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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00029: Kantonsgericht

Eine Beschwerdeführerin hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Fall einer mutmasslichen Veruntreuung von Geldern Beschwerde eingelegt. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin hatte angezeigt, dass ihr damaliger Partner Geld von ihrem Konto abgehoben und für sich verwendet habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da kein eindeutiger Tatverdacht vorlag. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft hatte. Das Gericht gab der Beschwerde statt und wies den Fall zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00029

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00029
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00029 vom 10.08.2013 (GL)
Datum:10.08.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen Einstellungsverfügung
Schlagwörter : Konto; Staats; Staatsanwaltschaft; Anklage; Einstellungsverfügung; E-Banking; Bankauszüge; Verfahren; Beschuldigte; Hause; Gutschrift; Bankkonto; Polizei; Sinne; Einvernahme; Infrastruktur; Gunsten; Versicherung; Überweisung; Kanton; Glarus; Jugendanwaltschaft; Gericht; Veruntreuung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00029

 

4.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Verurteilung von E.___ wegen eines Vermögensdelikts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E.___ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann.

 

 

IV.

 

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

 

 

__

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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