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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2010.00029: Kantonsgericht

Die B.______ AG und die A.______ AG waren in einem Rechtsstreit um eine Provision für die Realisierung einer Verbrennungsanlage in Bulgarien verwickelt. Die A.______ AG forderte eine Provision von Fr. 435‘000.-, die B.______ AG lehnte dies jedoch ab. Das Kantonsgericht Glarus gab der Klage der A.______ AG statt, woraufhin die B.______ AG Berufung einlegte. Das Obergericht entschied am 17. Mai 2013 zugunsten der B.______ AG und wies den Fall zur erneuten Prüfung an das Kantonsgericht zurück. Der Richter war der Gerichtsschreiber, da die Oberrichterin kurzfristig ausgefallen war. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 10‘000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2010.00029

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2010.00029
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2010.00029 vom 17.05.2013 (GL)
Datum:17.05.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Richt; Projekt; Mäkler; Vorinstanz; Parteien; Berufung; Plovdiv; Provision; Vertrag; Verbrennungsanlage; Auftrag; Vermittlung; Verfahren; Bulgarien; Spital; Klage; Vertrags; Zuschlag; Schweiz; Abschluss; Kanton; Obergericht; Leistung; Glarus; Urteil; Stadt; ührt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE 90 II 92;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2010.00029

 

B. der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 7. Februar 2011):

 

 

___

 

 

in Erwägung gezogen:

---------------------------------

 

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

 

1.— a) Die in der Gemeinde Glarus Nord domizilierte B.__ AG ist spezialisiert auf die Planung und Installation von Sonderabfallverbrennungsanlagen; X.__ fungiert als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats.

 

b) Die A.__ AG mit Sitz in [...] ist gemäss Handelsregistereintrag im internationalen Handel mit Laborgeräten, medizinischen Geräten und Pharmazeu­tika tätig. Allerdings hat das Unternehmen, als dessen Verwaltungsratsprä­sident Y.__ fungiert, seine Aktivitäten auf Bereiche auch ausserhalb des Handels mit Medizingeräten ausgedehnt.

 

2.— a) Im Dezember 2007 erhielt die B.__ AG den Zuschlag für die Reali­sierung einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in der bulgarischen Stadt Plovdiv. Finanziert wurde das betreffende Projekt mit einem Kosten­etat von Fr. 3‘550‘000.‑ durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO im Rah­men der Inf­rastrukturfinanzierung der Schweiz zugunsten der Transitionsländer Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion, wobei die Schweiz und Bulgarien am 18. Dezember 2006 ein Finanzhilfe­abkommen unterzeichnet hatten.

 

b) Die B.__ AG hatte das Projekt in Plovdiv über mehrere Jahre hinweg verfolgt. Dabei stand sie auch in Kontakt mit der A.__ AG, welche ihr im Herbst 1999 anerboten hatte, bei der Initiierung entsprechender Vorhaben in Osteu­ropa behilflich zu sein. Mit Schreiben vom 7. März 2000 stellte die B.__ AG der A.__ AG in Aussicht, dass sie ihre Leistungen mit einer Provi­sion von 12 %, berechnet auf dem Nettopreis der „Hardware“, honorieren würde, sollte in Plovdiv eine Verbrennungsanlage realisiert werden können. Mit Schreiben vom 18. August 2005 widerrief die B.__ AG ihre Provisionszu­sage, im Wesentlichen mit der Begründung, die bisherigen Bemühungen der A.__ AG hätten zu keinem Erfolg geführt bzw. die A.__ AG habe sogar eine Konkurrenzfirma […] begünstigt.

 

3.— Nachdem die A.__ AG vom Zuschlag des Projekts in Plovdiv an die B.__ AG erfahren hatte, machte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 einen Provisionsanspruch von Fr. 435‘000.‑ geltend.

 

4.— a) Daraufhin leitete die A.__ AG gegen die B.__ AG beim Vermittleramt Glarus Nord Klage über die verlangte Provision ein.

