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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00004: Kantonsgericht

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 18. Januar 2013 über die Anordnung von Untersuchungshaft entschieden. A.______ wurde wegen des Verdachts des Anbaus und Handels von Betäubungsmitteln verhaftet. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beantragte die Untersuchungshaft, die vom Kantonsgerichtspräsidenten angeordnet wurde. A.______'s Rechtsvertreter legte Beschwerde ein, argumentierte gegen die Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft. Das Gericht bestätigte jedoch die Anordnung der Untersuchungshaft und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- bezahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00004

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00004
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00004 vom 18.01.2013 (GL)
Datum:18.01.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung von Untersuchungshaft
Schlagwörter : Untersuchung; Untersuchungshaft; Kanton; Kantons; Person; Glarus; Kollusionsgefahr; Anordnung; Entscheid; Staats; Beweismittel; Abnehmer; Marihuana; Gericht; Kantonspolizei; Prozess; Trocknen; Staatsanwalt; Verfahren; Wahrheitsfindung; Ermittlungen; Freiheit; Kommentar; Schweizerischen; Möglichkeit
Rechtsnorm:Art. 222 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich, 2010

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00004

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1.— a) Am 30. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Glarus A.__. A.__ wird der Anbau von Betäubungsmitteln vorgeworfen und es besteht der Verdacht des Betäubungsmittelhandels.

 

b) Am 1. Januar 2013 beantragte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft.

 

c) Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die Untersuchungshaft an. Er begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beweissicherung durch die Kantonspolizei Glarus noch im Gange sei, und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass A.__ auf Beweismittel einwirke und mutmassliche Abnehmer beeinflusse, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit bestehe ernsthafte Kollusionsgefahr.

 

2.— a) Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter von A.__ am 14. Januar 2013 innert Frist Beschwerde beim zuständigen Obergericht.

 

b) Die Staatsanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein.

 

II.

 

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide des Zwangsmass­nahmen­gerichts (Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). A.__ ist als verhaftete Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 222 StPO).

 

 

III.

 

1.— a) Der Rechtsvertreter von A.__ rügt, dass keine Kollusionsgefahr vorliege. Nach einer langen Phase der Anlagenerstellung und vielen Experimenten habe A.__ erstmals richtig angebaut, er habe keinen Plan die Absicht zum Verkauf gehabt. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abnehmer bestünden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr nicht ausreich­end begründet. A.__ könne nicht mehr auf die Beweismittel einwirken, da die Kantonspolizei Glarus sämtliche Beweismittel beschlagnahmt habe, zudem seien PC und Mobiltelefon sichergestellt, Ermittlungen in Bezug auf allfällige Abnehmer hätten bisher keine Resultate zu Tage gebracht. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungshaft unverhältnis­mässig sei.

 

2.— a) Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).

 

b) Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht strittig.

 

c) Mit dem vorliegend zu prüfenden Haftgrund der Kollusionsgefahr soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf andere „Beweismittel einwirkt“, also z.B. Sachbeweise beseitigt Spuren verwischt. In diesem Sinne soll die strafprozessuale Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver­hin­dern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess­ordnung [StPO], Zürich/Ba­sel/Genf 2010, Art. 221 N 19, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 132 I 23). Die Möglichkeit, dass eine beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, darf nicht nur theoretischer Natur sein. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen eines Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. In diesem Sinne reichen allgemeine Ausführungen zur Kollusionsgefahr, wenn mehrere Beteiligte und Zeugen einzuvernehmen sind, zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus (Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 21, m.w.H.). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Allerdings dürfen an den Konkretisierungsgrad der Kollusionsgefahr gerade in der Anfangsphase der Untersuchung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f.; Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 22 f.).

