Zusammenfassung des Urteils OG.2009.00045: Kantonsgericht
Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und Schadensersatz wegen missbräuchlicher Baueinsprache. C.______ hat gegen A.______ und B.______ geklagt, um den Abriss einer Holzhütte zu erwirken, die zu nah an seinem Grundstück steht. Das Gericht entschied zugunsten von C.______ und ordnete den Abriss der Holzhütte an. Die Gerichtskosten wurden A.______ und B.______ auferlegt, während C.______ eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 2'000.-.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2009.00045 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes |
Schlagwörter : | Verfahren; Berufung; Recht; Kanton; Kantons; Schaden; Grundbuch; Gericht; Berufungsbeklagte; Schadenersatz; Grundstück; Klage; Baugesetz; Baueinsprache; Kantonsgericht; Parteien; Raumplanung; Planungs; Gemeinde; Beweismittel; Raumplanungs; Grenz; Zustand; Zustandes; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Parteientschädigung; Zivilprozess; Wiederherstellung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Rechtsbegehren im Verfahren OG.2009.00046
Antrag der Berufungsbeklagten (gestellt an der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2012, sinngemäss):
__
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
(Sachverhalt und Prozessgeschichte)
1.— a) Die vorliegenden Verfahren beschlagen einen nachbarschaftlichen Streit zwischen C.__ auf der einen sowie A.__ und B.__ auf der anderen Seite. C.__ ist seit 6. März 2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. [...], Grundbuch [...]. A.__ und B.__ halten das Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], seit 28. September 1999 in je hälftigem Miteigentum. Die beiden Grundstücke grenzen aneinander.
b) Auf dem Grundstück von A.__ und B.__ steht unmittelbar angrenzend an das Grundstück von C.__ ein Holzschuppen; die Situation stellt sich folgendermassen dar: […]
2.— Am 12. Dezember 2007 stellte C.__ bei der Gemeinde [...] ein Baugesuch für Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses, welches am 14. Februar 2008 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert wurde. Gegen dieses Bauvorhaben erhob A.__ am 11. April 2008 beim Kantonsgericht eine privatrechtliche Baueinsprache (ZG.2008.00331).
3.— In der Folge machte C.__ mit Eingabe vom 22. April 2008 widerklageweise gegen A.__ eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 20‘000.geltend, welche er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Fr. 3‘277.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2008 reduzierte (OG.2009.00046).
4.— Am 16. Juni 2008 zog A.__ die Baueinsprache zurück, worauf der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. August 2008 das Baueinspracheverfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren ZG.2008.00331).
5.— Darauf leitete C.__ am 4. September 2008 gegen A.__ und B.__ Klage auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein. Er beantragte hierbei den Abriss des Holzschuppens, welcher an der Grenze zu seinem Grundstück steht.
6.— Das Kantonsgericht wies die Schadenersatzklage mit Urteil vom 15. September 2009 ab, soweit sie nicht zurückgezogen worden war (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren OG.2009.00046). Die Gerichtsgebühr für das Verfahren ZG.2008.00360 von Fr. 1‘500.samt Vermittlungskosten von Fr. 175.wurde C.__ auferlegt, der überdies verpflichtet wurde, A.__ und B.__ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2-4 im Verfahren OG.2009.00046).
7.— Im Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes wies das Kantonsgericht die Klage am 15. September 2009 ebenfalls ab (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren OG.2009.00045). Die Gerichtsgebühr setzte das Gericht fest auf Fr. 2‘000.- und auferlegte sie mitsamt den Vermittlungskosten von Fr. 175.ebenfalls C.__, welcher verpflichtet wurde, A.__ und B.__ für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2-4 im Verfahren OG.2009.00045).
8.— Gegen diese beiden Urteile ging C.__ am 9. November 2009 fristgerecht in Berufung (OG.2009.00045 und OG.2009.00046).
9.— Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhöhte der damalige Rechtsvertreter von C.__ die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 3‘277.95 auf Fr. 25‘443.35. An der Berufungsverhandlung reduzierte der neue Rechtsvertreter die geltend gemachte Forderung wieder auf Fr. 3‘277.95 nebst Zins (OG.2009.00046).
10.— Am 16. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle des Rechtsstreits statt. Es konnte keine Einigung herbeigeführt werden (OG.2009.00045).
11.— Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2012 statt. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf das bei den Gerichtsakten liegende Handprotokoll der Gerichtsschreiberin sowie auf die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters von C.__ sowie jene von A.__ verwiesen.
12.— Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist damit nicht an die von den Parteien geltend gemachten Argumente gebunden; es kann eine Klage aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen abweisen (vgl. Gehri/Flütsch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 57 N 3 m. w. H.).
II.
(Prozessuales)
1.— Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Die vorliegend zu beurteilenden Berufungen sind beim Obergericht seit 9. November 2009 anhängig. Die Verfahren richten sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO).