 

b) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte die A.__ AG den Klage­schein dem Kantonsgericht Glarus ein. Dabei veranschlagte sie ihre Forde­rung auf einstweilen Fr. 200‘000.‑, behielt sich aber explizit ein Nachkla­gerecht vor; sie wies darauf hin, dass sie den genauen Betrag der Provision erst beziffern könne, wenn ihr die Abrechnungsbelege über die in Bulgarien installierte Anlage vorlägen.

 

c) In ihrer schriftlichen Klagebegründung vom 9. Februar 2009 bezifferte die A.__ AG ihr Provisionsguthaben auf Fr. 389‘400.‑; dieser Betrag entspricht 12 % des inzwischen von der B.__ AG ausgewiesenen Nettopreises von Fr. 3‘245‘000.‑ für die technischen Bestandteile der Verbrennungsanlage in Plovdiv.

 

5.— Mit Entscheid vom 1. April 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der A.__ AG gut und verpflichtete die B.__ AG zur Zahlung von Fr. 389‘400.‑ nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2008 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kan­tonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten der B.__ AG und sprach der A.__ AG eine Parteientschädigung von Fr. 20‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2‑4).

 

6.— a) Dagegen erhob die B.__ AG am 27. Mai 2010 rechtzeitig Beru­fung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie implizit die vollumfängliche Abwei­sung der Klage der A.__ AG.

 

b) Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Beru­fungsantwort und einer erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung am 19. Mai 2011 unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten fand am 4. Mai 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hin­sichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungs­protokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.

 

c) An seiner Sitzung vom 17. Mai 2013 fällte das Obergericht seinen Ent­scheid; es heisst dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Bei der Urteilsberatung des Obergerichts amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatz­richter für die kurzfristig ausgefallene Oberrichterin P.__ (Art. 27 GOG GL).

 

7.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.__ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 27. Mai 2010 erhoben, womit sich das Verfahren wei­terhin nach der früheren kanto­na­len Zivilprozessord­nung richtet.

 

II.

(Materielle Erwägungen)

 

1.—        Beurteilung der vertraglichen Beziehung der Parteien

 

1.1.—         Einleitung

 

Beide Parteien machen übereinstimmend geltend, dass sie auf der Basis des Schreibens der A.__ AG vom 4. März 2000 und des Antwort­schreibens der B.__ AG vom 7. März 2000 eine vertragliche Beziehung eingegangen seien. Indes sind sich die Parteien über die konsensuale Tragweite der beiden Schreiben uneinig. Zur Klärung dieser Streitfrage ist zunächst aufzuzeigen, wie die Parteien überhaupt zueinander gefun­den haben.

 

1.2.—         Anbahnung der geschäftlichen Beziehung

 

a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.__ AG Mitte August 1999 erstmals in Kontakt zur B.__ AG trat und sich dabei für die von der B.__ AG vertriebenen Verbrennungsanlagen für Spitalabfälle interessierte. Rund einen Monat später, mit Schreiben vom 25. September 1999, gelangte Y.__ von der A.__ AG erneut an die B.__ AG. Er in­formierte darin über die bisherige Ausrichtung der A.__ AG auf die Bereit­stellung von medizinischen Gerätschaften im Bereich Neonatologie in vorwiegend osteuropäischen Staaten. Da jedoch der Bund zwischenzeitlich den Fokus bei der Zusprechung von Investitionskrediten in Entwicklungsländern geändert habe, sei die A.__ AG bestrebt, sich neu zu positionieren. Konkret erwähnte Y.__ in diesem Zusammenhang die Errichtung von Abfallverbrennungsanla­gen für Spitäler, in welchem Marktsektor die B.__ AG tätig war, worauf er sich denn auch spezifisch bezog („… Incineration Plants für Spitäler […], wie Sie in Ungarn gemacht haben“). Anbei wies Y.__ darauf hin, dass er Partner unter anderem in Bulgarien habe („werde ich vom 28. bis 30. September besuchen“), merkte zudem an, dass „Bosnien sofort für 2 Anlagen ein Projekt erstellen“ möchte und erkundigte sich hierbei nach dem Ablauf bei der Umsetzung („gibt es Fragebögen, Projektbeschriebe, wie vorzugehen ist“). Ab­schliessend regte er an, sich mit X.__ von der B.__ AG zu einem Gedankenaustausch zu treffen.

