Zusammenfassung des Urteils OG.2012.00042: Kantonsgericht
Die Kläger, die die Erbengemeinschaft des verstorbenen C.______ sel. bildeten, forderten von verschiedenen Beklagten eine Genugtuungszahlung aufgrund von Asbestbelastung, mit der sie in ihrer Jugend in Kontakt gekommen waren. Das Kantonsgericht wies die Klage aufgrund von Verjährung ab, da die Ansprüche bis spätestens Ende der 1980er Jahre verjährt waren. Die Kläger erhoben Berufung, argumentierten jedoch erfolglos, da das Obergericht die Verjährung bestätigte. Die Kläger konnten ihre Ansprüche nicht durchsetzen, da sie zu spät eingereicht wurden und die Verjährungsfrist abgelaufen war.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2012.00042 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.10.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2019 bestätigt (4A_554/2013) |
Schlagwörter : | Asbest; Verjährung; Berufung; Recht; Eternit; Schweiz; Beklagten; Genugtuung; Klage; Forderung; Entscheid; Haftung; Recht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Schaden; Kanton; Ansprüche; Niederurnen; Kantons; che; Asbeststaub; Handlung; Berufungskläger |
Rechtsnorm: | Art. 142 OR ;Art. 679 ZGB ;Art. 70 ZPO ; |
Referenz BGE: | BGE 134 IV; BGE 136 II; |
Kommentar: |
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.`
B. der Beklagten und Berufungsbeklagten (laut Berufungsantworten vom 2. und 3. Oktober 2012; sinngemäss):
Es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger.
___
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.— a) Der 1953 geborene C.__ sel. wohnte mit seinen Eltern von 1961 bis 1972 in Niederurnen in einem Miethaus der Eternit (Schweiz) AG an der Bahnhofstrasse 33 in unmittelbarer Nähe des Eternit-Fabrikgeländes, wo faserförmige Asbest-Mineralien für die Produktion von Eternit (Asbestzement) verwendet wurden. Zu jener Zeit kam C.__ sel. nach eigenen Angaben häufig mit Asbest in Kontakt, indem er generell den Staubimmissionen aus dem Eternit-Werk ausgesetzt war, namentlich auch in seinem Schlafzimmer, dessen Fenster zum Fabrikareal hin vielfach offen stand; indem er als Knabe oft mit Eternitplatten gespielt und auf Eternitröhren herumgekraxelt war. Ferner habe er beim SBB-Bahnhof regelmässig beim Abladen der Asbestsäcke zugesehen. Nach dem Wegzug aus Niederurnen im September 1972 sei er nie mehr mit Asbest in Berührung gekommen.
b) Im Herbst 2004 wurde bei C.__ sel. ein malignes, mutmasslich asbestinduziertes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert. Am 30. Oktober 2006 erlag C.__ seinem Krebsleiden. Er hinterliess seine Ehefrau A.__ und den Sohn B.__.
2.— a) Noch zu Lebzeiten formulierte C.__ sel. als Folge seiner Asbestkrankheit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche namentlich gegenüber X.__, dem Sohn des früheren Patrons der Eternit-Werke, Z.__ sel.
b) Im Februar 2006 erhielt C.__ sel. zufolge seiner Krebserkrankung von der Eternit (Schweiz) AG bzw. einer von dieser errichteten Stiftung eine Entschädigung von Fr. 40‘000.‑ ausbezahlt, wobei die Zahlung „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgte.
c) Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 erhoben die Witwe und der Sohn von C.__ sel. beim Kantonsgericht Glarus Klage gegen die Eternit (Schweiz) AG, ferner gegen die beiden Söhne von Z.__ sel., X.__ und Y.__, sowie gegen die Schweizerischen Bundesbahnen. In ihrem als Teilklage formulierten Rechtsbegehren (siehe oben Antrag Ziff. 4) beantragen die Kläger die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 110‘000.‑ Genugtuung nebst Zins „als finanzielle Kompensation der von C.__ sel. erlittenen seelischen Unbill durch das Asbestkrebsleiden“. Bei der Bezifferung der geforderten Genugtuung haben die Kläger die C.__ sel. im Februar 2006 zugegangene Entschädigung von Fr. 40‘000.‑ miteinberechnet; dementsprechend haben sie in ihrem Rechtsbegehren auch den Verzugszins abgestuft, den sie ab dem Zeitpunkt der Diagnose des Krebsleidens am 15. November 2004 geltend machen.
