Dies sei aus den bei den Akten liegenden Rechnungen ersichtlich. Aufgrund dieser Herkunft sei das Geld folglich aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft stelle mit der Beschlagnahme lediglich auf einen Generalverdacht ab; eine Verstrickung des Geldes in die vorliegend vorgeworfenen Taten sei aber nicht erstellt, weshalb es herauszugeben sei.

 

b) Wie vorstehend erwähnt, ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist. Aus den Akten zu den finanziellen Verhältnissen geht hervor, dass A.__ in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils nur Fr. 14‘000.bis Fr. 22‘400.steuerbares Einkommen erzielt hat. Als Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gibt er pro Monat Fr. 2‘000.an. Es ist kaum möglich, dass er unter diesen Umständen ein erhebliches Vermögen ansparen konnte. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass das Geld aus dem Verkauf von Marihuana stammen könnte. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsakten kann im aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktsgut handelt. Die Beschlagnahme ist daher verhältnismässig und im Hinblick darauf, dass das Geld einzuziehen wäre, falls sich der Tatverdacht bestätigen sollte, auch notwendig. Die Beschlagnahme ist folglich nicht aufzuheben; die zuständige Strafbehörde wird im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte, die Verwendung zur Kostendeckung über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung etc. zu befinden haben. Anzumerken ist, dass das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 13. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft die Pfändung einer Forderung über den Betrag von Fr. 58‘000.anzeigte, wobei Gegenstand der Pfändung der sichergestellte Betrag ist.

 

4.— In der Verfügung vom 3. Juli 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Herausgabe der folgenden Gegenstände geäussert: 1 Kartonkiste mit Marihuana (A4), 1 Metallbüchse mit Marihuana (A5), diverse Utensilien und Marihuanaresten (A6), div. Fotos (A9), 1 Plastikdose mit Raucherutensilien und Marihuanaresten (A10), 1 Plastikdose mit Marihuana (A11). All diese Gegenstände sind einzuziehen, wenn sie durch eine Straftat hervorgebracht wurden. Ob dies der Fall ist, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein, erscheint im vorliegenden Ermittlungsstadium allerdings als wahrscheinlich. Diese Gegenstände dürften auch als Beweismittel beigezogen werden. Die Beschlagnahme ist folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Weiter äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch zu folgenden Gegenständen nicht: 18 Lampen (D3), Lüftungsrohr (D8), 750 Stück Marihuanastauden (D9), geerntete Blüten, schwarzer Sack (D11), Ersatzlampen (D12), Hauptleitung Lüftung 2 Rohre (D14), Lüftungsrohr gross 3 m (D16), Minigrip mit Handschuh (D17), Lüfterrohr (B2), 1 Kessel Ersatzlampen (B4), 7 Lampen (B6), 2 Kessel mit Relais (B7), 1 blaue Kiste mit Licht/Trafo (B8), 1 blaue Kiste mit „E-Dosen + L’rohr“ (B9), „Holzwagen eingebautem Rohr“ (B10), 1 graue Kiste mit Rohren (B11), 1 kleiner Filter (B12), 1 graue Kiste und 4 Trafo (B13), 1 Diktiergerät (B14). Diese Gegenstände wurden im Zusammenhang mit der ausgehobenen Indoor-Anlage sichergestellt und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls einzuziehen. Allenfalls dienen sie auch als Beweismittel (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist daher ebenfalls gerechtfertigt, zumal die beschlagnahmten Gegenstände teilweise auf den Fotos erkennbar der Indoor-Anlage dienten. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 insgesamt 5 leere Couverts (C3, C4, C6, C7, C8) und 3 [...]Kundenbelege (C9) nicht aufgeführt. Auch hier ist wahrscheinlich, dass diese Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Die Beschlagnahme ist daher aufrechtzuerhalten und es sind dem Beschwerdeführer keine Gegenstände herauszugeben. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, darüber zu entscheiden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll.

 

 

IV.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist.

 

 

__

 

 

Das Gericht beschliesst:

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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