 

b) In der Folge hat X.__ mit Schreiben vom 29. September 1999 der A.__ AG die einzelnen Schritte bei der Initiierung von Ent­wicklungshilfe-Projekten in Osteuropa erläutert:

1) Einbezug einer Non-Profit-Organisation vor Ort (Spital, Universität, Kommune), welche die erforderlichen Gebäulichkeiten für die Installation der Anlage bereitstellt und den späteren Betrieb finanziert;

2) die örtliche Organisation unterbreitet der nationalen Koordinationsstelle einen Projektvorschlag;

3) sofern die nationale Koordinationsstelle das Projekt als „sinnvoll und prioritär“ beurteilt, empfiehlt sie der Schweizerischen Koordinationsstelle im Empfängerland dessen Realisierung;

4) die Schweizerische Koordinationsstelle unterbreitet das Projekt dem Seco;

5) das Seco setzt einen unabhängigen Konsulenten ein, der in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren eng begleitet.

 

c) Im Anschluss an einen Besuch bei der B.__ AG am 8. Oktober 1999 erhielt Y.__ weitere Dokumentationsunterlagen über Verbrennungsöfen zugestellt.

 

d) Mit Schreiben vom 25. Dezember 1999 berichtete Y.__ der B.__ AG über seine Einschätzung bezüglich möglicher Projekte in verschie­denen osteuropäischen Ländern. In Bezug auf Bulgarien führte er aus, „ein Spital in Varna und noch einer anderen Stadt“ seien sehr interessiert. An beiden Standorten sei aber die Finanzierung der Betriebskosten das Problem. Indes wür­den „meine Leute in Bulgarien nun diese Kosten genau auflisten, und wir werden dann versuchen, auch diese Kosten im Projekt einzuschliessen und für eine Zeit­spanne von 5 Jahren vom SECO/BAWI bezahlt zu bekommen“ [Zitierungen jeweils ohne orthografische Fehler]. Abschliessend gab sich Y.__ zuversicht­lich, im kommenden Jahr in Osteuropa ein zwei Projekte realisieren zu können.

 

1.3.—         Briefwechsel vom 4. und 7. März 2000

 

a) Am 4. März 2000 erreichte die B.__ AG das nachstehende Faxschrei­ben der A.__ AG:

 

„Guten Tag Herr X.__

Danke für Ihre Antwort vom 28.2.2000. Ich hatte sehr interessante Gespräche in Sofia und Plovdiv.

Der zuständige Herr beim MOH in Sofia für die Schweizer-Hilfsgelder wird uns die volle Unterstützung geben. Dies hat er mir an einem langen Nachtessen bestätigt. Ich kenne Ihn schon recht lange.

In Plovdiv habe ich den Bürgermeister und den Rektor der Universität und des Regional-Spitales Plovdiv gesprochen. Es gibt dort noch ein kleines Hin und Her, wo man die Anlage plazieren will. Bei der Uni wäre besser, da dort sehr schnell eine neue kleine Halle hingebaut werden könnte.

Beim Regional-Spital (auch ein sehr grosses Spital), gibt es Gebäude, die leer sind, jedoch ich würde die Qualität der Gebäude als sehr schlecht beurteilen.

Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt, mit allen nötigen Daten und uns dann zugestellt zur Korrektur und dann beim SECO eingereicht.

Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass A.__ AG auf dieses Geschäft in Bulgarien 12 % bekommt (Service, und Hilfe bei der Installation, bereits in den 12 % eingeschlossen). Mein Agent hat 6 Techniker.

In der regionalen Zeitung war bereits etwas erwähnt über dieses Projekt.