3.— Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Kantonsgericht die Klage von A.__ und B.__ zufolge Verjährung ab, auferlegte ihnen ausgangsgemäss die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die beklagten Parteien (Dispositiv Ziff. 2‑4).
4.— a) Dagegen liessen A.__ und B.__ durch ihren Rechtsvertreter am 4. Juli 2012 rechtzeitig Berufung erheben und erneuerten ihr Klagebegehren.
b) Die Berufungsbeklagten beantragen in ihren einzeln erstatteten Berufungsantworten übereinstimmend die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts.
c) Die Berufungskläger stellten in formeller Hinsicht den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Abschluss eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte pendenten Verfahrens gegen die Schweiz über die gleiche Thematik wie im vorliegenden Streitfall. Das Obergericht gab diesem Gesuch jedoch keine Folge.
d) Das Obergericht hat keinen zweiten Schriftenwechsel und auch keine mündliche Verhandlung vorgesehen (Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO), wogegen keine Partei opponiert hat. Der Rechtsvertreter von A.__ und B.__ reichte allerdings am 21. August 2013 unaufgefordert eine Replikschrift ein, welche das Obergericht den Beklagten umgehend zustellte. Hierzu verfasste der Rechtsvertreter von X.__ am 2. September 2013 eine Stellungnahme. Die übrigen Beklagten liessen sich nicht mehr vernehmen.
e) An seiner Sitzung vom 4. Oktober 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab.
II.
(Materielle Erwägungen)
1.— a) Im vorliegenden Prozess fordern A.__ und ihr Sohn B.__ als Erbengemeinschaft gegenüber den Beklagten eine Genugtuungszahlung. Sie machen geltend, dass der eingeklagte Anspruch ursprünglich zugunsten ihres verstorbenen Ehegatten bzw. Vaters C.__ sel. zu dessen Lebzeiten erwachsen sei.
b) Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes, womit alle vererbbaren Vermögenswerte des Erblassers, so namentlich auch dessen Forderungen, auf die Erben übergehen (Art. 560 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB; dazu BSK-Schwander, N 2 und N 9 zu Art. 560 ZGB). In der Folge bilden die Erben bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft (Art. 602 ZGB) und können Forderungen der Erbschaft gegenüber Dritten nur gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft verfolgen (Art. 102 aZPO/GL, Art. 70 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Gross/ Zuber, N 12‑14 zu Art. 70 ZPO; BSK-Schaufelberger/Keller Lüscher, N 26 zu Art. 602 ZGB).
c) Genugtuungsansprüche sind vererblich, wenn sie der Erblasser zu Lebzeiten „irgendwie geltend gemacht hat“ (BSK-Schwander, N 8 zu Art. 560 ZGB mit Hinweis auf BGE 81 II 385). Dabei ist unerheblich, wie der Geschädigte zu Lebzeiten seine Absicht bekundet hat, eine Genugtuung zu fordern; es genügt, wenn Klarheit darüber besteht, dass er zum Ausgleich einer erlittenen Unbill eine Geldsumme erhalten wollte (BK-Brehm, N 120‑125 zu Art. 47 OR).
d) Vorliegend hat C.__ sel. noch vor seinem Hinschied unmissverständlich manifestiert, allfällige Ansprüche als Folge seiner Asbesterkrankung durchsetzen zu wollen. Damit sind seine Witwe A.__ und sein Sohn B.__ legitimiert, als Erbengemeinschaft die hier zu beurteilende Klage zu erheben, mit welcher die Beklagten solidarisch verpflichtet werden sollen, ihnen Fr. 110‘000.‑ nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen.
