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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00021: Kantonsgericht

Die B.______ AG und A.______ hatten einen Arbeitsvertrag, der von der B.______ AG gekündigt wurde, nachdem A.______ offene Forderungen geltend gemacht hatte. Das Kantonsgericht entschied, dass die Kündigung missbräuchlich war und die B.______ AG A.______ eine Entschädigung zahlen muss. Die B.______ AG legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. A.______ erhob Anschlussberufung, die ebenfalls abgewiesen wurde. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00021

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00021
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00021 vom 30.08.2013 (GL)
Datum:30.08.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Kündigung; Beweis; Vorinstanz; Berufung; Forderung; Partei; Gericht; Indiz; Entschädigung; Indizien; Arbeitsverhältnis; Kanton; Parteien; Entscheid; Feststellung; Westschweiz; Urteil; Anschlussberufung; Verfahren; Würdigung; Umstände; Kündigungsmotiv; Beklagten; Wahrscheinlichkeit; Parteientschädigung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00021

 

Anträge des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 6. Mai 2013):

 

 

Anträge des Berufungsbeklagten zur Anschlussberufung (gemäss Eingabe vom 6. Mai 2013):

 

 

Anträge der Berufungsklägerin zur Anschlussberufung (gestellt an der Berufungs­verhandlung vom 30. August 2013):

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1.— Die B.__ AG und A.__ schlossen am 1. Januar 2010 einen Arbeitsvertrag; A.__ wurde ab diesem Datum als „Projektleiter Westschweiz“ mit einem 100 %-Pensum eingestellt. Die Parteien vereinbarten einen Jahreslohn von Fr. 130‘000.brutto. A.__ war für „Aufbau und Ablauforganisation Westschweiz“ zuständig. Mit Schreiben vom 27. September 2011 stellte A.__ im Namen der X.__ GmbH der B.__ AG Rechnung für offene Forderungen in der Höhe von Fr. 37‘800.inkl. MwSt.. Am Folgetag, dem 28. September 2011, löste die B.__ AG das Arbeitsver­hältnis mit A.__ per 30. November 2011 auf. Sie begründete die Kündigung mit ihrer wirtschaftlichen Situation. A.__ erhob am 29. November 2011 Einsprache gegen die ausgesprochene Kündigung.

 

2.— a) Am 19. April 2012 stellte A.__ ein Schlichtungsgesuch beim zu­ständigen Vermittleramt. Mit Eingabe vom 10. September 2012 gelangte A.__ mit seiner Klage an das Kantonsgericht, wo er aus dem Arbeitsverhält­nis mit der B.__ AG eine Forderung in der Höhe von Fr. 29‘950.- netto, zuzüglich Zins seit dem 1. Dezember 2011, geltend machte.

 

b) Das Kantonsgericht verpflichtete die B.__ AG, A.__ Fr. 20‘000.zuzüg­lich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 zu bezahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv Ziff. 3 und 4).

 

3.— Am 9. April 2013 ging die B.__ AG gegen diesen Entscheid rechtzeitig in Be­rufung und stellte die einleitend genannten Anträge. A.__ erstattete am 6. Mai 2013 die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Schliesslich fand am 30. August 2013 die Berufungsverhandlung vor dem Oberge­richt statt.

 

 

II.

 

1.— Das Kantonsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: A.__ habe mit Schreiben vom 27. September 2011 nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Es be­stehe ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Forderungsstellung des Klägers und der ihm zugegangenen Kündigung. Das Ver­halten der B.__ AG lasse darauf schliessen, dass die Geltendmachung der Ansprü­che aus dem Arbeitsverhältnis durch A.__ den unmittelbaren Anlass zur Kündigung gegeben habe; es dränge sich geradezu auf, die Kündigung als Reaktion der B.__ AG auf die Forderungsstellung von A.__ zu betrachten. Die Kündi­gung sei folglich missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Die B.__ AG, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigte, habe daher A.__ eine Entschädigung zu bezahlen, welche unter Würdigung aller Umstände festgesetzt werde. Eine Entschädigung von Fr. 20‘000.-, welche knapp zwei Monatslöhnen entspreche, erscheine als angemessen.