Und über einen diplomatischen Kanal in der Schweiz habe ich auch schon gehört, dass in Bulgarien über das SECO was in Richtung Verbrennungs­anlage läuft.“

 

b) Die B.__ AG antwortete daraufhin mit Brief vom 7. März 2000:

 

„Sehr geehrter Herr Y.__

Wir danken Ihnen für obige Nachricht.

Gerne bestätigen wir, dass wir Ihre Leistungen bei einem zustande ge­kommenen Projekt, mit Plovdiv/Bulgarien, mit 12 % Provision auf die Net­topreise der Hardware (Equipment ohne Dienstleistungen wie Montage, Inbetriebsetzung, Transport usw.) belohnen.

Diese Provision deckt alle Akquirierungskosten und Provisionen auf der Kundenseite.“

 

 

 

 

 

1.4.—            Inhalt der vertraglichen Übereinkunft der Parteien

 

1.4.1.—         Thematik der vorliegenden Auseinandersetzung

 

a) Beide Parteien gehen übereinstimmend und insoweit zutreffend davon aus, dass sie im Rahmen des eben dargelegten Briefwechsels verbindlich eine Provi­sionsabrede getroffen und damit eine vertragliche Beziehung (Art. 1 OR) begründet haben.

 

b) Die Parteien liegen indes im Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen die zugesicherte Provision tatsächlich geschuldet ist. Während die B.__ AG die Meinung vertritt, die A.__ AG habe die zur Erlangung des Provisionsan­spruchs konkret vereinbarten Leistungen nicht erbracht, machte die A.__ AG vor Vorinstanz geltend, sie habe die ihr vertraglich obliegenden Aufgaben erfüllt und da­bei dazu beigetragen, dass die B.__ AG den Zuschlag zur Lieferung der Ver­brennungsanlage nach Plovdiv erhalten habe.

 

1.4.2.—         Standpunkt der Vorinstanz; Positionen der Parteien im                      Berufungsverfahren

 

a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die brieflich getroffene Über­einkunft der Parteien vom 4. und. 7. März 2000 als Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 Abs. 1 OR qualifiziert, freilich mit dem unzutreffenden Hinweis, dass dies auch der Rechtsauffassung beider Parteien entspreche. Sie hat hierauf im Wesentlichen erwogen, die vertraglich geschuldete Leistung der A.__ AG als Mäklerin habe sich darin erschöpft, der B.__ AG die Idee einer Verbrennungsanlage für Spitalabfälle in Plovdiv zu unterbreiten; weiterge­hende Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Pro­jektrealisierung hätten für die A.__ AG keine bestanden, weshalb ihr denn auch keine Versäumnisse anzulasten seien. Nachdem in der Folge die B.__ AG den Zuschlag für die Installation der Verbrennungsanlage erhalten habe und damit der mit der Mäklervereinbarung angestrebte Hauptvertrag zustande gekommen sei, habe sich der Anspruch der A.__ AG auf die ver­abredete Provision verwirklicht. Unerheblich sei dabei, dass der Mäklervertrag durch die B.__ AG noch vor dem Zuschlag gekündigt worden sei, da der psycholo­gische Kausalzusammenhang zwischen der Offenbarung einer Projektmöglichkeit in Plovdiv durch die A.__ AG und der nachfolgenden Vergabe des konkreten Auftrags zur Lieferung und Montage der Verbrennungsanlage an die B.__ AG gegeben sei: „Wenn die Klägerin [B.__ AG] nicht aktiv geworden wäre und die Beklagte nicht kontaktiert hätte, hätte die Beklagte [A.__ AG] nichts von einem potenti­ellen Projekt in Plovdiv gewusst und es hätte in der Folge auch nicht zur Ausarbei­tung des genauen Projektes und letztlich zum Vertragsabschluss mit der Stadt Plovdiv bzw. dem Zuschlag durch das SECO kommen können“.