2.— a) Die Kläger berufen sich zur Begründung des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs auf mehrere Rechtsgrundlagen, die im Folgenden kurz dargelegt werden. Dabei wird der besseren Lesbarkeit wegen darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Haftungstatbestand detailliert die aus der Perspektive der Kläger jeweils konkret Verantwortlichen zu benennen.
aa) Haftung aus Grundeigentum (Art. 679 ZGB i.V.m. Art. 684 ZGB)
Die Kläger werfen der Eternit (Schweiz) AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vor, sie habe bei der Herstellung von Eternitprodukten auf ihrem Betriebsgelände in Niederurnen gefährliche Asbestfasern auf die Nachbargrundstücke entweichen lassen. Von diesen schädlichen und daher im Lichte von Art. 684 Abs. 1 ZGB übermässigen Immissionen sei auch das Wohnhaus betroffen gewesen, in welchem C.__ sel. bis 1972 gelebt habe. Demzufolge habe die Eternit (Schweiz) AG für die dadurch bewirkte Schädigung gestützt auf Art. 679 ZGB einzustehen, da sie als Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht überschritten habe. Aus der nämlichen Überlegung trifft nach Ansicht der Kläger auch die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG eine Verantwortung, indem auf dem Bahnhofareal in unmittelbarer Nähe der Eternit-Werke und des früheren Wohnhauses von C.__ sel. bis in die 1970er‑Jahre der mit Güterwagen in Jutesäcken angelieferte feinfaserige Baustoff Asbest umgeladen worden sei, was mit beträchtlicher Staubentwicklung verbunden gewesen sei.
bb) Haftung aus Werkeigentum (Art. 58 OR)
Aus der Sicht der Kläger waren in den 1960er‑ und 1970er‑Jahre die Industriegebäude auf dem Eternit-Areal in Niederurnen in einem baulich unzureichenden Zustand, weil namentlich keine Abluftfilteranlagen eingebaut gewesen seien. Folglich sei Asbeststaub aus den Werkhallen auf die benachbarten Grundstücke entwichen. Auch beim Wohnhaus, in welchem C.__ sel. aufgewachsen war, habe ein Filtersystem zur Minimierung der Asbeststaubkonzentration gefehlt und sei zudem die Belüftung des Hauses falsch konzipiert gewesen, da dazu jeweils die Fenster hätten geöffnet werden müssen.
cc) Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR
In diesem Kontext erblicken die Kläger ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zunächst darin, dass im Eternit-Betrieb in Niederurnen ein gefährlicher Rohstoff (Asbest) verarbeitet worden ist, ohne dass dabei die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Personenschäden getroffen worden wären. Hinzu komme, dass in den Folgejahren, als die gesundheitsschädigende Wirkung von Asbestfasern allgemein bekannt gewesen seien, weder die ehemaligen Arbeitnehmer noch die früheren Bewohner im örtlichen Umfeld des Eternit-Betriebes über mögliche gesundheitliche Spätfolgen informiert worden seien. Wäre dies wenigstens um die Jahrhundertwende geschehen, hätte sich C.__ sel. ärztlich untersuchen lassen. Auf diese Weise hätte der Tumor bereits im Frühstadium erkannt und unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können. Zumindest aber wäre bei rechtzeitiger medizinischer Hilfe eine Lebensverlängerung unter besserer Qualität möglich gewesen.