 

2.— Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

2.1.— a) Die B.__ AG rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese sei gehalten gewesen, sämtliche Tatsachen festzustellen, welche als Indizien Rückschlüsse auf das Kündigungsmotiv der B.__ AG zuliessen zu­gelassen hätten. Die Vorinstanz habe aber nicht bezüglich aller entscheidrelevanten Indizien eine Feststellung getroffen, weshalb sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und im Ergebnis aufgrund einer falschen Beweiswürdigung ein unzutreffendes Kündigungsmotiv angenommen habe.

 

b) Die B.__ AG macht geltend, die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die B.__ AG an der Sparte Westschweiz habe festhalten wollen. Die B.__ AG habe aber geltend gemacht, die Stelle von A.__ gebe es nicht mehr. Diese Frage sei entscheid­relevant.

 

c) Auch hinsichtlich des Vorbringens, sie habe sich nach erfolgter Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese Frage sei aber ebenfalls entscheidrelevant.

 

d) Weiter habe A.__ an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe die Forderungen immer wieder angesprochen, aber er sei immer mit einer Kurzantwort vertröstet worden. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Anspruchserhebung einzig die Feststellung getroffen, dass er am 27. September 2011 seine Forderung schrift­lich gestellt und eigenen Angaben zufolge am 27. September 2011 ebenfalls münd­liche Ansprüche erhoben habe. Dagegen sei dem Urteil keine Feststellung zu ent­nehmen, wonach A.__ die B.__ AG mehrmals auf diese Forderung angespro­chen habe. Dass A.__ die Forderung am 27. September 2011 nicht zum ersten Mal geltend gemacht habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Forderungsstel­lung nicht kausal für den Kündigungsentschluss der B.__ AG gewesen sei. Die Vo­rinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt ebenfalls falsch festgestellt.

 

e) Die B.__ AG rügt weiter, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs vom 27. September 2011 zwischen P.__ von der Beklagten und A.__ getroffen. Der Inhalt des Gesprächs sei damit unvollständig festgestellt. Der vollständige Inhalt des Gesprächs sei insofern entscheidrelevant, als sich daraus Rückschlüsse auf die tags darauf ausgesprochene Kündigung ziehen liessen.

 

f) Auch die Feststellung der Vorinstanz, dass eine überwiegende Wahrschein­lichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung des Klägers den unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Indizien, welche Rückschlüsse auf das Kündi­gungsmotiv zuliessen, einseitig zu Gunsten von A.__ gewichtet und damit eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Ob eine Kausalität zwischen der Forderungsstellung und der Kündigung gegeben sei, gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Wenn wie im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse des Ar­beitgebers an der Kündigung gegeben sei, so komme dem Indiz des zeitlichen Kon­nexes nur noch untergeordnete Bedeutung zu, zumal sich im vorliegenden Fall die Kündigung wegen der defizitären Geschäftssparte, in welcher A.__ beschäf­tigt war, geradezu aufgedrängt habe. Ihre Beraterin, die Y.__ AG habe ihr empfohlen, die Geschäftstätigkeit in der Westschweiz sofort einzustellen und Personal abzubauen. Das Interesse der B.__ AG an der Entlassung von A.__ sei folglich legitim gewesen. Im Übrigen sei die Stelle nach seiner Entlassung auch nicht anderweitig besetzt worden. Die B.__ AG habe den gesamten Geschäftsbereich Westschweiz aufgegeben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wes­halb die Vorinstanz angenommen habe, dass die Kündigung als unmittelbare Reak­tion auf die Geltendmachung von Ansprüchen seitens A.__ erfolgt sei. Selbst wenn zuträfe, dass die Geltendmachung der Forderungen das Fass zum Überlaufen brachte, wie die Vorinstanz unzutreffend festgestellt hatte, hätte sich das verpönte Kündigungsmotiv einzig auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.__ ohne­hin im selben Zeitpunkt gekündigt worden wäre, und zwar wegen der defizitären Si­tuation der Geschäftssparte Westschweiz. Zudem sei die vorinstanzli­che Feststellung von angeblichen Widersprüchen bezüglich des Zeitpunkts, in dem sich die Beklagte zur Kündigung entschlossen habe, überspitzt und realitätsfremd. Was als Widerspruch gewertet werde, sei nichts anderes als der natürliche Vorgang in einem Menschen, der mit einer Entscheidung ringe. An einem Tref­fen mit Geldgebern am 12. September 2011 sei der B.__ AG nachdrücklich empfoh­len worden, den Geschäftsbereich Westschweiz zu schliessen. Die Empfehlung der Y.__ AG hätte als kausal für die Kündigung betrachtet werden müs­sen, insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs. Zudem hätte eine frühere Aussprechung der Kündigung ohnehin nicht zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Forderungsschreiben des Klägers als primär ausschlaggebend für die Kündigung erachtete, habe sie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen.

