Zusammenfassung des Urteils OG.2012.00043: Kantonsgericht
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch B., hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus eingereicht, die das Strafverfahren gegen C. wegen Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hatte. D. hatte C. beschuldigt, private Ausgaben über das Geschäftskonto getätigt zu haben. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da ein Vermögensschaden entstanden sei und ein Tatverdacht gegen C. bestehe. Die Staatsanwaltschaft hatte laut Gericht nicht ausreichend untersucht und die Beschwerde wurde gutgeheissen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2012.00043 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.01.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Einstellungsverfügung |
Schlagwörter : | Staats; Geschäft; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Einstellungsverfügung; Glarus; Anklage; Kanton; Jugendanwaltschaft; Sinne; Kantons; Gericht; Laden; Verhalten; Bereich; Verfahrens; Eingabe; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Sodann; Rechnung; Buchhaltung; Entscheid; Zweifel; Apos; Untersuchung; Geschäftskonto |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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