Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00029: Kantonsgericht
Eine Beschwerdeführerin hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Fall einer mutmasslichen Veruntreuung von Geldern Beschwerde eingelegt. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin hatte angezeigt, dass ihr damaliger Partner Geld von ihrem Konto abgehoben und für sich verwendet habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da kein eindeutiger Tatverdacht vorlag. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft hatte. Das Gericht gab der Beschwerde statt und wies den Fall zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2013.00029 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.08.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Einstellungsverfügung |
Schlagwörter : | Konto; Staats; Staatsanwaltschaft; Anklage; Einstellungsverfügung; E-Banking; Bankauszüge; Verfahren; Beschuldigte; Hause; Gutschrift; Bankkonto; Polizei; Sinne; Einvernahme; Infrastruktur; Gunsten; Versicherung; Überweisung; Kanton; Glarus; Jugendanwaltschaft; Gericht; Veruntreuung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
4.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Verurteilung von E.___ wegen eines Vermögensdelikts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E.___ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann.
IV.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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Das Gericht beschliesst:
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