 

2.2.— a) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschä­digung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit­nehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR).

Eine Rachekündigung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336 S. 1021, mit Hinweis auf BGer 4C.84/2005).

 

b) Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend macht, hat nachzuweisen, dass der Kündigungsgrund nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes ist und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde liegt. Der Gekündigte muss somit den Beweis dafür erbringen, dass erstens der verpönte Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037, m.w.H.). Da dies die betroffene Person oft vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellt, genügen Indizien eine überwie­gende Wahrscheinlichkeit, welche sich aus der Würdigung aller Umstände ergibt. Das Gericht kann den Missbrauch als gegeben erachten, wenn der Arbeitnehmer genügend Indizien vorlegt, welche den vom Arbeitgeber geltend gemachten Grund als wenig glaubhaft den missbräuchlichen Grund als glaubhaft erscheinen las­sen, wenn der Arbeitgeber keine ernsthaften Beweise zur Unterstützung seiner Behauptung erbringen kann (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Art. 336 S. 233, m.w.H.; ebenso Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1037 f., m.w.H.). Das Bundesgericht vermutet die Missbräuchlichkeit der Kündigung, wenn der Ar­beitnehmer aufgrund schlüssiger Indizien zeigen kann, dass das vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsmotiv nicht der Realität entspricht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 338 S. 1038, mit Hinweisen auf die Entscheide des Bundesgerichts). Der Arbeitgeber hat ernsthafte Beweise für seine Sachverhalts­darstellung vorzulegen. Misslingt ihm dies ist seine Darstellung im Unterschied zu derjenigen des Arbeitnehmers wenig plausibel, ist der Missbrauchsbeweis er­bracht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336 S. 339). Die unzutreffende Begrün­dung der Kündigung bedeutet noch keinen Missbrauch. Kann aber der Gekündete durch Indizien dartun, dass der angegebene Kündigungsgrund nicht den Tatsachen entspricht, so führt dies zu einer natürlichen Vermutung für die Missbräuchlichkeit, welche wiederum vom Kündigenden zu entkräften wäre (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336 S. 1040).

 

c) Gegenstand des Beweises sind rechterhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Entschieden wird aufgrund der jeweiligen richterlichen Überzeugung. Das Ergebnis der Überzeugungsbildung hängt vom Beweismass und von der Beweiskraft der Beweismittel ab. Das Beweismass bestimmt sich nach ma­teriellem Recht (BSK-Guyan, Art. 157 ZPO N 1), vorliegend muss der missbräuchli­che Grund für die Kündigung und dessen Kausalität für die Kündigung mit überwie­gender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. E. II. 2.2. b). Die überwiegende Wahr­scheinlichkeit ist gegeben, wenn für eine Tatsache objektiv derart wichtige Gründe sprechen, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise ausser Betracht fallen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zü­rich/St. Gallen 2010, Art. 157 N 6).