2.— a) Im Berufungsverfahren können neue Beweismittel eingebracht werden; diese müssen mit der Berufungserklärung eingereicht und bezeichnet werden (Art. 301 Abs. 3 ZPO). Die Gegenpartei hat innert 30 Tagen seit Mitteilung der Berufung die Möglichkeit, neue Beweismittel einzureichen zu bezeichnen (Art. 302 Abs. 2 ZPO).
b) C.__ hat mit den Berufungserklärungen keine neuen Beweismittel in das obergerichtliche Verfahren eingebracht. Erst am 15. Juli 2011 reichte sein Rechtsvertreter neue Beweismittel ein und begründete die Verspätung damit, dass die Beweismittel nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten.
C.__ macht nicht glaubhaft, dass eine frühere Einbringung der Beweismittel in den Prozess unmöglich war. Daher sind diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen. Aus dem Recht zu weisen ist ebenso die Fotodokumentation, welche C.__ an der obergerichtlichen Verhandlung einreichte.
c) Mit Schreiben vom 10. November 2009 wurde A.__ und B.__ die Berufung mitgeteilt. Innert Frist beantragten sie keine neuen Beweismittel. Sämtliche Eingaben, welche im obergerichtlichen Verfahren später erfolgten, sind aus dem Recht zu weisen.
III.
(Anwendbares Recht)
1.— Seit dem 1. Juli 2011 ist das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG 2010) in Kraft, welches das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 (RBG 1988) ablöste.
2.— Es stellt sich die Frage, ob das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 anwendbar ist. Die Übergangsregelung von Art. 87 Abs. 1 RBG 2010 betrifft einzig hängige Baugesuche und Planungen, nicht aber andere hängige Verfahren, weshalb sie vorliegend nicht einschlägig ist.
3.— Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, auf welchen im vorinstanzlichen Verfahren noch das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anwendbar war. Da rechtliche Wirkungen und Tatsachen beurteilt werden müssen, die vor dem Inkrafttreten des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 eingetreten sind, ist im vorliegenden Verfahren weiterhin das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anzuwenden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB).
IV.
(Erwägungen im Verfahren OG.2009.00046)
1.— Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden (Art. 42 RBG 1988). Die Schadenersatzansprüche werden nach dem Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) beurteilt.
2.— a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR).
b) Seine Schadenersatzforderung begründet C.__ damit, dass die Baueinsprache und die darauf folgende Bauverzögerung zur Folge gehabt habe, dass er der finanzierenden Bank Anzahlungen habe leisten müssen; die Zinsbelastung belaufe sich auf insgesamt Fr. 3‘277.95. Wegen der missbräuchlichen Baueinsprache habe er diese Zinskosten bezahlen müssen, obwohl er das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht realisiert hatte. Der Schaden sei „letztlich in der durch die missbräuchliche Baueinsprache doppelten finanziellen Belastung für den Berufungskläger (Baukreditzinsen für das Bauvorhaben und Mietzinsen am alten Wohnort) zu erblicken“.
3.— a) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die privatrechtliche Klage gegen Bauvorhaben ein Rechtsbehelf, der die Interessen des Einsprechers bei der Bebauung eines benachbarten Grundstücks wahrt, wobei sie nur missbräuchlich ist, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt ist, nicht aber bereits, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweist.
b) Wie das Kantonsgericht ausführte, ist gerichtsnotorisch, dass der Betrieb von Luft-Wasser-Wärmepumpen Lärm verursachen kann. Dass A.__ deswegen privatrechtliche Klage erhob, lässt nicht auf einen Missbrauch von Verfahrensrechten schliessen, zumal aus den Planungsunterlagen keine Details und insbesondere keine technischen Angaben über die Lärmemissionen der geplanten Anlage hervorgingen. A.__ konnte daher nicht abschätzen, ob die Anlage am geplanten Standort übermässigen Lärm verursacht. Immerhin zog A.__ die privatrechtliche Klage gegen das Bauvorhaben von C.__ zurück, nachdem dessen damaliger Rechtsvertreter versichert hatte, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe den in der Lärmschutzverordnung festgelegten Planungswert einhalte. A.__ hatte ein berechtigtes Interesse, Angaben über die geplante Wärmepumpe zu erhalten. Die Schadenersatzklage von C.__ ist daher abzuweisen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
V.
(Erwägungen im Verfahren OG.2009.00045)
1.— a) Die Baubehörde verfügt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Änderung die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist (Art. 46 Abs. 1 RBG 1988). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Zivilgerichts bei Verletzung privater Rechte (Art. 46 Abs. 3 RBG 1988). Wer die Verletzung privater Rechte – im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens – geltend macht, kann binnen 14 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen Sache einleiten (Art. 41 RBG 1988).
b) Soweit C.__ vorbringt, es seien Vorschriften des Raumplanungsgesetzes verletzt worden, kann auf sein Begehren grundsätzlich nicht eingetreten werden, da die Zivilgerichte insoweit unzuständig sind. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten.