dd) Haftung aus Mietvertrag
Als weitere Anspruchsgrundlage bezeichnen die Kläger den seinerzeitigen Mietvertrag zwischen der Eternit (Schweiz) AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Vermieterin und den Eltern von C.__ sel. als Mieter der Familienwohnung an der Bahnhofstrasse 33 in Niederurnen neben der Eternit-Fabrik. Aus Sicht der Kläger habe jenes Mietverhältnis Schutzpflichten der Vermieterin auch gegenüber C.__ sel. begründet. Diesen sei die Vermieterin während der Aufenthaltsdauer von C.__ sel. im Mietobjekt von 1961 bis 1972 nicht nachgekommen, habe sie doch nichts gegen die Asbeststaubbelastung unternommen. Damit habe sie im Lichte von Art. 258 OR in Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ein Wohnhaus vermietet, welches mit einem für die Gesundheit der Bewohner schweren Mangel behaftet gewesen sei. Zur Vermieterpflicht habe ferner gehört, trotz beendeter Miete die vormaligen Bewohner des Miethauses über die inzwischen erkannte Gefährlichkeit von Asbeststaub zu informieren; diese Informationspflicht habe jedenfalls bis anfangs der 2000er‑Jahre angedauert. Bei entsprechender Benachrichtigung wäre das damals bei C.__ sel. erst im Anfangsstadium befindliche Mesotheliom höchstwahrscheinlich besser behandelbar gewesen, womöglich hätte er dadurch länger leben den Krebs gar besiegen können.
3.— Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der von den Klägern geltend gemachte Genugtuungsanspruch sei unter dem Gesichtswinkel aller angerufenen Haftungsgründe verjährt, worauf sich auch die Beklagten unisono berufen hätten; infolgedessen sei die Klage abzuweisen. Die Kläger vertreten in ihrer Berufung den Standpunkt, die vorinstanzliche Sichtweise beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung, womit sie sich auf den Berufungsgrund gemäss Art. 310 lit. a ZPO beziehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Einwand begründet ist.
3.1.— Wie zuvor aufgezeigt, stützen die Kläger ihre Genugtuungsforderung auf mehrere Pfeiler ab. Von den im Einzelnen angeführten Haftungsgrundlagen sind die ersten drei (oben E. II. 2 Bst. a/aa‑a/cc) ausservertraglicher Natur, indem diese Haftungstatbestände nicht auf einem vorbestandenen Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem basieren. Demgegenüber handelt es sich bei der vierten Klagesäule (oben E. II. 2 Bst. a/dd) um einen vertraglichen Anspruch, berufen sich die Kläger hier nämlich in Bezug auf die von C.__ sel. in seiner Kindheit bewohnte Liegenschaft auf eine Verletzung des Mietvertrags durch die Vermieterschaft.
3.2.— a) Im Bereich des ausservertraglichen Haftpflichtrechts verjährt der Anspruch auf Schadenersatz Genugtuung gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahr von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Wird die eingeklagte Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschriebt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Art. 60 OR beschränkt sich darauf, Beginn und Dauer der Fristen zu regeln. Bezüglich der weiteren Modalitäten der Verjährung gelten die Art. 132 ff. OR (BSK-Däppen, N 5 zu Art. 60 OR).
b) Beruht eine Ersatzforderung auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, so verjährt der Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorsieht (Art. 127 OR). Die in dieser Norm vorbehaltenen Ausnahmen betreffen nahezu ausschliesslich kürzere Verjährungsfristen (siehe etwa Art. 128 OR; zum Ganzen BSK-Däppen, N 10 ff. zu Art. 127 OR). Die Verjährung beginnt bei vertraglichen Ansprüchen mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR).
c) Das im Privatrecht verankerte Institut der Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach einem bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung, sei diese nun vertraglicher ausservertraglicher Natur, zu widersetzen, indem er die Verjährungseinrede erhebt. Die Verjährung darf vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie beschlägt weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit (BGE 137 III 16 E. 2 S. 18 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Streitfall haben unbestrittenermassen alle beklagten Parteien in prozesskonformer Weise die Verjährungseinrede erhoben (BSK-Däppen, N 3 ff. zu Art. 142 OR).