 

b) Die B.__ AG rügt mit vorliegender Berufung die eben dargelegte Sicht­weise der Vorinstanz; diese verkenne, dass das blosse Vorbringen der Pro­jektidee noch keinen Provisionsanspruch begründet habe. Vielmehr sei der A.__ AG eine umfassende Daueraufgabe oblegen, indem sie die Umsetzung des Projekts über die mehreren administrativen und politischen Hürden hinweg bis hin zur Auf­tragserteilung an die B.__ AG hätte fördern und unterstützen müs­sen. Demgegenüber hat sich die A.__ AG im Berufungsverfah­ren ebenfalls die Ansicht der Vorinstanz zu eigen gemacht; im Unterschied zu ihren erstinstanzlichen Vorbringen führte sie nunmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Einigung über die Provision anfangs März 2000 ihre Mäklerauf­gabe bereits vollstän­dig erfüllt habe, denn sie habe bereits davor das Projekt derart ausgestaltet, dass danach nur noch die B.__ AG für den Zuschlag in Frage gekommen sei. Ihr Auftrag als Mäklerin habe sich „auf den Nachweis, resp. das Zuführen“ beschränkt; allein dafür sei der Lohn versprochen gewesen.

 

1.4.3.—         Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Vorinstanz

 

a) Der von der Vorinstanz erwogene Mäklervertrag wird in Art. 412 Abs. 1 OR begrifflich umschrieben. Danach übernimmt bei diesem Kontrakt der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach­zuweisen den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Dabei ist gemäss Art. 413 Abs. 1 OR der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nach­weises infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Mithin verspricht der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien auf den Nachweis von Interessenten beschränkt (Nachweismäkler) auf die Vermittlung in den Ver­handlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler) gerichtet sein. Bei der Nachweismäklerei erschöpft sich die Aufgabe des Mäklers in der Mitteilung einer mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten; die Vermittlungsmäkle­rei setzt dagegen voraus, dass der Mäkler den Abschluss des erhofften Hauptver­trages aktiv fördert, z.B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhand­lungen die Redaktion des Vertrages. Die Praxis kennt sodann als Zwischen­stufe die Zuführungsmäklerei, bei der dem Mäkler eine Tätigkeit übertragen ist, die über den Nachweis hinausgeht, jedoch hinter der Vermittlung zurückbleibt (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 1). Qualifikationsmerkmal des Mäklervertrags ist überdies die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruchs. Im Lichte von Art. 413 Abs. 1 OR ist die Mäklerprovision nur geschuldet, wenn der angestrebte Hauptvertrag zustande kommt und der Mäkler dessen Abschluss im Rahmen seiner vereinbarten Aufgabe tatsächlich gefördert hat (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 3; BK-Gautschi, N 3a zu Art. 412 OR). Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungsoder Vermittlungsmäklerei vereinbart wurde, muss der Vertragsabschluss auf den Nachweis, die Zuführung die Vermittlung des Mäklers zurückzuführen sein, wenn dieser Anspruch auf die Provision erhebt. Fordert der Mäkler den Lohn, obwohl er den Hauptvertrag nicht vermittelt, sondern nur die Gelegenheit dazu nachgewiesen seinem Auftragge­ber den Vertragspartner zugeführt hat, so muss er beweisen, dass sich seine Auf­gabe auf den Nachweis das Zuführen beschränkt hat, resp. dass ihm der Lohn schon für diese Tätigkeit versprochen war (BGE 90 II 92 E. 2 S. 95 ff.; Maklerrecht in der Immobilienwirtschaft, SVIT [Hrsg.], Zürich 2005, Art. 413 OR N 13).

 

b) Vorliegend hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis zwischen der B.__ AG und der A.__ AG vorerst als Vermittlungsmäklerei eingestuft. Dies mit der Begründung, der Mäklerlohnanspruch sei davon abhängig gewesen, dass zwi­schen der B.__ AG und der Stadt Plovdiv der erhoffte Vertrag über die Errichtung einer Verbrennungsanlage zustande kommen und das SECO hierfür die Finanzierung zusichern würde. Damit aber hat die Vorinstanz das Wesen des Mäklervertrags verkannt. Denn das Zustan­dekommen des Hauptvertrags ist bei allen Formen der Mäklerei, mithin bei der Vermittlungs-, Nachweis- und Zuführungsmäklerei, generell Bedin­gung dafür, dass eine Mäklerprovision geschuldet ist. Vor dem Hintergrund dieses Missverständnis­ses mag sich denn auch erklären, dass die Vorinstanz in ihren wei­teren Erwägun­gen keinerlei Ausführungen darüber macht, inwiefern die A.__ AG im Sinne einer Vermittlungsmäklerin in die Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt Plovdiv und der B.__ AG einbezogen gewesen wäre und dabei unter­stützend mitgewirkt hätte.