 

2.3.— a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid eingehend dar, weshalb die Kündigung vorliegend missbräuchlich erfolgt sei. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.

 

b) Soweit die B.__ AG in ihrer Berufung vorbringt, die Vorinstanz habe bezüglich der Neubesetzung der Arbeitsstelle des Klägers keine Feststellung getroffen, ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht entscheidrelevant ist und die überwiegende Wahrscheinlichkeit der missbräuchlichen Kündigung ohnehin nicht zu entkräften vermöchte. Ebenso ist entgegen der Ansicht der B.__ AG nicht relevant, ob sie sich nach der Kündigung aus der Westschweiz zurückgezogen hat. Weiter ist auch die Frage, ob A.__ seine Forderung gegenüber der B.__ AG mehrmals angesprochen hat, ohne Einfluss auf das Er­gebnis der Überzeugungsbildung, denn entscheidend ist, dass er diese am 27. September 2011 zum ersten Mal schriftlich geltend machte. Soweit die B.__ AG vorbringt, die Vorinstanz habe das Kündigungsmotiv falsch festgestellt und die Be­weise unrichtig gewürdigt, ist zu entgegnen was folgt: Eine einsei­tige Gewichtung der Indizien zu Gunsten von A.__ ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat die Indizien richtig gewürdigt. Entgegen der Ansicht der B.__ AG lag eben gerade kein legitimes Interesse an einer Kündigung vor, da die Indizien dafür sprechen, dass diese wegen der Forderung ausgesprochen worden war.

Dem Vorbringen der B.__ AG, das verpönte Kündigungsmotiv hätte sich allenfalls auf den Kündigungszeitpunkt, nicht aber auf den eigentlichen Kündigungsentschluss ausgewirkt, da A.__ ohnehin im selben Zeitraum gekündigt worden wäre, kann nicht gefolgt werden. Diese Behauptung ist einerseits nicht be­legt und andererseits vermag sie die Indizien, welche gerade für eine missbräuchli­che Kündigung sprechen, nicht zu entkräften.

Entgegen der Ansicht der B.__ AG kann aus den Empfehlungen der Y.__ AG vom 12. September 2011 und dem Schreiben der Z.__ vom 20. September 2011 nicht geschlossen werden, dass diese für die Kündigung kausal sind.

 

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR zu qua­lifizieren ist.

 

3.1.— a) Die B.__ AG macht weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweisabnahme (Art. 53 und 152 ZPO) geltend. Die B.__ AG habe zum Beweis, dass die Kündigung einzig aus wirtschaftlichen Gründen motiviert ge­wesen sei, nebst der Parteibefragung von P.__ auch die Befragung der Zeugin Q.__ angeboten. Indem die Vorinstanz diese nicht befragt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisabnahme verletzt.

 

b) Sodann habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB und Art. 336 Abs. 1 lit. d OR verletzt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Gekündigte für das von ihm behauptete Kündigungsmotiv beweispflichtig sei und sie sei zum Schluss gekommen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung von A.__ unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe und dass nun der Beklagten der Gegenbeweis obliege. Bis dahin könne der Vorinstanz gefolgt werden. Statt dass die Vorinstanz jedoch für den Gegenbeweis habe genügen las­sen, dass die B.__ AG – wie auch A.__ hinsichtlich des Hauptbeweises – Indi­zien vorbringe, welche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, verlange sie von der Beklagten den strikten Gegenbeweis. Indem die Vorinstanz für Haupt- und Gegenbeweis ein unterschiedlich strenges Beweismass zur Anwendung brachte, habe sie im Ergeb­nis eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten vorgenommen.

 

3.2.— a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Dieser Beweisanspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 N 1; BK-Brönnimann, Art. 152 N 1). Der Beweisanspruch findet seine Grenze in der soge­nannten antizipierten Beweiswürdigung. Das Gericht kann ein Beweismittel ableh­nen, das es für untauglich hält. Diese Antizipation folgt aus der freien Beweiswürdi­gung nach Art. 157 ZPO sowie aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO und der Verfahrensökonomie (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 8 und N 58). Die antizipierte Beweis­würdigung erlaubt es dem Gericht, Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BK-Brönnimann, Art. 152 N 57).