3.3.— a) Bei einem ausservertraglichen Haftungsgrund ergibt sich der Beginn der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist, innert welcher ein Anspruch längstens geltend zu machen ist, mit aller Klarheit aus dem Gesetzeswortlaut: fristauslösend ist der Tag der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht geht denn auch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Beginn der Zehnjahresfrist nicht vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person abhängt, sondern allein der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens massgeblich ist (BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f. mit Hinweisen).
b) Bei der Vertragshaftung knüpft die gesetzliche Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist an den auslegungsbedürftigen Begriff der „Fälligkeit“ der Forderung an (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Falle einer Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidrigem Verhalten lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Fälligkeit grundsätzlich unmittelbar im Moment der Verletzung der vertraglichen Pflicht eintreten, womit die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (BGE 137 III 16 E. 2.3, S. 19 f. mit Hinweisen). Folglich tritt hier gleich wie bei einer ausservertraglichen Forderung die Fälligkeit bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis ein und wird die Verjährung ausgelöst, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden unter Umständen noch gar nicht eingetreten ist.
c) Daraus ergibt sich als Fazit die Erkenntnis, dass sowohl bei der Vertragshaftung als auch im ausservertraglichen Haftpflichtrecht eine Ersatzforderung verjähren kann, bevor die geschädigte Person ihren Schaden wahrgenommen hat (dazu BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f.). Bei einer Schädigung durch eine Asbeststaubexposition, wo bis zu einem allfälligen Krankheitsausbruch eine Latenzzeit von 15 bis 45 Jahre verstreichen kann, hat dies zur Folge, dass, selbst wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung gelingt, vor Ablauf der Verjährungsfrist objektiv nicht festgestellt werden kann, ob Schadenersatz geschuldet ist (dazu BGE 137 III 16 E. 2.4.4 S. 22). Es ist deshalb möglich, dass eine Forderung verjährt, bevor das Opfer weiss, dass es geschädigt worden ist (Schöbi, Lex dura sed lex, in: Fuhrer/Chappuis [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrecht, FS für Roland Brehm, Bern 2012, S. 417). Dennoch hat das Bundesgericht in den eben zitierten Entscheiden, welche allesamt Asbestopfer betrafen, unverrückbar und trotz teilweiser Kritik in der Lehre an seinem Standpunkt festgehalten, wonach es für den Beginn der Verjährung auf das schadensbegründende Ereignis (Vertragsverletzung schädigende Handlung/Unterlassung) ankommt und dabei unerheblich ist, ob die betroffene Person bereits um den erlittenen Schaden weiss. Zur Begründung hebt das Bundesgericht vorab das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit hervor (BGE 137 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Die diesem Interesse dienende Funktion der Verjährung würde ausgehöhlt, wenn Ersatzansprüche erst mit Schadenseintritt fällig würden und die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begänne. Denn dann könnten Ersatzforderungen noch Jahre nach dem schadensbegründenden Vorfall geltend gemacht werden. Im Übrigen kann für eine eingehendere Darstellung der bundesgerichtlichen Argumentation auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
d) Für die Beurteilung der Rügen, welche die Kläger gegen den angefochtenen Entscheid vortragen, ist die eben aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung massgebend. Insoweit die Kläger in ihrer Berufungseingabe die Sichtweise des Bundesgerichts zur Verjährung in grundsätzlicher Hinsicht in Frage stellen, ist darauf nicht mehr einzugehen. Das Obergericht als Berufungsinstanz erachtet sich auch nicht dazu berufen, den von den Klägern gesehenen Konflikt zwischen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung einerseits und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV anderseits zu klären.