 

c) Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügt, die A.__ AG sei mit der Idee einer Spitalverbrennungsanlage in Plovdiv an die B.__ AG herangetreten. Damit soll nach Ansicht der Vorinstanz die A.__ AG ihren entscheidenden Beitrag als Mäklerin bereits erbracht haben im Hinblick auf die spätere Realisie­rung der Verbrennungsanlage, bei der die B.__ AG als Liefe­rantin der techni­schen Anlagenteile berücksichtigt worden ist. Insofern hat die Vorinstanz das Vertragsverhältnis auf eine blosse Nachweismäkle­rei reduziert.

 

d) Dieser Ansicht der Vorinstanz kann in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt wer­den:

 

aa) Zum einen widerspricht sie den von der A.__ AG selber gemachten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Nie hat sie damals die Auffassung vertreten, dass ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der B.__ AG ledig­lich darin bestanden habe, diese über ein potentielles Projekt in Plovdiv in Kenntnis zu setzen. Die A.__ hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung detailliert dargelegt, welch zahlreichen Bemühungen sie nach dem Abschluss der Provisions­vereinbarung anfangs März 2000 über die folgenden Jahre hinweg konk­ret unter­nommen und dadurch den Projektzuschlag im Jahr 2007 an die B.__ AG entscheidend begünstigt habe, so dass ihr deswegen die vereinbarte Provision zu­stehe. In der Rep­lik vor Vorinstanz unterstrich die A.__ AG erneut, dass sie „alles vorge­kehrt habe, damit die Beklagte den Zuschlag erhalten wird“. Ihre vertragskonform erbrachten Leistungen hätten darin bestanden, dass sie vor Ort in Bulgarien „das Politische“ erledigt habe, derweil die B.__ AG „sozusagen das Technische lieferte“; dabei sei der B.__ AG die Wichtig­keit der politischen Lobby-Arbeit „insbesondere in Ländern wie Bulgarien“ geläufig gewesen, weshalb sie ihr „für diese Tätigkeit“ die Provision zugesichert habe.

 

bb) Sodann sprechen weder der Wortlaut der beiden Schreiben der Parteien vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) noch die gesamten Umstände des Vertragsab­schlusses dafür, dass die Erfüllung des von der A.__ AG übernommenen Auftrages bloss darin bestanden hat, gegenüber der B.__ AG einzig die Idee zu äussern, in der bulgarischen Stadt Plovdiv könnte im Rahmen der Schweizer Investitionshilfe für Osteuropa eine Verbrennungsanlage für Spitalabfälle realisiert werden. Hätte es sich so verhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb die A.__ AG in ihrem Schreiben vom 4. März 2000 der B.__ AG überhaupt noch weitere Unterstützung hätte zusichern sollen („Es wird nun ein schriftliches Projekt erstellt …“). Denn im besagten Schreiben hat die A.__ AG die Idee eines möglichen Projekts in Plovdiv bereits vermittelt und hätte damit, vom Gesichtspunkt der Vor­instanz aus, ihren Auftrag bereits vollständig erledigt gehabt. Der A.__ AG indes war zum damaligen Zeitpunkt hinlänglich klar, dass bis zur Realisierung der angedachten Verbrennungsanlage und der dabei erhofften Auftragsvergabe an die B.__ AG noch zahlreiche politische, planerische und administrative Hürden zu überspringen sein würden. Denn immerhin hatte sie sich im Herbst 1999 von der B.__ AG eigens über die Abläufe bei der Umsetzung von Finanzhilfe-Projek­ten in Osteuropa informieren lassen (oben E. 1.2. Bst. a und Bst. b). Es steht daher ausser Frage, dass auch aus Sicht der A.__ AG die Provisionsabrede von anfangs März 2000 die Entschädigung für künftiges Mitwirken auf einem langwieri­gen und komplexen Weg zur Projektverwirklichung mit dem Ziel der Arbeitsvergabe an die B.__ AG regeln sollte.

