Zusammenfassung des Urteils ZK 2013 486: Obergericht
Die A AG hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, nachdem das Regionalgericht Bern-Mittelland ihr Gesuch um Nachlassstundung abgelehnt hatte. Die Beschwerde hat jedoch die Rechtskraft des Entscheids nicht gehemmt, und die Konkurseröffnung wurde am 27. August 2013 vollzogen. Die Beschwerdeführerin hätte die Konkurseröffnung möglicherweise verhindern können, indem sie vorsorglich einen Antrag auf Nachlassstundung gestellt hätte. Da dies jedoch nicht geschah, konnte die Konkurseröffnung nicht aufgehalten werden. Der Richter hat entschieden, dass die Konkurseröffnung rechtens war.
Kanton: | BE |
Fallnummer: | ZK 2013 486 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.10.2013 |
Rechtskraft: | Der Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 173a Abs. 1 SchKG |
Schlagwörter : | Entscheid; Konkurs; SchKG; Gesuch; Lassstundung; Konkurseröffnung; Beschwerde; Regionalgericht; Oberrichter; Bern-Mittelland; Konkurserkenntnis; Regionalgerichts; Entscheids; Antrag; Verfahren; Bewilligung; Eröffnung; Lassvertrag; BSK-Giroud; Zivilkammer; Obergerichts; Kantons; Besetzung; Oberrichterin; Grütter; Referentin; Bähler |
Rechtsnorm: | Art. 173a KG ;Art. 325 ZPO ;Art. 332 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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