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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2012.00010: Kantonsgericht

Die Berufungskläger B. und C. fordern in ihrem Rechtsbegehren, dass sie die Liegenschaften betreten dürfen, um verschiedene Arbeiten durchzuführen, und dass sie den Berufungsbeklagten auch in dringenden Situationen kontaktieren dürfen. Der Berufungsbeklagte fordert, dass die Berufung abgewiesen wird und die Kosten zu Lasten der Kläger gehen. Das Gericht entscheidet, dass die angefochtenen Anordnungen gerechtfertigt sind und weist die Berufung ab. Die Berufungskläger müssen die Gerichtskosten tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2012.00010

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2012.00010
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2012.00010 vom 25.10.2012 (GL)
Datum:25.10.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kontakt- und Rayonverbot
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Massnahme; Massnahmen; Recht; Entscheid; Kanton; Kontakt; Verfahren; Berufungsbeklagten; Gericht; Anordnung; Glarus; Kantonsgerichts; Anordnungen; Vorinstanz; Obergericht; Berufungsklägern; Liegenschaften; Säuberung; Beru­fung; ­che; Person; Verbot; Situation; Parteien; Prozess; Rayonverbot
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2012.00010

                 - Säuberung des Alpheus;

                 - Mähen und Abtransportieren des Alpheus;

                 - Ausführen der Wartungsarbeiten im Wasserreservoir [...];

                 - Richten der Abflüsse und des Wassers nach Schlagwetter.

 

 

Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe seines Rechtsver­treters vom 22. März 2012):

 

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Das Gericht zieht in Betracht:

 

     1.— Auf Begehren von A.__ verfügte der Kantonsgerichtspräsident im Ver­fahren ZG.2012.00042 am 26. Januar 2012 vorsorgliche Massnahmen: Er verbot B.__ und C.__ unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Liegenschaften von A.__ im Berggebiet von [...] zu betreten zu befahren. Zudem wurde ihnen verboten, sich A.__ freiwillig auf weniger als 30 Meter zu nähern; auch ist ihnen eine allfällige Kontaktaufnahme zu A.__ nur noch auf dem schriftlichen Weg erlaubt. Diese als vorsorg­liche Massnahmen erlassenen Anordnungen fallen dahin, sofern A.__ nicht bis zum 31. Januar 2013 ein ordentliches Verfahren zum Schutz seiner Persönlich­keit einleitet.

 

     2.— Gegen diesen Entscheid liessen B.__ und C.__ am 1. März 2012 durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin Berufung mit den eingangs wieder­gegebenen Anträgen erheben. Am 28. Juni 2012 fand eine Instruktionsver­handlung vor dem Obergerichts­präsidenten statt. Die dabei angestrebte vergleichs­weise Streitbeilegung scheiterte.

 

     3.— Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in einer nicht vermögensrecht­lichen Angelegenheit sind beim Obergericht mit Beru­fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage be­trägt (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Nachdem das Kantons­gerichtspräsidium den begründeten Massnahmenentscheid vom 26. Januar 2012 am Freitag, 17. Februar 2012 mit eingeschriebener Post versandt hat, ist die Zustellung an die Berufungskläger glaubhaft erst am Montag, 20. Februar 2012 erfolgt, womit die Berufung am 1. März 2012 rechtzeitig erhoben worden ist.

 

     4.— a) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet habe den Sachverhalt unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Berufungsschrift darzulegen, aus wel­chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 311 N 4 ff.).

 

     b) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu­stehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Als vorsorgli­che Massnahme ist jede gerichtliche Anordnung denkbar, die geeignet ist, den dro­henden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Zum Schutz gegen Gewalt, Drohun­gen Nachstellungen sind in Art. 28b ZGB spezifische Abwehrmassnahmen statuiert. Danach kann das Gericht der verletzenden Person namentlich verbieten, sich der gesuchstellenden Person anzunähern sich in einem bestimmten Um­kreis ihrer Wohnung aufzuhalten mit ihr Kontakt aufzunehmen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, noch bevor die gesuchstellende Person einen Hauptprozess eingeleitet hat, so setzt es der gesuchstellenden Partei eine Frist an zur Einreichung der Klage, mit der Andro­hung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin (Art. 263 ZPO).