 

e) Schliesslich erlaubt auch die Höhe der vereinbarten Provision von 12 % der Gesamtkosten der technischen Anlagenteile („Equipment“) Rückschlüsse auf den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen der A.__ AG. Als sich die Parteien über die Provision abgesprochen haben, wussten sie, dass mit einem Investitionsvolumen von über Fr. 3 Mio. zu rechnen war. Bei dieser Sachlage aber erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die B.__ AG der A.__ AG allein nur für das blosse Äussern einer Projek­tidee eine Vergütung von über Fr. 300‘000.‑ zugesichert haben soll. Das gilt erst recht bei einem Projekt wie dem vorliegenden, zu dessen Realisierung es ent­schei­dend darauf ankommt, vorab die politischen Verantwortungsträger vor Ort zu über­zeugen und darin zu unterstützen, ein konkretes Infrastrukturvorhaben zur Ausfüh­rungsreife zu bringen, damit es für Fördergelder aus der Schweiz überhaupt in Betracht kommt.

 

2.— Fazit

 

a) Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor­instanz den von den Parteien auf der Basis ihrer beiden Schreiben vom 4. und 7. März 2000 (oben E. 1.3.) vertraglich vereinbarten Leistungsumfang unzutreffend abgesteckt hat, soweit sie davon ausgegangen ist, die A.__ AG habe den eingeklagten Provisionsanspruch allein schon dadurch erlangt, dass sie die Idee zur Errichtung einer Verbrennungsanlage in Plovdiv an die B.__ AG herangetra­gen habe.

 

b) Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist unabdingbar, in Würdigung aller massgeblichen Umstände den genauen Inhalt der vertraglichen Übereinkunft zwischen den Parteien zu ermitteln. Steht fest, dass und in welchem Umfang die A.__ AG im Interesse der B.__ AG konkret hätte tätig werden sollen, wird zu klären sein, inwieweit die A.__ AG diesen Auftrag auch effektiv erfüllt hat und inwiefern ihr hierfür eingedenk des späteren Projektzu­schlags an die B.__ AG eine Vergütung zusteht. In diesem Kontext wird ebenso die Bedeutung des Auftragswiderrufs durch die B.__ AG am 18. August 2005 zu erörtern sein.

 

3.—        Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

 

a) Im Lichte der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung der B.__ AG insoweit als begründet, als der angefochtene Entscheid auf der Grundlage der von der Vorinstanz angeführten Begründung nicht haltbar ist. 

 

b) Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Statt­dessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückwei­sen, wenn eine Partei ohne diese Rückwei­sung in ihren pro­zessualen Rechten ver­kürzt würde (Abs. 2).

 

c) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzu­heben und die Klage zur nochmaligen Be­handlung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Denn würde das Obergericht im Rah­men des Berufungsverfahrens gewisser­massen als Erstgericht ein allfälliges Beweisverfahren durchführen sowie den kon­kreten Inhalt des Vertrags zwischen den Parteien ermitteln und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen erörtern, so stünde der unter­liegen­den Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Ver­fügung, wel­cher der Rechts­streit noch einmal unterbreitet werden könnte.

 

III.

(Prozesskosten)

 

1.— Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden. Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind auch die Parteikosten zu verlegen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der be­schlossenen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid über die Klage noch ausstehend. Es recht­fertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr fest­zulegen. Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusam­men mit der Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen Sachentscheids zu befinden (siehe dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61).

 

2.— Der vorliegende Rückweisungsentscheid des Obergerichts stellt einen Zwi­schenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 39).

 

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erkannt:

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Quelle: https://findinfo.gl.ch

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