3.4.1.— a) Der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt über die Wohn- und Lebenssituation von C.__ sel. in seinen Jugendjahren sowie über den späteren Ausbruch der Krebserkrankung im Herbst 2004 wird von den Klägern im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die letzte Asbestexposition von C.__ sel. im Jahre 1972 stattfand, nachdem er bis dahin mit seinen Eltern an der Bahnhofstrasse in Niederurnen in unmittelbarer Nachbarschaft der Eternit-Werke gelebt hatte.
b) Die Kläger lasten den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zunächst Verhaltensweisen an, die zeitlich bis Ende 1972 zu verorten sind, als C.__ sel. im Wohnhaus an der Bahnhofstrasse 33 direkt neben der Eternitfabrik aufwuchs und es dabei zur Kontamination mit Asbestfasern gekommen sein könnte. Konkret erheben die Kläger im Kontext der angeführten Haftungsgründe (oben E. II. 2. a/aa‑dd) den einheitlichen Vorwurf, die Beklagten hätten einzeln sowie gemeinsam die für die Asbestexposition von C.__ sel. ursächlichen schädigenden Aktivitäten ausgeführt, indem sowohl beim Umladen des Asbestrohstoffs auf dem Bahnhofgelände als auch bei dessen anschliessender Verarbeitung im Eternit-Werk die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern freigesetzt worden und diese in die Umgebung entwichen seien.
c) Die Kläger leiten damit vertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus Begebenheiten bis 1972 ab. Im Lichte der besprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR und Art. 130 Abs. 1 OR hätten jedoch diese Ansprüche bis spätestens Ende 1982 durch Schuldbetreibung, Klage Einrede (siehe Art. 135 Ziff. 2 OR) erhoben werden müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, weshalb die Ansprüche verjährt sind und mit der vorliegend erst im Juni 2009 rechtshängig gemachten Klage Art. 88 Abs. 1 aZPO/GL) nicht mehr eingefordert werden können. Das Kantonsgericht hat demnach in Anwendung der einschlägigen Verjährungsnormen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit das Forderungsbegehren auf behaupteten vertraglichen und ausservertraglichen Verfehlungen der Beklagten gründet, die sich bis Ende 1972 ereignet haben. Selbst unter dem Gesichtswinkel einer allenfalls länger laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR) wären vorliegend die erst mit Klage von 2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt. Das nämlich Ende 2005 auch auf Anzeige von C.__ sel. hin eingeleitete Strafverfahren gegen Verantwortliche aus dem Umfeld des Eternit‑Unternehmens hat ergeben, dass bereits zu jenem Zeitpunkt mögliche strafbare Handlungen verjährt waren (siehe BGE 134 IV 297).
3.4.2.— a) Die Kläger begründen ihre Genugtuungsforderung ferner damit, dass nach 1972 die Beklagten nie über die inzwischen manifest gewordene Gefährlichkeit von Asbestfasern für die Gesundheit von exponierten Personen informiert hätten. Wäre dies geschehen, hätten sich die Betroffenen prophylaktisch in ärztliche Behandlung begeben. Dabei wäre ein Mesotheliom frühzeitig erkannt worden und hätte unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können, zumindest aber hätten medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität während der tödlich verlaufenden Krankheitsphase eingeleitet werden können. Aus Sicht der Kläger wären die Beklagten als seinerzeitige Urheber einer unerlaubten Handlung (Freisetzung des gesundheitsgefährdenden Asbeststaubs) zu einer entsprechenden Information namentlich gegenüber C.__ sel. verpflichtet gewesen. Für die Eternit (Schweiz) AG habe eine Informationspflicht zusätzlich auch gestützt auf den vormaligen Mietvertrag über die Wohnliegenschaft an der Bahnhofstrasse 33 bestanden (siehe oben E. II. 2. a/cc und a/dd). In ihrer Berufung werfen die Kläger der Vorinstanz vor, auf diese haftungsbegründende Unterlassung der Informationspflicht nicht eingegangen zu sein. Indem vorliegend aber die Verpflichtung zur Benachrichtigung über die latente Erkrankungsgefahr letztlich bis ins Jahr 2004, als bei C.__ sel. der asbestbedingte Brustfellkrebs ausbrach, fortgedauert habe, sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2009 der Genugtuungsanspruch noch nicht verjährt gewesen.