 

d) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Anordnung der Untersuchungshaft mit Entscheid vom 3. Januar 2013 rechtmässig gewesen ist. Die Fortdauer der Untersuchungshaft dagegen ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, nicht beschränkt (vgl. Art. 228 Abs. 5 StPO) und den Beschwerdeführer in Ziff. 2 des Dispositivs ausdrücklich auf die Möglichkeit seiner Rechte nach Art. 228 Abs. 1 StPO hingewiesen.

 

e) Bei A.__ wurde Marihuana mit einem Nettogewicht von 678.6g und Utensilien für den Marihuanakonsum sichergestellt, zudem zum Trocknen aufgehängte Stauden.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Januar 2013 sagte A.__ aus, dass er 600-700 Hanfpflanzen angebaut habe. In der Nacht vom 28. Dezember 2012 habe er die Pflanzen geerntet. Auf die Frage, was mit den geernteten Hanfpflanzen hätte geschehen sollen, antwortete A.__, dass er die Blätter und die Stiele weggemacht und dann das Marihuana verkauft hätte. Potentielle Abnehmer nannte A.__ nicht.

Bei der Eröffnung der Festnahme am 31. Dezember 2012 durch den Staatsanwalt führte A.__ aus, dass er nicht mit dem Hanf gehandelt habe, da er „leider nicht mehr“ dazu gekommen sei, es zu verkaufen.

 

f) Den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft begründet die Kantons­polizei damit, dass in den Kellerräumen des Wohnhauses von A.__ „eine grosse, professionelle Indooranlage“ sichergestellt werden konnte. Zum Trocknen seien ca. 750 Stück Hanfpflanzenzweige, welche mit entsprechenden Blüten besetzt gewesen seien, aufgehangen. In einer Kiste hätten sich bereits einige hundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana befunden. Die Polizei führt weiter aus, dass aufgrund der Indooranlage mit mehreren Trafoschaltungen, mehreren Abluft­filtern, über 20 sichergestellten Wärmelampen, einer künstlichen Bewässerungs­anlage und mehreren Kanistern Blütendünger die Aussagen von A.__, wonach es sich bei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen um die erste Ernte handelt, zumindest fraglich sei.

 

g) Angesichts der Menge der beschlagnahmten Pflanzen, der Tatsachen, dass bei A.__ mehrere hundert Gramm vollständig geerntetes Marihuana und eine professionelle Indooranlage sichergestellt werden konnten, besteht der Verdacht auf Drogenhandel. Im Laufe des Verfahrens wird zu klären sein, ob es sich bei den sichergestellten Hanfzweigen um eine „erste Ernte“ handelt, ob dies eine Schutzbehauptung ist. Zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt gleich zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen lässt sich Drogenhandel jedoch nicht ausschliessen. Um die Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Abnehmern und Kunden und um die Beseitigung allfällig weiterer, noch nicht sichergestellter Beweismittel zu verunmöglichen und die Ermittlungen nicht zu gefährden, ist die Anordnung der Untersuchungshaft gerechtfertigt, Kollusionsgefahr liegt vor.

Immerhin scheint zumindest X.__ – in ungeklärter Weise – in die Sache verwickelt gewesen zu sein; A.__ sagte aus, dass sie einige Pflanzen entblättert habe. Dies wiederum spricht für die These der Kantonspolizei, dass es sich bei den zum Trocknen aufgehängten Zweigen nicht um die erste Ernte handelt. Folglich muss damit gerechnet werden, dass es Abnehmer und Kunden von A.__ gibt, deren Beeinflussung es mit der Untersuchungs­haft zu verhindern gilt.

 

h) Die Anordnung der Untersuchungshaft ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht unverhältnismässig. Die geltend gemachten Gründe sind zwangsläufig mit dem vorübergehenden Freiheitsentzug verbunden und treffen jede erwerbstätige Person mit (zu betreuenden) Familienangehörigen.

 

3.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2013 zu bestätigen ist. Dieser Entscheid ist wohl knapp aber doch genügend begründet.

 

 

IV.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

 

 

__

 

 

Das Gericht beschliesst:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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