2.— a) C.__ kann nur die Verletzung privater Rechte geltend machen; die Missachtung von öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften kann er nicht rügen (vgl. Erw. V. Ziff. 1 Bst. a vorstehend).
b) Wie die Vorinstanz richtig feststellt, sind die Kantone befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind (Art. 686 Abs. 1 ZGB).
c) Art. 685 ZGB und Art. 686 ZGB gehören zum privatrechtlichen Baurecht. Das Bau- und Planungsrecht wird in zunehmendem Ausmass durch das öffentliche Recht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geregelt. Die meisten Kantone haben gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) das Planungs- und Baurecht durch öffentliches Recht geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 1 ff.). In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ZGB und jenem öffentlich-rechtlicher kantonaler Bau- und Planungsvorschriften regelten die Kantone die Grenz- und Gebäudeabstände in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB. Dabei handelt es sich um kantonales Privatrecht. Diese Rechtsnatur kommt den entsprechenden Bestimmungen auch heute noch zu, sofern sie nicht durch das Inkrafttreten kantonaler öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsgesetze aufgehoben worden sind. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind mittlerweile denn auch in den meisten Kantonen in den öffentlich-rechtlichen Bau- und Planungsgesetzen sowie den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 17). Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob eine Abstandsvorschrift privatrechtlichen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Ergibt sich, dass eine solche Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss untersucht werden, ob es sich dabei allenfalls um eine Doppelnorm handelt. In der seit Inkrafttreten des RPG erlassenen kantonalen Bau- und Planungsgesetzgebung dürften sich allerdings nur wenige Doppelnormen finden. Dies zeigt sich vor allem darin, dass eine Verletzung einer Abstandvorschrift ausschliesslich im Verwaltungsverfahren zu rügen ist und daneben nicht auch im Zivilprozess geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 18). Als Doppelnormen werden Gesetzesbestimmungen bezeichnet, welche sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Deren praktische Bedeutung besteht darin, dass sie von der Verwaltung gegenüber dem Grundeigentümer auf dem Verwaltungsweg, vom Nachbarn hingegen auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 5).
d) Der Kanton Glarus hat das Raumplanungs- und Baurecht früher im Raumplanungs- und Baugesetz geregelt und heute im Raumentwicklungs- und Baugesetz. Im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch finden sich heute keine Abstandsvorschriften zu Grabungen und Bauten mehr (vgl. Art. 122 - 129ter EG ZGB; teilweise aufgehoben). Das EG ZGB regelt in Art. 129 Abs. 1 aber noch:
„Die frei stehende Ablagerung von Holz und andern Gegenständen und das Anbringen körperlicher Vorrichtungen bis auf eine Höhe von 2 Metern darf nur in einer Entfernung von 50 Zentimetern, und, wenn sie vor Fensteröffnungen und Gärten zu stehen kommen, nur in einer Entfernung von 90 Zentimetern vom nachbarlichen Grundeigentum stattfinden.“
e) Vorliegend steht der strittige Schuppen an der Grenze des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...] (vgl. Erw. I. Ziff. 1. Bst. b); für einen Schuppen der vorliegenden Art wäre ein Grenzabstand von mindestens 50 Zentimeter einzuhalten. Folglich sind die Abstandsvorschriften des EG ZGB nicht eingehalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dafür eine Rechtfertigung besteht.
f) Eine dingliche Berechtigung zur Begründung eines Näherbaurechts besteht nicht (vgl. die Grundbuchauszüge im Verfahren OG.2009.00046).
g) Sodann besteht hinsichtlich des Schuppens keine obligatorische Berechtigung von A.__ gegenüber C.__. Eine solche ist auch zwischen A.__ und dem Rechtsvorgänger von C.__ nicht erwiesen.
h) Vielmehr muss von einer prekaristischen Gestattung ausgegangen werden, was bedeutet, dass eine Person einer anderen auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Erlaubnis erteilt. Nach der Lehre wird dadurch kein subjektives Recht begründet. Solange der Eigentümer die Erlaubnis gewährt, ist der Zustand nicht widerrechtlich (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1202). C.__ ist nicht gewillt, eine solche Erlaubnis zu erteilen, weshalb er von A.__ und B.__ die Entfernung des Schuppens verlangen kann.
3.— Die Klage betreffend Widerherstellung des gesetzlichen Zustandes ist damit gutzuheissen. A.__ und B.__ ist für den Abbruch des Holzschuppens eine angemessene Frist einzuräumen.
VI.
(Kosten- und Entschädigungsregelung)
1.— C.__ unterliegt im Verfahren betreffend Schadenersatz (OG.2009.00046), dagegen obsiegt er im Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (OG.2009.00045). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das Verfahren OG.2009.00046 C.__, jene für das Verfahren OG.2009.00045 A.__ und B.__ aufzuerlegen (Art. 132 ff. ZPO). Jede Partei hat die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für die Parteikosten zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt worden sind (Art. 139 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist C.__ eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2‘000.zuzusprechen. Da A.__ und B.__ im obergerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
2.— Im Berufungsverfahren OG.2009.00046 beträgt der Streitwert Fr. 3‘277.95 (Rechtsbegehren Ziff. 2; vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 4. Kapitel Rz. 95). Im Berufungsverfahren OG.2009.00045 ist der Streitwert zu schätzen; er beträgt weniger als Fr. 10‘000.- (Art. 156 ZPO i.V.m. Art. 159 ZPO).
__
Das Gericht erkennt:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.