 

     c) Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung nicht die vollständige Aufhe­bung der angefochtenen einstweiligen Verbotsverfügung vom 26. Januar 2012. Aus ihrer Sicht soll das Verbot jedoch dahingehend aufgeweicht werden, als ihnen ermöglicht werden soll, die Liegenschaften des Berufungsbeklagten zu betreten zum Zweck der Bewirtschaftung ihrer Alpheuteile im obgelegenen [...] so­wie für Wartungsarbeiten beim gemeindeeigenen Reservoir [...] und die gele­gentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände; zudem wollen sie den Beru­fungsbeklagten in dringenden Situationen nicht bloss auf schriftlichem Weg kon­taktie­ren können. Die Berufungskläger begründen ihre Anträge mit einem drohenden wirtschaftlichen Schaden, der ihnen durch die auferlegten Einschrän­kungen erwachsen würde; sie kritisieren damit die verfügten Anordnungen als unverhältnismässig und sehen darin implizit eine unrichtige Rechtsanwendung.

 

     d) Die in der Berufung vorgetragene Argumentation verfängt nicht. B.__ und C.__ sind durch die angefochtene, bis Ende Januar 2013 befristete Ver­botsverfügung nicht daran gehindert, die Heuernte auf ihren Pachtwiesen im [...] vorzunehmen. Sie selber können, wie anlässlich der Instruktionsver­handlung am 28. Juni 2012 unbestritten blieb, die Parzellen zu Fuss erreichen, ohne da­bei den Fahrweg über die Liegen­schaften von A.__ zu beanspruchen. Für die Herbeiführung der zum Mä­hen benötigten Gerätschaften sowie den Ab­transport des Heus ist es ihnen zumut­bar, eine auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen geübte Drittperson beizuziehen. Insofern droht ihnen kein relevanter Verdienstaus­fall. Gleich verhält es sich in Bezug auf Kontrollgänge beim gemeindeeigenen Reservoir sowie die gelegentliche Säuberung der Abflussrohre im Gelände. Soweit diese Anlagen und Vorrichtungen nicht auf Fusswegen aus­serhalb der Grundstücke von A.__ erreicht werden können, ist es ebenfalls zumutbar, eine Drittper­son beizuziehen. Ebenso können sie eine Drittperson beauftragen, in dringlichen Angelegenheiten mit A.__ Kontakt aufzunehmen, sollte dafür der postali­sche Weg nicht zielführend sein. Die vorinstanzlichen Anordnungen erweisen sich damit im Ergebnis für die Berufungskläger hinsichtlich der betroffenen Tätaigkeitsbe­reiche zwar als erschwerend, sind aber nicht derart einschneidend, dass ihnen die Ausübung der fraglichen Verrichtungen schlechterdings unmöglich wäre. Sodann sind die auferlegten Einschränkungen dem Anlass gegenüberzustellen, welcher für den Erlass der vorsorglichen Verbotsverfügung ausschlaggebend war. Die Vor­instanz hat die von A.__ geschilderte, seit Jahren belastete Situation zwi­schen den Parteien, sowie den berichteten tätlichen Übergriff von C.__ am 6. Januar 2012 für glaubhaft erachtet und vor diesem Hintergrund die strittigen Massnahmen verfügt. Die Berufungskläger bringen in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Einwendungen vor, welche die Entschei­dungsgrundlage der Vorinstanz zu erschüttern vermögen. Hat sich aber am 6. Januar 2012 auf dem Grundstück von A.__ effektiv eine tätliche Ausei­nandersetzung zwischen ihm und C.__ zugetragen, so sind, unbe­sehen um die strafrechtliche Schuldfrage, die von der Vorinstanz befristet ver­fügten Anordnungen im Lichte von Art. 262 ZPO und Art. 28b ZGB gerechtfertigt und ver­hältnismässig. Infolgedessen gründet der angefochtene Entscheid weder auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwen­dung (Art. 320 ZPO).

 

     5.— Damit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene vorsorgliche Mass­nahmenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei diesem Aus­gang werden die Berufungskläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und haben überdies dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädi­gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 f. ZPO sowie Art. 3 der kantonalen Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess [GS III A/5] und Art. 20 Abs. 1 EG ZPO [GS III C/1]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich vorliegend ein Streitwert nicht beziffern.

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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