b) Wie bereits mehrfach erwähnt, wohnte C.__ sel. bis September 1972 bei seinen Eltern an der Bahnhofstrasse 33 in Niederurnen. Die Eltern lebten danach noch bis 1979 in der Mietliegenschaft, ehe sie nach der Pensionierung des Vaters aus Niederurnen wegzogen.
c) Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus unterlassener Informationspflicht geäussert. Sie hat dabei befunden, dass bei einer allfälligen Versäumnis dieser Verpflichtung die Verjährungsfrist für daraus resultierende Ansprüche bereits mit Datum des schadensstiftenden Ereignisses der Asbestexposition [mithin ab 1972] zu laufen begonnen habe und daher im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Juni 2009 ebenfalls verstrichen sei.
d) Bei der von den Klägern behaupteten Unterlassung einer Informationspflicht handelt es sich in Bezug auf die spätere Krebserkrankung von C.__ sel. nicht um das tatsächlich schadensstiftende Ereignis. Die Ursache der Gesundheitsschädigung lag vielmehr in der Freisetzung von Asbeststaub bei der Zulieferung und Verarbeitung des Asbestrohstoffs sowie in der aus Sicht der Kläger unterlassenen baulichen Massnahmen beim Miethaus zur Abwehr von Asbestimmissionen. Insofern stellt die später unterlassene Information über die Gefahren von Asbest keine zusätzliche (neue) haftungsbegründende Begebenheit dar. Nicht das Unterlassen einer Schutzmassnahme [hier nachträgliche Information], sondern die vorausgehende Handlung [Verursachung von Asbeststaubemissionen], welche die Schaffung der Gefahr und deren schädigende Auswirkung ermöglicht hat, bildet die Ursache der Widerrechtlichkeit (siehe dazu BK-Brehm, N 57 zu Art. 41 OR). Im Übrigen ist im hier zu beurteilenden Kontext weder eine Gesetzesoder Vertragsbestimmung noch ein Rechtsgrundsatz ersichtlich ‑ und wird auch von den Klägern nicht genannt ‑, wonach über den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. die Vertragsverletzung hinaus eine Informationspflicht der Beklagten bestanden hätte, deren Missachtung eine Ersatzpflicht nach sich zöge. Vor diesem Hintergrund hat daher die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass allfällige Ansprüche zufolge unterlassener Information ebenfalls verjährt sind, da auch diesbezüglich die zehnjährige Verjährungsfrist bereits 1972 angelaufen ist.
e) Aber selbst wenn hier die nicht erfolgte Benachrichtigung von C.__ sel. über erst nachträglich bekannt gewordene Asbestgefahren als eigenständige schadensbegründende Ursache qualifiziert würde, so wäre ein daraus fliessender Ersatzanspruch zwischenzeitlich ebenfalls verjährt. Spätestens in den 1980er-Jahren waren die von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren allgemein bekannt; jedenfalls gilt in der Schweiz seit 1989 ein breites Asbestverbot (siehe http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00228/00504/; besucht am 10.09.2013). Verbreitet wurden in der Schweiz in den 1980er- und 1990er-Jahren asbestbelastete Gebäude saniert, darunter vielerorts auch Schulhäuser, wovon zweifelsfrei auch C.__ sel. als ehemaliger Lehrer Kenntnis erlangt hat. War aber die Bevölkerung ab Ende der 80er-Jahre über die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Asbest im Bilde, hat sich spätestens zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls bis dahin bestandene spezifische Informationspflicht der Beklagten gegenüber C.__ sel. erschöpft. Mithin wären Ersatzansprüche aus nicht erfüllter Informationspflicht nach Ablauf von zehn Jahren Ende der 1990-er Jahre verjährt, womit die hier zu beurteilende Klage vom Juni 2009 ebenso unter diesem Gesichtswinkel verspätet ist.
f) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass allfällige Ersatzansprüche der Kläger wegen unterlassener Information verjährt sind, soweit darin überhaupt ein Haftungsgrund zu erblicken ist. Bei diesem Ergebnis kann überdies offen bleiben, ob die Eternit (Schweiz) AG in Bezug auf die behauptete Verletzung des Mietvertrags, begangen durch Unterlassung einer allfälligen Informationspflicht, tatsächlich passivlegitimiert ist, was die Vorinstanz konkret verneint hat. Ebenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob selbst bei regelmässigen Vorsorgeuntersuchungen eine Früherkennung des bei C.__ sel. aufgetretenen malignen Mesothelioms überhaupt möglich gewesen wäre und inwiefern medizinische Vorkehrungen zur Heilung wenigstens zur Lebensverlängerung hätten unternommen werden können (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008, E. 4.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 297).
3.4.3.— a) Nachdem C.__ sel. im Februar 2006 von der Eternit (Schweiz) AG bzw. einer von ihr errichteten Stiftung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat (siehe oben E. I. 2. b), tragen die Kläger in ihrer Berufung nun vor, die Vorinstanz hätte die Entrichtung dieser Abfindung als verjährungsaufhebende Schuldanerkennung qualifizieren müssen.
b) Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, namentlich durch eine Abschlagszahlung.
Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung steht ausser Zweifel, dass sich die Frage nach der Verjährungsunterbrechung nur stellt, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung noch innert laufender Verjährungsfrist vorgenommen wird, denn wo die Verjährung bereits eingetreten ist, bleibt kein Raum mehr für eine Unterbrechung des Verjährungslaufs. Weil vorliegend die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs wenn nicht bereits Ende 1982, so doch allerspätestens Ende der 1990er-Jahre abgelaufen ist, konnte die im Februar 2006 überwiesene Vergütung von Fr. 40‘000.‑ von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben. Hinzu kommt, dass vorliegend die geleistete Zahlung gerade nicht als Handlung zu qualifizieren ist, welche vom Gläubiger als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung und damit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR aufgefasst werden durfte (dazu BSK-Däppen, N 2 zu Art. 135 OR). Der Betrag von Fr. 40‘000.‑ wurde unter der von C.__ sel. persönlich mit seiner Unterschrift bestätigten Prämisse ausbezahlt, „dass diese Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt“. Es handelte sich damit entgegen der klägerischen Ansicht keineswegs um eine gewissermassen beiläufig angebrachte „formelhafte Erklärung ohne rechtliche Wirkung“.
c) Demnach hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Unterbrechung der Verjährung aus zutreffenden Überlegungen verneint; die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.4.4.— a) Die Kläger bringen in der Berufung schliesslich vor, das schweizerische Verjährungsrecht sei, jedenfalls in dessen aus Sicht der Kläger restriktiven Anwendung durch die hiesigen Gerichte, nicht vereinbar mit den Verfahrensgarantien der EMRK, namentlich der Garantie auf freien Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
b) Der Berufung kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Entscheiden, welche ebenfalls Asbestopfer betrafen, mit jeweils einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass unter allen Gesichtswinkeln die auch in diesem Entscheid vertretene Auslegung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch zur EMRK steht (siehe BGE 137 III 16 E. 2.5 S. 23; BGE 136 II 187 E. 8.2 S. 201 f.). Der Standpunkt des Bundesgericht ist im angefochtenen Entscheid eingehend rezitiert, weshalb hier integral darauf verwiesen werden kann.
4.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung von A.__ und B.__ abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 29. März 2012 zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, den eingeklagten Genugtuungsanspruch zufolge eingetretener (absoluter) Verjährung abgewiesen.
III.
(Prozesskosten)
Bei diesem Ausgang werden die Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und haben überdies den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). Der Streitwert beträgt Fr. 110‘000.‑ (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Das Gericht erkennt:
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