 

b) Entgegen der Ansicht der B.__ AG ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung unterlaufen, indem sie auf eine Parteibefragung von P.__ und eine Zeu­genbefragung von Q.__ verzichtete. Gestützt auf die bereits erhobe­nen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die erfolgte Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit missbräuchlich gewesen war. An dieser Über­zeugung könnten auch die angebotene Parteibzw. die Zeugenaussage nichts mehr ändern. Dies insbesondere auch deshalb, da P.__ Verwaltungsrat der B.__ AG ist und Q.__ dessen Schwester.

 

3.3.— Soweit die B.__ AG eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend macht, ist vorwegzunehmen, dass ihr darin nicht gefolgt werden kann. Wie vorstehend dargelegt, genügen mehrere Indizien eine über­wiegende Wahrscheinlichkeit zum Beweis dafür, dass erstens ein verpönter Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (vgl. E. II. 2.2 b). Gestützt auf diese Regel gelangt man zum Schluss, dass vorlie­gend die Kündigung von A.__ missbräuchlich erfolgt ist. Die B.__ AG vermag, unabhängig davon, ob nun der strikte Beweis verlangt wird ebenfalls von einer Beweiserleichterung ausgegangen wird, diese Vermutung nicht zu widerlegen. Es kann folglich nicht von einer unzulässigen Beweislastumkehr ausgegangen werden.

 

4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der B.__ AG abzu­weisen ist.

 

5.— a) A.__ rügt in der Anschlussberufung, die durch die Vorinstanz zu­gesprochene Entschädigung von Fr. 20‘000.sei zu tief. Bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung seien sämtliche Umstände zu würdigen, die Pönalentschädi­gung sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen.

 

b) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR).

 

c) Bei der Festsetzung der Entschädigung handelt es sich um einen Ermes­sensentscheid. Das Obergericht weicht bei Ermessensentscheiden praxisgemäss nicht ohne Not von der vorinstanzlichen Würdigung ab. Das Kantonsgericht hat alle wesentlichen Tatsachen gewürdigt und keine unwesentlichen Umstände berück­sichtigt. Zudem erweist sich der Entscheid nicht als offensichtlich unbillig. Aus die­sem Grund ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich die Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu bestätigen.

 

6. a) A.__ rügt, die Vorinstanz habe es mit Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL unterlassen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Prozessent­schädigungen seien auch im kostenlosen Entscheidverfahren nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, Art. 116 Abs. 1 ZPO sei in dem einschränkenden Sinn zu verstehen, als die Kantone lediglich eine Befreiung der Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung vorsehen können. Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL verstosse gegen Bundesrecht.

 

b) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30‘000.werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von Prozesskosten gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO).

 

c) Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädi­gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Insofern ist Art. 20 Abs. 3 EG ZPO, wonach bei arbeits­rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.- die Parteikosten von den Parteien selber zu tragen sind, nicht bundesrechtswidrig (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 116 ZPO N 1 f.; anderer Ansicht: BSK-Rüegg, Art. 116 ZPO N 2, BK-Sterchi, Art. 116 ZPO N 4, Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü­rich/Basel/Genf 2013, Art. 116 N 3). Die Vorinstanz hat deshalb A.__ zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

 

III.

 

Der vorliegenden Berufung liegt eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.zugrunde, weshalb das obergerichtliche Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu­zusprechen (Art. 20 Abs. 3 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO).

 

 

IV.

 

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. Februar 2013 darauf hingewie­sen, dass die Sozialversicherungen Glarus auf die möglicherweise nicht korrekte Lohndeklaration aufmerksam zu machen seien.

Voraussetzung für die Amtshilfe ist eine schriftliche und begründete Anfrage (Kieser in: ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N 14). Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass keine solche Anfrage vorliegt.

 

 

__

 

 

Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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